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Urteil

4a O 61/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0514.4A.O61.18.00
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Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

ein Spenderteil, das mindestens zwei Teilkomponenten aufweist, die jeweils durch eine Naht verbunden sind, wobei das Spenderteil eine erste spritzgegossene Kunststoffteilkomponente mit einer dazugehörigen ersten Verbindungsfläche entlang einer ersten Kante und eine zweite spritzgegossene Kunststoffteilkomponente mit einer dazugehörigen zweiten Verbindungsfläche aufweist, wobei die Naht durch die erste Verbindungsfläche und die zweite Verbindungsfläche während des Spritzgießens zum Verbinden der ersten Teilkomponente und der zweiten Teilkomponente, um das Spenderteil zu definieren, ausgebildet ist, wobei ein Querschnittsabschnitt der Naht mindestens eine Stufe und mindestens eine Kontaktfläche zwischen einer äußeren und einer inneren Fläche des Spenderteils aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei der Querschnittsabschnitt der Naht eine erste Stufe aufweist, die an die äußere Fläche des Spenderteils angrenzt, wobei die erste Teilkomponente transparent ist und die zweite Teilkomponente undurchsichtig ist, wobei das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um ein Spendergehäuse auszubilden, und wobei der hintere Spenderabschnitt eingerichtet ist, an einer vertikalen Fläche montiert zu sein,

– Klagepatent EP A (Anspruch 1) –

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Juni 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe

a.               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b.               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c.               der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem seit dem 22. Juli 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a.               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c.               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

d.               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die unter I.1. bezeichneten, seit dem 22.06.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufene Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 22. Juli 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen tragen diese jeweils selbst.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00.

Daneben sind folgende Ansprüche auch gesondert vorläufig vollstreckbar:

  • Der Anspruch auf Unterlassung (Ziff. I.1. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 375.000,00.

  • Die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziff. I.1. und I.4. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400.000,00.

  • Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. und I.3.) des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60.000,00.

  • Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, ein Spenderteil, das mindestens zwei Teilkomponenten aufweist, die jeweils durch eine Naht verbunden sind, wobei das Spenderteil eine erste spritzgegossene Kunststoffteilkomponente mit einer dazugehörigen ersten Verbindungsfläche entlang einer ersten Kante und eine zweite spritzgegossene Kunststoffteilkomponente mit einer dazugehörigen zweiten Verbindungsfläche aufweist, wobei die Naht durch die erste Verbindungsfläche und die zweite Verbindungsfläche während des Spritzgießens zum Verbinden der ersten Teilkomponente und der zweiten Teilkomponente, um das Spenderteil zu definieren, ausgebildet ist, wobei ein Querschnittsabschnitt der Naht mindestens eine Stufe und mindestens eine Kontaktfläche zwischen einer äußeren und einer inneren Fläche des Spenderteils aufweist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei der Querschnittsabschnitt der Naht eine erste Stufe aufweist, die an die äußere Fläche des Spenderteils angrenzt, wobei die erste Teilkomponente transparent ist und die zweite Teilkomponente undurchsichtig ist, wobei das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um ein Spendergehäuse auszubilden, und wobei der hintere Spenderabschnitt eingerichtet ist, an einer vertikalen Fläche montiert zu sein, – Klagepatent EP A (Anspruch 1) – 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Juni 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem seit dem 22. Juli 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe: a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die unter I.1. bezeichneten, seit dem 22.06.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufene Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 22. Juli 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen tragen diese jeweils selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00. Daneben sind folgende Ansprüche auch gesondert vorläufig vollstreckbar: Der Anspruch auf Unterlassung (Ziff. I.1. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 375.000,00. Die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziff. I.1. und I.4. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400.000,00. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. und I.3.) des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin (vgl. den in Anlage KB2 vorgelegten Registerauszug) des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage KB1 und in deutscher Übersetzung als Anlage KB1a). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 14.05.2009 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 16.05.2008 der SE B angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 22.06.2016 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben (vgl. Anlage BB13), über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. Der geltend gemacht Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents wie folgt: “Dispenser part comprising at least two component parts (17, 18; 31, 32; 41a, 42a; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b) each joined by a seam (21; 33; 43a), said dispenser part comprising a first injection moulded plastic component part (17; 31; 41a) with an associated first mating surface along a first edge; a second injection moulded plastic component part (18; 32; 42a) having an associated second mating surface; the seam formed by said first mating surface and said second mating surface during injection moulding for joining said first component part (17; 31; 41a) and said second component part (18; 32; 42a) to define the dispenser part (20), wherein a transverse cross section of the seam (21; 33; 43a) comprises at least one step (44, 45, 46) and at least one contact surface intermediate an outer and an inner surface (47, 48) of the dispenser part (20), characterized in that the transverse cross section of the seam (21; 33; 43a) comprises a first step (44) adjacent the outer surface of the dispenser part (20), wherein the first component part (17; 31; 41a; 91; 101; 111) is transparent and the second component part (18; 32; 42a; 92; 102; 112a, 112b) is opaque, wherein the dispenser part is detachably joined to a rear dispenser section (96, 106, 116), in order to form a dispenser housing (97, 107, 117), and wherein the rear dispenser section (96, 106, 116) is arranged to be mounted on a vertical surface.” In deutscher Übersetzung gemäß dem Klagepatent lautet Anspruch 1: „Spenderteil, das mindestens zwei Teilkomponenten (17, 18; 31, 32; 41a, 42a; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b) aufweist, die jeweils durch eine Naht (21; 33; 43a) verbunden sind, wobei das Spenderteil eine erste spritzgegossene Kunststoffteilkomponente (17; 31; 41a) mit einer dazugehörigen ersten Verbindungsfläche entlang einer ersten Kante und eine zweite spritzgegossene Kunststoffteilkomponente (18; 32; 42a) mit einer dazugehörigen zweiten Verbindungsfläche aufweist, wobei die Naht durch die erste Verbindungsfläche und die zweite Verbindungsfläche während des Spritzgießens zum Verbinden der ersten Teilkomponente (17; 31; 41a) und der zweiten Teilkomponente (18; 32; 42a), um das Spenderteil (20) zu definieren, ausgebildet ist, wobei ein Querschnittsabschnitt der Naht (21; 33; 43a) mindestens eine Stufe (44, 45, 46) und mindestens eine Kontaktfläche zwischen einer äußeren und einer inneren Fläche (47, 48) des Spenderteils (20) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Querschnittsabschnitt der Naht (21; 33; 43a) eine erste Stufe (44) aufweist, die an die äußere Fläche des Spenderteils (20) angrenzt, wobei die erste Teilkomponente (17; 31; 41a; 91; 101; 111) transparent ist und die zweite Teilkomponente (18; 32; 42a; 92; 102; 112a, 112b) undurchsichtig ist, wobei das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96, 106, 116) verbunden ist, um ein Spendergehäuse (97, 107, 117) auszubilden, und wobei der hintere Spenderabschnitt (96, 106, 116) eingerichtet ist, an einer vertikalen Fläche montiert zu sein.“ Hinsichtlich der nur in der Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 3, 5, 6, 19, 20 und 23 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 13 des Klagepatents verkleinert eingeblendet: Fig. 13 ist nach den Abs. [0051], [0077] der Beschreibung des Klagepatents ein erstes Beispiel eines Spenders, der ein erfindungsgemäßes Spenderteil umfasst. In diesem Beispiel wird ein Spenderteil 90 von einem transparenten ersten Komponententeil 91 und einem opaken zweiten Komponententeil 92 gebildet, die durch eine Naht 93 verbunden sind. Das Spenderteil 90 ist mit einem hinteren Spenderabschnitt 96 lösbar verbunden, um ein Spendergehäuse 97 zu bilden. Der hintere Spenderabschnitt 96 ist für die Montage etwa an einer Wand eingerichtet. In diesem Beispiel ist das Spendergehäuse 97 für einen Spender für einen Stapel Papierhandtücher oder Ähnliches vorgesehen. Die nachfolgend eingeblendete Fig. 4a ist nach Abs. [0052] der Klagepatentbeschreibung eine schematische Darstellung eines Querschnitts durch eine erfindungsgemäße Naht: Die Klägerin ist ein schwedisches Unternehmen, das weltweit unter anderem Hygienepapierprodukte und –spender vertreibt. Die Beklagte ist eine in Italien ansässige Wettbewerberin der Klägerin auf diesem Markt. Sie vertreibt in Deutschland unter der Marke C, wie etwa - Toilettenpapierspender (D) weiß – Produkt-Nr. E (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 1) - Handtuchrollenspender (F) weiß – Produkt-Nr. G (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 2) - Handtuchspender (H) weiß – Produkt-Nr. J (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 3) (nachfolgend zusammenfassend: angegriffene Ausführungsformen). Die Klägerin hat Muster der angegriffenen Ausführungsformen im Parallelverfahren 4a O 102/17 als Anlagen K7.1, K7.2 und K7.3 zur Akte gereicht. Bilder der angegriffenen Ausführungsformen sind in Anlage BB2 zur Akte gereicht worden. Die Beklagte bezieht die angegriffene Ausführungsformen 1 und 2 von der Streithelferin zu 1); die angegriffene Ausführungsform 3 bezieht sie von der Streithelferin zu 2). Die Klägerin ist der Ansicht, sämtliche angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die Lehre des Klagepatents wortsinngemäß. „Transparent“ im Sinne des Klagepatents beschreibe eine derart durchsichtige Fläche, dass der Füllstand des in dem Spender befindlichen Materials überprüft werden könne, ohne den Spender öffnen zu müssen. Für diese Funktion komme es nicht darauf an, ob das erste Komponententeil eine genaue oder nur eine diffuse Bilderkennung zulässt. Abgegrenzt werde transparent von opak – also undurchsichtig. „Transluzent“ werde dagegen nur an einer Stelle des Klagepatents (Abs. [0053]) erwähnt, wo der Begriff ebenfalls nur als Gegensatz zu opak verwendet wird. Das Klagepatent grenze transparent und transluzent nicht voneinander ab. Bei den angegriffenen Ausführungsformen seien die von der Beklagten als transluzent bezeichneten Bereiche jeweils durchsichtig und damit transparent im Sinne des Klagepatents. Der Füllstand der angegriffenen Ausführungsformen könne durch diesen Bereich hindurch ohne ein Öffnen der Spender überprüft werden. Eine Abnehmbarkeit des Spenderteils und die weitere Verbindung mit dem hinteren Spenderabschnitt schlössen sich patentgemäß nicht aus, was sich darin zeige, dass das Spenderteil mit dem hinteren Spenderabschnitt „abnehmbar verbunden“ sein solle. Dem Klagepatent gehe es darum, auch nach dem Zusammenfügen des Spenderteils und des hinteren Spenderabschnitts diese Teile öffnen zu können, etwa um ein Befüllen des Gehäuses zu ermöglichen. Der Anspruch treffe keine Aussage darüber, ob die Abnehmbarkeit des Spenderteils durch eine vollständige Trennung beider Teile oder durch ein Aufklappen erreicht werden soll. Der maßgebliche englische Ausdruck „detachable“ erfasse beide Lösungen. Eine abnehmbare Verbindung sei bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhanden, da diese – unstreitig – aufgeklappt werden können. Aber selbst nach der Auslegung der Beklagten sei dieses Merkmal verwirklicht, da bei allen angegriffenen Ausführungsformen das Spenderteil vollständig vom hinteren Spenderabschnitt gelöst werden könne. Die Nichtigkeitsklage habe keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, so dass auch eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens nicht in Betracht komme. Die Klägerin beantragt: – wie zuerkannt – Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere Anträgen zum Antrag zu Ziff. I.1. geltend gemachten Unteransprüchen 2, 3, 5, 6, 19, 20 und 23 wird auf den Klageerweiterungsschriftsatz (zu Klagepatent B) vom 13.11.2017 (Bl. 58 f. GA) verwiesen. Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen, die Klage abzuweisen; hilfsweise: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen die Geltung des Patents EP A mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt. Die Beklagte trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen (1 – 3) verwirklichten nicht die Lehre des Klagepatents. Der Begriff „transparent“ sei anspruchsgemäß als „klar durchsichtig“, also ohne relevante Streuung bzw. Diffundierung der Lichtstrahlen zu verstehen. „Transparent“ sei – in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache – von „transluzent“ zu unterscheiden, wobei Letzteres eine Durchdringung von Licht, aber kein Erkennen detaillierter Formen bedeute. Auch das Klagepatent gehe davon aus, dass Transparenz eine klare Durchsichtigkeit bezeichne. In Abs. [0081] differenziere das Klagepatent zwischen transparent und mattiert. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei jeweils keine erste, transparente Teilkomponente vorhanden. Vielmehr seien die Komponententeile transluzent. Der Begriff „abnehmbar“ im Anspruchswortlaut sei in Abgrenzung zu „verschwenkbar“ zu verstehen. Der maßgebliche englische Anspruchswortlaut „detachable“ bedinge eine vollständige Lösbarkeit. Anhaltspunkte, warum das Merkmal der Abnehmbarkeit in den Anspruch aufgenommen wurde, könnten dem Erteilungsverfahren des im Parallelverfahren 4a O 102/17 geltend gemachten EP K (nachfolgend: EP‘243) entnommen werden. Dieses Schutzrecht unterscheide zwischen Abnehmbarkeit und Verschwenkbarkeit und grenze diese Begriffe voneinander ab. Wegen der Vielzahl der Gemeinsamkeiten zwischen dem Klagepatent und dem EP‘243 müsse diese Unterscheidung auch für das Klagepatent gelten. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen – unstreitig vorhandene – Verschwenkbarkeit des Gehäuses gegenüber dem hinteren Abschnitt verwirkliche die klagepatentgemäße Lehre nicht. Der angesprochene Nutzer der angegriffenen Ausführungsformen verfüge nicht über spezielle Werkezuge und auch nicht über das handwerkliche Geschick und Wissen, um die Spenderteile von den angegriffenen Ausführungsformen vollständig zu trennen. Das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig, so dass das Verfahren jedenfalls bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Die Lehre des Klagepatents sei nicht erfinderisch, was eine frühere Bewertung durch das Europäische Patentamt belege. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 29.05.2018 von dem Verfahren 4a O 102/17 abgetrennt worden, dem die Streithelferinnen zu diesem Zeitpunkt bereits beigetreten waren. Dem hiesigen Rechtsstreit ist die Streithelferin zu 1) mit Schriftsatz vom 15.01.2019 (Bl. 358 ff. GA) und die Streithelferin zu 2) mit Schriftsatz vom 14.11.2018 (Bl. 351 ff. GA) beigetreten. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2019 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB aufgrund der Verletzung des Klagepatents zu (hierzu unter I.). Im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage ausgesetzt (hierzu unter III.). I. Die angegriffenen Ausführungsformen (1 – 3) machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. 1. Das Klagepatent (nachfolgend nach Abs. der deutschen Übersetzung in Anlage K1a zitiert, ohne das Klagepatent ausdrücklich zu nennen) betrifft Spender, die eine äußere Abdeckung aufweisen oder ein ähnliches Spenderteil, das mindestens zwei Kunststoffkomponenten umfasst (Abs. [0001]). Spender dieses Typs können beispielsweise in Restaurants oder Toiletten für Rollen oder Stapel aus Papier, anderen Wischmaterialien oder für Waschsubstanzen, wie etwa flüssige Handcreme, Seife oder andere Reinigungsmittel, vorgesehen sein (Abs. [0007]). In seiner einleitenden Beschreibung nennt es das Klagepatent als oftmals wünschenswert, ein Spenderteil vorzusehen, bei dem mindestens eine äußere Fläche, eine Schale oder ein ähnliches Spenderteil aus zwei ähnlichen oder unterschiedlichen Kunststoffmaterialien hergestellt ist. So kann etwa ein Abschnitt des Spenderteils transparent gestaltet sein, um die Überprüfung des Füllstands eines in dem Spender enthaltenen Verbrauchsartikels zu erleichtern. Ein zweiter Abschnitt kann opak gestaltet werden (Abs. [0002]). Das Klagepatent führt aus, dass bei der Herstellung eines solchen Spenderteils die erste Komponente in der Regel in einer ersten Form spritzgegossen und in eine zweite Form überführt wird, um sich mit einer anschließend eingespritzten Komponente zu verbinden. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass bei einem so gefertigten Spenderteil Probleme mit einem Verzug mindestens der ersten Komponente sowie der Naht auftreten können. Die Komponententeile werden in der Regel an ihren Enden miteinander zusammengefügt; jedoch kann es selbst mit lokalen Verstärkungen sein, dass es der Naht an ausreichender Festigkeit mangelt, um den Kräften standzuhalten, denen sie möglicherweise bestimmungsgemäß widerstehen muss. Beispielsweise kann die Vorderseite des Spenders einer Punktbelastung durch einen Stoß ausgesetzt sein. Eine schwache Naht kann dazu führen, dass das Spenderteil (Abdeckung) entlang mindestens eines Teils der Stirnfläche reißt (Abs. [0003]). In der weiteren Beschreibung (Abs. [0060]) geht das Klagepatent auf eine Naht aus dem Stand der Technik ein und illustriert diese anhand der nachfolgend eingeblendeten Fig. 3: Nach Abs. [0060] zeigt Fig. 3 (schematisch) eine Naht aus dem Stand der Technik zwischen einem transparenten ersten Komponententeil 31 und einem opaken zweiten Komponententeil 32. Das erste und zweite Komponententeil 31, 32 besitzen die gleiche Wanddicke und sind an ihren Enden durch eine gerade, flache Naht 33 verbunden. Das Klagepatent geht in seiner einleitenden Beschreibung weiterhin auf verschiedene Dokumente aus dem Stand der Technik ein, aus denen diverse Verfahren zur Herstellung von spritzgegossenen Produkten bekannt sind (Abs. [0004]). Ausdrückliche Kritik übt das Klagepatent hieran nicht. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent in Abs. [0005] als seine Aufgabe, ein verbessertes Spenderteil bereitzustellen, um die obigen Probleme hinsichtlich des Verzugs des Spenderteils und der Festigkeit der Naht zu lösen. 2. Zur Lösung schlägt das Klagepatent ein Spenderteil nach Maßgabe von Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann: 1 Spenderteil, das mindestens zwei Teilkomponenten (17, 18; 31, 32; 41a, 42a; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b) aufweist, die jeweils durch eine Naht (21; 33; 43a) verbunden sind. 2 Das Spenderteil weist auf: 2.1 eine erste spritzgegossene Kunststoffteilkomponente (17; 31; 41a) mit einer dazugehörigen ersten Verbindungsfläche entlang einer ersten Kante und 2.2 eine zweite spritzgegossene Kunststoffteilkomponente (18; 32; 42a) mit einer dazugehörigen zweiten Verbindungsfläche. 3 Die Naht ist durch die erste Verbindungsfläche und die zweite Verbindungsfläche während des Spritzgießens zum Verbinden der ersten Teilkomponente (17; 31; 41a) und der zweiten Teilkomponente (18; 32; 42a) ausgebildet, um das Spenderteil (20) zu definieren. 4 Ein Querschnittsabschnitt der Naht (21; 33; 43a) weist mindestens eine Stufe (44, 45, 46) und mindestens eine Kontaktfläche zwischen einer äußeren und einer inneren Fläche (47, 48) des Spenderteils (20) auf. 5 Der Querschnittsabschnitt der Naht (21; 33; 43a) weist eine erste Stufe (44) auf, die an die äußere Fläche des Spenderteils (20) angrenzt. 6 Die erste Teilkomponente (17; 31; 41a; 91; 101; 111) ist transparent und die zweite Teilkomponente (18; 32; 42a; 92; 102; 112a, 112b) ist undurchsichtig. 7 Das Spenderteil ist abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96, 106, 116) verbunden, um ein Spendergehäuse (97, 107, 117) auszubilden. 8 Der hintere Spenderabschnitt (96, 106, 116) ist eingerichtet, an einer vertikalen Fläche montiert zu sein. 3. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. a) Eine Verwirklichung von Merkmal 6 des Klagepatents, „6 Die erste Teilkomponente (17; 31; 41a; 91; 101; 111) ist transparent und die zweite Teilkomponente (18; 32; 42a; 92; 102; 112a, 112b) ist undurchsichtig“, durch die angegriffenen Ausführungsformen lässt sich feststellen. aa) „Transparent“ ist ein Komponententeil im Sinne des Klagepatents, wenn es soweit durchsichtig ist, dass man den Füllstand eines hinter dem Komponententeil befindlichen Verbrauchsmaterials (Papier, Flüssigkeiten etc.) erkennen kann. Eine vollständige Durchsichtigkeit ist hierfür nicht erforderlich. (1) Bei der Auslegung eines Merkmals ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe – nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung – entscheidend ist (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Für die Funktion der „Transparenz“ in Merkmal 6 reicht es aus, wenn das transparente Komponententeil soweit durchblickt werden kann, dass es einem Benutzer möglich ist, abzuschätzen, ob und (grob) wie viele Verbrauchsmaterialien (wie Papier, Waschsubstanzen etc., vgl. Abs. [0007]) in dem Spender enthalten sind. Der technische Zweck der transparenten Gestaltung eines der beiden Komponententeile ist es, den Füllstand der Verbrauchsmaterialien im Spender überprüfen zu können, ohne diesen öffnen zu müssen. So schildert das Klagepatent in der einleitenden Beschreibung zu vorbekannten Spendern: „Beispielsweise ist es möglich, einen Abschnitt des Spenderteils transparent zu gestalten, um die Überprüfung des Füllstands eines in dem Spender enthaltenen Verbrauchsartikels zu erleichtern.“ Anhaltspunkte für das Verständnis eines Merkmals können sich auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten, vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und für die Erfindung beibehalten will. Hier ist im Zweifel die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu Eigen macht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – Az. I-15 U 30/14 – Rn. 99 bei Juris). Dies ist hier der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das Klagepatent mit der transparenten Ausgestaltung eines der beiden Komponentenanteile eine andere Zielrichtung verfolgen könnte. (b) Die Beschreibung des Klagepatents sieht keinen Gegensatz von Transparenz und Transluzent vor. Die Begriffe „transluzent“ oder „semi-transparent“ werden vielmehr von dem anspruchsgemäßen Begriff „transparent“ umfasst und beschreiben eine Form der Transparenz, bei der kein vollständig klares Durchblicken möglich ist. Das Klagepatent verdeutlicht mit den abweichenden Begriffen nur, dass es anspruchsgemäß verschiedene Grade von Transparenz geben kann. In der Regel ist davon auszugehen, dass Ausführungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden (BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] – Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] – Zugriffsrechte). Hiervon ausgehend versteht der Fachmann, dass auch semi-transparente oder transluzente Komponententeile von Merkmal 6 als „transparent“ erfasst werden. So heißt es in Abs. [0009]: „[0009] Gemäß einer bevorzugten Ausführungsform betrifft die Erfindung ein Spenderteil, das mindestens zwei Komponententeile umfasst, (…) Das vordere Teil, die Schale oder Abdeckung kann zwei Komponententeile umfassen, die aus dem gleichen oder unterschiedlichen Kunststoffmaterialien in einer beliebigen Kombination einer opaken, semi-opaken, semi-transparenten oder transparenten Form hergestellt sind.“ Der Fachmann erkennt hieraus, dass nicht nur rein-opake und rein-transparente Komponententeile im Rahmen einer bevorzugten Ausführungsform verwendet werden können, sondern auch semi-opake und semi-transparente. Zu den Fig. 1A und 1B, die nach Abs. [0052] eine „Anordnung zum Durchführen eines Zweikomponenten-Spritzgießprozesses zur Fertigung eines erfindungsgemäßen Spenderteils“ zeigen, führt das Klagepatent in Abs. [0053] aus: „In diesem Beispiel ist das erste Material ein transparentes oder lichtdurchlässiges Harz.“ In der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents: „In this example, the first material is a transparent or translucent resin.“ Es ist für den Fachmann nicht ersichtlich, dass das Klagepatent hier transparent und transluzent (lichtdurchlässig) voneinander abgrenzt, so dass als Ergebnis einer Art Auswahlentscheidung nur die erste Variante anspruchsgemäß wäre. Vielmehr werden vom Klagepatent transparent und transluzent als gleichranginge, patentgemäße Ausgestaltungen beschrieben. (c) Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwendung des Begriffs „transparent“ und „transluzent“ in der Beschreibung des Klagepatents (gleiches gilt für „mattiert“ in Abs. [0081]) und auch entsprechend seinem allgemeinen Fachwissen ist dem Fachmann klar, dass Transparenz in verschiedenen Abstufungen vorliegen kann. Der Anspruch und die Beschreibung des Klagepatents lassen keine konkrete (Mindest-) Vorgabe an das Maß der Durchsichtigkeit für eine Transparenz im Sinne des Klagepatents erkennen. Dementsprechend wird der Fachmann vor dem Hintergrund der Funktion des Merkmals als „so lichtdurchlässig, dass man den Füllstand von außen erkennen kann“ verstehen. bb) Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses von Merkmal 6 wird dieses von sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verwirklicht, da jeweils ein transparentes erstes Komponententeil vorhanden ist. Durch dieses kann – wie es vom Klagepatent vorausgesetzt wird – der Füllstand der Verbrauchsmaterialien abgeschätzt werden. b) Die angegriffenen Ausführungsformen (1 – 3) verwirklichen Merkmal 7, „7 Das Spenderteil ist abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96, 106, 116) verbunden, um ein Spendergehäuse (97, 107, 117) auszubilden“, ebenfalls wortsinngemäß. aa) Merkmal 7 enthält zwei Aspekte: Zum einen sollen Spenderteil und hinterer Spenderabschnitt verbunden sein und so das Spendergehäuse ausbilden. Wie der Fachmann Merkmal 8 entnimmt, muss der hintere Spenderabschnitt ein Anbringen des Spendergehäuses an einer Wand o.ä. ermöglichen. Der hintere Spenderabschnitt kann dabei die Rückwand des Spendergehäuses bilden, so dass das Spenderteil nur eine vordere Abdeckung darstellt; der hintere Spenderabschnitt kann aber auch eine zusätzliche Rückwand sein (vgl. Abs. [0008]). Zum anderen sollen Spenderteil und hinteres Spenderabschnitt „abnehmbar“ „verbunden“ sein – in der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Verfahrenssprache: „detachably joined“. Die Auslegung des Klagepatents ergibt, dass eine abnehmbare Verbindung nicht nur dann besteht, wenn das Spenderteil vollständig vom hinteren Spenderabschnitt getrennt werden kann. (1) Der Anspruch selbst gibt nicht vor, dass das Spenderteil vollständig abgenommen werden muss. Auch verlangt das Klagepatent im Anspruchswortlaut nicht isoliert eine „Abnehmbarkeit“, sondern nur, dass die beiden Bauteile „abnehmbar verbunden“ sind. Dies deutet darauf hin, dass die Verbindung im abgenommen Zustand des Spenderteils fortbestehen darf und spricht gegen das Erfordernis einer vollständigen Trennung. (2) Eine konkrete Definition einer abnehmbaren Verbindung enthält das Klagepatent (auch) in der Beschreibung nicht. Der Wortlaut „abnehmbar“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst auch ein bloßes Aufklappen. Auch bei einem aufgeklappten Spenderteil besteht die Verbindung nur noch an einen Punkt; im Übrigen ist das Spenderteil vom hinteren Spenderabschnitt abgenommen. Der allgemeine Sprachgebrauch hat zwar für die Ermittlung des maßgeblichen technischen Sinngehalts (vgl. BGH, GRUR 1999, 902, 912 – Spannschraube) des Anspruchs keine abschließende Bedeutung. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass das Klagepatent in diesem Punkt ein abweichendes Verständnis von „abnehmbar“ hat. Vielmehr steht das allgemeine Verständnis mit der technischen Funktion des Merkmals „abnehmbar verbunden“ im Einklang. (3) Die patentgemäße Funktion von Merkmal 7 lässt sich auch ohne vollständige Trennung erreichen. Die von Merkmal 7 vorgegebene abnehmbare Verbindung soll das einfache Nachfüllen des Verbrauchsmaterials (etwa Papier, Wischmaterialien, Waschsubstanzen etc., vgl. Abs. [0007]) ermöglichen. Während der hintere Spenderabschnitt etwa an einer Wand montiert bleibt, kann das Spenderteil abgenommen und dieses bzw. der Spender insgesamt mit Verbrauchsmaterialien befüllt werden. Um dies zu ermöglichen, ist keine vollständige Trennung des Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt erforderlich. Dem Klagepatent lässt sich auch nicht entnehmen, dass es ihm auf eine vollständige Abnehmbarkeit des Spenderteils ankommt. Dass eine solche Vorgabe für die Erreichung von erfindungswesentlichen Vorteilen notwendig ist, lässt sich nicht ersehen. (4) Soweit die die Beklagte zur Begründung ihrer engeren Auffassung auf das im Parallelverfahren 4a O 102/17 geltend gemachten EP K (nachfolgend: EP‘243) abstellt, greift dies nicht durch. (a) Andere Schutzrechte sind kein zulässiges Auslegungsmaterial für das Klagepatent, selbst wenn diese auf demselben Prioritätsdokument beruhen. Ungeachtet aller Ähnlichkeiten zwischen dem EP‘243 und dem Klagepatent ist Letzteres aus sich heraus auszulegen. Es handelt sich bei „abnehmbar“ auch nicht um einen Fachbegriff des hier relevanten technischen Gebiets – dem sowohl das Klagepatent als auch EP‘243 angehören – so dass keine Anhaltspunkte für ein einheitliches Begriffsverständnis bestehen. Im Übrigen ist eine Patentschrift ohnehin ihr eigenes Lexikon, so dass selbst bei einem Fachbegriff der Sinn entscheidet wäre, dem das Klagepatent „abnehmbar“ zukommen lässt. (b) Selbst wenn man – in unzulässiger Weise – EP‘243 für die Auslegung des Klagepatents heranziehen würde, könnte damit kein engeres Verständnis von „abnehmbar“ begründet werden. Denn soweit man die Beschreibung des Standes der Technik im EP‘243 als Hinweis für eine Differenzierung zwischen „verschwenkbar“ und „abnehmbar“ versteht, bliebe festzuhalten, dass die betreffende Passage – und damit auch die behauptete Differenzierung – in der einleitenden Beschreibung des Klagepatents fehlt. (c) Soweit die Beklagte auf Äußerungen im Erteilungsverfahren zum EP‘243 abstellt, kann dies ein engeres Verständnis von „abnehmbar“ nicht begründen. Diese Äußerungen sind kein relevantes Auslegungsmaterial; sie sind vorliegend nicht einmal als fachkundige Äußerungen zu berücksichtigen, da es sich nicht um allgemein gültige Aussagen für das fachmännische Verständnissen von bestimmten Begriffen in dem hier relevanten technischen Gebiet handelt. bb) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Auslegung wird Merkmal 7 von allen angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verwirklicht. Das Spenderteil lässt sich vom hinteren Spenderabschnitt abnehmen, indem das Spenderteil weggeklappt wird. Dies ermöglicht die einfache Befüllung des Spenders. Dass eine Verbindung bestehen bleibt (durch zwei Scharniere) steht der Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen, da dieses – wie gesehen – keine vollständige Trennung der beiden Bauteile erfordert. c) Die Verwirklichung der übrigen Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig, so dass hierzu keine weiteren Ausführungen erforderlich sind. II. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen (1 – 3) im Inland durch die Beklagte ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen: 1. Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. 3. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. 4. Die Klägerin kann die Beklagte aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Eine Unverhältnismäßigkeit gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 4 PatG hat die Beklagte nicht dargetan. III. Im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent ausgesetzt. 1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage (bzw. den Einspruch vor dem Patentamt) zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.). Eine solche hinreichende (Vernichtungs-) Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Klagepatents kann von der Kammer nicht prognostiziert werden. 2. Es lässt sich für die Kammer nicht ausreichend ersehen, dass die Entgegenhaltung WO L (nachfolgend: Ni1; vorgelegt in Anlage B11-Ni1) zusammen mit dem allgemeinen Fachwissen die Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents nahelegt. a) Zur Veranschaulichung der Lehre der Entgegenhaltung Ni1 wird nachfolgend deren Fig. 1 eingeblendet: Zwischen den Parteien steht zutreffend nicht in Streit, dass diese Entgegenhaltung die Merkmale 1 bis 3 und 6 bis 8 des Klagepatents, nicht aber die Merkmale 4 und 5 offenbart. Dass diese aber ausgehend von der Ni1 nahegelegt waren, lässt sich nicht feststellen. b) Die Merkmale 4 und 5 des Klagepatents, „4 Ein Querschnittsabschnitt der Naht (21; 33; 43a) weist mindestens eine Stufe (44, 45, 46) und mindestens eine Kontaktfläche zwischen einer äußeren und einer inneren Fläche (47, 48) des Spenderteils (20) auf. 5 Der Querschnittsabschnitt der Naht (21; 33; 43a) weist eine erste Stufe (44) auf, die an die äußere Fläche des Spenderteils (20) angrenzt“, bedürfen zunächst näherer Erörterung. Diese Merkmale dienen nach der Lehre des Klagepatents dazu, eine festere Naht bereitzustellen. Statt einer Naht „auf Stoß“ (vgl. die oben gezeigte Fig. 4a des Klagepatents) soll patentgemäß eine größere Verbindungsfläche zwischen den beiden Komponententeilen geschaffen werden. Da bereits Merkmal 4 eine erste Stufe und eine Kontaktfläche vorschreibt, beschränkt sich die Lehre von Merkmal 5 darauf, dass eine erste Stufe vorhanden sein muss, die an die äußere Fläche des Spenderteils angrenzt. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 6 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, das nach Abs. [0051] ein Spenderteil mit mehreren Stufen zeigt: Erkennbar ist hierin die erste Stufe (Bezugsziffer 44), die unmittelbar an die äußere Fläche (47) angrenzt. c) Die Kammer kann nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die in der Ni1 nicht offenbarten Merkmale durch das allgemeine Fachwissen nahegelegt waren. (1) Zwar hat das Europäische Patentamt als „International Searching Authority“ im Recherchebericht vom 06.10.2009 (vorgelegt in Anlage BB13-Ni6; dort Ziff. 2.2) argumentiert, der Gegentand der dort vorliegenden Anspruchsfassung unterscheide sich vom Stand der Technik (hierzu gehörte nicht die Entgegenhaltung Ni1) nur insoweit, dass dieser Merkmal 4 nicht lehrt. Weiterhin sei hiervon ausgehend als Aufgabe anzusehen, die Verbindung zwischen beiden Komponententeilen zu stärken – also die Festigkeit der Naht zu erhöhen. Eine Stufe zur Stärkung der Naht vorzusehen, sei nach dem Recherchebericht nicht erfinderisch: „Es ist allgemein bekannt, dass die Bindungsstärke durch Vergrößern der Bindungsoberfläche erhöht werden kann. Das Vorsehen einer Stufe ist eine der bekannten sich unmittelbar hierzu ergebenden Möglichkeiten (vgl. auch D2, Fig. 6.86).“ (Ziff. 2.4 Anlage BB13-Ni6; Übersetzung nach S. 27 DU = Bl. 421 GA). (2) Gleichwohl kann keine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit prognostiziert werden. (a) Zunächst ist zu beachten, dass das Klagepatent in der jetzigen Fassung von Anspruch 1 (nach Hinzunahme von Merkmal 5) trotz des Rechercheberichts erteilt wurde. Es liegen damit allenfalls sich widersprechende fachkundige Äußerungen vor. In einer solchen Konstellation ist hinsichtlich der Aussetzung Zurückhaltung geboten, da sich eine Aussetzung gegen den Erteilungsakt wenden würde. (b) Darüber hinaus erscheint der Kammer der Hinweis im Recherchebericht auf die D2 (vorgelegt in Anlage BB4) nicht zwingend überzeugend. Zwar wird im „Handbuch Spritzgießen“ von Johannhaber/Michaeli, 2. Auflage 2004 (D2 im Recherchebericht) auch ein gestufter Nahtquerschnitt gezeigt, wie das oben angesprochene Bild 6.88 verdeutlicht, das nachfolgend eingeblendet wird: Die Variante ganz unten in Bild 6.88 verwirklicht erkennbar die Merkmale 4 und 5 des Klagepatents. Die Klägerin hat jedoch darauf hingewiesen, dass es auf S. 522 D2 heißt: „Bei den Hart/Weich-Verbindungen werden sowohl für die geschäftete als auch für die gestufte Geometrie stets geringe Verbundfestigkeiten (ebenfalls bezogen auf den Zugstabquerschnitt) im Vergleich zur stumpfen Anbindung gemessen (Bild 6.89).“ Insofern bestehen Ansatzpunkte für Zweifel daran, dass der Fachmann ausgehend von der Ni1 tatsächlich eine gestufte Naht gemäß den Merkmalen 4 und 5 gewählt hätte, um die Naht zu verstärken, wovon der Recherchebericht aber ausging. Jedenfalls vor dem Hintergrund der später (doch) erfolgten Erteilung des Klagepatents kann eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit von der Kammer nicht prognostiziert werden. (c) Die Klägerin argumentiert ferner, anders als bei der „anspruchsgemäßen Gestaltung“ bestehe bei der Ni1 nicht in gleicher Weise die Gefahr einer Zerstörung des Spenderteils. Das Problem des Risses der Naht besteht in der Ni1 tatsächlich in einem geringeren, räumlichen Umfang als in den Beispielen des Klagepatents (wenngleich dessen Lehre keine Größe der Naht vorgibt). Insofern bestehen für die nicht mit fachkundigen Technikern besetzte Kammer gewisse Ansatzpunkte für Zweifel, ob sich für den Fachmann ausgehend von der in der Ni1 offenbarten Gestaltung das Problem der Verstärkung der Naht stellt und der Fachmann dann ohne erfinderische Tätigkeit aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zur Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents gelangt. 3. Die Kombination der Entgegenhaltung Ni1 mit der Entgegenhaltung JP M (nachfolgend: Ni2, Anlage BB13) liegt weiter vom Gegenstand des Klagepatents entfernt als die vorstehend diskutierte Kombination. a) Die Entgegenhaltung Ni2 betrifft ein aus Harz geformtes Erzeugnis, wobei eine Schale aus zwei Kunststoffkomponententeilen 7 und 8 hergestellt wird, die mittels Spritzgießen zusammengefügt werden. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Fig. 7 – 9 und Fig. 11 der Entgegenhaltung Ni2 eingeblendet: b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann ausgehend von der Ni1 die Ni2 herangezogen hätte, um die Festigkeit der Naht in der Ni1 zu verbessern. Auch bei einer Kombination der beiden Entgegenhaltungen wird Merkmal 5, „5 Der Querschnittsabschnitt der Naht (21; 33; 43a) weist eine erste Stufe (44) auf, die an die äußere Fläche des Spenderteils (20) angrenzt“, weiterhin nicht offenbart. Denn die in der Ni2 gezeigte Stufe grenzt nicht an äußere Fläche des jeweiligen Kunststoffteils an. Vielmehr liegt hier die Nut 10 zwischen äußerer Fläche und Stufe, wie aus den obigen Figuren ersichtlich ist. Dass der Fachmann – nach Ansicht der Beklagten – auf die Nut 10 verzichten könnte, führt nicht dazu, dass eine Variante ohne Nut 10 in der Ni2 offenbart ist. Im Rahmen der Lehre der Ni2 ist die Nut 10 auch ein zwingendes Merkmal, da sie dem von der Ni2 angestrebten Ziel der verbesserten Gradlinigkeit der Verbindungsflächen dient. 4. Die Beklagte stützt sich erstmals in der Duplik auf die Kombination der Entgegenhaltung Ni1 mit der DE N. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Kombination näher am Gegenstand des Klagepatents ist, als die Kombination der WO‘965 mit dem allgemeinen Fachwissen. 5. Auch die Kombination der Entgegenhaltungen WO O (nachfolgend: Ni3) mit der DE P (nachfolgend: Ni4) bietet keine hinreichende Grundlage für eine Aussetzung des Verfahrens. a) Bei einer Kombination beider Schriften wären unstreitig die Merkmale 4 und 5 nicht offenbart. Damit liegt die Kombination aus Ni3 und Ni4 ersichtlich weiter ab vom Gegenstand des Klagepatents als die vorstehend erörterte Entgegenhaltung Ni1. b) Daneben erscheint die Offenbarung von Merkmal 3 in der Ni3 fraglich. Es ist nicht hinreichend offenbart, dass die Verbindung der beiden Teile durch Spritzgießen hergestellt wird. Vielmehr heißt es in der Beschreibung der Ni3: „Die Abdeckung 230 kann mit der Basis 214 mit jedem geeigneten Mittel wie Klebstoff, Nähten, oder mechanischen Befestigungsmitteln, verbunden sein“. Es kann von der Kammer nicht hinreichend festgestellt werden, dass der Fachmann „Naht“ als eine mittels Verbundspritzgießen hergestellte Kontaktfläche zwischen zwei Kunststoffkomponenten versteht. Zudem wird es nur als eine Alternative offenbart. Der Fachmann müsste also zunächst die Ni3 mit der Ni4 kombinieren, die Verbindung zwischen den Komponenten in der Ni3 durch Spritzgießen herstellen und anschließend zur Verstärkung der Naht diese entsprechend der Merkmale 4 und 5 des Klagepatents ausgestalten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 2. HS. ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die gesonderte vorläufige Vollstreckbarkeit der einzelnen Ansprüche festzusetzen. V. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.