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Urteil

35 O 113/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0129.35O113.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 35 O 113/17 Verkündet am 29. Januar 2019 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte, Prozessbevollmächtigte: hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Handelsrichter und den Handelsrichter für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. September 2017 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 10 gefassten Beschlusses über die Wahl von Mitgliedern des Beirats. Die Klägerin ist Teil der A Unternehmensgruppe, deren Geschäftsmodell als Initiatorin von sogenannten Zweitmarktfonds darin besteht, Anteile von geschlossenen Fonds von Ersterwerbern zu erwerben und am Ende der Laufzeit gewinnbringend zu veräußern. Bei der Beklagten handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die Klägerin, welche bis zum 16. Februar 2016 als A B Immobilien-Sachwerte GmbH & Co. KG firmierte, ist eine über eine Treuhänderin bzw. Treuhandkommanditistin, die C Fonds Treuhand GmbH, mit einem Kapitalanteil von nominal 80.000,00 € (mittelbar) beteiligte Gesellschafterin der Beklagten. Die Klägerin erwarb diese Beteiligung von der A D Immobilien-Sachwerte GmbH & Co. KG mit Kaufvertrag vom 14. November 2014, wobei die Treuhandkommanditistin der Übertragung der Beteiligung am 1. Dezember 2014 zustimmte (vgl. Anlage K 1). Die Treuhandkommanditistin ist mit einer Einlage von 1.961.000,00 € im Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage K 5). Die Beklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin, die E GmbH ist, ist ihrerseits zu 100% an der Objektgesellschaft F GmbH & Co. KG beteiligt, welche ihrerseits als einziges Anlageobjekt eine Immobilie im hessischen G hält; wegen der weiteren Einzelheiten wird sowohl auf die als Anlage K 4 zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Verkaufsprospektes der Beklagten als auch auf den als Anlage K 5 zur Gerichtsakte gereichten Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf Bezug genommen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die als Anlage K 4 zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen wird, ist unter anderem die folgende Regelung enthalten: „ IV. Beirat § 11 Bestellung, Amtszeit, Weisungen, Haftung 1. Bei der KG kann ein Beirat gebildet werden. Für den Beirat gelten dann die nachstehenden Regelungen (§§ 11-15). 2. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt ein Mitglied. Das zweite und dritte Mitglied werden von der Treuhandkommanditistin auf deren Vorschlag nach Weisung ihrer Treugeber bestellt; die Treugeber sind an den Vorschlag nicht gebunden. … V. Gesellschafterbeschlüsse und -versammlungen § 16 Gesellschafterbeschlüsse … 5. Die Gesellschafter sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt… 6. Die Treuhandkommanditistin kann das Stimmrecht für Teileinlagen, die sie im Interesse und für Rechnung der Treugeber hält, gesondert ausüben. 7. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Absendung des Ergebnisses der Beschlussfassung durch gerichtliche Klageerhebung angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.“ Im Treuhandvertrag zwischen der Klägerin als Treugeberin und der C Fonds Treuhand GmbH als Treuhandkommanditistin, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die als Anlage K 4 zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen wird, ist unter anderem die folgende Regelung enthalten: „ § 6 Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschaft … 3. Für den Fall, dass ein Treugeber weder persönlich noch im Wege der Unterbevollmächtigung an der Gesellschafterversammlung teilnimmt, nimmt die Treuhandkommanditistin die Rechte in der Gesellschafterversammlung wahr. Jeder Treugeber hat die Möglichkeit, der Treuhandkommanditistin für die Abstimmungspunkte schriftliche Weisungen zu erteilen, auch die generelle Weisung, für ihn nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Erteilt der Treugeber keine Weisungen, nimmt die Treuhandkommanditistin die Rechte in der Gesellschafterversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen wahr. Die Treuhandkommanditistin übt ihr Stimmrecht unter Berücksichtigung der Weisungen und der Interessen des Treugebers sowie unter Beachtung ihrer Treuepflichten gegenüber den übrigen Gesellschaftern und Treugebern aus. Einer auf unterschiedlichen Weisungen der Treugeber beruhenden geteilten Ausübung von Stimmrechten haben die Gesellschafter der Gesellschaft ausdrücklich zugestimmt. “ Mit Schreiben der Treuhandkommanditistin vom 14. Juli 2017 (Anlage K 6) wurde die Klägerin zur Unterbreitung von Vorschlägen für Kandidaten für den gem. § 11 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten einzurichtenden Beirat aufgefordert. Mit weiterem Schreiben der Treuhandkommanditistin vom 7. September 2017, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die als Anlage K 7 zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen wird, wurde die Klägerin unter Beifügung der Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung vom 25. September 2017 eingeladen. In der Gesellschafterversammlung vom 25. September 2017, wegen dessen Ablauf und weiteren Inhalt auf das als Anlage K 8 zur Gerichtsakte gereichte Protokoll Bezug genommen wird, wurde unter TOP 10 „ Abstimmung über die Wahl eines Beirats gem. § 11 Abs. 2 “ folgendes beschlossen: „ Im Anschluss verkündet Herr Geraats das Ergebnis der Beiratswahl: Name Stimmen Funktion a 13.766 Beirat b 13.536 Beirat c 5.077 Beiratsvertreter d 4.722 Beiratsvertreter e 1.072 Keine f 692 Keine g 565 Keine h 350 Keine i bestimmt durch Komplementärin gem. § 11 Abs. 2 Nach Verkündung des Ergebnisses der Beiratswahl wird aus dem Gesellschafterkreis hinterfragt, ob die Treuhandgesellschaft sich bei der Beiratswahl enthalten habe oder welche Kandidaten die Stimmen der Treuhandgesellschaft erhalten haben. Herr j erläutert hierzu, dass die Stimmen der Treuhandgesellschaft an Herrn k und Herrn i gegangen seien. Aus dem Gesellschafterkreis wird vorgeworfen, dass dies gegen den Gesellschaftervertrag verstoße und das Abstimmungsverhalten der Treuhandgesellschaft auch nicht im Vorfeld mitgeteilt worden sei. Ein Gesellschafter äußert seinen Protest gegen die Beiratswahl und kündigt die Prüfung einer Anfechtung der Beiratswahl an. “ Mit Schreiben der Treuhandkommanditistin vom 6. Oktober 2017 (Anlage K 8) wurde der Klägerin das Protokoll der Gesellschafterversammlung nebst diverser Anlagen zugesandt; in dem Schreiben heißt es unter anderem wie folgt: „ Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl hat die Treuhand im Interesse der Mehrheit der nicht anwesenden Gesellschafter bewusst von ihrem gesellschaftsvertraglichen Stimmrecht Gebrauch gemacht und persönlich unabhängige Kandidaten mit hoher fachlicher Expertise als Beiratsmitglieder gewählt. “ Die Klägerin macht geltend: Der auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. September 2017 unter TOP 10 gefasste Beschluss sei aus den nachfolgenden Gründen bzw. materiellen Mängeln unwirksam bzw. nichtig: - mit den Stimmen der passiven Gesellschafter seien durch die Treuhänderin zwei Nichtgesellschafter als Beirat gewählt worden, die auf der Versammlung noch nicht einmal anwesend gewesen seien. - die Treuhänderin habe nicht mit den passiven Stimmen abstimmen dürfen, da diesbezüglich in der Einladung zur Gesellschafterversammlung lediglich der Hinweis enthalten gewesen sei, dass diese ohne Weisung das Stimmrecht der passiven Anleger wahrnehmen werde, nicht jedoch dargelegt worden sei, wie sie es ausüben werde, da ihr gem. § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Stimmberechtigung fehle. - die Treuhänderin habe nicht gem. § 17 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages und § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages das Stimmrecht der passiven Gesellschafter nach „pflichtgemäßem“ Ermessen ausüben können. Es habe insoweit ein nicht offengelegter Interessenkonflikt bestanden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der zu Tagesordnungspunkt 10 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. September 2017 gefasste Beschluss über die Wahl eines Beirats (k und i) nichtig ist. hilfsweise den zu Tagesordnungspunkt 10 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. September 2017 gefassten Beschluss über die Wahl eines Beirats (k und i) für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend: Die am 25. September 2017 durchgeführte Gesellschafterversammlung habe ordnungsgemäß stattgefunden. Insbesondere sei die unter TOP 10 erfolgte Wahl der Mitglieder des Beirats unter ordnungsgemäßer Anwendung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages ausgeführt worden. Darüber hinaus seien auch sonst keine Gründe ersichtlich, die eine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses begründen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Hierauf hat die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2018 ausdrücklich unter Darlegung und Erörterung der nachfolgenden Gesichtspunkte hingewiesen. I. Die als Hauptantrag gestellte Feststellungsklage ist zulässig. Die erhobene Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist statthaft. Beschlussmängel in einer Personengesellschaft sind nach herrschender Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält (vgl. statt vieler nur BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12 -, juris; BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09 -, juris; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage 2018, § 119 Rdnr. 31 f.). Da der Gesellschaftsvertrag der Beklagten keine abweichende Regelung enthält, ist eine allgemeine Feststellungsklage zulässig. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Hilfsantrag, der für den Fall gestellt worden ist, dass die Feststellungsklage nicht zulässig ist. Darüber hinaus besitzt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesell-schafterbeschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12 -, juris; BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09 -, juris). Der Gesellschafterbeschluss stellt dabei selbst ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechts-unsicherheit und hieraus folgender Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90 -, juris). II. Die Klägerin hat die in § 16 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Ausschluss- bzw. Klagefrist von zwei Monaten nach Absendung des Ergebnisses der Beschlussfassung eingehalten. Der streitgegenständliche Beschluss ist mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 (Anlage K 8) an die Klägerin gesandt worden; die vorliegende Klage ist am 6. Dezember 2017 per Telefax bei dem hiesigen Gericht eingegangen. III. Die Klägerin ist als Quasi-Gesellschafterin aktivlegitimiert. Sie ist zwar nicht Gesellschafterin, sondern Treugeberin der Treuhandkommanditistin. Aus der Gesamtheit der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag (vgl. Anlage K 4) folgt aber, dass die Treugeber im Verhältnis zu den anderen Anlegern und zu den Gesellschaftern einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt werden sollen. Vertragliche Vereinbarungen, durch welche der Treugeber dieselben Rechte wie der Gesellschafter erhält, sind zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – II ZR 248/09 -, juris; BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/09 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2017 - 6 U 225/16 -). IV. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Bei einer Personengesellschaft ist grundsätzlich die Klage gegen die Mitgesellschafter zu richten, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Letzteres ist der Fall, wenn die Gesellschafter von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht haben, abweichend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang das kapitalgesellschaftsrechliche System zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16 -, juris; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09 -, juris; BGH, Urteil vom 24. März 2003 - II ZR 4/01 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2017 - 6 U 225/16 -). Zwar enthält der objektiv auszulegende Gesellschaftsvertrag der Beklagten keine Regelung, die ausdrücklich besagt, dass eine Klage zur Überprüfung der Wirksamkeit eines Beschlusses gegen die Gesellschaft zu richten ist. Den Willen der Gesellschafter, einen solchen Streit nicht untereinander, sondern unmittelbar mit der Beklagten auszutragen, kann unter anderem aber dem Umstand entnommen werden, dass nach § 26 des Gesellschaftsvertrages auch eine Kündigung unmittelbar an die Gesellschaft bzw. an ihre geschäftsführende Kommanditistin oder Komplementärin und nicht etwa an die Mitgesellschafter zu richten ist. Angesichts des gleichzeitigen Fehlens von Bestimmungen zur Überprüfbarkeit von Beschlüssen und der Vielzahl von einander persönlich unbekannten Gesellschaftern ist vorliegend von der Übernahme des kapitalgesellschaftsrechlichen Systems auszugehen, wonach die Klage gegen die Gesellschaft unmittelbar zu richten ist. V. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Es sind weder ein Nichtigkeits- noch ein Anfechtungsgrund im Hinblick auf den streitgegenständlichen von der Klägerin angegriffenen und unter TOP 10 im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. September 2017 gefassten Beschluss ersichtlich. 1. Weder im Gesellschaftsvertrag noch im Verkaufsprospekt (vgl. Anlage K 4) findet sich vorliegend eine Beschränkung im Hinblick auf den Kreis der wählbaren Mitglieder des Beirats dergestalt, dass ausschließlich Treugeber/Quasi-Gesellschafter bzw. Kommanditisten als Beiratsmitglied in Betracht kommen und gewählt werden können. Dies gilt auch für den weiteren von der Klägerin gerügten Umstand, dass die beiden gewählten Mitglieder des Beirats, die Herren Dr. Schaudinn und Deitermann, nicht an der Gesellschafterversammlung vom 25. September 2017 teilgenommen haben. Eine diesbezügliche Anwesenheitspflicht ist den einschlägigen vertraglichen Grundlagen nicht zu entnehmen. 2. Der weitere Einwand der Klägerin, die Treuhandkommanditistin habe nicht mit den passiven Stimmen der abwesenden Anleger abstimmen dürfen, geht gleichfalls fehl. Entgegen der Auffassung der Klägerin betreffen die Regelungen in § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht die Form und die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Bei der Wahl der Mitglieder des Beirats handelt es sich um einen Beschlussgegenstand, welcher nach den allgemeinen Regelungen der §§ 16,17 des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen ist. In § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wird ausschließlich geregelt, wie und durch wen die Kandidaten für den Beirat zu bestellen, im Sinne von vorzuschlagen, sind. Eine Regelung zur Beschlussfassung oder zu diesbezüglichen Mehrheiten ist dort nicht enthalten. Lediglich die Frage, welcher Anlegerkreis welches Beiratsmitglied bestellen bzw. vorschlagen darf, wird in § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Dies ergibt sich zudem aus der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages: für den Fall, dass die Treuhandkommanditistin weniger als 50 % des Kommanditkapitals vertritt, ist das dritte Beiratsmitglied von den direkt eingetragenen Kommanditisten zu bestellen. In jedem Fall hat dann aber eine Wahl stattzufinden, jedenfalls wenn es mehr als einen Kandidaten gibt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Treuhandvertrages übt die Treuhandkommanditistin im Fall fehlender Weisung die Rechte der Treugeber in der Gesellschafterversammlung aus. Das Vertretungsrecht der Treuhänderin in der Gesellschafterversammlung ist insoweit nicht eingeschränkt, so dass kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, warum die Treuhandkommanditistin gerade bei der Wahl der Beiratsmitglieder von der ihr eingeräumten Vertretungsvollmacht keinen Gebrauch machen darf. Es ist schließlich auch weder ein Grund dargetan noch ansonsten ersichtlich, warum die Wahl der Mitglieder des Beirats nach anderen Regeln vollzogen werden soll, als wie jeder andere Gesellschafterbeschluss. Die Beklagte weist zutreffend daraufhin, dass die Treuhandkommanditistin ihre Aufgabe auf der Grundlage der ihr erteilten allgemeinen Vertretungsvollmacht wahrnehmen darf. Der Beirat und seine Mitglieder sollen dabei die geschäftsführende Kommanditistin sowie die persönlich haftende Gesellschafterin überwachen. Es ist jedoch keine Aufgabe des Beirats die Treuhandkommanditistin zu überwachen und zu kontrollieren. 3. Soweit die Klägerin geltend macht, die Treuhandkommanditistin habe vorliegend aufgrund gesellschaftsrechtlicher und personeller Verflechtungen sowie eines damit einhergehenden Interessenkonfliktes das ihr übertragene Stimmrecht der passiven Anleger nicht nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne von § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages ausüben können, fehlt es an einem nachvollziehbaren und substantiierten Vortrag. Dies gilt auch für die gleichfalls lediglich pauschal und ohne vertiefte Begründung erhobene Rüge, dass das Verhalten der Treuhandkommanditistin gegen das Stimmverbot gem. § 136 AktG analog verstoße. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 11.190,00 €