Urteil
4c O 39/16
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein europäisches Patent, das vom EPA in beschränkter Fassung aufrechterhalten ist, begründet Unterlassungs-, Auskunfts-, Rückruf- und Schadensersatzansprüche gegen Patentverletzer; eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens ist nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit der Widerrufung des Patents geboten.
• Ein Fertigprodukt, das im Inland aus vorgefüllten, im Ausland gefertigten Vorprodukten zusammengesetzt wird, kann als inländische Herstellung i.S. des Patentrechts gewertet werden und die Hersteller im Inland zur Unterlassung verpflichten.
• Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Unterlassungs- und Rückrufansprüchen sind Patienteninteressen und wirtschaftliche Nachteile des Verletzers zu berücksichtigen; im Streitfall überwiegen hier jedoch die Schutzinteressen des Patentinhabers.
• Ein Schadensersatzanspruch kann bereits ab Erlass des Hinweises auf die Patenterteilung bestehen; die bloße Tatsache eines späteren Einspruchs verschiebt den Beginn des Ersatzanspruchs nicht, wenn der Verletzer schuldhaft gehandelt hat.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs-, Auskunfts- und Rückrufanspruch wegen PCSK9-Antikörperverletzung • Ein europäisches Patent, das vom EPA in beschränkter Fassung aufrechterhalten ist, begründet Unterlassungs-, Auskunfts-, Rückruf- und Schadensersatzansprüche gegen Patentverletzer; eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens ist nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit der Widerrufung des Patents geboten. • Ein Fertigprodukt, das im Inland aus vorgefüllten, im Ausland gefertigten Vorprodukten zusammengesetzt wird, kann als inländische Herstellung i.S. des Patentrechts gewertet werden und die Hersteller im Inland zur Unterlassung verpflichten. • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Unterlassungs- und Rückrufansprüchen sind Patienteninteressen und wirtschaftliche Nachteile des Verletzers zu berücksichtigen; im Streitfall überwiegen hier jedoch die Schutzinteressen des Patentinhabers. • Ein Schadensersatzanspruch kann bereits ab Erlass des Hinweises auf die Patenterteilung bestehen; die bloße Tatsache eines späteren Einspruchs verschiebt den Beginn des Ersatzanspruchs nicht, wenn der Verletzer schuldhaft gehandelt hat. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP, das Antikörper gegen humanes PCSK9 sowie pharmazeutische Zusammensetzungen und Kits schützt. Die Beklagten, Unternehmen eines Konzerns, vertreiben in Deutschland ein konkurrierendes Arzneimittel (Fertig-Pen) mit dem Antikörper Alirocumab. Die Klägerin kaufte das Produkt im Handel und ließ Tests durchführen, die Konkurrenz zur patentgemäßen Referenz zeigen sollen. Die Einspruchsabteilung hat das Klagepatent im November 2018 in beschränkter Fassung aufrechterhalten; gegen diese Entscheidung läuft Beschwerde. Die Beklagten bestreiten Patentverletzung, Maße der Tests und die Einordnung des Fertig-Pens als Kit; sie berufen sich auf Verhältnismäßigkeit, Versorgungsinteressen der Patienten und auf ein anhängiges Zwangslizenzverfahren. Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung von Schadensersatzpflicht. • Das Gericht stellt fest, dass die angegriffene Ausführungsform (Alirocumab-Fertig-Pen) die Ansprüche 1, 13 und 15 des eingeschränkt aufrechterhaltenen Patents verletzt, weil der enthaltene monoklonale Antikörper in den vorgelegten In-vitro-Tests mit den in Anspruch 1 genannten Referenzantikörpern um die Bindung an PCSK9 konkurriert. • Patentanspruch 15 (Kit) ist in der vom Patent offengelegten Bandbreite so zu verstehen, dass auch gebrauchsfertige, vorgefüllte Spritzvorrichtungen unter den Kit-Begriff fallen; damit erfüllt der Fertig-Pen die Kit-Merkmale. • Herstellungshandlungen in Deutschland sind ausreichend, weil die Beklagte zu 1) die im Ausland hergestellten bulk-Spritzen mit einem Auto-Injektor zu Fertig-Pens zusammensetzt; nach ständiger Rechtsprechung begründet dies inländische Patentbenutzung und Zurechnung der ausländischen Vorleistungen. • Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung führt nicht zur Abweisung der Unterlassungs- und Rückrufansprüche: Die behaupteten Risiken für Patienten und die irreparablen wirtschaftlichen Nachteile der Beklagten sind nicht hinreichend konkret belegt; die einschlägigen fachlichen Erwägungen (u.a. zur Austauschbarkeit der Produkte und Dosierung) sprechen gegen ein Überwiegen der Drittinteressen. • Die Einspruchsabteilungsentscheidung, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten, ist nicht offenkundig unrichtig; die von den Beklagten angeführten Nichtigkeitsgründe (Erfindungshöhe, Neuheit) betreffen bereits im Verfahren berücksichtigte Druckschriften und rechtfertigen keine Aussetzung mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit des Widerrufs. • Aufgrund der schuldhaften Benutzung seit Erlass des Patenthindeuts (Veröffentlichung/Erteilung) bestehen Ansprüche auf Schadensersatz und die Klägerin hat Anspruch auf umfassende Auskunft zur Bezifferung des Schadens; der Schadenszeitraum beginnt nicht erst mit der Einspruchsentscheidung. • Rückrufanspruch ist zuerkannt; Vernichtung ist teilweise abgelehnt, weil für im Ausland ansässige Beklagte (2–4) die Darlegung von Eigentum/Besitz im Inland fehlt. • Eine Aussetzung wegen der anhängigen Zwangslizenzklage oder der Beschwerde über das Einspruchsergebnis kommt nicht in Betracht, da keine überwiegenden neuen Erfolgsaussichten dargetan wurden. • Die Kostenentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften; die vom Gericht festgesetzten Sicherheiten wurden nach Abwägung der vorgelegten Unterlagen bemessen. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagten werden verurteilt, die patentverletzenden Handlungen in Deutschland zu unterlassen; der Klägerin ist Auskunft und Rechnungslegung in dem festgelegten Umfang zu erteilen; die Beklagten haben die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern zurückzurufen; die Vernichtung ist nur hinsichtlich derjenigen Erzeugnisse angeordnet, deren Besitzlagen nachgewiesen wurden. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach schadensersatzpflichtig sind. Die Klagekosten trägt überwiegend die Beklagten. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der laufenden Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung oder wegen der Zwangslizenzklage wurde abgelehnt, da die Einspruchsentscheidung nicht als offensichtlich unrichtig erscheint und keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs vorliegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird unter Sicherheitsleistungen angeordnet; die vom Gericht festgesetzten Sicherheiten wurden nach Würdigung der vorgelegten Angaben als angemessen beurteilt.