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Beschluss

25 T 284/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0523.25T284.19.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 05.03.2019 - 37 K 37/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 05.03.2019 - 37 K 37/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e : Mit Schreiben vom 24.09.2018 hat der Beteiligte zu 2. die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs näher bezeichneten Grundbesitzes wegen der dinglichen und persönlichen Forderung aus der Buchgrundschuld der näher bezeichneten notariellen Urkunden des Notariats B. bei dem Amtsgericht Langenfeld beantragt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 05.03.2019 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – Langenfeld nach entsprechenden vorherigen Hinweisen den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht Langenfeld hat den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen aus dem angefochtenen Beschluss sowie die zuvor erteilten gerichtlichen Hinweise Bezug genommen. Bereits mit Beschluss vom 15.04.2019 (25 T 229/19) hat die Kammer zu einem entsprechenden Sachverhalt ausgeführt: Auch wenn die jeweiligen Vollstreckungsorgane grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden ist, mithin die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung grundsätzlich der Nachprüfung außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind, so gilt dies nicht, wenn die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft erfolgte (Landgericht Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2018, - 5 T 557/18; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 18. April 2013, - 328 T 32/13; Stöber-Keller, ZVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 114). Für eine – wie vorliegend – nach dem 19. August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld ist eine von § 1193 Abs. 1 BGB abweichende Bestimmung (sofortige Fälligkeit) nicht zulässig (§ 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Regelung ist zwingend. Sinn dieser Regelung des Risikobegrenzungsgesetzes ist nach der Gesetzesbegründung, Hauseigentümer als Schuldner bei finanziellen Schwierigkeiten vor einer sofortigen Fälligkeit und dem damit verbundenen Handlungsdruck zu schützen und ihnen vor Anordnung der Zwangsversteigerung Zeit zu geben, sich auf die Situation einzustellen. Auch aus Grundschuldzinsen kann erst nach Ablauf der Kündigungsfrist und entsprechender Klauselerteilung vollstreckt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2017, - V ZB 84/16). Zwar betreffe § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB nur das Grundschuldkapital; jedoch liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Es mache keinen Unterschied, ob die Zwangsversteigerung aus dem Kapital oder aus den Zinsen betrieben werde. Daher sei in entsprechender Anwendung von § 1234 BGB i.V.m. § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB eine Wartefrist von sechs Monaten nach Kündigung einzuhalten. Da die Klausel vorliegend vor der Kündigung erteilt worden war, ist deren offensichtliche Fehlerhaftigkeit von dem Amtsgericht Langenfeld als Vollstreckungsgericht zu Recht berücksichtigt worden. Dies trägt auch in der hiesigen Fallgestaltung, so dass die Beschwerde ebenfalls zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).