Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 10.273,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.10.2017 Zug um Zug gegen Übertragung aller ihrer Rechte an der Hypothekenanleihe WKN WGFH05 im Nennwert von 11.943 EUR zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Rechte an den vorgenannten Anleihen im Verzug befinden. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin weitere 1.101,94 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 72% der Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner zu 28% der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes („Zedent“) Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von so genannten Hypothekenanleihen der Westfälische Grundbesitz und G AG („N AG“). Die Beklagten waren zum Zeitpunkt der Emissionen der Hypothekenanleihen die Vorstände der N AG. E3 AG wurde 2003 gegründet. Gegenstand der N AG war die Verwaltung eigenen Vermögens, der An- und Verkauf von Immobilien sowie die Verwaltung von eigenen Immobilienbeständen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der N AF lag auf dem deutschlandweiten Erwerb von Wohn- und Gewerbeimmobilien, der Projektentwicklung und Wertoptimierung sowie dem gewinnbringenden Verkauf von Immobilien. Das Geschäftsmodell der N AG sah vor, dass Immobilien zu höchstens 90% ihres Verkehrswertes aufgekauft und – ggf. nach wertaufbessernden Maßnahmen – gewinnbringend wieder verkauft werden sollten. Nach ihrer Gründung refinanzierte sich E3 AG im Wesentlichen durch insgesamt acht so genannte Hypothekenanleihen, welche öffentlich emittiert wurden. Zwei Anleihen über 20 Mio. EUR und 30 Mio. EUR wurden planmäßig Ende Juni 2009 bzw. Mitte 2011 zurückgezahlt. Sechs Anleihen (A0LDUL, Emissionsvolumen: 50.000.000 EUR; WGFH04, Emissionsvolumen 40.000.000; WGFH05, Emissionsvolumen: 100.000.000 EUR; WGFH06, Emissionsvolumen: 100.000.000 EUR; WGFH07, Emissionsvolumen: 100.000.000 EUR), darunter auch die von der Klägerseite erworbenen Anleihen, wurden nicht zurückgezahlt. E3 AG wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2007 ein Eigenkapital in Höhe von 4.589.795,55 EUR aus. E3 AG erwarb sodann im Jahresverlauf Immobilien zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 43.597.000 EUR. Am 28.10.2008 schloss E3 AG drei Kaufverträge über jeweils zwei Immobilien zu Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 57.850.000 EUR. Dabei wurde zum einen der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf die drei erwerbenden Kommanditgesellschaften jeweils zum 31.10.2008 vereinbart und zum anderen der Kaufpreis bis zum 31.05.2009 (Grund und Boden Rheinlandsfonds Nr. 1 GmbH & Co. KG) bzw. 31.07.2009 (Grund und Boden Metropolenfonds Nr. 2 GmbH & Co. KG) bzw. bis zum 31.10.2009 (Grund und Boden Metropolenfonds Nr. 3 GmbH & Co. KG) gestundet. Die Einigung über den rechtlichen Eigentumsübergang war aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung. Die drei erwerbenden Kommanditgesellschaften waren am 10.10.2008 gegründet worden. Gründungskommanditisten waren jeweils mit 99,9% der Kommanditanteile die Dr. X3 & Q GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und mit 0,1% der Kommanditanteile der Beklagte zu 1. Bei den Komplementär-GmbHs hatte es sich jeweils um Vorratsgesellschaften gehandelt, die die deboka Deutsche Boden Grund und C AG („deboka“) – eine Tochtergesellschaft der N AG – vor Gründung der Kommanditgesellschaften erworben hatte. Nach Gründung der Kommanditgesellschaften hatte die deboka sämtliche Anteile an den Komplementär-GmbHs auf die jeweilige Kommanditgesellschaft übertragen. Gegenstand des Kaufvertrages mit der Grund und Boden Rheinlandsfonds Nr. 1 GmbH & Co. KG („Rheinlandsfonds Nr.1“) mit einem Kaufpreis in Höhe von 15.300.000 EUR waren ein Boardinghaus und ein Wohn- und Geschäftshaus in Düsseldorf (Kaufpreisanteil: 10.150.000 EUR) sowie ein Altenheim in Oberhausen (Kaufpreisanteil: 5.150.000 EUR). Gegenstand des Kaufvertrages mit der Grund und Boden Metropolenfonds Nr. 2 GmbH & Co. KG („Metropolenfonds Nr. 2“) mit einem Kaufpreis in Höhe von 17.050.000 EUR waren ein Büro-, Wohn- und Gewerbegebäude in Frankfurt (Kaufpreisanteil: 8.650.000 EUR) sowie ein Bürogebäude in Essen (Kaufpreisanteil: 8.400.000 EUR). Gegenstand des Kaufvertrages mit der Grund und Boden Metropolenfonds Nr. 3 GmbH & Co. KG („Metropolenfonds Nr. 3“) mit einem Kaufpreis in Höhe von 25.500.000 EUR waren ein Büro-, Wohn- und Gewerbegebäude in Berlin (Kaufpreisanteil: 10.700.000 EUR) sowie ein Gewerbezentrum in Leipzig (Kaufpreisanteil: 14.800.000 EUR). In dem Jahresabschluss der N AG für das Geschäftsjahr 2008 wurden die dort zu Anschaffungskosten in Höhe von 43.597.000 EUR aktivierten Grundstücke ausgebucht und die Kaufpreisforderungen gegen die drei Kommanditgesellschaften in Höhe von 57.850.000 EUR aktiviert. Ohne diese Buchungen hätten die Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 jeweils einen Jahresfehlbetrag ausgewiesen. Nach den ursprünglichen Gutachten des von der N AG beauftragten Immobiliensachverständigen Blum hatten die veräußerten Grundstücke einen Wert in Höhe von insgesamt 56.470.000 EUR. Vor Abschluss der Kaufverträge vom 28.10.2008 hatte E3 AG den Prospekt vom 03.04.2008 zu der Anleihe A0LDUL veröffentlicht. Die Zeichnungsfrist dieser Anleihe lief vom 07.04.2008 bis zum 30.03.2009. Nach Abschluss dieser Kaufverträge veröffentlichte E3 AG Prospekte zu folgenden Anleihen: Veröffentlichung des Prospektes Beginn der Zeichnungsfrist Ende der (verlängerten) Zeichnungsfrist WGFH04 15.12.2008 12.01.2009 30.06.2009 WGFH05 30.09.2009 01.10.2009 31.12.2010 WGFH06 03.05.2010 03.05.2010 29.04.2011 WGFH07 29.09.2010 01.10.2010 29.09.2011 In den Prospekten zu den Hypothekenanleihen (Prospekt zu WGFH04 vom 11.12.2008, Prospekt zu WGFH05 vom 11.09.2009, Prospekt zu WGFH06 vom 26.04.2010, Prospekt zu WGFH07 vom 17.09.2010) wurde die deboka wie folgt dargestellt: „E3 AG beabsichtigt, über ihre 100%ige Tochtergesellschaft deboka Deutsche Grund und C AG künftig als neues Geschäftsfeld auch die Konzeption und Platzierung geschlossener Immobilienfonds zu betreiben. Mit dem Aufbau dieses Geschäftsfeldes sind für E3 AG Aufwendungen verbunden, von denen ungewiss ist, ob ihnen künftig entsprechende Erträge gegenüberstehen werden. Sollte sich der Aufbau des neuen Geschäftsfeldes schlechter als von der N AG geplant entwickeln, könnte dies die Geschäftstätigkeit sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG wesentlich beeinträchtigen.“ (Seite 32 des Prospektes zur Anleihe WGFH04) „E3 AG betreibt als neues Geschäftsfeld, über ihre 100%ige Tochtergesellschaft deboka Deutsche Grund und C AG, auch die Konzeption und Platzierung geschlossener Immobilienfonds. Die deboka Deutsche Grund und C AG platziert aktuell den ersten geschlossenen Immobilienfonds „Grund und Boden Rheinlandfonds Nr.1“, welcher eine Immobilie aus dem Rheinland beinhaltet. Mit dem Aufbau dieses Geschäftsfeldes sind für E3 AG Aufwendungen verbunden, von denen ungewiss ist, ob ihnen künftig entsprechende Erträge gegenüberstehen werden. Zudem hat E3 AG mit der deboka Deutsche Grund und C AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der E3 AG dazu verpflichtet, sämtliche Verluste der deboka Deutsche Grund und C AG in voller Höhe auszugleichen. Sollte sich der Aufbau des neuen Geschäftsfeldes schlechter als von der N AG erwartet entwickeln, könnte dies die Geschäftstätigkeit sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG wesentlich beeinträchtigen.“ (Seite 26 des Prospektes zu WGFH05) „E3 AG betreibt als jüngeres Geschäftsfeld, über ihre 100%ige Tochtergesellschaft deboka Deutsche Grund und C AG, auch die Konzeption und Platzierung geschlossener Immobilienfonds. Mit dem Aufbau dieses Geschäftsfeldes sind für E3 AG Aufwendungen verbunden, von denen ungewiss ist, ob ihnen künftig entsprechende Erträge gegenüberstehen werden. Zudem hat E3 AG mit der deboka Deutsche Grund und C AG einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, der E3 AG dazu verpflichtet, sämtliche Verluste der deboka Deutsche Grund und C AG in voller Höhe auszugleichen. Sollte sich der Aufbau des neuen Geschäftsfeldes schlechter als von der N AG erwartet entwickeln. Könnte dies die Geschäftstätigkeit sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG wesentlich beeinträchtigen.“ (Seite 27 des Prospektes zu WGFH06) „E3 AG betreibt als weiteres Geschäftsfeld, über ihre 100%-ige Tochtergesellschaft deboka Deutsche Grund und C AG, auch die Konzeption und Platzierung geschlossener Immobilienfonds. Mit dem Aufbau dieses Geschäftsfeldes sind für E3 AG Aufwendungen verbunden, von denen ungewiss ist, ob ihnen künftig entsprechende Erträge gegenüberstehen werden. Zudem hat E3 AG mit der deboka Deutsche Grund und C AG einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, der E3 AG dazu verpflichtet, sämtliche Verluste der deboka Deutsche Grund und C AG in voller Höhe auszugleichen. Sollte sich der Aufbau des neuen Geschäftsfeldes schlechter als von der N AG erwartet entwickeln, könnte dies die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG negativ beeinträchtigen.“ (Seite 27 des Prospektes zu WGFH07) Die Kaufverträge vom 28.10.2008 wurden in den Prospekten wie folgt dargestellt: „Unter anderem hat E3 AG im Oktober 2008 sechs Immobilien an drei Gesellschaften in der Rechtsform der H. KG veräußert, die unter Mitwirkung der deboka Deutsche Grund und C AG (eine 100%ige Tochtergesellschaft der N AG) den von ihnen jeweils für die Immobilien zu entrichtenden Kaufpreis im Wege der Platzierung von Kommanditanteilen sowie der Aufnahme von Fremdkapital aufbringen wollen. Derzeit hat E3 AG den Kaufpreis jeweils verzinslich gestundet. Es kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass den H KGs, die die Immobilien erworben haben, die Finanzierung des Kaufpreises durch entsprechende Aufnahme von Eigenkapital (Kommanditkapital) und Fremdkapital gelingt. Sollte die Finanzierung nicht gelingen, käme es zur Rückabwicklung der Kaufverträge. Dies würde die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG erheblich belasten, da sie im Geschäftsjahr 2008 den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus diesen Immobilienveräußerungen erzielt hat und sie dann die mit diesen Veräußerungen verbundenen Erträge nicht realisieren könnte. Sollte es der N AG in diesem Fall nicht gelingen, innerhalb angemessener Zeit andere Käufer für die betreffenden Immobilien zu vergleichbaren Preisen zu gewinnen, hätte dies wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG. (Seite 30 des Prospektes zu WGFH05; die Prospekte zu WGFH04 (Seite 38), WGFH06 (Seite 32) und WGFH07 (Seite 33) enthielten weitestgehend wortlautidentische Ausführungen. Die Prospekte zu WGFH06 und WGFH07 enthielten folgenden Zusatz: „Von den sechs verkauften Immobilien wurde im Geschäftsjahr 2009 eine Immobilie an E3 AG zurück übertragen. Eine in diesem Zusammenhang notwendige Wertberichtigung in Höhe von ca. Euro 1,0 Mio. wurde vorgenommen.“) Zu der Frage, wann mit der Kaufpreiszahlung gerechnet würde, wurde in den Prospekten zu den Anleihen WGFH04 und WGFH05 folgendes angegeben, während die Prospekte zu den Anleihen WGFH06 und WGFH07 hierzu keine Ausführungen enthielten: „[…] Was die konkrete Entwicklung im Hinblick auf die jüngsten Immobilienverkäufe der Gesellschaft anbetrifft, so wird die vollständige Durchführung der im Oktober 2008 geschlossenen drei Kaufverträge voraussichtlich erst ca. Mitte des Jahres 2009 erfolgen. Liquide Mittel aus den Geldeingängen der Verkäufe sind frühestens ab dem 2. Quartal 2009 geplant.“ (Seite 117 des Prospektes zu der Anleihe WGFH04) „Was die konkrete Entwicklung im Hinblick auf die jüngsten Immobilienverkäufe der Gesellschaft anbetrifft, so wird die vollständige Durchführung der im Oktober 2008 geschlossenen drei Kaufverträge bis Ende des Jahres 2009 erfolgen. Liquide Mittel aus den Geldeingängen der Verkäufe sind frühestens ab dem 4. Quartal 2009 geplant.“ (Seite 91 des Prospektes zu der Anleihe WGFH05) Den Prospekten zu den Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH07 war der geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2008 beigefügt. In dem Anhang dieses Jahresabschlusses führten die Beklagten als Vorstand der N AG aus: „ Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden […] Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert angesetzt. Allen risikobehafteten Posten ist durch die Bildung angemessener Einzelwertberichtigungen Rechnung getragen.“ (Hervorhebung nicht hinzugefügt) In dem Lagebericht dieses Jahresabschlusses führten die Beklagten u.a. im Hinblick auf die deboka aus: „ Chancen der künftigen Entwicklung […] Die weitere Entwicklung der N AG wird dennoch entscheidend von der weiteren erfolgreichen Umsetzung des Immobilienhandels sowie einem erfolgreichen Fondsgeschäft als weiteren Exitkanal beeinflusst. […] Risiken der künftigen Entwicklung Die Entwicklung auf dem weltweiten Finanzmarkt führte im Geschäftsjahr 2008 dazu, dass sich einige nationale und internationale Investoren vom Immobilienmarkt endgültig und vorläufig verabschiedet haben. E3 AG hat rechtzeitig weitere Absatzkanäle mittels Kooperationen mit namhaften Partnern und innerhalb des Konzernverbundes, hier insbesondere das Fondsgeschäft, entwickelt und sieht der Zukunft positiv gestimmt entgegen. Es kann festgestellt werden, dass Risiken mit besonderem Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht bestehen.“ In dem Prospekt zu der Anleihe WGFH05 wurde unter „4. Angaben zur Emittentin“ ausgeführt (Seite 91): „Seit dem letzten geprüften Jahresabschluss der Gesellschaft [d.h. Jahresabschluss zum 31.12.2008] hat es keine wesentlichen Veränderungen gegeben, die die Aussichten der Gesellschaft nachteilig beeinflussen. […] Darüber hinaus hat es seit dem letzten geprüften Jahresabschluss der Gesellschaft keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition der N AG gegeben“ In dem Prospekt zu der Anleihe WGFH06 wurde unter „4. Angaben zur Emittentin“ ausgeführt (Seite 83): „4.1.6 Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition der Emittentin Seit den Zwischeninformationen zum 31. Dezember 2009 sind keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition der Emittentin eingetreten. 4.1.7 Tendenzielle Informationen Seit dem letzten geprüften Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2008 und den (ungeprüften) Zwischeninformationen zum 31. Dezember 2009 hat es keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen in den Aussichten der Emittentin gegeben. Darüber hinaus sind keine Trends, Unsicherheiten, Nachfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle bekannt, die voraussichtlich die Aussicheten der Emittentin zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften.“ In dem Prospekt zu der Anleihe WGFH07 wurde unter „4. Angaben zur Emittentin“ ausgeführt (Seite 83): „4.1.6 Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition der Emittentin Seit dem testierten Jahresabschluss der Emittentin zum 31. Dezember 2009 sind keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition der Emittentin eingetreten. 4.1.7 Tendenzielle Informationen Seit dem letzten geprüften Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2009 hat es keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen in den Aussichten der Emittentin gegeben. Darüber hinaus sind keine Trends, Unsicherheiten, Nachfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle bekannt, die voraussichtlich die Aussicheten der Emittentin zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften.“ In den Jahren 2009 bis 2011 ging E3 AG dazu über, Grundstücke, die sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend zu Anschaffungskosten aktiviert hatte, in 100%ige Tochtergesellschaften einzubringen. Bei den Tochtergesellschaften wurden die Grundstücke unter Aufdeckung von stillen Reserven zu den höheren Verkehrswerten aktiviert, die nach den von der N AG eingeholten Verkehrswertgutachten bestanden haben sollen. Dies führte bei der N AG zu entsprechenden Einbringungsgewinnen. Nachdem die drei Kommanditgesellschaften die mehrfach gestundeten Kaufpreise nicht hatten bezahlen können, machte E3 AG am 28.10.2010 jeweils von ihrem vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch. Dies nahm E3 AG sodann zum Anlass, ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 im Jahr 2011 neu zu erstellen. Die Forderungen aus den vorgenannten drei Kaufverträgen wurden in Höhe von 14.253.000 EUR wertberichtigt. Diese Wertberichtigung wurde im Lagebericht zum neu erstellten Jahresabschluss für das Jahr 2008 wie folgt begründet: „Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Wertberichtigungen auf Forderungen gegen drei geschlossene Immobilienfonds in Höhe von 14.253.000 EUR. Diese Fonds wurden im letzten Quartal 2008 aufgelegt und waren bedingt durch die Ende 2008 einsetzende weltweite Finanz- und Immobilienkrise trotz intensiver Bemühungen nicht absetzbar.“ Infolgedessen wiesen die Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 nunmehr eine Überschuldung aus. Diese neu erstellten Jahresabschlüsse wurden am 13.05.2011 testiert. Gleichzeitig testierten die Wirtschaftsprüfer der N AG den Jahresabschluss für das Jahr 2010, der auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Wertberichtigung ein positives Eigenkapital in Höhe von 11.023.551,65 EUR auswies. Nachdem E3 AG ein Ultimatum der Börse Düsseldorf für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2011 hatte verstreichen lassen, setzte die Börse Düsseldorf die von der N AG emittierten Anleihen vom Handel aus. Am 11.12.2012 veröffentlichte E3 AG sodann den Jahresabschluss für das Jahr 2011, der eine Überschuldung zum 31.12.2011 auswies. Am 12.12.2012 stellte der Vorstand der N AG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das Insolvenzverfahren wurde durch das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 01.03.2013 eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Mit Hilfe einer Unternehmensberatung und des Sachwalters Rechtsanwalt S4 wurde ein Insolvenzplan ausgearbeitet, der eine finanzwirtschaftliche Restrukturierung durch Forderungsverzichte und Stundungen seitens der Gläubiger der N AG vorsah. Nach Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan bestätigte das Amtsgericht Düsseldorf diesen und hob das Insolvenzverfahren schließlich am 24.06.2013 auf. Nachdem die Restrukturierung misslungen war, wurde auf Antrag des Vorstandes vom 11.02.2016 am 11.12.2016 erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N AG angeordnet. Der Zedent hatte im Wege des Zweiterwerbs folgende Anleihen gekauft (DSKP9): Anleihe Order-Datum Kurswert Kaufpreis A0LDUL 13.05.2008 100% 10.000 EUR A0LDUL 13.05.2008 100% 20.000 EUR WGFH05 23.09.2010 98,6% 15.153,22 EUR (einschl. Nebenkosten) Der Zedent und die Klägerin waren konservative Anleger. Sie hätten die Anleihe WGFH05 nicht erworben, hätten sie erfahren, dass die Kaufverträge vom 28.10.2008 nicht durchführbar waren. Die Klägerin ließ sich sämtliche Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche des Zedenten von diesem abtreten. Die Klägerseite vertritt die Auffassung, der Prospekt zu der von ihr erworbenen Hypothekenanleihe enthalte diverse Prospektfehler, für die die Beklagten nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung hafteten. Sie behauptet ferner, es habe von vornherein weder Aussicht noch Absicht bestanden, dass die drei am 28.10.2008 geschlossenen Kaufverträge mit Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 57.850.000 EUR erfüllt würden. Der Abschluss dieser Kaufverträge habe von vorneherein der Bilanzmanipulation gedient, um auf diese Weise eine handelsbilanzielle und auch insolvenzrechtliche Überschuldung zu vertuschen. E3 AG sei darüberhinaus bereits Juni/Juli 2008 zahlungsunfähig gewesen. E3 AG habe sodann – insoweit unstreitig – mit ihren U GmbH und B2 GmbH einen Generalübernehmervertrag über rund 8,5 Mio EUR geschlossen, der vorgesehen habe, dass die U GmbH das sogenannte OSRAM-Haus in ein Hotel habe umbauen sollen. Sie behauptet, die J GmbH habe in der Folge Scheinrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen erstellt, die von der N AG bezahlt worden seien, um auf diese Weise gebundene Mittel, die ausschließlich zum Erwerb oder der Wertverbesserung von Immobilien hätten eingesetzt werden dürfen, in ungebundene Mittel zu waschen, indem die U GmbH die von ihrer N AG auf die Scheinrechnungen gezahlten Gelder im Gegenzug an diese wieder als Darlehen zurückgezahlt habe, damit diese ihre laufenden Kosten wie z.B. Gehälter habe zahlen können. Auf diese Weise sei auch bei mehreren weiteren Immobilien verfahren worden, namentlich in Essen-Kettwig (Beauftragung mit der Dachsanierung), in Leipzig (Beauftragung zum Einbau einer Klimaanlage), in Hambühren (Beauftragung mit dem Komplettumbau eines Supermarktes) und in Düsseldorf (Beauftragung mit der kompletten Projektierung eines leerstehenden Wohnhauses). Auch diese Leistungen seien nicht erbracht, aber mit gebundenen Mitteln der N AG bezahlt worden. Die Einbringung von Grundstücken in Tochtergesellschaften habe schließlich dazu gedient, den Anlegern vorzutäuschen, E3 AG erwirtschafte Gewinne, obwohl es sich bei den Einbringungsgewinnen um reine Buchgewinne gehandelt habe. Schließlich meint, die Klagepartei, die Beklagten hätten sie dadurch arglistig getäuscht, dass sie nicht offenbart hätten, dass der Sicherheitentreuhandvertrag aufgrund eines standeswidrigen Interessenkonflikts der als Sicherheitentreuhänder beauftragten Rechtsanwaltssozietät nichtig gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 27.742,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung ihrer und des Zedenten Rechte an Hypothekenanleihen WKN A0LDUL im Nennwert von 23.547 EUR und an der Hypothekenanleihe WKN WGFH05 im Nennwert von 11.943 EUR zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Ansprüche aus den C2 gemäß Ziff. 1. im Verzug befinden; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie weitere 9.722,74 EUR entgangene Zinseinnahmen sowie Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.564,26 EUR für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie vertreten die Auffassung, sie hafteten nicht nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne. Im Übrigen seien die Prospekte zu den Hypothekenanleihen fehlerfrei. Im Hinblick auf Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne erheben sie zudem die Einrede der Verjährung. Sie behaupten, E3 AG sei zu der in Rede stehenden Zeit weder insolvenzrechtlich überschuldet, noch zahlungsunfähig gewesen. Es sei beabsichtigt gewesen, die Kaufverträge vom 30.10.2008 zu erfüllen. Die deboka habe an der Platzierung der drei erwerbenden Kommanditgesellschaften als Immobilienfonds gearbeitet. Im Zuge der einsetzenden Finanz- und Wirtschaftskrise hätten diese Fonds trotz intensiver Bemühungen nicht platziert werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Beklagten haften der Klägerseite nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinn. Die Beklagten haften der Klägerseite auch nicht wegen einer Verletzung der Insolvenzantragsstellungspflicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO. Sie haften der Klägerseite jedoch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB hinsichtlich der Anleihe WGFH05. 1. Die Beklagten haften der Klägerseite nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F. oder wegen Prospekthaftung im engeren oder im weiteren Sinn. Dabei kann dahinstehen, ob die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinn nicht bereits durch die spezialgesetzlichen Normen des VerkProspekG a.F. bzw. des BörsG a.F. ausgeschlossen ist (vgl. BGH Urteil vom 21.10.2014, XI ZB 12/12, Rz. 71). Die Prospekthaftung im weiteren Sinn wird nicht durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung außer Kraft gesetzt (BGH Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rz. 26 m.w.N. zitiert nach juris). Zwar sind die Beklagten Prospektverantwortliche im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F. bzw. der Prospekthaftung im engeren Sinne. Etwaige Ansprüche aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F. bzw. der Prospekthaftung im engeren Sinn sind indes verjährt. Die Prospekthaftung im weiteren Sinn ist auf die Beklagten nicht anwendbar, da sie bei den Vertragsverhandlungen nicht als Sachwalter aufgetreten sind. a) Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F. oder wegen bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinn zu. Zwar sind die Beklagten Prospektverantwortliche im Sinne dieser Haftungstatbestände. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG a.F. ist derjenige Prospektverantwortlicher, von dem der Erlass des Prospekts ausgeht (st. Rspr. z.B. BGH Urteil vom 18.08. 2012, XI ZR 344/11, Rz. 36 zitiert nach juris). Darunter werden die Personen gefasst, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission der Wertpapiere haben und darauf hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird (BGH a.a.O. m.w.N.). Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt. In Übereinstimmung mit der börsenrechtlichen Veranlasserhaftung hat der Bundesgerichtshof die sogenannte Hintermannhaftung der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelt (BGH a.a.O. Rz. 37 m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung, die zur Konkretisierung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG a.F. herangezogen werden kann, ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist (BGH a.a.O. m.w.N.). Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen (BGH a.a.O. m.w.N.). Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH a.a.O. m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften aus Prospekthaftung im engeren Sinn für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGH a.a.O.). Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH a.a.O. m.N.). Maßgeblich für die Haftung des Hintermannes ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (BGH a.a.O.). Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH a.a.O. m.N.). Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (z.B. BGH a.a.O. m.N.). Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist (BGH a.a.O. m.N.). Eine Haftung ist auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (BGH a.a.O.). Die Beklagten hatten als Vorstände maßgeblichen Einfluss auf E3 AG bei der Initiierung der Hypothekenanleihe. Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F. oder wegen bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinn sind jedoch nach § 46 BörsG a.F. verjährt. Die Verjährungsvorschrift des § 46 BörsG a.F. ist auf Ansprüche wegen bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinn entsprechend anzuwenden (st. Rspr. z.B. BGH Urteil vom 07.12.2009, II ZR 15/08, Rz. 26 m.w.N. zitiert nach juris). Danach verjähren Ansprüche spätestens in drei Jahren nach dem Erwerb. Die Klägerseite hat die in Rede stehenden Anleihen vor 2014 erworben, so dass die Klageerhebung im Jahr 2017 die Verjährung nicht mehr hemmen konnte. b) Die Beklagten sind keine Prospektverantwortlichen im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH Urteil vom 21.06.2016, II ZR 331/14 Rz. 12 zitiert nach juris). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Grundsätzlich trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23). Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st. Rspr. z.B. BGH Urteil vom 17.07.2018, II ZR 13/17, Rn. 12 zitiert juris; BGH Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09 Rz. 23 m.w.N.). Anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinn genügt nicht das durch den Prospekt vermittelte typisierte Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben (st. Rspr. z.B. BGH Beschluss vom 19.09.2013, III ZR 46/13, Rz. 18 zitiert nach juris). Erforderlich ist vielmehr die Inanspruchnahme eines darüber hinaus gehenden persönlichen Vertrauens (BGH a.a.O.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat (st. Rspr. z.B. BGH Urteil vom 17.07.2018, II ZR 13/17, Rn. 12). Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH a.a.O. m.w.N.). Die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens kann auch dann vorliegen, wenn der Vertreter die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrages abhängt (BGH a.a.O. m.w.N.). Ausführungen zugunsten eines Hintermannes in einem Prospekt reichen hingegen nicht aus (vgl. BGH Beschluss vom 19.09.2013 a.a.O. Rz. 18 a.E.; BGH Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 41/03 Rz. 28). Zur Annahme einer Prospekthaftung im weiteren Sinne reicht es auch nicht aus, dass der Name des in Anspruch Genommenen in einem Prospekt mehrfach an prominenter Stelle (zum Beispiel auf dem Deckblatt) genannt wird. Eine werbemäßige Nennung des Namens genügt ebenfalls nicht für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH Urteil vom 17.07.2018, II ZR 13/17, Rn. 13 m.N.). Gesellschaftsrechtliche C2 und eine hierdurch begründete "Schlüsselstellung" können Umstände sein, die im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne vermögen auch sie jedoch nicht zu begründen (BGH a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit die Anleger die Anleihen im Wege des Zweiterwerbes erworben haben, sind Ansatzpunkte für eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen von vornherein nicht ersichtlich. Aber auch soweit die Anleger die Anleihen durch Zeichnung unmittelbar von der N AG erworben haben, liegen die Voraussetzungen der Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht vor. Die Verträge über die Zeichnung der Hypothekenanleihen sind nicht im Namen der Beklagten geschlossen worden. Die Beklagten sind bei Abschluss der Zeichnungsverträge mit der N AG auch nicht als deren Vertreter aufgetreten und haben keinen unmittelbaren Kontakt zu den Zeichnern gehabt. Die Beklagten hatten auch keine Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger traten, weil sie dessen Anleiheerwerb zu bewirken gehabt hätten (vgl. BGH a.a.O. Rz. 14). Es ist nicht ersichtlich, dass gerade die Beklagten den Anleihegläubigern als die Personen erschienen, von deren Entscheidung der Abschluss der Zeichnungsverträge abhing. Es hätte auch zu einer Beeinflussung der Vertragsverhandlungen aufgrund des persönlichen in Anspruch genommenen Vertrauens gekommen sein müssen (vgl. BGH a.a.O.), woran es ebenfalls fehlt. Die Beklagten sind im Rahmen der Verhandlungen nicht mit einem Anspruch auf persönliches Vertrauen hervorgetreten. Weder waren die Beklagten an den Verhandlungen selbst beteiligt, noch haben sie die Verhandlungen von anderen für sich führen lassen. Der Beklagte zu 1. hat ausschließlich die Prospekte als Organ, nämlich Vorstand der N AG für diese unterzeichnet. Dabei handelte er lediglich als organschaftlicher Vertreter, dessen Handeln der AG als eigenes zugerechnet wird (sog. Organtheorie, Hüffer AktG, 12. Aufl. 2016, § 78 Rn. 3 m.w.N.). In den Prospekten hat E3 AG zwar die Expertise des Beklagten zu 1. als ihres Vorstandes hervorgehoben. Insofern vertrauten die Anleger der Expertise des Beklagten zu 1. als Organ der N AG, zumal es sich um eine Anlage mit Blind-Pool-Charakter handelte, bei der die zu erwerbenden Immobilien bei Zeichnung noch nicht feststanden, so dass es entscheidend auf das Schlüsselfigurrisiko in der Person der Beklagten ankam. Dies reicht nach den oben ausgeführten Grundsätzen jedoch nicht aus. Weder haben sich die Beklagten in den Prospekten über die Leistung der Unterschrift des Beklagten zu 1. als Organ hinaus selbst als Person geäußert, noch sind sie sonst selbst als Personen in den Verhandlungen mit den Anlegern unmittelbar oder auch nur mittelbar hervorgetreten. Eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen als Dritte, die nicht Vertragspartner selbst werden sollten, wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss scheidet ebenfalls aus. Eine solche Haftung kann in Betracht kommen, wenn der Dritte als Vertreter aufgetreten ist, er der eigentliche Vertragsinteressent war und somit nur aus formalen Gründen nicht selbst als Vertragspartner, sondern als Vertreter aufgetreten ist. Nicht ausreichend ist dabei ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse, das sich nur in der Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung des Vertreters oder Dritten erschöpft (BGH a.a.O. Rz. 17 m.w.N.). Ein weitergehendes nicht nur mittelbares, sondern unmittelbares Eigeninteresse der Beklagten lässt sich nicht feststellen. 2. Der Klagepartei steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch gemäߠ § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO wegen der Verletzung einer Pflicht zur Insolvenzantragstellung zu. Die Klägerseite hat die Voraussetzungen einer Pflicht zur Insolvenzantragstellung nicht hinreichend dargelegt. Zahlungsunfähigkeit und nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen (st. Rspr. z.B. BGH Urteil vom 19.12.2017, II ZR 88/16, Rn. 32 zitiert nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH a.a.O. Rn. 9). Für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bedarf es einer geordneten Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel des Schuldners, etwa in Form einer Liquiditätsbilanz (BGH a.a.O. Rn. 10). Eine derartige geordnete Darstellung aus der sich eine mehr als 3 Wochen dauernde Liquiditätslücke in Höhe von mehr als 10% der fälligen Verbindlichkeiten ergäbe, hat die Klägerseite nicht vorgenommen. Die Klägerseite hat auch keine Zahlungseinstellung dargelegt, die nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO zu einer Vermutung der Zahlungsunfähigkeit führen würde. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH Urteil vom 12.10.2017, IX ZR 50/15, Rn. 12 zitiert nach juris m.w.N.). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH a.a.O. m.N.). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH a.a.O.). Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH a.a.O. m.w.N.). Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH a.a.O. m.N.). Die Klägerseite hat lediglich vorgetragen, dass der Leiter der Abteilung Recht, der Direktor der Projektentwicklung und der Direktor des Bereichs Hotelentwicklung „die ihre Bereiche der N AG betreffenden Zahlungen nicht mehr leisten konnten“, da keine hinreichende Liquidität bei der N AG zur Verfügung gestanden habe. Diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei den nicht gezahlten Beträgen um einen erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten handelte oder einzelne nicht bezahlte Verbindlichkeiten eine nicht unbeträchtliche Höhe aufwiesen. Sonstige Indizien, aus denen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Darlegung eines Liquiditätsstatus auf eine Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann, hat die Klägerseite nicht vorgetragen. 3. Der Klägerseite steht gegen die Beklagten jedoch ein Anspruch in Höhe von 10.273,42 EUR wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Es lässt sich nicht feststellen, dass Tochtergesellschaften der N AG, namentlich U GmbH und B2 GmbH, dieser Scheinrechnungen erteilten, damit E3 AG gebundene Mittel in ungebundene Mittel „waschen“ konnte. Es lässt sich jedoch feststellen, dass die Beklagten ab Februar 2009 gegen die guten Sitten verstießen, indem sie die Anleger bewusst darüber täuschten, dass Konzepte, die die Durchführung der drei Grundstückskaufverträge vom 28.10.2008 über Kaufpreise in Höhe von insgesamt 57.850.000 EUR hätten ermöglichen können, weder vorhanden waren, noch nach solchen Konzepten überhaupt gesucht wurde. Hierdurch fügten die Beklagten dem Zedenten und der Klägerin einen Schaden in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu. a) Der Tatbestand des § 826 BGB kann auch dadurch verwirklicht werden, dass ein Prospektverantwortlicher Anlageinteressenten mittels eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts zum Abschluss eines Vertrages veranlasst, den sie sonst nicht geschlossen hätten (BGH Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Erforderlich ist, dass das Verhalten des Prospektverantwortlichen als sittenwidrig zu werten ist und er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Beides ist getrennt festzustellen (BGH a.a.O.) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. z.B. BGH a.a.O. Rz. 16 zitiert nach juris). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH a.a.O. m.N.). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH a.a.O. m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (BGH a.a.O. m.w.N.) Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH a.a.O. m.w.N.). Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt ist für sich genommen nicht verwerflich (BGH a.a.O. Rz. 17). Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen (BGH a.a.O.). Für die Annahme der Sittenwidrigkeit genügt es nicht, dass die Anleger - wie in Kapitalanlagefällen typisch - zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen auf eine wahrheitsgemäße Darstellung der Kapitalanlage im Prospekt als der maßgeblichen Informationsquelle angewiesen waren (BGH a.a.O. Rz. 21). Denn dies begründete zwar die Rechtspflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung. Die im Rahmen des § 826 BGB erforderliche Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung folgt daraus jedoch regelmäßig noch nicht (BGH a.a.O.). Auch der weitere Umstand, dass sich die Anleger auf der Grundlage unvollständiger Informationen die Kapitalanlage erwerben und dass dieser Erwerb für den Initiator der Kapitalanlage von Nutzen ist, rechtfertigt noch nicht das Urteil der Verwerflichkeit (BGH a.a.O.). Anderenfalls führte die Verwendung eines objektiv unrichtigen Prospekts regelmäßig zu einer sittenwidrigen Schädigung der die Kapitalanlage zeichnenden Anleger, obwohl darin zunächst nicht mehr als eine zu einem möglicherweise ungewollten Vertragsschluss führende Pflichtverletzung zu sehen ist (BGH a.a.O.). Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (BGH a.a.O. Rz. 25). Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH a.a.O. m.w.N.). b) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die Beklagten durch eine bewusste Täuschung über die Durchführung der Verträge vom 28.10.2008 ab Februar 2009 im Sinne von § 826 BGB gegen die gute Sitten verstießen. aa) Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Beklagten gegen die guten Sitten verstießen, indem sie Tochtergesellschaften der N AG veranlasst hätten Scheinrechnungen auszustellen und E3 AG veranlasst hätten, diese Scheinrechnungen zu bezahlen. Es lässt sich nicht feststellen, dass Tochtergesellschaften der N AG, namentlich U GmbH und B2 GmbH, dieser Scheinrechnungen erteilt hätten, damit E3 AG gebundene Mittel in ungebundene Mittel „waschen“ konnte. Nach dem Klägervortrag sei es zu Scheinrechnungen und deren Bezahlung durch E3 AG nach Eintreten einer Zahlungsunfähigkeit – diese sei Juni/Juli 2008 eingetreten – gekommen. Die Klägerseite hat die Geschäftspraxis, Scheinrechnungen auszustellen, lediglich pauschal behauptet, ohne auch nur eine einzige Scheinrechnung konkret zu benennen. Die Beklagten haben diese pauschale Behauptung substantiiert bestritten und zu den beiden im Zusammenhang mit dem OSRAM-Haus erteilten Abschlagsrechnungen vorgetragen. Die Klägerseite hat diesen substantiierten Beklagtenvortrag lediglich mit Nichtwissen bestritten und auch hiernach keine einzige Rechnung konkret benannt, bei der es sich um eine Scheinrechnung gehandelt haben soll. Auch eine anderweitige wie auch immer geartete zeitliche Einordnung hat die Klägerseite nicht vorgenommen. Hierzu reicht die pauschale Behauptung nicht aus, diese Geschäftspraxis hätte irgendwann nach dem auf Juni/Juli 2008 datierten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingesetzt. Den substantiierten Beklagtenvortrag mit Nichtwissen zu bestreiten, ersetzt keinen subsumtionsfähigen Sachvortrag anspruchsbegründender Tatsachen. Auch die Wiedergabe von Schlussfolgerungen und Mutmaßungen des Insolvenzverwalters und seine Benennung als Zeuge ersetzen keinen subsumtionsfähigen Sachvortrag. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen Tatsachen, die Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung waren, – und mögen es Indiztatsachen sein – der Insolvenzverwalter bekunden soll. Zuletzt hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.10.2018 lediglich zu den beiden Abschlagsrechnungen der B2 GmbH betreffend das OSRAM-Haus in Höhe von insgesamt 2.987.500 EUR vorgetragen. Sie führt lediglich aus, die Rechnungen in Höhe von insgesamt fast 3 Mio. EUR würden nicht durch die erbrachten Leistungen gerechtfertigt, nämlich Bauleitung und Abbrucharbeiten der Subunternehmerin DON International, für die letztere der B2 GmbH lediglich 328.500 EUR in Rechnung gestellt habe. Dabei übergeht die Klägerin, dass die Beklagten mit Schriftsatz vom 04.05.2018 vorgetragen haben, dass die B2 GmbH die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1, 2, 5, 6 und 7 erbracht und in Rechnung gestellt habe. Ferner haben die Beklagten die Leistungen der Subunternehmerin DON International nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft genannt. bb) Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagten die Einbringung von Grundstücken in Tochtergesellschaften rechtsmissbräuchlich allein zu dem Zweck vorgenommen hätten, um Scheingewinne zu suggerieren. Bei der Einbringung von Grundstücken in Tochtergesellschaften werden Einbringungsgewinne in Höhe der stillen Reserven realisiert (vgl. etwa § 20 Abs. 2 S.1 und Abs. 3 S.1 UmwStG). Es lässt sich nicht feststellen, dass es atypisch wäre, dass eine Immobilienhandelsgesellschaft Grundstücke in Tochtergesellschaften einbringt, die die Immobilien sodann als Projektgesellschaften weiterentwickeln. Welche Einbringungen von den Beklagten allein zu dem Zweck veranlasst worden sein sollen, um durch die Erzielung von Einbringungsgewinnen Scheingewinne vorzuspiegeln, hat die Klagepartei weder konkret vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. cc) Es kann dahinstehen, ob der Sicherheitentreuhandvertrag – wie von einem Senat des OLG Düsseldorf entschieden – wegen Verstoßes gegen das Verbot, in derselben Angelegenheit widerstreitende Interessen zu vertreten, nichtig war. Dies würde Prospekthaftungsansprüche, aber nicht ohne weiteres Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen. Die Beklagten haften wie ausgeführt indes nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung. Weitere eine Sittenwidrigkeit begründende Umstände, etwa eine bewusste Täuschung über die Unwirksamkeit des Sicherheitentreuhandvertrages, lassen sich nicht feststellen. dd) Das Verhalten der Beklagten den Anlegern gegenüber war jedoch spätestens seit Februar 2009 sittenwidrig. Spätestens ab Februar 2009 haben die Beklagten Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zum Kauf von Anleihen bewegt, indem sie den ihnen bekannten Umstand bewusst verschwiegen haben, dass keine begründete Aussicht auf Durchführung der Kaufverträge vom 28.10.2008 bestanden hat. Ausgangspunkt ist, dass die Kaufpreisforderungen aktiviert wurden und sich ohne ihre Aktivierung jedenfalls eine handelsbilanzielle Überschuldung ergeben hätte. Die Kaufverträge wurden daher in den Prospekten der Anleihen WGFH04 bis WGFH07 nicht nur dargestellt, sondern in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite zutreffend dahin hervorgehoben, dass ihre Nichtdurchführung erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG haben würde. Es kann dahinstehen, unter welchen Umständen die aus Immobilienkaufverträgen resultierenden Kaufpreisforderungen aktiviert werden dürfen und wann sie nach ihrer Aktivierung teilweise abgeschrieben oder durch Drohverlustrückstellungen teilweise neutralisiert werden müssen. Die Einzelheiten hierzu sind umstritten. Der BFH vertritt folgende Auffassung. Beim Verkauf eines Grundstücks ist der Gewinn regelmäßig realisiert und deshalb die Kaufpreisforderung in voller Höhe zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (st. Rspr. z.B. BFH, Urteil vom 28. März 2000 – VIII R 77/96 –, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227, Rn. 14 m.w.N.). Eine spätere Vertragsauflösung steht, unabhängig davon, auf welchen Gründen sie beruht, der Gewinnrealisierung grundsätzlich nicht entgegen (BFH a.a.O.). Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts ist im allgemeinen realisiert, wenn der Veräußerer dem Erwerber das Eigentum an der Sache übertragen hat; dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an (BFH, Urteil vom 25. Januar 1996 – IV R 114/94 –, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382, Rn. 13). Wirtschaftliches Eigentum geht beim Verkauf einer Sache regelmäßig über, wenn der Verkäufer dem Käufer die Sache zu Eigenbesitz übergibt und Gefahr, Lasten und Nutzen der Sache auf den Käufer übergegangen sind (BFH a.a.O.). Ab diesem Zeitpunkt liegt die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache beim Erwerber. Dies führt dazu, dass der Veräußerer die Sache in seiner Bilanz nicht mehr als ihm gehörig ausweisen darf (BFH a.a.O.). Stattdessen weist der Veräußerer die Forderung auf den vereinbarten Kaufpreis aus (BFH a.a.O.). Dadurch kommt es zur Gewinnrealisierung, da mit dem Ausweis der Kaufpreisforderung die stillen Reserven im Buchwert des veräußerten Gegenstandes aufgedeckt worden sind (BFH a.a.O.). Hiervon ist grundsätzlich auch auszugehen, wenn beim Verkauf einer Sache dem Erwerber ein Rücktrittsrecht im Sinne der §§ 346 ff. BGB eingeräumt wird und das Rücktrittsrecht zwar am Bilanzstichtag des Veräußerungsjahres noch besteht, aber noch nicht ausgeübt worden ist (BFH a.a.O. Rz. 14). Auch der Verkauf unter Rücktrittsvorbehalt führt grundsätzlich dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Gegenstand auf den Erwerber übergeht. Angesichts des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums kann der Veräußerer auch in diesem Falle den veräußerten Gegenstand nicht mehr als ihm gehörig in seiner Bilanz ausweisen (BFH a.a.O.). Andererseits erlangt der Veräußerer wie beim Verkauf ohne Rücktrittsvorbehalt den vereinbarten Kaufpreis, so dass, wenn der Kaufpreis am Bilanzstichtag noch nicht gezahlt ist, eine entsprechende Kaufpreisforderung zu aktivieren ist (BFH a.a.O.). Der vereinbarte Rücktritt erlangt hiernach grundsätzlich erst dann Bedeutung, wenn er durch eine entsprechende Erklärung des Käufers auch tatsächlich ausgeübt worden ist (BFH a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum Kritik erfahren, weil hiermit allgemein das Vorsichtsprinzip und konkret das Realisationsprinzip, missachtet würden. Besitz Nutzungen und Lasten waren im vorliegenden Fall vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag auf die Erwerberinnen übergegangen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit (§ 249 Abs.1 Satz 1 HGB) zu bilden und damit der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung zu neutralisieren. Besteht am Bilanzstichtag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Käufer sein Rücktrittsrecht ausüben wird, muss eine Verkäuferin der sich so ergebenden ungewissen Verbindlichkeit, den Kaufpreis zurückzuzahlen, durch Bildung einer Rückstellung Rechnung tragen (BFH, Urteil vom 25. Januar 1996 – IV R 114/94 –, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382, Rn. 15). Bei der Bewertung der ungewissen Verbindlichkeit wäre allerdings zu berücksichtigen, dass die Verkäuferin im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrags auch das Eigentum am Grundbesitz wiedererlangt. Dem wäre in der Weise Rechnung zu tragen, dass die zu passivierende Verbindlichkeit zur Rückzahlung des Kaufpreises um den Buchwert zu kürzen wäre, den der Grundbesitz im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Veräußerung bei der Verkäuferin hatte (BFH a.a.O.). Die Kürzung der Rückzahlungsverpflichtung um den Buchwert des Grundbesitzes im Veräußerungszeitpunkt bewirkt im Ergebnis, dass die im Vorjahr eingetretene Gewinnrealisierung wieder rückgängig gemacht wird. Da dies dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des durch den Rücktritt begründeten Abwicklungsschuldverhältnisses entspricht, wäre es nicht gerechtfertigt, den Anspruch des Verkäufers mit dem Betrag anzusetzen, der als Kaufpreis vereinbart worden war. Denn dann bliebe es im Ergebnis bei der Gewinnrealisierung, obwohl das Rechtsgeschäft, das zu ihr geführt hat, in vollem Umfang rückgängig gemacht wurde (BFH a.a.O.). Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Das gilt nicht nur für die Bewertung, sondern auch für den Ansatz von Wirtschaftsgütern (BFH, Urteil vom 28. März 2000 – VIII R 77/96 –, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227, Rz. 24). Das in diesem Sinne verstandene Wertaufhellungsprinzip besagt, dass die Frage, ob ein - positives oder negatives - Wirtschaftsgut in der Bilanz auszuweisen ist, nach dem Erkenntnisstand eines sorgfältigen Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zu beantworten ist (subjektive Richtigkeit der Bilanz, ständige Rechtsprechung, BFH a.a.O. m.w.N.). Der maßgebliche Kenntnisstand ist auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse zu beziehen, wobei die Bilanz so aufzustellen ist, wie sie ein vorsichtig abwägender ordentlicher Kaufmann unter verständiger Würdigung aller Umstände und Verhältnisse am Bilanzstichtag aufgestellt hätte (BFH a.a.O. m.w.N.). Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist eine rechtsgestaltende Erklärung und damit keine ansatzaufhellende, sondern eine ansatzbeeinflussende Tatsache (zur Wandlung: BFH a.a.O.). Mögen die Einzelheiten der Bilanzierung von Kaufpeisforderungen aus Immobilienverkäufen umstritten sein, war den Beklagten eines bewusst. Jedenfalls dann, wenn keine begründete Aussicht auf Durchführung der Kaufverträge vom 28.10.2008 mehr bestand, mussten die Kaufpreisforderungen auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre offensichtlich ausgebucht bzw. neutralisiert werden, soweit sie den Buchwert der Grundstücke übertrafen. Es kann dahinstehen, ob ursprünglich überhaupt schlüssige Fondskonzepte vorgelegen hatten und deren Umsetzung ernsthaft beabsichtigt gewesen war. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten die Kaufpreisforderungen von vornherein nicht aktiviert werden dürfen. Jedenfalls war das ursprüngliche Konzept des Public Placement spätestens im Februar 2009 gescheitert. Konzepte, die die Durchführung der drei Grundstückskaufverträge vom 28.10.2008 über Kaufpreise in Höhe von insgesamt 57.850.000 EUR hätten ermöglichen können, waren weder vorhanden, noch wurde nach solchen Konzepten nachhaltig gesucht. Es bestand also keine begründete Aussicht, dass die Kaufverträge durchgeführt werden können. Dies verheimlichten die Beklagten den Anlegern und damit auch der Klägerseite vorsätzlich. Jeder nicht gänzlich unverständige Teilnehmer am Wirtschaftsleben weiß, dass die Kaufpreisforderungen nicht ohne weiteres aktiviert bleiben dürfen, weil ansonsten ein irreführender Eindruck von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entstünde, wenn keine begründete Aussicht bestand, dass die Kaufverträge auch tatsächlich durchgeführt werden. Auch die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass ihnen dies bewusst war. Sie bestreiten lediglich, dass keine begründete Aussicht darauf bestanden hätte, dass die Kaufverträge durchgeführt würden. Dass die Beklagten spätestens ab Februar 2009 wussten, dass keine begründete Aussicht auf Durchführung der Kaufverträge bestand, ergibt sich aus dem Sachverhalt, den die Beklagten in Wahrnehmung der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast selbst vorgetragen haben. In ihrer Duplik tragen die Beklagten selbst vor, dass die deboka ursprünglich das Ziel verfolgt habe, die drei Immobilienfonds als prospektpflichtige Publikumsfonds mit einer Mindestzeichnungssumme von 15.000 EUR aufzusetzen (Seite 48 der Duplik). Diese Strategie sei maßgeblich auf den damaligen Vorstand der deboka, Herrn T2, zurückgegangen. Entsprechende Vorarbeiten seien im Herbst 2008 bis ins Frühjahr 2009 erfolgt. Zum Beleg dessen haben die Beklagten eine Pressemitteilung von Dezember 2008 vorgelegt, wonach der erste geschlossene Immobilienfonds „kurz vor der Emission“ stehe. Weiterhin haben die Beklagten ein Schreiben des Herrn T2 und des Herrn U2 („Leiter Vertrieb“) an die S AG vorgelegt, in dem u.a. ausgeführt wird, dass die deboka beabsichtige, „den Vertreib des „Grund & Boden Rheinlandfonds Nr. 1“ Mitte Januar 2009 aufzunehmen (Anlage B34). Weiterhin haben die Beklagten ein bis zum 30.12.2008 befristetes unverbindliches Finanzierungsangebot der COREALCREDIT vom 18.12.2008 vorgelegt, wonach die COPREALCREDIT in Betracht zog, bei einem Finanzierungsbedarf der Rheinlandsfonds Nr. 1 in Höhe von 18.110.229 EUR für die Bezahlung der Immobilien in Düsseldorf und Oberhausen ein Darlehen in Höhe von 7.210.229 EUR zu gewähren unter der Prämisse, dass 10.900.000 EUR als Eigenkapital aufgebracht werden. Ob die deboka dieses Angebot nicht annahm, etwa weil eine Finanzierungslücke bestand oder die Einräumung eines erstrangingen Grundpfandrechtes zugunsten von Kreditgebern angesichts der Sicherheitentreuhand nicht möglich war, ob die COREALCREDIT nach abschließender Entscheidung doch nicht zur Darlehensgewährung bereit war oder aus welchen sonstigen Gründen es nicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit der COREALCREDIT kam, lassen die Beklagten unerwähnt. Gleiches gilt für die als Anlage FPS 9 vorgelegten „vorläufigen Zahlungsbedingungen“ der WestImmo vom 10.12.2008, die erwog, der Rheinlandsfonds Nr. 1 für die Immobilien in Düsseldorf und Oberhausen ein Darlehen in Höhe von 7.225.000 EUR zu gewähren, und für ein „Finanzierungsangebot“ der KSK Köln vom 14.01.2009 (Anlage FPS10), die erwog, der Rheinlandsfonds Nr. 1 für die Immobilien in Düsseldorf und Oberhausen ein Darlehen in Höhe von 7.210.000 EUR zu gewähren. Die Beklagten führen lediglich aus, dass es nicht gelungen sei, den Rheinlandsfonds Nr. 1 bis zum Frühjahr zu platzieren. „Auch deswegen“ sei Herr T2 als Vorstand der deboka im Februar 2009 abberufen worden. Trotz dieser Unschärfe im Beklagtenvortrag ergibt sich hieraus eindeutig, dass der Vorstand der deboka plante, nicht irgendwann, sondern Anfang 2009 mit dem Vertrieb von C2 an dem Rheinlandsfonds Nr.1 im Wege des Public Placement zu starten und dass dieser Plan gescheitert war mit der Folge, dass Herr T2, auf den der gescheiterte Plan zurückzuführen war, als Vorstand der deboka abberufen wurde. Sodann haben die Beklagten angeführt, dass ab Mai 2009 das Fondsgeschäft von den neuen Vorständen der deboka, Cliff X4 und Michael L3, verantwortet worden sei. Dass es seit Scheitern der ursprünglichen Pläne und Abberufung ihres Urhebers, Herrn T2, bis zur Berufung der Herren X4 und L3 nachvollziehbare Aktivitäten zur Emission der Fonds gegeben hätte, tragen die Beklagten nicht vor. Nach dem von den Beklagten als Anlage FPS 3 vorgelegten Protokoll der Vorstandssitzung 2/2009 am 06. Mai 2009 stellte sich die Situation sodann wie folgt dar. Nach der als Anlage dem Protokoll beigefügten Zeitlinie war im Mai 2009 – fett gedruckt hervorgehoben – die Entscheidung zum Rheinlandsfonds Nr. 1 zu treffen. In Mai-/Juni 2009 war die „EK-/FK-Finanzierung“ zu klären und der „Emissionsprospekt [zu] finalisieren“. Nach der „BaFin Einreichung“ im Juli 2009 hatte im September 2009 der „Vertriebsstart“ zu erfolgen. In Februar-März 2010 hätte es zur „Ausplatzierung“ gekommen sein sollen. Nach Ziff. 1.3 des Protokolls vom 06.05.2009 habe innerhalb von 14 Tagen die finale Entscheidung getroffen werden sollen. In unzweideutiger Klarheit heißt es: „In diesem Zusammenhang wurde über die Notwendigkeit der Finanzierung der beiden Objekte in Oberhausen und in Düsseldorf, Hohe X-Straße, verwiesen. Bisher zugesagt wurden von der Kreissparkasse Köln 8,0 Mio. Euro für beide Immobilien.“ Von der COREALCREDIT war keine Rede mehr. Die Finanzierungszusage der KSK Köln bewegte sich jedoch auch nur in dem Rahmen des unverbindlichen Finanzierungsangebotes der COREALCREDIT, so dass hinsichtlich des von dem Rheinlandsfonds Nr. 1 geschuldeten Kaufpreises weiterhin eine erhebliche Finanzierungslücke bestand. Damit war die Durchführung dieses einen Kaufvertrages offensichtlich weiterhin nicht möglich. So wurden Maßnahmen erörtert, die einem Akt der Verzweiflung glichen: „Mit einer Patronatserklärung der N sowie einer persönlichen Bürgschaftsübernahme seitens Herrn T soll das Finanzierungsvolumen auf insgesamt 11,8 Mio. Euro erhöht werden. Möglich wäre auch eine Einzelfinanzierung: Hohe X-Straße [d.h. die Immobilie in Düsseldorf] durch die KSK Köln und Bankhaus Lampe (bereits angefragt) für die Immobilie in Oberhausen.“ Sodann wurde unter Ziff. 1.4 ein Alternativszenario in den Fokus genommen: „Herr X4 erläuterte, dass die HSH Nordbank Interesse gezeigt hat, das Objekt Hohe X-Straße als Private Placement durchzuführen. Hierzu werden nun kurzfristig Gespräche geführt.“ Dies bedeutete indes nichts anderes, als dass der Kaufvertrag mit der Rheinlandsfonds Nr. 1, der auch die Immobilie in Oberhausen zum Gegenstand hatte, ganz offensichtlich gescheitert wäre. Schließlich heißt es, der Vorstand verfolge nun beide Optionen parallel. Zu den Aktivitäten des Beklagten zu 1., der Aufsichtsratsvorsitzender war, wird ausgeführt: „Ferner berichtete Herr T, dass Gespräche geführt werden, um die Immobilie in Frankfurt, Elbestraße, u.U. zusätzlich mit in den 1. Fonds aufzunehmen. Eine Bedingung wäre, dass für diese Immobilie ein geeigneter Pächter gefunden wird.“ Dies hätte bedeutet, dass sowohl der Kaufvertrag mit der Rheinlandsfonds Nr.1 gescheitert wäre, weil das Objekt in Oberhausen nicht mit dieser platziert würde, als auch dass der Kaufvertrag mit der Metropolenfonds Nr. 2 gescheitert wäre, der u.a. den Verkauf der Immobilie in Frankfurt zum Gegenstand hatte. Dass die ursprünglichen hochtrabenden Pläne der deboka hinsichtlich ihres Fondsgeschäfts geplatzt waren, lässt sich auch an der Wortmeldung des Beklagten zu 2. sehr anschaulich ablesen: „In diesem Zusammenhang stellte Herr Y fest, dass auf der Aufsichtsratssitzung der N AG am 27. März 2009 für das Jahr 2009 ein Fondsvolumen der Deutschen Grund in Höhe von 70,5 Mio Euro geplant war; in den Folgejahren soll das jährliche Volumen 60 – 90 Mio. Euro betragen. Der Vorstand wird den Businessplan 2009 überarbeiten und die Einnahmen aus dem Rheinlandsfonds I kalkulieren.“ Angesichts der schier unlösbaren Aufgabe, im weiteren Verlauf des Jahres 2009 wenigstens einen ersten Fonds zu platzieren mit einer Immobilie in Düsseldorf (Kaufpreis ca. 10 Mio. EUR) und einer Immobilie in Oberhausen (Kaufpreis ca. 5 Mio. EUR), waren die ursprünglichen Pläne der deboka hinsichtlich ihres Fondsgeschäfts insgesamt – zumindest mittelfristig – grundlegend gescheitert. Außerdem ergibt sich aus den von den Beklagten vorgelegten Anlagen, dass die Platzierung der Fonds ursprünglich nicht – wie sie es nunmehr Glauben machen wollen – als mehrjähriges Langzeitprojekt, sondern vielmehr kurzfristig in schneller Reihenfolge geplant war. Letzteres ergibt sich auch daraus, dass alle drei Kaufverträge nach dem Prospekt zu der Anleihe WGFH04 Mitte 2009 und nach dem Prospekt zu der Anleihe 2009 Ende 2009 vollständig durchgeführt worden sein sollten. Die Situation im Mai 2009 lässt sich dahin zusammenfassen, dass nach dem Scheitern des Public Placement zur Finanzierung des Kaufvertrages mit der Rheinlandsfonds Nr. 1 Anfang 2009 weiterhin eine praktisch unveränderte Finanzierungslücke bestand und dass die beiden einzigen Alternativen das Scheitern des Kaufvertrages mit der Rheinlandsfonds Nr. 1 und ggf. auch mit der Metropolenfonds Nr. 2 zur Folge gehabt hätten. Zwar heißt es, ein Public Placement der Immobilien in Düsseldorf und Oberhausen und die isolierte Platzierung der Düsseldorfer Immobilie im Wege des Private Placement würden nun „parallel“ verfolgt. Dass sich angesichts der praktisch unveränderten Finanzierungslücke hinsichtlich des Public Placements beider Immobilien nun irgendeine belastbare Aussicht kurzfristig doch noch eingestellt hätte, lässt sich dem nicht entnehmen. Irgendwelche Konzepte, die zur Durchführung der Kaufverträge mit der Metropolenfonds Nr.2 und der Metropolenfonds Nr.3 hätten führen können, waren weder vorhanden noch wurde an solchen Konzepten gearbeitet oder eine Planung solcher Konzepte überhaupt ins Auge gefasst. Bei dieser Aussichtslosigkeit, die Immobilien in Düsseldorf und Oberhausen mit der Rheinlandsfonds Nr. 1 im Wege des Public Placement zu platzieren, ist es dann auch geblieben. So führen die Beklagten auf Seite 49 der Replik selbst aus, der Vorstand der deboka habe sich im Juni 2009 „in Anbetracht der erfolglosen Platzierung als Publikumsfonds“ für ein Private Placement entscheiden. Damit haben sich die Vorstände der deboka – darunter der Beklagte zu 2. – und der Beklagte zu 1. als Aufsichtsratsvorsitzender der deboka das endgültige Scheitern des Kaufvertrages mit dem Rheinlandsfonds Nr. 1 endgültig eingestanden. Die von den Beklagten für die Zeit ab Mai 2009 vorgelegten Unterlagen zeigen, dass die deboka nur noch an der isolierten Platzierung der Düsseldorfer Immobilie im Wege des Private Placement arbeitete, so dass der Kaufvertrag mit der Rheinlandsfonds Nr. 1, der eben auch die Immobilie in Oberhausen zum Gegenstand hatte, zwangsläufig gescheitert war. Dies gilt z.B. für das Schreiben der KONTORA vom 11.05.2009, das lediglich das „Private Placement Hohe T3. 37-41 Düsseldorf“ zum Gegenstand hatte (B32). Die als Anlagen FPS 11 und 12 vorgelegten Darlehensvertragsentwürfe belegen, dass mit der KSK Köln nur noch über die isolierte Finanzierung der Immobilie in Düsseldorf verhandelt wurde. Auch aus der Email vom 10.08.2009 an HSBC Trinkhaus ergibt sich, dass nur noch das Private Placement der Immobilie in Düsseldorf betrieben wurde. Aus Ziff. 1.1 des als Anlage FPS 4 vorgelegten Protokolls der Vorstandssitzung vom 18.09.2009 ergibt sich, dass auch mit der E AG nur über die Platzierung der Immobilie in Düsseldorf gesprochen wurde. Im Übrigen ergeben sich aus diesem Protokoll lediglich grobe Gedankenansätze zu einem „Pflegeimmobilienfonds“ und zu einem Private Placement der Immobilie in Leipzig. Irgendein Konzept, dass auch nur zur Durchführung eines einzigen der drei Kaufverträge vom 28.10.2008 hätte führen können, wurde nicht besprochen. Aus Ziff. 1.1 des als Anlage FPS 5 vorgelegten Protokolls der Vorstandssitzung vom 08.10.2009 ergibt sich, dass weiterhin mit der E AG nur über die Platzierung der Immobilie in Düsseldorf gesprochen wurde. Hinsichtlich eines „Pflegeimmobilienfonds“ wird von einer Kooperationsvereinbarung berichtet. Irgendein Konzept, das zur Durchführung auch nur eines einzigen der drei Kaufverträge vom 28.10.2008 hätte führen können, wurde weiterhin nicht einmal im Ansatz verfolgt. Aus dem als Anlage FPS 8 vorgelegten „Investment Proposal“ ergibt sich weiterhin, dass mit dem Rheinlandfonds Nr. 1 nur noch die Immobilie in Düsseldorf platziert werden sollte. Aus dem als Anlage FPS 30 vorgelegten Rahmenvertrag vom 21./22.10.2009, mit dem die E2 nicht etwa die Finanzierung, sondern lediglich die Unterstützung bei der Suche nach Privatinvestoren zusagte, ergibt sich ausweislich der Anlage 1 („Projektliste“), dass die E2 lediglich bereit war, nach Investoren für die Immobilie in Düsseldorf zu suchen. Keine einzige weitere Immobilie, die Gegenstand der Kaufverträge vom 28.10.2008 war, wurde zum Gegenstand der Rahmenvereinbarung mit der E gemacht. Aus Ziff. 1.1 des als Anlage FPS 31 vorgelegten Protokolls der Vorstandssitzung vom 04.11.2009 ergibt sich, dass noch nicht einmal die Rahmenvereinbarung mit der E AG hinsichtlich der Platzierung der Immobilie in Düsseldorf endgültig war, sondern noch „der finale Verhandlungstermin zwischen E2 und Deutsche Grund“ am 10.11.2009 stattfinden sollte. Im Übrigen wird unter Ziff. 1.2 von einem Pflegeimmobilienfonds mit zwei Immobilien in Hessen berichtet, die offensichtlich nicht Gegenstand der Kaufverträge vom 28.10.2008 waren. Irgendein Konzept, das zur Durchführung auch nur eines einzigen der drei Kaufverträge vom 28.10.2008 hätte führen können, wurde weiterhin nicht einmal im Ansatz verfolgt. Aus Ziff. 1.1 des als Anlage FPS 32 vorgelegten Protokolls der Vorstandssitzung vom 02.12.2009 ergibt sich, dass die E AG ihre Vertriebsaktivitäten hinsichtlich der Platzierung der Immobilie in Düsseldorf aufgenommen hatte. Zu dem „Pflegeheimfonds“ heißt es nunmehr, dieser sei derzeit auf „Hold“. Erstmals finden die „Metropolenfonds 2 und 3“ wieder Erwähnung. Allerdings wird insofern nicht von irgendwelchen Aktivitäten berichtet, sondern auf „den erstellten Bericht des Vorstandes #####/####“ verwiesen, ohne dass dieser vorgelegt wird. Irgendein Konzept, das zur Durchführung auch nur eines einzigen der drei Kaufverträge vom 28.10.2008 hätte führen können, wurde weiterhin nicht konkret verfolgt. Dies gilt auch für die Zeit nach 2009. Mit dem von den Beklagten als Anlage B39 vorgelegten Telefonvermerk vom 27.05.2010 wird dies nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt. In diesem Vermerk hielt Herr L3 sein Gespräch mit der L2 GmbH, d.h. den Wirtschaftsprüfern der N AG, fest. Ausweislich Ziffer 1. berichtete er der L2 GmbH von der isolierten Platzierung der Immobilie in Düsseldorf, deren Finanzierung die KSK Köln zugesagt und deren Vertrieb die E2 AG übernommen hatte. Damit war der Kaufvertrag mit der Rheinlandsfonds Nr. 1 vom 28.10.2008, der eben auch die Immobilie in Oberhausen zum Gegenstand hatte, weiterhin undurchführbar. Ausweislich Ziffer 2. dieses Telefonvermerks war ein „offener Immobilienspezialfonds“ geplant, in den u.a. die Immobilie in Frankfurt eingebracht werden sollte, die an sich Gegenstand des Kaufvertrages mit der Metropolenfonds Nr. 2 vom 28.10.2008 war. Danach war auch die Durchführung des Kaufvertrages mit der Metropolenfonds Nr.2 vom 28.10.2008 weiterhin undurchführbar. Ausweislich Ziffer 3. dieses Telefonvermerks wurde die Platzierung der Immobilien in Leipzig und Berlin mithilfe der Metropolenfonds Nr. 3 „aus strategischen Gründen“ bis zu Vollplatzierung eines Einzelhandelsfonds zurückgestellt, mit dessen Vertrieb im Sommer 2010 begonnen werden sollte. Nach Beginn der Platzierung dieses Einzelhandelsfonds sollte lediglich „mit der Prospektierung des Metropolenfonds Nr. 3“ gestartet werden. Mit der Fondskonzeption sei bereits begonnen worden. Es werde mit Banken insoweit über die Aufnahme von Fremdkapital gesprochen. Folglich bestand noch kein fertiges Fondskonzept. Die Erstellung eines solchen wurde vielmehr zurückgestellt. Ob und wann dieser Fonds jemals platziert werden würde, war damit noch völlig ungewiss. Dass im Jahr 2009 nur noch die isolierte Platzierung der Immobilie in Düsseldorf im Wege des geschlossenen Immobilienfonds verfolgt wurde, ergibt sich im Übrigen aus dem Prospekt zu der Anleihe WGFH05. Dort heißt es auf Seite 26: „Die deboka Deutsche Grund und C AG platziert aktuell den ersten geschlossenen Immobilienfonds „Grund und Boden Rheinlandfonds Nr.1“, welcher eine Immobilie aus dem Rheinland beinhaltet .“ (Hervorhebung hinzugefügt) Es erscheint bereits mehr als nur beschönigend, die Kooperationsvereinbarung mit der E AG hinsichtlich der Immobilie in Düsseldorf als aktuell laufende Platzierung des Rheinlandfonds Nr. 1 darzustellen. Dass auch nur ein einziger Anleger eine Kommanditbeteiligung an der Rheinlandfonds Nr. 1 gezeichnet hätte, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Dieser Fonds wurde damit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospektes zu der Anleihe WGFH05 nicht aktuell platziert, sondern es liefen erst vorgelagerte Vertriebsbemühungen. Jedenfalls ergibt sich auch hieraus, dass nur noch die isolierte Platzierung der Immobilie in Düsseldorf geplant war und verfolgt wurde, was die Durchführung des Kaufvertrages vom 28.10.2008 mit der Rheinlandfonds Nr. 1 bereits per se undurchführbar machte. Gleichwohl wurde in demselben Prospekt weiter hinten ausgeführt, die vollständige Durchführung der im Oktober 2008 geschlossenen drei Kaufverträge werde voraussichtlich bis Ende des Jahres 2009 erfolgen (hierzu sogleich). Mit der chronologisch ungeordneten Vorlage von Anlagen, namentlich mit der Durchmischung von Anlagen, die aus der Zeit bis Januar 2009 stammen, mit denen, die aus der Zeit nach Abberufung des Herrn T2 stammen, können die Beklagten nicht darüber hinwegtäuschen, dass es Anfang 2009 zu einer eindeutigen Zäsur kam. Bis zur Abberufung des Herrn T2 arbeitete die deboka an der gemeinsamen Platzierung der Immobilien in Düsseldorf und Oberhausen. Die Platzierung war kurzfristig, nämlich Anfang 2009 geplant. Dieses Vorhaben war spätestens im Februar 2009 gescheitert. Nach Abberufung des Herrn T2 wurde nur noch an der isolierten Platzierung der Düsseldorfer Immobilie gearbeitet. Die Durchführung des Kaufvertrages mit der Rheinlandsfonds Nr. 1 vom 28.10.2008 wurde folglich nicht mehr verfolgt. Auch ein Konzept, das die Durchführung des Kaufvertrages mit der Metropolenfonds Nr. 2 vom 28.10.2008 ermöglicht hätte, wurde überhaupt nicht mehr verfolgt. Die abschließende Konzeptionierung des Metropolenfonds Nr. 3 war bis auf weiteres zurückgestellt, so dass völlig offen war, ob, wann und in welchem Umfang es zur Platzierung kommen würde. Gleichwohl wurden die Kaufverträge vom 28.10.2008 in den Prospekten der Anleihen WGFH04 bis WGFH07 nicht nur dargestellt, sondern in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite zutreffend dahin hervorgehoben, dass ihre Nichtdurchführung erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG haben würde. Bei einer Teilwertberichtigung, teilweisen Neutralisierung durch Drohverlustrückstellungen oder einer Ausbuchung der Kaufpreisforderungen mit gleichzeitiger Re(Aktivierung) der Grundstücke zu Anschaffungskosten wäre eine handelsbilanzielle Überschuldung eingetreten, die nach ständiger Rechtsprechung eine insolvenzrechtliche Überschuldung zwar nicht beweist, aber doch indiziert. Anstatt einer der vorgenannten nunmehr offensichtlich zwingend gebotenen Bilanzmaßnahmen zu ergreifen, wurden die Kaufverträge vom 28.10.2008 durch kettenweise Kaufpreisstundungen gleichsam künstlich am Leben erhalten, obwohl die deboka ausnahmslos Aktivitäten entfaltete, deren Erfolg das Scheitern der Verträge mit der Rheinlandsfonds Nr.1 und der Metropolenfonds Nr.2 zwangsläufig zur Folge gehabt hätte, und obwohl in den Sternen stand, ob, wann und wie der Metropolenfonds Nr. 3 platziert werden würde. Nach Auffassung der Kammer lässt sich aus dem von den Beklagten vorgetragenen Sachverhalt daher nur schließen, dass diese Stundungen gezielte Maßnahmen der Bilanzmanipulation waren, um die Anleger über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG, insbesondere die Anfang 2009 eingetretene handelsbilanzielle Überschuldung zu täuschen. Hieran ändert es nichts, dass die Herren X4 und L3 – dieses unterstellt – ab Mai 2009 ernsthafte Aktivitäten entfaltet hatten, irgendwelche Immobilien, namentlich die Immobilie in Düsseldorf, zu platzieren. Denn all diese Aktivitäten hätten nicht zur Durchführung der Kaufverträge mit dem Rheinlandsfonds Nr. 1 und dem Metropolenfonds Nr. 2 vom 28.10.2008 geführt, sondern deren Durchführung vielmehr ausgeschlossen. Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass ihnen bewusst war, dass die Anleger die Prospekte dahin verstanden, dass die Durchführung der Kaufverträge vom 28.10.2008 ernsthaft möglich, ernsthaft geplant und ernsthaft betrieben würde. Die offensichtliche Erwartung, dass hinsichtlich der Durchführung der Kaufverträge vom 28.10.2008 keine ernsthaften Risiken bestanden, haben die Beklagten gezielt verstärkt, indem sie in den Jahresabschlüssen zum 31.12.2008 (Anlage zu den Prospekten zu WGFH05, WGFH06 und WGFH07) und zum 31.12.2009 (Anlage zu den Prospekten zu WGFH06 und WGFH07) und in dem Prospekt zu WGFH05 im Hinblick auf den Zwischenbericht zum 31.12.2009 ausgeführt haben, dass alle risikobehafteten Forderungen angemessen einzelwertberichtig würden. Die Anleger mussten daher davon ausgehen, dass hinsichtlich der Kaufpreisforderungen aus den Kaufverträgen vom 28.10.2008 keine ernsthaften Risiken bestanden, da insoweit keine Einzelwertberichtigungen vorgenommen wurden. Da die Beklagten als Vorstand bzw. Aufsichtsratsvorsitzender der deboka wussten, dass jedenfalls ernsthafte Risiken hinsichtlich der Durchführung der Kaufverträge vom 28.10.2008 bestanden, haben sie die Anleger mit den von vornherein unrichtigen Prospekten zu den Anleihen WGFH05 (Prospekt vom 11.09.2009), WGFH06 (26.04.2010) und WGFH07 (17.09.2010) aktiv getäuscht. Die Täuschung im Prospekt zur Anleihe WGFH05 vom 11.09.2009 fiel besonders dreist aus, da dort auf Seite 91 sogar ausgeführt wurde: „Was die konkrete Entwicklung im Hinblick auf die jüngsten Immobilienverkäufe der Gesellschaft anbetrifft, so wird die vollständige Durchführung der im Oktober 2008 geschlossenen drei Kaufverträge bis Ende des Jahres 2009 erfolgen. Liquide Mittel aus den Geldeingängen der Verkäufe sind frühestens ab dem 4. Quartal 2009 geplant.“ Nach den von den Beklagten vorgetragenen Abläufen war die vollständige Durchführung aller im Oktober 2008 geschlossenen drei Kaufverträge bis Ende des Jahres 2009 am 11.09.2009 (Prospektdatum WGFH05) nicht nur utopisch, sondern völlig ausgeschlossen. Auch mit den Aussagen in den Prospekten zu den Anleihen WGFH06 und WGFH07 täuschten die Beklagten bewusst, auch wenn diese Prospekte die voraussichtliche Durchführung der Kaufverträge zeitlich nicht mehr einordneten. Auch diese Prospekte enthielten den geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2008. Im Anhang dieses Jahresabschlusses führten die Beklagten aus, allen risikobehafteten Forderungen sei durch die Bildung angemessener Einzelwertberichtigungen Rechnung getragen. Im Lagebericht führten die Beklagten aus, die Entwicklung der N AG hänge auch entscheidend von dem Fondsgeschäft – der deboka – ab. Es könne festgestellt werden, dass Risiken mit besonderem Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage – auch insoweit – nicht bestünden. Man sehe insbesondere der Entwicklung des Fondsgeschäft positiv gestimmt entgegen. Ferner wird in den Prospekten ausgeführt, seit dem Jahresabschluss zum 31.12.2008 und dem Zwischenbericht bzw. Jahresabschluss zum 31.12.2009 seien keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage eingetreten und es seien darüber hinaus keine Trends, Unsicherheiten, Nachfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle bekannt, die voraussichtlich die Aussichten der Emittentin wesentlich beeinflussen dürften. Es wurde damit gezielt der unrichtige Eindruck erzeugt, auch hinsichtlich des geplanten Fondsgeschäft laufe alles wie am Bilanzstichtag 31.12.2008 geplant ohne nennenswerte nachteilige Entwicklungen, was – wie die Beklagten wussten – nicht der Fall war. Es lässt sich zwar nicht feststellen, dass der Prospekt zu der Anleihe WGFH04 am Tag seines Prospektdatums (11.12.2008) bereits unrichtig war, da sich lediglich feststellen lässt, dass die von Herrn T2 als Vorstand der deboka verantworteten Fondskonzepte Anfang 2009 gescheitert waren. Wenn die Unrichtigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt wird, entsteht jedoch eine Aktualisierungspflicht, also eine Verpflichtung zum Nachreichen richtigstellender Informationen, wenn sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ursprünglichen Angaben erst später infolge geänderter Umstände einstellt (BGH, Urteil vom 11. April 2013 – III ZR 79/12 –, Rn. 37, juris). Die Verletzung dieser Aktualisierungspflicht kann nicht nur die Prospekthaftung von Prospektverantwortlichen begründen. Sie begründet auch die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 – III ZR 79/12 –, Rn. 36ff., juris). Durch Verletzung ihrer Aktualisierungspflicht haben die Beklagten auch hinsichtlich des Prospektes zur Anleihe WGFH04 ihren Informationsvorsprung in unlauterer Weise ausgenutzt. Die Angebotsfrist der Anleihe WGFH04 begann am 12.01.2009 und endete am 30.06.2009. Wie oben ausgeführt bestand spätestens ab Februar 2009 keine begründete Aussicht auf die Durchführung der drei Kaufverträge vom 28.10.2008 mehr. Die anderslautenden Ausführungen in dem Prospekt zu der Anleihe WGFH04 hätten sie richtigstellen müssen. Dies unterließen die Beklagten, um möglichst viele Anleger dazu zu bewegen, die Anleihe WGFH04 zu zeichnen. Diese Berichtigungspflicht haben die Beklagten bei Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrages im Übrigen auch hinsichtlich der Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH07 verletzt. Die Zeichnungsfristen der Anleihen WGFH05 (Ende der Zeichnungsfrist: 31.10.2010), WGFH06 (Ende der Zeichnungsfrist: 29.04.2011) und WGFH07 (Ende der Zeichnungsfrist: 29.09.2011) endeten allesamt nach den Rücktritten von den drei Kaufverträgen vom 28.08.2008 (28.10.2010). Obwohl in den Prospekten zu diesen Anleihen die Kaufverträge vom 28.10.2008 nicht nur dargestellt, sondern in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite zutreffend dahin hervorgehoben wurden, dass ihre Nichtdurchführung erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG haben würde, haben die Beklagten nicht etwa diese Prospekte zurückgezogen und durch solche ersetzt, die die Rücktritte von diesen Kaufverträgen berücksichtigt hätten, wozu u.a. der Hinweis auf eine handelsbilanzielle Überschuldung in den Jahren 2008 und 2009 zwingend gehört hätte. Eine bloße Pressemitteilung vom 06.07.2011 auf ihrer Website und der Umstand, dass der Newsletter 28/11 des Magazins „finanztip“ vom 16.07.2011 die Änderung der Zahlen erörterte, reichte zur Aktualisierung ganz offensichtlich nicht aus. Der Artikel im Handelsblatt vom 05.08.2011 hatte mit diesen Vorgängen überhaupt nichts zu tun. Am 06.07.2011 waren die Zeichnungsfristen der Anleihen WGFH05 und WGFH06 auch bereits abgelaufen und der Ablauf der Zeichnungsfrist der Anleihe WGFH07 stand bereits kurz bevor. Und für die Zeit vom 28.10.2010 bis zum 06.07.2011 hatten die Anleger noch nicht einmal die theoretische Möglichkeit, im Rahmen einer überobligatorischen Recherche jenseits der gebotenen Lektüre der Anleiheprospekte diese Umstände herauszufinden. All dies belegt, dass die Beklagten die Anleger so lange wie möglich bewusst in Unkenntnis der gravierenden Änderungen gelassen haben, um durch Ausnutzung ihres Informationsvorsprunges noch möglichst viele Anleger zum Erwerb der Anleihen zu bewegen. dd) Durch ihr sittenwidriges Verhalten haben die Beklagten der Klägerseite vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden auch im Rahmen des § 826 BGB nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmendem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 –, Rn. 17 - 18, juris). Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen (BGH a.a.O.). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (BGH a.a.O. m.w.M.). Dabei gilt die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht für deliktische Ansprüche (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 29, juris). Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 25, juris). Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die entsprechenden Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 – VI ZR 288/12 –, Rn. 22, juris). Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (BGH a.a.O.). Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (BGH a.a.O.). Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH a.a.O.). Erforderlich ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BGH a.a.O.). Der Zedent hätte die Hypothekenanleihen nicht erworben, wäre er von den Beklagten nicht getäuscht worden. Die Hypothekenanleihen waren an sicherheitsorientierte Anleger gerichtet. Die Prospekte führen zutreffend aus, dass die Rückabwicklung der Kaufverträge die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG erheblich belasten würden. Es ist davon auszugehen, dass der Zedent als sicherheitsorientierter Anleger die streitgegenständliche Hypothekenanleihen nicht erworben hätte, hätte man ihm offenbart, dass keine begründete Aussicht auf Durchführung der Kaufverträge vom 28.10.2008 mehr bestand und daher tatsächlich eine erhebliche Belastung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG und sogar eine handelsbilanzielle Überschuldung bereits eingetreten war. Nach Auffassung der Kammer ist dies auch unstreitig. Auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 26.09.2018, mit dem der Klägerseite aufgegeben worden war, zum Erwerb der Anleihen weiter vorzutragen, hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 17.10.2018 vorgetragen, der Zedent und die Klägerin seien konservative Anleger und hätten die Anleihen nicht erworben, hätten sie erfahren, dass die Kaufverträge vom 28.10.2008 nicht durchführbar waren. Dies haben die Beklagten hinsichtlich der hiesigen Klägerseite nicht bestritten. Sie haben in der Erwiderung lediglich vorgetragen, diejenigen Anleihegläubiger, die ihre Anleihen nach der Pressemitteilung vom 06.07.2011 erworben hätten, könnten sich nicht darauf berufen, sie hätten keine Informationen zu den gescheiterten Fondsplatzierungen gehabt. Dies trifft auf die hiesige Klagepartei nicht zu. Im Übrigen haben die Beklagten in ihrer Erwiderung lediglich vorgetragen, die Klagepartei in dem Verfahren 13 O 274/17 sei kein konservativer Anleger gewesen Die Beklagten fügten der hiesigen Klägerseite diesen Schaden auch zumindest bedingt vorsätzlich zu. Dass die Beklagten damit rechneten und billigend in Kauf nahmen, dass die Anleger in Kenntnis der wahren Sachlage die Hypothekenanleihen nicht erworben hätten, ergibt sich bereits daraus, dass in den Prospekten ausdrücklich ausgeführt wurde, dass die Nichtdurchführung der Kaufverträge vom 28.10.2008 die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der N AG erheblich belasten würde und die Beklagten die Anleger hierüber bewusst getäuscht haben. Diese bewusste Täuschung lässt sich nur dadurch erklären, dass die Beklagten gerade damit gerechnet haben und zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass die Anleger ohne diese Täuschung die Hypothekenanleihen nicht erwerben würden. ee) Die Klägerseite ist damit so zu stellen, als hätte der Zedent die Anleihen nicht erworben und dementsprechend hierfür auch die Kaufpreise nicht gezahlt. Hiervon sind etwaige Zinseinnahmen aus den Anleihen sowie Ausschüttungen abzuziehen. Die Höhe der von der Klägerseite dementsprechend berechneten Hauptforderung haben die Beklagten nicht bestritten. Danach hat der Zedent zum Erwerb der Anleihe WGFH05 15.153,22 EUR aufgewendet. Nach Abzug der von ihm vereinnahmten Zinsen in Höhe von 1.822,80 EUR und Ausschüttungen in Höhe von 3.057,00 EUR ist ihm ein Schaden in Höhe von 10.273,42 EUR verblieben. Der mit dem Klageantrag zu Ziff.3 begehrte entgangene Gewinn kann der Klägerseite hingegen nicht zugesprochen werden. Zwar würde ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, lägen dessen tatbestandliche Voraussetzungen vor, gemäß § 252 Satz 1 BGB den entgangenen Gewinn umfassen, wozu grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen gehören (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 34, juris). Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist aber der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 148/11 –, Rn. 45, juris). § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 148/11 –, Rn. 45, juris). Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 148/11 –, Rn. 45, juris). Für die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Klagevortrags ist bezogen auf die Höhe des geltend gemachten entgangenen Gewinns die Darlegung erforderlich, dass die Kapitalanlage, in die alternativ investiert worden wäre, den mit der Klage geltend gemachten Zinsertrag erbracht hätte (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 34, juris). Denn von einem Mindestschaden etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 v.H. (§ 246 BGB) kann nicht ausgegangen werden (BGH a.a.O. m.w.N.). Denn es entspricht schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (BGH Urteil vom 24.04.2012, XI ZR 360/11, Rn. 16 f, juris). Dementsprechend kann unabhängig vom konkreten Parteivortrag auch kein Mindestschaden geschätzt werden (BGH Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 64, juris). Es ist zwar unstreitig, dass Zedent und Klägerin sicherheitsorientierte bzw. konservative Anleger waren, die dementsprechend in eine risikoarme Anlage investiert hätten. Es kann der Klägerseite daher noch darin gefolgt werden, dass sie alternativ in eine ähnlich risikoarme Geldanlage mit entsprechender Zinsfestschreibung und Laufzeit investiert hätten. Um dies abzubilden, eignet sich indessen nicht der von der Klägerseite gewählte Ansatz, auf zweijährige Festgeldanlagen von Banken in Deutschland abzustellen. Zweijährige Festgeldanlagen von Banken in Deutschland boten einen deutlich geringeren Zinssatz, dafür aber auch ein nochmals deutlich geringeres Risiko. Dieser Zinssatz war dem Zedenten und der Klägerin aber offensichtlich nicht attraktiv genug. Sonst hätten sie, wenn sie denn nahezu jedes Risiko hätten ausschließen wollen, eine zweijährige Festgeldanlage einer Bank erworben und nicht Anleihen der N AG. Zwar richteten sich die Anleihen der N AG an sicherheitsorientierte Anleger. Ausweislich der Anleiheprospekte bestanden aber durchaus Verlustrisiken, die die Anleihen signifikant riskanter machten als Festgeldanlagen von Banken in Deutschland. Der Klägerseite sind vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten hinsichtlich der zuerkannten Hauptforderung zu erstatten. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten nicht eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 abgerechnet, sondern eine geringfügig höhere Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 gewählt. Angesichts von tatsächlicher und rechtlicher Komplexität des Auftrags und seines Umfanges ist der gewählte Gebührensatz jedoch nicht zu beanstanden. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Nach Nr. 2300 VV kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist nach Auffassung der Kammer hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes der Fall, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eine nicht unerhebliche Anzahl anderer Mandanten in gleichgelagerten Fällen vertreten. Der Klägerin bzw. dem Zedenten sind somit folgende ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten: Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 906,00 EUR Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 EUR MwSt.: 175,94 EUR Summe außergerichtliche Kosten: 1.101,94 EUR II. Da die Beklagten ihre Schadensersatzverpflichtung kategorisch in Abrede stellen, ist auf Antrag der Klägerseite festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Anleihen im Gläubigerverzug befinden, damit die Klägerseite gemäß §§ 322 Abs. 3, 274 Abs. 2 BGB ihren Anspruch ohne Bewirkung der ihr obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen kann (vgl. BGH NJW 2010, 2503). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 01.03.2018 36.107,02 EUR ab 19.02.2019 27.742,22 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.