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Urteil

022 Ns 46/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0927.022NS46.19.00
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Tenor

Die Berufung der Angeklagten wird verworfen.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen.

§ 263 Abs. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Angeklagten wird verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen. § 263 Abs. 1 StGB Gründe: A. Verfahrensgang Das Amtsgericht – Strafrichter – E1 hat die Angeklagte durch das angefochtene Urteil wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100,00 € verurteilt und „Wertersatz in Höhe von 400,00 € eingezogen“. Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung der Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. B. Feststellungen Die erneute Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: I. Zur Person Die nicht vorbestrafte Angeklagte wurde am ##.##.#### in C1 geboren. Nach dem Abitur studierte sie Rechtswissenschaften und ist seit mehreren Jahren Richterin am Amtsgericht L1. Derzeit befindet sie sich in Elternzeit. Die Angeklagte war verheiratet mit dem Zeugen Dr. G1 (dazu noch nachfolgend). Die Ehe wurde im Februar 2018 geschieden. Die Angeklagte lebt nun in einer neuen Partnerschaft, aus der ein am ##.##.#### geborenes Kind hervorgegangen ist. Über Dienstbezüge oder Elterngeld verfügt die Angeklagte derzeit nicht mehr. Sie wird von ihrem Partner finanziell versorgt. Zu dessen Einkommen konnten keine konkreten Feststellungen getroffen werden. Sicher ist aber, dass die Angeklagte von ihrem Lebensgefährten monatlich mit 1.000,00 € „Haushaltsgeld“ unterstützt wird und dieser auch weitere, auch größere, Anschaffungen, von ihr finanziert. Darüber hinaus ist sie zu 1/3 Eigentümerin des von ihr und ihrem Lebensgefährten und dem Kind gemeinsam bewohnten Eigenheims, welches finanziert ist. II. Zur Sache 1. Vorgeschichte Die Angeklagte und ihr geschiedener Ehemann, der Zeuge Dr. G1, bewohnten während ihrer Ehe ein Haus in der T1-Straße # in E1. Im gemeinsamen Haushalt wohnten auch – jedenfalls wochenweise ab September 2012 im sogenannten „Wechselmodell“ - die beiden Kinder des Zeugen Dr. G1, der am ##.##.#### geborene D1 sowie der am ##.##.#### geborene W1. Die Angeklagte, die zuvor bereits den sogenannten Familienzuschlag Stufe 1 für Verheiratete hatten, beantragte mit undatiertem, beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (nachfolgend LBV) am 20.09.2012 eingegangen Schreiben eine Anpassung des Familienzuschlags. Sie teilte mit, dass in ihrem Haushalt nunmehr neben ihrem Ehemann, Dr. G1, die beiden Kinder D1 und W1 G1 leben würden und legte entsprechende Meldebestätigungen bei. Da Voraussetzung für den Bezug des Familienzuschlags Stufe 2 nicht allein die Aufnahme der Stiefkinder in den gemeinsamen Haushalt, sondern dieser darüber hinaus auch abhängig vom Anspruch auf Kindergeld ist, zog sich das Verfahren bis zur Bewilligung des Familienzuschlags Stufe 2 bis in das Jahr 2013 hin. Unter dem 13.05.2013 wurde durch das LBV schließlich der Kinderanteil im Familienzuschlag bewilligt. Im Bewilligungsschreiben, welches die Angeklagte auch erhielt, hieß es wie folgt: „Sehr geehrte Frau G1, der Kinderanteil im Familienzuschlag für Ihre Kinder D1, geboren am ##.##.#### und W1, geboren am ##.##.####, wird Ihnen gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihnen oder einer anderen Person Kindergeld zusteht. Der Nachweis hierfür wurde über die kindergeldrechtliche Entscheidung der zuständigen Familienkasse für einen bestimmten Zeitraum erbracht. Der Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag ist grundsätzlich abhängig vom Anspruch auf Kindergeld. Die Festsetzung bzw. Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld kann daher auch Auswirkungen auf die vorgenannte Leistung haben und mithin zur Nachzahlung oder Rückforderung führen. Für Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie nicht mehr im Haushalt aufgenommen haben, entfällt die Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag. Bitte teilen Sie mir umgehend mit, wenn Ihr Stiefkind oder Enkelkind aus Ihrem Haushalt auszieht. Zu viel gezahlte Leistungen müssen Sie erstatten. Sollte die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben werden, sind sie verpflichtet dies unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen. Zuvielzahlungen müssen Sie zurückzahlen. Die Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag ist für Sie mit einer Meldepflicht verbunden: Bitte teilen Sie mir alle Änderungen gegenüber der von Ihnen abgegebenen Erklärung unverzüglich und schriftlich mit. Das trifft insbesondere zu, wenn der andere Elternteil Ihres Kindes oder die Person, die das Kindergeld erhält, - eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder eine dem öffentlichen Dienst gleichstehende Tätigkeit (siehe beigefügte Begriffsbestimmung) aufnimmt oder - ein bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis verändert (zum Beispiel Umwandlung eines Arbeitsverhältnis als Tarifbeschäftigter in ein Beamtenverhältnis) oder - heiratet und der neue Ehegatte eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder eine dem öffentlichen Dienst gleichstehende Tätigkeit ausübt oder aufnimmt oder - versorgungsberechtigt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag X1“ Im September 2016 kam es sodann zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis zwischen der Angeklagten und dem Zeugen Dr. G1, welches zu dem endgültigen Auszug der Angeklagten im November 2016 aus der gemeinsamen Ehewohnung führte. Sie bezog eine eigene Wohnung auf der S1-Straße ### in E1. Die beiden Stiefkinder verblieben bei ihrem Ehemann, dem leiblichen Vater. 2. Weiteres Geschehen Zu nicht näher bekannter Zeit im November 2016 kam es zu einem gemeinsamen Mittagessen der Angeklagten und der Zeugin H1 mit namentlich nicht bekannten Kollegen am Amtsgericht L1. Unter den Kollegen wurden diverse, in der Presse veröffentlichte Fälle erörtert, in denen Versorgungsempfänger aufgrund Vereinnahmung überzahlter Bezüge durch das LBV wegen Betruges verurteilt worden waren. Die Zeugin H1 sprach in diesem Zusammenhang mit der Angeklagten darüber, dass es erforderlich sei, dem LBV mitzuteilen, dass sich die Adresse der Angeklagten geändert und dass die Kinder und der getrennt lebende Ehemann an der „alten“ Anschrift verblieben seien. Die Angeklagte verfasste daraufhin in Kenntnis der Tatsache, dass ihr aufgrund der Auflösung des gemeinsamen Haustandes kein Familienzuschlag Stufe 2 mehr zusteht, unter dem 30.11.2016, beim LBV am 29.12.2016 eingehend, ein Schreiben mit dem Betreff Personalnummer ########, Änderung der persönlichen Daten, mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anschrift ändert sich in S1-Straße ####, E1. Der Umzug ist einhergehend mit der Trennung von meinem Ehemann. Meine Stiefkinder sind mit meinem Ehemann in der vormaligen Anschrift verblieben. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)“ Die Angeklagte hatte sich in diesem Zusammenhang durch Lektüre der entsprechenden gesetzlichen Regelungen des § 43 LBesG NRW kundig gemacht, dass ihr dieser Zuschlag nicht mehr zusteht. Aufgrund eines Versehens wurde dieses Schreiben lediglich der Familienkasse bei dem LBV, welche für das Kindergeld zuständig ist, zugleitet. Aus nicht näher bekannten Gründen, unterblieb eine Weiterleitung an die eigentlich zuständige Besoldungsabteilung. Die Familienkasse änderte so lediglich die Anschrift der Angeklagten. Änderungen im Bezug des Familienzuschlags Stufe 2 erfolgten in der Folgezeit nicht. So kam es dazu, dass die Angeklagte unberechtigterweise ab Dezember 2016 bis einschließlich April 2018 den Familienzuschlag Stufe 2, zunächst noch für beide Kinder, später bei Volljährigkeit des älteren Kindes (ab Juni 2017) nur noch für das jüngeren bezog, da der jeweils zuständige Sachbearbeiter bei dem LBV davon ausging, dass bei der Angeklagten sämtliche Voraussetzungen für den Bezug des Familienzuschlags Stufe 2 weiterhin vorlägen. Insgesamt erhielt die Angeklagte 2.790,94 € zu viel. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Bezügebestandteile Kennz./Berechnungsgr. Betrag (in EUR) Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 04/2018 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 119,75 – Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 119,75- Zuvielzahlung G* 119,75 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 03/2018 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 119,75- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 119,75- Zuvielzahlung G* 119,75 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 02/2018 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 119,75- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 119,75- Zuvielzahlung G* 119,75 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 01/2018 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 119,75- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 119,75- Zuvielzahlung G* 119,75 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 12/2017 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 117,00- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 117,00- Zuvielzahlung G* 117,00 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 11/2017 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 117,00- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 117,00- Zuvielzahlung G* 117,00 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 10/2017 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 117,00- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 117,00- Zuvielzahlung G* 117,00 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 09/2017 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 117,00- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 117,00- Zuvielzahlung G* 117,00 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 08/2017 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 117,00- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 117,00- Zuvielzahlung G* 117,00 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 07/2017 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 117,00- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 117,00- Zuvielzahlung G* 117,00 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 06/2017 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 117,00- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 117,00- Zuvielzahlung G* 117,00 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 05/2017 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 234,00- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 234,00- Zuvielzahlung G* 234,00 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 04/2017 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 234,00- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 234,00- Zuvielzahlung G* 234,00 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 03/2017 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Zuvielzahlung LG* 229,42- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 229,42- Zuvielzahlung G* 229,42 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 02/2017 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 229,42- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 229,42- Zuvielzahlung G* 229,42 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 01/2017 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 229,42- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 229,42- Zuvielzahlung G* 229,42 Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat: 12/2016 Bezüge (BesGr./ggf Stufe): R1/04 Familienzuschlag Gesamt LG* 219,66- Fam.zuschlag Stufe 2 ff. 219,66- Sonderzahlung ELG* 0,00 % 12/12 117,02- Zuvielzahlung G* 336,68 Hierbei stehen die Kennzeichnungen E, L und G für (E)inmalzahlung, (L)ohnsteuer und (G)esamtbrutto und R1/04 für die Besoldungs-/Dienstaltersstufe. 3. Tatentschluss Der Angeklagten gingen auf dem Dienstwege im vg. Zeitraum mehrere Bezügemitteilungen zu, zwar nicht monatlich, jedoch jeweils nach einer Änderung der monatlichen Bezüge. Anlässlich des Zugangs der Bezügemitteilung für März 2017 vom 17.02.2017 war festzustellen, dass die Angeklagte diese gemeinsam mit der Zeugin H1 im Gerichtsgebäude in Empfang nahm. Im Beisein der Zeugin H1 bemerkte die Angeklagte, dass ihre Adresse entsprechend ihrer Mitteilung vom 30.11.2016 zutreffend geändert worden war. Die Zeugin H1 prüfte die Bezügemitteilung der Angeklagten nicht weiter. Der Angeklagten indes fiel aber auf, dass ihr der Familienzuschlag Stufe 2 weiterhin gewährt wurde. Dies war ihr auch in den Folgemonaten bewusst. Sie entschied sich aber bereits im März 2017, obwohl sie wusste, dass sie auf diesen Zuschlag infolge ihres Auszugs aus dem mit dem Zeugen Dr. G1 und dessen Söhnen bewohnten Haushalt keinen Anspruch mehr hatte, diesen für sich zu vereinnahmen und das LBV von der Überzahlung nicht in Kenntnis zu setzen. Sie teilte lediglich unter dem Betreff „Beihilfenummer“ mit Schreiben vom 02.04.2018 mit, dass am 07.02.2018 ihr Scheidungstermin gewesen sei und sie von einer rechtskräftigen Scheidung ausgehe. 4. Strafanzeige Denkbar, aber nicht sicher ist, dass die Angeklagte gegenüber dem Zeugen Dr. G1 bereits im Zuge der Trennung bekundete, dass sie in Zukunft infolge ihres Auszugs den Familienzuschlag Stufe 2 nicht mehr beziehen könne. Denkbar ist auch, dass der Zeuge Dr. G1 durch die Angeklagte anlässlich des Scheidungstermins davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese dennoch den Familienzuschlag Stufe 2 weiter bezieht. Jedenfalls aber wurde dieser Umstand gegenüber dem Zeugen Dr. G1 im Rahmen eines Telefonats mit einem unbekannten Mitarbeiter bei dem LBV bestätigt. Daraufhin stellte er Strafanzeige gegen die Angeklagte unter dem 13.02.2018. 5. Nachfolgendes Geschehen Nachdem die zuständige Besoldungsstelle bei dem LBV Kenntnis von der tatsächlichen Sachlage erhalten hatte, leitete das LBV die Rückforderung der zuviel gezahlten Bezüge ein. Mit der Bezügemitteilung Mai 2018 vom 13.04.2018 wurde eine offene Zuvielzahlung von 2.790,94 € geltend gemacht (zur Berechnung s.o. Ziffer 2.). Dieser Betrag ist im Wege der Aufrechnung nun vollständig getilgt. Die Angeklagte hatte zwischenzeitlich Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid erhoben. Das Widerspruchsverfahren führte zu einem abschlägigen Bescheid, der mittlerweile rechtskräftig ist. 6. Vorsatz/Bereicherungsabsicht Durch das vorstehend geschilderte Geschehen erreichte die Angeklagte, dass das LBV in Verkennung seiner Leistungsverpflichtung den Familienzuschlag Stufe 2 bis April 2018 ohne Rechtsgrundlage weiter an die Angeklagte zahlte, was diese auch zumindest ab März 2017 beabsichtigte. Sie wusste, dass sie auf die Zahlungen keinen Anspruch hatte und dass sie das LBV hätte informieren müssen. 7. Schuldfähigkeit Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war während der gesamten Tatzeit voll erhalten. C. Einlassung der Angeklagten Die Angeklagte hat sich vor der Kammer zur Person wie festgestellt und zur Sache – soweit nicht auch noch unten unter lit. D. näher dargestellt - sinngemäß wie folgt eingelassen: Am 30.11.2016 habe sie dem LBV ihren Auszug und die neue Adresse mitgeteilt. Sie habe im Kopf gehabt, dass der Familienzuschlag Stufe 2 an das Kindergeld gekoppelt sei. Sie habe auch gedacht, dass das LBV das überprüfe. Auf Nachfrage, weshalb sie dann nicht lediglich nur ihre Adressänderung mitgeteilt habe: Sie habe sich damals in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden. Die Trennung habe zu einer Eskalation geführt. Es sei zu Bedrohungen seitens ihres Exmannes gekommen. Dieser habe sogar versucht, ihr Autos zu stehlen. Sie habe sich den Gesetzestext zum Familienzuschlag angesehen, sei aber schon über die Regelung zum Familienzuschlag 1 „gestolpert“. Auch mit der Zeugin H1 habe sie gesprochen. Sie habe daraufhin dem LBV alles mitgeteilt, damit die das prüfen könnten. Sie habe also gedacht, dass das LBV das prüfe. Es sie ihr aufgefallen, dass in der Folgezeit der Familienzuschlag 2 weiter gezahlt worden sei. Sie habe aber da an eine rechtmäßige Auszahlung gedacht. Die Kinder hätten im Wechselmodel damals jeweils bei ihnen und bei der Kindsmutter gelebt. Das LBV hätte damals ihren Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags Stufe 2 zunächst abgelehnt, da es maßgeblich gewesen sei, dass ihr Exmann das Kindergeld erhalte. Nachdem es zu einem Vergleich zwischen ihrem Exmann und der Kindsmutter dahingehend gekommen sei, dass ihr geschiedener Ehemann das Kindergeld erhalte, habe sie auch den Familienzuschlag Stufe 2 bekommen. Auf nochmaligen Vorhalt, dass ihr Vorbringen nicht plausibel sei, da doch offenkundig sei, dass das Zusammenleben mit den Kindern Voraussetzung sei: Sie habe sich keine Gedanken darum gemacht. Auf Nachfrage: Es sei richtig, dass sie die Bezügemitteilungen erhalten habe, sie habe jetzt aber an die einzelnen naturgemäß keine Erinnerung mehr. Konkret könne sie sich noch an die erinnern, wo ihre neue Adresse vermerkt gewesen sei. Dies sei anlässlich eines Mittagessens mit Frau H1 gewesen. Sie hätten beide ihre Bezügemitteilungen im Anschluss an das Essen aus der Wachtmeisterei aus ihren Fächern geholt und sie habe Frau H1 gezeigt, dass die Adressänderung übernommen worden sei. Auf weitere Nachfrage: Mit Frau H1 habe sie über den Familienzuschlag insoweit gesprochen, dass klar werden müsse, wer wo wohne. Ob sie später in der Wachtmeisterei bzw. anlässlich der Abholung der Bezügemitteilung nochmals mit Frau H1 darüber gesprochen habe, wisse sie nicht mehr. Sämtliche der durch Selbstleseverfahren eingeführten Schriftstücke, die ihren Absender trügen, seien auch von ihr verfasst worden. Auch habe sie alle durch Selbstleseverfahren eingeführten Schriftstücke des LBV erhalten. Lediglich an das Schreiben vom 13.05.2013 habe sie keine genaue Erinnerung mehr. Gegen den Widerspruchsbescheid habe sie keine Klage erhoben. Sie wisse auch, dass die Bezügemitteilung 2/17 noch die alte Adresse getragen haben. Auf Nachfrage: Sie habe zu dieser Zeit (Februar 2017) davon abgesehen, beim LBV nachzufragen, da sie die Bearbeitungszeiten des LBV kenne. D. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, verlesenen Urkunden, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und einer Gesamtbewertung des objektiven Tatgeschehens. Im Einzelnen: I. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf deren eigenen Angaben. Sie hat in der Hauptverhandlung sowohl ihren Lebenslauf, ihren Werdegang und ihre jetzige persönliche Situation entsprechend den obigen Feststellungen dargestellt. Anhaltspunkte, dem keinen Glauben zu schenken, hat die Kammer nicht gesehen. Die Feststellungen zu der Tatsache, dass die Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 26.08.2019. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen überwiegend auf der Einlassung der Angeklagten. Diese hat vor der Kammer eingeräumt: mit dem Zeugen Dr. G1 gemeinsam im Haus auf der T1-Straße # in E1 gelebt und dessen Kinder – im Rahmen des sog. Wechselmodells (wochenweise leben hierbei die Kinder bei dem einen und dann dem anderen Elternteil) - bei sich aufgenommen zu haben, im September 2012 den Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags Stufe 2 gestellt zu haben sowie dass sich dessen Bewilligung infolge der Klärung der Kindergeldfrage noch etwas hingezogen habe und dass es im September 2016 zum Zerwürfnis und im November 2016 zu ihrem Auszug aus der Ehewohnung gekommen sei. Zweifel hieran bestanden nicht. Im Einklang hierzu stand der Inhalt des von der Angeklagten verfassten Antragsschreibens, welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die Feststellungen zur Bewilligung des Zuschlags mit Bescheid des LBV vom 13.05.2013 beruhen auf dem in die Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten vg. Bescheides. Soweit die Angeklagte sich insoweit dahingehend eingelassen hat, sie habe an dieses Schreiben keine Erinnerung mehr, geht die Kammer sicher vom Zugang und von der Kenntnisnahme des Bewilligungsbescheides bei der /durch die Angeklagte aus. Zum einen hat die Zeugin T2, Sachbearbeiterin beim LBV, glaubhaft bekundet, dass ein Rückbrief hinsichtlich dieses, an die korrekte Adresse der Angeklagten versandten Schreibens, nicht zu verzeichnen sei. Dass die Angeklagte just dieses Schreiben nicht erhalten haben soll, schließt die Kammer daher aus, zumal die Angeklagte alle anderen Schreiben des LBV, die sich mit der Sache befassten, auch erhalten haben will. Zum Anderen steht mit der in diesem Schreiben enthaltenen Belehrung, die Angeklagte habe umgehend mitzuteilen, wenn ihr Stiefkind aus dem Haushalt ausziehe, ihr eigenes Schreiben vom 30.11.2016 in Einklang (dazu noch nachfolgend), mit dem sie dieser Aufforderung unmittelbar nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung Folge leistete, in Einklang. Mithin ist auch davon auszugehen, dass die Angeklagte den Bewilligungsbescheid zur Kenntnis genommen hat, zumal kein verständiger Grund ersichtlich ist, weshalb sie das an sie adressierte und ihr zugegangene Schreiben nicht gelesen haben sollte. 2. Weiteres Geschehen Die Feststellungen zum weiteren Geschehen, wie unter Ziffer II. 2. dargestellt, beruhen, soweit die Zeugin H1 involviert ist, auf den den Feststellungen entsprechenden Angaben der Zeugin. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, ergab sich nicht. Die Zeugin H1, mit der Angeklagten auch außerdienstlich befreundet, schilderte ohne etwas beschönigen zu wollen, das, was ihr in Bezug auf die Gespräche mit der Angeklagten im Hinblick auf hiesiges Tatgeschehen noch bekannt war. So vermochte sie auch noch zu erinnern, dass ihr die Angeklagte einmal kurz das Schreiben, welches sie an das LBV versandt hatte oder zu versenden gedachte (Anmerkung: Schreiben vom 30.11.2016), gezeigt habe. Der Inhalt des Schreibens vom 30.11.2016 beruht neben der eigenen Einlassung der Angeklagten, die dieses Schreibens als das ihrige bestätigt hat, auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Schreiben vom 30.11.2016. Das weitere Schicksal dieses Schreibens (Eingang bei dem LBV, Verarbeitung in der Familienkasse, Weiterzahlung des Familienzuschlags Stufe 2 im benannten Zeitraum und in der festgestellten Höhe), beruht neben den Angaben der Sachbearbeiterin bei dem LBV, der Zeugin T2 und (die Rückforderung betreffend) des Sachbearbeiters bei der Rechtsbehelfsstelle des LBV, des Zeugen S2, sowie der eigenen Einlassung der Angeklagten – die den weiteren Bezug des Zuschlags eingeräumt hat – auf der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Bezügemitteilung für den Monat Mai 2018, aus der sich die im Einzelnen an die Angeklagten ausgezahlten Zuschläge ergeben. Im Einklang hiermit stehen die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Bezügemitteilungen aus den Monaten Juni, August, Dezember 2016, Januar, Februar, März, Mai, Juni, Dezember 2017, Januar, Februar, März 2018, aus denen sich die monatlichen Zuwendungen spiegelgleich ergeben. Dass keine monatlichen, sondern nur anlassbezogene Abrechnungen erstellt werden, ist gerichtsbekannt. Soweit die Abrechnung April 2017 der Kammer nicht zur Verfügung stand, beruht die entsprechende Feststellung zur Höhe des Zuschlags auf den den Feststellungen entsprechenden Angaben des Zeugen S2. Soweit für Dezember 2016 nicht nur der monatliche Zuschuss von 219,66 € zu Unrecht ausbezahlt wurde, sondern ein weiterer Betrag von 117,02 €, handelt es sich insoweit um den anteiligen Zuschuss im Rahmen der weihnachtlichen (damals noch ausgezahlten) Einmalzahlung, was sich zwanglos aus dem Datum der Abrechnung ergibt. Dass die Angeklagte die Regelung des § 43 LBesG NRW zur Kenntnis genommen hatte, hat diese selbst vor der Kammer eingeräumt. Soweit sie diesen nicht verstanden und von der Unrechtmäßigkeit der Zuwendungen keine Kenntnis gehabt haben will, war ihr kein Glauben zu schenken (vgl. insoweit nachfolgend Ziffer 5.). 3. Strafanzeige Sichere Feststellungen, was die Angeklagte dem Zeugen Dr. G1 hinsichtlich des Bezuges des Familienzuschlags bekannt gab, konnten nicht getroffen werden. Auf die Aussage des Zeugen, der das Verfahren mit seiner Strafanzeige, wie dieser dem Akteninhalt entsprechend bestätigt hat, ins Laufen brachte, mag die Kammer angesichts der offenkundig zerrütteten Verhältnisses des Zeugen zur Angeklagten nichts stützen, auch wenn einiges dafür spricht, denn andernfalls hätte der Zeuge Dr. G1 keine Veranlassung gehabt, bei dem LBV den festgestellten Telefonanruf zu tätigen. 4. Nachfolgendes Geschehen Die Feststellungen zum nachfolgenden Geschehen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugin T2 sowie des Zeugen S2 und des im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Widerspruchschreibens der Angeklagten und des abschlägigen Widerspruchsbescheids. Zweifel ergaben sich nicht. 6. Tatentschluss/Vorsatz/Bereicherungsabsicht Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass ihr der Familienzuschuss Stufe 2 nach ihrem Auszug nicht mehr zustand, sie sich entschlossen hatte, den offenkundigen Fehler des LBVs nicht aufzudecken in Kenntnis ihrer Garantenpflicht, weil sie beabsichtigte, die Zahlungen für sich zu behalten. Soweit die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, sie habe gedacht, der Familienzuschlag stünde ihr noch zu, ist diese Behauptung als Schutzbehauptung wiederlegt. Die Kammer geht sicher davon aus, dass die Angeklagte wusste, dass ihr der Zuschlag nicht mehr zusteht. Bereits die eigene Einlassung der Angeklagten, sie habe gedacht, der Familienzuschlag Stufe 2 sei (ausschließlich) an das Kindergeld gekoppelt, ist nicht nachvollziehbar und für die Kammer sicher widerlegt. Die Angeklagte hat nämlich zeitgleich mehrere Situationen geschildert, in denen für sie offenkundig zutage getreten ist, dass es vorliegend zusätzlich auch auf den Umstand ankam, dass die Stiefkinder in ihrem Haushalt aufgenommen waren und blieben: so schildert sie zum Einen selbst, dass sie mit der Zeugin H1 über den Familienzuschlag gesprochen habe. Die Zeugin H1 hat insoweit ausgesagt, sie habe gesagt, es sei wichtig, dass das LBV wisse, wo die Kinder verblieben seien. Zum anderen hat die Angeklagte selbst eingeräumt, die entsprechende gesetzliche Vorschrift gelesen zu haben. Hierbei handelt es sich um § 43 LBesG NRW. Soweit sie sich dahingehend einlässt, sie sei schon über Absatz 1 gestolpert, sprich dem Gericht glauben machen will, Abs. 2 nicht gelesen oder verstanden zu haben, ist ihr dies nicht zu glauben. § 43 LBesG NRW lautet in den Abs. 1 und 2 wie folgt: (1) Zur Stufe 1 gehören 1.Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, 2.verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie hinterbliebene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter einer Lebenspartnerschaft, 3.geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft für aufgehoben oder nichtig erklärt ist, wenn sie gegenüber der früheren Ehegattin, dem früheren Ehegatten, der früheren Lebenspartnerin oder dem früheren Lebenspartner aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrags der Stufe 1 erreicht, 4.andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung außer in den Fällen des Satzes 3 nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Zur Stufe 1 gehören ferner andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 oder Satz 3 Anspruchsberechtigte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. (2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. (Anmerkung des Gerichts: Fettdruck durch die Kammer) Es ist schlichtweg nicht glaubhaft, dass eine Richterin am Landgericht, die über zwei Staatsexamen verfügt, die wie allgemein bekannt ist, zum Eintritt in den Staatsdienst oberhalb des „ausreichenden“ Bereichs liegen müssen, die klare Formulierung nicht versteht. Jedenfalls wird deutlich, dass es bei Stiefkindern auf die „ Aufnahme “ in den Haushalt ankommt. Dass mit Aufnahme auch deren Verbleib gemeint sein muss, und es sich nicht nur um ein einmaliges Ereignis handeln kann, liegt auf der Hand. Weshalb ein Versorgungsempfänger für ein nicht leibliches Kind einen staatlich geförderten Zuschlag erhalten sollte, wenn er/sie nicht für dieses Kind (auch finanziell) sorgt, entbehrt jeglicher Logik und musste – davon ist die Kammer überzeugt – auch der studierten Angeklagten einleuchten. Des Weiteren ist die Kammer auch – wie bereits erörtert – überzeugt, dass die Angeklagte das Bewilligungsschreiben des LBV vom 13.05.2013 erhalten und zur Kenntnis genommen hat (s.o.). In diesem Schreiben wird der Angeklagten mitgeteilt, dass die Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag für Kinder des Ehegatten und Enkelkinder, die die Angeklagte nicht mehr in ihrem Haushalt aufgenommen hat, entfällt. Die Angeklagte wird in diesem Schreiben daher gebeten, umgehend mitzuteilen, wenn ein Stiefkind aus dem Haushalt auszieht. Es wird darauf hingewiesen, dass zu viel gezahlte Leistungen erstattet werden müssen. In diesem Zusammenhang ist nämlich auch von Bedeutung, dass sie das Schreiben vom 30.11.2016 gerade hinsichtlich dieses Punktes zutreffend formuliert hat. Anderenfalls hätte die Angeklagte lediglich, wie es üblich ist, ihre neue Anschrift mitgeteilt. Dass sie darüber hinaus jedoch auch den Verbleib der Kinder an der alten Anschrift beim Ehemann mitteilte, zeigt deutlich, dass ihr die Relevanz dieses Umstands - auch vor dem Hintergrund ihres Gesprächs mit der Zeugin H1 - bewusst war. Diese Information kann sich ausschließlich auf den Familienzuschlag 2 bezogen haben, es sind keine anderen Gesichtspunkte denkbar, für die diese Information eine Rolle hätte spielen können. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Einlassung der Angeklagten, sie sei in einer emotionalen Ausnahmesituation gewesen und habe daher nicht nur lediglich die Adressänderung mitgeteilt, bereits für sich genommen nicht überzeugend ist. Ein Zusammenhang zwischen der angeblichen Gefühlslage der Angeklagten und der Tatsache, dass sie aus ihrer Sicht ein „Mehr“ an Informationen mitteilte, ist nicht erkennbar. Das Gericht hält es für eine Schutzbehauptung, dass die Angeklagte nach eigenen Angaben davon ausgegangen sein will, dass der Familienzuschlag 2 lediglich voraussetze, dass für die Stiefkinder ein Kindergeld gezahlt wird. Denn dies widerlegen zum einen bereits die vorgenannten Erwägungen. Zum anderen entbehrt es jeder nachvollziehbaren Grundlage, warum die Angeklagte nach der Trennung von ihrem Ehemann für dessen Kinder, die nicht mehr in ihrem Haushalt lebten, weiterhin Familienzuschlag bekommen sollte, nur weil diese Kinder gegenüber dem Staat weiterhin einen Kindergeldanspruch hatten. Es ist davon auszugehen, dass dieser Widerspruch auch der Angeklagten als Juristin bewusst war. Insoweit kann es dahinstehen, ob der Zeuge Dr. G1 vorliegend die Wahrheit gesagt hat, auch wenn der Zeuge Dr. G1, vor dem in den Feststellungen erläuterten Hintergrund, keinerlei Anlass gehabt hätte, dies bei dem LBV nachzufragen und entsprechende Strafanzeige zu stellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Angeklagte tatsächlich ihrer Mitteilungspflicht unter dem 30.11.2016 nachgekommen ist. Soweit sie sich dahingehend eingelassen hat, sie habe gedacht, das LBV werde das prüfen, mithin habe sie gedacht, die weitere Zahlung des Zuschlags müsse rechtmäßig sein, ist dem kein Glauben zu schenken. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte die Unrechtmäßigkeit, mithin den Fehler des LBV erkannt hatte. Zum einen bedeutsam sind hier die vorstehend genannten Erwägungen, die zweifelsfrei die Kenntnis der Angeklagten von der tatsächlichen Rechtslage belegen. Dass dem LBV ab und an Fehler unterlaufen, war ihr aus den Gesprächen mit ihren Kollegen bekannt. Zum anderen ist hier das Schreiben der Angeklagten vom 02.04.2018 zu berücksichtigen. Das Schreiben, was die Angeklagte als das ihrige bestätigte, wurde im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Aus diesem ergibt sich, dass die Angeklagte knapp zwei Monate nach ihrem Scheidungstermin das LBV von ihrer Scheidung in Kenntnis setzte. Ein Hinweis auf den Familienzuschlag Stufe 2 unterblieb auch hier, zumal das Schreiben vom 02.04.2018 auch als Betreff „Beihilfenummer“ und nicht etwa die Familienzuschläge 1 und 2 auswies. Dies belegt anschaulich, dass es der Angeklagten von Anfang an darum ging, den Irrtum des LBV so lange als möglich aufrecht zu erhalten. Aufgrund dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte sich entschlossen hatte, das LBV auf die Überzahlung nicht hinzuweisen, um sich einen Vermögensvorteil im benannten Umfang zu verschaffen. Dass sie hierauf keinen Anspruch hatte und sie dies wusste, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vorstehenden. Dass die Angeklagte über die Umstände, die die Rechtspflicht zum Handeln begründeten, in Kenntnis war, darüber besteht angesichts ihrer Tätigkeit als Richterin und der damit bei Dienstantritt einhergehenden Belehrungen keine Zweifel. Dass sie die daraus resultierende Rechtspflicht erkannte, ist aufgrund der Tatsache, dass ähnliche Fälle im Kollegenkreis diskutiert worden waren, ebenfalls anzunehmen. Im Übrigen wäre ein Irrtum hierüber lediglich ein nicht beachtlicher, da vermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB; vgl. G1, StGB, 66. Aufl., § 16 RN 17). 6. Schuldfähigkeit Anlass an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten zu zweifeln, hat die Kammer zu keinem Zeitpunkt gehabt. E. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass die Angeklagte dem zuständigen Sachbearbeiter bei dem LBV nicht mitteilte, dass sie trotz ihres Auszuges den Familienzuschlag Stufe 2 weiter erhalte, wurde dieser zumindest nach der Bezügemitteilung für März 2017 weiter an die Angeklagte ausbezahlt. Dies geschah aufgrund einer Vermögensverfügung des jeweiligen Sachbearbeiters, die entweder in einem Unterlassen der Einstellung der Weiterzahlung oder in einer monatlich zu erneuernden Anordnung der Auszahlung des Zuschlags zu sehen ist. Insoweit ist ein unbewusster Irrtum des jeweiligen Sachbearbeiters als ausreichend anzusehen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 1 Ss 553/82). Die Angeklagte hat durch Unterlassen den für die Vermögensverfügung ursächlichen Irrtum unterhalten, indem sie einer bestehenden Aufklärungspflicht zuwider die unberechtigte Weiterzahlung des Zuschlags gegenüber dem LBV in der Zeit ab März 2017 verschwiegen hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Täuschungshandlung auch durch Unterlassen einer Aufklärung begangen werden, wenn der Täter eine Rechtspflicht zur Aufklärung hat (vgl. OLG Köln a.a.O., m.w.N.), wobei es genügt, dass der Garant, wie im vorliegenden Fall, lediglich einen bereits bestehenden Irrtum nicht beseitigt. Die Angeklagten traf eine Garantenpflicht zur Aufdeckung der unberechtigten Weiterzahlung aufgrund ihrer Stellung als Richterin im Staatsdienst (vgl. zu der beamtenrechtlichen Treuepflicht. OLG Köln a.a.O.; AG E1, Urteil vom 24.05.2019, 119 Ds-30 Js 4719/18-779/18), aufgrund derer eine Verpflichtung besteht, seinen Dienstherren auf Überzahlungen hinzuweisen, die als solche klar erkannt sind. Auch entsprach das Unterlassen der Aufklärung hier einer Täuschungshandlung, also der Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch ein Tun (§ 13 Abs. 1 StGB). Angesichts der speziellen Aufklärungspflicht, die unberechtigte Weiterzahlung des Zuschlags dem LBV gegenüber aufzudecken und dadurch auf die Beseitigung des dort bestehenden Irrtums hinzuwirken, entsprach das Verschweigen der Weiterzahlung in seinem Unrechtsgehalt einer Täuschungshandlung durch positives Tun. Die Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft sowie in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. F. Strafzumessung Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe der Angeklagten war der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB. Ein besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 StGB hat die Kammer nicht angenommen, denn es lag weder ein Regelbeispiel vor, noch ein beträchtliches Überwiegen der strafschärfenden Faktoren, die zur Annahme eines besonders schweren Falles im Übrigen führen würden. Für die Angeklagte sprach ihre teilgeständige Einlassung. Sie ist nicht vorbestraft. Der Schaden wurde durch Aufrechnung wiedergutgemacht. Berufsrechtliche Konsequenzen wird die Angeklagte unter Umständen zu befürchten haben. Die Schadenshöhe war als noch relativ gering anzusehen, gemessen am Einkommen der Angeklagten. Auch ist das Mitverschulden des LBV zu berücksichtigen, zum einen wurde dort die Anzeige der Angeklagten nicht ordnungsgemäß verarbeitet und zum anderen Auskünfte an eine dritte Person (der Zeuge Dr. G1) gemacht. Nach alldem verblieb es zunächst beim Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB. Die Kammer hat sodann aber eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Das Maß des Mitverschuldens des LBV gebietet hier die Anwendung des gemilderten Strafrahmens. Eine weitere Milderung nach §§ 17, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht vorgenommen, da ein Verbotsirrtum nicht anzunehmen war (s.o.). Der Kammer stand hier mithin der gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zur Verfügung. Innerhalb dieses Strafrahmens hält die Kammer unter Abwägung aller genannten Umstände eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten, die durch Schätzung zu ermitteln waren. Bereits die Höhe des der Angeklagten überlassenen Haushaltsgeldes, aber auch die Tatsache, dass die Angeklagte Miteigentümerin des Eigenheims, wenn dieses auch finanziert ist, ist und dass größere Anschaffungen zu jeder Zeit von ihrem Lebenspartner für sie finanziert werden, lässt auf einen Unterhaltsbeitrag an sie als Kindsmutter in Höhe von mindestens 900,00 € schließen, so dass auf eine Tagessatzhöhe von 30,00 € zu erkennen war. G. Einziehung Da die Forderung des LBV mittlerweile durch Aufrechnung voll getilgt ist, hatte eine Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB nunmehr zu unterbleiben. H. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.