Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – und zwar wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung – verboten, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe einzuführen, daraus auszuführen, sie dort anzubieten, zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, wenn diese mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die im Schuhaußenbereich ansetzt und sich geschwungen und verjüngend nach oben erstreckt und zwar in der aus den im Anschluss an die Gründe wiedergegebenen Abbildungen 1 bis 4 ersichtlichen Weise. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht; die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren organschaftlichen Vertretern. Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen zugestellt werden. Der Streitwert wird auf € 250.000 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Anschluss an die Entscheidungsgründe exemplarisch eingefügten Abbildungen Bezug genommen. G r ü n d e I. Nach dem durch Vorlage von Urkunden und einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin ist von folgendem Geschehen auszugehen: Die Antragstellerin ist unter anderem Inhaberin der einen Formstreifen zeigenden Unionsmarke O. #####/####. Wegen des genauen Erscheinungsbildes des Zeichens wird auf die im Anschluss an die Gründe wiedergegebene Abbildung Bezug genommen. Diese und weitere, ebenfalls einen Formstreifen zeigende Marken nutzt und bewirbt die Antragstellerin intensiv und bringt seit über 50 Jahren Formstreifen auf nahezu sämtlichen von ihr auf den Markt gebrachten Schuhen an. Die Antragsgegnerin betreibt die Internetpräsenz jeffreycampbellshoes.com, auf der sie Schuhe zum Verkauf und zur Lieferung unter anderem auch in die Bundesrepublik Deutschland anbietet. Darunter befindet sich das in mehreren Farben erhältliche Model „Bowlero“, dessen Gestaltung aus den im Anschluss an die Gründe wiedergegebenen Abbildungen 1 bis 4 erkennbar wird. Gegen dieses Vorgehen der Antragsgegnerin wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie sieht darin eine Verletzung verschiedener von ihr gehaltener Schutzrechte, wobei sie in erster Linie aus der eingangs genannten Unionsmarke vorgeht. II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verordnung (EU) #####/#### des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) in Verbindung mit §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Artt. 131 Abs. 1, 125 Abs. 2 UMV, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit §§ 125e Abs. 1, 125g S. 1 MarkenG, §§ 32, 937 Abs. 1, 802 ZPO. Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Der Antragstellerin drohten bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erhebliche Nachteile. Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten gezeigt, dass ihr selbst die Sache eilig ist. Sie ist am 28. November 2018 auf das Angebot der Antragsgegnerin aufmerksam geworden, hat umgehend einen Testkauf veranlasst und 9. Januar 2019 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Damit ist sie hinreichend zügig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1998 – 20 U 155/97, NJWE-WettbR 1999, 15 [unter I 2]; Urteil vom 1. Juli 2014 – 20 U 231/13, GRUR-RR 2015, 65) tätig geworden. III. Der Antrag ist begründet. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung des im Tenor beschriebenen Verhaltens aus Art. 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b und lit. c UMV zu, dessen einstweilige Sicherung durch die begehrte Anordnung angesichts des vorliegenden Verfügungsgrundes geboten erscheint. Die mit einem geschwungenen Streifen versehenen Schuhe der Antragsgegnerin verletzen die Rechte der Antragstellerin aus der unter I genannten Unionsmarke. 1. Die Antragsgegnerin hat die auf ihre Schuhe aufgebrachte Streifenform Formstreifen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig verwandt. Insbesondere auf dem Markt von Sport- und Freizeitschuhen werden neben modisch-gestalterischen Elementen in weitem Umfang herkunftshinweisende Zeichen eingesetzt. In dieses Marktsegment fällt auch der von der Antragsgegnerin vertriebene Schuh. Es handelt sich zwar nicht um einen Sportschuh, aber doch um ein (jedenfalls auch) im Freizeitbereich getragenes Modell. Die angesprochenen Verkehrskreise – mithin durchschnittliche Schuhkäufer – sind daran gewöhnt, dass Schuhe verschiedener Hersteller Zeichen tragen, die mehr oder minder „auf den ersten Blick“ erkennen lassen, welchem Hersteller sie zuzurechnen sind. Dies erzeugt eine gewisse Erwartungshaltung, die Design- und Herkunftsfunktion verknüpft. Hinzu kommt, dass gerade Gestaltungselemente, die sich – bekannten – Herkunftszeichen annähern, nicht als bloßer Zierrat angesehen werden, selbst wenn keine eindeutige Übereinstimmung mit bekannten Formen vorliegt. Vor diesem Hintergrund wird der angesprochene Verkehr die von der Antragsgegnerin verwendete Streifenform als Herkunftshinweis auffassen. Sie ist wie üblich seitlich von der Sohle aufwärts in Richtung Schuhende aufgebracht, ist farblich gegenüber der übrigen Schuhgestaltung hervorgehoben, und hat keine funktionelle Bedeutung. 2. Eine Zustimmung zur Verwendung ihres Zeichens hat die Antragstellerin nicht erteilt. 3. Zwischen den einander gegenüber stehenden Zeichen besteht Verwechslungsgefahr. a) In Rede stehen identische Waren, nämlich Schuhe. b) Die Marke der Antragstellerin ist von gesteigerter Kennzeichnungskraft. aa) Ihre Kennzeichnungskraft ist von Hause aus durchschnittlich. Die Marke zeigt einen scharf nach rechts zur Seite kippenden, sich dabei im unteren Bereich stark und im weiteren Verlauf nur noch leicht verjüngenden Formstreifen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine bloß einfache geometrische Form, sondern um eine durchaus phantasievolle und eigentümliche Kombination verschiedener Formelemente, die schöpferisches Design erkennen lassen und zu einer elegant schlichten Anmutung führen. bb) Infolge der glaubhaft gemachten langjährigen Verwendung des Zeichens bei mehreren Modellen der Antragstellerin und seiner Benutzung im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen mit breiter Publikumswirkung ist eine Steigerung der Kennzeichnungskraft eingetreten. c) Zwischen der von der Antragsgegnerin verwendeten Streifenform und der Unionsmarke der Antragstellerin besteht Zeichenähnlichkeit. Bei den beanstandeten Schuhen der Antragsgegnerin setzt vor der Mitte ein breiter Streifen an, der zur Seite hin abknickt und sich in seinem Verlauf verjüngt um anschließend nach oben hin abzuknicken. Aufgrund ihrer einfarbig gehaltenen und deutlich vom Grundton des Obermaterials des Schuhs abgesetzten Farbgebung hebt sich die Streifenform von dem Untergrund ab und fällt dabei deutlich ins Auge. Die im Vergleich zum Formstreifen der Antragstellerin veränderten Details wie insbesondere die Ausgestaltung des „dünnen Endes“, das bei der Streifenform der Antragsgegnerin nach oben hin abknickt, fallen optisch nicht erheblich ins Gewicht, wenn – wie üblich – das Original nicht zu Vergleichszwecken direkt herangezogen werden kann. Dem Verkehr ist von dem Formstreifen der Antragstellerin der zur Ferse hin harmonisch verlaufende und sich verjüngende Schwung bekannt, der im Vordergrund der Betrachtung steht und demgegenüber genaue Winkelgrade, Kurvenradien oder Verjüngungsfaktoren ebenso in den Hintergrund treten wie die Ausgestaltung des „dünnen Endes“ und infolgedessen den von der Streifenform hervorgerufenen Gesamteindruck nicht maßgeblich verändern. Hinzu kommt, dass die Wahrnehmung des Verkehrs nicht nur durch das Zeichen an sich geprägt wird, sondern auch durch Erinnerungen an bekannte oder sogar berühmte Zeichen, die er in anderen Kennzeichnungen wiederzuerkennen glaubt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2005 – I ZB 40/03 – coccodrillo [unter III 4 b aa]). Die Erinnerung an die bekannte Marke der Antragstellerin, die vornehmlich durch den breiten, zur Seite hin abknickenden und sich in seinem Verlauf verjüngenden Streifen geprägt wird, führt dazu, dass dieses den Gesamteindruck der Streifenform der Antragsgegnerin an sich schon prägende Moment vollständig in den Vordergrund des Betrachters rückt. d) In der Gesamtbetrachtung liegt Verwechslungsgefahr vor. Angesichts der Ähnlichkeit der Streifenform der Antragsgegnerin zu der über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügenden Unionsmarke der Antragstellerin und des Umstands, dass die Antragsgegnerin sie zur Kennzeichnung identischer Waren benutzt, werden wesentliche Teile des Verkehrs die so gekennzeichneten Produkte für solche der Antragstellerin halten oder zumindest davon ausgehen, dass die so gekennzeichneten Schuhe einer Kooperation mit der Antragstellerin entspringen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. W i e d e r g a b e d e r A b b i l d u n g e n Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 (Europäische Marke O. #####/####) R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss findet Widerspruch statt. Er ist von einem Rechtsanwalt bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, einzulegen.