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Beschluss

25 T 273/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0510.25T273.19.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2019 - 97 XVII 215/18 M - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2019 - 97 XVII 215/18 M - wird zurückgewiesen. Gründe Für den Betroffenen ist durch Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 22. Juni 2017 (12 XVII 92/17) nach Einholung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie Dr. med. B. vom 2. Juni 2017 (Bl. 32ff GA) und der Anhörung des Betroffenen am 22. Juni 2017 eine Betreuung eingerichtet worden. Die Beteiligte zu 1., die Mutter des Betroffenen, wurde für die Aufgabenbereiche „Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge“ zur Betreuerin bestellt und die Beteiligte zu 2., eine Berufsbetreuerin, für die Aufgabenbereiche „Heimplatzangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten“. Die Ehe der Beteiligten zu 1. und 3., der Eltern des Betroffenen, wurde im Jahr 2001 geschieden. Seit September 2017 wohnt der Betroffene in dem Haus C. Mit Schreiben vom 4. August 2018 hat der Beteiligte zu 3., der Vater des Betroffenen, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich und die Gewährung von Umgang mit und Besuchsrecht bei dem Betroffenen beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 20. September 2018 wurde das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Düsseldorf abgegeben. Das Amtsgericht Düsseldorf übernahm das Verfahren mit Beschluss vom 27. September 2018. Die Amtsrichterin hörte am 6. März 2019 (Anhörungsvermerk Bl. 267ff GA) die Beteiligten zu 1. und 3. an. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. März 2019 wurde Rechtsanwalt D. zum Verfahrenspfleger bestellt. Anlässlich der Anhörung des Betroffenen durch die Amtsrichterin am 13. März 2019 wurde der Betroffene in dem Anhörungsvermerk (Bl. 295ff GA) durchgehend mit seinem Vornamen „I.“ in dem Fließtext bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 20. März 2019 hat der Beteiligte zu 3. Richterin am Amtsgericht E. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Aufgrund der ausschließlichen Verwendung des Vornamens könne ein ruhig und vernünftig denkender Betroffener befürchten, nicht ernst genommen zu werden, bzw. nicht mit dem gleichen Respekt wie ein gesunder Beteiligter behandelt zu werden. Durch den angefochtenen Beschluss vom 18. April 2019 hat das Amtsgericht Düsseldorf das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht E. nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist zulässig (§ 6 FamFG i.V.m. § 46 Abs. 2 Alt. 2 i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO), in der Sache jedoch unbegründet. Das Ablehnungsgesuch des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3. ist dahin auszulegen, dass dieses nicht für den Verfahrensbevollmächtigten selbst, sondern für den von ihm gemäß § 10 Abs. 2 FamFG wirksam vertretenen Beteiligten zu 3. gestellt wird, zumal der Verfahrensbevollmächtigte kein selbstständiges Antragsrecht aus eigener Person hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 2). Nach § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018, - I ZB 58/17; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, - V ZR 8/10; BFH, Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 V S 10/07). Derartige Umstände hat der Beteiligte zu 3. nicht dargetan. Die Kammer macht sich insofern die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu Eigen. Das Amtsgericht hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass keine Vorgehensweise an der Unvoreingenommenheit der Richterin am Amtsgericht E. zweifeln lässt. Insbesondere die Anrede des Betroffenen mit seinem Vornamen und die Bezeichnung des Betroffenen in dem Anhörungsvermerk mit seinem Vornamen sind nicht Ausdruck einer unsachlichen Einstellung. Vielmehr schafft gerade die Anrede auf die für den Betroffenen vertraute Art eine angenehme Kommunikationssituation. Der Betroffene wird nicht verunsichert, sondern äußert sich meist unbefangener. So spricht der Betroffene auch seine Mutter mit dem Vornamen an. Der Kammer ist bewusst, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht auf die Ansprache, sondern auf das durchgängige Verwenden des Vornamens gestützt wird. Dass der Betroffene auch außerhalb der direkten Ansprache mit dem Vornamen bezeichnet worden ist, lässt jedoch nicht ansatzweise auf eine voreingenommene Einstellung der Amtsrichterin schließen. Die durchgängige Beibehaltung der Bezeichnung des Betroffenen gestaltet das Protokoll vielmehr verständlicher als wenn der Betroffene mal mit „I. “, mal mit „Herr J.“ und mal mit „I. J.“ benannt worden wäre. Insgesamt ist nicht die Anrede bzw. Bezeichnung sondern die sie begleitende Intention entscheidend. Und gerade im Umgang mit einem jungen Erwachsenen von 20 Jahren ist der Einstieg in eine für alle angenehme Kommunikation am ehesten durch die Verwendung der vertrauten Anrede gewährleistet. Dem gesamten Anhörungsvermerk ist allein diese Motivation der Amtsrichterin zu entnehmen und nicht ansatzweise eine dem Betroffenen gegenüber befangene Einstellung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.