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Urteil

4b O 98/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0516.4B.O98.17.00
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht gestützt auf das auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent A(Anlage TW 1, im Folgenden: Klagepatent) Ansprüche wegen mittelbarer und unmittelbarer Patentverletzung geltend. Das Klagepatent wurde am 7. Oktober 2009 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 8. Oktober 2008 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 27. Juli 2011, seine Erteilung am 25. November 2015 veröffentlicht. Gegen das Klagepatent erhob die Beklagte unter dem 28. Februar 2018 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (Az.: 5 Ni 20/18), über die bislang noch nicht entschieden ist. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zum Rückholen eines Gerätes aus dem Ruhemodus mittels Bewegung. Anspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt: „Verfahren zum Erwecken eines Geräts (110) aus einem Ruhezustand, wobei das Verfahren umfasst: Empfangen von Bewegungsdaten von einem Bewegungssensor (220) des Geräts, wobei der Bewegungssensor eine Bewegung entlang von mehreren Achsen erfasst, Berechnen einer ersten dominanten Achse des Geräts sowie eines ersten Ruhemesswerts für die erste dominante Achse, Erfassen einer Bewegung des Geräts unter Verwendung des Bewegungssensors, Berechnen einer zweiten dominanten Achse sowie eines zweiten Ruhemesswerts für die zweite dominante Achse auf Basis der Bewegungsdaten, wobei der Ruhemesswert den Langzeitmittelwert der Beschleunigungen entlang einer Achse über einen Messzeitraum darstellt und die dominante Achse die Achse darstellt, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist, Bestimmen, wenn die erste und die zweite dominante Achse identisch sind, ob ein Unterschied zwischen dem ersten Ruhemesswert und dem zweiten Ruhemesswert einen Grenzwert überschreitet, und Erwecken des Geräts, wenn dem so ist.“ Anspruch 6 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt: „System (200) zum Erwecken eines Geräts aus einem Ruhezustand infolge einer Bewegung, wobei das System aufweist: eine Langzeitmittelwertlogik (240) zum Erzeugen von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten der mit einem Bewegungssensor entlang mehrerer Achsen über einen Zeitraum gemessenen Gerätebeschleunigungen, eine Dominante-Achse-Logik (245) zum Bestimmen einer dominanten Achse eines Geräts auf Basis von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten, wobei die dominante Achse als die Achse definiert ist, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist, wobei es sich um die Achse mit dem längsten absoluten Langzeitmittelwert der Beschleunigungen handelt, einen Bewegungssensor zum Empfang von Bewegungsdaten, eine Berechnungslogik (255) zum Vergleichen eines ersten Langzeitmittelwerts entlang einer ersten dominanten Achse mit einem zweiten Langzeitmittelwert entlang einer zweiten dominanten Achse, um zu bestimmen, ob sich die Langzeitmittelwerte der Beschleunigungen der dominanten Achse geändert haben, wobei die Berechnungslogik (225) dazu ausgebildet ist, das Gerät zu erwecken, wenn die erste und die zweite dominante Achse identisch sind und der erste und der zweite Ruhemesswert sich um mehr als ein vorgegebener Grenzwert unterscheiden.“ Die Beklagte zu 1) stellt unter anderem die Mobilfunkgeräte her, die über eine „raise-to-wake“-Funktion verfügen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die angegriffene Ausführungsform wird unter den Markennamen iPhone 6s, iPhone 6s Plus, iPhone 7, iPhone 7 Plus sowie iPhone SE von der Beklagten zu 2) über den Apple-Onlineshop nach Deutschland angeboten und verkauft. Die Beklagte zu 3) betreibt die Apple Retail Stores in Deutschland, in denen sie die angegriffene Ausführungsform ebenfalls vertreibt. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei aktiv legitimiert. Ihr sei das Klagepatent wirksam am 16. Mai 2017 übertragen worden und sie sei bis zum 3. Mai 2018 Inhaberin des Klagepatents gewesen. Umstände, die einen Zwischenerwerb begründeten, seien nicht vorgetragen, sondern lediglich, dass zu einem Zeitpunkt nach Erwerb des Klagepatents durch die Klägerin das Klagepatent von der B zum Kauf angeboten worden sei. Das Angebot der C. sei ab März 2018 nicht mehr abrufbar gewesen. Das Klagepatent sei schließlich von der Klägerin auf die D mit Übertragungsvertrag vom 3. Mai 2018 (Anlage HL 27) übertragen worden. Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform stelle ein Mittel dar, das geeignet sei, die Lehre des Klagepatents zu benutzen. Dem Verfahrensanspruch 1 lasse sich nicht entnehmen, dass die Bewegungs- und Gravitationsdaten lediglich temporär erhoben würden. Vielmehr erkenne der Fachmann anhand der Beschreibung, dass die Bewegungsdaten regelmäßig vom Beschleunigungssensor erfasst würden. Nach dem Anspruch 1 sei unter den vom Bewegungssensor erfassten Achsen diejenige Achse die dominante Achse im Sinne des Klagepatents, die am stärksten von der Gravitation betroffen sei. Die dominante Achse sei immer eine derjenigen Achsen, die vom Bewegungssensor erfasst werden. Es seien also die Bewegungssensorachsen, unter denen die dominante Achse bestimmt werde. Der Fachmann verstehe die in den Patentansprüchen bezeichneten Achsen, entlang derer der Bewegungssensor eine Bewegung erfasse, als die relativ zum Bildschirm des Geräts angeordneten Achsen des lokalen kartesischen Koordinatensystems des Geräts. Nicht jede Rotation des Geräts führe zu einer neuen dominanten Achse im Sinne des Klagepatents. Die x-, y- und z-Achse des Geräts stimmten mit den identisch bezeichneten Achsen des Bewegungssensors überein. Anders sei nicht plausibel, wie ein Gerät seine eigenen Achsen ohne Verwendung eines Bewegungssensors und dessen Bewegungsachse bestimmen sollte. Das Ausführungsbeispiel in Figur 1 der Klagepatentschrift zeige, dass im besagten Koordinatensystem die z-Achse jedenfalls so lange die dominante Achse bleibe, bis eine Rotation um mehr als 45 Grad erfolgt sei. Werde das zunächst um 45 Grad geneigte Gerät um einen Grad weiter geneigt, komme es bei Verwendung eines dreiachsigen Bewegungssensors zu einem Wechsel der dominanten Achse. Hier erfolge zwar die Erfassung der Beschleunigungen vom Sensor linear entlang der z-Achse, aber nicht senkrecht zum Erdmittelpunkt. Etwas anderes lasse sich auch nicht dem Erteilungsverfahren entnehmen. Der Anspruch schließe weitere Bedingungen zum Erwecken des Gerätes nicht aus. In Anspruch 6 werde ebenso wie in Anspruch 1 auf die entlang der Geräteachsen erfassten Bewegungsdaten zurückgegriffen, um die dominante Achse zu ermitteln. Die angegriffene Ausführungsform führe ein Verfahren nach Anspruch 1 durch. Die angegriffene Ausführungsform weise Bewegungssensoren auf, die entlang der x-, y- und z-Achse die Bewegungen des Geräts erfassten. Die kontinuierliche Erfassung und Berechnung von Bewegungsdaten schließe nicht aus, dass die Bewegung des Geräts erfasst werde und eine zweite dominante Achse berechnet werde. Die zum Erwecken der angegriffenen Ausführungsform erforderliche Rotation führe nicht zwangsläufig zu einer Veränderung der dominanten Achse. So schließe eine Rotation um z.B. die x-Achse des Geräts nicht gleichzeitig eine Beschleunigung entlang z.B. der z-Achse des Geräts aus. So erfolge bei einer Beschleunigung des Geräts entlang der z-Achse und gleichzeitiger Rotation auch eine Drehung des Geräts um die x-Achse. Solange die angegriffene Ausführungsform die im Klagepatent genannten Prüfungsschritte vornehme, sei es nicht von Belang, dass die angegriffene Ausführungsform noch weitere Parameter prüfe. Im Übrigen sei der vorgesehene Grenzwert nicht auf eine bestimmte Rotationsgeschwindigkeit begrenzt, sondern könne auch weitere Parameter einbeziehen. Bei der Prüfung von Vibrationen handele es sich um die vom Klagepatent vorgesehene Glitchkorrektur. Die Beklagten bezögen sich auf eine „lift-to-wake“-Funktion, nicht auf eine „raise-to-wake“-Funktion und es sei unklar, ob beide Funktionen technisch identisch seien. Die Klägerin bestreite mit Nichtwissen, dass es sich bei dem im Privatgutachten der Beklagten referierten Source Code um einen solchen handele, der in der angegriffenen Modellen seit deren Markteinführung verwendet worden sei und dass die in dem Privatgutachten getroffenen Angaben zum Source Code sachlich zutreffend seien, da sie weder den Code noch die gezogenen Schlussfolgerungen überprüfen könnten. Aber auch ausgehend von den Ausführungen des Privatgutachters würde die angegriffene Ausführungsform von der klagepatentgemäßen Lehre mittelbar Gebrauch machen. So erfolge die Bestimmung der Ausgangslage „face up“/„Vorderseite nach oben“ anhand der dominanten Achse des Geräts, denn diese Bestimmung erfolge anhand der Achsen des Bewegungssensors und anhand der Gravitation. Dies schließe auch die z-Achse des Bewegungssensors ein, die in der als „face up“ bezeichneten Referenzlage senkrecht nach oben weise. Dies belege auch das Produktdatenblatt des in der angegriffenen Ausführungsform verbauten Bewegungssensors Bosch BMA280 (Anlage TW 18). Bei dem Sensor erfolge die Messung der Bewegungsdaten entlang seiner drei Achsen unter Berücksichtigung des Gravitationsvektors g. Der „lift-to-wake“-Algorithmus erfasse nach der Bestimmung der Ausgangslage weitere Bewegungen, anhand derer ermittelt werde, ob die Lage des Geräts weiterhin den für die Ausgangslage „face up“/„Vorderseite nach oben“ aufgestellten Bedingungen entspreche. Indem auch die Endlage bestimmt werde, werde auch eine zweite dominante Achse berechnet. Eine Identitätsbestimmung erfolge durch die Bestimmung der Ausgangs- und Endlage, bei der sich die dominante Achse nicht ändere. Die Bestimmung eines Unterschieds zwischen erstem und zweiten Ruhemesswert und der Überprüfung einer Grenzwertüberschreitung erfolge ebenfalls: Der Grenzwert bei kFaceUpTilt betrage weniger als 30 Grad. Sofern das Gerät langsam in den Portraitmodus geneigt werde, finde keine Erweckung statt, obwohl der Neigungsgrenzwert von 30 Grad überschritten sei, bei einem schnelleren Neigen hingegen schon. Daher steuere der Algorithmus das Erwecken offensichtlich nicht allein abhängig von der Winkelposition, sondern in Abhängigkeit von der Beschleunigung innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters. Die herangezogene Winkelposition werde auf Basis der Beschleunigungsdaten berechnet, sie sei dem Langzeitmittelwert des Ruhemesswerts inhärent. Da im Gegensatz zum Erwecken des Geräts beim Anheben aus einer statischen Lage das Erwecken des in Ausgangsposition in Vibration versetzten Gerätes unterbleibe, obwohl es bei etwa gleicher Geschwindigkeit in den gleichen Neigungswinkel versetzt werde, werde bei der Berechnung, ob der Grenzwert überschritten sei, auch der erste Ruhemesswert herangezogen. Die angegriffene Ausführungsform stelle auch ein System nach Anspruch 6 dar. Es sei unerheblich, dass die Rotation des Geräts um eine bestimmte Achse, aber nicht entlang einer bestimmten Achse geprüft werde, weil die Rotation des Geräts um eine Achse zugleich die Beschleunigung entlang einer anderen Achse darstelle. Um das Gerät erwecken zu können, müsse die technische Möglichkeit gegeben sein, sowohl die dominante Achse als auch die Bewegung entlang der Achse feststellen zu könne. Da sich die dominante Achse auf Grund unvorhergesehener Bewegungen ändern könne, müsse die Erfassung von u.a. der Rotationsgeschwindigkeit jederzeit und entlang sämtlicher Geräteachsen möglich sein. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, welche an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, a) elektronische Geräte, die zur Verwendung eines Verfahrens zum Rückholen des Geräts aus dem Ruhemodus mittels Bewegung geeignet sind, Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, wenn das Verfahren umfasst: Empfangen von Bewegungsdaten von einem Bewegungssensor des Geräts, wobei der Bewegungssensor eine Bewegung entlang von mehreren Achsen erfasst, Berechnen einer ersten dominanten Achse des Geräts sowie eines ersten Ruhemesswerts für die erste dominante Achse, Erfassen einer Bewegung des Geräts unter Verwendung des Bewegungssensors, Berechnen einer zweiten dominanten Achse sowie eines zweiten Ruhemesswerts für die zweite dominante Achse auf Basis der Bewegungsdaten, wobei der Ruhemesswert den Langzeitmittelwert der Beschleunigungen entlang einer Achse über einen Messzeitraum darstellt und die dominante Achse die Achse darstellt, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist, Bestimmen, wenn die erste und die zweite dominante Achse identisch sind, ob ein Unterschied zwischen dem ersten Ruhemesswert und dem zweiten Ruhemesswert einen Grenzwert überschreitet, und Erwecken des Geräts, wenn dem so ist. und/oder b) Systeme zum Erwecken eines Geräts aus einem Ruhezustand infolge einer Bewegung, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen wobei das System aufweist: eine Langzeitmittelwertlogik zum Erzeugen von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten der mit einem Bewegungssensor entlang mehrerer Achsen über einen Zeitraum gemessenen Gerätebeschleunigungen, eine Dominante-Achse-Logik zum Bestimmen einer dominanten Achse eines Geräts auf Basis von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten, wobei die dominante Achse als die Achse definiert ist, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist, wobei es sich um die Achse mit dem längsten absoluten Langzeitmittelwert der Beschleunigungen handelt, einen Bewegungssensor zum Empfang von Bewegungsdaten, eine Berechnungslogik (255) zum Vergleichen eines ersten Langzeitmittelwerts entlang einer ersten dominanten Achse mit einem zweiten Langzeitmittelwert entlang einer zweiten dominanten Achse, um zu bestimmen, ob sich die Langzeitmittelwerte der Beschleunigungen der dominanten Achse geändert haben, wobei die Berechnungslogik (225) dazu ausgebildet ist, das Gerät zu erwecken, wenn die erste und die zweite dominante Achse identisch sind und der erste und der zweite Ruhemesswert sich um mehr als einen vorgegebenen Grenzwert unterscheiden; 2. für den Zeitraum vom 25. Dezember 2015 bis zum 2. Mai 2018 ihr und für die Zeit seit dem 3. Mai 2018 der Uniloc 2017 LLC, 1209 Orange Street, Wilmington, Delaware 19801, USA darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe a) der Menge der erhaltenen und bestellten zu Ziff. I.1 bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer; b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer; c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist; d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeltraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume; e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns; wobei – hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) jeweils in Kopie die Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; – die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist; 3. die vorstehend zu Ziff. I.1. b. bezeichneten, seit dem 25. Dezember 2015 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A erkannt hat, und sie aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird; II. die Beklagte zu 3) weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziff. I.1. b. bezeichneten Erzeugnisse wahlweise an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichts-vollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 3) herauszugeben oder diese auf ihre Kosten selbst zu vernichten; III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der DP Technologies Inc., Scotts Valley, Kalifornien, USA, durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, im Zeitraum vom 25. Dezember 2015 bis zum 17. Mai 2017 begangenen Handlungen und der Klägerin durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Zeitraum vom 18. Mai 2017 bis zum 2. Mai 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird; 2. der Uniloc 2017 LLC, 1209, Orange Street, Wilmington, Delaware 19801, USA, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1 bezeichneten, seit dem 3. Mai 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen hilfsweise den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren über den Rechtsbestand des deutschen Teils des Europäischen Patents EP Aauszusetzen. Die Beklagten behaupten, dass das iPhone 6 S nicht den Chip BMA 280 verwende. Im Übrigen sei die Funktion der „orientation recognition“ ansonsten von dem Chip gelöscht und werde von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwendet. Diese verwende die vom Beschleunigungssensor ermittelten Rohdaten (Datenstrom). Die Beklagten bestreiten eine Abtretung der Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche an die Klägerin mit Nichtwissen. Darüber hinaus bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch nicht am Tag der Registereintragung, den 7. August 2017, wirksam Inhaberin des Klagepatents geworden sei. Denn noch am 25. August 2017 habe die anscheinend von dem Unternehmen C beauftragte B das Klagepatent als Teil eines Patentportfolios mit dem Titel „E“ (Anlage HL 13) und offenbar bereits im Juni 2017 als Teil eines Patentportfolios mit dem Titel „Fullpower Mobile Tracking, Navigation and More“ (Anlage HL 28) zum Verkauf angeboten. Im Übrigen gehe die Abtretungserklärung der DP Technologies, Inc. vom 4. Mai 2018 ins Leere, da zuvor die Ansprüche bereits an die D übertragen worden seien. Darüber hinaus entfalte die Abtretung aber auch deswegen keine materiell-rechtliche Wirksamkeit, weil sie lediglich einseitig erfolgt sei. Die Beklagten bestreiten in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass die Kopie dem Original der Erklärung entspreche, dass es sich bei dem Unterzeichnenden um einen Vertreter der DP Technologies, Inc. handele und dass er berechtigt war, mit Wirkung für und gegen die DP Technologies, Inc. Verfügungsgeschäfte zu tätigen wie die Abtretung von Ansprüchen basierend auf dem Klagepatent. Ferner ergebe sich aus der als Anlage HL 37 vorgelegten Mitteilung der Klägerin an das USPTO betreffend die Übertragung des Patentportfolios an die Uniloc 2017 LLC, dass in der Anlage A auf Seite 2 zum Übertragungsvertrag das parallele US-Patent – anders als in dem als Anlage HL 27 überreichten Patentübertragungsvertrag – fehle. Die Beklagten sind der Ansicht, das Verfahren betreffe eine konsekutive Abfolge einzelner aufeinander aufbauender Schritte bzw. Operationen, die mittels eines Software-Algorithmus in ein elektronisches Gerät implementiert und ausgeführt werden könnten. Der Anspruch stelle einen Zusammenhang zwischen den lokalen Achsen des Geräts und der globalen Gravitation her und definiere die räumliche Ausrichtung des Gerätes relativ zum Erdmittelpunkt. Unter der Achse im anspruchsgemäßen Sinn verstehe der Fachmann die Achse, d.h. die gedachte Gerade, des Geräts, die durch den Massenmittelpunkt des Geräts in Richtung Gravitation, d.h. in Richtung des Erdmittelpunkts, verlaufe. Der Anspruch befasse sich zunächst mit den Messachsen, die der Bewegungssensor überwache, um Bewegungen entlang dieser Messachsen festzustellen (Merkmal 2). Im Anschluss daran beziehe sich der Anspruch auf die dominante Achse des Geräts (Merkmal 3). Damit seien nicht die Messachsen gemeint, sondern das Merkmal beziehe sich auf die mehreren/verschiedenen Geräteachsen. Die dominante Achse im Sinne des Merkmals 3 sei eine gedachte Achse des Geräts, die in Richtung des Erdmittelpunktes weise, also in Gravitationsrichtung verlaufe. Bereits der Stand der Technik wie auch das Klagepatent selbst differenzierten zwischen den Messachsen und den tatsächlichen Achsen des Geräts. Die Geräteachse könne mit der Messachse des Bewegungssensors aufgrund einer aktuellen Position des Geräts übereinstimmen, dennoch entsprächen sich die Achsen nicht grundsätzlich (Abs. [0022], [0044]). Die in Absatz [0044] angesprochene Abweichung von einem Grad könne sich zwischen den Messachsen nie ergeben, weil diese zueinander feststünden. Dies sei nur möglich, wenn man unter dem Begriff der dominanten Achse die in Richtung der Gravitation weisende Geräteachse verstehe. Nach dem Verständnis der Klägerin wäre immer nur der Sprung auf eine der anderen beiden Messachsen möglich, nicht jedoch eine Abweichung von wenigen Grad, wie sie in der Beschreibung des Klagepatents explizit vorgesehen sei. Ausweislich des Anspruchswortlauts solle nur die Bewegung entlang der identischen dominanten Achse vom Anspruch erfasst sein, nicht dagegen die in einem Ausführungsbeispiel beschriebene Bewegung, bei der ein Wechsel der dominanten Achse – also eine Rotation des Geräts – erfolge. Dies werde auch durch Äußerungen des Prüfers im Rahmen des Erteilungsverfahrens bestätigt. Für die Berechnung des Ruhemesswerts komme es auf die gemittelte Beschleunigung entlang der dominanten Achse an. Darunter verstehe der Fachmann eine lineare Bewegung, die dem Verlauf der Achse entspräche. Die ersten Verfahrensschritte Empfangen von Bewegungsdaten, Berechnen einer ersten dominanten Achse und Berechnen eines ersten Ruhewertes fänden statt, bevor eine Bewegung des Geräts erfasst werde. Erst mit der Erfassung einer Bewegung des Gerätes komme es zu einem logischen Wechsel. Die Erfassung triggere das erneute Berechnen einer zweiten dominanten Achse und es erfolge eine Berechnung eines zweiten Ruhewertes. Weiter müsse nach dem Verständnis des Klagepatents zwischen der gemittelten Beschleunigung entlang der dominanten Achse vor dem Erfassen der Bewegung und der gemittelten Beschleunigung entlang der dominanten Achse beim Erfassen einer Bewegung ein Unterschied bestehen, der einen Grenzwert überschreite. Der Anspruch definiere abschließend und eindeutig die Bedingungen, bei deren Vorliegen es zwingend zum Erwecken des Geräts kommen solle, nämlich die Identität der dominanten Achse des Geräts vor und bei einer erfassten Bewegung und die Mindestbeschleunigung entlang dieser identischen dominanten Achse. Dabei handele es sich um eine abschließende Aufzählung, ohne dass es auf weitere Bedingungen ankomme. Für eine Algorithmusabfolge sei die im Anspruch gewählte Formulierung der „If-Then-Anweisung“ typisch. Im Anspruch 6 müsse die Dominante-Achsen-Logik nicht nur geeignet und dazu eingerichtet sein, irgendwie zu ermitteln, welche der mehreren Achsen die am stärksten von der Gravitation betroffene sprich die dominante Achse sei, sondern dazu in der Lage sein, auf die Langzeitmittelwerte der Gerätebeschleunigungen hinsichtlich sämtlicher Achsen zugreifen zu können, um auf dieser Basis die am stärksten von der Gravitation betroffene Achse bestimmen zu können. Im Unterschied zur klagepatentgemäßen Lehre ermittle der in der angegriffenen Ausführungsform verwendete Lift-to-Wake-Algorithmus die jeweilige Lage des Gerätes im dreidimensionalen Raum. Die Berechnung der räumlichen Position und der Bewegungsdaten werde nicht zum Berechnen einer dominanten Achse genutzt. Eine vom Anspruch – insoweit unstreitig – geforderte Auswahloperation beim Berechnen der ersten dominanten Achse führe die angegriffene Ausführungsform nicht aus. Die angegriffene Ausführungsform weise keinen Algorithmus auf, bei dem das erneute/wiederholte Ermitteln der in Richtung des Erdmittelpunktes verlaufenden Achse erst durch das Feststellen einer Bewegung der angegriffenen Ausführungsform getriggert werde. Die Bestimmung der Gravitationsrichtung erfolge kontinuierlich und unabhängig von einer etwaig zuvor registrierten Bewegung der angegriffenen Ausführungsform selbst. Die Versuche der Klägerin belegten bereits nicht, dass die vom Klagepatentanspruch 1 erfasste Situation des senkrechten Anhebens die angegriffene Ausführungsform „aufwecke“, weil es dort zu einer Rotation des Gerätes komme. Letzterer bedürfe es auch, da es ohne eine Veränderung der dominanten Achse nicht zu einem Erwecken komme. Die Versuche zeigten auch keine Mindestbeschleunigung entlang der dominanten Achse, sondern eine Rotation um eine Achse. Der von der angegriffenen Ausführungsform verwendete, um ein Vielfaches komplexere Algorithmus mache ein Erwecken des Geräts jedenfalls von zusätzlichen Bedingungen abhängig, nämlich dass das Gerät keinen signifikanten Vibrationen ausgesetzt gewesen sei, der Grad der Rotation werde ermittelt sowie die Rotationsgeschwindigkeit um eine Achse. Es würden keine Ergebnisse von zuvor ermittelten dominanten Achsen verglichen. Ziel des „lift-to-wake“-Algorithmus sei es – im Gegensatz zum Klagepatent, das eine vereinfachte Lösung des Erweckens des Geräts verfolge –, so genau wie möglich feststellen zu können, ob eine Bewegung des Geräts durch ein gezieltes Handeln des Benutzers verursacht worden sei und insbesondere, ob der Nutzer das Gerät von seiner Ausgangsposition in eine Betrachtungsposition gebracht habe. Die Lage des Geräts im dreidimensionalen Raum werde ermittelt, wobei dies vor und nach einer festgestellten Bewegung geschehe, so dass Start- und Endlage ermittelt würden. Sofern sich die Lage durch die Bewegung verändert habe, werde diese Veränderung der Lage anhand einer enormen Vielzahl von Kriterien darauf hin überprüft, ob diese Veränderung ein Verbringen des Geräts in eine Betrachtungsposition nahelege. Die Ermittlung der Lage erfolge unter Verwendung von Referenzlagen, die mit Hilfe eines sog. Referenzrahmens bestimmt würden. Mit der Referenzlage lasse sich die tatsächliche Lage des Gerätes berechnen, indem die Rotationen um sämtliche Geräteachsen ausgewertet werden und der Grad der jeweiligen Rotation im Verhältnis zur virtuellen/gedachten Referenzlage bestimmt werde (pitch, roll, yaw). Es werde ermittelt, in welchem Maß das Gerät gegenüber der virtuellen Referenzlage verdreht bzw. rotiert werde. Die Lagenermittlung (poses: z.B. face up, face down, etc.) orientiere sich an diesem Prinzip. Für den „lift-to-wake“ - Algorithmus genüge für das Erwecken nicht – wie beim Klagepatent – irgendeine Bewegung, die zu einer Mindestbeschleunigung entlang der identischen dominanten Achsen führe, sondern er analysiere die Art und Qualität der Bewegung, nämlich das Feststellen einer menschlichen Geste mit der das Gerät in eine Betrachtungsposition gebracht werde. Für die Verletzung des Klagepatents müsse eine Achse identifiziert und gerade nicht die Daten für sämtliche Messachsen des Bewegungssensors kontinuierlich überwacht werden. Darüber hinaus zeige die Dokumentation zum CMMotionManager an keiner Stelle eine Operation, im Rahmen derer eine der drei Messachsen ausgewählt werde. Der „lift-to-wake“-Algorithmus benenne nicht als Ergebnis einer Operation eine Achse, eine solche Berechnung erfolge nicht. Für die Situation, dass die angegriffene Ausführungsform auf einem Tisch liege und sodann unter Anhebung leicht mit dem Bildschirm in Richtung des Nutzers rotiere, so dass der Bildschirm aktiviert werde, zeige das geschilderte Beispiel in der Anlage HL 32, welche Operationen der „lift-to-wake“-Algorithmus durchführe. Dabei prüfe der Algorithmus bestimmte „guard conditions“ von deren Überwindung abhänge, ob das Gerät erweckt werde oder nicht. Dementsprechend könne der Algorithmus auch keine Ergebnisse einer solchen Auswahloperation abrufen, die für eine Identitätsprüfung herangezogen würden. Es werde vielmehr die Veränderung der Ausgangslage und Endlage auf das Vorliegen bestimmter, variabler Bedingungen geprüft. Ferner würde nach dem Klagepatent nur dann erweckt, wenn positiv festgestellt werde, dass das Gerät nicht rotiert worden sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform verhalte es sich gerade umgekehrt. Im Hinblick auf den Systemanspruch 6 verfüge die angegriffene Ausführungsform weder über eine Dominante-Achse-Logik noch über eine Berechnungslogik, die ausgebildet sei, das Gerät immer dann zu erwecken, wenn eine vertikale Linearbewegung des Geräts entlang ein und derselben dominanten Achse erfolge und diese mit einer gewissen Mindestbeschleunigung vorgenommen werde. Das Klagepatent werde sich im Übrigen nicht als rechtsbeständig erweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat mangels Verletzung des Klagepatents keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9, 10, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 3, 140b Abs. 1, 3 PatG, §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagten. I. Mangels Verletzung des Klagepatents kann die Frage der Aktivlegitimation offen bleiben, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. II. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zum Erwecken eines Gerätes aus einem Ruhezustand. Die kontinuierliche Verbesserung kommerzieller elektronischer Geräte hat dazu geführt, dass den Benutzern zahlreiche Funktionen und Einsatzmöglichkeiten mit einem einzigen mobilen Gerät zur Verfügung stehen. In der Regel ist es aber laut dem Klagepatent so, dass mit einer steigenden Anzahl von Anwendungen auf dem tragbaren Gerät ebenso der Akku-Verbrauch zunimmt. Daher ergibt sich die Schwierigkeit, die Lebensdauer des Akkus zu maximieren und gleichzeitig eine positive Nutzererfahrung anzubieten. Das Klagepatent würdigt die US-Anmeldung 2007/0102525 A 1. Das dort offenbarte System (und Verfahren) zum Aktivieren eines elektronischen Geräts enthält eine Aktivierungsschaltung, die einen Bewegungssensor, ein Eingabegerät und eine Überwachungsschaltung, die mit dem Eingabegerät verbunden ist, umfasst. Die Überwachungsschaltung versorgt das Eingabegerät mit Strom, wenn der Bewegungssensor eine wahrnehmbare Bewegung des Geräts erfasst und selektiv ein Aktivierungssignal erzeugt. Die europäische Patentanmeldung EP F beschreibt laut dem Klagepatent ausführlich ein Verfahren und eine Anordnung zum Erfassen der Bewegung, wobei eine dreidimensionale Messung der Gerätebeschleunigung in bekannte Richtungen in Bezug auf das Gerät bereitgestellt wird. Es werden parallel zu den unterschiedlichen Achsen Beschleunigungsänderungssignale gebildet, indem Durchschnittssignale aus den jeweiligen Beschleunigungssignalen parallel zu den unterschiedlichen Achsen entfernt werden. Schließlich nennt das Klagepatent noch die veröffentlichte US-Anmeldung US 2006/0161377 A1, die ausführlich ein energieeffizientes System zur Messung der Beschleunigung beschreibt. Dieses System umfasst für die Bereitstellung eines Beschleunigungsausgangssignals einen Beschleunigungssensor, der auf die Beschleunigung des Systems reagiert. Ein Bewegungsmelder reagiert auf das Ausgangssignal des Beschleunigungssensors und liefert ein Prozessor-Unterbrechungssignal, aber nur, wenn die Größe der Beschleunigung einen Schwellenwert erreicht. Das Klagepatent formuliert keine explizite Aufgabe, sondern möchte allgemein ein Verfahren und ein System zum Erwecken eines Gerätes infolge einer Bewegung zur Verfügung stellen. Demgemäß zeigt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Verfahrensschritten: 1. Verfahren zum Erwecken eines Geräts aus einem Ruhezustand, wobei das Verfahren umfasst: 2. Empfangen von Bewegungsdaten von einem Bewegungssensor des Geräts, wobei der Bewegungssensor eine Bewegung entlang von mehreren Achsen erfasst; 3. Berechnen einer ersten dominanten Achse des Geräts, wobei die dominante Achse die Achse darstellt, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist; 4. sowie Berechnen eines ersten Ruhemesswerts für die erste dominante Achse, wobei der Ruhemesswert den Langzeitmittelwert der Beschleunigungen entlang einer Achse über einen Messzeitraum darstellt; 5. Erfassen einer Bewegung des Geräts unter Verwendung des Bewegungssensors; 6. Berechnen einer zweiten dominanten Achse, wobei die dominante Achse die Achse darstellt, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist; 7. Berechnen eines zweiten Ruhemesswerts für die zweite dominante Achse auf Basis der Bewegungsdaten, wobei der Ruhemesswert den Langzeitmittelwert der Beschleunigungen entlang einer Achse über einen Messzeitraum darstellt. 8. Wenn die erste und die zweite dominante Achse identisch sind, 8.1 Bestimmen, ob ein Unterschied zwischen dem ersten Ruhemesswert und dem zweiten Ruhemesswert einen Grenzwert überschreitet, und 8.2 Erwecken des Geräts, wenn dem so ist. Ferner schützt das Klagepatent in Anspruch 6 ein System mit folgenden Merkmalen. 1. System zum Erwecken eines Geräts aus einem Ruhezustand infolge einer Bewegung, wobei das System aufweist: 2. Eine Langzeitmittelwertlogik zum Erzeugen von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten der mit einem Bewegungssensor entlang mehrerer Achsen über einen Zeitraum gemessenen Gerätebeschleunigungen; 3. eine Dominante-Achse-Logik (245) zum Bestimmen einer dominanten Achse eines Geräts auf Basis von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten, wobei die dominante Achse als die Achse definiert ist, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist, wobei es sich um die Achse mit dem längsten absoluten Langzeitmittelwert der Beschleunigungen handelt; 4. einen Bewegungssensor zum Empfang von Bewegungsdaten; 5. eine Berechnungslogik zum Vergleichen eines ersten Langzeitmittelwerts entlang einer ersten dominanten Achse mit einem zweiten Langzeitmittelwert entlang einer zweiten dominanten Achse, um zu bestimmen, ob sich die Langzeitmittelwerte der Beschleunigungen der dominanten Achse geändert haben, 6. wobei die Berechnungslogik dazu ausgebildet ist, das Gerät zu erwecken, 6.1 wenn die erste und die zweite dominante Achse identisch sind und 6.2 der erste und der zweite Ruhemesswert sich um mehr als einen vorgegebenen Grenzwert unterscheiden. III. Angesichts des Streits der Parteien bedarf es näherer Ausführungen dazu, was der Fachmann unter dem Berechnen einer dominanten Achse (Merkmale 3 und 6) versteht (dazu unter 1 a)). Ferner bedarf es der Auslegung, ob der Verfahrensanspruch 1 in der Merkmalsgruppe 8 das Erwecken des Geräts ausschließlich von den Verfahrensschritten abhängig macht (dazu unter 1b). Schließlich bedürfen die Dominante-Achsen-Logik und die Ausbildung der Berechnungslogik im Sinne des Systemanspruchs 6 der kurzen Erläuterung (dazu unter 2). 1. Der Anspruch 1 sieht in den Merkmalen 3 und 6 das Berechnen einer dominanten Achse vor. In Merkmalsgruppe 8 wird das Erwecken des Geräts davon abhängig gemacht, dass im Falle der Identität beider Achsen (Merkmal 8.1) ein Grenzwert bei der Bestimmung des Unterschieds der gemessenen Ruhemesswerte überschritten wird (Merkmal 8.2). a) Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent unter einer dominanten Achse die Geräteachse versteht, die am stärksten von der Gravitation beeinflusst ist und zugleich identisch mit einer durch den Bewegungssensor erfassten Achsen ist (Merkmal 2 und 3). Aus dem Anspruch erfährt der Fachmann, dass der Bewegungssensor eine Bewegung entlang von mehreren Achsen erfasst (Merkmal 2). Dann erfolgt die Berechnung einer ersten dominanten Achse des Geräts – also einer Geräteachse. Die dominante Achse wird weiter näher charakterisiert, nämlich als diejenige, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist (Merkmal 3). Der Rückbezug auf „die“ mehreren Achsen bezieht sich unmissverständlich auf die Achsen, anhand derer der Sensor die Bewegung erfasst. Dem steht gerade nicht das Ausführungsbeispiel in Absatz [0020] entgegen, wonach die dominante Achse einer der Achsen des Beschleunigungssensors entspricht und in einer anderen Ausführungsform diejenige ist, die am stärksten von der Gravitation angezogen wird. Denn auch in diesem Zusammenhang definiert das Klagepatent zuvor die dominante Achse als diejenige, die am stärksten von der Gravitation betroffen ist. Es ist das Ausführungsbeispiel beansprucht, in dem die am stärksten von der Gravitation betroffene Achse zugleich einer Achse des Beschleunigungssensors entsprechen muss. Gleiches gilt auch für den Absatz [0022]. Denn es findet sich gerade nicht die Ausführungsform im Anspruch wieder, in der die dominante Achse keiner der tatsächlichen Achsen des Inertialsensors bei einer aktuellen Ausrichtung entspricht. Anspruch 1 behandelt die Ausführungsform, in der die dominante Achse eine der mehreren Achsen darstellt, die der Bewegungssensor erfasst, und die am stärksten an der Gravitation ausgerichtet ist. So heißt es in Absatz [0022] eben auch, dass in einer Ausführungsform zur Bestimmung der Ausrichtung eine echte Gravitationsbeurteilung ausgeführt wird, etwa durch trigonometrische Berechnungen auf den tatsächlichen Achsen ausgehend vom Gravitationseinfluss. Insoweit ist der Wortlaut des Anspruchs eindeutig. Für dieses Verständnis streitet schließlich ebenfalls der Absatz [0008], wonach die Bewegungsdaten für die dominante Achse analysiert werden. Eine solche Analyse beinhaltet auch den Fall, dass die Geräteachsen mit den Messachsen des Bewegungssensors übereinstimmen. Der Anspruch lässt darüber hinaus völlig offen, ob Rotationen die dominante Achse beeinflussen können oder nicht. Vielmehr ergibt sich aus Absatz [0021] insoweit nur, dass die Bestimmung der Ausrichtung eines elektronischen Gerätes die Identifizierung eines Gravitationseinflusses beinhalten kann. So kann die Achse mit dem größten absoluten Langzeitmittelwert die am stärksten durch die Gravitation beeinflusste Achse sein, was sich mit der Zeit ändern kann, z.B. wenn das Gerät gedreht wird. Eine Rotationsbewegung schließt mithin nicht aus, dass die dominante Achse gleich bleibt. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus dem Ausführungsbeispiel in Absatz [0044] nichts anderes, da dieses auch zwanglos im Sinne der Klägerin verstanden werden kann: Bis zu einer Rotation von 45 Grad können die erste (DA1) und zweite (DA2) dominante Achse identisch sein. Ab einer Rotation von einem Grad mehr unterscheiden sich beide Achsen. Schließlich führen die – allenfalls sowieso nur indiziell heranzuziehenden – Äußerungen des Prüfers und der Anmelderin im Erteilungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass nur Beschleunigungen entlang der dominanten Achse aus Sicht der Anmelderin relevant seien sollen, um das Gerät zu erwecken, trifft keine Aussage darüber, ob gleichzeitig zu den detektierten Beschleunigungswerten entlang der dominanten Achse auch eine Rotationsbewegung stattfindet. Wie gesehen befasst sich der Anspruch damit nicht. In der Zusammenschau der Merkmale 3 und 6 mit der Merkmalsgruppe 8 erkennt der Fachmann ferner, dass die Berechnung der dominanten Achse zu einem bestimmten Zweck erfolgt. Die dominante Achse wird unter den anderen Achsen ausgewählt („berechnet“), weil sie den ausschließlichen Ausgangspunkt für das weitere Verfahren zum Erwecken des Geräts bildet. Nach der Erfassung der Bewegungen auf mehreren Achsen (Merkmal 2), wird die dominante Achse als einzige von diesen Achsen berechnet. Das Klagepatent versteht darunter eine über die bloße Erfassung hinausgehende Bestimmung (Abs. [0021] „zugeordnet“; Abs. [0037] „bestimmen“). Ob man diesen Verfahrensschritt als einen Auswahlschritt bezeichnet oder eine Maximum-Bestimmung, kann dahinstehen. Der Vorgang des Berechnens beinhaltet eine weitergehende Ermittlung als die bloße Bestandsaufnahme eines Wertes. Die Analyse der Bewegungsdaten (Merkmal 8.1) für diese berechnete Achse (Merkmal 8) führt bei Überschreitung eines Grenzwertes zur Erweckung des Gerätes (Merkmal 8.2.). Die Berechnung der ersten und zweiten dominanten Achse ist zwingende Voraussetzung für den Vergleich der Achsen und ihrer Ruhemesswerte, von dessen Ergebnis das Anschalten des Displays abhängt. Das Klagepatent nimmt in Anspruch 1 allein die dominante Achse in den Fokus und arbeitet nur mit ihr weiter – im Unterschied zu den anderen Geräteachsen –, um nach Maßgabe der weiteren Verfahrensschritte das Gerät zu erwecken. Insofern ist das Berechnen der dominanten Achse unmittelbar kausal für das Erwecken. Die dominante Achse ist nach dem Anspruch 1 der einzig wichtige Parameter von dem die relevanten Verfahrensschritte für das Erwecken (Merkmale 3, 4, 6, 7, 8, , 8.1) abhängen. b) Der Anspruch sieht eine kausale Reihenfolge der Verfahrensschritte vor, wobei die zuletzt genannten Bedingungen abschließend für den Vorgang des Erweckens sind. Der Anspruch lässt offen, ob die Verfahrensschritte des Empfangens der Bewegungsdaten, das Berechnen der ersten dominanten Achse, das Erfassen einer (neuen) Bewegung und das Berechnen einer zweiten dominanten Achse ebenso wie das Berechnen der Ruhezeitwerte kontinuierlich abläuft oder nicht. So gibt es Beispiele in der Klagepatentschrift, in denen der Prozess ununterbrochen läuft (Absatz [0026], Figur 3; Absatz [0034], Figur 4). In Abgrenzung zu Unteranspruch 8 ist die kontinuierliche Erfassung von Bewegungsdaten auch der Normalfall, weil der Unteranspruch eine (zusätzliche) Messzeitlogik vorsieht, die den Zeitraum festlegt, währenddessen jedenfalls Bewegungsdaten für eine Berechnung von Langzeitmittelwerten der Beschleunigung erfasst werden. Unabhängig davon, ob die Verfahrensschritte kontinuierlich oder in bestimmten Zeitabschnitten ablaufen, gibt der Anspruch die oben genannte Reihenfolge vor. Abgesehen von dem Grundsatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach Patentansprüche, die ein Verfahren betreffen, dahin ausgelegt werden, dass die Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren sind (vgl. BGH, Urteil v. 14.10.2014, X ZR 35/11 – Zugriffsrechte), ist die Reihenfolge darüber hinaus kausal bedingt. Es werden zunächst Bewegungsdaten empfangen. Aufgrund dieser Daten werden eine erste dominante Achse und deren Ruhemesswert berechnet. Danach werden (neue) Bewegungsdaten erfasst und daraufhin eine zweite dominante Achse und deren Ruhemesswert berechnet. Sofern eine Identitätsprüfung der beiden Achsen positiv ist und zusätzlich der Vergleich beider Ruhemesswerte einen Unterschied ergibt, der einen bestimmten Grenzwert überschreitet, wird das Gerät erweckt. Angesichts der obigen Ausführungen zur Berechnung der dominanten Achse wird deutlich, dass diese Verfahrensschritte, die alle mit der zuvor berechneten dominanten Achse durchgeführt werden, unmittelbar kausal für das Erwecken des Geräts sind. Merkmale 8, 8.1 und 8.2 zeigen den ursächlichen Zusammenhang auf, warum zuvor die beiden dominanten Achsen und ihre Ruhemesswerte ermittelt werden. Alle vier Parameter werden benötigt, um die Voraussetzungen zu erfüllen, die vorliegen müssen, um das Gerät zu erwecken. Die Achsen müssen übereinstimmen und die Ruhemesswerte müssen einen Unterschied zueinander aufweisen, der einen bestimmten Grenzwert überschreitet. Wenn letzteres so ist, dann wird das Gerät erweckt. Qualitative Zwischenschritte, die neben der Berücksichtigung der dominanten Achse noch andere Kriterien für das Erwecken des Geräts aufstellen, sieht der Anspruch gerade nicht vor. Insofern vermag die Kammer auch dem Verständnis der Klägerin, wonach es unerheblich ist, ob die Vorrichtung das Erwecken des Geräts noch an weitere Bedingungen knüpft als jene, die in Merkmalsgruppe 8 genannt sind, nicht näher zu treten. Denn der Wortlaut gibt unmissverständlich eine „wenn, dann“—Beziehung vor („if so“). Auch wenn sich die „Wenn“-Bedingung zunächst nur auf den Unterschied der Ruhemesswerte bezieht, der einen Grenzwert überschreitet, geht dem inhärent die Identitätsprüfung der beiden dominanten Achsen voraus. Denn Merkmal 8 setzt ebenfalls eine „Wenn“-Bedingung. Das geschützte Verfahren beinhaltet den typischen Ablauf von Schritten, die ein Algorithmus zu seiner Umsetzung durchläuft. Insofern wird – wie in diesem Zusammenhang üblich – eine „„if“-Bedingung formuliert. Dem Fachmann ist aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass ein Algorithmus die Bedingungssätze streng einhält und nicht zusätzliche Bedingungen eingefügt werden, ohne sie explizit zu nennen. Für dieses Verständnis streitet auch Absatz [0057], der generell klarstellt, dass Verfahren und System als Software implementiert werden können. Darüber hinaus fokussiert sich das Klagepatent – in Abgrenzung zum Stand der Technik – darauf, von mehreren Bewegungssignalen an mehreren Achsen nur eine Achse zu betrachten. So sieht die EP E die Bildung von Beschleunigungsänderungssignalen parallel zu den unterschiedlichen Geräteachsen vor, indem Durchschnittssignale entfernt werden. Die US 2006/0161377 stellt generell darauf ab, dass auf ein Ausgangssignal des Beschleunigungssensors ein Prozessor-Unterbrechungssignal geliefert wird. Demgegenüber berechnet das Klagepatent zweimal eine dominante Achse und nur für diese jeweils einen Ruhemesswert. Sofern die Differenz von Letzterem bei Identität der Achsen eine Schwelle überschreitet, wird das Gerät erweckt. Es sind weder mehrere Beschleunigungssignale notwendig noch Unterbrechungssignale. Das Klagepatent begrenzt das Verfahren auf die Schritte, die für den Vergleich der dominanten Achsen und ihrer Ruhemesswerte unbedingt notwendig sind, um das Erwecken des Geräts zu ermöglichen. Immer wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird das Gerät erweckt. Eine weitergehende Berücksichtigung anderer Parameter, wie z.B. die Verarbeitung der erfassten Bewegungsdaten anderer Achsen, findet nicht statt. Vor dem Hintergrund, dass die Laufzeit des Akkus möglichst maximiert und das Gerät für den Nutzer aber gut zu gebrauchen sein soll (vgl. Absatz [0002]), stellt das Klagepatent einen Weg zur Verfügung, der wenig Rechenschritte erfordert und so den Stromverbrauch verringert. Gleichzeitig gewährleistet dieser Weg ein Erwecken des Geräts, so dass es bei einer Bewegung des Nutzers zum Gebrauch zur Verfügung steht. 2. Anspruch 6 schützt parallel zu dem Verfahrensanspruch 1 das entsprechende System, das für die zuvor erläuterten Verfahrensschritte die entsprechenden Logiken vorhält. Nach Merkmal 3 handelt es sich bei der dominanten Achse, die durch die Dominante-Achsen-Logik bestimmt wird, um die Geräteachse, die den längsten absoluten Langzeitmittelwert der Beschleunigungen aufweist. Zur Rotation verhält sich der Anspruch ebenfalls nicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Weiter ist auch hier die Merkmalsgruppe 6 abschließend zu verstehen. Denn die Berechnungslogik ist nur dazu ausgebildet, das Gerät zu erwecken, wenn die Merkmale 6.1 – Identität der beiden dominanten Achsen – und Merkmal 6.2 – Unterschied des ersten und zweiten Ruhemesswertes um mehr als einen vorgegebenen Grenzwert – vorliegen. Diese Merkmale stellen die Causa dar, warum das Gerät erweckt wird. Weitere Gründe werden nicht genannt. IV. Die Kammer kann eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform nicht feststellen. Sie stellt weder ein geeignetes Mittel dar, um das Verfahren nach Anspruch 1 durchzuführen, weil sie die Merkmale 3, 6, 8.1 und 8.2 nicht verwirklicht (dazu unter 2.) noch handelt es sich um ein anspruchsgemäßes System im Sinne des Anspruchs 6, weil sie die dortigen Merkmale 3, 6, 6.1 und 6.2 nicht verwirklicht (dazu unter 3.). 1. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei dem im Privatgutachten von Herrn G dargestellten Code (Anlagen HL 32, 32a) um den Quellcode handelt, der in den angegriffenen Ausführungsform seit deren Markteinführung verwendet wird. Die Funktionen „raise to wake“ und „lift to wake“ seien dasselbe und seien auf den angegriffenen iPhones identisch. Die unterschiedlichen Bezeichnungen „lift to wake“ und „raise to wake“ rührten daher, dass auf der Benutzeroberfläche der Geräte die Funktion als „raise to wake“ bezeichnet und im Quellcode der Begriff „lift to wake“ verwendet werde. Ein inhaltlicher Unterschied besteht nach Angaben der Beklagten nicht. Demgegenüber hat die Klägerin ihr Bestreiten mit Nichtwissen nicht weiter aufrechterhalten und hat darüber hinaus auch keine anders lautenden Tatsachen vorgetragen, woraus sich Anhaltspunkte ergäben, dass es sich bei dem erläuterten Quellcode nicht um den relevanten Algorithmus seit Markteinführung des iPhone 6 und später handelt. Die Klägerin ist aber vorliegend darlegungs- und beweisbelastet für die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform und deren Verletzung des Klagepatents. Dass sie grundlegend anders funktioniert als von den Beklagten behauptet, ist gerade nicht dargetan. Ferner ergeben sich aus dem Parteivortrag der Beklagten, dessen Bestandteil auch das Privatgutachten von Herr G ist, genügend Informationen hinsichtlich der relevanten Auszüge des Quellcodes, so dass es seiner Vorlage nicht bedurfte. Ein diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist der Klägerin an dieser Stelle verwehrt, weil die zur Verfügung gestellten Informationen nunmehr Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Sie hat substantiiert darzulegen, welche Behauptungen in dem Privatgutachten sachlich unzutreffend sein sollen oder welche Schlussfolgerungen daraus nicht stimmen können. Dies ist nicht erfolgt. 2. Bei der angegriffenen Ausführungsform lässt sich das Berechnen einer dominanten Achse (Merkmale 3 und 6) nicht feststellen. Gleiches gilt für ein Anschalten des Displays der angegriffenen Ausführungsform durch einen Vergleich dieser Achsen und ihrer Ruhemesswerte (Merkmalsgruppe 8). Eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs liegt somit nicht vor. a) Anders als es der Klagepatentanspruch in den Merkmalen 3 und 6 fordert, berechnet die angegriffene Ausführungsform aus den einzelnen Bewegungsdaten entlang der drei Achsen nicht die davon dominante Achse, nämlich diejenige, die am stärksten von der Schwerkraft beeinflusst wird, um anhand dieser Daten den Erweckungsmechanismus nach Maßgabe der anderen Verfahrensschritte zu starten. Vielmehr bestimmt die angegriffene Ausführungsform alle drei Achsen. So ermittelt die angegriffene Ausführungsform ihre Ausrichtung im dreidimensionalen Raum (Anlage HL 32, S. 3). Richtig ist, dass sie die Bewegungsdaten des Bewegungssensors entlang von mehreren Achsen (der x-, y-, und z-Achse) erfasst. Der „lift to wake“-Algorithmus legt eine Startposition (Anlage HL 32a, S. 8) und eine Endposition (Anlage HL 32a, S. 9) fest. Es wird zunächst eine Referenzlage bestimmt. Ausgehend von den vom Bewegungssensor ermittelten Beschleunigungsvektoren, die Werte für die x-, y-, und z-Achse enthalten, wird berechnet, in welchem Maß das Gerät gegenüber der Referenzlage verdreht wurde. Bei der von der Klägerin betrachteten Startposition handelt es sich um die Referenzlage „face up“/„Vorderseite nach oben“, bei der die Rückseite des Geräts parallel zur Erdoberfläche ausgerichtet ist und der Bildschirm des Geräts nach oben weist, wobei die Neigung („tilt“) 0 Grad beträgt. Nach einem im Wesentlichen gleichen Prinzip wird eine Endlage ermittelt, wobei auch die Drehung des Gerätes um die z-Achse („swivel“) zur Ermittlung der Lage betrachtet wird. Nachdem die Start- und Endlagen der angegriffenen Ausführungsform im dreidimensionalen Raum ermittelt worden sind, werden unterschiedliche Bewegungsmuster analysiert. Die angegriffene Ausführungsform macht das Erwecken des Geräts von der Art und Qualität der Bewegung abhängig und prüft, ob das Gerät mittels der zu beurteilenden Bewegung in eine Endlage gebracht worden ist, die eine Betrachtungsposition darstellt. Dabei werden die Bewegungsdaten einer weiteren Prüfung mittels verschiedener sog. „Guard Conditions“ (Überwachungsbedingung für die Gestenerkennung) unterzogen. Die Überwachungsbedingungen beurteilen die Start-/ Endposition einer Bewegung sowie den Übergang von der Startposition zur Endposition, um zu bestimmen, ob die Bewegung als Lift-To-Wake Geste angesehen werden kann (vgl. Anlage HL 32a, S. 7). Anders als der Anspruch 1 es verlangt, berechnet die angegriffene Ausführungsform aus den ermittelten Beschleunigungsvektoren aller drei Achsen also keine dominante Achse, um isoliert mit diesen Werten weiterzuarbeiten und in Abhängigkeit von deren unterschiedlichen Beschleunigungsdaten das Display anzuschalten. Eine Ermittlung von Langzeitmittelwerten durch den „ssg“, einem 3D-Vektor, erfolgt ebenfalls nicht für eine berechnete dominante Achse (Merkmale 4 und 7), sondern für alle Achsen (reale Werte für x, y und z; vgl. Anlage HL 32a, S. 21). Vielmehr erweckt die angegriffene Ausführungsform das Gerät wie gesehen nur, wenn eine Geste identifiziert wird, die das Telefon zur Bedienung durch den Nutzer ausrichtet. Hierfür prüft der „Lift-to-Wake“-Algorithmus die Überwachungsbedingungen ab, um sog. „false positives“ (= fehlerhaftes Erwecken) auszuschließen. Dabei unterscheidet er die drei verschiedenen Stadien „Start“, „Vorerkennung“ und „Erkennung“ (vgl. Anlage HL 32a, S. 6). Innerhalb dieser drei Stadien werden unterschiedliche Bedingungskataloge geprüft. So bestimmt der Algorithmus im Startzustand z.B. zunächst, ob die aktuelle Bewegung die Voraussetzung für die Erkennung erfüllt (vgl. Anlage HL 32a, S. 9). Bei der Startposition „face up“/„Vorderseite nach oben“ ist diese erste Gestenvoraussetzung erfüllt, wenn entweder die Aussage 1 „Die Änderung der y-Komponente zeigt eine signifikante Drehung in Richtung Hochformat an“ oder die Aussage 2 „Die Änderung der Neigung zeigt eine Bewegung in Richtung vertikal an, die Bewegung ist halbdynamisch und ein Nicht-Einheitsmittelwert zeigt nicht mehr als eine geringe Beschleunigung ohne Schwerkraft“ wahr ist (vgl. Anlage HL 32a, S. 9). Die Aussage 1 ist z.B. wahr, wenn das Gerät nach oben gekippt wird. Es handelt sich jedoch z.B. nicht um eine signifikante Drehung im Sinne der Aussage 1, wenn das Gerät zu langsam aus der Startposition geneigt wird. Als nächste Bedingung wird geprüft, ob nicht zu viel Bewegung vorliegt, um eine Geste zu ermöglichen. Dies ist der Fall, wenn eine der beiden folgenden Aussagen wahr ist: „Die Varianz der schnellen Puffervektoren ist zu groß“ oder „Die Varianz auf der x-Achse ist zu groß und die Varianz auf der x-Achse ist mindestens 50% größer als die kombinierten y- und z-Varianzen.“ (vgl. Anlage HL 32a, S. 9). Der gesamte Voraussetzungstest bei dieser Startposition wird nur bestanden, wenn alle folgenden Aussagen zutreffen: „Es gibt nicht „zu viel Bewegung.““ und „Es gibt zumindest eine kleine Bewegung (Varianz).“ und „Es gibt entweder eine signifikante Änderung der Neigung oder eine signifikante Bewegung in Richtung nominal.“ (vgl. Anlage HL 32a, S. 10). So ist es z.B. bei einer zu großen Erschütterung (= zu viel Bewegung) unwahrscheinlich, dass der Nutzer das Gerät in der Hand hält. Sofern die Startposition eine andere ist (z.B. face down, screen vertical landscape, screen vertical other) unterscheiden sich die weiteren Überwachungsbedingungen. Schon allein die Überwachungsbedingungen in dem ersten Stadium „Start“ bei einer der möglichen Startpositionen zeigen, dass kein Berechnen einer dominanten Achse erfolgt, sondern eine Vielzahl von Parametern ermittelt und in ein mehrstufiges Bedingungsmuster gesetzt werden, von dessen Bewertung das Erwecken des Geräts abhängt. b) Die angegriffene Ausführungsform nimmt mit der Analyse der Bewegung zusätzliche Bewertungsschritte vor, die der Klagepatentanspruch 1 gerade vermeiden will. Auch wenn das kontinuierliche Erfassen von Bewegungen grundsätzlich vom Anspruch erfasst ist, erfüllt die angegriffene Ausführungsform jedenfalls die Merkmale 8., 8.1 und 8.2 nach obiger Auslegung nicht. Eine Bewertung im Sinne der Merkmalsgruppe 8 findet in der angegriffenen Ausführungsform nicht statt. Denn es kommt bei ihr – wie bereits ausgeführt – nicht kausal für das Erwecken des Geräts auf die Berechnung der dominanten Achse an. Wie gesehen wird diese nicht berechnet und mit ihr als Ergebnis – wie in der Merkmalsgruppe 8 gefordert – ausschließlich weitergearbeitet. So vermag die Klägerin nicht zu zeigen, wo die angegriffene Ausführungsform die Identität der beiden Achsen feststellt und basierend darauf die Differenz der beiden Ruhemesswerte ermittelt, die einen Grenzwert überschreiten muss. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 3) Die angegriffene Ausführungsform stellt kein klagepatentgemäßes System nach Anspruch 6 dar. Es fehlt aus den bereits genannten Gründen an einer Dominante-Achse-Logik (Merkmal 3) und an einer Berechnungslogik, welche die Identität der dominanten Achsen bestimmt, indem sie einen Vergleich der Langzeitmittelwerte der Beschleunigungen der dominanten Achse anstellt, und den Unterschied der Ruhemesswerte um mehr als einen vorgegebenen Grenzwert bestimmt (Merkmale 6.1, 6.2). VI. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 2.500.000,00.