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Urteil

2a O 23/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0403.2A.O23.19.00
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Tenor
  • I. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

zu behaupten:

  • 1. Wir blicken auf erfolgreiche 21 Jahre und unvergessliche Momente mit euch zurück,

  • 2. Q, Macher der Kiesgrube,

wie bei Facebook unter https://www.facebook.com/kiesgrube neuss/?ref=br_rs wie folgt geschehen:

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und Instagram unter https://www.instagram.com/p/Bti6nSKBMcE/

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Im Detail:

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II.              Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der Ziffern I.1. und I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten: 1. Wir blicken auf erfolgreiche 21 Jahre und unvergessliche Momente mit euch zurück, 2. Q, Macher der Kiesgrube, wie bei Facebook unter https://www.facebook.com/kiesgrube neuss/?ref=br_rs wie folgt geschehen: und Instagram unter https://www.instagram.com/p/Bti6nSKBMcE/ Im Detail: II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der Ziffern I.1. und I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen Marken- und Wettbewerbsverletzung im Zusammenhang mit einem Musikevent unter der Bezeichnung „Kiesgrube“. Bei den sogenannten „Kiesgrube“ Events handelt es sich um eine in Neuss jährlich ca. zehnmal stattfindende Open Air Veranstaltungsreihe mit Musik, die erstmals im Jahre 1996 stattfand. Die „Kiesgrube“ Events finden in den Sommermonaten zumeist sonntags statt und sind als ganztägige Veranstaltung für vornehmlich junge Leute im Bereich der Techno- und Elektromusik konzipiert. Das Veranstaltungsgelände ist weitestgehend mit weißem Sand ausgestreut und mit Holzaufbauten versehen, die an Strandbars erinnern. Neben dem musikalischen Angebot umfasst die Veranstaltung verschiedene Gastronomieangebote. Das Veranstaltungsgelände befand sich zunächst auf dem Gelände „Am Blankenwasser“, einer ehemaligen Kiesgrube, und seit dem Jahr 2012 auf dem Nachbargrundstück „Sundermannstraße“. Die Verfügungsklägerin, deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Organisation und Ausrichtung von Events ist, war von 1996 bis zum Ende des Jahres 2009 alleinige Veranstalterin der Open Air Veranstaltungen in Neuss, die seinerzeit unter der Bezeichnung „Tribehouse Open Air Club Kiesgrube“ stattfanden und beworben wurden. Das letzte von ihr organisierte „Kiesgrube“-Event fand im September 2009 statt. Auf den verwendeten Werbeflyern fand sich ein Hinweis auf die Internetseite www.tribehouse.com. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Werbeflyer aus den Jahren 2007 bis 2009 wird auf das Anlagenkonvolut AG 11 verwiesen. Die Verfügungsbeklagte zu 1) firmiert seit dem Jahr 2010 unter der Bezeichnung „L GmbH“. Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem die Planung, Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen aller Art. Seither veranstaltet und organisiert sie die Musik-Events in Neuss unter der Bezeichnung „Kiesgrube“. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1). Vom 01.06.2003 bis zum 31.03.2007 war er Mitarbeiter der Verfügungsklägerin. Am 23.02.2010 schloss die Verfügungsklägerin mit der Verfügungsbeklagten zu 1) einen als „Vereinbarung“ bezeichneten Vertrag. Darin heißt es in den Vorbemerkungen unter anderem: „Tribehouse hat auf dem gepachteten Gelände seit 1996 jährlich ca. 10 Musikveranstaltungen durchgeführt und hierfür die entsprechenden Genehmigungen der Stadt Neuss erhalten. Tribehouse möchte ihre Rechte und Pflichten aus dem Hauptvertrag auf L übertragen, die bereit ist, diese zu übernehmen. Ziel der Parteien ist es, dass L anstelle von Tribehouse in den Hauptvertrag eintritt oder einen neuen Vertrag zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen mit dem Verpächter abschließt.“ In Ziffer 1. („Unterpacht/Vertragsübernahme“) ist Folgendes vereinbart: „Die Parteien stellen klar, dass Tribehouse mit Abschluss dieses Vertrages keine eigenen Rechte zur Durchführung von Veranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände mehr zustehen.“ Ziffer 3. („Verkauf und Übertragung von Ausstattungsgegenständen“) enthält folgende Klausel: „L erwirbt mit Unterzeichnung der Vereinbarung sämtliche von Tribehouse für die Durchführung von Musikveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände genutzten, insbesondere die als Anlage 2 bezeichneten Gegenstände (wie Baranlagen, DJ-Bühne, Container, Liegen, etc.).“ In den Schlussbestimmungen heißt es: „Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Jedwede Änderung/Ergänzung zu dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage AG 7 Bezug genommen. Seit dem Jahr 2010 schloss die Verfügungsbeklagte zu 1) alle Verträge zur Durchführung der Veranstaltung, insbesondere mit Künstlern, Sponsoren, Dienstleistern wie Gastronomiebetrieben, Security, sonstigem Personal sowie Vermietern von Veranstaltungstoiletten und führte die Kasse. Sie bewarb ihre Veranstaltungsreihe seit dem Jahr 2010 mit Werbeflyern, die einen Hinweis auf ihre Internetseite www.kiesgrube.net enthielten. Von 2010 bis 2012 bewarb die Verfügungsbeklagte zu 1) die „Kiesgrube“ Events mit der Bezeichnung „Kiesgrube Open Air“, seit 2012 nur noch mit der Bezeichnung „Kiesgrube“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Werbeflyer aus den Jahren 2010 bis 2017 wird auf die Anlagenkonvolute AG 12 und AG 13 Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin holte auch nach Abschluss des vorgenannten Vertrages weiterhin – gegen Vergütung – die behördlichen Genehmigungen der Stadt Neuss für die „Kiesgrube“-Veranstaltungen ein und war Pächterin des Veranstaltungsgeländes, welches sie an die Verfügungsbeklagte zu 1) unterverpachtete. Die ihr hierdurch entstandenen Auslagen sowie die für ihre Dienstleistungen anfallende Vergütung stellte sie der Verfügungsbeklagten zu 1) in Rechnung. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der folgenden mit Priorität vom 07.05.2018 unter anderem für Dienstleistungen der Klassen 41 – Betrieb eines Clubs [Diskothek]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung] – und 42 – Planung [Design] von Clubs – in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen deutschen Wortbildmarke (Registernummer 302018214032): Sie ist zudem Inhaberin der mit Priorität vom 26.07.2018 für Dienstleistungen der Klasse 42 – Planung [Design] von Clubs – in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen deutschen Wortmarke „Kiesgrube Open Air Club“ (Registernummer 3020182222017). Bei einer Routinerecherche im Internet am 07.02.2019 fiel der Verfügungsklägerin auf, dass die Verfügungsbeklagten bei Facebook und Instagram einen Text mit folgendem Inhalt veröffentlichen: „KIESGRUBE VERLÄSST NEUSS LIEBE KIESGRUBE-FANS, WIR HABEN ALLES VERSUCHT, DOCH AUFGRUND UNÜBERWINDBARER DIFFERENZEN MIT DEM VERMIETER HABEN WIR UNS SCHWEREN HERZENS DAZU ENTSCHLOSSEN, DAS KIESGRUBEGELÄNDE UND DIE STADT NEUSS ZU VERLASSEN. WIR BLICKEN AUF 21 JAHRE UND UNVERGESSLICHE MOMENTE MIT EUCH ZURÜCK, UND TRETEN MIT EINEM LACHENDEN UND EINEM WEINENDEN AUGE UNSERE NEUE REISE AN. WIR X2 TAGEN EINE NEUE LOCATION PRÄSENTIEREN UM DIE NEUE KIESGRUBE „OUT OF THIS WORLD“ SAISON 2019 MIT EUCH ZU FEIERN. Q, MACHER DER KIESGRUBE, WIRD EUCH AUCH HIER HERZLICH WILLKOMMEN HEISSEN UND FREUT SICH AUF EINE GEMEINSAME ZUKUNFT!“ Wegen der Einzelheiten der Veröffentlichung wird auf die Anlage eV1 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2019 (Anlage eV5) mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten wegen Kennzeichen- und Wettbewerbsverletzung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 15.02.2019 auf. Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 06.02.2019 eine Schutzschrift hinterlegt und am 15.02.2019 beim hiesigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung unter anderem gegen die Verfügungsklägerin sowie deren Geschäftsführer beantragt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2a O 22/19 geführt. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, durch ihr Verhalten verletze die Verfügungsbeklagte zu 1) ihre prioritätsältere geschäftliche Bezeichnung „Kiesgrube“ bzw. „Kiesgrube Open Air Club“. Hilfsweise stützt sie ihre Ansprüche auf eine Verletzung ihrer deutschen Wortbildmarke „Kiesgrube Open Air Club“ (Registernummer 3020182222017) sowie hilfsweise ihrer deutschen Wortmarke „Kiesgrube Open Air Club“ (Registernummer 3020182222017). Schließlich macht sie weiterhin hilfsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Die Falschmeldung führe zu einer Irreführung des Marktes und zu einer illegalen Rufausbeutung der Verfügungsklägerin. Der angesprochene Verkehrskreis verstehe die Aussage bei Facebook und Instagram so, als habe die Verfügungsklägerin ihren Standort verlegt. Nachdem die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2019 die gegen die Verfügungsbeklagten gerichteten Anträge zu Ziffern 1.b) und 1.c), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr eine Facebook-Präsenz unter dem Namen „Kiesgrube“ zur Bewerbung von Events und Veranstaltungen zu unterhalten sowie eine Instagram-Präsenz unter dem Namen „Kiesgrubeneuss“ zur Bewerbung von Events und Veranstaltungen zu unterhalten, zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, die Verfügungsbeklagten zu verurteilen, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. die für die Verfügungsklägerin markenrechtlich geschützte Bezeichnung „Kiesgrube“ und/oder „Kiesgrube Open Air Club“ in Alleinstellung sowie jede andere Geschäftsbezeichnung mit dem Wortbestandteil „Kiesgrube“ im geschäftlichen Verkehr zur Bewerbung von Events und Veranstaltungen und dem Design von Clubs zu verwenden, wenn dies insbesondere geschieht wie in der Facebook-Präsenz unter dem Namen „Kiesgrube“ zur Bewerbung von Events und Veranstaltungen sowie in der Instagram-Präsenz unter dem Namen „Kiesgrubeneuss“ zur Bewerbung von Events und Veranstaltungen, 2. zu behaupten: a) Kiesgrube verlässt Neuss, b) Wir blicken auf erfolgreiche 21 Jahre und unvergessliche Momente mit euch zurück, c) Wir werden … eine neue Location präsentieren um die neue Kiesgrube … mit euch zu feiern, d) Q, Macher der Kiesgrube, wie bei Facebook unter https://www.facebook.com/kiesgrube neuss/?ref=br_rs wie folgt geschehen: und Instagram unter https://www.instagram.com/p/Bti6nSKBMcE/ Im Detail: Die Verfügungsbeklagten beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, der Verfügungsklägerin stehe kein Recht an der Bezeichnung „Kiesgrube“ oder einer Bezeichnung mit einem solchen Bestandteil zu. Etwaige Rechte habe die Verfügungsklägerin vertraglich auf die Verfügungsbeklagte zu 1) übertragen. Weiterhin sind sie der Ansicht, die Verfügungsbeklagte zu 1) verfüge über prioritätsältere Rechte. Neben dem Unternehmenskennzeichen an der Bezeichnung „L GmbH“ stehe ihr ein Werktitelrecht an der für die Veranstaltungsreihe benutzten Bezeichnung „Kiesgrube“, eine Benutzungsmarke nach § 4 Abs. 2 MarkenG sowie ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB zu. Schließlich fehle es an dem für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund. Der Verfügungsklägerin sei während der gesamten Vertragslaufzeit bekannt gewesen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) eine Facebook-Präsenz und eine Instagram-Präsenz unter der Bezeichnung „Kiesgrube“ zur Bewerbung ihrer Veranstaltungsreihe nutze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. I. 1. Die Verfügungsklägerin hat lediglich im Hinblick auf die mit den Anträgen zu 2.b. und 2.d. geltend gemachten Unterlassungsansprüche das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht, §§, 936, 916 ff. ZPO. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird vermutet, § 12 Abs. 2 UWG. a. Die Verfügungsklägerin kann ihren Unterlassungsanspruch gemäß den Anträgen 2.b. und 2.d. nicht, wie von ihr geltend gemacht, mit Erfolg auf § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1, Alt. 1, Alt. 3 MarkenG und auf § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG stützen. Die angegriffene Textpassage „Wir blicken auf erfolgreiche 21 Jahre und unvergessliche Momente mit euch zurück“ begründet keine Verletzung eines Unternehmenskennzeichens oder einer Marke, da die Bezeichnung „Kiesgrube“ insoweit überhaupt nicht verwendet wird. Auch im Hinblick auf die Textpassage „Q, Macher der Kiesgrube“ liegt weder eine Verletzung eines Unternehmenskennzeichens noch eine Markenverletzung vor, da die Verfügungsbeklagte zu 1) über ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen „L GmbH“ verfügt. Ein Unternehmenskennzeichen entsteht durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 5 Rn. 57). Die nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit muss auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lassen (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 16 – affilias.de ). Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist bereits seit dem Jahre 2010 Inhaberin des Unternehmenskennzeichens „L GmbH“. Sie hat dargelegt und durch Vorlage zahlreicher Unterlagen glaubhaft gemacht, seither unter dieser Firmierung die Musik-Events in Neuss zu veranstalten und zu organisieren. b. Der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt auch nicht, wie von ihr geltend gemacht, aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UMG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt. Vorliegend fehlt es bereits an einer vergleichenden Werbung, da die streitgegenständlichen Passagen des veröffentlichten Textes „Wir blicken auf erfolgreiche 21 Jahre und unvergessliche Momente mit euch zurück“ und „Q, Macher der Kiesgrube“ keinen Bezug zu der Verfügungsklägerin herstellen, sondern vielmehr Aussagen zu den Verfügungsbeklagten selbst beinhalten. c. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG. In den angegriffenen Aussagen werden weder Tatsachen über das Unternehmen der Verfügungsklägerin noch über ihre Waren oder Dienstleistungen verbreitet. Diese beziehen sich ausschließlich – wie bereits unter I.1.b. ausgeführt – auf die Verfügungsbeklagten selbst. d. Die Verfügungsklägerin kann ihren Anspruch gegen die Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, bei Facebook und Instagram zu behaupten „Wir blicken auf erfolgreiche 21 Jahre und unvergessliche Momente mit euch zurück“ und „Q, Macher der Kiesgrube“, aber mit Erfolg auf § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG stützen. aa. Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagten sind Wettbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Beide Parteien veranstalten Musik Open Air Events in Neuss. bb. In der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Textpassagen bei Facebook und Instagram liegt eine nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung. Die Handlung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG unlauter. Nach dieser Vorschrift sind geschäftliche Handlungen irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften eines Unternehmens enthalten. Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen positive Assoziationen. Dem Unternehmen werden vom Verkehr besondere Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet, wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises zugesprochen. Damit enthält die Alterswerbung versteckte Qualitätssignale, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei ; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 5 UWG Rn. 5.55). Wer sein Unternehmen in der Werbung älter macht, als es in Wirklichkeit ist, verstößt daher grundsätzlich gegen § 5 UWG (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 5 UWG Rn. 5.55). Dagegen darf ein neu gegründetes Unternehmen auf eine Namenstradition seines Gründers hinweisen, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich lediglich um eine Namens- und nicht etwa um eine Geschäftstradition handelt (OLG München, Urteil vom 07. November 2013 – 29 U #####/#### –, juris Rn. 41 unter Hinweis auf BGH, GRUR 1951, 412, 414 - Graphia ; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 5 UWG Rn. 5.64). Ob sich eine Altersangabe auf den Firmennamen oder das Unternehmen bezieht, ist Auslegungsfrage; regelmäßig wird sie der Verkehr auf das Unternehmen beziehen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 5 UWG Rn. 5.56). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die angegriffenen Passagen des von der Verfügungsbeklagten zu 1) veröffentlichten Textes irreführend. Die bei Facebook und Instagram veröffentlichte Textpassage „Wir blicken auf erfolgreiche 21 Jahre und unvergessliche Momente mit euch zurück“ erweckt bei dem verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher den Eindruck, die Verfügungsbeklagte zu 1) sei bereits seit 21 Jahren Veranstalterin der „Kiesgrube“ Events, was indes nicht der Fall ist. Durch die Verwendung des Wortes „wir“ handelt sich auch nicht um eine bloße Darstellung der „Geschichte“ der „kiesgrube“. Vielmehr wird hierdurch ein konkreter Bezug zu der Verfügungsbeklagten zu 1) hergestellt. Auch die Bezeichnung des Verfügungsbeklagten zu 2) als „Macher der Kiesgrube“ ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise zu täuschen. Diese gehen davon aus, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) Gründer der sogenannten „kiesgrube“ Veranstaltungsreihe ist. Tatsächlich war er lediglich Mitarbeiter der Verfügungsklägerin vom 01.06.2003 bis zum 31.03.2007. Im Jahre 2003 gab es die Veranstaltungsreihe bereits seit einigen Jahren. Die irreführende geschäftliche Handlung ist auch geeignet, den angesprochenen Verkehr zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. cc. Neben der Verfügungsbeklagten zu 1) haftet auch der Verfügungsbeklagte zu 2) für die streitgegenständliche Wettbewerbsverletzung (vgl. BGH, MMR 2017, 394, Rz. 110 – World of Warcraft II ; vgl. BGH, GRUR 2014, 883, Rz. 17 – Geschäftsführerhaftung ; vgl. BGH, GRUR 2016, 487, Rn. 68 – Wagenfeld-Leuchte II ; jeweils m.w.N.). Es ist davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) als alleiniger Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) entschieden hat, die streitgegenständlichen Textpassagen bei Facebook und bei Instagram zu veröffentlichen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese durch eine dritte Person ohne Beteiligung des Verfügungsbeklagten zu 2) veranlasst worden sein könnten. e. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Anhaltspunkte, welche die Dringlichkeit widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Verfügungsklägerin hat dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, von den streitgegenständlichen Textpassagen erstmals durch eine Routinerecherche am 07.02.2019 Kenntnis erlangt zu haben. Dass sie bereits vorher Kenntnis von der Facebook-Präsenz und der Instagram-Präsenz der Verfügungsbeklagten zu 1) unter der Bezeichnung „Kiesgrube“ hatte, steht der Dringlichkeit nicht entgegen, da vorliegend konkrete Passagen eines veröffentlichten Textes angegriffen werden. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach erfolgter Abmahnung der Verfügungsbeklagten vom 11.02.2019 am 18.02.2019 bei Gericht eingegangen. 2. Der Verfügungsklägerin steht der mit dem Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte wegen der Verwendung der Bezeichnung „Kiesgrube“ und/oder „Kiesgrube Open Air Club“ sowie jeder anderen Geschäftsbezeichnung mit dem Wortbestandteil „Kiesgrube“ zur Bewerbung von Events und Veranstaltungen und dem Design von Clubs nicht zu. a. Kennzeichenrechtliche Ansprüche aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben, da die Verfügungsbeklagte zu 1), wie bereits unter Ziffer I.1.a. ausgeführt, über ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen „L GmbH“ verfügt. b. Die Verfügungsklägerin kann ihren Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stützen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin Inhaberin einer besonderen Geschäftsbezeichnung „Kiesgrube“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 MarkenG geworden ist, indem sie alleinige Veranstalterin der „Kiesgrube“ Events von 1996 bis Ende 2009 war. Jedenfalls ist ein solches Schutzrecht der Verfügungsklägerin durch Benutzungsaufgabe erloschen. Die Verfügungsklägerin hat sich im Frühjahr 2010 unstreitig aus dem Veranstaltungsgeschäft der „Kiesgrube“ Events vollständig zurückgezogen. Das letzte von ihr organisierte „Kiesgrube“-Event fand im September 2009 statt. Dies wird glaubhaft gemacht durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 2a O 22/19 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn M, einem ehemaligen Gesellschafter der Verfügungsklägerin. Mit Vertrag vom 25.03.2010 übertrug die Verfügungsklägerin ihre Rechte zur Nutzung des Veranstaltungsgeländes auf die Verfügungsbeklagte zu 1). Klarstellend vereinbarten die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 1), dass ersterer „mit Abschluss dieses Vertrages keine eigenen Rechte zur Durchführung von Veranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände mehr zustehen“. Zugleich erwarb die Verfügungsbeklagte zu 1) mit diesem Vertrag sämtliche für die Durchführung von Musikveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände genutzten Gegenstände wie Baranlagen, DJ-Bühne, Container, Liegen, etc. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verfügungsklägerin auch nach Übertragung ihrer Rechte zur Nutzung des Veranstaltungsgeländes auf die Verfügungsbeklagte zu 1) durch Vertrag vom 25.03.2010 weiterhin die behördlichen Genehmigungen der Stadt Neuss für die „Kiesgrube“-Events einholte und Pächterin des Veranstaltungsgeländes war, welches sie an die Verfügungsbeklagte zu 1) unterverpachtete. Es handelt sich hierbei um einzelne Dienstleistungen, für die sie von der Verfügungsbeklagten zu 1) entsprechend vergütet wurde. Auch die ihr hierdurch entstandenen Auslagen stellte sie der Verfügungsbeklagten zu 1) in Rechnung. Anhaltspunkte dafür, dass die Benutzungshandlungen der Verfügungsbeklagten zu 1) der Verfügungsklägerin zuzurechnen sind, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um eine für den Bestand des Kennzeichenrechts unschädliche bloß vorübergehende Unterbrechung. Insoweit kommt es darauf an, ob der Verkehr davon ausgehen konnte, dass die Unterbrechung nur vorübergehend sein werde (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 5 Rn. 70; BGH, GRUR 2005, 802, 803 – Seicom ; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 281, 282 f. – ATLAS : bloß vorübergehende Unterbrechung verneint). Ein Wiederaufleben mit der ursprünglichen Priorität kommt nur bei besonders bekannten Kennzeichen in Betracht (BGH, GRUR 2002, 967, 969 f. – Hotel Adlon ). Aufgrund der Gesamtumstände konnten die angesprochenen Verkehrskreise nicht davon ausgehen, dass die Benutzungsaufgabe seitens der Verfügungsklägerin nur vorübergehend gewesen ist. Selbst wenn die Verfügungsklägerin die Nutzung nunmehr wieder aufnehmen würde, handelt es sich um eine Unterbrechung von immerhin neun Jahren. Ausweislich der vorgelegten Werbeflyer aus den Jahren 2007 bis 2009 (Anlagenkonvolut AG 11) bewarb die Verfügungsklägerin die Veranstaltung nie mit der Bezeichnung „Kiesgrube“ in Alleinstellung, sondern immer mit dem Zusatz „Tribehouse“. Seit dem Jahr 2010 bewarb die Verfügungsbeklagte zu 1) die „Kiesgrube“ Events demgegenüber nur noch mit der Bezeichnung „Kiesgrube“ ohne den Bestandteil „Tribehouse“. Zudem verwiesen die Werbeflyer seit dem Jahr 2010 nicht mehr auf die Internetseite der Verfügungsklägerin www.tribehouse.com, sondern auf die Internetseite der Verfügungsbeklagten zu 1) (vgl. Anlagenkonvolute AG 12 und AG 13). Mithin waren für die angesprochenen Verkehrskreise keine Anzeichen ersichtlich, aufgrund derer davon auszugehen war, dass es sich um eine vorübergehende Unterbrechung handeln würde. c. Mangels prioritätsälterer Rechte kann die Verfügungsklägerin ihre Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG stützen. Sowohl die Wortbildmarke als auch die Wortmarke „Kiesgrube Open Air Club“ wurden erst im Jahr 2018 angemeldet. Die Verfügungsbeklagte ist hingegen, wie oben unter Ziffer I.1.a. ausgeführt, seit dem Jahr 2010 Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens „L GmbH“. d. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG sowie aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 4 Nr. 2 UWG sind ebenfalls nicht gegeben. Bei den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen handelt es sich nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG. Im Übrigen verfügt die Verfügungsbeklagte zu 1) über ältere Rechte an der Bezeichnung „Kiesgrube“. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagten Tatsachen über das Unternehmen der Verfügungsklägerin oder über ihre Waren oder Dienstleistungen verbreiten. 3. Die mit den Anträgen zu 2.a. und 2.c. geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Verfügungsklägerin nicht zu. a. Die Verfügungsklägerin kann ihren Unterlassungsanspruch nicht, wie von ihr geltend gemacht, mit Erfolg auf § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1, Alt. 1, Alt. 3 MarkenG und auf § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG stützen. Die angegriffenen Aussagen der Verfügungsbeklagten zu 1) „Kiesgrube verlässt Neuss“ und „Wir werden … eine neue Location präsentieren um die neue Kiesgrube … mit euch zu feiern“ begründen keine Verletzung eines Unternehmenskennzeichens. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Markenverletzung. Wie bereits ausgeführt, verfügt die Verfügungsbeklagte zu 1) über prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung „Kiesgrube“. b. Der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UMG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt. Vorliegend fehlt es bereits an einer vergleichenden Werbung, da die streitgegenständlichen Textpassagen keinen Bezug zu der Verfügungsklägerin, sondern vielmehr zu den Verfügungsbeklagten zu 1) selbst herstellen, die seit dem Jahr 2010 die Events in Neuss unter der Bezeichnung „Kiesgrube“ veranstaltet. Im Übrigen verfügt die Verfügungsbeklagte zu 1), wie bereits oben ausgeführt, über prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung „Kiesgrube“. c. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG. In den angegriffenen Aussagen werden weder Tatsachen über das Unternehmen der Verfügungsklägerin noch über ihre Waren oder Dienstleistungen verbreitet. Diese beziehen sich ausschließlich – wie bereits unter I.3.b. ausgeführt – auf die Verfügungsbeklagte zu 1) selbst, die im Übrigen über ältere Rechte an der Bezeichnung „Kiesgrube“ verfügt. d. Die Verfügungsklägerin kann ihren Anspruch gegen die Verfügungsbeklagten auch nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG stützen. Die Aussagen „Kiesgrube verlässt Neuss“ und „Wir werden … eine neue Location präsentieren um die neue Kiesgrube … mit euch zu feiern“ sind nicht irreführend. Sie enthalten weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften eines Unternehmens. Die Verfügungsbeklagten beabsichtigen tatsächlich, mit ihrer seit dem Jahr 2010 unter der Bezeichnung „Kiesgrube“ geführten Veranstaltungsreihe die Stadt Neuss zu verlassen und diese an einem anderen Ort fortzuführen. II. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vollständig der Verfügungsklägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zur Teilklagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2019 auf 50.000,00 Euro und für den darauffolgenden Zeitraum auf 49.000,00 Euro festgesetzt, wobei sich dieser wie folgt zusammensetzt: Klageantrag zu Ziffer 1.: 45.000,00 Euro Klageantrag zu Ziffer 2.a.: 1.000,00 Euro Klageantrag zu Ziffer 2.b.: 1.000,00 Euro Klageantrag zu Ziffer 2.c.: 1.000,00 Euro Klageantrag zu Ziffer 2.d.: 1.000,00 Euro