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Urteil

4a O 56/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0528.4A.O56.18.00
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Tenor

I.               Die Klage wird abgewiesen.

II.               Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

III.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung (nur die Beklagte zu 1)) und Rückruf (nur die Beklagten zu 1) und zu 4)) patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung sowie von Schadensersatz (jeweils dem Grunde nach) in Anspruch. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage KAP-D2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage KAP-D1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 18.05.2002 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 19.06.2001 der DE B angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 02.01.2003 offengelegt. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 04.01.2006 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage (vorgelegt in Anlage KR-D5). In dem vor dem Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen C (EP) geführten Verfahren ist bislang noch keine Entscheidung ergangen. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung mit der Ergänzung der Klägerin in eckigen Klammern wie folgt: „Verwendung eines mindestens einseitig mit einer kohäsiven, auf sich selbst haftenden Haftmasse beschichteten Trägermaterials zum [ spiralförmigen ] Ummanteln von Kabelsätzen, dadurch gekennzeichnet, dass das beschichtete Trägermaterial eine Höchstzugkraft von mindestens 800 cN/cm und eine Haftkraft auf der Trägerrückseite von nicht weniger als 10 cN/cm aufweist und die Haftmasse mit einem Flächengewicht von größer 3 g/m 2 auf dem Trägermaterial beschichtet ist und wobei die Haftmasse und das Trägermaterial PVC-frei sind.“ Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt nach Abs. [0129] f. der Patentbeschreibung eine Vorrichtung zur Herstellung der beanspruchten Trägermaterialien, wobei die Vorrichtung aus einer Abrollung (Bezugsziffer 1) und einer Aufrollung (2) der Trägerbahn (4) und der Spinndüse (3) besteht: Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz in D, das technische Klebebänder herstellt und vertreibt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 4) ist ein chinesisches Unternehmen und betreibt einen chinesischen Produktionsstandort. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer auch der Beklagten zu 4). Die Beklagten zu 1) bis zu 3) vertrieben in Deutschland – jedenfalls in der Zeit vor dem 31.12.2018 – das Produkt „E“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform, vgl. Anlagen KAP-D8 bis KAP-D11). Nachfolgend wird ein Ausschnitt des in Anlage KAP-D10 vorgelegten Screenshots von der Internetseite der Beklagten eingeblendet: X Die Klägerin und die Beklagte zu 1) schlossen im Jahre 2013 einen Lizenzvertrag, der als Anlage KAP-C1 im Parallelverfahren 4a O 55/18 zur Akte gereicht wurde (nachfolgend: der Lizenzvertrag). Dieser Lizenzvertrag ist spätestens zum Ablauf des 31.12.2018 beendet worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten vertrieben die angegriffene Ausführungsform für die patentgemäße Verwendung sinnfällig hergerichtet in Deutschland. Dass die Klägerin die angegriffene Ausführungsform auch zum spiralförmig-überlappenden Bandagieren von Kabelsätzen anbietet, belegten archivierte Auszüge ihrer Internetseite (Anlage KAP-D14). Nach der Lehre des Klagepatents bedeute „kohäsiv“, dass die Haftmasse besser auf sich selbst haftet als auf anderen Materialien, wie insbesondere auf den aus Polyethylen bestehenden Kabeladern. Dies zeige bereits Abs. [0001] der Beschreibung des Klagepatents, der belege, dass eine kohäsive Haftmasse im Sinne des Klagepatents auch dann vorliege, wenn diese geringfügig auf den Kabeladern haftet. Versuche der Klägerin (und auch der Beklagten) belegten, dass die angegriffene Ausführungsform besser auf sich selbst als auf Polyethylen hafte. Das Klagepatent sei nicht implizit in einem Lizenzvertrag zwischen den Parteien (mit-) lizenziert worden; der Vertrag betreffe nur das dort genannte Schutzrecht. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 4) würde den deutschen Markt von China aus beliefern, wenn die Beklagte zu 1) zur Unterlassung verurteilt würde. Der Rechtsstreit sei nicht auszusetzen, da die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Klagepatent sei rechtsbeständig und werde insbesondere nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Ursprünglich hat sich die Klage auch gegen die weitere Ausführungsform „F“ der Beklagten gerichtet. In der Replik vom 10.10.2018 (S. 2 = Bl. 149 GA) hat die Klägerin erklärt, die Klage gegen diese Ausführungsform nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen mindestens einseitig mit einer kohäsiven, auf sich selbst haftenden Haftmasse beschichtete Trägermaterialien, wobei die beschichteten Trägermaterialien eine Höchstzugkraft von mindestens 800 cN/cm und eine Haftkraft auf der Trägerrückseite von nicht weniger als 10 cN/cm aufweist und die Haftmasse mit einem Flächengewicht von größer 3 g/m² auf dem Trägermaterial beschichtet ist und wobei die Haftmasse und das Trägermaterial PVC-frei sind, für die Beklagten zu 1. bis 3.: in der Bundesrepublik Deutschland sinnfällig zum spiralförmigen Ummanteln von Kabelsätzen herzurichten und/oder derartig sinnfällig hergerichtete beschichtete Trägermaterialien in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; für die Beklagte zu 4.: derartig sinnfällig hergerichtete beschichtete Trägermaterialien in die Bundesrepublik Deutschland zum Anbieten, Inverkehrbringen oder Gebrauchen einzuführen; (unmittelbare Verletzung Anspruch 1, EP A) 2. der Klägerin jeweils in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.01.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin jeweils in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.02.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungsschalträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefe, die Namen und Anschriften der Empfänger, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 04.02.2006 zu machen sind; - den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagten zu 1. und 4. verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 02.02.2003 bis zum 03.02.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 2. dass die Beklagten zu 1. bis 3. und die Beklagten zu 2. und 4. jeweils gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 04.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden Trägermaterialien auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben. IV. Die Beklagten zu 1. und 4. werden weiter verurteilt, die oben unter I.1. fallenden seit dem 04.02.2006 in Verkehr gebrachten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Trägermaterialien aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Trägermaterialien eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Trägermaterialien an die Beklagten zurückzugeben, und für den Fall der Rückgabe der Trägermaterialien eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zuzusagen und wieder an sich zu nehmen. Die Klägerin beantragt ferner, den Antrag zu I.2. und I.3. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 30.000,00 für vorläufig vollstreckbar zu erklären sowie den Antrag zu V. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen; hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents D (EP A) anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Beklagten meinen, die für die angegriffene Ausführungsform angedachte Verwendung mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Nach dem Verständnis der Klägerin in Bezug auf den Rechtsbestand bedürfte auch die sinnfällige Herrichtung einer ausdrücklichen Erwähnung des spiralförmigen Umwickelns. Bei Anwendung dieses Maßstabes sei die angegriffene Ausführungsform nicht für ein spiralförmiges Umwickeln sinnfällig hergerichtet. „Kohäsiv“ im Anspruch verlange, dass die Klebemasse nur auf sich selbst hafte und nicht auf anderen Materialien – wie den zu umwickelnden Kabeladern. Dies zeige auch Abs. [0138] der Patentbeschreibung, worin als Vorteil der Erfindung das Nichtverkleben auf den Kabeladern hervorgehoben werde. Die beanspruchte Kohäsivität bestehe gerade darin, dass eine Haftung auf anderen Oberflächen als der Haftmasse so gut wie ausgeschlossen wird. Dies sei aus Sicht des Fachmanns nur bei einer Haftung von weit unter 1 N/cm der Fall. Der Vortrag der Klägerin, die angegriffene Ausführungsform hafte besser auf sich als auf anderen Materialien, könne die Merkmalsverwirklichung nicht belegen. Dass der Kleber besser auf sich selbst als auf anderen Materialien haftet, sei zudem ein als Autoadhäsion allgemein bekanntes Phänomen. Bei der angegriffenen Ausführungsform liege die von der Klägerin angegebene Haftung auf reinem Polyethylen (3,2 N/cm) deutlich über einer nur geringfügigen Haftung. Die fehlende Kohäsivität der angegriffenen Ausführungsform belegten die Versuche der Beklagten (vgl. Anlage KR-D9). Die angegriffene Ausführungsform weise kein mit Haftmasse beschichtetes Trägermaterial auf (wie es das Klagepatent verlange), sondern besitze nur zwei räumlich begrenzte Streifen Haftmasse. Der Klägerin ständen in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform auch deshalb keine Ansprüche zu, da die Beklagten für den erfolgten Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Lizenz gehabt hätten, wie sich aus dem Parallelverfahren 4a O 55/18 ergebe. Diese Lizenzierung gelte auch für das hiesige Klagepatent. Die Beklagte zu 4) nehme keine der von der Klägerin behaupteten Benutzungshandlungen im Inland vor. Sie liefere nicht nach Deutschland und/oder Europa. Das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig und werde im anhängigen Nichtigkeitsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit für nichtig erklärt werden, so dass der Verfahren jedenfalls auszusetzen sei. So werde Anspruch 1 des Klagepatents von der EP G (Entgegenhaltung NK8, vorgelegt als Anlage D-NK8) neuheitsschädlich vorweggenommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2019 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259, BGB, Art. II § 1. Abs. 1 S. 1 IntPatÜG nicht zu, da eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten nicht festgestellt werden kann. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 4) Benutzungshandlungen vorgenommen hat oder dies droht und auf eine mögliche Lizenzierung der Beklagten unter dem Klagepatent kommt es demgemäß vorliegend nicht mehr an. I. Die (jedenfalls) von den Beklagten zu 1) bis zu 3) in Deutschland vertriebene angegriffene Ausführungsform macht bei der Verwendung, für die sie sinnfällig hergerichtet ist, von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. 1. Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft die Verwendung eines mindestens einseitig mit einer kohäsiven Haftmasse beschichteten Trägermaterials für das Bandagieren von Kabelsätzen, wobei die einzelnen Lagen oder Bindentouren nur auf sich selbst sicher und auf anderen Substraten – insbesondere auf den Kabeladern des Kabelsatzes – nicht oder nur geringfügig haften (Abs. [0001]). In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass Kabel und Leitungen in der Regel durch Bandagierung, in Schläuchen und in Rohren zusammengefasst werden, wodurch sogenannte Kabelbäume entstehen. Ein solches Zusammenfassen der Kabelstränge vereinfacht die Montage (Abs. [0001]). Gegenüber Schläuchen und Rohren hat eine Bandagierung den Vorteil, dass Steckverbindungen und Endgeräte vor dem Zusammenfügen des Kabelbaums angeschlagen werden können. Ferner werden die einzelnen Kabel durch die Bandage fest zusammengehalten, wobei ein minimaler Platzbedarf benötigt wird. Bandagieren ist zudem flexibler bei der Umsetzung von Prozess- und Produktänderungen. Weiter bietet die Bandagierung eine Eindämmung oder Reduzierung von Klappergeräuschen. Die Bandagierung sollte im Regelfall den mechanischen und thermischen Belastungen in der Anwendung standhalten (Abs. [0003]). Das Klagepatent führt weiter aus, dass derzeitige Systemlösungen sich ausschließlich auf nichthaftende Rohrsysteme oder selbstklebrige Bandagierungen beziehen (Abs. [0004]). Ferner ist die Verwendung von Klebebändern mit einem Vlies als Träger zur Bandagierung von Kabelbäumen im Stand der Technik bekannt (Abs. [0005]). Neben Nähvlies gibt es weitere Träger, die in Klebebändern zur Kabelbaumbandagierung eingesetzt werden (Abs. [0006]). Das Klagepatent stellt verschiedene Schriften aus dem Stand der Technik vor, die Klebebänder offenbaren. So beschreibt die DE H (vorgelegt in Anlage KR-D1) ein mit einer kohäsiven Haftmasse beschichtetes Trägermaterial für medizinische und technische reversible Fixierungen, das ohne Beschädigung des Untergrunds zu lösen ist. Dieses Trägermaterial ist durch eine Höchstzugkraft von mindestens 800 cN/cm, eine Haftkraft auf der Trägerrückseite von nicht weniger als 10 cN/cm und ein Flächengewicht der Haftmasse auf dem Trägermaterial von größer 3 g/m² gekennzeichnet (Abs. [0017]). Das Klagepatent erläutert, dass die vorgestellte Lehre auch ein Verfahren zum Ummanteln des langgestreckten Gutes umfasst. Dabei wird das langgestreckte Gut in Längsrichtung im Bereich eines Abschnittes des Klebebandes auf einer mit einer selbstklebenden Klebeschicht versehenen Seite eines bandförmigen Trägers des Klebebandes positioniert und danach das Klebeband derart verklebt, dass mindestens zwei Klebebereiche des bandförmigen Trägers auf der mit der Klebeschicht versehenen Seite derart gegeneinander geklebt werden, dass unter Auflösung von Grenzflächen der Klebeschicht eine homogene Masse entsteht (Abs. [0018]). Hieran kritisiert das Klagepatent, dass sich ein aus dem ummantelten Gut herausragendes Fähnchen ergibt, das gerade bei den eng bemessenen Platzverhältnissen im Automobilbau äußert unerwünscht ist (Abs. [0019]). Das herausragende Fähnchen birgt ein Gefährdungspotential, dass beim Durchziehen des Kabelsatzes durch begrenzte Öffnungen oder Durchführungen zum Beispiel in der Karosserie die Ummantelung hängen bleibt und abreißt, zumindest aber die Umhüllung beschädigt (Abs. [0019]). Das Klagepatent beschreibt sodann verschiedene kohäsiv beschichtete Trägermaterialien, die etwa für medizinische Zwecke bekannt sind (Abs. [0021] f.). Eine Beschreibung einer Kabelbandagierung liegt dabei jeweils nicht vor. Ferner offenbart die DE J ein mit Naturlatex getränktes Band, wobei das Band eine Nachbehandlung mit Essigsäure erfährt (Abs. [0024]). Dieses kritisiert das Klagepatent jedoch als unvorteilhaft hinsichtlich der Flexibilität und der textilen Anmutung. Weiter sei der zusätzliche Arbeitsschritt der Nachbehandlung nachteilig (Abs. [0025]). Schließe werde auch insoweit keine Anwendung bezüglich einer Kabelverbindung beschrieben (Abs. [0027]). Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0032] als seine Aufgabe, ein haftklebrig beschichtetes Trägermaterial zur Verfügung zu stellen, welches insbesondere frei von PVC-haltigen Substanzen ist, welches nur auf sich selbst haftet und zur Bandagierung von Kabelsätzen geeignet ist. 2. Zur Lösung schlägt das Klagepatent ein Verfahren nach Maßgabe von Anspruch 1 mit einer Ergänzung der Klägerin vor. Dieser Anspruch lässt sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen: 1 Verwendung eines Trägermaterials zum spiralförmigen Ummanteln von Kabelsätzen. 2 Das Trägermaterial 2a ist mindestens einseitig mit einer Haftmasse beschichtet, 2b hat eine Höchstzugkraft von mindestens 800 cN/cm und 2c weist auf der Trägerrückseite eine Haftkraft von nicht weniger als 10 cN/cm auf. 3 Die Haftmasse 3a ist kohäsiv und haftet auf sich selbst und 3b ist mit einem Flächengewicht von größer 3 g/m² auf dem Trägermaterial beschichtet. 4 Die Haftmasse und das Trägermaterial sind PVC-frei. 3. Der geltend gemachte Patentanspruch 1 schützt die Verwendung eines bestimmten, in den Merkmalen 2 bis 4 näher umschriebenen Trägermaterials zum spiralförmigen Ummanteln von Kabelsätzen. Bei einem solchen Verwendungsanspruch handelt es sich um eine Unterart des Verfahrensanspruchs, der auf die Anwendung eines neuen oder schon bekannten Erzeugnisses für einen bestimmten Zweck gerichtet ist (Schulte/Rinken PatG, 10. Aufl. 2017, § 14 Rn. 114). Ein Verwendungsanspruch untersagt einem unberechtigten Dritten daher zunächst, den im Anspruch definierten Gegenstand entsprechend der geschützten Verwendung zu benutzen. Darüber hinaus erstreckt sich der Schutzbereich eines Verwendungsanspruches aber auch auf die der geschützten Verwendung vorgelagerten Schritte des „sinnfälligen Herrichtens“ des Gegenstandes. Ein solches sinnfälliges Herrichten kann etwa in der Portionierung, Verpackung oder Beigabe einer Anleitung bestehen, durch die der Gegenstand auf die geschützte Verwendung vorbereitet bzw. zu dieser bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 505 – geschlitzte Abdeckfolie; Schulte/Rinken PatG, 10. Aufl. 2017, § 14 Rn. 119; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. A. Rn. 359). Mitunter – jedenfalls bei „swiss-type-claims“ – bedarf es keines sinnfälligen Herrichtens, wenn die patentbegründende Verwendung der geschützten Sache rein tatsächlich gewährleistet ist und sowie ein dahingehendes Wissen oder zumindest ein treuwidriges Verschließen des Lieferanten vor der diesbezüglichen Kenntnisnahme vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2017 – I-2 W 6/17 – Rn. 70 bei Juris – Östrogenblocker). 4. Eine Verletzung des Klagepatents kann nicht festgestellt werden. Bei der Verwendung der angegriffenen Ausführungsform wird von Merkmal 3a kein Gebrauch gemacht. Nach diesem Merkmal ist die Haftmasse „kohäsiv und haftet auf sich selbst“. a) Der Fachmann versteht Merkmal 3a dahingehend, dass dieses nicht nur fordert, dass die Haftmasse auf sich selbst haften kann, sondern entnimmt dem Ausdruck „kohäsiv“ zudem, dass die Haftmasse auf anderen Untergründen nicht oder nur geringfügig haftet. aa) „Kohäsion“ bezeichnet im Allgemeinen die Klebewirkung innerhalb eines Stoffs. Im Kontext des Klagepatents versteht der Fachmann ihn jedoch als Haftung der Haftmasse nur auf sich selbst, wobei eine (letztlich nicht vermeidbare) geringfügige Haftung auf anderen Materialien auch vom Anspruch erfasst ist. Die vorgeschriebene Haftung „auf sich selbst“ ist bereits im Anspruchswortlaut enthalten. Zwar ist es möglich, dass ein Merkmalsteil nur Selbstverständliches vorgibt und damit letztlich redundant ist. Allein die Tatsache, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verständnis für den Fachmann bloß eine technische Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen würde, schließt deshalb dieses Verständnis nicht aus (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 602, 605 – Gelenkanordnung). Hier aber versteht der Fachmann, dass „kohäsiv“ nicht lediglich eine Umschreibung von „haftet auf sich selbst“ bedeutet – also keine bloße Doppelung darstellt. Vielmehr zeigt sich bei Berücksichtigung der Patentbeschreibung, dass „kohäsiv“ über die Vorgabe des „auf sich selbst haften können“ hinausgeht und verlangt, dass die Haftmasse auf anderen Untergründen nicht oder nur geringfügig haftet. bb) Ein solches Verständnis entspricht der Funktion von Merkmal 3a. Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gelöst werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche – nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden – Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik – nicht nur bevorzugt, sondern zwingend – mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 599 – Staubsaugerfilter; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 – I-15 U 29/14). Die allenfalls geringfügige Haftung der Klebemasse auf anderen Untergründen als Folge ihrer beanspruchten Kohäsivität ist ein zwingender Vorteil der patentgemäßen Lehre. Dies entnimmt der Fachmann etwa aus der allgemeinen Beschreibung der Erfindung in Abs. [0039], wonach bei einem erfindungsgemäß beschichten Trägermaterial „auf anderen Untergründe (…) so gut wie keine Klebkräfte erreicht werden“. Dieser Vorteil der patentgemäßen Lehre wird ferner in Abs. [0137] f. näher beschrieben: „[0137] Durch die erfindungsgemäße Verwendung ergeben sich viele Vorteile, die auch der Fachmann derartig nicht vorhergesehen hat. [0138] Durch das Nichtverkleben auf dem Kabeladern [wird] eine größere Beweglichkeit und Flexibilität des Kabelsatzes erreicht. Dieses tritt sowohl beim Verbauen als auch beim Gebrauch des Produkts in Betracht. Ferner wird weiter die Trennbarkeit von Bandage und Kabeladern bei der Demontage des Fahrzeuges/Gerätes durch ein Längsaufschlitzen der Bandage und anschließender Entnahme sehr vereinfacht.“ (Zusatz in eckigen Klammern vom Gericht hinzugefügt). cc) Dieses Verständnis ergibt sich zudem aus dem im Klagepatent diskutierten Stand der Technik. Anhaltspunkte für das Verständnis eines Merkmals können sich auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und für die Erfindung beibehalten will. Hier ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu Eigen macht. Infolgedessen ist es regelmäßig zulässig und geboten, für die Auslegung auf den betreffenden Stand der Technik zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – I-15 U 106/14 – Rn. 283 bei Juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. A Rn. 65). Das Klagepatent erwähnt in Abs. [0017] den Stand der Technik DE H (vorgelegt als Anlage KR-D1), die „ein mit einer kohäsiven Haftmasse beschichtetes Trägermaterial“ beschreibt. Die insoweit vom Klagepatent wiedergegebenen Eigenschaften des dort offenbarten Trägermaterials entsprechen den Merkmalsgruppen 2 und 3 des Klagepatents. Der Fachmann erkennt, dass sich das Klagepatent insoweit die Eigenschaften des in der DE H beschriebenen Trägermaterials zu eigen macht – was auch für den Begriff „kohäsiv“ gilt. Kohäsiv wird in der DE H dahingehend verstanden, dass „die einzelnen Lagen oder Bindentouren nur auf sich selbst sicher und auf anderen Substraten, insbesondere der Haut, Haaren oder Kleidungsstücken nicht oder geringfügig haften“ (Abs. [0001] Anlage KR-D1). Dass das Klagepatent von der DE H (auch) hinsichtlich des Begriffs „kohäsiv“ ausgeht, zeigt sich zudem bereits am Anfang der Beschreibung des Klagepatents. In Abs. [0001] bringt das Klagepatent zum Ausdruck, dass die Erfindung ein mit einer Haftmasse beschichtetes Trägermaterial betreffe, „wobei die einzelnen Lagen oder Bindentouren nur auf sich selbst sicher und auf anderen Substraten - insbesondere auf den Kabeladern des Kabelsatzes - nicht oder geringfügig haften.“ Hieraus schließt der Fachmann, dass das Klagepatent die Eigenschaften des Trägermaterials aus der DE H, das dort für medizinische Zwecke verwendet wird, für die Verwendung bei der Ummantelung von Kabelsätzen übertragen möchte, wobei zusätzlich die PVC-Freiheit vorgegeben wird (Merkmal 4). Hinsichtlich des Merkmals „kohäsiv“ geht das Klagepatent damit vom Stand der Technik aus und behält die vorbekannte Eigenschaft bei. dd) Die vorliegende Auslegung steht auch im Einklang mit der subjektiven Aufgabe. Die Ermittlung des einem Patent zu Grunde liegenden technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet. In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur „Aufgabe” der Erfindung können einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten. Auch für solche Angaben gilt jedoch wie für den gesamten übrigen Inhalt der Patentschrift der Vorrang des Patentanspruchs (BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Insofern gibt die subjektive Aufgabenstellung des Klagepatents in Abs. [0032] einen Hinweis auf das dargestellte Verständnis von „kohäsiv“, denn nach Abs. [0032] soll vom Klagepatent ein Trägermaterial bereitgestellt werden, das u.a. „nur auf sich selbst haftet“. Dies wird auch durch das Merkmal „kohäsiv“ vom Klagepatent objektiv geleistet. ee) Bei der Vorgabe einer allenfalls geringen Haftung auf anderen Substraten (insbesondere Kabelsätzen) handelt es sich um eine absolute Vorgabe. Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht es für die Merkmalsverwirklichung nicht aus, wenn die Haftmasse nur – relativ betrachtet – besser auf sich selbst haftet als auf anderen Untergründen. Mit der Vorgabe in Merkmal 3a möchte das Klagepatent eine Haftung auf anderen Untergründen, insbesondere an den zum ummantelnden Kabelsätzen möglichst vermeiden. Nach dem Verständnis der Klägerin würde dagegen bei einer sehr starken Haftung der Haftmasse auf sich selbst für die Merkmalsverwirklichung schon genügen, wenn die Haftmasse demgegenüber „nur“ stark auf Kabelsätzen haftet. Dies widerspräche aber der Lehre des Klagepatents, da eine solche Haftung möglichst vermieden werden soll. Weiterhin haben die Beklagten nachvollziehbar dargelegt, dass eine Haftung einer Haftmasse auf sich selbst („Autoadhäsion“, vgl. S. 4 f. DU = Bl. 157 f. GA) regelmäßig stärker ist, als auf anderen Untergründen. Damit liefe das Merkmal 3a bei dem Verständnis der Klägerin ins Leere und würde nichts zum Ziel der geschützten Lehre beitragen. Dem stehen aber die klaren Aussagen in der Beschreibung des Klagepatents entgegen. ff) Das Klagepatent gibt keinen konkreten Wert vor, wann eine Haftung auf anderen Materialien als nicht vorhanden oder nur geringfügig im Sinne von Merkmal 3a ist. In Abs. [0093] beschreibt das Klagepatent aber ein Beispiel für eine Haftung der Haftmasse auf sich selbst, wonach die Haftwerte (Haftseite zu Haftseite) 0,22 N/cm bzw. 0,37 N/cm betrugen. Hiernach ist davon auszugehen, dass das Klagepatent mit einer allenfalls geringfügigen Haftung Werte von deutlich weniger als 0,22 N/cm meint. b) Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses kann eine Verwirklichung von Merkmal 3a durch die angegriffene Ausführungsform nicht festgestellt werden. aa) Die Klägerin hat schriftsätzlich nur vorgetragen, die angegriffene Ausführungsform hafte besser auf sich selbst als auf Polyethylen und Kabelsätzen (S. 4 RE = Bl. 151 GA), was nach den obigen Erwägungen für die Feststellung der Merkmalsverwirklichung nicht ausreicht. bb) Auch der vorgelegte Testbericht (Anlage KAP-D13) kann nicht belegen, dass die angegriffene Ausführungsform allenfalls geringfügig auf anderen Untergründen haftet. Die Messergebnisse dieses Versuchs (von S. 2 Anlage KAP-D13) werden nachfolgend eingeblendet: X Hiernach haftet die Haftmasse zwar stärker auf sich selbst (7,7 N/cm) als auf den anderen untersuchten Untergründen; dennoch besteht bei der angegriffenen Ausführungsform eine vergleichbare Haftung gegenüber der Rückseite (d.h. die Gewebeseite der Rolle; 6,0 N/cm) und eine Haftung an Polyethylen (3,2 N/cm), die oberhalb einer allenfalls geringfügigen Haftung liegt, wie sie von Merkmal 3a gefordert wird. Der von der Klägerin gemessene Wert von 3,2 N/cm für die Haftung auf Polyethylen liegt auch deutlich über den Werten, die das Klagepatent in Abs. [0093] als Beispiel für eine Haftung der Haftmasse auf sich selbst angibt (0,22 N/cm bzw. 0,37 N/cm). cc) Auch die Messergebnisse der Beklagten, die sie in Anlage KR-D9 vorgelegt hat, können eine Merkmalsverwirklichung nicht begründen. Hierbei ist der Unterschied zwischen einer Haftung der Klebemasse auf sich selbst zur Haftung auf Polyethylen zwar etwas größer (10,9 N/cm gegenüber 2,9 N/cm) als nach den Messungen der Klägerin. Die Werte bewegen sich aber in einem ähnlichen Bereich; die Haftung auf anderen Untergründen liegt auch hier deutlich über den Werten, die das Klagepatent in Abs. [0093] für eine Haftung der Haftungsmasse auf sich selbst nennt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.