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Urteil

20 S 16/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0823.20S16.19.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.01.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 45 C 469/18  – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.       Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.01.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 45 C 469/18 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. Entscheidungsgründe: I. Die Parteien streiten um die Feststellung einer Forderung betreffend Ansprüche auf Leistung der betrieblichen Altersvorsorge zur Insolvenztabelle. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und eine Forderung des Klägers in Höhe von 55.208,00 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren gegen die von dem Beklagten als Insolvenzverwalter vertretene E GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) zur laufenden Nr. 3 festgestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Forderung des Klägers sei keine nachrangige, einem Gesellschafterdarlehen gleichzusetzende Forderung des Berechtigten, Herrn F, im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Die Einordnung als einem Gesellschafterdarlehen gleichzusetzende Forderung erfordere ein Stehenlassen der Forderung. Ein Auszahlungsanspruch des Herrn F habe aber überhaupt nicht bestanden, weshalb auch ein Stehenlassen ausscheide. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin über die Mittel, welche für die Betriebsrentenanwartschaft aufgebracht werden müssten, nicht verfügen können, womit auch der Zweck eines Gesellschafterdarlehens gerade nicht erreicht würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Berufung ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil des Beklagten beruht (§§ 513, 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist der Fall. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Forderung in Höhe von 55.208,00 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der Insolvenzschuldnerin zur laufenden Nr. 3 aus §§ 7, 9 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 BetrAVG in Verbindung mit dem Pensionszusage-Vertrag (Anlage 2, Bl. 11 GA) der Insolvenzschuldnerin mit deren Gesellschafter und Pensionsberechtigtem F (nachfolgend: Berechtigter). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts besteht der Rentenanspruch des Berechtigten in der geltend gemachten Höhe gegen die Insolvenzschuldnerin und ist auch auf den Kläger übergegangen. Die Forderung ist aber gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig und daher nicht zur laufenden Nr. 3 der Insolvenztabelle festzustellen. Gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind solche Forderungen nachrangig, die auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens gerichtet sind oder die auf Rechtshandlungen zurückgehen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Diese Voraussetzungen sind bei einer Pensionszusage gegeben (ebenso Jacoby Beilage zu ZIP 22/2016, 35; offengelassen bei Ganter in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2019, § 47, Rn. 322b). a) Ungeachtet des Entstehungsgrundes sind einem Darlehen alle aus Austauschgeschäften herrührende Forderungen gleich zu achten, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet wurden, weil jede Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt (BGH NJW 2014, 2579 m.w.N.; BGH NJW 2015, 1109). Stehen gelassene Gehaltsansprüche eines Gesellschafters können darum wirtschaftlich einem Darlehen entsprechen (BGH NJW 2014, 2579). Entsprechendes gilt auch, wenn in einem Austauschvertrag zwischen Gesellschafter und Gesellschaft eine Vorleistungspflicht des Gesellschafters vereinbart wird oder die Fälligkeit einer Forderung durch (anfängliche) Vereinbarung ungewöhnlich lange hinausgeschoben wird (vgl. Behme in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 39, Rn. 73 m.w.N.; Haas/Kolmann/Pauw in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 215, § 92, Rn. 448). Auch in diesem Fall werden dem Unternehmen zunächst Geldmittel überlassen, über die es verfügen kann. b) Mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Berechtigten ist ein Austauschverhältnis zwischen dem Berechtigten und der Insolvenzschuldnerin zustande gekommen. Der Anspruch auf Ruhegehalt wie er mit der Vereinbarung des Berechtigten und der Insolvenzschuldnerin vom 05.01.1993 begründet wurde, stellt eine Gegenleistung für seine betriebstreuen Dienste dar. Der Zahlung der Rente steht die vorab zu erbringende betriebstreue Arbeitsleistung im unmittelbaren Austauschverhältnis gegenüber. Der Berechtigte hat mit der Insolvenzschuldnerin in dem Versorgungsvertrag im Wesentlichen eine Vereinbarung getroffen, die letztlich zu einer Vorleistungspflicht des Gesellschafters und - ebenso wie bei einer Stundung oder einer Fälligkeitsabrede - zu einem Hinausschieben der Gegenleistung seitens der Insolvenzschuldnerin führt. Zwar dürfte es sich bei der Versorgungsvereinbarung nicht um eine Fälligkeitsabrede, sondern um eine Befristung im Sinne des § 163 BGB handeln, wirtschaftlich führt dies aber zum gleichen Ergebnis. Gem. § 1b BetrAVG wird eine unverfallbare Anwartschaft bereits nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit ab der Versorgungszusage erworben. Entsprechend sieht auch der Vertrag des Berechtigten mit der Insolvenzschuldnerin vor, dass die Bezüge für den Fall des Ausscheidens vor dem vereinbarten Beginn der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres lediglich gekürzt werden. Nach Ablauf von drei Jahren besteht der Anspruch auf eine Vergütung der Betriebstreue gem. der Wertung des § 1b BetrAVG dem Grunde nach. Aufgrund der bestehenden Abrede, erfolgt die Vergütung aber erst nach Ablauf der vereinbarten Frist. Es liegt damit eine Vorleistung des Gesellschafters vor, denn die Betriebstreue ließe sich auch sukzessive entgelten (Jacoby aaO). Durch die spätere Fälligkeit verbleiben der Insolvenzschuldnerin zunächst die finanziellen Mittel, welche sie sonst zur Abgeltung der Betriebstreue aufwenden müsste. Dass sie zur späteren Bedienung der Ansprüche des Gesellschafters Rückstellungen bilden müsste, ändert hieran nichts. Soweit das Amtsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die Mittel der Insolvenzschuldnerin nicht zur Verfügung standen, ist nicht ersichtlich, worauf diese Feststellung beruht. c) Die Gleichstellung von Rentenzusagen an einen Gesellschafter mit einem Gesellschafterdarlehen scheidet auch nicht im Hinblick auf den Charakter der Rentenzusage aus. Die Ansprüche auf Ruhegehalt weisen sowohl einen Versorgungs- als auch einen Entgeltcharakter auf (BAG Urt. v. 26.06.1990, 3 AZR 641/88; Jacoby aaO m.w.N.). Ob es sich letztlich eher um Versorgungs- oder eher um Lohnbestandteile handelt, ist jedoch unerheblich, denn die entsprechende Einordnung ändert nichts an den wirtschaftlichen Auswirkungen der Zusage. Zwar wird die Rentenzusage vom Arbeitnehmer unter anderem wegen etwaiger steuerlicher Vergünstigungen gewählt werden und das Unternehmen wird die Zusage deshalb erteilen, weil sie einen Anreiz für eine längere Betriebszugehörigkeit setzten will. Auf die der Abrede zugrundeliegenden Motive kommt es für die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht an. Insbesondere muss nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr die Finanzierung des Unternehmens, also ein Kapitalersatz durch das Darlehen oder die wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung, beabsichtigt werden (vgl. BT-Drs. 16/6140, 42 und 56; BGH NJW 2015, 1109; BAG Urt. v. 27,03.2014, 6 AZR 204/12; Haas ZIP 2017, 545, 548 m.w.N.). Deshalb ist es auch unerheblich, inwieweit die Vorleistung des Gesellschafters im Zusammenhang mit einer Rentenzusage einem Drittvergleich standhält, also auch unabhängig von der Gesellschafterstellung erfolgt wäre (vgl. Haas aaO). § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO stellt den Gesellschafter in allen Fällen der Darlehensgewährung oder in Fällen wirtschaftlich entsprechender Rechtshandlungen unabhängig von den Gründen für das Zustandekommen des jeweiligen Anspruchs im Verhältnis zu anderen Gläubigern schlechter als andere Gläubiger (Jacoby aaO). Die dem Gesellschafter zustehenden Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge hat der Gesetzgeber nicht besonders von der Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgenommen. Es ist daher letztlich nur auf die wirtschaftliche Entsprechung der betrieblichen Altersvorsorge zu einem Gesellschafterdarlehen und in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, ob der Gesellschafter vorgeleistet hat, was nach den vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist. Zwar mag in Ausnahmefällen eine Rechtshandlung deshalb nicht als einem Darlehen wirtschaftlich entsprechend anzusehen sein, weil die Vorleistung oder das Herausschieben der Fälligkeit als „verkehrsüblich“ anzusehen ist. Was verkehrsüblich ist, ist nach h.M. aber anhand des § 142 InsO zu bemessen (vgl. BGH NJW 2015, 1109; Haas aaO). Einen unmittelbaren Austausch von Leistung und Gegenleistung nach diesem Maßstab gäbe es bei einer Rentenzusage aber nur dann, wenn man den Erwerb der insolvenzfesten Anwartschaften als Gegenleistung betrachten wollte. Zwar kann eine Barabdeckung nach § 142 InsO auch anzunehmen sein, wenn eine Leistung Zug um Zug gegen eine Sicherheit gewährt wird (vgl. Borries/Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 142, Rn. 45 m.w.N.). Allerdings folgt die Insolvenzfestigkeit der Anwartschaften gem. §§ 7 ff. BetrAVG nicht aus einer durch den Arbeitnehmer geleisteten Sicherheit, sondern aus einem gesetzgeberischen Tätigwerden. Die Vereinbarung einer betrieblichen Altersvorsorge durch einen Gesellschafter entspricht einem Gesellschafterdarlehen auch, obwohl der Gesellschafter bei der Vereinbarung der betrieblichen Altersvorsorge aufgrund der Regelungen zur Insolvenzsicherung im BetrAVG nicht im gleichen Umfang das Kreditrisiko der Insolvenzschuldnerin trägt, wie ein Darlehensgeber. Diese gesetzlich vorgesehen Absicherung von Arbeitnehmern als Abgrenzungskriterium für eine weitergehende Begünstigung des Berechtigten heranzuziehen, indem eine Gleichstellung zum Gesellschafterdarlehen unterbleibt, erscheint unbillig, da nicht ersichtlich ist, dass dadurch der Gesetzgeber zu Lasten der anderen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin Ansprüchen auf Altersbezüge, welche gem. § 9 Abs. 2 BetrAVG im Fall der Einstandspflicht vom Berechtigten auf den Träger der Insolvenzsicherung übergehen, generell einen höheren Schutz zubilligen wollte als anderen Ansprüchen der Gesellschafter, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Ersichtlich ist lediglich, dass der Gesetzgeber die Altersversorgung generell durch die Schaffung der Regelungen zur Insolvenzsicherung absichern wollte. Ob dies auch zu einer Begünstigung entsprechender Ansprüche von Gesellschaftern gegenüber anderen Ansprüchen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO führen sollte, ist ungewiss. bb) Die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist auch nicht ausnahmsweise nach § 39 Abs. 5 InsO ausgeschlossen. Der Berechtigte war durchgehend mit mehr als 10% am Haftkapital beteiligt. III. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die einzige für die Kammer in diesem Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung der geltend gemachten Ansprüche als nachrangige Ansprüche nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO wurde soweit ersichtlich bislang weder durch andere Gerichte entschieden noch finden sich außer dem Aufsatz des Prof. Dr. Jacoby in der Beilage zu ZIP 22/2016, S. 35, Stellungnahmen zu dieser Rechtsfrage in der Literatur. Die Beantwortung der gestellten Rechtsfrage erscheint durchaus zweifelhaft und ihre Beantwortung ist von allgemeiner , über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Entscheidungen zu der Rechtsfrage sind nach dem Vortrag des Klägers bislang wohl deshalb nicht ergangen, weil Anmeldungen entsprechender Ansprüche zu den Insolvenztabellen nicht durch andere Insolvenzverwalter bestritten wurden. Dies dürfte nach dem Urteil der Kammer jedoch geschehen. Die Rechtsfrage wurde bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.968,72 EUR festgesetzt.