Urteil
10 O 153/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2019:1025.10O153.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags. Mit Darlehensvertrag vom 27.09.2016 gewährte die Beklagte der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises für das im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Kraftfahrzeug ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 24.000,00 € zu einem Sollzinssatz von 2,95 % p. a. mit einer Laufzeit von 60 Monaten. Wegen des näheren Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die Klägerin erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 4.675,85 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 05.03.2018 (Anlage K 2) erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, welchen sie anschließend mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen versuchte. Sie ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte bei Vertragsschluss Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass sie der Beklagten ab ihrer Widerrufserklärung vom 05.03.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges der Marke: x1 abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrags-Nr.: 104338850/ I/EngN weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.434,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges der Marke: x1 nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Klägerin an die Beklagte, 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des 1n Ziff. 1) genannten Kraftfahrzeuges der Marke: x1 in Verzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.242,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen und die Klägerin von weiter anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerruf für verfristet, jedenfalls aber für rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den von der Klägerin erklärten Widerruf für wirksam erachten sollte, beantragt sie widerklagend, 1. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, Wertersatz für eine bei Rückgabe vorhandene Verschlechterung des Fahrzeugs x1 an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, 2. festzustellen, dass die Beklagte zu einer Rückzahlung der von der Klägerin gezahlten Darlehensraten erst nach Rückgabe des Fahrzeugs x1 und nur Zug-um-Zug gegen Leistung des Wertersatzes gemäß Ziffer 4. durch die Klägerin verpflichtet ist. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die sachliche Zuständigkeit der Kammer folgt aus § 39 S. 1 ZPO, nachdem sich der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung rügelos auf die gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG unzulässige (s. Hinweis der Kammer im Streitwertbeschluss vom 22.02.2019, Bl. 54 f. d.A.) Klage eingelassen hat. Die Klage ist aber unbegründet. 1. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den am 04.04.2018 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil das gemäß § 495 BGB grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB stand der Klägerin das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB a. F. begann (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB). Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten im Streitfall verwendete und der Klägerin bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im Oktober 2016 abgelaufen war. a) Zu den nach § 492 Abs. 2 BGB zu erteilenden Pflichtangaben gehörte insbesondere eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 12 EGBGB genügende Widerrufsinformation. Eine solche hat die Beklagte auf Seite 4 der Vertragsurkunde erteilt. b) Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die Beklagte weitere gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderliche Pflichtangaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe. Die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB) ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Kündigungsmöglichkeit der DN“ in ausreichender Weise dargestellt. Hierfür genügt nach ganz überwiegender Auffassung die Angabe der wesentlichen Parameter nebst einer Obergrenze (vgl. z. B. OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2018, 8 U 7/18, n. v.; OLG München, Beschluss vom 30.07.2018, 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, Rn. 13; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 47, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019, 17 U 158/18 Rn. 58 f., juris; Beschluss vom 22.08.2019, I-16 U 165/18, n. v.; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, 12 O 256/16, Rn. 31, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 61, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 33, juris; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, 21 O 23/17, Rn. 56, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 33, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 59, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 357/17, Rn. 61, juris; LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018, 4 O 399/17, Rn. 49 ff., juris; LG Aachen, Urteil vom 18.09.2018, 10 O 112/18, Rn. 90, juris; LG Ravensburg, Urteil vom 20.09.2018, 2 O 77/18, Rn. 51, juris; LG Landshut, Urteil vom 25.10.2018, 24 O 1268/18, Rn. 37, juris; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2117; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 39; a. A. – soweit ersichtlich – nur LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, Rn. 40 ff., juris; LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018, 3 O 137/18, Rn. 85 ff.). Die von der Beklagten angegebenen Parameter – „ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Kreditgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten“ – ermöglichen die Berechnung des Zinsmargenschadens und des Zinsverschlechterungsschadens nach der vom Bundesgerichtshof – als einer von mehreren zulässigen Berechnungsweisen – anerkannten sog. Aktiv-Aktiv-Methode (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 28 ff., juris), womit sogar dem Postulat des Landgerichts Berlin (a. a. O.) nach der Festlegung auf eine bestimmte Berechnungsmethode entsprochen sein dürfte. Auch eine Obergrenze hat die Beklagte durch die alternative Anknüpfung an einen bestimmten Prozentsatz (von 1 bzw. 0,5) des vorzeitig zurückgezahlten Betrages und den Betrag der Sollzinsen, die die Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten, bestimmt. Es liegt in der Natur der Sache, dass präzisere Angaben als das Aufzählen der Variablen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Kenntnis des Kündigungszeitpunktes und der bis dahin eintretenden Entwicklung des Kapitalmarktes nicht möglich sind (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 19.06.2017, 9 U 105/16, BeckRS 2017, 148071, Rn. 8). Eine weitergehende Erläuterung der Berechnungsmethode in Form einer finanzmathematischen Formel ist weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlich. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. r der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 87), welcher lediglich Informationen zur „Art der Berechnung“ verlangt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 500 Abs. 2 BGB-E (BT-Drucks. 16/11643, S. 87) soll der Verbraucher „die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung zuverlässig abschätzen [Hervorhebung der Kammer]“, nicht aber den konkreten Betrag der geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung selbst berechnen können. Diesem Ziel tragen die Angaben der Beklagten hinreichend Rechnung (vgl. zu einer ähnlichen Formulierung LG Heilbronn, a. a. O.). Die Angabe einer komplexen Formel böte einem durchschnittlich informierten, nicht finanzmathematisch geschulten Verbraucher keinen unmittelbar nutzbaren Informationsgewinn, da er diese ohnehin nicht nachvollziehen könnte (vgl. OLG Köln, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2019, I-16 U 165/18, n. v.; LG Stuttgart, a. a. O.; LG Düsseldorf, a. a. O.; LG Heilbronn, a. a. O.; LG Ravensburg, a. a. O.; Herresthal, a. a. O.; ebenso im Ergebnis LG Berlin, a. a. O., Rn. 44). Hiernach kann dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler bei der Angabe der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist hätte (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 55, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019, 6 U 78/18, Rn. 66 ff., juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2019, I-16 U 165/18, n. v.; Fritsche, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 356b Rn. 8; Schürnbrand, a. a. O., § 492 Rn. 62; Herresthal, a. a. O., 759 f., die dies mit dem systematischen Argument verneinen, dass eine Nachholung der Pflichtangabe gemäß §§ 356b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 6 BGB nicht sinnvoll möglich sei, weil der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung in diesem Fall gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen sei). 2. In Ermangelung eines wirksam ausgeübten Widerrufsrechts kommen auch Ansprüche auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von vornherein nicht in Betracht. II. Über die Hilfswiderklage war mangels Eintritts der prozessualen Bedingung eines für wirksam erachteten Widerrufs nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 4.675,86 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG), vgl. Beschluss vom 22.02.2019 (Bl. 54 f. d.A.). Die Hilfswiderklage war gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.