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Urteil

12 O 282/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0116.12O282.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.11.2018 wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.11.2018 wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin das Unterlassen der identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit Strafanzeigen, die der Antragsteller gegen Ärztinnen und Ärzte erstattet hat, die nach seiner Ansicht entgegen dem Verbot aus § 219a StGB die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen beworben haben. Der Antragsteller ist Student der Mathematik. Er hat in den vergangenen drei Jahren etwa 60 – 70 Strafanzeigen mit dem eingangs erwähnten Gegenstand gegen Ärztinnen und Ärzte erstattet, die auf ihrer Webseite darüber informierten, dass sie einen Schwangerschaftsabbruch anbieten. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin des deutschsprachigen Angebots der Internetseite www.X.com. Sie veröffentlichte am 06.11.2018 einen Beitrag mit der Überschrift „Z“ zeigt Ärztinnen an, die gegen § 219a StGB verstoßen, aber möchte anonym bleiben“. Die Legitimität des § 219a StGB ist gegenwärtig Gegenstand der öffentlichen Diskussion, dies insbesondere nach der Verurteilung der Ärztin L durch das Amtsgericht Gießen im November 2017 und der zweitinstanzlichen Bestätigung dieses Urteils durch das Landgericht Gießen im Oktober 2018. Das Strafverfahren geht auf eine Anzeige des Antragstellers zurück, der auch gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft Beschwerde erhob. Die verurteilte Ärztin äußerte in diesem Zusammenhang mit dem Strafverfahren die Ansicht, dass die gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei, da sie mit Art. 5 und Art. 12 des Grundgesetzes kollidiere. Diese Bedenken wurden auch von Mitgliedern des Bundestages aufgegriffen. Seit Februar 2018 haben die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE, FDP und SPD verschiedene Gesetzesentwürfe zur Abschaffung oder Änderung des § 219a StGB vorgelegt. Zuletzt einigte sich die Regierungskoalition am 13.12.2018 auf einen Reformvorschlag. Auch die gesellschaftliche Diskussion außerhalb des Parlaments ist spätestens seit dem Urteil des Amtsgerichts Gießen in vollem Gange; dabei sind beispielsweise auch die Auffassungen der beiden großen christlichen Kirchen gegensätzlich. Im Kontext der Diskussion trat der Deutschlandfunk Kultur auf den Antragsteller zu, um diesen über den Hintergrund seiner Anzeigenerstattungen gegen die Ärztin I1 und andere Ärzte und Ärztinnen zu interviewen. Ausschnitte dieses Gesprächs wurden in einem Beitrag auf der Internetseite des Deutschlandfunks am 09.04.2018 unter der Überschrift „Streit um Paragraph 219a – Selbsternannte Lebensschützer gegen Frauenärzte“ veröffentlicht (Anlage 3). Der Antragsteller äußerte sich darin u.a. wie folgt: „Also ich versuche, das Leben zu schützen im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber vorgesehen hat. Ich finde, der Gesetzgeber hat hier mit dem § 219, als er ihn erlassen hat, ein durchaus sinnvolles, logisches begründbares Verbot erlassen, und ich möchte eben, dass das, eine Straftat, dann natürlich auch in allen Konsequenzen verfolgt wird.“ Der Antragsteller hatte seine Gesprächsbereitschaft dabei unter die Bedingung gestellt, dass sein Name nicht genannt und er anstelle dessen unter dem Pseudonym „N“ zitiert würde. Dieses Interesse machte er zusätzlich gegenüber der Journalistin des Deutschlandfunks Kultur deutlich; in dem Beitrag hieß es unter anderem: „Seinen richtigen Namen möchte der Mann nicht im Radio hören“ Der Antragsteller wurde u.a. wie folgt zitiert: „[N] Die Anzeigen erstatte ich ganz für mich, ich bin nicht in irgendwelchen Initiativen. Ich mache das ganz für mich allein. Niemand weiß etwas davon.“ Des Weiteren gab der Antragsteller der Tageszeitung „taz“, ebenfalls unter Pseudonym, ein Interview, das am Folgetag unter der Überschrift „Abtreibungsgegner über §219a – ‚Das ist halt so mein Hobby‘“ mit dem aus Anlage 4 ersichtlichen Inhalt im Internetauftritt der taz veröffentlicht wurde. Darin antwortete der Antragsteller u.a. auf die Frage „Haben Sie eigentlich einen katholischen, protestantischen oder anderen religiösen Hintergrund?“: „Nein, mit meiner religiösen Einstellung hat das nichts zu tun. Ich versuche, das Leben zu schützen im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber vorgegeben hat. Der Gesetzgeber hat hier mit dem Verbot des Paragrafen 219a ein durchaus sinnvolles, logisch begründbares Verbot erlassen, und ich möchte, dass die Straftat in allen ihren Konsequenzen verfolgt wird.“ Nach der Veröffentlichung der Interviews nannte die Journalistin und Vorsitzende des Vereins „pro familia Landesverband Hamburg e.V.“, Frau L1, den Namen des Antragstellers in Blogs und in sozialen Netzwerken. Gegen diese Veröffentlichung reichte der Antragsteller am 31.08.2018 Klage am Landgericht Hamburg ein (Anlage 5). Anschließend wurde der Name des Antragstellers in sozialen Netzwerken vielfach erwähnt und als sog. Hashtag in Gestalt von „#Z“ oder „#Z“ verbreitet (Anlagenkonvolut 7). Die Redaktion der Antragsgegnerin nahm die Klageerhebung des Antragstellers gegen Frau B zum Anlass für den aus Anlage 9 ersichtlichen Beitrag über die Anzeigenerstattung des Antragstellers gegen Ärzte und Ärztinnen und Abmahnungen gegen Personen, die seinen Namen veröffentlichen. Im Rahmen dessen wurden sowohl die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu dessen Interesse an Anonymität, als auch Frau B, die sich gegen dieses Recht ausspricht, befragt und wörtlich zitiert. Dabei wird sowohl in der Überschrift, als auch im Text, mehrfach der Name des Antragstellers genannt. Im Laufe des Textes erklärt die Antragsgegnerin, dass sie sich bewusst dazu entschieden habe den Namen des Antragstellers öffentlich zu machen und nach ihrer und der Einschätzung ihres Anwalts diese Veröffentlichung presserechtlich zulässig sei. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2018 abmahnen lassen und zur Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung sowie einer unwahren Tatsachenbehauptung aufgefordert (Anlage 10). Die Antragsgegnerin hat daraufhin eine Unterlassungserklärung bezüglich der unwahren Tatsachenbehauptung abgegeben, eine solche hinsichtlich der identifizierenden Berichterstattung aber verweigert (Anlage 11). Der Antragsteller behauptet, dass er bis vor wenigen Monaten vollkommen unbekannt gewesen sei. Die von ihm empfundene öffentliche Hetzjagd und ständigen Attacken auf seine Person wirkten sich auf seine Gesundheit und in seinem privaten Bereich aus und beeinträchtigten seine berufliche Entwicklung schwer. Er ist der Auffassung, zentrales Thema des streitgegenständlichen Beitrags sei die Aufdeckung seiner Identität zur öffentlichen Anprangerung. Der Beitrag verstoße dadurch gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GG und seine negative Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs.1 GG. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, in Bezug auf den Antragsteller, im Zusammenhang mit Strafanzeigen, die dieser gegen Ärzte erstattet hat, die nach dessen Ansicht entgegen dem Verbot aus § 219a StGB die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen beworben haben, identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 06.11.2018 mit der Überschrift „Z“ zeigt Ärztinnen an, die gegen 219a verstoßen, aber möchte anonym bleiben“ (Anlage 9), abrufbar unter der URL X. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Berichterstattung ausschließlich die Sozialsphäre des Antragstellers betreffe und mit ihr keine Prangerwirkung verbunden sei, die er nicht zu Gunsten eines überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit hinnehmen müsste. Der Antragsteller habe sich durch seine Anzeigenerstattungen und Bereitschaft zum Interview der Außenwelt geöffnet und die gesellschaftliche Debatte mitgestaltet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Dem Antragsteller steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG oder auf anderweitiger rechtlicher Grundlage gegen die Antragsgegnerin wegen der verfahrensgegenständlichen identifizierenden Berichterstattung zu. Die Namensnennung durch die Antragsgegnerin in dem aus Anlage 9 ersichtlichen Beitrag verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, insbesondere nicht dessen Recht auf Anonymität. Das Recht auf Anonymität ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und beinhaltet das Recht des Individuums in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in identifizierbarer Weise in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05 –, NJW-RR 2007, 619; BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72 – , GRUR 1973, 541). Dieser Schutz wird indes nicht absolut gewährt. Im Einzelfall können das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützte Presse- und Rundfunkfreiheit den Vorrang haben (BGH, aaO.). Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Interessenabwägung der kollidierenden Rechtsgüter im konkreten Einzelfall zu ermitteln (aaO.). Dabei wird nach überwiegender Auffassung im Rahmen der Abwägung danach differenziert, welche Persönlichkeitssphäre durch den Eingriff betroffen ist. Bei einem Eingriff in die Privatsphäre ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen der Nähe der Privatsphäre zum unantastbaren Persönlichkeitskern hoch zu bewerten; ein Eingriff darf nicht ohne zwingenden Grund erfolgen (J. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 66). Die Sozial- und Öffentlichkeitssphäre kann dagegen von jedermann oder jedenfalls von einer beschränkten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden; hier besteht von vornherein Kontakt mit der Umwelt, weshalb sich jeder wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung durch die Öffentlichkeit und auf Kritik einzustellen hat. Auch hier gibt es einen Mindestbestand des Schutzes vor der Öffentlichkeit, der allerdings dem Betroffenen keinen der Kritik entzogenen kontrollfreien Raum gewährleistet. Ausgeweitet ist der Schutz, wenn sich jemand erkennbar zurückgezogen hat; er wird wie in der Privatsphäre geschützt (zum Vorstehenden Staudinger/Hager (2017) C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 190). Andererseits kann auch bei grundsätzlicher Betroffenheit der Privatsphäre ein den Eingriff legitimierender Grund darin bestehen, dass ein enger Sozialbezug besteht (J. Lange aaO.). Auf der anderen Seite ist in die Abwägung einzustellen, dass die Presse nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden darf (BGH, Urteil vom 13. 11. 2012 – VI ZR 330/11 –, GRUR 2013, 200). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (aaO.). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (aaO.). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (aaO.). Eine solche Anprangerung kann angenommen werden, wenn das Verhalten, über das berichtet wird, dazu geeignet ist ein schwerwiegendes Unwerturteil aufseiten der Adressaten auszulösen (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08 –, NJW 2010, 1587). Nach diesen Grundsätzen ist eine für ein Überwiegen der grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers hinreichend schwerwiegende Beeinträchtigung durch den verfahrensgegenständlichen Beitrag nicht festzustellen. Dabei bedarf es im Ergebnis keiner Entscheidung, ob das Handeln des Antragstellers, das Gegenstand des Beitrags und der darin erfolgten Nennung seines Namens ist, der Privat- oder der Sozialsphäre zuzurechnen ist, da es jedenfalls einen derart starken Sozialbezug aufweist, dass nach Auffassung der Kammer der strengere Schutz der Privatsphäre nicht zur Anwendung kommt. Im Ausgangspunkt wird dem Antragsteller nicht eine strafrechtlich relevante oder auch nur überhaupt gesetzlich verbotene, sondern eine im Kontext der öffentlichen Debatte hervorstechende Tätigkeit vorgehalten. Durch diese setzt er gegen eine Vielzahl von Personen eine strafrechtliche Verfolgung in Gang, welche zur Folge hat, dass diese ohne ihren Willen teilweise in eine breitere Öffentlichkeit gezogen werden, er selbst aber unbekannt bleiben möchte. Dieses Tätigwerden des Antragstellers trägt zu einer kontroversen Debatte von nicht unerheblichem öffentlichem Interesse bei. Der Antragsteller nutzt dazu mit der Anzeigenerstattung gegen Ärztinnen und Ärzte, die seiner Ansicht nach gegen § 219a StGB verstoßen haben, ein rechtstaatlich nicht zu beanstandendes Mittel. Anders, als er behauptet, trifft es indes bereits nicht zu, dass er sein Handeln auf bloße Anzeigen gegen Ärzte beschränkt hat. Vielmehr hat er insbesondere das medial stark begleitete Strafverfahren der Ärztin L nicht nur durch Erstattung einer Strafanzeige in Gang gesetzt, sondern auch dessen Fortführung nach der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten Einstellung durch eine Beschwerde betrieben. Sein Tätigwerden war kausal für die Verurteilung und anschließende Berichterstattung darüber. Die von ihm selbst gemachten Angaben gegenüber einer Journalistin des Deutschlandfunk Kultur von 60 – 70 solcher Anzeigen in den letzten drei Jahren zeigt den erheblichen Sozialbezug seines Tätigwerdens mit Auswirkungen auf die politische Meinungsbildung, bei dem jedenfalls von einem rein privaten Verhalten nicht mehr ausgegangen werden kann. Auch auf das vorstehend dargestellte Tätigwerden des Antragstellers beschränkt sich sein Beitrag zur öffentlichen Debatte um das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch noch nicht. Vielmehr hat der Antragsteller die durch die bloße Anzeigeerstattung beschränkte Öffentlichkeit verlassen und eine breite öffentliche Wahrnehmung dadurch bewirkt, dass er dem Deutschlandfunk Kultur und der taz Interviews zu seinem Tätigwerden gegeben hat. Dabei hat er zwar auf die Nennung eines Pseudonyms bestanden; er hat sich indes bereits durch seine Aussagen in noch deutlich stärkerem Maße an der geführten Debatte beteiligt. Das dargestellte Handeln des Antragstellers und sein gleichzeitiges Bemühen, seine fortdauernde Anonymität auch klageweise durchzusetzen, sind ein sachlicher Anlass für die verfahrensgegenständliche Berichterstattung über den Antragsteller. Dabei ist unter Abwägung des in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden Interesses des Antragstellers, unbekannt zu bleiben, mit der zu Gunsten der Antragsgegnerin streitenden Presse- und Meinungsfreiheit auch die Nennung seines Namens gerechtfertigt. Durch sein Handeln nimmt der Antragsteller eine herausgehobene Rolle im Rahmen der Befürworter der Beibehaltung des § 219a StGB ein. Er gehört zu einer sehr kleinen Anzahl an Personen, die Anzeigen wegen Verstößen gegen § 219a StGB erstatten; nach seinen eigenen Angaben im Interview mit der taz ist ihm nur ein weiterer Mann bekannt, der in vergleichbarer Weise tätig geworden ist. Hinzu kommt, dass nicht die Antragsgegnerin den Namen des Antragstellers in die Öffentlichkeit getragen hat, sondern dass dieser zuvor schon durch Veröffentlichungen Dritter bekannt geworden ist. Insgesamt steht im streitgegenständlichen Beitrag nicht die Herabsetzung des Antragstellers in Vordergrund, sondern es erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Debatte zu § 219a StGB. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dafür nicht notwendig, dass Pro und Contra der Norm beziehungsweise aktuelle Reformvorschläge dargestellt werden. Die Pressefreiheit der Antragsgegnerin umfasst die bewusste Entscheidung, nur einen Teil der gesellschaftlichen Auseinandersetzung über die Norm darzustellen. Zwar geht es in dem streitgegenständlichen Beitrag nicht in erster Linie um die Debatte um die Legitimität der Norm direkt, sondern um die zivilgerichtlichen Klagen des Antragstellers gegen Frau B und andere Personen, die seinen Namen im Zusammenhang mit seinen Anzeigenerstattungen gegen Ärztinnen und Ärzten aufgedeckt haben. Diese Klagen weisen aber einen hinreichenden Bezug zu der politischen Debatte um § 219a StGB auf. Durch seine Anzeigenerstattungen und Interviews hat der Antragsteller den politischen Meinungsaustausch mitgestaltet; er hat sich klar für die Beibehaltung der Norm positioniert. Die Publikation der Presseerzeugnisse hat seine das politische Meinungsbild mitgestaltenden Thesen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und das legitime Interesse begründet, die Identität des Antragstellers als Teilnehmer am Meinungskampf, der auf diesen durch sein Handeln maßgeblich Einfluss nimmt, zu erfahren. Die von Frau B und anderen Personen im Rahmen der politischen Debatte vorgenommene Aufdeckung des Namens des Antragstellers erfolgte zur Auseinandersetzung mit ihm und seiner Position. Die daran anschließende Klageerhebung des Antragsstellers wegen Verletzung seines Rechts auf Anonymität stellt eine Fortführung dieses politischen Austauschs dar. Der Beitrag setzt sich dabei mit der Frage auseinander, ob jemand, der unter anderem durch Anzeigenerstattung eine Vielzahl von strafrechtlichen Verfahren gegen andere Personen in Gang setzt, sich auf das Recht berufen kann, anonym zu bleiben. Die Debatte erfolgt hier durch Wiedergabe von Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin und ihrer Prozessbevollmächtigten, von Frau B und der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihrer eigenen Position den Vorzug zu geben, ist dabei nach allem von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst. Allein der Umstand, dass die Veröffentlichung der Tatsache dazu führt, dass der Betroffene Anfeindungen Andersdenkender ausgesetzt sein und Nachteile beruflicher Art erleiden könnte – wie es der Antragsteller auch für seine Person vorträgt –, reicht für ein Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 − VI ZR 261/10 –, NJW 2012, 771). Dem Antragsteller steht auch kein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seiner negativen Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs.1 GG zu. Es kann dahinstehen, ob dieses Grundrecht durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags tangiert wird. Im Beitrag selbst wird an keiner Stelle über eine religiöse oder weltanschauliche Motivation des Antragstellers berichtet, die ihn zur Anzeigenerstattung bewegt hat. Im Interview mit der taz ist hingegen die Antwort des Antragstellers auf die Frage nach seiner Motivation wiedergeben, nach der diese nicht aus religiösen Überzeugungen folge, sondern ethischen Erwägungen entspringe. Ob einzelne ethische Einstellungen, die nicht aus einem gedanklichen System im Sinne einer wertenden Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens, die nicht auf Gott/Götter, das Jenseits oder die Idee der Transzendenz zurückgreift (vgl. Kokott in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 4 GG Rn. 24), unter den Begriff der Weltanschauung fallen, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Denn auch insoweit überwiegt angesichts der oben dargestellten Sachlage die zu Gunsten der Antragsgegnerin streitende Presse- und Meinungsfreiheit ein zu Gunsten des Antragstellers zu unterstellendes Interesse, sein Bekenntnis aus der Öffentlichkeit herauszuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .