I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbun-den ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist; 2. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen hilfsweise Quittungen – wobei die Belegvorlage auf die Angaben unter Ziffer a) beschränkt ist – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden WC-Sitzgarnituren auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden seit dem 1. Januar 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten WC-Sitzgarnituren gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Patents EP A erkannt hat, aus den Vertriebswegen mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der unter I.1. fallenden WC-Sitzgarnituren an die Beklagte einen gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreis sowie die Kosten der Rückgabe an die Beklagte zu übernehmen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. VII. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden: Ziff. I. 1., III., IV.: 325.000, 00 EUR Ziff. I. 2., 3.: 150.000, 00 EUR Ziff. VI.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des in deutscher Sprache auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP A(Anlagen KAP 1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents, das eine Priorität vom 18. Oktober 2000 beansprucht und am 24. Juli 2001 angemeldet wurde. Am 22. Februar 2006 veröffentlichte und wies das EPA auf die Erteilung des Klagepatents hin. Das Klagepatent steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk. Anspruch 1 des Klagepatents lautet folgendermaßen: „WC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10), mit einer Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1) und mit einer Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstützen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück (20) mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) als Schwenkachse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.“ Figur 1 des Klagepatents zeigt eine Schnittdarstellung einer WC-Garnitur mit erfindungsgemäßem WC-Sitzgelenk. Die Beklagte vertreibt unter der Kennzeichnung „B“ Design Toiletten-Sitz „C“ WC-Sitzgarnituren mit Absenkautomatik, die zwei WC-Sitzgelenke in verschiedenen Ausgestaltungen aufweisen. So unterscheidet sich die Garnitur mit der Strichcodenummer D(nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) von der Garnitur mit der Strichcodenummer E(nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II). Die angegriffene Ausführungsform I weist ein Adapterstück auf, das aus einem Kunststoffkörper besteht, der von einer metallischen Hülse fest umschlossen ist. Das Adapterstück weist eine Bohrung mit einem Federring auf, der als Schnappmechanismus ausgebildet ist und in eine komplementäre Ringnut des mitgelieferten Scharnierdorns eingreift. Die leicht verkleinerten Bilder der angegriffenen Ausführungsform I sind den Seiten 10 und 12 der Klageerwiderung entnommen. Das untere Bild zeigt eine aufgeschnittene angegriffene Ausführungsform I, die auf dem Scharnierdorn der Sitzgarnitur aufsitzt. Bei der angegriffenen Ausführungsform II sind die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück in einer zylindrischen (Außen-) Hülse angeordnet, die sich zwischen den Befestigungslaschen der WC-Sitzgelenke erstreckt. Das Adapterstück weist ebenfalls eine Bohrung mit einem Federring auf, der als Schnappmechanismus ausgebildet ist und in eine komplementäre Ringnut des mitgelieferten Scharnierdorns eingreift. Das leicht vergrößerte Bild der angegriffenen Ausführungsform II stammt von Seite 21 der Klageerwiderung. Die Beklagte vertreibt die angegriffenen Ausführungsformen des Weiteren auch online. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform I das Klagepatent wortsinngemäß, jedenfalls aber äquivalent verletze, die angegriffene Ausführungsform II nur in äquivalenter Weise. Der Fachmann verstehe unter einer Sacklochbohrung eine Bohrung, die durch das Vollmaterial begrenzt werde. Dabei spiele es funktional keine Rolle, ob das Vollmaterial aus einem anderen Material, das mit dem Material der Bohrung fest verbunden sei, ausgebildet sei, oder ob das Vollmaterial aus demselben Material bestehe, in das gebohrt worden sei. Wesentlich sei nur, dass die Eindringtiefe des Scharnierdorns durch die Sacklochbohrung begrenzt werde. Wo sich der Aufsetzanschlag befinde, sei ebenfalls unerheblich. Der Anspruch fordere nur, dass die Dämpfungseinrichtung in einer Befestigungslasche aufgenommen, nicht jedoch in ihrer Gesamtheit aufgenommen sei. So zeige gerade auch Figur 1 des Klagepatents, dass die Dämpfungseinrichtung 11, 12 mit dem Dämpfergehäuse und dem Drehkolben jeweils lediglich abschnittsweise in die Befestigungslasche 40, 42 des Sitzes oder Deckels eingesetzt sei. Die angegriffene Ausführungsform I verletze das Klagepatent bereits wortsinngemäß. Der zylinderförmige Grundkörper des Adapterstücks weise eine radiale Sacklochbohrung auf, in die der Scharnierdorn eingesetzt werde. Die angegriffene Ausführungsform I verletze das Klagepatent jedenfalls in äquivalenter Weise. Die angegriffene Ausführungsform regele die Eindringtiefe des Scharnierdorns in gleichwirkender Weise mit einer nach oben enger werdenden Bohrung, die durch eine Metallhülse begrenzt werde. Der Durchmesser der Bohrung verjünge sich (Stufenbohrung). Dies werde durch die klägerischen Messungen (Anlagen KAP 19, 20) belegt. Auch ohne Edelstahlfeder würde der Scharnierdorn in dieser Stufenbohrung seitlich anstoßen. Das abgewandelte Mittel – die Stufenbohrung – sei auch naheliegend, wobei insbesondere nicht ersichtlich sei, dass das EP F(nachfolgend EP F) nur aufgrund des Sacklochs mit der Stufenbohrung und Edelstahlfeder sowie begrenzender metallischer Hülse erteilt worden sei. Die angegriffene Ausführungsform I stelle eine gleichwertige Lösung dar, weil die Stufenbohrung mit der Edelstahlfeder und der Metallhülse den Durchtritt des Scharnierdorns gewährleiste und den Aufsetzanschlag bilde. Die angegriffene Ausführungsform II verwirkliche die Lehre des Klagepatents äquivalent im Hinblick die von Merkmal 4.3 geforderte radiale Sacklochbohrung. Auch hier verjünge sich der Durchmesser der Bohrung nach oben, was die klägerischen Messungen in Anlage KAP 21 zeigten. Durch die Durchmesserverjüngung werde eine Stufenbohrung ausgebildet, an der die Edelstahlfeder anliege. Ohne die Edelstahlfeder liege der Scharnierdorn dennoch an der durch die Bohrung beschriebenen Stufe an. Mit der Edelstahlfeder übertrage sich die Stützkraft beim Aufsetzen über die Stufe auf den Scharnierdorn. Bei der angegriffenen Ausführungsform II sei auf den seitlich aus dem Gehäuse des Rotationsdämpfers in der Hülse auskragenden Drehkolben jeweils eine Hülse aufgesetzt, die so eine Verlängerung des Drehkolbens bilde und auf jeder Seite in die Befestigungslasche von WC-Sitz und WC-Deckel eintauche. Die angegriffene Ausführungsform II bilde auch eine Schwenkachse aus. Die Hülse verbinde das Adapterstück drehfest mit dem Dämpfergehäuse. Die Hülse bilde eine Verlängerung des Drehkolbens und stelle damit einen Teil der Dämpfungseinrichtung dar. Sitz und Deckel seien auf den Drehkolben der Dämpfungseinrichtung und den auf diesen aufgesetzten Hülsen gelagert, so dass die Dämpfungseinrichtung einen Teil der Schwenklagerung bilde. Das Gehäuse der Dämpfungseinrichtung sei mit dem Adapterstück verbunden, so dass entsprechend ein Teil der Schwenkachse außerhalb der Befestigungslaschen liege und über den Scharnierdorn abgestützt sei. Die Kombination aus Adapterstück, Dämpfergehäuse, Drehkolben und aufgesetzter Hülse bilde sowohl eine geometrische als auch eine körperliche Schwenkachse. Die Beklagte habe im Inland Märkte mit vorrätigen angegriffenen Ausführungsformen, an denen sie mithin Besitz und Eigentum unterhalte. Ihr Internetauftritt spreche auch „Profis“ an, so dass die Beklagte auch an gewerbliche Abnehmer vertreibe. Die Klägerin hat zunächst eine Verurteilung auf Auskunft seit dem 22. Februar 2006 begehrt sowie Rechnungslegung und Schadensersatz ab dem 23. März 2006 und Rückruf ab dem 30. April 2006. Nach Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, a) WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbun-den ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist; hilfsweise zu 1a) WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbun-den ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine Stufenbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei ein Schnappmechanismus in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplementäre Nut einschnappt und die Bohrung durch eine Hülse nach außen begrenzt wird, sodass ein Sackloch aus anderem Material als dem Material der Bohrung geformt wird; und/oder b) WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine Bohrung mit einer Ringschulter, die als Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei der Schnappmechanismus in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplementäre Nut einschnappt; 2. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen hilfsweise Quittungen – wobei die Belegvorlage auf die Angaben unter Ziffer a) beschränkt ist – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; III. die Beklagte weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden WC-Sitzgarnituren auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben; IV. die Beklagte zu verurteilen, die oben unter I. 1. fallenden seit dem 1. Januar 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten WC-Sitzgarnituren gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Patents EP A erkannt hat, aus den Vertriebswegen mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der unter I.1. fallenden WC-Sitzgarnituren an die Beklagte einen gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreis, sowie die Kosten der Rückgabe an die Beklagte zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Gebrauch. Unter einer Sacklochbohrung sei eine Bohrung zu verstehen, die das Werkstück nicht vollständig durchdringe und eine bestimmte Tiefe habe, die im Vollmaterial ende. Funktional solle sie einen Aufsetzanschlag für den Scharnierdorn bilden. Es sei eine bestimmte Bohrmethode vorgesehen. Bei Rotationsdämpfern sei patentgemäß nicht nur der Drehkolben in den Befestigungslaschen aufgenommen, sondern auch der Zylinder. Da der Außendurchmesser der Aufnahmebohrungen demjenigen der Dämpfungseinrichtung entspreche, sei beschreibungsgemäß vorgesehen, dass die Dämpfungseinrichtung insgesamt in die Laschen von Sitz und Deckel aufgenommen sei. Die Bauelemente Dämpfungseinrichtung und Adapterstück bildeten die Schwenkachse für die Sitzgarnitur, wobei zusätzliche Bauteile zur Aufnahme der Dämpfungseinrichtung gerade nicht erforderlich seien. Allein wenn die gesamte Dämpfungseinrichtung einschließlich des Zylinders in den Aufnahmebohrungen der Befestigungslaschen aufgenommen sei, lagere die Sitzgarnitur direkt auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapterstück. Zusätzliche Teile würden den Zweck des möglichst geringen vorrichtungstechnischen Aufwands vereiteln. Dämpfungseinrichtung und Adapterstück sollen die Sitzgarnitur bei der Schwenkbewegung führen. Dies sei nur möglich, wenn die Dämpfungseinrichtung komplett mit Zylinder und das Adapterstück jedenfalls zum Teil, soweit dies für die stabile Führung erforderlich sei, in den Aufnahmebohrungen der Befestigungslaschen gelagert sei. Schwenkachse „bilden“ bedeute, dass die Dämpfungseinrichtung auf der Schwenkachse liege. Die angegriffenen Ausführungsformen würden über eine Edelstahlfeder an der Keramik gehalten und nicht über einen Aufsetzanschlag. Bei der angegriffenen Ausführungsform I liege keine Sacklochbohrung vor und bei der angegriffenen Ausführungsform II keine Bohrung mit Ringschulter. Das Sackloch der Bohrung werde bei der angegriffenen Ausführungsform I lediglich durch die Schutzhülle gebildet. Der Kunststoff sei hingegen komplett und glatt durchbohrt. Damit läge aber in Wahrheit eine Durchgangsbohrung vor. Gegenüberliegend der Bohrlochseite sei lediglich die Schutzhülle erkennbar. Bei der angegriffenen Ausführungsform I stoße – insoweit unstreitig – der Scharnierdorn nicht an der Hülle oben an, so dass ein Aufsetzanschlag nicht gebildet werde. Die angegriffene Ausführungsform II verfüge über keine Ringschulter, sondern lediglich über eine Edelstahlfeder als separates Bauteil. Einen tatsächlichen seitlichen Anschlag habe die Klägerin nicht gezeigt. Die Prüfberichte des TÜVs Rheinland (Anlagen B 21, B 22) zeigten, dass der seitliche Verzug des Sitzgelenks ohne den Edelstahlfederring 57% größer sei und ohne Edelstahlfederring als Kraft zum Abziehen der Sitzgarnitur lediglich 8% von der Kraft bedurfte, die ein Abziehen bei vorhandenem Federring erforderte. Schließlich unterscheide sich die angegriffene Ausführungsform II zusätzlich durch eine andere Lagerung der Dämpfungseinrichtungen und des Adapterstücks von der unter Schutz gestellten Lehre. Beide Bauteile lägen innerhalb einer röhrenförmigen Schutzhülle, aus der allein der Drehkolben herausrage. Die Dämpfungseinrichtung läge nicht in Befestigungslaschen von Sitz und Deckel (Merkmal 3). In der Schutzhülle lägen Federn, die erforderlich seien, um Dämpfungseinrichtung und Adapterstück in die richtige Position zu drücken und zu halten. Dämpfungseinrichtung und Adapterstück bildeten nicht die Schwenkachse von Sitz und Deckel (Merkmal 5). Auf den Drehkolben werde ein zusätzliches Verbindungselement aufgesetzt. Die angegriffene Ausführungsform II verfüge daher über zusätzliche erforderliche Bauteile. Im Übrigen sei die Vorrichtung mit der Edelstahlfeder selbst Gegenstand des EP F der Beklagten, gegen das die Klägerin erfolglos Einspruch eingelegt habe. Dass die Einspruchsabteilung den Einspruch mit der Begründung verworfen habe, dass das Klagepatent als entgegenstehender Stand der Technik gerade keine Durchführung in Form einer Durchgangsbohrung wie das EP F zeige, sondern eine Sacklochbohrung, spreche ebenfalls gegen eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen. Bei beiden angegriffenen Ausführungsformen erfolge kein Aufsetzen auf der Bohrung, sondern die Sitzgarnitur werde ausschließlich über die Edelstahlfeder gehalten. Eine äquivalente Verletzung scheide aus. Es fehle schon an der Gleichwirkung, weil eine Bohrung mit gleichbleibendem Durchmesser vorliege. Der Scharnierdorn trete vollständig durch die Bohrung hindurch. Die Edelstahlfeder sei nicht Teil der Bohrung, sondern ein zusätzliches Befestigungsmittel. Bei der angegriffenen Ausführungsform I sei ein Abstand des Scharnierdorns bis zur Bohröffnung gezeigt, der Dorn schlage nicht an die Abdeckung der Metallhülse an. Auch ein seitlicher Anschlag bei der angegriffenen Ausführungsform II, bei dem der Scharnierdorn durch die Bohrung hindurchtrete, sei von vorneherein nicht gleichwirkend mit einem Aufsetzanschlag. Den seitlichen Anschlag habe die Klägerin aber auch nicht hinreichend belegt. Rückschlüsse könnten nicht aus dem EP F gezogen werden. Die klägerischen Messungen wiesen zudem große Schwankungen auf, so dass an ihrer Verlässlichkeit zu zweifeln sei. Im Übrigen reiche auch kein Nachweis eines theoretischen Anschlages, sondern nur ein tatsächlicher, bei dem der Dorn nicht aus dem Gehäuse trete. Die abgewandelte Ausführungsform sei auch – wie das EP F zeige – nicht ohne weiteres auffindbar gewesen. Die angegriffenen Ausführungsformen seien auch nicht gleichwertig. Das Halten allein durch die Edelstahlfeder stelle eine grundlegend andere Lösung dar mit anderen konstruktiven Anforderungen. Im Übrigen habe das Klagepatent eine Auswahlentscheidung zugunsten von Lösungen mit Aufsetzanschlag getroffen. Zudem sei die Ringfeder als zusätzliches Bauteil auch unerlässlich. Eine äquivalente Verletzung der angegriffenen Ausführungsform II scheide auch unter dem Gesichtspunkt aus, dass dieses Sitzgelenk, bei dem die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück in einer zusätzlichen Hülse aufgenommen seien und dort durch Federn in die richtige Position gedrückt und gehalten würden, nicht gleichwirkend und nicht gleichwertig sei. Der Zylinder der Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück seien außerhalb der Befestigungslaschen gelagert. Zur Aufnahme von Dämpfungseinrichtung und Adapterstück sei zusätzlich die Schutzhülle und zur Steuerung der Schwenkbewegung der Sitzgarnitur seien zusätzlich die Federn erforderlich. Die Beklage erhebt die Einrede der Verjährung. Ferner sei der Vernichtungsanspruch nicht schlüssig dargetan, da Ausführungen zu Besitz und Eigentum fehlten. Der Rückrufanspruch scheide aus, weil die Beklagte nicht an gewerbliche Abnehmer vertreibe. Die Beklagte betreibe Baumärkte, die keine Großhandelsunternehmen beliefere, sondern sich an private Abnehmer richte. Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen wird ebenso Bezug genommen wie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 und 15. August 2019. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Klägerin stehen Ansprüche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs.1, Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i.V.m. §§ 259, 242 BGB im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsform I zu, nicht hingegen in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II. I. Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk. Aus dem Stand der Technik sind derartige WC-Sitzgelenke aus der DE G bekannt. Die US-Schrift H zeigt eine Konstruktion bei der Sitz und Deckel entlang einer Schwenkachse gelagert sind, wobei die Absenkbewegung des Sitzes bzw. des Deckels durch eine Dämpfungseinrichtung steuerbar ist. Die Dämpfungseinrichtung besteht aus einer Kombination einer federvorgespannten Kulissenführung und einem Flüssigkeitsdämpfer. Das Klagepatent kritisiert den erheblichen vorrichtungstechnischen Aufwand, der zur Folge hat, dass der Gesamtpreis des WC-Sitzes nicht unerheblich vom Gelenk mitgeprägt wird. Die US I zeigt ein WC-Sitzgelenk, bei dem der Sitz und der Deckel mit jeweils getrennten Schwenkachsen versehen sind. Durch die Trennung der Schwenkachsen ist zwar eine gleichmäßigere Führung des Sitzes und des Deckels möglich. Das Klagepatent kritisiert demgegenüber den erheblichen Platzbedarf, den es benötigt, um die beiden versetzt zueinander angeordneten Schwenkachsen mit den entsprechenden Dämpfungseinrichtungen ausbilden zu können. Das Klagepatent würdigt weiter die Schriften WO J und WO K, die sich mit WC-Sitzgelenken beschäftigen, bei denen der Sitz und der Deckel auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet sind. Diese Schwenkachse wird durch zwei den Sitz und den Deckel führende Gelenkbolzen gebildet, die mit einer Dämpfungseinrichtung in Form von Federelementen zusammenwirken. Diese Gelenkbolzen sind über einen Verbindungsmechanismus gekoppelt, der ein Lösen der Garnitur von der Keramik ermöglicht. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich ist, um die Schwenkachse der Sitzgarnitur auszubilden. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein WC-Sitzgelenk zu schaffen, das eine zuverlässige Dämpfung der Absenkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels bei minimalem vorrichtungstechnischem Aufwand ermöglicht. Diese Aufgabe löst das Klagepatent mit einem WC-Sitzgelenk mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1. 1. WC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10). 2. Das WC-Sitzgelenk weist 2.1 eine Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1), 2.2 eine Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstützen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung, 2.3 ein Adapterstück auf. 3. Die Dämpfungseinrichtung (11, 12) ist in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen. 4. Das Adapterstück (20) 4.1 ist mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) verbunden, 4.2 ist drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden, 4.3 hat einen etwa zylinderförmigen Grundkörper, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist. 5. Das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) sind als Schwenkachse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet. II. Angesichts des Streits der Parteien bedarf es der Auslegung des Merkmals 3, wonach die Dämpfungseinrichtung in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist (dazu unter 1)) sowie Ausführungen zum fachmännischen Verständnis der Sacklochbohrung (Merkmal 4.3; dazu unter 2)) und der Ausbildung der Schwenkachse (Merkmal 5; dazu unter 3)). 1) Der Anspruch erfasst grundsätzlich auch Dämpfungseinrichtungen, die aus mehreren Bauteilen bestehen. Die Aufnahme in die Befestigungslaschen muss funktional dergestalt erfolgen, dass der Dämpfer an der Sitzgarnitur hält und insoweit die Schwenkbewegung dämpfen kann. Sofern dies auch möglich ist, wenn er teilweise in der Lasche aufgenommen ist, lässt der Anspruch auch dies zu. 2) Das Klagepatent versteht unter einer Sacklochbohrung eine Bohrung, die das Werkstück nicht vollständig durchdringt. Dies ergibt sich unter anderem dadurch, dass das Klagepatent an verschiedenen Stellen zwischen der Sacklochbohrung (Merkmal 4.3) und einer Aufnahmebohrung (Merkmal 3), bei der es sich sowohl um eine Durchgangsbohrung (Unteranspruch 7) oder um eine Stufenbohrung (Unteranspruch 8) handeln kann, unterscheidet (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgelenk). Funktional soll die Sacklochbohrung den Scharnierdorn aufnehmen, die aber den vollständigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung verhindert und somit einen Aufsetzanschlag bildet (vgl. OLG-Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgelenk). Die Sacklochbohrung ist in dem zylinderförmigen Grundkörper des Adapterstücks ausgebildet. Der Anspruch gibt nicht vor, ob das Adapterstück mehrteilig oder einteilig ist. Insofern erfasst er auch Ausgestaltungen, in denen der zylinderförmige Grundkörper aus zwei oder mehr Bauteilen besteht. So kann eine Sacklochbohrung auch dadurch entstehen, dass der Grundkörper aus einem Bauteil, das eine Durchgangsbohrung aufweist, und einem Bauteil, das eine Seite der Bohrung komplett verschließt, besteht. Denn damit erhält die Bohrung den für das „Sackloch“ typischen Boden. Dieser gewährleistet den Aufsetzanschlag. 3) Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung sollen zusammen als Schwenkachse für den Sitz oder Deckel ausgebildet sein (Merkmal 4.3). Funktional sollen durch eine gemeinsame Achse die Nachteile der im Stand der Technik bekannten, getrennten Schwenkachsen vermieden werden (Absatz [0010]). Die für die Trennung der Achsen zusätzlich benötigten Bauteile sollen wegfallen. Deckel und Sitz sind direkt auf diesen Bauelementen gelagert (Absatz [0010]). In dem Ausführungsbeispiel sind Sitz und Deckel um diese Bauteile drehbar gelagert bzw. wirken als Schwenklager (Absätze [0030], [0031]). Aus der Erläuterung des Ausführungsbeispiels in Absatz [0031] ergibt sich insbesondere am Ende des Absatzes, dass der Rotationsdämpfer 11, 12 – also die Dämpfungseinrichtung – sowie das Adapterstück 20 (und der Drehkolben 16) als Schwenklager jedenfalls für den Sitz wirken, was im Anspruch unmittelbar in Merkmal 5 seinen Niederschlag gefunden hat. Nach dem Anspruch genügt es allerdings auch, wenn eine Schwenkachse dergestalt ausgebildet wird, dass die Lagerung im Sinne einer räumlich-körperlichen Verbindung des Sitzes oder Deckels jedenfalls an Teilen des Adapterstücks und der Dämpfungseinrichtung stattfindet. So verlangt auch Absatz [0010], dass die Schwenkachsen im Wesentlichen durch die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück gebildet werden. Eine Lagerung entlang der gesamten Achse ist nicht notwendig. III. Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht das Klagepatent wortsinngemäß (dazu unter 1.). Die angegriffene Ausführungsform II verletzt das Klagepatent hingegen nicht (dazu unter 2.). 1) Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht Merkmal 4.3 wortsinngemäß. Nach obiger Auslegung weist die angegriffene Ausführungsform I ein Adapterstück mit einem zylinderförmigen Grundkörper auf, in dem eine Sacklochbohrung zum Aufsetzen eines Scharnierdorns ausgebildet ist. Es handelt sich dabei um das Kunststoffbauteil mit der aufgepressten Metallhülse. Unerheblich ist, dass die Metallhülse für den Scharnierdorn bei der angegriffenen Ausführungsform I kein Aufsetzlager bildet, sondern das Adapterstück allein durch die Edelstahlfeder, die auf der Ringschulter der Bohrung sitzt, gehalten wird. Vorliegend schützt der Vorrichtungsanspruch nur das WC-Sitzgelenk, das eine Dämpfungseinrichtung und ein Adapterstück aufweist. Das WC-Sitzgelenk muss räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass es an einem keramischen Grundkörper befestigt werden kann, wobei unter anderem die Merkmale des in der Keramik befestigten Befestigungsmittels und des Scharnierdorns nicht zum Gegenstand der Erfindung gehören (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk). Diese Bauteile beschreiben vielmehr die Sitzgarnitur, für deren Befestigung das erfindungsgemäße WC-Sitzgelenk gedacht ist, sowie das Zusammenwirken des WC-Sitzgelenks mit der WC-Sitzgarnitur und der Keramik näher, woraus sich mittelbar ebenfalls bestimmte Anforderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung des unter Schutz gestellten WC-Sitzgelenks ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk). Der Scharnierdorn – welcher das Befestigungsmittel darstellt – ist Teil der Keramik. Die Sacklochbohrung muss lediglich zum Aufsetzen auf einen (gedachten) Scharnierdorn geeignet sein. Denn das WC-Sitzgelenk – und das Adapterstück als Teil davon – muss räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass mit ihm eine WC-Sitzgarnitur an einer WC-Keramik befestigt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk). Daher genügt es, wenn das Adapterstück grundsätzlich in der Lage ist, mit einem entsprechenden Scharnierdorn entsprechenden Durchmessers zusammenzuwirken, der an dem Boden der Metallhülse zum Anschlag kommt und so am Durchtritt durch die Bohrung gehindert wird. Eine solche grundsätzliche Eignung sieht die Kammer bei einem etwas anders dimensionierten Scharnierdorn gegeben. Da die übrigen Merkmale unstreitig von der angegriffenen Ausführungsform I verwirklicht werden, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 2) Die angegriffene Ausführungsform II verletzt das Klagepatent hingegen nicht. Merkmal 5 ist nicht verwirklicht. Sitz und Deckel der angegriffenen Ausführungsform sind allein auf dem Drehkolben der Dämpfungseinrichtung gelagert, nicht aber auf dem Adapterstück. Letzteres ist mit Teilen der Dämpfungseinrichtung in der Außenhülse aufgenommen, die wiederum teilweise in der Aufnahmebohrung der Befestigungslasche aufgenommen ist. Das Adapterstück nimmt an der Lagerfunktion nicht teil. Diese wird nur durch die Außenhülse gewährleistet. Selbst wenn man den zuvor geschilderten Gedanken fruchtbar machen wollte, wonach es auf die konkrete Sitzgarnitur und Außenhülse nicht ankommt, sondern Adapterstück und Dämpfungseinrichtung nur geeignet sein müssen, mit einer gedachten Sitzgarnitur zusammenzuwirken, ist nicht ersichtlich, wie bei einer gedachten Sitzgarnitur die drehfeste Verbindung der beiden Bauteile gewährleistet werden soll. Da hier auf die Außenhülse abgestellt wird, die für eine drehfeste Verbindung von Dämpfungseinrichtung und Adapterstück sorgt, ist in diesem Fall eine direkte Lagerung der Sitzgarnitur auf Adapterstück und Dämpfungseinrichtung ausgeschlossen. IV. Aus der Verwirklichung aller klagepatentgemäßen Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform I ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform benutzt die Beklagte die klagepatentgemäße Erfindung, weil das Adapterstück über eine Sacklochbohrung verfügt. Die Beklagte nimmt Vertriebshandlungen vor, was für die Darlegung dieser Benutzungshandlung ausreicht. b) Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 259 BGB zu. Der An-spruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfin-dungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunfts-pflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Ver-pflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. c) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Für die Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte hat lediglich behauptet, dass keine gewerblichen Abnehmer in ihren Baumärkten einkauften, sondern nur private Endabnehmer. Dies allein genügt hingegen nicht, um den Rückrufanspruch zu verneinen. Denn nach diesem Vortrag ist weder ausgeschlossen, dass zwingend keine gewerblichen Abnehmer in den Einzelhandelsmärkten einkaufen, noch, dass gewerbliche Abnehmer die angegriffenen Ausführungsformen zwar nicht weiterverkaufen, aber erwerben, um sie selbst ausschließlich zu nutzen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 26. Juli 2012, Az.: 4a O 282/10; Urteil vom 22. September 2016, Az.: 4c O 58/13). d) Der Klägerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagte zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Besitzer und/oder Eigentümer der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist, die während der Laufzeit des Klagepatents in seinen Besitz oder Eigentum gelangt sind und sich noch dort befinden. Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor. e) Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahr-scheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverlet-zung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. V. Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf € 1.000.000,00 festgesetzt.