Urteil
14c O 31/19
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2019:0606.14C.O31.19.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 11.03.2019 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 11.03.2019 wird bestätigt. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Antragsteller bieten mit ihrem Unternehmen, der X3 GbR, Kosmetikleistungen bundesweit an. Die Antragsgegnerin bietet überwiegend auf der Internethandelsplattform eBay-Kleinanzeigen unter der Bezeichnung „Perfect Face“ ebenfalls Kosmetikleistungen an. Die Antragsteller sind Inhaber des beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Registernummer #####/####-0001 eingetragenen europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster), das am 08.02.2019 unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Designs DE 402018202694.1 vom 12.08.2018 angemeldet und eingetragen und am 12.02.2019 veröffentlicht wurde (Registerauszug Anlage AS 4). Das Verfügungsgeschmacksmuster betrifft einen Kosmetikstift wie nachfolgend wiedergegeben: Abb. 0001_1 Abb. 0001_2 Abb. 0001_3 Am 20.02.2019 erfuhren die Antragsteller, dass die Antragsgegnerin auf der Internethandelsplattform eBay-Kleinanzeigen eine Hyaluron-Pen-Schulung anbietet, bei der die Teilnehmer ein Zertifikat, einen Hyaluron-Pen, eine Schulungsmappe und Betreuung erhalten sollten, wie aus einem Screenshot vom 21.02.2019 (Anlage AS 5) ersichtlich. In dem Angebot war ein Hyaluron-Pen abgebildet, wie er sich aus den Abbildungen des nachfolgend wiedergegebenen Beschlusstenors ergibt. Die Antragsteller mahnten die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.02.2019 erfolglos ab. Die Antragsgegnerin entfernte lediglich das streitgegenständliche Angebot, reagierte im Übrigen aber nicht. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die Antragsgegnerin ihr Verfügungsgeschmacksmuster verletze, da der in dem Angebot abgebildete Hyaluron-Pen der Antragsgegnerin einen mit dem Verfügungsgeschmacksmuster übereinstimmenden Gesamteindruck hervorrufe. Die Kammer hat der Antragsgegnerin am 11.03.2019 im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr I mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen: in den Bereich der Europäischen Union einzuführen, dort anzubieten, dort in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Die einstweilige Verfügung ist der Antragsgegnerin am 20.03.2019 zugestellt worden (Bl. 24 GA). Mit Schriftsatz vom 10.04.2019 hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Die Antragsteller beantragen, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2019, Az. 14c O 31/19, aufrecht zu erhalten. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, den Hyaluron-Pen nicht im geschäftlichen Verkehr in den Bereich der Europäischen Union eingeführt, dort angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht und/oder zu den genannten Zwecken besessen zu haben. Vielmehr habe sie nur einmalig, mit dem Angebot auf der Internethandelsplattform Ebay-Kleinanzeigen vom 25.01.2019, eine Hyaluron-Pen-Schulung angeboten. Welcher Hyaluron-Pen mit der Schulung abgegeben werden sollte, sei hiermit nicht gesagt. Sie ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen das Schutzrecht schon deshalb ausscheide, weil ihr Post aus der Zeit vor Eintragung des Verfügungsgeschmacksmusters am 08.02.2019 stamme. Überdies sei das Verfügungsgeschmacksmuster nicht rechtsbeständig. Das streitgegenständliche Design existiere schon seit längerer Zeit auf dem weltweiten Markt. Dazu hat sie zunächst behauptet, der Hyaluron-Pen werde seit Mitte des Jahres 2018 in Russland vertrieben und mindestens ebenso lange in der Volksrepublik China angeboten und über die Verkaufsplattform alibaba.com weltweit vertrieben, wie ein Screenshot aus Facebook vom 20.11.2018 zeige. Auf das weitere Vorbringen der Antragsteller, wonach der Antragsteller zu 1) das Design im Mai 2018 entworfen und am 12.08.2018 nach umfangreicher Designrecherche als deutsches Design angemeldet habe, weshalb ein Angebot eines Plagiats, wie im von der Antragsgegnerin vorgelegten Screenshot aus Facebook vom 20.11.2018 festgehalten, durchaus zutreffen könne, hat die Antragsgegnerin erwidert, dass es die Antragsteller seien, die das Design fälschlich als Eigenentwicklung ausgäben und – wie zahlreiche weitere Designs – rechtsmissbräuchlich angemeldet hätten. Sie selbst sei ursprünglich für X3 GbR tätig gewesen und habe bereits Anfang 2018 Dritte in der Anwendung des I geschult. Vor Anmeldung des deutschen Designs habe sie derartige I in China bestellt, wie ein Überweisungsträger vom 23.07.2018 belege. Zu diesem Zeitpunkt seien entsprechende I mindestens seit einem halben Jahr, wenn nicht bedeutend länger über die Verkaufsplattform alibaba.com von zahlreichen chinesischen Händlern angeboten und nach Europa verkauft worden. Diese seien bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2018 auf dem deutschen und europäischen Markt gewesen, wie es sich auch aus eidesstattlichen Versicherungen von Frau I, Frau I4, Frau N4 und Frau M2 ergebe. Frau M2 habe in einem WhatsApp-Chat vom 31.07.2018 über einen schwarz-goldenen Hyaluron-Pen verhandelt und diesen gekauft; dies belegten eine undatierte Rechnung (invoice statement) und ein Zertifikat ohne Abbildung aus 2007. Schließlich sei auch kein übereinstimmender Gesamteindruck festzustellen, da der angegriffene Pen sich in mehrfacher Hinsicht von dem Verfügungsgeschmacksmuster unterscheide, und zwar in der Ausgestaltung des Spannhebels, des Gelenkstücks, der genauen Farbgebung sowie durch G der Abschrägung am oberen Ende und am Auslöseknopf. Außerdem weise der angegriffene Pen im Mittelteil eine Scala auf, das Verfügungsgeschmacksmuster ein Kennzeichen auf dem Spannhebel. Zur Frage der Rechtsbeständigkeit erwidern die Antragsteller, dass der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Tätigkeit bei ihnen die gesamte Konstruktion und Entwicklung sowie die zugrundeliegende Technologie bekannt sei. Sie selbst hätten Anfang 2018 erstmalig die sämtlichen I zugrundeliegende Technologie entwickelt, die ein sogenanntes Sperrschutzorgan integriere, um ein übermäßiges Einschießen von Hyaluron in die Haut zu verhindern. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, dass I schon im ersten Halbjahr 2018 auf dem Markt erhältlich gewesen seien, handele es sich dabei um ihr nachfolgend eingeblendetes Vorgängermodell. Damit seien ihre Trainerinnen, so auch die Antragsgegnerin, geschult worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegnervertreter eingeräumt, dass der Hyaluron-Pen, mit dem die Antragsgegnerin Schulungen für die X3 GbR durchgeführt habe, tatsächlich der vorstehend eingeblendete Stift und nicht der angegriffene Stift gewesen sei. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass die Antragstellerin zu 2) Fotos des durch das Verfügungsgeschmacksmuster geschützten Hyaluron-Pen am 18.05.2018 und am 24.06.2018 in die WhatsApp-Gruppe ihrer Trainer gestellt habe und am 28.07.2018 in eine geschlossene Facebook-Gruppe, in der Kunden, Interessenten und Trainer seien. Diese Fotos seien – wie der von der Antragsgegnerin vorgelegte WhatsApp-Chat zeige – wohl über die Antragsgegnerin an chinesische Unternehmen übermittelt worden. Die Antragsgegnerin habe sie im August 2018 hintergangen und angefangen, mit Frau I an Kunden zu verkaufen. Dazu habe sie auch ein Foto des neuen I kopiert und an eine Kundin in Berlin verschickt. Deshalb sei auch das Arbeitsverhältnis beendet worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftstücke sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Widerspruch ist unbegründet, so dass die einstweilige Verfügung der Kammer aufrechtzuerhalten ist, §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO. Die Antragsteller haben einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO. I. Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist unstreitig gegeben. Die Antragsgegnerin ist dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragsteller nicht entgegen getreten. II. Der Verfügungsanspruch auf Unterlassung rechtsverletzenden Verhaltens beruht auf Artikel 19 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 89 Absatz 1 a) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). 1. Ausweislich des als Anlage AS 4 vorgelegten Registerauszugs sind die Antragsteller Inhaber des im Tatbestand wiedergegebenen Verfügungsgeschmacksmusters. 2. Das Verfügungsgeschmacksmuster zeigt einen Kosmetikstift der durch folgende Gestaltungsmerkmale geprägt wird: 1) Das Verfügungsmuster weist eine Stiftform mit einem breiten oberen Teil, einem schmaleren Mittelteil und einem kappenartigen unteren Teil auf. 2) Der mittlere Teil ist ein schlanker, schwarzer Zylinder. 3) Der untere Teil ist ebenfalls zylindrisch und wirkt aufgrund seines größeren Durchmessers wie eine aufgesteckte Kappe. Dieser Teil ist golden, läuft am unteren Ende kegelstumpfförmig zu; er weist mehrere senkrechte Rippen auf. 4) Der obere Teil hat eine leicht geschwungene Grundform mit größerem Durchmesser als der Mittelteil. Er ist schwarz und nicht vollständig eben. 5) Ober- und Unterkante des oberen Teils verlaufen nicht horizontal, sondern schräg. 6) Aus dem oberen Teil tritt ein goldener Druckknopf mit schräger Oberkante hervor. 7) An dem oberen Teil ist ein goldener Spannhebel befestigt, der wie der Clip eines Kugelschreibers anmutet, allerdings unten mit einem Scharnier befestigt ist. 8) Der Spannhebel umfasst an seinem oberen Ende den Stift und wird nach unten schmaler; dabei weist er eine stark geschwungene Linienführung auf. 9) Auf dem Spannhebel ist ein Y. Insgesamt mutet der Kosmetikstift wie eine Mischung aus Kugelschreiber (Druckknopf oben) und Füller (Kappe unten) an, wobei ihm die Kombination aus schwarzem Stift mit goldenem kappenartigem Unterteil und breitem goldenen Spannhebel eine wertige, fast vornehme Anmutung verleiht. 3. Das Verfügungsgeschmacksmuster ist rechtsbeständig. Die Rechtsgültigkeit wird gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV vermutet. Diese Vermutung hat die Antragsgegnerin nicht durch den nach Art. 90 Abs. 2 GGV im einstweiligen Verfügungsverfahren statthaften Einwand der Nichtigkeit wegen fehlender Neuheit und Eigenart, Art. 25 Abs. 1 lit. b) GGV, widerlegt. Der nächstkommende Formenschatz ist das im Tatbestand wiedergegebene Vormodell der Antragstellerin. Von diesem setzt sich das Verfügungsgeschmacksmuster durch seine schwarz-goldene Gestaltung und die gänzlich andere Ausgestaltung des Spannhebels sowie einige Detailabweichungen deutlich ab. Dass es einem dem Verfügungsgeschmacksmuster nahekommenden oder sogar identischen Formenschatz vor dem Prioritätszeitpunkt gegeben hat, hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft zu machen vermocht. Zunächst hat die Antragsgegnerin einen Vertrieb in Russland in der ersten Jahreshälfte 2018 nur behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht, und im Übrigen lediglich durch einen Screenshot aus Facebook vom 20.11.2018 aus November 2018 die Vorbekanntheit zu belegen versucht. Als die Antragsteller auf die Inanspruchnahme der Priorität vom 12.08.2018 durch ihr Verfügungsgeschmacksmuster hingewiesen haben, ist der Antragsgegnerin eingefallen, dass sie mit dem Hyaluron-Pen in der ersten Jahreshälfte 2018 Schulungen durchgeführt habe. Auf Vorhalt der Kammer in der mündlichen Verhandlung, dass diese plötzliche Erinnerung unglaubhaft sei und auf den Hinweis der Antragsteller, dass Schulungen nur mit dem Vormodell erfolgt seien, hat sie ihre Behauptung revidiert und durch ihren Verfahrensbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung bestätigen lassen, dass es sich um Schulungen mit dem Vormodell gehandelt habe. Soweit sie im Verlaufe des Verfahrens außerdem behauptet hat, selbst die I schon Ende Juli 2018 in China gekauft zu haben, ist dies nicht nur deshalb unglaubhaft, weil sie das nicht unverzüglich vorgebracht hat. Dokumente, die den Kaufvertrag und dessen Inhalt sowie die Lieferung dokumentieren, hat sie ebenso wenig beigebracht wie den angekündigten Überweisungsträger oder ihre angekündigte eidesstattliche Versicherung. Auch eidesstattliche Versicherungen einer Frau N3 und einer Frau I4 hat sie nicht vorgelegt. Soweit sie weiterhin einen WhatsApp-Chat der Frau M2 vom 31.07.2018 mit Fotos eines I entsprechend des Verfügungsgeschmacksmusters vorgelegt hat, geht die Kammer davon aus, dass es sich um die Bilder handelt, die die Antragstellerin zu 2) am 28.07.2018 in der geschlossenen Facebook-Gruppe veröffentlicht hat. Dies zeigt der Vergleich der Bilder. Unabhängig von der Frage, ob das Muster dadurch der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, handelt es sich dabei jedenfalls um eine Veröffentlichung innerhalb der Neuheitsschonfrist, so dass sie gemäß Art. 7 GGV unberücksichtigt bleibt. Den eidesstattlichen Versicherungen von Frau I und Frau M2 lässt sich die genaue Gestaltung der I, den diese gesehen bzw. sogar bestellt haben wollen, ebenso wenig entnehmen, wie die genauen Zeitpunkte der Kenntnisnahme und der angeblichen Bestellungen. Hinzukommt, dass es sein mag, dass aufgrund der Veröffentlichung der Fotos auf Facebook, selbige in Umlauf geraten sind und, früher als von den Antragstellern festgestellt, Nachahmungen in den Markt geraten sind. Umgekehrt ist der Vortrag der Antragsteller stimmig und die – wenn auch teilweise nur in Kopie vorliegenden – eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen AS 3, AS 8, AS 9 und die in der mündlichen Verhandlung überreichten eidesstattlichen Versicherungen von Frau I3, Frau X2 und Frau Y) bestätigen ihren Vortrag. 4. Der angegriffene Hyaluron-Pen verletzt das Verfügungsgeschmacksmuster, da er beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck erzeugt. a) Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (BGH, GRUR 2011, 1117 Rz. 34 – ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Verfügungsgeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 31 m.w.N. - Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rz. 32). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem mindestens durchschnittlichen Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters auszugehen. Der Entwerfer eines Kosmetikstiftes kann zwischen einer Vielzahl möglicher Formen wählen. Voraussetzung ist letztlich nur, dass das Produkt ermöglicht, das Hyaluron aufzunehmen und mit einem gezielten Druckstoß definiert austreten zu lassen. Der von den Antragstellern als Anlage AS 7 vorgelegte vorbekannte Formenschatz zeigt verschiedenste Gestaltungen. Die stark ausgeprägte Stiftform des Verfügungsgeschmacksmusters mit dem anliegenden Spannhebel findet sich im vorbekannten Formenschatz nicht. Auch vom eigenen Vorgängermodell der Antragsteller ist das Verfügungsgeschmacksmuster noch deutlich entfernt, so dass nicht von einer erheblichen Einschränkung des Schutzbereichs auszugehen ist. c) Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Schutzbereichs erzeugen die angegriffenen Muster denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster. Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rz. 46 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems bzw. GRUR Int 2014 2014, 494 Rz. 23 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, Urteil vom 20. November 2011 – C281/10, GRUR 2012, 506 Rz. 59 – PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 55 – Kinderwagen II). Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH, a.a.O. Rz. 30). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, Urt. v. 24.01.2019, Az. I ZR 164/17, Rn. 31 – Meda Gate, zitiert nach juris ; BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 – Armbanduhr). Dies berücksichtigend gilt Folgendes: Der angegriffene Hyaluron-Pen übernimmt die Merkmale 1), 2), 3) und 7) identisch. Auch das Merkmal 4) ist jedenfalls nahezu identisch übernommen, der obere Teil wirkt allenfalls etwas stärker geschwungen. Aus dem Oberteil tritt auch ein Druckknopf hervor (Merkmal 6), der allerdings schwarz und nicht golden ist. Auch Merkmal 8) ist insoweit übernommen, als der Spannhebel sich nach oben hin verbreitet, wenngleich weniger stark und weniger geschwungen. Ein Unterschied besteht zwar darin, dass der Spannhebel in einem goldenen Ring gelagert ist, der wie eine Schlauchschelle um den Stift greift. Allerdings ist hierdurch ein weiteres goldenes Element vorhanden, wodurch G des goldenen Druckknopfes etwas kompensiert wird. Schließlich G dem angegriffenen Muster die schrägen Kanten am oberen Teil (Merkmal 5) und am Druckknopf. G des Kennzeichens Y (Merkmal 9) fällt schließlich ebenso wenig ins Gewicht wie die zusätzliche Scala auf dem Mittelteil des angegriffenen Musters, da diese Merkmale ohnehin nur bei genauem Hinsehen sichtbar sind und das Muster nicht prägen. Insgesamt dominieren mithin die Übereinstimmungen gerade in den prägenden Merkmalen. So wird durch die übereinstimmende Grundform und den sich nach oben verbreiterndem Spannhebel sowie durch die schwarz-goldene Farbgebung ebenfalls der Eindruck eines wertigen, edlen Stiftes erzeugt, der Kugelschreiber und Füller kombiniert. Die geringfügigen Unterschiede, insbesondere den goldenen Ring und G der schrägen Kanten, wird der informierte Benutzer für den Gesamteindruck untergewichten, da diese die Muster wenig prägen. Aufgrund der starken Übereinstimmungen vermögen die Unterschiede das angegriffene Muster nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters herauszuführen. 5. Die Antragsgegnerin hat das angegriffene Muster auch rechtswidrig benutzt, Art. 19 Abs. 1 GGV. Denn der das Angebot war noch bei eBay-Kleinanzeigen abrufbar, als das Verfügungsgeschmacksmuster schon eingetragen war. Ein Vorbenutzungsrecht hat die Antragsgegnerin durch das Angebot vom 25.01.2019 nicht erlangt, da das Verfügungsmuster eine Priorität vom 12.08.2018 hat und überdies die Gestaltung des I in ihrem Angebot auf das Design der Klägerin zurückgeht. Das Angebot der Hyaluron-Pen-Schulung bezieht sich auf den Verkauf und den Gebrauch des streitgegenständlichen I. Denn dieser ist dort abgebildet, so dass nach dem objektivem Empfängerhorizont aus der Sicht eines Interessenten auch dieser Pen zum Kauf und die Schulung mit eben diesem Pen angeboten werden. Schließlich ist auch die Begehungsgefahr für alle im Beschlusstenor genannten Verletzungshandlungen gegeben. Mit dem Anbieten besteht auch eine tatsächliche Vermutung für das Bevorstehen solcher Handlungen, die im üblichen Marktgeschehen der festgestellten Benutzungshandlung nachfolgen (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster Kommentar, 3. Auflage, 2019, Art. 89 Rz. 36; Eichmann/von Falckenstein/Kühne-Eichmann, Designgesetz, 5. Auflage, 2015, § 38 Rz. 62). Da die Antragsgegnerin selbst angegeben hat, die I in China bestellt zu haben, besteht die Begehungsgefahr für das Einführen. Mit ihrem Angebot ist sodann auch die Gefahr für das in den Verkehr bringen und den Gebrauch sowie den Besitz zu den genannten Zwecken begründet. 6. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in Art. 88 Abs. 2 GGV i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht. IV. Soweit die Antragsgegnerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.05.2019 ergänzend weiter vorgetragen hat, kam eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung schon aufgrund der Natur des Eilverfahrens aber auch deshalb nicht in Betracht, weil völlig unklar ist, woher die Abbildung des Hyaluron-Pen HP 25 stammt und ob sie tatsächlich die seinerzeit unter der Bezeichnung Hyaluron-Pen HP 25 verkauften Produkte zeigt. Streitwert: 30.000,- €