Urteil
16 O 149/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2019:0508.16O149.16.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Ansprüche in Verbindung mit dem Leasing eines Kraftfahrzeugs vom Typ VW geltend, welches nach seinem Vortrag von dem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen ist. Die Beklagte zu 1. ist unabhängige Vertragshändlerin der Beklagten zu 2., welche Herstellerin des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs ist. Der Kläger schloss als Unternehmer mit der W GmbH in C einen Geschäftsfahrzeugleasingvertrag über das hier streitgegenständliche Kraftfahrzeug vom Typ VW, 1,6 l TDI 75 kw. Vereinbart waren unter anderem eine Vertragsdauer von 60 Monaten, eine jährliche Fahrleistung in Höhe von 15.000 km sowie monatliche Nettoleasingraten in Höhe von X €. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die eingereichte Ablichtung K 1 Bezug genommen. Zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin wurden die Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge der Volkswagenleasing GmbH vereinbart, vermittelnder Betrieb war die Beklagte zu 1). In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter XIII geregelt, welche Ansprüche dem Leasingnehmer im Hinblick auf etwaige Mängel des Leasinggegenstandes zustehen. Etwaige kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers, der W GmbH tritt diese dort an den Kläger ab. Unter anderem heißt es dort: „Er – der Leasingnehmer – ist zur unverzüglichen Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs ermächtigt und verpflichtet.“ Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die eingereichte Kopie der allgemeinen Geschäftsbedingungen der W GmbH N 1-40, die ebenfalls im Anlagenkonvolut K 1 überreicht wurden, verwiesen. In dem Kraftfahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Bei diesem wurde eine Software durch die Beklagte zu 2. verbaut, die die Prüfstandsituation beim Durchfahren des neuen Europäischen Prüffahrzyklusses (NIFZ) auf dem Rollenprüfstand im Gegenstand zum „normalen Straßenbetrieb“ erkennt und entsprechend Einfluss auf die Abgasaufbereitung nimmt. Dies geschieht derart, dass die Software, sobald sie die Prüfstandsituation erkenne, in einem besonderen Modus (Fahrmodus 1) mit einer optimierten Abgasaufbereitung schaltet, bei der möglichst wenige Stickoxyde (NOx) entstehen. Allein auf diese Weise wird auf dem Prüfstand ein Stickoxydausstoß gemessen, der die Euro-Fünf-Norm (189 Milligramm/Kilometer) einhält. Dem Kraftfahrzeug wird sodann aufgrund der so erzeugten Abgaswerte eine entsprechend Typengenehmigung erteilt. In normalen Fahrbetrieb auf der Straße schaltet die manipulierte Software in einen anderen Modus (Fahrmodus 0) mit der Folge, dass die Wirkung der Abgasaufbereitung reduziert wird und die Emissionen von NOx um ein Vielfaches höher sind, wobei die gesetzlichen Grenzwerte der Autoabgasnorm nicht eingehalten werden. Mit Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamtes vom 14. Oktober 2015 wurde die Beklagte zu 2. verpflichtet, bei allen betroffenen Kraftfahrzeugen mit dem Motor EA 198 die aus Sicht des KBA vorliegende unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen nunmehr erfüllt werden. Die Beklagte zu 2. bietet daher kostenlos ein Softwareupdate an, mit welchem aus ihrer Sicht den Anforderungen des KBA genügte getan wird. Das KBA betrachtet das Aufspielen dieses Softwareupdates als verpflichtend. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 erklärten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Bezugnahme auf einen geschlossenen Kaufvertrag die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Fristsetzung für die Rückabwicklung bis zum 16. Februar 2016 (Anlage K 2). Die Beklagte zu 1. antwortete mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (Anlage K 3). Das Kraftfahrzeug ist derzeit fahrbereit und verkehrssicher. Die EG-Typgenehmigung wurde dem Kraftfahrzeug bislang nicht entzogen. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1. sei zulässig, da sowohl gegenüber der Beklagten zu 1. als auch gegenüber der Beklagten zu 2. ein abschließender Schaden nicht bezifferbar sei, sie sei daher nicht gehalten, die Schadenspositionen in Leistungs- und Feststellungsanträge aufzuspalten, dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH. Er ist der Ansicht, die illegale Abschalteinrichtung stelle einen Sachmangel dar. Die Euro-Fünf-Norm werde nicht eingehalten. Dem Kraftfahrzeug daher die Typenzulassung nicht erteilt werden dürfen. Es fehle die vereinbarte Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs, da im Hinblick auf die Einstufung nach der EU-Schadstoffnorm eine solche getroffen worden sei. Auf die Einhaltung eben dieser Schadstoffwerte sei es ihm angekommen. Die Beklagte zu 2) werde sich zudem an den Feststellungstenor halten, so dass eine Leistungsklage entbehrlich sei. Der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der Beklagten zu 2. erfolgt. Aus der Organisationsstruktur der Beklagten zu 2. werde deutlich, dass die Täuschung hinsichtlich der Software nur durch die höchsten Ebenen des Unternehmens veranlasst worden sei; ein entsprechender Entscheidungsprozess habe auf untergeordneten Ebenen ohne Anweisung, ohne Planung und Genehmigung durch die Unternehmensführung nicht stattfinden können. Unerheblich sei, ob der Vorstand der Beklagten zu 2. über die Manipulation tatsächlich informiert gewesen sei, dies jedenfalls könne sie – die Beklagte zu 2. – nicht entlasten, denn die zivilrechtliche Haftung einer Gesellschaft könne im Hinblick auf § 31 BGB nicht daran scheitern, dass ein Organ sein Augen vor rechtswidrigen Handlungsweisen verschließe. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin Volkswagenleasing GmbH und der Beklagten zu 1. gemäß Kaufvertrag über den Pkw VW, durch den Rücktritt bzw. die Anfechtung des Klägers in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt habe, 2. dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Kraftfahrzeuges durch die Beklagte zu 2. resultieren, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. bezeichneten Pkw in Annahmeverzug befinde, sowie 4. die Beklagten getrennt zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von je X€ freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klagen abzuweisen. Sie rügen die mangelnde Zulässigkeit der Feststellungsanträge wie auch deren Unbegründetheit auch hinsichtlich des Freistellungsantrags. Dazu tragen sie im Wesentlichen vor: Eine Abschalteinrichtung liege nicht vor, da die streitgegenständliche Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sie führe vielmehr dazu, dass Abgase beim Durchfahren des NEFZ in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt das Kontrollsystem erreichten; damit läge bereits kein Mangel vor; etwaige Mängel würden jedenfalls durch das Aufspielen des Softwareupdates beseitigt werden, eine etwaige Überarbeitung wirke sich nicht negativ auf Fahr- und andere Eigenschaften des Kraftfahrzeugs aus. Dem Kläger stünden daher keinerlei Gewährleistungsansprüche zu. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist hinsichtlich der Feststellungsanträge zu den Ziffern 1. und 2. der Klageschrift unzulässig, im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu Ziffer 3. unbegründet, ebenso wie im Hinblick auf den Freistellungsantrag zu Ziffer 4. hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten. 1. Der Feststellungsantrag, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten zu 1. über den Kaufvertrag durch die Rücktrittserklärung bzw. Anfechtung in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei, ist unzulässig. Ihm fehlt das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Anfechtungs- bzw. Rücktrittserklärung des Klägers mit Schreiben vom 20. Februar 2016 war es dem Kläger möglich, einen Leistungsantrag zu stellen. Denn sein Begehren war auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtet, mithin auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin bei gleichzeitiger Zurverfügungstellung des geleasten Kraftfahrzeugs. Insoweit war aber dem Kläger eine Bezifferung im Rahmen einer Leistungsklage möglich und notwendig, da die Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage als leichterer Rechtschutzweg vorrangig ist. Dabei greift zugunsten des Klägers die referierte Rechtsprechung nicht ein, die besagt, dass ein Kläger nicht gehalten ist, wegen Teilansprüchen, die bezifferbar sind, auf Leistung zu klagen und nur im Übrigen auf Feststellung. Denn hier sind weitere nicht bezifferbare Schäden des Klägers nicht schlüssig dargetan. Eine Wertminderung kommt dabei ohnehin nicht in Betracht, da sich der Kläger im Übrigen, wie seine vorgerichtliche Erklärung und der Antrag zu Ziffer 3. erkennen lassen, vom Rechtschutzziel her festgelegt hat. Etwaige Steuernachforderungen gegen den Halter des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges erscheinen demgegenüber nicht schlüssig dargetan und werden ins Blaue hinein behauptet. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass ihm die Höhe des der Rückabwicklung unterliegenden Kaufpreises nicht bekannt ist und er daher auf Feststellung beantragen kann, so geht diese Auffassung fehl. Zutreffend weist die Beklagte zu 1. unter Zitierung der Fundstelle bei Reinking/Eggert, „Der Fahrzeugkauf“, 13. Auflage, L 443 darauf hin, dass die Feststellungsklage aus diesem Grund nicht zulässig ist. Denn es ist Sache des Klägers bei dem Leasinggeber als Käufer des Kraftfahrzeugs deswegen um Auskunft nachzusuchen. Dass dies geschehen sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat den Vortrag insoweit auch nicht nachgebessert, nachdem ihn das Gericht insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 5. Januar 2018 (Bl. 736 GA) hingewiesen hatte. 2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags gegenüber der Beklagten zu 2. fehlt es ebenfalls unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels des Klägers, welches auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zielt, am Rechtsschutzbedürfnis. Ergänzend wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Kläger sich durch den Feststellungsantrag zu Ziffer 3. auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit auf großen Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu 1. aus abgetretenem Recht festgelegt hat. Dann aber ist auch der Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 2. abschließend bezifferbar, im Übrigen, wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt nicht substantiiert dargelegt. Insoweit fehlt es auch gegenüber der Beklagten zu 2. am besonderen Feststellungsinteresse, unabhängig von der Frage, ob denn überhaupt ein Schaden des Leasingnehmers durch Eingehung des Leasingvertrages entstanden sein kann. Jedenfalls unterscheidet sich die Konstellation von derjenigen des kaufvertraglichen Erwerbs eines Kraftzeuges ohne dass der Kläger nachvollziehbar aufgezeigt hätte, welcher Schaden den im Rahmen der Differenzhypothese zugunsten des Klägers zu berücksichtigen wären. 3. Der Antrag, gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzugs ist unbegründet. Die Erklärungen des Klägers im vorgerichtlichen Schreiben vom 16.02.2016 stellen weder eine wirksame Anfechtungserklärung noch eine wirksame Rücktrittserklärung dar. Sie beziehen sich auf einen tatsächlich zu keiner Zeit zwischen ihm und der Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufvertrag. In der Folgezeit ist das Fahrzeug auch nicht im Rahmen eines wörtlichen Angebots angedient worden. Es kann daher dahinstehen, ob die Ansprüche auf Rückabwicklung bestehen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB ein Anspruch zusteht. Denn dass er statt des Leasinggebers gegenüber dem Verkäufer berechtigt wäre, die Anfechtung des Kaufvertrages zu erklären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Verbleiben allenfalls Ansprüche aus Mängelgewährleistung im Hinblick auf den erklärten Rücktritt. Dieser wurde allerdings mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 nicht wirksam erklärt, da der Erklärungssachverhalt mit der vertraglichen Konstellation, die der vermeintlichen Rücktrittserklärung zugrunde liegt, nicht übereinstimmt. Hier erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1., obwohl er mit dieser einen solchen überhaupt nicht geschlossen hatte. Er hat diese Erklärung aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin zwar mit der Klageschrift wiederholt, dies vermag jedoch den Annahmeverzug nicht zu begründen. 4. Auch die Freistellung von vorgerichtlichen Kosten in begehrtem Umfang kann der Kläger nicht verlangen. Gegenüber der Beklagten zu 1. ist nicht ersichtlich, zu welchem Gegenstandswert denn hier vorgerichtliche Kosten verlangt werden könnten, selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt ist, dass ein Anspruch in der Hauptsache bestünde. Mangels der nachvollziehbaren Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber der Beklagten zu 2. kann der Kläger auch insoweit Freistellung nicht verlangen. Die Klage unterliegt daher insgesamt der Abweisung. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO.