Beschluss
19 T 163/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2018:1221.19T163.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 04.12.2018 – XXXXX – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 04.12.2018 – XXXXX – wird zurückgewiesen. Gründe: I. Vor dem hiesigen Landgericht wird der an einer mittelgradigen dementiellen Entwicklung leidende Betroffene als Erbe seiner Schwester auf Rückzahlung von Sozialleistungen in Höhe von 326.766,32 Euro in Anspruch genommen. Bereits im Jahre 2010 hatte der Betroffene dem Bevollmächtigten eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Einen Vergleich, der der Klagerücknahme sowie die Abtretung von Ansprüchen des Betroffenen gegen seinen Bevollmächtigten an den klagenden Landschaftsverband vorsah, wurde von seinem Bevollmächtigten angefochten. Der Vorsitzende regte daraufhin an, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens für den Betroffenen eine Kontrollbetreuung eingerichtet. Dagegen wendet sich dieser mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser sogenannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen. Eine Kontrollbetreuung darf allerdings wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan ist. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (BGH, Beschluss vom 23.09. 2015 - XII ZB 624/14 - Rn. 14 ff., juris). An diesen Grundsätzen gemessen hat das Amtsgericht zu Recht eine Kontrollbetreuung eingerichtet und dies überzeugend damit begründet, dass der Bevollmächtigte und der Betroffene gegensätzliche Interessen verfolgen. Dies folgt aus dem Umstand, dass der in dem Rechtsstreit XXXXX geschlossene Vergleich einerseits die Klagerücknahme gegen den Betroffenen und dortigen Beklagten vorsieht und andererseits dessen Verpflichtung festschreibt, etwaige unter anderem gegen seinen Bevollmächtigten bestehende Ansprüche an den klagenden Landschaftsverband Nordrhein-Westfalen abzutreten. Bei dieser Sachlage hat der Betroffene ersichtlich ein Interesse an der Wirksamkeit des geschlossenen Vergleiches, während der Bevollmächtigte – was durch die Anfechtung des Vergleichs belegt wird – darum bemüht ist, die Wirksamkeit des Vergleiches und damit einhergehend den Übergang der gegen ihn gerichteten Forderung auf den Landschaftsverband NRW zu verhindern. Die Kammer schließt sich dementsprechend der Einschätzung des Amtsgerichts sowie des in dem Rechtsstreit XXXXX erkennenden Vorsitzenden an, der in seinem Vermerk vom 17.08.2018 (Bl. 2 f. d.A.) ebenfalls zum Ausdruck gebracht hat, dass die Interessenlage „offensichtlich“ widerstreitend ist. Die Anordnung, dass (erst) spätestens nach sieben Jahren, bis zum 04.12.2025, über die Aufhebung oder Fortdauer der Kontrollbetreuung entschieden wird, ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung einer Kontrollbetreuung auch für diese Zeitspanne ist erforderlich. Die Dauer der Anordnung steht im Einklang mit der in der Vorschrift des § 294 Abs. 3 FamFG genannten höchstmöglichen Dauer. Im vorliegenden Fall ist es gerechtfertigt diese Dauer vollständig auszuschöpfen, da aufgrund des eingeholten Gutachtens nicht zu erwarten ist, dass sich der Zustand der Betroffenen verbessert. Dieser leidet an einem psychoorganischen Hirnsyndrom mit einer mittelgradigen dementiellen Entwicklung. Es bestehen nach dem Befund des Gutachters keine hinreichenden Rehabilitationsmöglichkeiten. Die Erkrankung ist danach nicht besserungsfähig und wird „eher fortschreiten“. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Düsseldorf, 21.12.201819. Zivilkammer