1. Die Beklagte wird verurteilt, 1.1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie seit dem 00.00.0000 dadurch erzielt hat, dass sie die im Verbotstenor zu 1a) und 1b) sowie zu 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, untersagten Handlungen gegenüber Verbrauchern vorgenommen hat und dazu 1.2. dem Kläger für den Auskunftszeitraum ab 00.00.0000 Rechnung zu legen und ihm in monatlich nach Kalendermonaten aufgeschlüsselter und chronologisch geordneter und übersichtlicher Aufstellung insbesondere mitzuteilen, 1. a) die Zeiträume, 2. i) während derer gegenüber Verbrauchern in der im Verbotstenor zu 1a) und 2a) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, beschriebenen Weise, Preisänderungen mitgeteilt wurden, 3. ii) während derer sich die Beklagte gegenüber Verbrauchern in der im Verbotstenor zu 1 b) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14 beschriebenen Weise auf Preiserhöhungen berufen hat, iii) in denen die Beklagte aufgrund der im Verbotstenor zu 1a,b) und 2a,b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, beschriebenen Handlungen einseitig erhöhte Preise von den Verbrauchern vereinnahmt hat 1. b) die Anzahl sowie die Bezeichnung der konkreten Verbraucher mit Name und Anschrift der Lieferstelle, 2. i) denen beabsichtigte Preisänderungen in der im Verbotstenor zu 1a) und 2a) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14 beschriebenen Weise mitgeteilt wurden, 3. ii) denen gegenüber sich die Beklagte in der im Verbotstenor zu 1 b) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, beschriebenen Weise auf die erhöhten Preise berufen hat iii) die aufgrund der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, im Verbotstenor zu 1a, b) und 2a, b) beschriebenen Handlungen höheren Preise an die Beklagte bezahlt haben, 1. c) welche Mehreinnahmen in welcher Höhe die Beklagte aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten in den nach Ziff. 1.2. lit a) anzugebenen Zeiträumen durch die Vereinnahmung einseitig erhöhter Strom- oder Gaspreisentgelte gegenüber den vorhergehenden bisherigen Preisen von den nach 1.2 lit b) anzugebenen Verbrauchern im Auskunftszeitraum erzielt hat, 2. d) welche Ausgaben in welcher Höhe bei der Beklagten aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten in den nach Ziff. 1.2 lit a) anzugebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der erhöhten Strom- oder Gasentgelte bei den nach Ziff. 1.2 b) anzugebenen Verbrauchern angefallen sind, insbesondere mit Angaben zu den Gestehungskosten, Einkaufspreisen, Umsatzsteuer und sonstigen variablen Betriebskosten (Material-, Werbe-, Lohnkosten usw.), soweit solche Ausgaben und Kosten nicht auch ohne die Zuwiderhandlung angefallen wären, und 3. e) welche nach § 10 Abs. 2 Satz 1 UWG abzugsfähigen Leistungen sie auf Grund der Zuwiderhandlung gegen die im Verbotstenor zu 1a) und 1b) sowie zu 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, untersagten Handlungen an Dritte oder an den Staat erbracht hat. 1.3. Die Beklagte kann die Rechnungslegung und Auskunft hinsichtlich der Identität der einzelnen Abrechnungsfälle gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Abrechnungsfälle enthalten sind. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskünften und Gewinnabschöpfung in Anspruch. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragener rechtsfähiger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiger Strom- und Gaslieferant. Die Beklagte versorgt Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) unter verschiedenen Vertriebsmarken mit Strom bzw. Gas. In einem vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien, der in zwei Instanzen unter den Aktenzeichen 12 O 245/17 LG Düsseldorf und I-20 U 37/16 OLG Düsseldorf geführt wurde, hat das Landgericht Düsseldorf, die Beklagte in erster Instanz mit dem am 0. Dezember 0000 verkündeten Urteil u.a. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, „... im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Gaslieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden): a) bei beabsichtigten Gaspreiserhöhungen, wenn diese in Mitteilungen angekündigt werden, die auch andere Informationen enthalten - wie in der als Anlage K 3 und K 4 ersichtlichen oder in inhaltsgleichen E-Mails -, nicht gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hinzuweisen und/ oder b) sich gegenüber Gaskunden auf Preiserhöhungen zu berufen, die in Mitteilungen - in denen auch andere Informationen enthalten sind, wie in den als Anlage K 3 und K 4 ersichtlichen oder inhaltsgleichen E-Mails - angekündigt wurden, ohne dass gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hingewiesen war. 2. ... im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Stromlieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung: a) bei beabsichtigten Strompreiserhöhungen, wenn diese in Mitteilungen angekündigt werden, die auch andere Informationen enthalten - wie in der als Anlage K 5 ersichtlichen oder in inhaltsgleichen E-Mails -, nicht gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hinzuweisen und/ oder b) sich gegenüber Stromkunden auf Preiserhöhungen zu berufen, die in Mitteilungen - in denen auch andere Informationen enthalten sind, wie in der als Anlage K 5 ersichtlichen oder inhaltsgleichen E-Mails - angekündigt wurden, ohne dass gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Stromliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauches hingewiesen war.“ Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Das OLG Düsseldorf hat die gegen die erstinstanzliche Entscheidung von der Beklagten eingelegte Berufung mit seinem am 00. Oktober 0000 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 00. September 0000 hat das Landgericht Düsseldorf gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die zitierte Verurteilung gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld verhängt. In den Gründen des Ordnungsmittelbeschlusses legte die Kammer der Bestrafung insgesamt 15 Verstöße gegen die von ihr tenorierten Verbote zugrunde, die die Beklagte im Zeitraum vom 00. Oktober 0000 bis 00. Juli 0000 begangen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die drei vorstehend genannten – den Parteien bekannten – Entscheidungen Bezug genommen. Die im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in Bezug genommenen Anlagen K3, K4 und K5 waren wie folgt aufgemacht: x Wegen des Vortrags des Klägers zu Zuwiderhandlungen der Beklagten im Auskunftszeitraum wird auf den Vortrag in der Klageschrift vom 00. September 0000 (dort S. 9 ff. = GA 9 ff.) sowie die Anlagen K6 bis K42 verwiesen. Der Kläger behauptet, die Beklagte bzw. die für sie tätigen natürlichen Personen hätten die in Rede stehenden Verletzungshandlungen vorsätzlich begangen. Sie verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf ihre, dem Vorverfahren vorausgegangenen Abmahnungen vom 00. April und 00. Mai 0000 (Anlagenkonvolut K44). Nach dem Sachverhalt liege es auf der Hand, dass von den unwirksamen und wettbewerbswidrigen Erhöhungsverlangen der Beklagten eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen worden sein, zu deren Lasten die Beklagte Einkünfte erzielt habe. Der Kläger beantragt auf der ersten Stufe der Stufenklage, 1. die Beklagte zu verurteilen, 1.1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie seit dem 00.00.0000 dadurch erzielt hat, dass sie die im Verbotstenor zu 1a) und 1b) sowie zu 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, untersagten Handlungen gegenüber Verbrauchern vorgenommen hat und dazu 1.2. dem Kläger für den Auskunftszeitraum ab 00.00.0000 Rechnung zu legen und ihm in monatlich nach Kalendermonaten aufgeschlüsselter und chronologisch geordneter und übersichtlicher Aufstellung insbesondere mitzuteilen, a) die Zeiträume, i) während derer gegenüber Verbrauchern in der im Verbotstenor zu 1a) und 2a) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, beschriebenen Weise, Preisänderungen mitgeteilt wurden, ii) während derer sich die Beklagte gegenüber Verbrauchern in der im Verbotstenor zu 1 b) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14 beschriebenen Weise auf Preiserhöhungen berufen hat, iii) in denen die Beklagte aufgrund der im Verbotstenor zu 1a,b) und 2a,b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, beschriebenen Handlungen einseitig erhöhte Preise von den Verbrauchern vereinnahmt hat b) die Anzahl sowie die Bezeichnung der konkreten Verbraucher mit Name und Anschrift der Lieferstelle, i) denen beabsichtigte Preisänderungen in der im Verbotstenor zu 1a) und 2a) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14 beschriebenen Weise mitgeteilt wurden, ii) denen gegenüber sich die Beklagte in der im Verbotstenor zu 1 b) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, beschriebenen Weise auf die erhöhten Preise berufen hat iii) die aufgrund der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, im Verbotstenor zu 1a, b) und 2a, b) beschriebenen Handlungen höheren Preise an die Beklagte bezahlt haben, c) welche Mehreinnahmen in welcher Höhe die Beklagte aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten in den nach Ziff. 1.2. lit a) anzugebenen Zeiträumen durch die Vereinnahmung einseitig erhöhter Strom- oder Gaspreisentgelte gegenüber den vorhergehenden bisherigen Preisen von den nach Ziff. 1.2 lit b) anzugebenen Verbrauchern im Auskunftszeitraum erzielt hat, d) welche Ausgaben in welcher Höhe bei der Beklagten aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten in den nach Ziff. 1.2 lit a) anzugebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der erhöhten Strom- oder Gasentgelte bei den nach Ziff. 1.2 lit. b) anzugebenen Verbrauchern angefallen sind, insbesondere mit Angaben zu den Gestehungskosten, Einkaufspreisen, Umsatzsteuer und sonstigen variablen Betriebskosten (Material-, Werbe-, Lohnkosten usw.), soweit solche Ausgaben und Kosten nicht auch ohne die Zuwiderhandlung angefallen wären, und e) welche nach § 10 Abs. 2 Satz 1 UWG abzugsfähigen Leistungen sie auf Grund der Zuwiderhandlung gegen die im Verbotstenor zu 1a) und 1b) sowie zu 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000, 12 O 177/14, untersagten Handlungen an Dritte oder an den Staat erbracht hat. 1.3. Die Beklagte kann die Rechnungslegung und Auskunft hinsichtlich der Identität der einzelnen Abrechnungsfälle gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Abrechnungsfälle enthalten sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die auf Auskunft gerichteten Anträge für – auch in zeitlicher Hinsicht – zu weitgehend, unbestimmt und unverhältnismäßig. Außerdem verletzte das Auskunftsbegehren berechtigte Geheimhaltungsinteressen. Es sei Datenschutzrechtlich unzulässig. Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihr Handeln sei nicht als vorsätzlich zu qualifizieren. Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass vor der Entscheidung des LG Düsseldorf vom 0. Dezember 0000 mehrere andere Gerichte – als solches unstreitig – die vergleichbare Preisanpassungsschreiben für zulässig erklärt hätten. Sie beanstandet, der Kläger habe nicht dargelegt, in welchem Umfang Kunden aufgrund der von ihr versendeten Schreiben Sonderkündigungsrechte übersehen hätten. Sie stellt in Abrede, dass die von ihr angeschriebenen Kunden von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Außerdem sei der Vortrag des Klägers hinsichtlich des durch den Versand der beanstandeten Preisanpassungsmail zu Lasten der Kunden entstandenen Gewinns unzureichend. Schließlich sei keine Vielzahl von Abnehmern betroffen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und den Inhalt der vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Rechtsstreits. 12 O 177/14 LG Düsseldorf = I-20 U 37/16 OLG Düsseldorf sind zu Informationszwecken beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Der auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch ist begründet. Dem Kläger, der einen Gewinnabschöpfungsanspruch aus § 10 UWG geltend macht, steht was die Höhe des von der Beklagten erzielten Gewinns angeht ein Auskunftsanspruch zu (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 10 Rn. 14), der sich letztlich aus Treu und Glauben bzw. Gewohnheitsrecht (vgl. Teplitzky/Löffler, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 1. Aufl., 38. Kap., Rn. 5). ergibt. Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs liegen vor (I.) und der Kläger kann die Erteilung der mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Auskünfte beanspruchen. I. Die Voraussetzungen, unter denen das Bestehen eines Anspruchs aus § 10 UWG dem Grunde nach zu bejahen ist, liegen vor. Die Beklagte hat vorsätzlich (2.) gegen das Recht des lauteren Wettbewerbsrechts verstoßen (1.). Für die Entscheidung ist weiter davon auszugehen, dass ihr Verhalten eine Vielzahl von Abnehmern benachteiligt hat (3.), zu deren Lasten sie Gewinne erzielte (4.). 1. Dass die Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten hat, steht aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und der sie tragenden Begründung vom 0. Dezember 0000 bindend fest. Der Verurteilung zur Unterlassung der im Urteilstenor beschriebenen Handlungen, liegt die Feststellung der (Wiederholungs-)Gefahr zugrunde, dass entsprechende Handlungen von der Beklagten zu Zukunft begangen würden, weil die Beklagten zuvor bereits entsprechende Verletzungshandlungen begangen hatte. 2. Die der Verurteilung der Beklagten zugrunde liegenden Verletzungshandlungen hat die Klägerin auch (zumindest bedingt) vorsätzlich begangen. Zweifelhaft kann insoweit bestenfalls sein, ob sich der erforderliche Vorsatz der Beklagten aufgrund der ihr günstigen frühere Rechtsprechung auch auf die Rechtswidrigkeit ihres Handelns erstreckte. Das ist zu bejahen. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit setzt keine genaue Rechtskenntnis voraus, es genügt, dass sich der Beklagten die Rechtswidrigkeit ihres Tuns aufgrund der ihr bekannten Tatsachen aufdrängen musste und sie sie sich dieser Erkenntnis verschlossen hat. Das ist der Fall. In den Entscheidungsgründen seiner Berufungsentscheidung hat der 20. Zivilsenat zu den – zur Veranschaulichung in den Tatbestand des vorliegenden Urteils eingeblendeten – E-Mails u.a. ausgeführt: „... Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten, die Emails Anlagen K 3 bis 5 seien transparent abgefasst. Die Emails sind vielmehr ersichtlich in der Absicht verfasst, dem Leser von Anfang zu Beginn den Glauben zu vermitteln, es gehe allein um allgemeine Informationen, die nicht sein Vertragsverhältnis mit dem Versender beträfen. Dieser Glaube wird über 1,5 eng beschriebene Seiten aufrecht erhalten. Erst dann ist von einer Preiserhöhung im konkreten Vertragsverhältnis die Rede. Zu diesem Zeitpunkt, so das offensichtliche Kalkül des Versenders, hat der überwiegende Teil der Empfänger die Lektüre entweder abgebrochen, weil er nicht damit rechnet, dass im weiteren Verlauf ihn konkret betreffende Informationen enthalten sind, oder ist so „eingelullt“, dass er die auf Seite 2 Mitte platzierte, entscheidende Textstelle nicht als solche erkennt. In dem Verständnis, dass das Schreiben sein Vertragsverhältnis nicht konkret betrifft, wird der Empfänger der Anlagen K 3 und 4 sodann noch durch den letzten Absatz der Emails bestätigt, in dem es heißt, man habe den Kunden über die aktuellen Begebenheiten auf dem Gasmarkt informiert und seine monatlichen Belastungen durch die getroffene Maßnahme stabil gehalten. Der zutreffenden Bewertung dieses Absatzes durch das Landgericht ist nichts hinzufügen. An der Bewertung einer sogar beabsichtigten Täuschung der Kunden ändert auch der Umstand nichts, dass im Betreff und im letzten Satz des ersten Absatzes der Schreiben Anlagen K 3 bis 5 von „Marktentwicklung und Preisanpassungen“ die Rede ist. Zum einen ist damit nicht gesagt, dass es sich um das konkrete Vertragsverhältnis betreffende Preisanpassungen handelt. Zum anderen erwartet der Durchschnittsverbraucher, dies kann der Senat aus eigener Anschauung beurteilen, nach dem Satz: „Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuellen Gasmarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren.“ (Anlagen K 3 und 4) bzw. „Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über Preisanpassungen und aktuelle Strommarktentwicklungen informieren.“ (Anlage K 5), dass sich eine das Vertragsverhältnis verändernde Information, so eine im Schreiben enthalten ist, unmittelbar anschließt. Dies ist in den streitgegenständlichen Schreiben jedoch nicht der Fall. Vielmehr muss der Leser umfangreiche Ausführungen über die Folgen der politisch initiierten Energiewende und 9 Hinweise auf weiterführende Internetseiten durchdringen, bis er zu der entscheidenden Textpassage kommt. Soweit die Beklagte betont, eine gesetzliche Verpflichtung, welche zur transparenten Darstellung von Informationen Hervorhebungen oder Abgrenzungen etc. vorsehe, gebe es nicht, ist das zutreffend, ignoriert aber den entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich dass es vom Einzelfall abhängt, was zu einer transparenten Darstellung notwendig ist. Ist die Mitteilung einer das konkrete Vertragsverhältnis betreffenden Preiserhöhung sofort als solche erkennbar, bedarf es naturgemäß auch keiner Hervorhebung. Ist sie das nicht, kann allenfalls einer Hervorhebung noch zu der notwendigen Transparenz führen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten BGH-Entscheidungen verhalten sich zu gänzlich anderen Sachverhalten, nämlich zu Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen, und sind daher nicht einschlägig. ...“ Die Kammer teilt dies in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Senats ohne jede Einschränkung. Wer an seine Kunden gerichtete Informationsschreiben so abfasst, wie die die Beklagte dies getan hat, will nicht informieren, sondern täuschen, um – in der hier vorliegenden Konstellation – zu verhindern, dass sich die Kunden, denen die beabsichtigte Preiserhöhung verschleiert wird, auf ihr Sonderkündigungsrecht berufen (vgl. dazu BGH VIII ZR 163/16, Urt. v. 5. Juli 2017). Es liegt auf der Hand, dass ein derartiges Verhalten nicht rechtmäßig sein kann. Wenn die Beklagte dies nicht erkannt hat, hat sie sich dieser Erkenntnis zumindest sehenden Auges verschlossen. Denn die Unredlichkeit ihres Verhaltens liegt so offen zutage, dass sich ihr die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufdrängen musste. 3. Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten begangenen Verletzungshandlungen eine Vielzahl von Kunden betroffen haben, weil – wie schon im Vorprozess festgestellt – davon auszugehen ist, dass sie die Schreiben (E-Mails) an viele ihrer Kunden versandt hat. Dafür spricht zu einen die Art des Medium und zum anderen, dass sie über eine Vielzahl von Kunden verfügt. Selbst wenn man insoweit von einer Mindestzahl von 50 Personen ausgehen wollte, hat die Kammer keine Zweifel dass dieser Größenordnung hier überschritten wurde. Dabei stellt auch nicht jeder Versand einen Einzelfall dar. Eine derartige Betrachtungsweise ist schon deshalb ausgeschlossen, weil aufgrund der Aufmachung der E-Mail-Schreiben davon auszugehen ist, dass sie vorformuliert und gleichlautend an die Kunden versandt worden sind. 4. Für die Frage, ob die Kläger aufgrund der Schreiben zu Lasten der angeschriebenen Kunden Gewinne erzielt hat, kommt es nicht darauf, ob die Kunden bei zutreffender Information von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Vielmehr waren die verschleierten Preiserhöhungen unwirksam und die der Beklagten aufgrund der unwirksamen Erhöhung zugeflossenen Beträge sind von ihr ohne Rechtsgrund erlangt worden. Es ist ausreichend, dass durch die Zuwiderhandlung bei einer Vielzahl von Abnehmern eine wirtschaftliche Schlechterstellung eingetreten ist. Nach der Gesetzesbegründung ist dies z.B. beim Einziehen geringer Beträge ohne Rechtsgrund der Fall (BT-Drucks. 15/4487, S. 23). Zudem ist ein Gewinn auch dann anzunehmen, wenn zwar kein Stückgewinn, aber ein Kostendeckungsbeitrag erzielt wurde (BGH GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 10 Rn. 7). II. 1. Da der von dem Kläger geltend gemachte Hauptanspruch aus § 10 UWG dem Grunde nach besteht, der Kläger ihn mangels Kenntnis des genauen Umfangs des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten derzeit noch nicht beziffern kann und die Beklagte als Täterin über die erforderlichen Informationen verfügt, ist der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB grundsätzlich gerechtfertigt. 2. Der Kläger kann auch die Erteilung der mit den Anträgen zu 1.1 und 1.2 von der Beklagten beanspruchten Informationen verlangen. Wobei den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten durch den im Antrag zu 1.3 formulierten Wirtschaftsprüfervorbehalt ausreichend Rechnung getragen wird. Art und Umfang der zu erteilenden Auskünfte richten sich nach den Bedürfnissen des Anspruchsstellers unter angemessener Rücksichtnahme auf die Belange des Auskunftspflichtigen. Inhaltlich umfasst der Anspruch die Informationen, die der Kläger benötigt, um den Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG zu beziffern. Das die beanspruchten Auskünfte geeignet sind, die Bezifferung des Gewinnabschöpfungsanspruchs zu ermöglichen, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abschöpfung des Verletzergewinns naturgemäß besonderes umfangreiche und weitgehende Auskünfte erfordert (vgl. Teplitzky/Löffler, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 1. Aufl., 38. Kap., Rn. 10 ff., 13). Insbesondere ist die Kenntnis des Klägers vom Umfang der begangenen Wettbewerbsverstöße erforderlich, so dass Angaben über Art, Zeitpunkt und Umfang der begangenen Handlungen zu erteilen ist (vgl. Teplitzky/Löffler, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 1. Aufl., 38. Kap., Rn. 17). Auf diese Angaben bezieht sich insbesondere der Antrag zu 1.2 b) in zulässiger und inhaltlich durch Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 0. Dezember 0000 hinreichend bestimmter Weise. Die vorgenommene zeitliche Beschränkung für die Zeit ab dem 00. April 0000 ist nicht zu beanstanden. Ihrer hätte es nicht einmal bedurft, weil nicht ersichtlich ist, dass der Gewinnabschöpfungsanspruch auf die Zeit ab diesem Datum beschränkt ist. Letztlich wirkt auch die Bezugnahme auf die im Urteil vom 00. Dezember 0000 beschriebenen Verletzungshandlungen zeitlich einschränkend. Auch die mit dem Antrag zu 1.2 b) beanspruchten Angaben, gegenüber welchen Abnehmer die Beklagte die Verletzungshandlungen begangen hat, können beansprucht werden, sie sind insbesondere auch zur Überprüfung der nach 1.2 a) zu erteilenden Auskünfte erforderlich und geeignet. Datenschutzrechtliche Einwendungen kann die Beklagte dagegen nicht mit Erfolg geltend machen. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor. Allein ihre Bejahung wird Sinn und Zweck des § 10 UWG gerecht, weil die Durchsetzung dieses Anspruch sonst regelmäßig durch das Vorschieben nicht dem Schutz des Auskunftsverpflichteten dienender datenschutzrechtlicher Belange vereitelt werden könne. Den berechtigten Interessen der Beklagten, insbesondere an der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen, hat der Kläger durch den in den Antrag zu 1.3 aufgenommenen Wirtschaftsprüfervorbehalt Rechnung zu tragen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere schon deshalb gewahrt. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Y. P. M. Vorsitzender Richter am Landgericht Handelsrichter Handelsrichter