Der Angeklagte G1 wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Angeklagte B1 wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, dirigistischer Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten. Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Angeklagten B1 auferlegt. Es wird ein Betrag in Höhe von 36.250,00 € eingezogen. Es wird festgestellt, dass die Nebenklägerin C3 gegen die Angeklagte B1 dem Grunde nach einen Anspruch auf Schmerzensgeld und den Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden hat, soweit diese auf dem Menschenhandel und der Zuhälterei zu Lasten der Nebenklägerin von Juni 2016 bis Oktober 2016 beruhen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen Straftat beruhen. Die Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahren bleibt dem Endurteil überlassen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. 1. Der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte G1 begann nach der Erlangung des Abiturs mit einem Studium im Fach Maschinenbau, brach dieses jedoch im Winter 2014 ab. In der Folgezeit lebte er bei seinen Eltern und übte eine 450-€-Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst aus. Anfang 2015 lernte er die Angeklagte B1 kennen, mit der er Anfang 2016 zusammenzog. Nach Oktober 2016 begann er ein Studium im Fach „Management and Economics“ und ist derzeit im 4. Semester. Vor seiner Inhaftierung im Hauptverhandlungstermin vom 10.08.2018 lebte er wieder bei seinen Eltern und übte einen 450-€-Job aus. Er wurde am 31.08.2015 vom Amtsgericht C1-Stadt wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt, die vollständig vollstreckt ist. 2. Die jetzt 26 Jahre alte Angeklagte B1 wuchs als älteste von drei Schwestern in E2-Stadt auf und hat keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater. Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses begann sie eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, die sie nach 2 Jahren wegen schwerer familiärer Probleme abbrach. Danach schlug sie sich mit kleineren Jobs und gelegentlicher Ausübung der Prostitution an Wochenenden durch. Zwischen 2012 und 2014 war sie mit einem Mann zusammen, der ihr Geld abnahm und sie psychisch stark unter Druck setzte. Nach der Trennung von diesem Mann begann sie, regelmäßig an Spielautomaten zu spielen, was sich im Laufe der Zeit bis in den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinein zwar weiter steigerte, ohne jedoch zu einer Persönlichkeitsveränderung oder gar zu Entzugserscheinungen zu führen. Nachdem sie Anfang 2015 den Angeklagten G1 kennengelernt hatte, versuchte sie aus der Prostitution herauszukommen, nahm sich eine Wohnung in der Nähe ihrer Familie und des Angeklagten G1 und meldete sich im Jobcenter an. Ende 2015 begann sie wieder damit, gelegentlich an Wochenenden in Clubs als Prostituierte zu arbeiten, in denen sie von ihrem unregelmäßigen und geringen Einkommen (gar nichts bis 200/300 € pro Abend) die Hälfte abgeben musste. Die Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. In den Jahren 2010 bis 2015 wurde sie einmal (Urteil vom 20.05.2010) wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und insgesamt fünfmal wegen Erschleichens von Leistungen zu Geldstrafen zwischen 10 und 30 Tagessätzen verurteilt, darüber hinaus am 21.02.2012 wegen gemeinschaftlichen Bandendiebstahls, Diebstahls in 4 Fällen, wovon in 2 Fällen gewerbsmäßig und in 1 Fall gemeinschaftlich handelnd, sowie Erschleichens von Leistungen in 12 Fällen zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Wirkung vom 23.02.2015 wurde die Jugendstrafe erlassen. Zuletzt wurde die Angeklagte am 06.10.2015 wegen Betruges in 2 Fällen zu einer – mittlerweile vollstreckten – Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. II. Mitte September 2015 benötigten die beiden Angeklagten dringend Geld, da sie beabsichtigten eine gemeinsame Wohnung zu beziehen und diese einrichten wollten, ihre Einkünfte aber hierfür nicht ausreichten. Nachdem die Angeklagte B1 von einer älteren Prostituierten erklärt bekommen hatte, dass man „Freier abzocken“ könne, indem man sich den vereinbarten Lohn für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs vorab auszahlen lasse und dann nur noch mit dem Geld weglaufen müsse, ohne die vereinbarte Leistung zu erbringen, teilte sie dies dem Angeklagten G1 mit. Die Angeklagten fassten dann einen gemeinsamen Tatplan. Dieser sah vor, dass die Angeklagte B1 über das Portal „www.L1-Internetseite.com“ mit ihrem bereits dort eingerichteten Profil Termine mit Freiern vereinbaren und von ihnen zum vereinbarten Zeitpunkt den Prostitutionslohn vorab in Empfang nehmen sollte. Unter einem Vorwand sollte sie dann die Freier verlassen, ohne zuvor den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Währenddessen sollte der - schon aufgrund seiner körperlichen Statur (der Angeklagte G1 ist groß und kräftig bis muskulös gebaut) beeindruckende - Angeklagte G1 in unmittelbarer Nähe im Verborgenen warten und hierbei ein Messer mit sich führen, um dieses im Falle des zu erwartenden Widerstandes den Freiern vorzuhalten. Hierdurch sollte die gesicherte Wegnahme des Geldes ermöglicht und der Rückzug beider Angeklagter abgesichert werden. Die Tatbeute sollte im Anschluss von beiden Angeklagten zur gemeinsamen Lebensführung und Einrichtung der geplanten gemeinsamen Wohnung verwendet werden. In Ausübung dieses Tatplans kam es zu folgenden zwei Taten: 1. Am 15.09.2015 traf sich die Angeklagte B1 nach vorangegangener Terminvereinbarung mit dem Zeugen L1 in dessen Haus in W1-Stadt zur Erbringung von sexuellen Dienstleistungen. Die Angeklagte trug hierbei durchgehend ihr eingeschaltetes Mobiltelefon bei sich, über das der Angeklagte G1 über sein ebenfalls eingeschaltetes Mobiltelefon jederzeit hören konnte, was gesprochen wurde. Nachdem der Zeuge der Angeklagten den vereinbarten Lohn von 250,00 € vorab im Wohnraum überreicht hatte, bat die Angeklagte um ein Erfrischungsgetränk. Während der Zeuge dieses in der Küche zubereitete, sagte sie, sie wolle einen Bekannten anrufen, um ihm zur Sicherheit das Geld zu übergeben. Gleichzeitig begann sie den Wohnraum Richtung Haustür zu verlassen und legte ihre Hand auf die Klinke der von dem Zeugen zuvor von innen verschlossenen Haustür. Der Zeuge wollte verhindern, dass sie mit dem Geld das Haus verlässt, ohne zuvor den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Er legte seine Hand auf ihre und begann im Hausflur vor der Tür eine Diskussion in gedämpfter Lautstärke. Im gleichen Moment schlug der bereits vor der Haustür wartende Angeklagte G1 von außen mehrfach kräftig gegen diese und stach mit dem mitgeführten Messer mehrfach auf die in der Haustür befindliche Glasscheibe ein, die dabei zersplitterte. Die Angeklagte riet dem Zeugen dringend dazu, die Türe zu öffnen, weil „der gefährlich“ sei. Der zuvor schon durch die laute Aktion vor der Tür beeindruckte aber nun durch die Äußerung völlig eingeschüchterte Zeuge öffnete die Türe. Nachdem der Angeklagte G1 mit seitlich vor dem Körper gezücktem Messer die Wohnung betreten hatte und auf den das Messer erblickenden und deswegen unter Todesangst leidenden Zeugen zuging, schlüpfte die Angeklagte B1 mit dem Geld aus der Wohnung. G1 fragte den Zeugen noch nach dessen Mobiltelefon, um die darin vorhandenen Kontakte zwischen dem Zeugen und der Angeklagten vom Tattag zu löschen. Der Zeuge gab vor, es nicht zu finden und G1 verließ die Wohnung. Die Angeklagten verwendeten dem Tatplan entsprechend das erbeutete Geld für sich. Der Zeuge erhielt später ein Entschuldigungsschreiben des Angeklagten G1, in dem dieser bedauerte, es sei „blöd gelaufen“. In der Hauptverhandlung zahlte der Angeklagte dem Zeugen einen Betrag von 250,00 € zurück. 2. In Fortsetzung und Ausübung des gemeinsamen Tatplans vereinbarte die Angeklagte B1 noch am selben Abend einen Termin mit dem Zeugen D2 für den Folgetag. Sie verlangte von dem Zeugen einen Betrag von 410,00 € und gab ihm vor, er solle sie im Eingang des Hauses I1-Straße XXX in F1-Stadt treffen. Die Angeklagte und der Zeuge trafen sich verabredungsgemäß am 16.09.2015 am vereinbarten Treffpunkt, wobei die Angeklagte wiederum ihr eingeschaltetes Mobiltelefon in der Tasche trug, so dass der Angeklagte G1 über sein Mobiltelefon jederzeit hören konnte, was gesprochen wurde. Nachdem der Zeuge der Angeklagten B1 den vereinbarten Betrag im Hausflur des Hauses übergeben hatte, sagte sie ihm, dass er „schon mal hochgehen“ solle, während sie noch „kurz etwas am Kiosk holen“ wolle. Gleichzeitig begab sie sich in Richtung Straße. Der misstrauisch gewordene Zeuge folgte ihr und konnte hören, wie sie sagte „Komm‘ mal runter“, was das vereinbarte Signal für das Erscheinen des in unmittelbarer Nähe des Tatortes wartenden Zeugen G1 war. Der Zeuge hielt die Angeklagte fest und teilte ihr mit, dass die Sache für ihn erledigt sei, wenn sie ihm das Geld zurückgebe, als im selben Moment der Zeuge G1 mit gezücktem Messer vor dem Zeugen erschien und ihn fragte, ob er ein Problem habe. Als er sagte, dass er sein Geld zurück wolle, gab ihm G1 den Rat, dass er seine Interessen besser nicht weiter verfolgen solle. Währenddessen lief die Angeklagte B1 mit dem erbeuteten Geld weg. Der durch das vorgehaltene Messer und die bedrohliche Erscheinung des Angeklagten G1 eingeschüchterte Zeuge gab seinen Widerstand auf und G1 verließ den Tatort. Wenige Tage später gaben die Angeklagten dem Zeugen einen Betrag von 410,00 € zuzüglich einer „Aufwandsentschädigung“ von 90,00 € zurück, nachdem dieser sich unter Mitführung eines Teleskop-Schlagstocks nach Vereinbarung eines „Scheintermins“ mit der Angeklagten B1 unter falschem Namen mit ihnen wieder getroffen hatte. 3. Im März 2016 lernte die Angeklagte B1, die zwischenzeitlich wieder angefangen hatte, gelegentlich als Prostituierte zu arbeiten, in der M1-Bar in L1-Stadt, die am XXX geborene Nebenklägerin, die Zeugin C3, kennen. Die hübsche, aber charakterlich devote Nebenklägerin besaß zu diesem Zeitpunkt keinerlei Selbstbewusstsein und hatte bereits zuvor in ihrem jungen Leben überwiegend die Opferrolle eingenommen. So war sie in der Schule wegen ihrer Bisexualität gemobbt und bereits als Jugendliche von einem unbekannten Täter vergewaltigt worden. Auch hatte sie bis zum Ende des Jahres 2015 bereits zahlreiche ambulante und stationäre Behandlungen wegen Depressionen, eines möglichen Borderline-Syndroms und Drogenmissbrauchs hinter sich. Sie stammt aus einem wohlhabenden Elternhaus und erhielt während des gesamten Tatzeitraums ein monatliches Taschengeld von 150,00 €. Ihre Mutter, die Zeugin C4 (im Folgenden: die Zeugin C4) ist sehr um sie besorgt, neigt allerdings zur "Überbehütung". Deswegen rieten ihr Psychologen, dass sie ihre Tochter häufiger alleine und unkontrolliert lassen solle. Diesen Rat befolgte die Zeugin C4 in der Folgezeit, auch wenn es ihr schwer fiel, überwiegend. Im Januar 2016 lernte die Nebenklägerin den gesondert Verfolgten C5 kennen und verliebte sich in ihn. Bereits nach wenigen Tagen erstellte er für sie im Portal www.L1-Internetseite.com ein Profil und ließ sie für sich als Prostituierte arbeiten. Hierbei behielt er sämtliche Einnahmen für sich und spielte der Nebenklägerin stets vor, dass sie das Geld erarbeiten müsse, um hiervon Schulden zu begleichen. Für den Fall, dass sie die Prostitution aufgeben würde, drohte er ihr damit, sie zusammenzuschlagen, sie zu verbrennen und ihr die Haare abzuschneiden. Die Nebenklägerin glaubte jedes Wort des C5, gleichwohl war sie davon überzeugt, dass C5 sie liebte und blieb zunächst bei ihm, bis sie die Angeklagte in der M1-Bar kennenlernte. Der Kontakt zwischen der Nebenklägerin und der Angeklagten kam dadurch zustande, dass sie im Auftrag C5 über das Portal www.L1-Internetseite.com eine Frau gesucht hatte, die dazu bereit war, Freiern gemeinsam mit ihr Sex zu dritt anzubieten. Die Nebenklägerin erzählte der Angeklagten von ihrer Beziehung zu C5. Diese machte ihr deutlich, dass C5 sie nur ausnutzen würde. Die Angeklagte sagte auch, dass sie Leute kennen würde, die die Zeugin vor C5 beschützen könnten und schlug ihr vor, künftig zusammenzuarbeiten und die Einkünfte hälftig zu teilen. Die Nebenklägerin stimmte dem Vorschlag zu, weil sie die Angeklagte sympathisch fand und nach einer anderthalbmonatigen regelmäßigen Tätigkeit als Prostituierte für C5 „aus der ganzen Sache nicht mit Null herausgehen“ wollte. In der Folgezeit arbeiteten die Angeklagte und sie absprachegemäß zusammen und teilten die Einkünfte. Beabsichtigt war der Aufenthalt in Clubs, in denen Räumlichkeiten gegen Entgelt angemietet werden können. Da die Besitzer die Zimmer an keine Minderjährigen vermieten wollen und deswegen zur Kontrolle die Vorlage von Ausweisen verlangen, erfuhr die Angeklagte schon früh - ungefähr Ende März/Anfang April 2016, dass die Nebenklägerin erst 17 Jahre alt war, als diese ihr ihren Ausweis zeigte und darauf hinwies, dass die Arbeit in Clubs aufgrund der Nachfrage einer Clubbesitzerin nach ihrem Personalausweis wohl ausscheide. Gleichwohl setzten die beiden ihre Tätigkeit fort, indem sie fortan Zimmer in Hotels anmieteten. Mitte April 2016 bot die Angeklagte der Nebenklägerin an, gegen die Hälfte ihrer Einnahmen die Pflege ihres Profils im genannten Portal zu übernehmen. Die Nebenklägerin war damit einverstanden. Bis Ende April/Anfang Mai 2016 verdienten die Angeklagte und die Nebenklägerin ihr Geld ausschließlich, indem sie gemeinsam Freier befriedigten, und teilten die Einkünfte absprachegemäß auf. Zugleich entstand eine enge Freundschaft zwischen den beiden Frauen. Dann allerdings änderte sich die Situation insoweit, als die Freier fast nur noch Einzeltermine buchten, wobei die Buchungen fast ausschließlich auf die Nebenklägerin entfielen. Die Angeklagte verwaltete gleichwohl absprachegemäß die Termine auch für die Nebenklägerin. Die Angeklagte hatte mittlerweile den devoten und leicht beeinflussbaren Charakter der Nebenklägerin erkannt und gleichzeitig wieder begonnen, intensiver in Spielhallen am Geldautomaten zu spielen. Da sie hierfür dringend Geld brauchte, beschloss sie, die Nebenklägerin fortan auszunutzen und die Einkünfte vollständig für sich selbst zu behalten. Dies stand auch damit in Einklang, dass sich die Angeklagte selbst nunmehr endgültig von der Prostitution lösen und ein bürgerliches Leben mit G1 führen wollte. So lieh sie sich im Mai 2016 von der Nebenklägerin zunächst immer wieder Geldbeträge in einer Gesamthöhe von ca. 1.000,00 €, ohne diese zurückzuzahlen. Nachdem die Angeklagte und die Nebenklägerin ihre Freier wegen des Alters der Nebenklägerin ausschließlich in Hotels empfangen hatten, bekamen sie Ende Mai 2016 Probleme im zuletzt genutzten Hotel E1 auf der T1-Straße in E1-Stadt, nachdem der dortige Hausmeister wegen der ausgeübten Prostitution die Polizei verständigt und den beiden Frauen Hausverbot erteilt hatte. Um die Prostitutionsausübung durch die Nebenklägerin weiter zu ermöglichen, mietete die Angeklagte ab Anfang Juni 2016 eine Wohnung auf der P1-Straße in E1-Stadt an, was der Nebenklägerin aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht möglich war. Die monatliche Miete in Höhe von 3.000,00 € sollten die Angeklagte und die Nebenklägerin absprachegemäß jeweils zur Hälfte zahlen. Hierbei ging die Nebenklägerin davon aus, dass auch die Angeklagte selbst weiterhin als Prostituierte arbeiten würde. Während die Angeklagte in der gemeinsam mit G1 bewohnten Wohnung in I1-Stadt wohnen blieb, zog die Nebenklägerin in die gemietete Wohnung ein, lebte dort und ging – ab Anfang Juni 2016 unter der Ägide der Angeklagten – ihrer Tätigkeit als Prostituierte nach. Sie arbeitete nach Anweisung der Angeklagten (auch in Krankheitszeiten) 7 Tage die Woche, hatte aber gelegentlich auch freie Tage. Pro Tag bediente sie mindestens 3 Freier, von denen sie jeweils 150 € erhielt. Die Nebenklägerin selbst schätzt das Einkommen auf 500,00 – 600,00 €/Tag für die Zeit zwischen Anfang Juni und Ende Juli 2016 und für die Zeit ab dem 01.08.2016 auf 200,00 – 1.000,00 €/Tag. Hierbei machte überwiegend die Angeklagte die Termine für die Nebenklägerin und gab dieser auch die Preise vor. Gelegentlich machte die Angeklagte neue Termine, noch während die Nebenklägerin mit einem Freier beschäftigt war, so dass diese beim Verabschieden des alten Freiers direkt von dem neuen begrüßt wurde, ohne dass dies mit ihr zuvor abgesprochen worden wäre. Das Entgelt für den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin erhielt die Angeklagte direkt von den Freiern. War die Angeklagte nicht vor Ort, musste die Nebenklägerin die Einnahmen in eine Dose stecken, die die Angeklagte bei ihrem nächsten Aufenthalt in der Wohnung leerte. Die Nebenklägerin musste die gesamten Einnahmen abgeben und durfte lediglich einen Betrag von 2,00 – 3,00 €/Tag für sich behalten. Lebensmittel, Kleidung etc. kaufte die Angeklagte für die Nebenklägerin und bestimmte hierdurch auch, was diese zu tragen hatte. Wollte die Nebenklägerin ihre Mutter besuchen, gestattete ihr die Angeklagte dies nur, wenn die Nebenklägerin zuvor „einen Freier gemacht“ und das Geld für die Fahrkarte aus diesen Einnahmen bezahlt hatte. In den Zeiten, in denen die Nebenklägerin nicht arbeitete und nicht bei der Angeklagten war, wurde sie von ihr mit Anrufen regelrecht bombardiert (mindestens jede halbe Stunde ein Anruf), damit sie möglichst schnell wieder an die Arbeit zurückkehrte. Die Angeklagte selbst arbeitete mittlerweile kaum noch selbst als Prostituierte und beteiligte sich nur noch äußerst selten an Sex zu dritt, wenn dies von einem Freier angefragt worden war. Darüber hinaus zerstörte die Angeklagte systematisch sämtliche von ihr nicht kontrollierbaren Sozialkontakte der Nebenklägerin, indem sie gezielt Zwietracht säte oder die entsprechenden Kontaktdaten im Handy der Zeugin löschte. Dies war ihr deshalb ohne weiteres möglich, weil sie laufend das Handy der Nebenklägerin kontrollierte. Schließlich hielt sie die Nebenklägerin vor ihrem 18. Geburtstag davon ab, die Schule zu besuchen, was dazu führte, dass ihre Eltern ein Ordnungsgeld zahlen mussten. Die Nebenklägerin wehrte sich gegen diese Behandlung durch die Angeklagte nicht, weil sie davon überzeugt war, dass die Angeklagte ihre Freundin sei, die sie nicht ausnutzen würde. Zudem hatte ihr die Angeklagte wahrheitswidrig erzählt hatte, dass beide für die verbotene Prostitutionsausübung im Hotel E1 jeweils 5.000,00 € Strafe zahlen müssten. Die Nebenklägerin wollte daher das Geld zur Begleichung dieser Strafe auftreiben. Zwischen Juni und Oktober 2016 behauptete die Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin außerdem wahrheitswidrig, dass sie binnen einer Woche dringend 3.000,00 € benötige, um zur Vermeidung einer Inhaftierung eine Kaution bezahlen zu können. Die Nebenklägerin erarbeitete das Geld und gab es an die Angeklagte ab, wobei sie nicht wusste, dass die Angeklagte in dieser Woche in Wirklichkeit von dem von der Nebenklägerin erwirtschafteten Geld mit dem Mitangeklagten G1 in Urlaub gefahren war. Während dieser Woche wurde die Nebenklägerin C3 durchgehend von der Zeugin B2, der jüngeren Schwester der Angeklagten, überwacht. Sie empfand dies allerdings zu dieser Zeit noch nicht als Überwachung, weil B2 sie bereits mehrfach zuvor besucht und sich zwischen den beiden eine enge Freundschaft entwickelt hatte. Schließlich glaubte die Nebenklägerin die Behauptung der Angeklagten, dass diese das eingenommene Geld für sie anlegen und verwalten würde. Tatsächlich verwendete die Angeklagte die Einnahmen zum einen zum Begleichen der laufenden Kosten der Nebenklägerin (insbesondere die Miete und Fahrtkosten als auch im geringen Umfang für Essen und Kleidung für die Nebenklägerin) und zum anderen überwiegend für sich selbst und G1. Darüber hinaus bezahlte sie von dem durch die Nebenklägerin erwirtschafteten Geld die Kosten für ihre (der Angeklagten) Führerscheinausbildung und –prüfung (ca. 4.000,00 €) sowie die Kosten für den Mietwagen (300,00 €/Woche von Mitte August 2016 bis Anfang Oktober 2016), mit dem sie die Nebenklägerin nach Erlangung des Führerscheins zu den Terminen im Rahmen von – gelegentlich vereinbarten - Hausbesuchen fuhr. Während die Angeklagte bis Anfang Juni 2016 gegen die Nebenklägerin weder Gewalt noch Drohungen angewandt hatte, änderte sich dies, als die Nebenklägerin ihr Anfang Juni 2016 eröffnete, sie wolle ab dem XXX (dem 18. Geburtstag der Nebenklägerin) ihr Fachabitur machen und fortan nicht mehr als Prostituierte arbeiten. Um die Nebenklägerin davon abzuhalten und sie nicht als ihre Einnahmequelle zu verlieren, baute sie gemeinsam mit der Zeugin B2 und einer weiteren der Nebenklägerin bekannten Prostituierten namens M1 ein Drohszenario auf. Hierbei erzählte die Angeklagte der Nebenklägerin, dass vor ihr die Zeugin I2 für die Angeklagte als Prostituierte gearbeitet, sie dann aber verlassen habe. Nachdem sie die Zeugin I2 bereits zuvor gelegentlich verprügelt hätte, weil sie zu wenig Geld verdient hätte, habe sie nach ihrer Flucht in Dortmund ein Kopfgeld von 50 € für jeden ausgesetzt, der I2 verprügeln würde und dies durch eine Handyaufzeichnung belegen könne. Dieses Kopfgeld werde ständig ausgezahlt. Sollte sie I2 jemals wiederfinden, würde sie ihr die Knochen brechen. I2s Angst vor der Angeklagten sei so groß, dass sie, als sie in E2-Stadt festgestellt hätte, dass B2 in dieselbe Klasse wie sie ging, die Schule verlassen habe. Sie drohte der Nebenklägerin zudem offen damit, dass sie wisse, wo sie und ihre Familie wohne und, dass ihr dasselbe passieren werde wie I2, wenn sie die Angeklagte verlassen würde, ohne zuvor ihre (angeblichen und ständig anwachsenden) Schulden beglichen zu haben. Um das Drohszenario glaubwürdiger zu gestalten, machte sie sich im Beisein der Nebenklägerin gelegentlich gemeinsam mit B2 darüber lustig, dass I2 aus Angst vor der Angeklagten beim Anblick B2s die Schule verlassen habe. Zudem berichtete B2 als angebliche Freundin der Nebenklägerin dieser beiläufig, wie sie als Kind einmal von der Angeklagten so stark verprügelt worden sei, dass sie nicht mehr habe laufen können. Auch erzählte B2 der Nebenklägerin immer wieder beiläufig von den angeblichen Misshandlungen I2s durch die Angeklagte. Schließlich bestätigte die Prostituierte M1 im Beisein der Nebenklägerin die angeblichen Misshandlungen I2s, indem sie auf die Frage der Angeklagten, ob sie noch wisse, was mit I2 passiert sei, nickte und „ja“ sagte. Von alledem entsprach bis auf die Tatsache, dass die Angeklagte und I2 einmal als Prostituierte zusammengearbeitet hatten, nichts der Wahrheit. Indes glaubte die Nebenklägerin jedes Wort und war hierdurch dem Plan der Angeklagten entsprechend so eingeschüchtert, dass sie ihre Pläne für das Fachabitur aufgab, sich weiterhin von der Angeklagten ausnutzen ließ und nach ihrem 18. Geburtstag jeglichen Kontakt zu ihrer Mutter abbrach, obwohl sie von dieser jederzeit mit Geld unterstützt worden wäre und jederzeit zu ihr hätte zurückkehren können. Erst am 09.10.2016 gelang es der Nebenklägerin die Angeklagte zu verlassen, nachdem sie zuvor heimlich eine Liebesaffäre mit dem Zeugen K1, einem in der Nachbarschaft des elterlichen Wohnhauses lebenden Freund aus ihrer Kindheit, begonnen hatte. Dieser hatte zuvor auf dringendes Bitten der Mutter der Nebenklägerin, der Zeugin C4, wieder heimlich über Facebook Kontakt zu ihr aufgenommen. Erst als dieser der Nebenklägerin damit drohte, sich von ihr zu trennen, wenn sie die Angeklagte nicht verlassen würde, fasste sie den Mut, gemeinsam mit ihm in der Nacht vom 09.10.2016 auf den 10.10.2016 die Wohnung auf der P1-Straße zu verlassen und zu ihrer Mutter zurückzukehren. Zwar versuchte die Angeklagte in der Folgezeit intensiv, Kontakt zur Nebenklägerin und zu ihrer Mutter aufzunehmen, Drohungen oder Gewalttätigkeiten übte sie aber nicht aus. Die Nebenklägerin arbeitete im Anschluss noch eine weitere Woche als Prostituierte in einem sogenannten Laufhaus, weil sie wiederum nicht ohne irgendeinen Gewinn „aus der ganzen Sache herausgehen wollte“. III. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der teilgeständigen Einlassung der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie der weiteren durch die Kammer erhobenen Beweise. 1./2. Beide Angeklagte haben sich im Hinblick auf die Taten II. 1. und 2. dahingehend eingelassen, dass sie, nachdem die Angeklagte B1 durch eine andere Prostituierte auf die entsprechende Idee gebracht worden sei, aufgrund eines finanziellen Engpasses lediglich vorgehabt hätten, die Freier um ihr Geld zu betrügen. Hierbei habe die Angeklagte B1 die Termine machen sollen, um dann, nachdem sie vorab das Geld (im Falle L1 250,00 €, im Falle D2 410,00 €) erhalten hätte, mit dem Geld davonzulaufen. Lediglich zur Vorsicht habe die Angeklagte das Handy eingeschaltet in der Hosentasche getragen, damit der jeweils im Auto mit eingeschaltetem Handy wartende Angeklagte G1 ihr sofort zu Hilfe eilen könne, falls die Freier gewalttätig würden. Das Messer habe G1 lediglich vorsorglich mitgenommen und der Angeklagten sei in keinem der beiden Fälle bekannt gewesen, dass er es mitgenommen habe. Im Fall II. 1. sei G1 der Angeklagten zu Hilfe gekommen, weil es zu einem lauten Geschrei gekommen sei und er Angst um die Angeklagte bekommen hätte, zumal der Zeuge L1 die Haustür abgeschlossen habe. Er habe vor die Türe geschlagen und, als der Zeuge L1 die Tür geöffnet habe, lediglich aus Angst vor diesem das Messer gezogen, was die daraufhin flüchtende Angeklagte B1 nicht mitbekommen habe. Um nicht schwächlich zu wirken, habe er ihr von dem Messer auch nichts erzählt. Ähnlich habe es sich im Fall II. 2. verhalten. Der Zeuge D2 habe die Angeklagte festgehalten und sei ihr gegenüber sehr dominant und handgreiflich geworden. Wieder habe es Geschrei gegeben und wieder habe er Angst um die Angeklagte gehabt, weshalb er D2 das Messer gezeigt habe, um beiden die Flucht vor dem Zeugen zu ermöglichen. Die Angeklagte B1 sei entsetzt darüber gewesen, dass er ein Messer mitgeführt habe. Die Angeklagten haben damit eingeräumt, ihrem auf einer von der Angeklagten B1 nach Anregung einer anderen Prostituierten vorgeschlagenen gemeinsamen Tatplan entsprechend zu den jeweiligen Tatzeiten an den beiden Tatorten gewesen zu sein. Weiter räumen sie ein, die Freier in Bereicherungsabsicht über die Bereitschaft der Angeklagten B1 zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs getäuscht zu haben und den jeweils im Tatbestand genannten Dirnenlohn durch die Angeklagte B1 in Empfang genommen zu haben. Sie bestreiten indes zum einen, dass die Angeklagte B1 von dem mitgeführten Messer wusste und zum anderen, dass das Messer dem Tatplan entsprechend gezielt eingesetzt wurde, um die beiden Zeugen dazu zu nötigen, die Wegnahme des Geldes durch die Angeklagte B1 zu dulden. Sie sind aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung auch insoweit überführt. Im Hinblick auf die Tat II. 1. lässt die Schilderung des Tatablaufs durch den Zeugen L1 nur den Schluss zu, dass das Messer von Anfang an gezielt dazu eingesetzt werden sollte, den Zeugen zur Duldung der Wegnahme des durch die Täuschung B1s erlangten, aber noch nicht gesicherten, Geldes zu nötigen. Denn nach seinen Angaben spielte sich das gesamte Geschehen zwischen dem Anruf der Angeklagten bei G1 und seinem Eintreffen vor der Haustür binnen weniger Sekunden ab. Das ist mit der Behauptung G1s, er habe auf der Straße im Auto gewartet und sei erst losgelaufen, als er das Geschrei gehört habe, schon zeitlich im Hinblick auf die Wegstrecke von der Straße über den längeren Vorgarten zum Haus (ca. 14m) nicht in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass G1 nach der Aussage des Zeugen bereits in dem Zeitpunkt mit dem Messer auf die Türe eingestochen habe, als L1 seine Diskussion mit B1 in gedämpfter Lautstärke gerade erst begonnen habe. Schließlich ist nicht zu erklären, warum die Angeklagte dem Zeugen L1 nicht einfach sein Geld zurückgegeben hat, wenn sie sich – den Behauptungen der Angeklagten entsprechend – von diesem bedroht fühlte und die Angeklagten durch den Einsatz des Messers lediglich ihren Rückzug, nicht aber die Erlangung des Geldes, sichern wollten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass G1 von außen so intensiv mit dem Messer auf die Scheibe in der Haustür eingestochen hat, dass diese zersplitterte, während die Angeklagte B1 sich (wenn auch von innen) unmittelbar an dieser Tür befand, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass auch die Angeklagte wusste, dass G1 das Messer bei sich führte. Darüber hinaus konnte das Messer der Angeklagten selbst dann nicht verborgen geblieben sein, wenn G1 es, seiner Behauptung entsprechend, (erst) beim Betreten des Hauses gezückt hätte. Denn G1 ist, wie die Kammer in der Hauptverhandlung selbst hat feststellen können, ein großer, breitschultriger und kräftiger Mann, der ohne weiteres alleine einen Türrahmen ausfüllen kann. Wenn sich die Angeklagte B1 in der allgemeinen Verwirrung nach dem Betreten des Hauses durch G1 an ihm vorbeigedrückt hat, um durch die Tür zu fliehen, kann ihr das Messer nicht verborgen geblieben sein. Vor diesem Hintergrund und auch, weil das Vorgehen der Angeklagten bei der Tat II. 2. nahezu identisch ablief, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es von Beginn an dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten entsprach, das Messer auf diese Art zum Einsatz zu bringen. Die Tatsache, dass der Zeuge L1 Todesangst erlitten hat, wird schließlich durch seine Aussage bestätigt. Die Kammer hat keinen Grund, den Angaben des Zeugen L1 insgesamt keinen Glauben zu schenken. Auch im Fall II. 2. bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass das Messer dem gemeinsamen Tatplan entsprechend auf die genannte Weise zum Einsatz gekommen ist. Denn auch hier spricht der zeitliche Ablauf der Tat gegen die Behauptung der Angeklagten, G1 habe im Auto gewartet und sei erst nach Beginn von Handgreiflichkeiten losgelaufen, um der Angeklagten zu helfen. Denn der Zeuge D2 hat bekundet, dass er, ohne dass es überhaupt zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, gerade zu der Angeklagten gesagt habe, sie solle ihm das Geld zurückgeben, dann sei die Sache erledigt, als im selben Moment G1 mit bereits gezücktem Messer erschienen sei und ihn gefragt habe, ob er - der Zeuge - „ein Problem habe“. Ebenso bleibt auch hier unerklärlich, weshalb, wenn es den Angeklagten nicht um das Geld, sondern nur um die Sicherung des Rückzugs der Angeklagten B1 gegangen ist, diese dem Zeugen sein Geld nicht einfach zurückgegeben hat. Dies gilt noch mehr als im Fall II. 1., weil der Zeuge D2 ihr sogar ausdrücklich gesagt hat, dass die Sache für ihn erledigt sei, wenn er sein Geld zurückbekomme. Die Angeklagte wusste also, dass sie von dem Zeugen nichts mehr würde zu befürchten haben, wenn sie ihm das Geld zurückgäbe. Wenn sie aber dann ohne Rückgabe des Geldes beim Auftauchen G1s mit gezücktem Messer die Flucht ergreift, anstatt das Geld einfach zurückzugeben, ist die Behauptung, das Messer sei nur eingesetzt worden, um den Rückzug zu sichern, widerlegt. Es diente wie zuvor der Sicherung des Dirnenlohnes. Auch im Fall II. 2. spricht darüber hinaus die Tatsache, dass in beiden Fällen nahezu identisch vorgegangen wurde, dafür, dass der Einsatz des Messers von Beginn an fester Bestandteil des gemeinsamen Tatplans gewesen ist. Dies umso mehr, als der Angeklagten B1 nach den obigen Ausführungen spätestens aufgrund des Geschehens im Rahmen der Tat II. 1. am Vortag der Tat II. 2. bekannt gewesen sein musste, dass G1 ein Messer bei sich führte und damit einverstanden war. 3. Im Hinblick auf Tat II. 3. hat die Angeklagte B1 den zeitlichen Ablauf des Kennenlernens sowie des Aufenthaltes in den verschiedenen Lokalitäten (Clubs, Hotels und Wohnung) eingeräumt. Weiter hat sie eingeräumt, die Wohnung an der P1-Straße angemietet zu haben, damit auch die Nebenklägerin dort der Prostitution würde nachgehen können, obwohl sie, die Angeklagte, zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass diese erst 17 Jahre alt gewesen sei. Sie hat auch bestätigt, dass die Nebenklägerin und sie gelegentlich im Wechsel für die jeweils andere über das Portal www.L1-Internetseite.com Termine mit Freiern gemacht hätten und, dass sie von der Nebenklägerin mit der Pflege (und teilweise auch mit der Erstellung) ihrer Profile beauftragt wurde. Allerdings behauptet sie, erst im Mai/Juni 2016 von der Minderjährigkeit der Nebenklägerin erfahren zu haben. Auch bestreitet sie vollumfänglich alle insoweit erhobenen Tatvorwürfe und behauptet insoweit, beide Frauen hätten auf jeweils eigene Rechnung nebeneinander (und gelegentlich bei gleichmäßiger Teilung der Einnahmen auch gemeinsam beim Sex zu dritt mit einem Freier) gearbeitet und die Ausgaben gleichmäßig geteilt. Die Nebenklägerin habe ihr gegenüber nie gesagt, dass sie mit der Prostitution habe aufhören wollen. Sie zeigt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich zwischen ihr und der Nebenklägerin bereits relativ schnell eine sehr enge Freundschaft entwickelt hatte, im Hinblick auf die von der Nebenklägerin gegen sie erhobenen Vorwürfe „sprachlos“. Der aufgeführte Sachverhalt steht indes nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und der Psyche sowie der persönlichen Entwicklung der Nebenklägerin im Kindes- und Jugendalter beruhen auf ihren eigenen Angaben ebenso wie auf den Schilderungen der Zeugin C4 sowie der Zeugen K1 und I3. Während die Nebenklägerin und die Zeugin C3 insbesondere die persönliche Entwicklung der Nebenklägerin schilderten, bezeichneten die vier genannten Zeugen die Nebenklägerin charakterlich als ohne Selbstbewusstsein (Nebenklägerin und Zeugin C3), devot (I3), ängstlich (K1), leicht zu manipulieren (I3) und „klassischen Opfertyp“ (I3). Die finanziellen Verhältnisse der Nebenklägerin und ihrer Familie sowie die Tatsache, dass sie jederzeit zu ihrer Familie hätte zurückkehren können, werden bestätigt durch die Aussagen der Nebenklägerin und der Zeugin C3. Das eigentliche Kerngeschehen um die Entwicklung der Beziehung zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin, die Ausgestaltung der Terminplanung und der Ausübung der Prostitution durch bzw. die Lebensumstände der Nebenklägerin im Tatzeitraum sowie die Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben werden belegt durch die Aussage der Nebenklägerin, an deren Wahrheitsgehalt die Kammer keinen Zweifel hat. Denn die Aussage wies eine Vielzahl von Merkmalen auf, die für ihren Wahrheitsgehalt sprechen. So ist zunächst festzuhalten, dass die umfassende (170 Seiten polizeiliche Vernehmung), mit zahlreichen Details versehene und auch stimmige Aussage der Nebenklägerin im Wesentlichen über den Zeitraum von einem Jahr (erste polizeiliche Vernehmung bis Vernehmung in der Hauptverhandlung) konstant geblieben ist, wobei die Nebenklägerin auch Erinnerungslücken offenbart hat. Hinzu kommt, dass sie keinen Belastungseifer gezeigt, sondern die Angeklagte in wesentlichen Punkten auch entlastet hat, so etwa im Hinblick darauf, dass die Angeklagte gegen sie keinerlei körperliche Gewalt angewendet und auch die Drohungen erst relativ spät im Geschehensablauf eingesetzt hat. Auch die Entwicklung der Angeklagten im Hinblick auf das Einbehalten des Geldes wurde nicht von Belastungstendenzen geprägt geschildert, sondern im Gegenteil äußerst differenziert und von einem gewissen Verständnis im Hinblick auf die Spielleidenschaft der Angeklagten geprägt (anfänglich absprachegemäßes Verhalten der Angeklagten bis zum Beginn der Intensivierung des Spielens am Geldautomaten, dann allmähliches Steigern des Einbehaltens des Geldes). Darüber hinaus zeigte sich die Nebenklägerin durchgehend selbstkritisch, etwa bezüglich ihrer Selbsteinschätzung als ohne Selbstbewusstsein und in Bezug auf das Verhalten der Angeklagten ihr gegenüber über einen langen Zeitraum als naiv („Ich weiß nicht, warum ich mich nicht früher von ihr getrennt habe. Vielleicht, weil ich blöd war“). Teilweise vorhandene Erinnerungslücken bzw. kleinere Widersprüche im Hinblick auf die zeitliche Einordnung konnte sie auf Vorhalt korrigieren und ihre dann konkrete Erinnerung durch die Verknüpfung mit anderen Ereignissen einordnen. So datierte sie z.B. den Beginn der Drohungen durch die Angeklagte als Reaktion auf die Eröffnung der Nebenklägerin, dass sie ab dem 01.08.2016 lieber ihr Fachabitur inklusive eines Praktikums in einem Kindergarten machen, als weiter als Prostituierte arbeiten zu wollen und sich nunmehr bewerben müsse, in der Hauptverhandlung zunächst auf Anfang Juli 2016. Sie korrigierte dies aber dann auf Vorhalt auf Anfang Juni 2016. Sie begründete dies nachvollziehbar damit, dass für die Bewerbungen der Zeitpunkt Anfang Juli 2016 wegen der Sommerferien (die nach den Recherchen der Kammer in der Hauptverhandlung vom 11.07.2016 bis zum 23.08.2016 stattgefunden haben) auch im Hinblick auf das Vorstellungsgespräch beim Kindergarten zu knapp gewesen wäre. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird zusätzlich dadurch gesteigert, dass die Nebenklägerin diese äußeren Vorgänge mit zugehörigem originellen inneren Erleben in Verbindung setzte. So schilderte sie u.a. ihre Freude, als die Angeklagte ihr anbot, gegen eine Gewinnbeteiligung ihr Profil zu pflegen und ihre innere Zerrissenheit zwischen der Angst vor der Angeklagten und der Liebe zum Zeugen K1, als dieser sie vor die Wahl stellte, entweder die Angeklagte zu verlassen und mit ihm zu gehen oder ihn zu verlieren. Ihre Aussage steht auch im Einklang mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Dateien der Profile aus www.L1-Internetseite.com, den Aussagen der anderen Zeuginnen und Zeugen sowie im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf mit der Einlassung der Angeklagten. Der Zeuge K1 schilderte insoweit seinen Eindruck, dass die Nebenklägerin zunächst mit der Situation noch halbwegs zufrieden gewesen sei, später aber immer mehr Angst vor der Angeklagten gehabt habe. Der Zeuge I4 beschrieb die finanzielle Abhängigkeit der Nebenklägerin von der Angeklagten, als er berichtete, dass die Nebenklägerin bei ihm ein Paar Stöckelschuhe fotografiert und dann dieses Foto an die Angeklagte mit der Bitte geschickt habe, dass sie sie ihr kaufe. Auch gab er an, dass die Angeklagte, die immer den Dirnenlohn von ihm zuvor entgegengenommen habe, in seinem Beisein gegenüber der Nebenklägerin so dominant aufgetreten sei, dass er gewusst habe, dass die Nebenklägerin von ihr kein Geld bekommen habe. Ihm gegenüber habe die Nebenklägerin auf seine Nachfragen die Angeklagte aber immer als ihre Freundin verteidigt. Die Angaben der Nebenklägerin zu ihrer persönlichen Entwicklung und den Familienverhältnissen decken sich mit der Aussage der Zeugin C4. Die Aussagen der Zeugen B2, Z1 und I2 schließlich stehen nicht im inhaltlichen Widerspruch zur Aussage der Nebenklägerin. B2 konnte lediglich bestätigen, dass die Nebenklägerin und sie Freundinnen waren (was auch die Nebenklägerin so geschildert hat) und die Aussage von Z1 war unergiebig. I2 konnte nur bekunden, dass die Angeklagte und sie immer Freundinnen gewesen seien und diese sie niemals schlecht behandelt habe. Dies widerlegt nicht die Aussage der Nebenklägerin, dass die Angeklagte ihr (nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wahrheitswidrig) erzählt habe, dass sie es doch getan habe, um die Nebenklägerin unter Druck zu setzen. Die von der Nebenklägerin und der Zeugin C4 geschilderten Kuriosa im Lebenslauf (Mobbing, Bisexualität, Vergewaltigung) sind schon generell - entgegen der von der Verteidigung im Plädoyer vertretenen Ansicht - nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in Frage zu stellen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das in der Vergangenheit Erlebte die Persönlichkeit der Zeugin derart verändert hätte, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht in der Lage wäre, wahrheitsgemäß auszusagen. Ihre eigene offene und selbstkritische Schilderung hierzu, die in Übereinstimmung mit der Aussage ihrer Mutter, der Zeugin C4 steht, spricht vielmehr für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin. IV. Die Taten II. 1. und II. 2. stellen sich bezüglich beider Angeklagter jeweils als gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressung gem. §§ 253 I, 255, 250 I, II Nr. 1, 25 II StGB dar. In beiden Fällen hat der Angeklagte G1 im bewussten und gewollten Zusammenwirkung mit der Angeklagten B1 das zu diesem Zweck mitgeführte Messer eingesetzt, um den jeweiligen Zeugen dazu zu nötigen, die in beiden Fällen bereits begonnene, aber noch nicht beendete Vermögensschädigung erst zu veranlassen und zudem den gemeinsamen Rückzug mit der jeweiligen Tatbeute zu sichern. Es handelt sich in beiden Fällen damit nicht um sogenannte „Sicherungserpressungen“ in Form spontaner Nötigungshandlungen zur „Verteidigung“ eines zuvor durch Betrug bereits endgültig erlangten Vermögensvorteils (s. zu dieser Konstellation BGH NStZ 2012, 95, 96). Denn in beiden Fällen war der vom gemeinsamen Tatplan der Angeklagten gedeckte Betrug zum Nachteil des jeweiligen Zeugen zum Zeitpunkt des Messereinsatzes noch nicht beendet, da sich in beiden Fällen die Angeklagte B1 mit dem infolge der vorangegangenen Täuschung über ihre Bereitschaft zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs erlangten Geldbetrag noch im unmittelbaren Zugriffsbereich des jeweils geschädigten Zeugen befand. So befand sie sich im Fall II. 1. zum Zeitpunkt des Eintritts des Angeklagten G1 in die Wohnung des Zeugen L1 mit gezücktem Messer noch in der Wohnung des Zeugen und musste sich erst an dem den Türrahmen mit seiner Körperfülle blockierenden Angeklagten vorbeidrücken, um die Wohnung überhaupt verlassen zu können. Im Fall II. 2. hatte der Zeuge D2 sie noch festgehalten, als der Angeklagte G1 mit dem gezückten Messer hinzukam. Auch war die im unmittelbaren Anschluss an die durch Täuschung erreichte Erlangung des Geldes durchgeführte Verwendung des Messers genauso im gemeinsamen Tatplan der Angeklagten vorgesehen gewesen. Beide Taten sind daher nicht als Betrug mit anschließender „Sicherungserpressung“, sondern jeweils als schwere räuberische Erpressung zu würdigen (vgl. BGH NStZ 2002, 33; BGH, Beschluss vom 25.02.1997, Az.: 1 StR 804/96 [zit. nach juris] und BGH NStZ 2012, 95, 96). Eine tateinheitliche Verwirklichung eines vorangegangenen Betruges i.S.v. § 263 StGB sieht die Kammer vor dem Hintergrund, dass nach dem festgestellten Tatplan der Angeklagten die Täuschung nach dem Tatplan der Angeklagten keinen eigenen Stellenwert haben, sondern lediglich die nachträgliche Vermögensschädigung durch den Einsatz des Messers vorbereiten sollte (s. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 255 Rn. 25), nicht als gegeben an. Die nur die Angeklagte B1 betreffende Tat II. 3. ist wie folgt zu würdigen: - Im Zeitraum zwischen Anfang Juni 2016 und dem 31.07.2016 als Ausbeutung von Prostituierten gem. § 180a II Nr. 1 StGB, da die Angeklagte der Nebenklägerin in diesem Zeitraum (vor ihrem 18. Geburtstag am 01.08.2016) die von ihr angemietete Wohnung auf der P1-Straße gewährt hat, damit die Nebenklägerin dort der Prostitution nachgehen konnte. - Im Zeitraum zwischen Anfang Juni 2016 und dem 09.10.2016 als schwerer Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gem. § 232 IV Nr. 1 i.d.F. des 37. StÄG vom 11.02.2015 (a.F.) StGB, da die Angeklagte in diesem Zeitraum sich der zur Aufgabe der Prostitution bereiten Nebenklägerin durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, nämlich schwerwiegender Körperverletzungen zu ihrem Nachteil und dem ihrer Familie, bemächtigt hat, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bringen. Denn allein die Angst vor Gewalttätigkeiten der Angeklagten hielt die Nebenklägerin davon ab, die Prostitution aufzugeben und ihr Fachabitur nachzumachen. - Im Zeitraum zwischen Anfang Juni 2016 und dem 09.10.2016 zudem als Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gem. § 232 I 2 a.F. StGB, da die Angeklagte durch die im vorigen Spiegelstrich beschriebenen Drohungen die in diesem Zeitraum unter 21 Jahre alte Nebenklägerin zur Fortsetzung der Prostitution brachte; insoweit ist auch Tateinheit zwischen § 232 I und IV a.F. StGB möglich (s. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 232 Rn. 35a). - Im Zeitraum zwischen Anfang Juni 2016 und dem 09.10.2016 schließlich als dirigistische Zuhälterei gem. § 181a I Nr. 2, 1. Modalität StGB, da die Angeklagte ihres Vermögensvorteils willen die Nebenklägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Prostituierte durchgehend überwacht hat. Diese Überwachung muss geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit des Opfers über die Ausübung der Prostitution zu beeinträchtigen (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 181a Rn. 13). Dies war vorliegend der Fall, denn die Angeklagte überwachte laufend das Handy der Nebenklägerin und bombardierte sie mit Telefonanrufen, wenn sie nicht der Prostitution nachging und nicht in ihrer Nähe war. Darüber hinaus stellte sie die völlige Kontrolle über die Ausübung der Prostitution dadurch sicher, dass sie selbst die Termine und die Preise festlegte und sich von den Freiern selbst oder der Nebenklägerin den von ihr vereinbarten Dirnenlohn auszahlen ließ. Schließlich musste die Nebenklägerin der Angeklagten mitteilen, wenn sie z.B. ihre Mutter besuchen wollte und sich dies von ihr zuvor genehmigen lassen, damit sichergestellt war, dass die Nebenklägerin genug verdiente, um die Angeklagte zufriedenzustellen. Die Tatbestandsmodalität des Bestimmens der Umstände der Prostitution gem. § 181a I Nr. 2, 2. Modalität StGB kann die Kammer indes nicht bejahen. Denn dieser Tatbestand entfällt bei Vorliegen einer nicht erzwungenen Einwilligung (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 181a Rn. 14). Die Nebenklägerin war aber im genannten Zeitraum zwar nicht mehr mit der Ausübung der Prostitution an sich (was durch § 232 IV Nr. 1 a.F. StGB bestraft wird), wohl aber damit einverstanden, dass die Angeklagte für sie die Verwaltung der Termine und die Organisation der Prostitution übernahm, weil sie selbst keine Zeit mehr dazu hatte. Soweit schließlich noch eine Bestrafung nach § 181a I Nr. 2, 3.Modalität StGB (Maßnahmen zum Abhalten von der Aufgabe der Prostitution) in Betracht käme, wäre dieser Tatbestand im Verhältnis zu § 232 IV a.F. StGB subsidiär, da sich insoweit die Schutzrichtungen gleichen, die Begehungsformen kein qualitativ verschiedenes Unrecht darstellen und die mildere Form (hier: § 181a I Nr. 2, 3. Modalität StGB) in der schwereren (hier: § 232 IV Nr. 1 a.F. StGB) aufgeht (s. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 232 Rn. 35). Sämtliche auf die Ausbeutung der Nebenklägerin abzielenden Tatbestände (etwa §§ 180a II Nr. 2, 181a I Nr. 1 StGB) waren indes zu verneinen, da die Angeklagte die Nebenklägerin vielleicht ausgenutzt, nicht aber im strafrechtlichen Sinne ausgebeutet hat. Unter Ausbeutung wird der Abzug eines erheblichen Teils der Einnahmen des Opfers verstanden, der zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit führt und dadurch geeignet ist, dem Opfer eine Lösung aus der Prostitution zu erschweren (BGH NStZ 2014, 453, 455). Vorliegend aber ergab sich durch den Einbehalt der Einnahmen durch die Angeklagte keine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Nebenklägerin, da diese aus wohlhabenden Verhältnissen stammt und jederzeit wieder zu ihrer Familie hätte zurückkehren können; die Entscheidungsfreiheit der Nebenklägerin wurde daher nicht durch den Einbehalt der Einnahmen beschränkt, sondern ausschließlich durch die ausgesprochenen Drohungen der Angeklagten. Die drei im Rahmen der Tat II. 3. verwirklichten Tatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gem. § 52 I StGB, die Taten II. 1., II 2. und (im Falle der Angeklagten B1) II. 3. im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 I StGB. V. Der Strafrahmen für die Taten II. 1 und II. 2 ist jeweils den§§ 253 I, 255, 250 I, II Nr. 1 StGB zu entnehmen, er beträgt jeweils Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren. Gründe für die Annahme eines minder schweren Falles gem. §§ 253 I, 255, 250 III StGB (mit einem Strafrahmen von jeweils Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren) liegen nicht vor. Ein solcher käme aufgrund tatspezifischer Umstände und allgemeiner gesetzlicher Minderungsgründe in Betracht (s. BGH NStZ 2009, 37). Indes handelt es sich in beiden Fällen um „typische“ räuberische Erpressungen ohne Besonderheiten, die die Annahme eines minder schweren Falles nahelegen. Im Gegenteil spricht insbesondere die Todesangst des Zeugen L1 bei der Tat II. 1. gegen die Annahme eines minder schweren Falles bei dieser Tat. Auch die Tatsache, dass beide Zeugen die jeweilige Tatbeute von 250,00 € (Tat II. 1.) bzw. 410,00 € (Tat II. 2.) zurückbekommen haben, lässt die Fälle vor dem Hintergrund, dass die Rückzahlung an den Zeugen L1 prozesstaktisch erst in der Hauptverhandlung und diejenige an den Zeugen D2 nur unter Drohung mit der Anwendung eines Schlagstocks erfolgte, nicht als minder schwere Fälle erscheinen. Weitere tatspezifische oder allgemeine Gründe für die Annahme von minderschweren Fällen sind nicht ersichtlich. Der Strafrahmen für die Tat II. 3. ist gem. § 52 II 1 StGB nach dem Gesetz zu bestimmen, das die schwerste Strafe androht. Dies ist vorliegend der Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren, der sowohl von § 232 IV Nr. 1 a.F. StGB vorgesehen ist als auch von § 232 I 2, III Nr. 3, 1. Alt. a.F. StGB. Denn die Kammer sieht im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 232 I 2 a.F. StGB auch die entsprechende Qualifikation des § 232 III Nr. 3, 1. Alt. a.F. StGB als erfüllt an, weil die Angeklagte B1 die zu diesem Zeitpunkt unter 21 Jahre alte Nebenklägerin deshalb zur Fortsetzung der Prostitution gebracht hat, weil sie damit u.a. ihren Lebensunterhalt (und den des Angeklagten G1) finanzieren wollte und dies auch getan hat. Sie handelte somit gewerbsmäßig (= zur Deckung eigener Bedürfnisse und Ersparung eigener Aufwendungen, s. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 232 Rn. 24, vor § 52 Rn. 62) i.S.v. § 232 III Nr. 3, 1. Alt. a.F. StGB. Unter Anwendung dieser Strafrahmen hat die Kammer für beide Angeklagten unter sorgfältiger Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Aspekte entsprechende Einzel- und Gesamtstrafen zu bilden. 1. Im Hinblick auf den Angeklagten G1 berücksichtigt die Kammer bezüglich beider Taten (II. 1. und II. 2.) zu seinen Gunsten, dass er sich teilgeständig gezeigt und den angerichteten Schaden wieder gutgemacht hat. Auch hat er sich in der Hauptverhandlung reuig gezeigt und aus einem finanziellen Engpass heraus gehandelt. Zudem war er nicht der Ideengeber, sondern hat, wie die Kammer zu seinen Gunsten unterstellt, aus Verbundenheit mit der Angeklagten B1 die Taten begangen. Weiter ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass keiner der beiden Zeugen nachhaltige Tatfolgen hinnehmen musste. Schließlich hat sich in Bezug auf Tat II. 2. auszuwirken, dass der Zeuge D2 die Tat selbst als Lappalie bezeichnet und sein Unverständnis darüber kundgetan hat, dass die Sache nicht vor dem Amtsgericht verhandelt wurde. Strafschärfend ist die nur wenige Wochen vor der Tatbegehung ausgesprochene Vorverurteilung wegen Körperverletzung zu berücksichtigen, die zwar nicht einschlägig ist, aber gleichwohl ebenfalls ein Gewaltdelikt betrifft. Im Hinblick auf die Tat II. 1. wirkt schließlich strafschärfend, dass der Zeuge L1 unter Todesangst gelitten hat. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer, auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatbeute, folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Tat II. 1.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Tat II. 2.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren Aus den vorgenannten Einzelstrafen ist gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei wägt die Kammer unter Beachtung von § 54 I 2, 3 II 1 StGB die bereits erwähnten Zumessungsgründe abermals gegeneinander ab und berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang begangen hat und somit die Schwelle zur Begehung der zweiten Tat herabgemindert war, was insgesamt mildernd wirkt. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund unter maßvoller Erhöhung der Einsatz-Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für die Tat II. 1. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren für notwendig, aber auch ausreichend, um den Angeklagten das Maß des von ihm begangenen Unrechts vor Augen zu führen. 2. Bezüglich der Angeklagten B1 berücksichtigt die Kammer im Hinblick auf die Taten II. 1 und II. 2 strafmildernd ebenfalls das Teilgeständnis, die vollständige Schadenswiedergutmachung, den zur Tat geführt habenden finanziellen Engpass sowie die fehlenden nachhaltigen Tatfolgen für die Zeugen L1 und D2 und die geringe Beeindruckung des Zeugen D2 bei der Tat II. 2. Auch ist im Wege des Härteausgleichs zu ihren Gunsten die Geldstrafe aus der Verurteilung vom 06.10.2015 zu berücksichtigen, die allein deshalb nicht gesamtstrafenfähig ist, weil sie bereits vollständig vollstreckt wurde. Strafschärfend hat sich dagegen auch bei ihr die Todesangst des Zeugen L1 bei der Tat II. 1. auszuwirken, ebenso die nicht unerhebliche Zahl an – wenn auch größtenteils nicht einschlägigen - Vorstrafen. Im Hinblick auf die Tat II. 3. ist strafmildernd neben dem Teilgeständnis zu berücksichtigen, dass die Angeklagte das Geld jedenfalls auch für ihre Spielleidenschaft benötigte. Auch wertet die Kammer zu ihren Gunsten, dass sich die Nebenklägerin lange Zeit auf das Verhalten der Angeklagten eingelassen hat und bis zum Beginn der Drohungen im Juni 2016 mit ihrem Verhalten einverstanden war, was die Hemmschwelle zur späteren Tatbegehung erheblich herabgesetzt hat. Strafschärfend hat sich indes auszuwirken, dass die Angeklagte im entsprechenden Tatzeitraum gleich mehrere Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerin begangen hat (mögen sich die entsprechenden Normen in ihrem Anwendungsbereich auch in Teilbereichen überschneiden). Dies vorausgeschickt, hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Tat II. 1.: Freiheitsstrafe von 6 Jahren Tat II. 2.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Tat II. 3.: Freiheitsstrafe von 2 Jahren Im Rahmen der nunmehr nach §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe wägt die Kammer unter Berücksichtigung von § 54 I 2, 3 II 1 StGB auch bezüglich der Angeklagten B1 die bereits erwähnten Zumessungsgründe abermals gegeneinander ab und berücksichtigt ebenfalls, dass die Angeklagte die Taten II. 1. und II. 2. in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang begangen hat, was auch bei ihr die Hemmschwelle zur Begehung der Tat II. 2. herabgesetzt hat. Ebenso hat sich zu ihren Gunsten auszuwirken, dass die Angeklagte letztlich alle Taten begangen hat, um selbst aus der Prostitution herauszukommen und künftig ein bürgerliches Leben führen zu können. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren für notwendig, aber auch ausreichend. VI. Die Entscheidung zur Einziehung beruht auf §§ 73 I, 73 c StGB. Hierbei ist zunächst das gegenständlich „Erlangte“ i.S.v. § 73 I StGB zu festzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die von der Angeklagten einbehaltenen Geldscheine als solche nicht mehr herausgegeben werden können, also Wertersatz gem. § 73c StGB zu leisten ist. In einem zweiten Schritt sind dann unter Berücksichtigung wertender Aspekte etwaige Abzüge gem. § 73d StGB zu prüfen (s. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 73 Rn. 11). Die Kammer berechnet die Einnahmen der Nebenklägerin im allein relevanten Tatzeitraum von Anfang Juni 2016 bis zum 09.10.2016 wie folgt: Sie geht nach den Angaben der Nebenklägerin davon aus, dass sie täglich im Durchschnitt 3 Freier befriedigt und von ihnen jeweils 150,00 €, also ein durchschnittliches Tageseinkommen von 450,00 €, erhalten hat. Unter Berücksichtigung arbeitsfreier Tage legt sie für jede der 17 Arbeitswochen zwischen Anfang Juni 2016 und dem 09.10.2016 5 Arbeitstage zugrunde, was zu einem Gesamtbetrag von 450 € x 5 Tage x 17 Wochen = 38.250,00 € führt. Von diesem Betrag zieht die Kammer gem. § 73d I 1 StGB die Aufwendungen der Angeklagten ab, wobei sie zum gem. § 73d I 2 StGB einen jene Aufwendungen außer Acht lässt, die zur Tatbegehung entstanden sind und zum anderen gem. § 73d II StGB die entsprechenden Werte schätzt. Sie bringt daher für den Zeitraum Juni 2016 bis Oktober 2016 (5 Monate, in denen jeweils eine volle Monatsmiete angefallen ist) einen monatlichen Mietanteil von 1/10 der Gesamtmiete (3.000,00 € x 1/10 = 300,00 €), mithin einen Gesamtbetrag von 1.500,00 €, in Abzug. Die Kammer berücksichtigt hierbei, dass die Nebenklägerin über das zuhälterische Verhältnis mit der Angeklagten hinausgehende Vorteile empfangen hat, da sie im Tatzeitraum auch in der Wohnung auf der P1-Straße gelebt und eigene Aufwendungen für eine Mietwohnung erspart hat. In Anbetracht dessen, dass sie dort aber nur gewohnt hat, damit die Angeklagte ihre Einnahmen aus der Prostitution einbehalten konnte, setzt die Kammer aus wertenden Gesichtspunkten lediglich eine Quote von 1/10 der Gesamtmiete an. Weiter zieht sie zugunsten der Angeklagten von dem erlangten Betrag eine Pauschale für die Dinge ab, die die Angeklagte für die Nebenklägerin besorgt hat (Kleidung, Essen, Ausgehen etc.). Vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin im Tatzeitraum insoweit ein eher spartanisches Leben geführt hat, setzt sie diese Pauschale mit 500,00 € an. Hieraus ergibt sich der einzuziehende Betrag in Höhe von 38.250,00 € - 1.500,00 € - 500,00 € = 36.250,00 €. VII. Die Nebenklägerin begehrt im Adhäsionsverfahren nach ihren in der Hauptverhandlung zuletzt gestellten Anträgen festzustellen, dass die Nebenklägerin gegen die Angeklagte B1 dem Grunde nach einen Anspruch auf Schmerzensgeld und den Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden hat, soweit diese auf dem Menschenhandel und der Zuhälterei zu Lasten der Nebenklägerin von Juni 2016 bis Oktober 2016 beruhen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind sowie festzustellen, dass die Forderungen auf einer vorsätzlichen Straftat beruhen. Die Anträge sind gem. §§ 403, 404 I StPO zulässig und dem Grunde nach begründet. Indem die Angeklagte die zu dieser Zeit unter 21 Jahre alte Nebenklägerin unter Aussprechen von Drohungen in der Zeit von Anfang Juni 2016 bis zum 09.10.2016 dazu gezwungen hat, die Prostitution fortzuführen und hierbei sämtliche Umstände der Prostitutionsausübung selbst bestimmt hat, hat sie gegen §§ 232 I 2, III Nr. 3, IV Nr. 1 a.F., 181a I Nr. 2, 1. Modalität StGB und damit Schutzgesetze im Sinne des § 823 II BGB verletzt. Gemäß § 253 II BGB kann auch wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn wegen einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (im vorliegenden Fall in Form der Freiheit einer von Zwang freien Bestimmung über die Ausübung der Prostitution, s. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 232 Rn. 2a) Schadensersatz zu leisten ist. Über die Höhe der Ansprüche wird in einem Zivilverfahren zu entscheiden sein, da die Entscheidung hierüber einer aufwendige Abgrenzung und Prüfung bedurft hätte, die eine Unterbrechung der Hauptverhandlung nötig gemacht hätte, wodurch eine nicht unerhebliche Verzögerung eingetreten wäre. Aus diesem Grund hat auch die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren dem Endurteil vorbehalten zu bleiben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 ZPO, 406 III 2 StPO. VIII. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus §§ 465 I, 472 StPO.