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Teilurteil

21 O 266/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:1023.21O266.18.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger aufgrund der mit diesem geschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 05.07.2013 Auskunft über den Verfahrensstand (Verfahrensausgang bspw. durch Urteil, Vergleich, Klagerücknahme in folgenden Mandaten zu erteilen:

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wobei in folgenden Mandaten Auskunft darüber zu erteilen ist,

a)      Welche gebührenauslösenden Tätigkeiten der Beklagte über die Terminsgebühr in der 1. Instanz hinaus in folgenden Mandaten verrichtet hat, welche Gebühren er über die Terminsgebühr hinaus nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (bspw. Prüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens, Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, Terminsgebühr im Berufungsverfahren, Einigungsgebühr) wann abgerechnet und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen:

b)      welche gebührenauslösenden Tätigkeiten der Beklagte über die Verfahrensgebühr in der 1. Instanz hinaus in folgenden Mandaten verrichtet hat, welche Gebühren er über die Verfahrensgebühr hinaus nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (bspw. Terminsgebühr in der 1. Instanz, Prüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens, Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, Einigungsgebühr) wann abgerechnet und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen:

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c)      welche gebührenauslösenden Tätigkeiten der Beklagte über die Überprüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens hinaus in folgendem Mandat verrichtet hat, welche Gebühren er über solche für die Überprüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens hinaus nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (bspw. Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, Terminsgebühr im Berufungsverfahren, Einigungsgebühr) wann abgerechnet und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen:

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d)     welche gebührenauslösenden Tätigkeiten der Beklagte in folgenden Mandaten verrichtet hat, welche Gebühren er nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (Verfahrensausgang bspw. Durch Urteil, Vergleich, Klagerücknahme) wann abgerechnet und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen:

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e)      Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Namen der nicht namentlich erwähnten Personen/Mandanten zu erteilen, die der Beklagte aufgrund der mit dem Kläger abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 05.07.2013 vertreten hat und/oder noch vertritt, ihm Auskunft über den Verfahrensstand (Verfahrensausgang bspw. Durch Urteil, Vergleich, Klagerücknahme) zu erteilen, Auskunft darüber, welche gebührenauslösende Tätigkeit der Beklagten in diesen Mandaten verrichtet hat, welche Gebühren er nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (bspw. Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr) wann abgerechnet hat und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger aufgrund der mit diesem geschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 05.07.2013 Auskunft über den Verfahrensstand (Verfahrensausgang bspw. durch Urteil, Vergleich, Klagerücknahme in folgenden Mandaten zu erteilen: */* */* */* */* */* */* wobei in folgenden Mandaten Auskunft darüber zu erteilen ist, a) Welche gebührenauslösenden Tätigkeiten der Beklagte über die Terminsgebühr in der 1. Instanz hinaus in folgenden Mandaten verrichtet hat, welche Gebühren er über die Terminsgebühr hinaus nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (bspw. Prüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens, Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, Terminsgebühr im Berufungsverfahren, Einigungsgebühr) wann abgerechnet und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen: b) welche gebührenauslösenden Tätigkeiten der Beklagte über die Verfahrensgebühr in der 1. Instanz hinaus in folgenden Mandaten verrichtet hat, welche Gebühren er über die Verfahrensgebühr hinaus nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (bspw. Terminsgebühr in der 1. Instanz, Prüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens, Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, Einigungsgebühr) wann abgerechnet und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen: */* c) welche gebührenauslösenden Tätigkeiten der Beklagte über die Überprüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens hinaus in folgendem Mandat verrichtet hat, welche Gebühren er über solche für die Überprüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens hinaus nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (bspw. Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, Terminsgebühr im Berufungsverfahren, Einigungsgebühr) wann abgerechnet und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen: */* d) welche gebührenauslösenden Tätigkeiten der Beklagte in folgenden Mandaten verrichtet hat, welche Gebühren er nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (Verfahrensausgang bspw. Durch Urteil, Vergleich, Klagerücknahme) wann abgerechnet und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen: */* */* */* */* */* */* e) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Namen der nicht namentlich erwähnten Personen/Mandanten zu erteilen, die der Beklagte aufgrund der mit dem Kläger abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 05.07.2013 vertreten hat und/oder noch vertritt, ihm Auskunft über den Verfahrensstand (Verfahrensausgang bspw. Durch Urteil, Vergleich, Klagerücknahme) zu erteilen, Auskunft darüber, welche gebührenauslösende Tätigkeit der Beklagten in diesen Mandaten verrichtet hat, welche Gebühren er nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (bspw. Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr) wann abgerechnet hat und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Rechtsanwalt. Im Rahmen der Tätigkeit in seiner eigenen Kanzlei vertrat er in „Massen-Verfahren“ eine Vielzahl von Kapitalanlegern, zunächst nur außergerichtlich. Der Beklagte war als angestellter Rechtsanwalt für die Kanzlei des Klägers mit diesen Angelegenheiten befasst. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine fristgerechte Kündigung des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 01.07.2013. Wegen unzureichender Kapazitäten der Kanzlei zur Betreuung der Vielzahl an Mandaten auch in sich anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzungen schloss der Kläger mit dem Beklagten unter dem 05.07.2013 eine sogenannte Kooperationsvereinbarung. Die Einzelheiten des Zustandekommens dieser Vereinbarung sind zwischen den Parteien streitig. Die Kooperationsvereinbarung sah vor, dass der Kläger Mandate von Kapitalanlegern akquirierte und außergerichtlich allein betreute. Soweit eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden könne, sollte die Kooperation mit dem Beklagten zum Tragen kommen und der Kläger den Mandaten die Kanzlei des Beklagten benennen, der den Kontakt jedoch selbstständig herstellen müsse. Darüber hinaus enthielt die Vereinbarung Regelungen über die Verpflichtung der Kanzlei des Klägers sowie eine Honorarvereinbarung, die – abgestuft nach verschiedenen Gruppen von Gegenstandswerten – eine unterschiedliche Verteilung der Gebühren vorsah. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung bei der Gerichtakte (Anlage K 1) verwiesen. Nach der Kooperationsvereinbarung war der Beklagte verpflichtet, dem Kläger jeweils zum 14. Und 29. Tag eines jeden Monats eine aktualisierte Aufstellung über die vertragsgegenständlichen Mandate zu übersenden und dem Kläger nach Honorareingängen Gutschriften über die ihm nach der Vereinbarung zustehenden Anteile des Honorars zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird erneut auf die Ablichtung der Kooperationsvereinbarung bei der Gerichtsakte (Anlage K1) verwiesen. Entsprechende Informationen und Gutschriften übersandte der Beklagte jedoch nicht. Auf außergerichtliche Aufforderungen des Klägers zur Übersendung der Aufstellungen über die Mandate erfolgte keine Reaktion des Beklagten. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Kooperationsvereinbarung sei wirksam. Die Vereinbarung habe die Basis einer gemeinsamen Zusammenarbeit zwischen den Kanzleien der Parteien bilden sollen. Die Vermittlung von (konkreten) Mandaten sei dagegen nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Dies zeigten auch die in Ziffer 3 der Vereinbarung niedergelegten Verpflichtungen der Kanzlei des Klägers. Er behauptet, die Kündigung sei auf Veranlassung des Beklagten selbst erfolgt, der sich als selbstständiger Rechtsanwalt niederlassen und hierzu Fördermittel in Anspruch habe nehmen wollen, die ihm jedoch im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus eigener Initiative nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Kooperationsvereinbarung sei nichtig oder jedenfalls unwirksam. Dies ergebe sich zunächst aus § 134 BGB, weil die Kooperationsvereinbarung gegen § 49b Abs. 3 BRAO verstoße. Es handele sich um eine Provisionsvereinbarung, nach der eine erfolgsabhängige, prozentual von eingebrachten Honoraren bemessene Provisionszahlung für die Vermittlung konkreter Mandate vorgesehen sei, ohne dass die Ausnahmetatbestände des § 49b Abs. 3 BRAO erfüllt seien. Insbesondere handele es sich nicht um einen Fall der gemeinsamen Bearbeitung eines Auftrages im Sinne des § 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO, denn Verantwortlichkeit und Haftungsrisiko spiegelten sich in der vorgesehenen Gebührenverteilung nicht einmal ansatzweise in angemessener Form wieder. Die in der Kooperationsvereinbarung getroffenen Regelungen zu Leistungen des Klägers und seiner Kanzlei seien so tatsächlich nicht gelebt worden. Dies sei auch nie wirklich beabsichtigt gewesen. Des Weiteren sei die Vereinbarung nach § 138 BGB nichtig, weil sie in einer Gesamtbetrachtung der Vertragsinhalte, die wirtschaftlich unausgewogen seien und der Umstände des Vertragsschlusses als sittenwidrig anzusehen sei. Hierzu behauptet der Beklagte, der Kläger habe den Vorschlag zur Kooperationsvereinbarung einhergehend mit der Kündigung unterbreitet und seine fehlenden gebührenrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse ausgenutzt. Dabei sei ihm bekannt gewesen, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt wegen einer nicht berufstätigen Ehefrau und eines 18 Monate alten Kindes in einer Zwangslage befunden habe. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er meint, der Kläger habe von den anspruchsbegründenden Umständen spätestens im Jahr 2014 Kenntnis erlangt, denn soweit er keine Zahlungen und Aufstellungen erhalten habe, hätte ihm dies spätestens im Frühjahr 2014 auffallen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des auf der ersten Stufe gestellten Auskunftsverlangens begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte aus Ziffer 5 des Kooperationsvertrages vom 05.07.2013. 1. Der Kooperationsvertrag der Parteien vom 05.07.2013 ist wirksam. a. Eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit ergibt sich zunächst nicht aus § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Der Beklagte hat einen Verstoß gegen §49b Abs. 3 BRAO auch nach Hinweis der Kammer nicht schlüssig vorzutragen vermocht. Gemäß § 49b Abs. 3 BRAO sind Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen unzulässig. Dies betrifft jedoch nur die Vermittlung von Aufträgen bzw. Mandaten. Honorarvereinbarungen zwischen Rechtsanwälten für mitarbeitende Tätigkeiten über VV 3400 RVG hinaus (vgl. Feuerich/Weyland/Brüggemann, 9. Aufl. 2016, BRAO § 49b Rn. 21) oder sogar die gemeinsame Bearbeitung eines Mandats sind dagegen gemäß § 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO zulässig, wenn die Aufteilung den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entspricht. Unter Berücksichtigung der Inhalte der Kooperationsvereinbarung ist von einer zulässigen Zusammenarbeit der Parteien, nicht von einer reinen Vermittlungstätigkeit auszugehen. Der Kooperationsvertrag regelt ausführlich die Aufgabenteilung der Parteien. So ergibt sich aus dem Vertrag eine Alleinzuständigkeit der Kanzlei der Klägers im außergerichtlichen Bereich, während eine Zuständigkeit des Beklagten im gerichtlichen Bereich mit erheblichen Unterstützungsleistungen der klägerischen Kanzlei vereinbart ist. So sieht der Kooperationsvertrag vor, dass dem Beklagten für seine gerichtliche Zuständigkeit Unterlagen zur Geltendmachung der Ansprüche, Gerichtsprotokolle und Parallelentscheidungen zur Verfügungen gestellt werden und prozesstaktische Maßnahmen und Erörterungen abgerufen werden können. Darüber hinaus hatte die Kanzlei des Klägers nach den vertraglichen Vereinbarungen für die Übernahme von bis zu 6 Terminsvertretungen pro Monat bis zu einem Gesamtvolumen von 40 Terminen im Jahr zur Verfügung. Diese Unterstützungsleistungen stellen im Bereich der Kapitalanlagefälle, die – wie gerichtsbekannt ist und was zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht – in großen Teilen über häufig wiederverwendbaren und nur geringfügig anpassbare Schriftsätze geführt werden, eine erhebliche Arbeitserleichterung dar, die deutlich über die reine Vermittlung eines Auftrages hinausgeht. Eine andere Einschätzung ist auch nicht im Hinblick auf die Vereinbarung einer teilweise zu zahlenden Fallpauschale geboten. Denn diese bildet nur ein geringes Element der Gesamtvergütung, die sich nicht an der Vermittlung des Mandats, sondern den durch die (gemeinsame) Bearbeitung erzielten Gebühren orientiert. Der Beklagte kann vor dem Hintergrund des Umfangs dieser vertraglich vereinbarten Unterstützungsleistungen auch nicht mit Erfolg vorbringen, die Verantwortlichkeit und das Haftungsrisiko stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Gebührenverteilung. Dabei begegnet angesichts der Alleinzuständigkeit zunächst keinen Bedenken, dass die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit allein der Kanzlei des Klägers zufallen sollten. Auch die Gebührenteilung im Bereich der gerichtlichen Vertretung erscheint angesichts der moderaten Verschiebung der Anteile zugunsten des Klägers erst in den höheren Gebührenstufen und der von ihm zu leistenden Unterstützung nicht unverhältnismäßig. Denn mit der Verpflichtung zu den bundesweiten Terminsvertretungen entstand auf der Seite des Klägers jedenfalls insofern ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig geblieben, dass der Beklagte Schriftsatzvorstücke des Klägers verwendete. Es kommt weiter auch nicht darauf an, ob weitere Unterstützungsleistungen durch den Beklagten tatsächlich abgerufen wurden, denn dies betrifft nicht die grundsätzliche Aufteilung der Leistungen und des Haftungsrisikos, sondern stand allein im Verantwortungs- und Einflussbereich des Beklagten selbst. Dieser hat nicht vorgetragen, dass entsprechende Einforderungen durch die Kanzlei des Klägers zurückgewiesen worden wären. Soweit er vorgetragen hat, es habe sich bei diesen Vereinbarungen über Verpflichtungen des Klägers um ein „Feigenblatt“ gehandelt und es sei zwischen den Parteien klar gewesen, dass solche Vereinbarungen keinen tatsächlichen Anwendungsbereich haben sollten, hat er für diese streitige Behauptung keinen Beweis angetreten. Soweit er Beweis für die Behauptung angetreten hat, die Mitarbeiter der Kanzlei des Klägers hätten von solchen Vereinbarungen keine Kenntnis gehabt, war dem nicht nachzugehen. Bei der Kenntnis der Mitarbeiter handelt es sich nur um ein Indiz, dem ein geringerer Beweiswert zukommt. Für die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung gelten im Zivilprozess Besonderheiten. Der Richter darf und muss vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Nachweis der in Rede stehenden Hilfstatsachen an der Überzeugungsbildung nichts ändern würde, darf ein Beweisantrag, der eine Hilfstatsache betrifft, abgelehnt werden (BGH, Urteil vom 25.10.2012, I ZR 167/11). Bei Unterstellung der Tatsachen, welche die Zeugen nach der Vorstellung des Beklagten bekunden sollen, kämme die Kammer nicht zu einer Überzeugung von seiner Sachverhaltsdarstellung. Denn die (unterstellt) fehlende Kenntnis der Mitarbeiter kann ausreichend mit einem Informationsdefizit erklärt werden, ohne dass mit der erforderlichen Gewissheit auf einen fehlenden tatsächlichen Einigungswillen geschlossen werden kann. b. Der Vertrag ist auch nicht wegen einer vermeintlichen Sittenwidrigkeit nichtig. Sittenwidrig ist gemäß § 138 BGB insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Insoweit ist bereits nicht erkennbar, dass ein solches auffälliges Missverhältnis bestünde. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. 2. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist schließlich auch nicht verjährt, denn auch ein etwaiger Zahlungsanspruch als Hauptanspruch ist noch nicht verjährt. Der Auskunftsanspruch verjährt unter Berücksichtigung der dem Institut der Verjährung zugrundeliegenden Gedanken des Schulderschnutzes und des Rechtsfriedens regelmäßig nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient (BGH NJW 2017, 2755, beck-online). Die Verjährung des Zahlungsanspruchs richtet sich indes nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für die Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist ausreichend, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. [...] Maßgeblich ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage –, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 199 Rn. 28). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn für die Erhebung einer Zahlungsklage als einziger zulässiger Möglichkeit der Verfolgung des in Rede stehenden Hauptanspruchs hätte der Kläger gemäß § 253 Abs. 2 ZPO einen konkreten, bestimmten, mithin bezifferten Antrag stellen und zur Begründung die Zahlungsforderung mit einem konkreten Sachverhalt begründen müssen. Dies wäre ihm mangels konkreter Kenntnis von Verfahrensstand und ggf. vereinnahmten Honoraren nicht möglich gewesen. II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.