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Beschluss

61 Qs 42/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0708.61QS42.19.00
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Leitsätze

Leitsatz (nicht amtlich)

1. Nach einer Abtretung (§ 398 BGB) an den Verteidiger ist Inhaber des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen nicht mehr der Freigesprochene, sondern sein Verteidiger, der den Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen unter Vorlage der Abtretungserklärung geltend zu machen hat.

2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel in Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und als solcher der formellen und materiellen Rechtskraft fähig, weshalb besonderes Augenmerk auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt und insbesondere die richtige Bezeichnung des Forderungsinhabers zu legen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 18. März 2019 (22 OWi – 30 Js 6935/17 – 428/17) aufgehoben.

Zur Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers des früheren Betroffenen vom 1. Februar 2019 wird die Sache an das Amtsgericht Ratingen zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leitsatz (nicht amtlich) 1. Nach einer Abtretung (§ 398 BGB) an den Verteidiger ist Inhaber des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen nicht mehr der Freigesprochene, sondern sein Verteidiger, der den Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen unter Vorlage der Abtretungserklärung geltend zu machen hat. 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel in Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und als solcher der formellen und materiellen Rechtskraft fähig, weshalb besonderes Augenmerk auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt und insbesondere die richtige Bezeichnung des Forderungsinhabers zu legen ist. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 18. März 2019 (22 OWi – 30 Js 6935/17 – 428/17) aufgehoben. Zur Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers des früheren Betroffenen vom 1. Februar 2019 wird die Sache an das Amtsgericht Ratingen zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Das gegen den früheren Betroffenen beim Amtsgericht Ratingen anhängige Bußgeldverfahren endete mit einem Freispruch nebst Kosten- und Auslagenentscheidung zulasten der Landeskasse. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 beantragte der Verteidiger des früheren Betroffenen die Festsetzung und Ausgleichung seiner Gebühren in Höhe von 1.486,41 €. Auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 17. Januar 2019 reduzierte der Verteidiger des früheren Betroffenen seine Gebühren mit Schreiben vom 1. Februar 2019 auf 1.028,26 € und teilte unter Vorlage einer Abtretungserklärung vom 14. Dezember 2018 mit, dass der frühere Betroffene ihm seinen Kostenerstattungsanspruch abgetreten habe. Auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 13. Februar 2019 teilte der Verteidiger des früheren Betroffenen mit Schreiben vom 27. Februar 2019 mit, dass er weder von seinem Mandanten noch Dritten Zahlungen oder Vorschüsse auf seine Gebühren erhalten habe. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. März 2019 hat das Amtsgericht Ratingen die „dem früheren Betroffenen“ aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen auf 1.028,26 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 28. März 2019, mit der er für die Landeskasse geltend macht, dass wegen der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Verteidiger keine Festsetzung mehr zugunsten des früheren Betroffenen habe erfolgen dürfen. II. Die vom Bezirksrevisor für die Landeskasse eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 464b S. 3 StPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO zulässig und begründet. Antragsberechtigt im Kostenfestsetzungsverfahren ist der sich aus der Kostengrundentscheidung ergebende Erstattungsberechtigte bzw. sein Rechtsnachfolger (vgl. KK/ Gieg , StPO, 8. Auflage 2019, § 464b StPO, Rn. 3a). Der Kostenerstattungsanspruch ist vererblich und – insbesondere an den Verteidiger – abtretbar mit der Folge, dass sich die Berechtigung zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs nicht nach prozessualen, sondern materiellen Grundsätzen richtet (vgl. KK/ Gieg , StPO, 8. Auflage 2019, § 464b StPO, Rn. 3a). Nach einer Abtretung (§ 398 BGB) an den Verteidiger ist Anspruchsinhaber daher nicht mehr der Freigesprochene, sondern sein Verteidiger (vgl. KK/ Gieg , StPO, 8. Auflage 2019, § 464b StPO, Rn. 3a), der den Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen unter Vorlage der Abtretungserklärung geltend zu machen hat (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 4. Juli 2018 – 4 Ws 147/18, Rpfleger 2018, 637; OLG Karlsruhe JurBüro 2016, 194; OLG Düsseldorf Beschluss vom 24. Februar 2010 – 1 Ws 700/09, BeckRS 2010, 20001; LG Duisburg JurBüro 2006, 373; KK/Gieg, StPO, 8. Auflage 2019, § 464b StPO, Rn. 3a). Davon ausgehend war Forderungsinhaber des Kostenerstattungsanspruchs nach der Abtretung vom 14. Dezember 2018 hier nicht mehr der frühere Betroffene, sondern sein Verteidiger, der seinen Kostenerstattungsanspruch mit Schreiben vom 1. Februar 2019 auch im eigenen Namen geltend gemacht hat, indem er unter Vorlage der Abtretungserklärung um Ausgleichung auf sein „im Briefbogen angegebenes Konto“ gebeten hat. Durch den abweichend hiervon ausdrücklich zugunsten des „früheren Betroffenen“ getroffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Landeskasse auch beschwert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel in Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und als solcher der formellen und materiellen Rechtskraft fähig, weshalb besonderes Augenmerk auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt und insbesondere die richtige Bezeichnung des Forderungsinhabers zu legen ist (vgl. LG Duisburg JurBüro 2006, 373; KK/ Gieg , StPO, 8. Auflage 2019, § 464b StPO, Rn. 3b). Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss ausdrücklich eine Festsetzung zugunsten des „früheren Betroffenen“ vorsieht, ist nicht auszuschließen, dass von ihm – als ursprünglichem Forderungsinhaber – eine Zahlung gefordert und auch an ihn erbracht wird. Eine solche Zahlung hätte jedoch keine schuldbefreiende Wirkung, weil die Abtretung dem Amtsgericht Ratingen bereits mitgeteilt worden war (§ 407 Abs. 1 BGB), was zur Folge hätte, dass die Landeskasse ein zweites Mal – an den Verteidiger als tatsächlichen Forderungsinhaber – zahlten müsste. Der zugunsten des früheren Betroffenen getroffene Kostenfestsetzungsbeschluss war daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den – vom Amtsgericht Ratingen bislang nicht beschiedenen – Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers zurückzuverweisen.