Beschluss
19 T 18/19
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2019:0409.19T18.19.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 14.01.2019 - 87 C #####/#### - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Verfahrenswert: 1.084,75 Euro
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 14.01.2019 - 87 C #####/#### - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Verfahrenswert: 1.084,75 Euro Gründe Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die Kosten der Privatgutachten als notwendige und erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits festgesetzt. a) Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss v. 20.12.2011, aaO). Kosten für ein Privatgutachten sind ausnahmsweise dann zu erstatten, wenn das Gutachten aus der Sicht ex ante prozessbezogen und notwendig war (vgl. BGH, Beschluss v. 12.09.2018 - VII ZB 56/15, NZBau 2018, 738; Beschluss v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370; Musielak/Voit-Flockenhaus, § 91 ZPO Rn. 57 mwN). Prozessbezogenheit bedeutet, dass das Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde; ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang muss grundsätzlich gegeben sein. Notwendig ist die Einschaltung des Gutachters, wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen zwingend angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen oder um Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (Musielak/Voit-Flockenhaus, § 91 ZPO Rn. 59b mwN). b) Dies ist bei beiden Privatgutachten der Fall. Mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung begehrte der Antragsteller, dem Antragsgegner die Nutzung des Balkons zu untersagen, den Balkon zu sperren und den Holzbohlenbelag wegen Gefahr für Leib und Leben zu entfernen. Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe eigenmächtig einen Holzbohlenbelag mit Unterkonstruktion aufgebracht, wodurch die gesetzlich geforderte Umwehrungshöhe („Mindestabsturzhöhe“) unterschritten worden sei. Aus diesem Grund sei der Balkon nicht mehr verkehrssicher. Beide Privatgutachten stehen in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Prozess. Das Gutachten XXX stammt vom 04.06.2018, das Gutachten XXX wurde am 26.09.2018 in Auftrag gegeben und am 29.09.2018 erstellt (Bl. 20 d.A.). Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ging am 01.10.2018 bei Gericht ein (Bl. 1 d.A.). Die Gutachten befassen sich sachlich mit technischen Fragen der Beschaffenheit und Verkehrssicherheit des Balkons, die weder der Antragsteller noch der Antragsgegner selbst beurteilen können. Die fehlende eigene Sachkenntnis spricht für die Erstattungsfähigkeit der Kosten (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 12.09.2018 – VII ZB 56/15, NZBau 2018, 738; Beschluss v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370). Mittels der Privatgutachten hat der Antragsteller seinen Vortrag zur Baurechtswidrigkeit des derzeitigen Zustands des Balkons aufgrund unsachgemäß aufgebrachter Bodenbeläge glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner dringt nicht damit durch, eine Erstattung scheide deshalb aus, weil Gegenstand der Begutachtung die Ursachenermittlung eines Wasserschadens gewesen sei. Unstreitig ging es bei dem durchgeführten Ortstermin um die Begutachtung des vom Antragsgegner aufgebrachten Holzbodens. Die vorgelegten Privatgutachten belegen den streitigen Parteivortrag des Antragstellers zur Baurechtswidrigkeit des Balkons. Dass insbesondere das Gutachten XXX darüber hinaus Feststellungen zum Schadensausmaß trifft, ist für die hiesige Frage nicht erheblich. Der festgestellte unsachgemäße Bodenbelag wirkt sich in mehrerer Hinsicht auf den Balkon und das Gebäude aus. Er steht im Verdacht, eine Durchfeuchtung der Balkonunterkonstruktion zu bewirken und führt zu einer Unterschreitung der Mindestabsturzhöhe. Es ist unbeachtlich, dass im dem Ortstermin vorangegangenen Schriftverkehr der Parteien die Mindestabsturzhöhe des Balkongeländers noch nicht thematisiert wurde. Das Unterschreiten der Umwehrungshöhe hängt denklogisch mit dem auf den Boden aufgebrachten Holzbelag zusammen. Es ist lebensnah und nachvollziehbar, dass der Befund zur Unterschreitung der Mindestabsturzhöhe erst durch die Inaugenscheinnahme der Parteien im Rahmen des Ortstermins mit dem fachkundigen Sachverständigen gestellt werden konnte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller aufgrund seines gutachterlich gestützten Vortrags obsiegt hat (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss v. 29.01.2015 - 17 W 135/14, BeckRS 10249; Beschluss v. 20.01.2014 - 17 W 204/13, NJW 2014, 2130). Das Amtsgericht Neuss nimmt in seiner Beschlussbegründung ausdrücklich auf das Privatgutachten XXX Bezug. Dies spricht zusätzlich für die Erforderlichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 19.03.1979 – 8 W 125/79, VersR 1979, 849). Der Antragsgegner dringt nicht damit durch, das Privatgutachten XXX sei nicht erforderlich gewesen. Die Partei darf die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (BGH, Beschluss v. 23.05.2006 – VI ZB 7/05, NJW 2006, 2415). Eine Beeinflussung des Prozesses ist nicht Voraussetzung dafür, dass Privatsachverständigenkosten erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Beschluss v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370). Maßgeblich ist nicht die Betrachtung ex post, sondern die Betrachtung eines verständig und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei im Zeitpunkt der Veranlassung der Maßnahme. Das Gutachten XXX wurde in Auftrag gegeben, um den Vortrag des Antragstellers zu stützen, dass der Bodenbelag unsachgemäß ist und zu einer Durchfeuchtung des Unterbaus und des Balkons führt. Dies ist ein relevanter Punkt bei der Beurteilung der Baurechtswidrigkeit und Verkehrssicherheit des Balkons, zumal der Antragsteller zunächst auch die Entfernung des Holzbodens im Wege der einstweiligen Verfügung begehrte. Es ist ferner nachvollziehbar, dass der Antragsteller zunächst eine kurze Einschätzung des Dachdeckers XXX und erst nach weiterer Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner ein Privatgutachten des Sachverständigen XXX einholte. Aus der maßgeblichen ex ante-Sicht einer verständig denkenden Partei sind die Kosten daher als sachdienlich anzusehen. c) Im Übrigen sind materiell-rechtliche Fragen wie ein Verzug des Antragsgegners, ein Verstoß gegen die Bauordnung oder die Frage des Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrunds nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).