OffeneUrteileSuche
Urteil

7 O 118/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:1001.7O118.18.00
1mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes S (nachfolgend: S2), dessen Aufenthalt unbekannt ist, geltend. Im April 2014 mandatierte der Kläger, zum damaligen Zeitpunkt Vollzugsbeamter in der Justizvollzugsanstalt Adelsheim in Baden-Württemberg, Herrn S2 mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit. Dieser lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 erlitt der Kläger einen Dienstunfall und war seitdem durchgängig krankgeschrieben. In dem Dienstunfallverfahren stellte das Justizministerium Baden-Württemberg mit Bescheid vom 20.04.2013 nach Maßgabe eines fachärztlichen Gutachtens und unter Berücksichtigung einer amtsärztlichen Stellungnahme als Folge des Dienstunfalles eine „Wirbelsäulenprellung mit Prellung der paraverzebralen Muskulatur“ fest. In der Zeit vom 12.12.2012 bis 16.01.2013 absolvierte der Kläger ohne vorherige Kostenabklärung eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Die Kosten hierfür wurden mit nachträglicher Genehmigung vom 07.05.2013 im Rahmen des Dienstunfallverfahrens übernommen. Dabei wurde der Kläger eingehend darauf hingewiesen, dass das unfallfürsorgerechtliche Verfahren keine weiteren Rehabilitationsmaßnahmen erfasse. Nachdem der Kläger weitere Unfallfolgen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression geltend machte, wurde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige diagnostizierte beim Kläger „eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, die primär aus der Persönlichkeitsstruktur des Klägers resultieren“. Weitere psychiatrische Diagnosen wurden nicht festgestellt. Entsprechend wurde mit Bescheid vom 05.02.2014 die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen abgelehnt. Die Widersprüche des Klägers hiergegen wurden zuletzt durch Widerspruchsbescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 04.08.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Auf der Grundlage einer Untersuchung vom 13.12.2013 teilte das zuständige Gesundheitsamt dem Dienstherrn des Klägers mit, dass mit einer Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen sei, wobei sich zur Förderung derselben eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung empfehle. Als der Kläger auf dieser Grundlage von seinem Dienstherrn zu einem Wiederantritt seines Dienstes aufgefordert wurde, dem aber nicht nachkam, wurde ihm mit dienstlicher Weisung vom 18.12.2013 aufgegeben, spätestens bis zum ein 21.01.2014 eine ambulante Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aufzunehmen und Bescheinigungen über diese vorzulegen. Weil der Kläger dieser Weisung nicht nachkam, fand am 29.01.2014 ein Personal- und Wiedereingliederungsgespräch statt. Seitens seines Dienstherrn wurde dabei betont, wie wichtig der unverzügliche Beginn einer psychiatrischen und psychologischen Behandlung zur Wiederaufnahme des Dienstes sei. Der Kläger äußerte hingegen die Auffassung, dass eine Wiederaufnahme des Dienstes am ehesten dadurch gefördert werden könne, dass die fünf Kollegen, die sich nach seinen Erkenntnissen negativ über ihn äußerten, versetzt würden. Im Nachgang zu diesem Gespräch regte der damalige rechtliche Vertreter des Klägers, Herr U der E GmbH, eine stationäre psycho-physiotherapeutischer Rehabilitationsmaßnahme an, wobei allerdings die verbindliche Übernahme der Kosten durch den Dienstherrn erforderlich sei. Unter dem 17.03.2014 wurde der Kläger von seinem Dienstherrn darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Rehabilitationskosten im Rahmen der beihilfe- und krankenversicherungsrechtlichen Erstattung zu erfolgen habe. Da der Kläger sich weiterhin keiner Behandlung unterzog, wurde ihm mit Datum vom 02.04.2014 unter Hinweis auf seine Gesunderhaltungspflicht und die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen diese erstmals die dienstliche Weisung erteilt, die von ihm angeregte stationäre Behandlung bis zum 24.04.2014 zu beginnen, wobei er erneut darauf hingewiesen wurde, dass die Klärung der Kostenerstattung durch Beihilfe und Krankenkasse Aufgabe des Beamten sei. Herr S2, zu dem der Kläger bereits im Januar 2014 Kontakt aufgenommen und ab diesem Zeitpunkt über alle Vorgänge informiert hatte, beantragte am 21.04.2014, die dienstliche Weisung bis zur Klärung der Kostenübernahme vorläufig auszusetzen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ein aktives Bemühen um die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit unter die dienstlichen Pflichten des Klägers falle und er infolgedessen alle Anstrengungen zu unternehmen habe, um eine Kostenzusage zu erhalten. Die dienstliche Weisung sei dem Kläger seit dem 04.04.2014 bekannt, seitdem seien keine neuen Erkenntnisse oder zwischenzeitliche Änderungen vorgetragen worden. Ergänzend wurde er erneut dazu aufgefordert, Nachweise über entsprechende Bemühungen vorzulegen. Weil der Kläger der Weisung nicht nachgekommen war und auch keine Nachweise über seine Bemühungen vorlegt hatte, leitete sein Dienstherr mit Verfügung vom 27.05.2014 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 47 i.V.m. §§ 34 ff. BeamtStG ein und gab dem Kläger unter Hinweis auf sein Schweigerecht die Möglichkeit, sich schriftlich oder mündlich zu dem eingeleiteten Disziplinarverfahren zu äußern. Zudem wurde der Kläger mit zwei weiteren, nahezu wortgleichen dienstlichen Weisungen vom 28.05.2014 und vom 30.07.2014 jeweils erneut angewiesen, sich zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bis zum 26.06.2014 beziehungsweise bis zum 04.09.2014 einer stationären Behandlung zu unterziehen. Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ging S2 im X-X des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die dienstliche Weisung vom 28.05.2014 vor. In seinem Beschluss vom 22.09.2014 entschied das VG Karlsruhe, dass die dienstliche Weisung rechtmäßig und der Dienstherr nicht zur Kostentragung verpflichtet sei. Der Kläger könne hiergegen nicht einwenden, die Durchführung der Heilbehandlung sei für ihn unzumutbar. Da seine private Krankenversicherung mangels Abschlusses einer entsprechenden Versicherung für die Leistung nicht aufkomme, habe der Kläger die finanzielle Belastung zu vertreten (vgl. Bl. 131 ff. der beigezogenen Akte des VG Karlsruhe, Az. 9 K#####/####). Am 11.05.2015 wurde das Disziplinarverfahren auf die Weisungen vom 28.05.2014 und 30.07.2014 ausgedehnt und dem Kläger erneut Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Herr S2 führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Antritt der vorgesehenen Heilbehandlung dem Kläger unzumutbar gewesen sei, da er eine erhebliche finanzielle Selbstbeteiligung hätte aufbringen müssen, die angesichts der familiären finanziellen Situation nicht leistbar sei. Am 25.08.2015 wurde Herrn S2 der Entwurf einer abschließenden Disziplinarverfügung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme für seinen Mandanten bis spätestens zum 25.09.2015 übersandt. Daraufhin führte zunächst der Kläger persönlich mit Schreiben vom 24.09.2015 aus, dass er sich durch den Entwurf der Disziplinarverfügung beziehungsweise das dieser zugrunde liegende Disziplinarverfahren bedroht fühle und gegen die verantwortlichen Personen vorgehen werde. Sein Dienstherr verweigere grundlos die ihm zustehende Fürsorge und habe tatsächlich keinerlei Interesse an seiner Genesung. Seine dienstlichen Pflichten habe er vollumfänglich erfüllt. Darüber hinaus führte Herr S2 in einem weiteren Schreiben aus, dass die gesundheitlichen Probleme des Klägers bei zutreffender Betrachtung auf den am 15.11.2012 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen seien und aus diesem Grund im Rahmen des Dienstunfallverfahrens vollständig finanziert hätten werden müssen. In diesem Fall hätte sich sein Mandant der Behandlung unterzogen. Außerdem sei in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass kein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 LDG vorliege und bislang keine ausreichende Abwägung zum Persönlichkeitsbild des Beamten im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 LBG erfolgt sei. Im Übrigen sei das Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn nicht unwiederbringlich zerstört. Schließlich sei eine Dienstenthebung jedenfalls unverhältnismäßig. (vgl. Schreiben des S2 vom 23.09.2015 in der Anlage K7). Am 29.10.2015 erließ die Leitung der Justizvollzugsanstalt Adelsheim eine Disziplinarverfügung (Anlage K2), mit der der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt und des Dienstes enthoben wurde. Zugleich wurden seine monatlichen Bezüge um 20 Prozent gekürzt. Am 27.11.2015 legte Herr S2 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen die Disziplinarverfügung ein. Nachdem er Akteneinsicht erhalten hatte, wurde er mehrfach zur Klagebegründung erinnert. Zuletzt wurde er mit Verfügung vom 03.05.2016 aufgefordert, die Klage zu begründen und das Verfahren zu betreiben. Gleichzeitig wurde er durch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben werde. Diese Betreibungsaufforderung wurde Herrn S2 am 26.08.2016 zugestellt. Am 09.11.2016 traf das VG Karlsruhe den Beschluss, dass die Klage als zurückgenommen gelte und stellte das Verfahren ein (vgl. Bl. 104 ff. d. beigezogenen Akte des VG Karlsruhe, Az. DL 17 K #####/####). Mit Schreiben vom 24.11.2016 beantragte S2 die Fortsetzung des Verfahrens. Zudem beantragte er vorsorglich die Wiedereinsetzung in die Betreibensfrist und fügte einen Klagebegründungsschriftsatz (Anlage B1), datiert auf den 14.10.2016, bei. Zur Begründung führte er an, dass er sich nach Zustellung der Betreibensaufforderung die Frist auf den 26.10.2016 notiert habe. Den Klagebegründungsschriftsatz habe er am 14.10.2016 erstellt und in einen Pultordner, der die Ausgangspost zur Endkontrolle beinhaltet, gelegt. Am Montag, den 17.10.2016, habe er die Endkontrolle des Schriftstücks durchgeführt, es anschließend zur Postempfangseinrichtung am N-Platz in Karlstadt gebracht und dort eingeworfen. Mit Verfügung vom 28.11.2016 forderte das VG Karlsruhe ihn auf, das von ihm geführte Fristenkontrollbuch und das Postausgangsbuch vorzulegen. Trotz einer Erinnerung legte Herr S2 die geforderten Dokumente nicht vor. Durch Urteil vom 17.10.2017 stellte das VG Karlsruhe sodann fest, dass die Klage zurückgenommen sei (vgl. Anlage K3 & Bl. 189 ff. d. beigezogenen Akte des VG Karlsruhe, Az. DL 17 K #####/####). Seinen Schaden beziffert der Kläger wie folgt: 01.01.2016 - 01.10.2016 Verdienstausfallschaden in Höhe von 4.116,50 € Grund: 20 % Gehaltskürzung 01.11.2016 – 30.11.2017 Differenzschaden 34.050,00 € + 4.116,50 € = 38.166,50 € Grund: ALG I Ab Dezember 2017 Monatlicher Differenzschaden: 2.300,00 € Grund: ALG II Mit Schreiben vom 16.01.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.02.2018 zur Zahlung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 38.166,50 € auf. Die Beklagte lehnte jegliche Zahlung ab. Der Kläger behauptet, Herr S2 habe ihn weder mündlich noch schriftlich darauf hingewiesen, dass die dienstliche Weisung auch ohne Klärung einer verbindlichen Kostenübernahme zulässig und wirksam ist. Darüber hinaus habe er ihm nicht dringlich empfohlen, sich unabhängig von der Klärung der Kostenübernahmefrage in die stationäre Behandlung zu begeben. Hätte er ihn, den Kläger, umfassend aufgeklärt, so wäre er der dienstlichen Weisung nachgekommen. Den Bescheid vom 15.06.2015 (Anlage K8), in welchem für den Kläger – dies ist unstreitig – ein Grad der Behinderung von 50 % festgesetzt wurde, habe er Herrn S2 sofort nach Erlass zukommen lassen. Die Übermittlung an S2 sei – wie aus dem Sendebericht in der Anlage K9 ersichtlich sei – per Telefax am 17.06.2015 erfolgt. Er ist der Auffassung, dass S2 der ihm obliegenden Beratungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe erkennen müssen, dass er, der Kläger, krankhaft darauf fixiert gewesen sei, dass sämtliche Kosten durch die beamtenrechtliche Fürsorge übernommen werden müssten, weil seines Erachtens ein Dienstunfall vorgelegen habe. Als sein Rechtsanwalt hätte er ihm dringlich raten müssen, den dienstlichen Weisungen nachzukommen und auch ohne Klärung der Kostenübernahme den stationären Aufenthalt in einer psychotherapeutischen Fachklinik zu absolvieren. Er hätte ihm vor Augen führen müssen, dass er selbst für die Klärung der Kosten verantwortlich sei und dass er die Erfüllung der dienstlichen Weisung nicht von dieser Kostenklärung abhängig machen könne. Zur Vermeidung der eigenen Haftung wegen fehlerhafter Beratung hätte S2 dokumentieren müssen, dass er dem Kläger ausdrücklich geraten habe, unabhängig von der Klärung der Kostenübernahmefrage der dienstlichen Weisung Folge zu leisten. Hätte Herr S2 sich pflichtgemäß verhalten, wäre er – der Kläger – der Weisung gefolgt und nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Weiter ist der Kläger der Auffassung, dass die disziplinarrechtliche Verfügung unverhältnismäßig sei, soweit die Dienstenthebung verfügt wurde, da das Krankheitsbild des Klägers offensichtlich gewesen sei. Hätte Herr S2 seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 14.10.2017 (Anlage B1) rechtzeitig im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, hätte das Verwaltungsgericht Karlsruhe anders entschieden. Jedenfalls hätte die Disziplinarverfügung deshalb vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden müssen, da die aufgrund seiner Schwerbehinderung gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SBG IX a.F. zwingend vorgeschriebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Erlass der Disziplinarverfügung nicht erfolgt sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38.166,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.02.2018 zu bezahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Verdienstausfallschaden zu ersetzen, der ab dem 01.12.2017 deshalb entstanden ist, weil der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde; 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,81 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass eine für den Schaden kausale Pflichtverletzung des Herrn S2 nicht vorliege. Dem Kläger sei schon vor der Mandatierung des Herrn S2 unter anderem im Rahmen des Wiedereingliederungsgesprächs vom 29.01.2014 persönlich aufgezeigt worden, dass eine unverzügliche psychiatrische und psychologische Behandlung unumgänglich sei und die Erstattung der Rehabilitationskosten im Rahmen der beihilferechtlichen bzw. krankenversicherungsrechtlichen Erstattung zu erfolgen habe. Zudem sei dem Kläger die ihm drohende Dienstentfernung bekannt gewesen. Seine Meinung, dass eine Behandlung nur bei einer verbindlichen Kostenübernahme des Dienstherrn in Betracht käme, sei unumstößlich gewesen und aus diesem Grunde etwaige Pflichtverletzungen des S2 für den eingetreten Schaden nicht kausal. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.05.2019 verwiesen. Die Akten des VG Karlsruhe unter den Aktenzeichen DL 17 K #####/#### und 9 K #####/#### sind dem Rechtsstreit beigezogen worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in der Sache erfolglos. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in Düsseldorf hat. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 38.166,50 EUR wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und dem Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn S2, geschlossenen Anwaltsvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 3 VGG, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu. Zwar ist die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherung des Herrn S2, dessen Aufenthalt unbekannt ist, gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG unmittelbar passivlegitimiert. Auch hat S2 seine Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt (a.). Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzungen des S2 jedoch kein kausaler Schaden entstanden (b.). a. Der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr S2, hat im Verhältnis zum Kläger sowohl seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung und Aufklärung (aa.) als auch seine Pflicht, im verwaltungsgerichtlichen Prozess ordnungsgemäß vorzutragen (bb.), verletzt. Herr S2 hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 280 Abs.1 S. 2 BGB. aa. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten X vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGHZ 89, 178 (181ff.); BGH, NJW 1996, 2648; BGH NJW-RR 2006, 557). Der Anwalt muss seinen Mandanten mithin so weit belehren, dass dieser in Kenntnis der absehbaren Chancen und Risiken eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann. Der Kläger ist für eine unterbliebene Beratung als Pflichtverletzung im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet. Er hat vorgetragen, dass S2 ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die dienstliche Weisung auch ohne Klärung einer verbindlichen Kostenübernahme zulässig und wirksam sei und ihn nicht dahingehend beraten habe, der dienstlichen Weisung auch ohne vorheriger Klärung nachzukommen. Zudem habe er ihm, dem Kläger, nicht dringlich vor Augen geführt, dass dieser selbst für die Klärung der Kosten verantwortlich ist und dass er die Erfüllung der dienstlichen Weisung nicht von dieser Kostenerklärung abhängig machen kann. Da es sich bei der mangelhaften beziehungsweise nicht erfolgten Aufklärung um eine negative Tatsache handelt, deren Beweis aus der Natur der Sache schwierig ist, trägt der Anwalt beziehungsweise hier die Beklagte eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. In solchen Fällen ist es nicht ausreichend, den Vortrag der beweisbelasteten Partei zu bestreiten. Vielmehr obliegt es dem Anwalt beziehungsweise hier der Versicherung im Rahmen der sekundären Darlegungslast, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, was der Rechtsanwalt seinem Mandanten zu welchem Zeitpunkt geraten hat, wie er ihn belehrt hat und in welcher Form dies geschah. Da die Beklagte diesbezüglich nichts vortragen hat, war der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. bb. Der Anwalt hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte des Mandanten gegen einen drohenden sonstigen Fristablauf gesichert werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1991 - IX ZR 41/91). Auch dieser Pflicht ist S2 im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem VG Karlsruhe nicht nachgekommen, da er die Klage trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht begründet hat, beziehungsweise keine Nachweise für ein fehlendes Verschulden bezüglich des nicht fristgemäßen Eingangs der Klagebegründung vorgelegt hat. Infolge dieser Pflichtverletzung hat das VG Karlsruhe mit Urteil vom 17.10.2017 die Zurücknahme der Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 29.10.2015 festgestellt. b. Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzungen des S2 jedoch kein kausaler Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB entstanden. Der mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einhergehende und hier geltend gemachte Verdienstausfall des Klägers ist nicht adäquat kausal auf die Pflichtverletzungen des S2 zurückzuführen. Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 15. 11. 2007 - IX ZR 44/04). Der geltend gemachte Schaden wäre indessen auch dann entstanden, wenn S2 den Kläger pflichtgemäß beraten hätte (aa.) beziehungsweise anschließend pflichtgemäß im verwaltungsgerichtlichen Prozess vorgetragen hätte (bb.). aa. Im Anwaltshaftungsprozess können für den Beweis der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden beweiserleichternd die Regeln des Anscheinsbeweises gelten. Bei Verstößen gegen die anwaltliche Beratungspflicht spricht zu Gunsten des Mandanten der Erfahrungssatz, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH, NJW-RR 2006). Ein Anscheinsbeweis kommt demnach nicht nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt eine bestimmte Empfehlung zu geben hatte. Hatte der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber lediglich umfassend über die Rechtslage zu belehren, verblieb für den Mandanten aber bei vertragsgerechter Information nur eine sinnvolle Entscheidung, so liegt ebenfalls ein in gleicher Weise typischer Sachverhalt vor ( Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1005, 1008). Voraussetzung sind aber tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2008 - IX ZR 149/04). Für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität gelten die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen. Demnach reicht für die richterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast des Geschädigten aus. Es genügt, wenn der Geschädigte U vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten. An die Darlegung eines hypothetischen Geschehens dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH NJW-RR 2007, 569 (571)). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und Maßstäbe vermag die Kammer nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Kläger bei einer pflichtgemäßen Beratung und Aufklärung durch Herrn S2, dem unter Berücksichtigung der Interessenlage einzig vernünftigen Rat, der dienstlichen Weisung seines Dienstherrn auch ohne Zusage einer Kostenübernahme nachzukommen, um nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt und des Dienstes enthoben zu werden, gefolgt wäre. (1) Zwar gelten hier zugunsten des Klägers die Regeln des Anscheinsbeweises. Spätestens nachdem das VG Karlsruhe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im September 2014 entschieden hatte, dass die Weisung des Dienstherrn rechtmäßig und der Kläger zum Antritt der darin vorgesehenen Heilbehandlung ohne Kostenübernahme durch den Dienstherrn verpflichtet sei und darüber hinaus der Einwand der Unzumutbarkeit nicht durchgreife, weil der Kläger mangels Abschlusses einer entsprechenden Krankenversicherung die finanzielle Belastung selbst zu vertreten habe, wäre im Hinblick auf die Interessenlage und die Gesamtumstände die einzig richtige Empfehlung gewesen, der dienstlichen Weisung ohne Kostenübernahme durch den Dienstherrn und die Krankenversicherung Folge zu leisten. Dies hat der Kläger vorgetragen und behauptet, dass er einem solchen Rat des S2 gefolgt wäre. (2) Die Gesamtumstände des Falls vermögen die Kammer trotz der Beweiserleichterung für den Kläger indes nicht davon zu überzeugen, dass dieser überwiegend wahrscheinlich dem pflichtgemäßen Rat des S2 gefolgt wäre. Vielmehr erscheint es nach den aus dem eigenen Vertrag des Klägrs hervorgehenden Gesamtumständen mindestens genauso wahrscheinlich, dass er dem pflichtgemäßen Rat nicht gefolgt wäre und an seiner Auffassung festgehalten hätte. Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass er krankhaft darauf fixiert gewesen sei, dass sämtliche Kosten durch die beamtenrechtliche Fürsorge übernommen werden müssten. Obwohl er wiederholt von seinem Dienstherrn darauf hingewiesen wurde, dass das unfallfürsorgerechtliche Verfahren keine weiteren als die im Dezember 2013 durchgeführte und erstatte Rehabilitationsmaßnahme erfasse und eine Erstattung der weitergehenden Rehabilitationskosten im Rahmen der beihilferechtlichen und krankenversicherungsrechtlichen Erstattung zu erfolgen habe, habe er – wie er selbst ausführt – krankhaft an seiner Auffassung festgehalten. Mit Bescheid vom 05.02.2014 wurde die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen jedoch abgelehnt. Die Widersprüche des Klägers wurden zuletzt durch Widerspruchsbescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 04.08.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Spätestens zu dem Zeitpunkt hatte der Kläger Kenntnis davon, dass seine psychischen Probleme - entgegen seiner eigenen Überzeugung und Auffassung - nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt werden. Zudem lehnte das VG Karlsruhe am 22.09.2014 den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab und stellte fest, dass der Kläger zum Antritt der Heilbehandlung verpflichtet war. Infolgedessen hatte der Kläger Kenntnis, dass die Weisung – ungeachtet seiner entgegenstehenden Auffassung - rechtmäßig war und er sie zu befolgen hatte. Der Kläger wusste mithin auch ohne eine entsprechende Aufklärung und Empfehlung des S2, dass die vorgesehene psychiatrische und psychologische Behandlung nicht im Rahmen des unfallfürsorgerechtlichen Verfahrens erstattet werden würde und er dazu verpflichtet war, diese auch ohne vorherige Klärung einer Kostenübernahme durch die Krankenversicherung anzutreten. Auch war ihm die drohende Dienstentfernung für den Fall des Nichtbefolgens der Weisung bekannt, da er auf den ihm übermittelten Entwurf der Disziplinarverfügung persönlich Stellung genommen hat. Dass der Kläger dem pflichtgemäßen Rat des S2 gefolgt wäre, erscheint der Kammer aus den vorstehenden Gründen unwahrscheinlich. bb. Dem Kläger ist auch durch die versäumte Klagebegründungsfrist kein kausaler Schaden entstanden. Die Klage war unbegründet und hätte ohnehin nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Disziplinarverfügung geführt. Der Kläger hätte den Vorprozess bereits aus materiell-rechtlichen Gründen verloren. (1) Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen. Dabei ist grundsätzlich von dem Sachverhallt auszugehen, der dem Gericht des Inzidentprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. 06. 2005 - IX ZR 27/04). Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im Haftungsprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahren abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. 10. 2012 – IX ZR 207/11). Im Regressverfahren gilt der normative Schadensbegriff. Geht es um eine Prozessführung, erleidet der Mandant daher im Regelfall einen Schaden, wenn er den Prozess verliert, obwohl er ihn bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte. Nach diesen Maßstäben muss das erkennende Gericht in eine umfassende Prüfung der Klage eintreten. Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen, beantwortet sich nach § 287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt. Wird dem Rechtsanwalt vorgeworfen, der Misserfolg des Mandanten im Vorprozess sei auf mangelhaften Prozessvortrag zurückzuführen, hat das Regressgericht deshalb grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidenzverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des dortigen Prozessbevollmächtigten – nunmehrigen Regressbeklagten – unterbreitet worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04). (2) Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze ist die Klage gegen die Disziplinarverfügung - auch unter Berücksichtigung des Vortrages im vorliegenden Regressverfahren - unbegründet. Die Disziplinarverfügung war rechtmäßig. Der Dienstherr hat zu Recht ein schweres Dienstvergehen des Klägers festgestellt und auf die Disziplinarmaßnahmen der Entfernung aus den Beamtenverhältnis, Enthebung des Dienstes und Einbehalt von 20 Prozent der monatlichen Bezüge erkannt. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Ermächtigungsgrundlage für die Disziplinarverfügung ist § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 2 LDG BW. In formeller Hinsicht weist das Disziplinarverfahren keine Mängel auf. Mängel hinsichtlich der Zuständigkeit und der Form sind weder ersichtlich, noch vorgetragen. Soweit der Kläger geltend macht, die Disziplinarverfügung sei formell rechtswidrig, weil sein Dienstherr es unterlassen habe, gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX a.F. die Schwerbehindertenvertretung vor Erlass der Verfügung zu beteiligen und dies einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens darstelle, ist dieser Umstand nach den oben genannten Grundsätzen auch im vorliegenden Regressverfahren nicht berücksichtigungsfähig. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass S2 Kenntnis von der Schwerbehinderung des Klägers hatte. Daher hätte er diesen Umstand dem Verwaltungsgericht auch bei pflichtgemäßen Verhalten nicht unterbreiten können. Der Kläger, der für die diesbezügliche Kenntnis des S2 nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet ist, hat im Schriftsatz vom 23.05.2019 zwar behauptet, dass er den Schwerbehindertenbescheid (Anlage K8) per Telefax am 17.06.2015 an S2 übermittelt habe und mit Schriftsatz vom 12.06.2019 in der Anlage K9 einen Sendebericht vorgelegt, der die Zustellung bestätigen soll. Dies reicht aber für einen substantiierten Vortrag nicht aus. Dem Sendebericht in der Anlage K9 lässt nicht entnehmen lässt, welches Schriftstück übermittelt worden ist und ob der Empfänger diese Schriftstücke überhaupt empfangen hat. Die Beklagte hat die Darlegungen des Klägers insofern auch bestritten. Die Disziplinarverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG BW wird der Beamte aus dem Dienstverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat; dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LDG BW). Unter diesen Vorgaben ist die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Dann muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Ermessen ist der Disziplinarbehörde nicht eingeräumt. Als Bemessungskriterium ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG maßgebend, ob der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Davon ausgehend kommt es dann darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Entfernung aus dem Dienst geboten ist (vgl. für die entsprechende Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S #####/#### -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat ein schweres Dienstvergehen begangen, wodurch sein Dienstherr das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung des Klägers endgültig verloren hat. Der Kläger hat zum einen schuldhaft die ihm obliegende Pflicht, seine Dienstfähigkeit zu erhalten beziehungsweise durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen verletzt. Im Beamtenrecht gilt der allgemein anerkannte, im vorliegenden Fall aus § 34 S. 1 BeamtStG abzuleitende Grundsatz, dass der Beamte verpflichtet ist, im Interesse seines Dienstherrn seine Arbeitskraft nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen. Zu diesem Zweck ist er verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Widerherstellung der Dienstfähigkeit führen oder eine solche zumindest fördern können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 09.05.1990, - 2 B 48/90 -). Dies gilt auch dann, wenn der Beamte die entsprechende Heilbehandlung – jedenfalls teilweise – selbst bezahlen muss (vgl. VG München, Urt. v. 14.01.2014, - M 13 DK 13.2385 -). Die Pflicht des Beamten, seine Dienstfähigkeit zu erhalten beziehungsweise durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stellt eine der Kernpflichten des Beamtenverhältnisses dar, deren Verletzung ein erhebliches disziplinarisches Gewicht hat (vgl. VG Trier, Urt. v. 11.09.2012, - 3 K 629/12.TR -). Der Kläger hat diese Pflicht jedenfalls seit dem 29.04.2014 verletzt, nachdem er der dienstlichen Weisung seines Dienstherrn vom 02.04.2014, die von ihm selbst angeregte stationäre Behandlung zu beginnen, keine Folge leistete. Die vorgesehene ihm aufgebebene Behandlungsmaßnahme stellt auch eine zumutbare Maßnahme dar. Eine Unzumutbarkeit der Maßnahme folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Dienstherr keine Kostenzusage erklärt hat. Da es sich nicht um eine unfallfürsorgerechtliche Behandlungsmaßnahme handelt, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen. Vielmehr ist der Kläger selbst verpflichtet, die Kosten, die abzüglich der zu leistenden Beihilfe auf ihn entfallen, zu tragen. Der Beamte hat Vorsorge dafür zu treffen, dass er seiner Gesunderhaltungspflicht nachkommen kann. Wenn er sich gegen etwaige Risiken nicht versichert, muss er in der Form Vorsorge treffen, dass er seiner Gesunderhaltungspflicht im Bedarfsfall durch Ersparnisse gerecht werden kann (vgl. VG Berlin, Urt. v. 22.09.2005, - 80 A 62.01 -). Vorliegend hat der Kläger die finanzielle Belastung zu vertreten, da seine private Krankenversicherung – wie aus dem Schreiben seiner Krankenversicherung vom 28.04.2014 (Bl. 37 d. beigezogenen Akte des VG Karlsruhe, Az. 9 K #####/####) deutlich wird - mangels Abschlusses einer entsprechenden Versicherung für solche Leistungen nicht aufkomme. Aus diesem Grund kann die Kostentragungspflicht nicht zu einer Unzumutbarkeit für den Kläger führen. Darüber hinaus hat der Kläger in drei Fällen schuldhaft seine sich aus § 35 S. 2 BeamtStG ergebende Pflicht, dienstliche Weisungen zu befolgen, verstoßen. Die dienstlichen Weisungen zur Durchführung einer stationären Behandlung waren - wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt – rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände stellen diese Pflichtverletzungen ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 LDG BW dar. Der Kläger hat über einen Zeitraum von über einem Jahr vorsätzlich gegen wesentliche Kernpflichten des Beamtenverhältnisses verstoßen. Den andauernden Pflichtverstoß hinsichtlich der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit hat er trotz Einleitung des Disziplinarverfahrens und in Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vom 22.09.2014, in der das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Weisung vom 28.04.2014 bereits feststellte, fortgesetzt. Durch das Gesamtverhalten des Klägers ist prognostisch davon auszugehen, dass er auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten wird und das Vertrauen seines Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren ist. Dafür spricht insbesondere das persönliche Schreiben des Klägers vom 24.09.2015 an seinen Dienstherrn, in welchem er ausführt, dass er seiner Auffassung nach seine dienstlichen Pflichten vollumfänglich erfüllt habe. Darüber hinaus hat der Kläger trotz mehrfacher vom Dienstherrn dazu eingeräumten Gelegenheiten und Fristverlängerungen noch nicht einmal Nachweise über seine Bemühungen zur Klärung der Kostenfrage, die nach seinem jetzigen Vorbringen alleiniger Grund für die Nichtbefolgung der Weisungen gewesen sei, vorgelegt. Milderungsgründe oder Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten, die im Rahmen einer Gesamtabwägung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 LDG BW indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist, sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Insbesondere stellt das Krankheitsbild des Klägers keinen entlastenden Umstand dar. Die Weisungen seines Dienstherrn waren schließlich darauf ausgerichtet, dieses Krankheitsbild im Rahmen einer Therapie zu behandeln. Es kann dahinstehen, ob das Krankheitsbild des Klägers zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt hat, die zugunsten des Beamten im Rahmen einer Maßnahmenbemessung grundsätzlich Berücksichtigung finden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007, 2 C 9/06 –). Eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit könnte dem Kläger im vorliegenden Fall nämlich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zugute reichen. Die Frage, ob ein Umstand im Sinne von §§ 20, 21 StGB geeignet war, die Steuerungsfähigkeit „erheblich“ zu mindern, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, a.a.O.). Vor dem Hintergrund dessen, dass der Kläger über einen erheblichen Zeitraum und trotz mehrfacher Aufforderungen seines Dienstherrn jegliche Anstrengungen unterlassen hat, um seiner leicht einsehbaren Kernpflicht, nämlich dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, nachzukommen, könnte in Ansehung der daraus resultierenden erheblichen Schwere des Dienstvergehens die Erheblichkeit der verminderten Schuldfähigkeit nicht bejaht werden. Die möglichen Folgen seines Fehlverhaltens wurden dem Kläger mehrfach vor Augen geführt. Einem solchermaßen handelnden Beamten kann selbst eine verminderte Schuldfähigkeit nicht mehr zugute gereichen (vgl. VG Trier, Urteil vom 11. September 2012 – 3 K 629/12.TR –). 2. Auch der Antrag zu 2) ist aus den bereits ausgeführten Gründen zu Ziffer 1. unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz weiterer Verdienstausfallschäden zu. 3. Da der Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte hat, unterliegt die Klage auch im Hinblick auf die geltend gemachten Zinsen sowie den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Abweisung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 120.966,50 EUR festgesetzt. Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: Leistungsantrag zu Ziffer 1): 38.166,50 EUR Feststellungsantrag zu Ziffer 2): 82.800,00 EUR.