1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 12.128,75 nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 11.05.2012 bis 21.11.2018 und seither in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung von EUR 11.515, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des VW Touran 2.0 TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer: XXX, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 22.11.2018 mit der Annahme des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges in Verzug der Annahme befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung von EUR 958,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2019 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages als Schadensersatz. Die Klägerin erwarb am 13.02.2012 bei der Autohaus T GmbH & Co. KG in I.einen VW Touran 2.0 TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer: XXX, zu einem Kaufpreis von EUR 28.250,01 (Anlage zur Klageschrift vom 27.02.2019). Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 10.05.2012 übergeben. Es hatte zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 0 km. Am 29.08.2019, dem Tag der mündlichen Verhandlung, hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 142.666 km. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten entwickelte Dieselmotor EA189 EU 5 verbaut. Die im Fahrzeug eingesetzte Motorsteuergerätesoftware, entwickelt von der Firma C, verfügt über eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, wenn das Fahrzeug den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Im NEFZ schaltet die Software in den NOx-optimierten Modus 1, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate kommt. Unter gewöhnlichen Fahrbedingungen ist hingegen der partikeloptimierte Modus 0 aktiv, in welchem die Grenzwerte der Euro 5-Norm nicht eingehalten werden. Die Beklagte hat zwischenzeitlich ein Softwareupdate entwickelt. Nach Installation des Software-Updates wird das Fahrzeug nur noch im Modus 1 adaptiert betrieben. Das Update wurde in dem Klägerfahrzeug noch nicht installiert. Mit Schreiben vom 14.11.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.11.2018 erfolglos auf, den Kaufpreis an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW zu erstatten (Anlage zur Klageschrift vom 27.02.2019). Die Klägerin behauptet, sie sei von der Beklagten sittenwidrig geschädigt worden. Bei der eingesetzten Software handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die dazu diene, im Falle eines Abgastests die nach der Euro-5-Norm zulässigen Abgaswerte für Stickoxid zu erreichen. Als es der Beklagten nicht gelungen sei, die Motoren im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu entwickeln, habe die Beklagte die von der Firma C entwickelte Software eingesetzt. Durch die Installation der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Beklagte aus eigenem Gewinnstreben Wettbewerbsvorteile erreichen wollen. Die Beklagte habe die Software mit Kenntnis des Vorstands serienmäßig in die Motorenserien aller konzernangehörigen Fabrikate einbauen lassen und in Verkehr gebracht. Die Beklagte habe gewusst, dass die Erwerber entsprechender Fahrzeuge ein Fahrzeug erlangen, welches den geltenden Vorschriften hinsichtlich der Euro-5-Abgasnorm nicht entspreche und daher nicht zulassungsfähig i.S.d. § 5 FZV sei. Sie, die Beklagte, habe auch gewusst, dass jede von ihr ausgestellte EU-Konformitätsbescheinigung falsch sei. Auch habe die Beklagte gewusst, dass entsprechende mangelbehaftete Fahrzeuge bei Bekanntwerden des Mangels einen Wertverlust hinnehmen müssten. Die Klägerin meint, die Beklagte habe im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungsobliegenheit zur Art und Weise der Entwicklung und Abstimmung der Systemsteuerung Software für das streitgegenständliche Fahrzeug vorzutragen. Ihrer sekundären Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen. Eine Nutzungsentschädigung sei nicht zu leisten. Wenn eine Nutzungsentschädigung abzuziehen sei, sei diese ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von Dieselfahrzeugen von mindestens 300.000 km zu berechnen, was einen Abzug vom Zahlungsanspruch von EUR 11.515 ergebe. Die Klägerin hat mit Klage vom 27.02.2019, der Beklagten zugestellt am 29.03.2019, Klage erhoben. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 28.250,01 nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 11.05.2012 bis 21.11.2018 und seither in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung von EUR 11.515, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs, zu zahlen. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.11.2018 mit der Annahme des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges in Verzug der Annahme befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung von EUR 2.077,74 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte trägt vor, das Fahrzeug verfüge nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung, da die Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern die Abgase beim Durchfahren des NEFZ in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichten. Im relevanten Prüfzyklus weise das Fahrzeug insbesondere keinen höheren Schadstoffausstoß auf, als seitens der Beklagten angegeben. Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug der Klägerin über eine wirksame EU-Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU 5, auf deren Basis die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt sei. Ein Widerruf drohe nicht. Die Beklagte setze sämtliche Nebenbestimmungen des Kraftfahrtbundesamtes zu der Typengenehmigung um. Nach Durchführung des Softwareupdates sei die monierte ursprünglich verwendete Umschaltlogik beseitigt. Nach dem Softwareupdate würden alle Immissionsgrenzwerte, insbesondere in Bezug auf Stickoxide, eingehalten. Dies habe das Kraftfahrtbundesamt durch die Freigabe der technischen Maßnahmen für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs bestätigt. Ein Schaden liege jedenfalls dann nicht mehr vor. Die Klägerin suggeriere mit ihren Behauptungen ins Blaue hinein, dass verschiedene leitende Mitarbeiter oder Organe der Beklagten bzw. deren Tochterunternehmen von der Entwicklung und dem Einsatz der Software Kenntnis gehabt hätten oder dies sogar angeordnet hätten. Diese Behauptungen seien unsubstantiiert und auf das Geratewohl erfolgt. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinn an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder von deren Einsatz in Fahrzeugen Kenntnis gehabt hätten. Hilfsweise sei bei der Berechnung des Nutzungsersatzes eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 200.000 km bis 250.000 km zugrunde zu legen. Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen dazu, dass die Klägerin die vorprozessualen Anwaltskosten beglichen hat. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig (unter I.) und überwiegend begründet (ab II.). I. Insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf nach § 32 ZPO zuständig, weil der Handlungsort der schädigenden Handlung, d.h. der Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrages, in Hilden liegt, wobei sich Hilden im Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf befindet. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Höhe von EUR 12.128,75. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. 1. Die Beklagte hat die Klägerin durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer Prüfstanderkennungssoftware sittenwidrig geschädigt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rdnr. 4). Der Beklagten ist ein Sittenverstoß vorzuwerfen durch Inverkehrbringen eines nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs. Ob ein Fahrzeug gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist ein wesentlicher Umstand im Rahmen der Kaufentscheidung. Das streitgegenständliche Fahrzeug entsprach im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Denn bei der seitens der Beklagten eingesetzten Software handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 (im Folgenden: EBV). Gemäß Art. 3 Nr. 10 EBV sind Abschalteinrichtungen Konstruktionsteile, welche die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermitteln, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug enthaltene Software erkennt, wenn sie sich im Prüfmodus als sonstigem Parameter befindet und schaltet in einen Modus, in welchem es zu einer erhöhten Abgasrückführung kommt, die im Normalmodus gerade nicht erfolgt, sodass unter den gewöhnlichen Fahrbedingungen der Stickoxidausstoß deutlich höher ausfällt. Sofern die Beklagte vorbringt, bei der Software zur Abgasrückführung handele es sich um eine innermotorische Maßnahme, die von der nachgelagerten Abgasreinigung im Emissionskontrollsystem zu unterscheiden sei und daher keine Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung darstelle, überzeugt dies nicht. Die Unterscheidung „innermotorisch“ und „Emissionskontrolle“ findet in der Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 10 EBV keine Stütze. Die dortige Aufzählung umfasst alle technischen Vorgänge (darunter mit der „Motordrehzahl“ einen eindeutig innermotorischer Faktor), die auf Entstehen und Verminderung der Emissionen einwirken (vgl. dazu Führ, Der Dieselskandal und das Recht, NVwZ 2017, 265, 266). In dem Inverkehrbringen des gesetzeswidrigen Motors liegt eine Täuschung der Klägerin. Denn diese durfte und musste als verständige Käuferin davon ausgehen, dass das von ihr erworbene Fahrzeug die Schadstoffgrenzwerte nicht nur im Prüfstandbetrieb, sondern auch unter Realbedingungen im Straßenverkehr einhält (vgl. LG Paderborn Urt. v. 07.04.2017, 2 O 118/16, BeckRS 2017, 108460, beck-online). Der vernünftige Durchschnittskäufer muss, wenn er ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug erwirbt, davon ausgehen, dass das betreffende Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Dementsprechend muss er ferner nicht nur davon ausgehen, dass das Fahrzeug die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, sondern er muss auch annehmen, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat. Mit anderen Worten kann der Käufer gesetzeskonformes Verhalten des Herstellers erwarten (OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017, 18 U 112/17, Rdnr. 39 f.). 2. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt sich daraus, dass diese nicht nur die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten hat, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Kunden geschaffen hat, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Die Beklagte ist bei der Verwendung der Abschaltvorrichtung heimlich vorgegangen. Mittels der verwendeten Software spiegelte sie die Einhaltung von Grenzwerten vor, welches ihr ermöglichte, Fahrzeuge als besonders umweltverträglich zu vermarkten. Der Einsatz der Abschaltvorrichtung diente einzig dem Zweck, sich selbst einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder wettbewerbsfähig zu halten, weil sie entweder nicht über die Technik verfügte, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, oder sie aus Gewinnstreben den Einbau der dazu notwendigen Vorrichtungen unterließ. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus rein ökonomischen Gründen im großen Stil zu täuschen, stellt das Verhalten der Beklagten insgesamt als sittenwidrig dar. Dies kann auch nicht mehr mit den Gesetzen der Marktwirtschaft gerechtfertigt werden. Denn auch wenn dieser ein Gewinnstreben immanent ist, gibt es Grenzen, die die Beklagte überschritten hat. Es ist eben nicht jedes Mittel gerechtfertigt, um das Ziel zu erreichen. Dem Sittenverstoß steht der Schutzzweck des Art. 5 Abs. 2 EBV nicht entgegen. Zwar mag die Norm nicht primär dem Schutz der Käufer, sondern der Umwelt dienen. Der Rechtskreis der Klägerin wurde dennoch durch das arglistige Verschweigen der Manipulation und das Inverkehrbringen der Fahrzeuge negativ berührt. Insofern ist Anknüpfungspunkt für den Anspruch aus § 826 BGB nicht der Verstoß gegen die Verordnung, sondern das Inverkehrbringen der gesetzeswidrigen Fahrzeuge auf Kosten und Risiko der Kunden – unabhängig davon, ob es sich um den Erst- oder Zweitkäufer des Wagens handelt (so auch LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16, juris Rdnr. 37). 3. Durch die Inverkehrgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer Prüfstanderkennungssoftware hat die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten. Schaden bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, gleichgültig ob vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art (Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826, Rdnr. 3). Die Klägerin hat in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und damit einen für sie wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für die Klägerin wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde – selbst keiner, für den die Umweltfreundlichkeit eines Fahrzeugs die Kaufentscheidung nicht beeinflusst – ein Fahrzeug erwerben würde, das nicht gesetzeskonform ist. Die Klägerin hat nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Der Gesetzesverstoß hat für die Klägerin erhebliche Folgen. Denn auf Basis der erteilten Typengenehmigung ist die Betriebserlaubnis erteilt worden, § 1 Abs. 1 S. 2 StVG, § 3 Abs. 1 FZV. Der Kaufvertrag war deshalb von Beginn an mit dem Risiko des Entzugs der Betriebserlaubnis behaftet. Auf die Frage, ob die Typengenehmigung tatsächlich entzogen wurde oder ob eine solche Entziehung nach Aufspielen der Software noch droht, kommt es nicht an. Denn das Vorliegen eines Vermögensschadens beurteilt sich im Zeitpunkt der Eingehung der kaufvertraglichen Verpflichtung. Der Schaden ist bereits mit dem Erwerb des gegen die Verordnung verstoßenden Fahrzeugs und den damit verbundenen Risiken eingetreten. Aus diesem Grund ist auch die Frage, ob die Manipulation durch das Software-Update behoben werden kann und ob das Update nachteilige Folgen für das Fahrzeug hat, nicht streitentscheidend. Ob es sich darüber hinaus um einen messbaren Vermögensnachteil handelt – das Fahrzeug mithin aufgrund des Makels einen Wertverlust erlitten hat – ist ebenfalls nicht von Relevanz. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit einen Schaden im Sinne des § 826 BGB dar (so auch LG Paderborn Urt. v. 7.4.2017 – 2 O 118/16, BeckRS 2017, 108460, beck-online). Dessen ungeachtet liegt es in der Natur der Sache und ist allgemein bekannt, dass ein Pkw, dessen Zulassung auf dem Einsatz einer Manipulations-Software sowie einer entsprechenden Täuschung seitens des Herstellers beruht und dessen fortgesetzter Betrieb im Straßenverkehr der Entwicklung sowie des Einsatzes einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen Software und der Freigabe der Software seitens des Kraftfahrtbundesamtes bedarf, am Fahrzeugmarkt schwerer absetzbar ist als ein Pkw, der keinen Unsicherheiten dieser Art ausgesetzt ist. Wollte die Beklagte anderes behaupten, müsste sie der letztlich in Frage stehenden Zulassung eines Fahrzeugs für den Betrieb im Straßenverkehr und den hierfür maßgebenden Faktoren jede Bedeutung für den Verkehrswert eines doch für den Betrieb im Straßenverkehr bestimmten Pkw absprechen (OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017, 18 U 112/17 Rz. 51). 4. Die Nichtoffenlegung des Einsatzes der Prüfstanderkennungssoftware war auch ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages. Es ist anerkannt, dass es bei täuschendem (bzw. manipulativem) Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.05.1995, Az. V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 zu § 123 BGB). Die Klägerin hat ein Fahrzeug erworben, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Dass dies einen bedeutenden Nachteil darstellt, ist daran erkennbar, dass ein verständiger Kunde – selbst einer, für den die Umweltfreundlichkeit eines Fahrzeuges die Kaufentscheidung nicht beeinflusst – kein Fahrzeug erworben hätte, das nicht gesetzeskonform ist. Denn insofern besteht das Risiko der Entdeckung der Manipulation. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung. Die Folgen sind gravierend, da der Widerruf der Betriebserlaubnis droht. Nach der Lebenserfahrung ist mit Vorstehendem davon auszugehen, dass die Manipulation der Abgaswerte auf die Kaufentscheidung der Klägerin Einfluss hatte, ohne dass es darauf ankommt, ob sie im Ankaufgespräch konkret äußerte, ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug erwerben zu wollen. 5. Die sittenwidrige Täuschung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Hierfür ist zu fordern, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und den die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umständen hatte, §§ 31, 166 BGB. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf ist nicht erforderlich (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016 § 826 Rdnr. 25-26). Es ist davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis von dem Einsatz der Prüfstanderkennungssoftware, der Inverkehrgabe gesetzeswidriger Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf potentielle Endverbraucher hatte. Denn die Beklagte ist der sie treffenden sekundären Darlegungslast im Hinblick auf die Kenntnis etwaiger an der Entwicklung und Inverkehrgabe der Manipulationssoftware beteiligter Personen nicht hinreichend nachgekommen. Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. etwa Bacher, in: BeckOK-ZPO, 29. Edition, Stand: 01.07.2018, § 284 Rdnr. 85 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerseite kann nicht näher dazu vortragen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und bis zu welcher „höheren Ebene“ diese Entscheidung wann „weiterkommuniziert“ wurde. Denn die Frage, wer Kenntnis hatte, gehört zu einem dem Einblick der Klägerin entzogenen Bereich (vgl. Greger, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, Vor § 284, 32. Aufl. 2018, Rdnr. 34; Bacher, in: BeckOK-ZPO, 29. Edition, Stand: 01.07.2018, § 284 Rdnr. 85). Dagegen lässt die Beklagte vortragen, dass sie die genaue Entstehung der zum Einsatz kommenden Software umfassend aufklären lässt. Dabei beschränkt sie sich aber auf die Angabe, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder die Entwicklung der Software in Auftrag gegeben hätten. Da die Verwendung der Software bereits im Jahr 2015 der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und die Beklagte tatsächlich Ermittlungen einleitete, kann wegen des Zeitablaufs jedoch unterstellt werden, dass die Beklagte bereits erste Ergebnisse im Rahmen ihrer internen Ermittlung erzielt hat. Auch angesichts der Bedeutung für die Beklagte ist nicht erkennbar, welche weiteren Nachforschungsschritte noch erforderlich sind. Jedenfalls ist sie unschwer in der Lage, den derzeitigen Ermittlungsstand substantiiert darzustellen. Eine Kenntnis des Vorstands der Beklagten ist auch nicht von vornherein abwegig. Vielmehr legt der jahrelange Einbau der Software in unzähligen Dieselmotoren nahe, dass dies mit Kenntnis des Vorstandes geschah. Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen (sog. „Compliance“ vgl. Spindler, in: MünchKommAktG, 4. Aufl. 2014, § 91 Rdnr. 52-53). Im Hinblick auf gesetzliche Pflichten (vgl. etwa §§ 76, 77, 91 Abs. 2 AktG) ist davon auszugehen, dass bei der Beklagten organisatorische Maßnahmen (u. a. etwa durch Einrichtung von Innenrevision und Controlling, vgl. Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl. 2018, § 91 Rdnr. 10) in der Weise getroffen wurden, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand für alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet sind und deren Einhaltung durch Kontrollmaßnahmen auch gewährleistet ist. Die Beeinflussung der Motorsteuersoftware einer ganzen Motorenreihe speziell für den NEFZ-Prüfstand erscheint als eine derart wesentliche Entscheidung. Wenn die Entwicklung einer Elektroniksteuerungssoftware mit einem größeren finanziellen Aufwand verbunden ist, müssen hierfür auch entsprechende Budgets in Anspruch genommen sein (LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, Az. 3 O 252/16, VuR 2017, 232). Zudem streiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die beweisbelastete Partei die Grundsätze der sekundären Darlegungslast bereits bei einem auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht des betrügerischen oder treuwidrigen Erwerbs einer Grundschuld (BGH, Versäumnisurteil vom 24.10.2014, V ZR 45/13, NJW 2015, 619). Wenn bei einem Verdacht eines treuwidrigen Geschäfts eine sekundäre Darlegungslast angenommen wird, dann muss dies erst recht bei einer objektiven sittenwidrigen Schädigung der Fall sein. Die Beklagte müsste somit konkrete Angaben zum Stand der Ermittlungen machen und darlegen, auf welcher Hierarchieebene der Einsatz der Software beschlossen wurde und weshalb der Vorstand hiervon keine Kenntnis haben konnte bzw. an welchem Punkt der Mitarbeiterhierarchie die Kenntnis geendet haben soll (so auch LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16). Der Vortrag der Beklagten bleibt hinter diesen Anforderungen zurück. Die Beklagte beschränkt sich auf den Vortrag, Vorstände im aktienrechtlichen Sinne hätten im Zeitpunkt des Kauvertragsabschlusses von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp keine Kenntnis gehabt. Ferner sei nach derzeitigem Ermittlungsstand die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, nicht von der Vorstandsebene getroffen worden. Der Vortrag der Beklagten bleibt hier vage und benennt keine konkreten Personen. Handfeste Ermittlungsergebnisse teilt sie nicht mit. 6. Auf der Rechtsfolgenseite kann die Klägerin Naturalrestitution verlangen. Sie ist so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde, § 249 Abs. 1 BGB. Ein verständiger Kunde hätte, wenn er über die Gesetzeswidrigkeit des Fahrzeugs aufgeklärt worden wäre, den Kaufvertrag nicht geschlossen. Der Vertrag ist durch Rückzahlung des Kaufpreises rückgängig zu machen, wobei sich die Klägerin im Wege des Vorteilsausgleichs den Nutzungsvorteil des Fahrzeugs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung anrechnen lassen muss. Denn das schädigende Ereignis darf den Geschädigten nicht unbillig begünstigen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, Vorb v § 249 Rdnr. 68). Der anzurechnende Nutzungsvorteil bemisst sich nach der Formel: Kaufpreis multipliziert mit gefahrenen Kilometern dividiert durch die im Kaufzeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs. Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges auf mindestens 250.000 km. Die voraussichtliche Restlaufleistung ist nach § 287 ZPO, ausgehend von der zu erwartenden Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, sachgemäß zu schätzen. Es genügt dem Schätzungsermessen und entspricht allgemeiner Rechtsprechungspraxis, sich an der typspezifischen Gesamtfahrleistung zu orientieren. PKW der mittleren und gehobenen Klasse erreichen auf Grund des hohen Qualitätsstandards heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km (KG Berlin, Urt. V. 23.05.2013, 8 U 58/12). Für den streitgegenständlichen PKW ist eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km als realistisch anzunehmen. Das Gericht sieht keinen Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Gesamtfahrleistung 300.000 km, wie die Klägerin vorträgt, oder nur 200.000 bis 250.000 km beträgt, wie die Beklagte vorträgt. Die Restlaufleistung des Fahrzeugs betrug bei Kaufvertragsabschluss noch 250.000 km. Nach der vorgenannten gängigen Formel „Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer geteilt durch Restlaufleistung“ ergibt sich ein zu ersetzender Nutzungsersatz von EUR 16.121,26, was zu einem Ersatzanspruch von EUR 12.128,75 führt. 7. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die einen Verjährungseinwand i.S.d. §§ 199, 194 BGB zu stützten vermögen. Die Erhebung der Verjährungseinrede selbst stellt keinen hinreichenden Tatsachenvortrag dar. Allein der Umstand, dass die Abgasproblematik bereits im Jahr 2015 in der Presse erörtert wurde, entbindet die Beklagte nicht davon vorzutragen, dass die Klägerin möglicherweise auch vor diesem Hintergrund bereits im Jahr 2015 – nur dann wäre der Anspruch wohl verjährt – Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB hatte. III. Der Zinsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.05.2012 bis zum 21.11.2018 folgt aus § 849 BGB. Ferner besteht ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.11.2018. Die Klägerin kann für die Zeit zwischen der Zahlung des Kaufpreises und der Weiterveräußerung nach § 849 BGB Zinsen in Höhe von vier Prozent aus EUR 12.128,75 auch ohne den konkreten Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Die Beklagte hat der Klägerin durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB Geld im Umfang von EUR 12.128,75 entzogen. Der entzogene Geldbetrag und der Wert des Gebrauchtfahrzeuges sind vom Zeitpunkt der jeweiligen Entziehung an gemäß § 246 BGB mit vier Prozent jährlich zu verzinsen. Die Beklagte hat der Klägerin das Geld und den gebrauchten PKW dadurch, dass sie ihn zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst hat, entzogen. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (BGH Versäumnisurteil v. 26.11.2007 – II ZR 167/06). Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGHZ 87, 38, 41). Der Geschädigte verliert die Sachnutzung ebenso, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird und wenn er durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen. Dabei stellt auch Geld eine Sache dar, selbst wenn es sich nicht um Bargeld handelt (BGH a.a.O.). Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.11.2018 folgt auf Grund der Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit vorstehenden Erwägungen (Abschnitt II. 7.) ist auch dieser Anspruch nicht verjährt. IV. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug. Das Aufforderungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug gesetzt. Insofern genügt das wörtliche Angebot der Klägerin (§ 295 BGB), da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung des Kaufvertrags der Ort ist, an dem sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet (hier: Wohnsitz der Klägerin) und die Beklagte den PKW auch dort abzuholen hat. Der einheitliche Erfüllungsort ist auch bei einer Rückabwicklung im Wege der Naturalrestitution gegeben. Denn es kann insofern keinen Unterschied machen, ob die Rückabwicklung über § 346 BGB oder über § 249 BGB erfolgt. Das Angebot war auch hinreichend bestimmt, weil die von der Klägerin anzubietende Leistung, die Rücknahme des streitgegenständlichen PKW, jedenfalls hinreichend bestimmt war. V. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 BGB lediglich in Höhe von EUR 958,19. Ersatzfähig sind nur die erforderlichen und berechtigten Rechtsverfolgungskosten. Diese bemessen sich anhand eines Gegenstandswertes von EUR 12.128,75. Denn nur in dieser Höhe besteht eine berechtigte Forderung. Im Übrigen ist eine 2,0 Geschäftsgebühr ermessensfehlerhaft. Angemessen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr (so auch LG Kleve Urt. v. 31.3.2017 – 3 O 252/16, BeckRS 2017, 106026, beck-online). Die Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG ist eine Rahmengebühr im Sinne von § 14 RVG. Der Rechtsanwalt kann die Gebühr zwischen 0,5 und 2,5 bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG hat er sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach Nr. 2300 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Es handelt sich um einen allgemeinen Fall unerlaubter Handlung, der im tatsächlichen Kern weder besonders umfangreich noch schwer zu erfassen ist. Das Recht der unerlaubten Handlung begründet als solches ebenfalls keine überdurchschnittliche Schwierigkeit. Selbst wenn man den Rechtsstreit jedoch für rechtlich schwierig erachtet, muss Berücksichtigung finden, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die dargelegten Recherchen und Schriftsätze für eine Vielzahl von Verfahren nutzen. Unter Berücksichtigung einer 1,3 Gebühr und einem Gegenstandswert von EUR 12.128,75 sind der Klägerin Kosten in Höhe von EUR 958,19 entstanden. Das Gericht konnte von der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG absehen, da es sich nicht um einen Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant handelt. Im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten steht die Einholung eines Gutachtens zur Disposition des Gerichts (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 14 Rdnr. 65-73, beck-online). Das Gericht sieht keine Veranlassung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Ob die Klägerin die Rechtsanwaltskosten beglichen hat, kann dahinstehen. Wegen des Klageabweisungsantrages der Beklagten, der als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten ist, hat sich der Anspruch in entsprechender Anwendung von § 250 BGB mit Ankündigung der Stellung dieses Antrages im Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2019 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der auf die Rechtsanwaltskosten entfallende Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Er besteht jedoch erst ab dem 08.06.2019, d.h. der Ankündigung der Stellung des Klageabweisungsantrages durch die Beklagte, weil sich mit vorstehender Begründung der Anspruch erst zu diesem Zeitpunkt in eine Geldforderung wandelte und nur diese Geldforderung zu verzinsen ist (§ 288 Abs. 1 BGB). Einen früheren Zeitpunkt der Begleichung der Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin nicht vorgetragen. Mit vorstehenden Erwägungen (Abschnitt II. 7.) ist auch dieser Anspruch nicht verjährt. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1, S. 2 ZPO. VII. Der Streitwert wird bis zum 29.08.2019 auf EUR 28.250,01 und danach auf EUR 16.735,01 festgesetzt.