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Urteil

4b O 7/18

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Unterlassung besteht, wenn ein Arzneimittel ein in den Patentansprüchen beschriebenes Antikörpermerkmal verwirklicht (Art.64 EPÜ i.V.m. §§139,140a,140b PatG). • Bei der Auslegung technischer Anspruchsmerkmale sind Anspruchswortlaut und Beschreibung zusammen zu lesen; unklare Rechenvorschriften sind so zu verstehen, dass sie dem verständigen Fachmann einen sinnvollen, reproduzierbaren Mess- bzw. Berechnungsmodus vermitteln. • Der Begriff Asn297 in Patentansprüchen beschreibt eine Position/Region der Glycosylierungsstelle; geringfügige Positionsabweichungen sind vom Fachmann erfasst. • Ein Lizenzeinwand ist substantiiert darzulegen; eine behauptete Unterlizenz muss nachgewiesen werden, und vertragliche Kontroll- bzw. Ausschlussklauseln sind nach ihrem Wortlaut auszulegen. • Bei Rückrufansprüchen sind Drittinteressen bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen; deshalb kann eine zeitlich begrenzte Karenzfrist gewährt werden.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch Vedolizumab wegen >99% Fucosylierung und zugeordneter Schutzwirkung • Ein Anspruch auf Unterlassung besteht, wenn ein Arzneimittel ein in den Patentansprüchen beschriebenes Antikörpermerkmal verwirklicht (Art.64 EPÜ i.V.m. §§139,140a,140b PatG). • Bei der Auslegung technischer Anspruchsmerkmale sind Anspruchswortlaut und Beschreibung zusammen zu lesen; unklare Rechenvorschriften sind so zu verstehen, dass sie dem verständigen Fachmann einen sinnvollen, reproduzierbaren Mess- bzw. Berechnungsmodus vermitteln. • Der Begriff Asn297 in Patentansprüchen beschreibt eine Position/Region der Glycosylierungsstelle; geringfügige Positionsabweichungen sind vom Fachmann erfasst. • Ein Lizenzeinwand ist substantiiert darzulegen; eine behauptete Unterlizenz muss nachgewiesen werden, und vertragliche Kontroll- bzw. Ausschlussklauseln sind nach ihrem Wortlaut auszulegen. • Bei Rückrufansprüchen sind Drittinteressen bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen; deshalb kann eine zeitlich begrenzte Karenzfrist gewährt werden. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents (EP) für bestimmte glycosylierte humanen IgG1-/IgG3-Antikörper mit hoher Fucosylierung (mind. 99% bezogen auf bestimmte Glykanbestandteile) und beantragt gegen die Beklagten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung von Schadensersatzpflicht wegen Verletzung durch das Arzneimittel Entyvio® (Wirkstoff Vedolizumab). Die Beklagten vertreiben Entyvio® in Deutschland; verschiedene Konzernfirmen sind an Herstellung, Zulassung und Vermarktung beteiligt. Streitpunkte sind insbesondere die Auslegung der Fucose-Berechnung nach dem Patent, ob Vedolizumab die beanspruchten Merkmale verwirklicht (Glycosylierungsstelle, Fucosegehalt, Effektorfunktionsprofil) und ein Lizenzeinwand aus früheren Verträgen zwischen Dritten. Die Parteien legten verschiedene LCMS-Analysen und Gutachten vor; es bestehen Parallelverfahren in den USA, UK und Italien. Das Gericht prüfte Auslegung, Messmethode, Lizenzvorwürfe sowie Verhältnismäßigkeit von Unterlassung und Rückruf. • Patentgegenstand: Das Patent betrifft monoclonale Antikörper (IgG1/IgG3) mit an Asn297 gebundener Zuckerkette, deren Fucoseanteil nach LCMS-Peptidmapping bezogen auf G0,G1,G2 ohne Man4/Man5 mindestens 99% betragen soll; daneben sind Grenzwerte für NGNA und alpha-1,3-Galactose genannt. • Auslegung monoclonaler Antikörper: Fachmann versteht geschützten Antikörper als solchen mit funktionell aktivem Fc-Teil (FcR-bindend) des Typs IgG1/IgG3; das Merkmal ist nicht auf Bindung an einen bestimmten Fc-Rezeptor (z.B. FcγRIII) zu beschränken, sondern umfasst allgemein Effektorfunktionen wie ADCC oder Halbwertzeit (FcRn). • Asn297-Auslegung: Die Bezeichnung Asn297 beschreibt eine Region; geringfügige Positionsverschiebungen (üblich ±3 Aminosäuren) sind vom Anspruch erfasst; eine Abweichung um 4 Stellen stellt nicht ohne Weiteres eine völlige Unüblichkeit dar und schließt die Schutzwirkung nicht aus, wenn keine grundlegend andere Eigenschaft vorliegt. • Fucoseberechnung und Messmethode: Anspruch und Beispiel 3 verlangen LCMS-Peptidmapping und geben eine vierstufige Berechnung vor. Weil die im Anspruch verwendete Rechenvorschrift sonst zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann, ist sie so auszulegen, dass der Fachmann ein vollständiges Glykanprofil erstellt und bei der Normierung alle relevanten Hochmannosen berücksichtigt; Man4/Man5 stehen stellvertretend für Hochmannosen, so dass bei zutreffender Auslegung alle Hochmannosen abzuziehen sind; danach ist die Berechnung reproduzierbar. • Verwirklichung durch angegriffene Ausführungsform: Vedolizumab weist nach den vorgelegten Messungen und unter zutreffender Auslegung der Berechnung den Mindestfucosegehalt von über 99% auf; zudem liegt eine funktionell aktive Fc-Region vor und die Glycosylierung ist in der beanspruchten Region erfasst, sodass die wesentlichen Anspruchsmerkmale verwirklicht sind. • Lizenzeinwand: Die Beklagten konnten nicht substantiiert darlegen, dass eine wirksame Unterlizenz für das hier relevante (europäische) Patent besteht; Vertragstext und vorgelegte Unterlagen begründen keine hinreichende Kontrolle von Genentech über das EP-Patent und keinen Nachweis einer Unterlizenz. • Rechtsfolgen und Verhältnismäßigkeit: Wegen der festgestellten Verletzung sind Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Ersatzpflicht begründet; eine Verhältnismäßigkeitsprüfung führt jedoch beim Rückruf zur Gewährung einer 12-monatigen Karenzfrist, während der Rückruf nicht geltend gemacht werden kann; für den Unterlassungsanspruch ist keine Aufbrauchfrist gewährt worden. • Sonstiges: Aussetzungsantrag wegen Nichtigkeitsklage wurde abgelehnt; EPA-Rechtsbestandsentscheidung ist zu beachten und es fehlt hinreichende Wahrscheinlichkeit für Nichtigkeit. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagten werden zur Unterlassung verurteilt, Arzneimittel mit einem Antikörper nach den beanspruchten Merkmalen im deutschen Teil des europäischen Patents nicht anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, zu besitzen oder (für eine Beklagte) zu gebrauchen. Die Beklagten haben ferner Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Umfang und Vertriebswege sowie die geforderten geschäftlichen Angaben. Zudem sind sie verpflichtet, die seit dem 12.10.2012 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern mit einem Hinweis auf den patentverletzenden Zustand bis zum 20.09.2020 zurückzurufen; der allgemeine Rückrufanspruch wird jedoch mit einer Karenzfrist von 12 Monaten beschränkt. Schließlich wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz des der Klägerin entstandenen und entstehenden Schadens verpflichtet sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.