Beschluss
25 T 602/19
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2019:1030.25T602.19.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 9. wird verworfen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 10. wird zurückgewiesen.
Den Beteiligten zu 1. bis 10. werden die Kosten des
Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 9. wird verworfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 10. wird zurückgewiesen. Den Beteiligten zu 1. bis 10. werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Schuldnerin wurde im April 2014 als D. in Luxemburg mit dortigem satzungsmäßigen Sitz gegründet und in dem luxemburgischen Handelsregister eingetragen. Die Gründung erfolgte seinerzeit von der E. als Vorratsgesellschaft, um den Erwerb der Wärmetauscher-Sparte von der F. Aktiengesellschaft zu vollziehen. Alleingesellschafterin der Schuldnerin ist die G. mit satzungsmäßigem Sitz in Luxemburg. Die Schuldnerin hielt sämtliche Geschäftsanteile an der H. , der Beteiligten zu 10., mit satzungsmäßigem Sitz ebenfalls in Luxemburg. Die operativen Gesellschaften der Unternehmensgruppe lassen sich tatsächlich in zwei Untergruppen aufteilen, die I. -Gruppe und die J. -Gruppe, wobei wegen der Struktur im Einzelnen auf die zur Akte gereichten Schaubilder verwiesen wird (vgl. nur Bl. 624 GA). Unternehmensgegenstand der Schuldnerin ist das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen sowie die Finanzierung dieser Beteiligungen durch die Aufnahme von Fremdkapital an den Bank- und internationalen Kapitalmärkten. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit hält die Schuldnerin zum einen die (mittelbaren) Beteiligungen an den (operativen) Gesellschaften der K.-Gruppe. Zum anderen ist sie über die Ausgabe von Anleihen sowie von Intercompany-Darlehen wesentlich in die Finanzierung der Unternehmensgruppe eingebunden. Im Mai 2014 emittierte die Schuldnerin Anleihen in Höhe von insgesamt 525 Mio. € (sogenannte Senior Secured Notes - SSN). Zudem wurden von der Gesellschafterin der Schuldnerin, der G., weitere Anleihen i.H.v. 250 Mio. € (sogenannte Senior Unsecured Notes - SUN-Gläubiger; Beteiligte zu 11.,12.) ausgegeben. Gegenüber einem Bankenkonsortium (u.a. Beteiligte zu 1. bis 9.) bestanden überdies gruppenübergreifend eine Kontokorrentkreditlinie von 75 Mio. € und eine Avallinie von 375 Mio. € (RCF und SGF). Im Zuge einer gruppenweiten Restrukturierung wurden ab Mitte Juni 2019 verschiedene Maßnahmen ergriffen. Insbesondere wurde von verschiedenen Gläubigern (Banken und SSN) und dem Gesellschafter E. mit Datum vom 06.06.2019 ein sogenanntes Lock-up Agreement unterzeichnet, welches im wesentlichen die Übertragung der von der Schuldnerin gehaltenen Geschäftsanteile an der H., der Beteiligten zu 10., auf eine neue E.-Gesellschaft vorsieht (sogenannte alternative Transaktion). Die Schuldnerin beabsichtigte eine Verlagerung ihres Verwaltungssitzes nach Fareham in England. In diesem Zusammenhang veranlassten die am 13.06.2019 berufenen vormaligen Direktoren L. und M. am selben Tag eine ad-hoc Mitteilung über eine Verlegung des Hauptverwaltungssitzes nach Fareham und stellten am 22.08.2019 einen Insolvenzantrag beim High Court in England. Unmittelbar im Anschluss vollstreckten die SUN-Anleihegläubiger am 23.08.2019 auf der Grundlage eines Anteilsverpfändungsvertrages in die Geschäftsanteile an der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 23.08.2018 wurden in der Folge um 11:11 Uhr die bisherigen Direktoren abberufen und Herr N. zum neuen Direktor der Schuldnerin bestellt. In der Folge wurde der Verwaltungssitz - bestrittenermaßen - nach Düsseldorf verlegt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin unterzeichnete einen entsprechenden Mietvertrag über separate Büroräumlichkeiten in der Anwaltskanzlei O. , die von Anfang an durch entsprechende Beschilderungen kenntlich gemacht wurden (vgl. nur Bl. 634 ff. GA). Die Schuldnerin verfügt - nach wie vor - über keine weiteren Arbeitnehmer. Der neue Geschäftsführer der Schuldnerin wies die anwaltlichen Vertreter der Schuldnerin in England unmittelbar am 23.08.2019 um 12:01 Uhr an, den dortigen Insolvenzantrag zurückzunehmen. Statt der Rücknahme erfolgte indes ein Eintritt einer Anleihegläubiger-Gruppe in den Insolvenzantrag, so dass das Verfahren als Gläubigerverfahren weitergeführt wurde. Eine Entscheidung erging in diesem Verfahren nachfolgend nicht. Auf einen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichteten Antrag des aktuellen Direktors der Schuldnerin vom 23.08.2019 beim Amtsgericht Düsseldorf ordnete dieses mit Beschluss vom selben Tag (501 IN 140/19) um 14:15 Uhr Sicherungsmaßnahmen an und bestellte Rechtsanwalt Dr. P. zum vorläufigen Insolvenzverwalter (Bl. 432 ff. GA). Eine Information des Kapitalmarktes über die Verlegung des Verwaltungssitzes und das anhängige Insolvenzeröffnungsverfahren erfolgte im Rahmen einer ad-hoc Mitteilung der Schuldnerin mit Datum vom 23.08.2019, 16:30 Uhr, tatsächlich veröffentlicht indes erst am 25.08.2019 um 17:15 Uhr. Des Weiteren wurden die Anleihegläubiger bzw. deren anwaltliche Vertreter durch E-Mails des Geschäftsführers der Schuldnerin gesondert informiert. Dieser macht überdies im einzelnen geltend, seine Tätigkeit aus den Räumlichkeiten in Düsseldorf auszuführen und von dort weitere betriebliche Entscheidungen getroffen zu haben, wie unter anderem die Kündigung von Räumlichkeiten in England, die Teilnahme an verschiedenen Besprechungen sowie die Führung der Korrespondenz und die Abwicklung anfallender Geschäftsführungsmaßnahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die geltend gemachten Tätigkeiten (u.a. Bl. 651 ff. GA) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 06.09.2019 hob das Amtsgericht Düsseldorf seinem Beschluss vom 23.08.2019 auf Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 10. mangels internationaler Zuständigkeit auf und wies den zugrundeliegende Insolvenzantrag als unzulässig zurück (Bl. 475 ff. GA). Auf der Grundlage der Anträge der Beteiligten zu 11. und zu 12. vom 06.09.2019 hat das Amtsgericht Düsseldorf mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.09.2019 erneut Sicherungsmaßnahmen erlassen und Rechtsanwalt Dr. P. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Hiergegen wenden sich erneut sowohl die Beteiligten zu 1. bis 9. als auch die Beteiligte zu 10. über ihre Verfahrensbevollmächtigten mit ihren Beschwerden, mit denen sie die angeblich fehlende internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf rügen. Zwischenzeitlich hat am 09.10.2019 eine Verwertung verschiedener besicherter Vermögensgegenstände durch den Sicherheitentreuhänder stattgefunden. Diese erstreckt sich neben der Beteiligungen der Schuldnerin an der Beteiligten zu 10. auch auf sämtliche Intercompany-Forderungen der Schuldnerin. Im Zuge der Verwertung sind "H.-Sicherheiten" an einen Mehrheitsgesellschafter der K.-Gruppe - die Q. - übertragen worden. Mit dem Erlös sind unter anderem die Verbindlichkeiten unter der revolvierenden Kreditfazilität der K.-Gruppe zurückgezahlt und die Verbindlichkeiten unter der Avalfazilität der K.-Gruppe abgelöst worden. Mit Beschluss vom 11.10.2019 hat das Amtsgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 28.10.2019 hat der zuständige Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer übertragen. II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind gemäß Art. 5 Abs. 1 EuInsVO i.V.m. Art. 102c § 4 EGInsO grundsätzlich statthaft. Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuInsVO kann jeder Gläubiger die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vor Gericht aus Gründen der internationalen Zuständigkeit anfechten. Art. 102c § 4 EGInsO sieht vor, dass jedem Gläubiger gegen die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 der EuInsVO die sofortige Beschwerde zusteht, wenn nach Art. 5 Abs. 1 EuInsVO das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gerügt werden soll. Gemäß Art. 102c § 4 S. 2 EGInsO gelten die §§ 574 bis 577 ZPO entsprechend. Der Begriff der "Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" im Sinne der EuInsVO ist im Hinblick auf das Ziel der Gewährleistung der Effizienz der Verordnung weit auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2006 - C-341/04 -, juris). Gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a) EuInsVO fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung auch vorläufige Verfahren, in denen auf der Grundlage gesetzlicher Regelung zur Insolvenz dem Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen ganz oder teilweise entzogen und ein Verwalter bestellt wird. Die Verwendung der allgemeinen Formulierung "Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" erklärt sich damit, dass den verschiedenen rechtlichen Ausgestaltungen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen war. Dass sich die Beschwerde vorliegend nur gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Sinne der §§ 21, 22 InsO richtet, während ein Insolvenzeröffnungsbeschluss im Sinne des § 27 InsO noch nicht erlassen worden ist, ist damit unschädlich. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 9. ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beteiligten zu 11. und zu 12. ihre Gläubigereigenschaft inzwischen verloren haben. Die Beteiligten zu 1. bis 9. waren Kreditgeber unter der Avalfazilität und der revolvierenden Fazilität. Beide sollen zum 09.10.2019 vollständig zurückgezahlt worden sein. Dahingegen hat die Beteiligte zu 10. ihre fortbestehende Gläubigerstellung durch eidesstattliche Versicherungen und Vorlage eines Kreditvertrages hinreichend dargetan. Auch wenn die Beteiligten zu 11. und 12. auch diese Gläubigerstellung weiterhin in Zweifel ziehen und zudem der Beteiligten zu 10. ein Rechtsschutzbedürfnis in Gänze absprechen wollen, weil diese lediglich darauf abziele, Anfechtungsprozesse gegen die Parteien des Supplemental-Lock-up Agreements zu verhindern, so vermag die Kammer solches im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit nicht positiv festzustellen. Zur Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes (effet utile) und der praktischen Wirksamkeit der Verordnung dürfen in diesem frühen Verfahrensstadium keine übermäßigen Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerforderung gestellt werden (vgl. nur Münchner Kommentar zur InsO / S. , 3. Aufl., Art. 5 EuInsVO Rn. 5). 2. Beide Beschwerden sind allerdings auch nicht begründet. In der Sache zu Recht hat das Amtsgericht Düsseldorf seine internationale Zuständigkeit angenommen. a) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin im Sinne des Art. 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO ("centre of main interests", im folgenden: "COMI") in Deutschland liegt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner seinen COMI hat. Nach der Definition in Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO ist der COMI der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Ferner sieht die Vorschrift vor, dass bei Gesellschaften bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der COMI der Ort ihres Sitzes ist. Im Hinblick auf die einschneidenden Wirkungen, die das Insolvenzstatut für die Zuständigkeit und für das anzuwendende materielle Insolvenzrecht hat, werden zwar an die Widerlegung der Vermutung im Allgemeinen gewisse Anforderungen gestellt, weil sowohl das Gebot der Rechtssicherheit als auch die Voraussehbarkeit für den Gläubiger einen solchen Maßstab erfordern (vgl. in diesem Sinne nur Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 3 Rn. 52). Auch der EuGH sieht indes die Vermutung als widerlegt an, wenn objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung am satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll (EuGH, EuZW 2006, 337 - Eurofood -). Der EuGH (EuGH NZI 2011, 990 - Interedil -) hat außerdem näher ausgeführt, dass die Vermutung widerlegt werden kann, wenn sich der Ort der Hauptverwaltung einer Gesellschaft aus der Sicht von Dritten, insbesondere Gläubigern, nicht am Ort des satzungsmäßigen Sitzes befindet. Die Faktoren seien anhand einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag gegen eine Schuldnergesellschaft mit ausländischem Sitz bei einem deutschen Gericht stellt, substantiiert zur internationalen Zuständigkeit des Gerichts und zum Interessenmittelpunkt der Schuldnerin vorzutragen (BGH, NJW 2012, 936). Konkret im Bezug auf die Schuldnerin ist zu berücksichtigen dass es sich insoweit um eine (Zwischen-)holding ohne eigenes operatives Geschäft handelt, der es weitgehend untersagt ist, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Es ist inzwischen nahezu unbestritten, dass es insoweit weder einen "Konzern-COMI" gibt noch die erkennbaren Umstände nachgeordneter Gesellschaften für die Bestimmung des COMI einer Muttergesellschaft herangezogen werden können. Es sind daher die Umstände für jede Konzerngesellschaft gesondert zu ermitteln. Bei einer Holdinggesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft und Ausführung des Managements für die konzernangehörigen Gesellschaften können die Verhältnisse daher naheliegenderweise sehr einfach gelagert sein. Insoweit beschränkt sich die Tätigkeit der Schuldnerin auf die Verwaltung ihrer Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 10. sowie einiger weniger - wenn auch umfangreicher und grundsätzlicher - Finanzaktivitäten, die einerseits aus Darlehen an nachgeordnete Gesellschaften bestehen und andererseits aus eigenen Verbindlichkeiten aus Darlehen, Anleihen und Garantien. Für diese Tätigkeit ist kein großer Aufwand erforderlich. Es genügt ein technisch solide ausgestattetes Büro, in dem die Verwaltung der Geschäftsaktivitäten von wenig Personal wahrgenommen werden kann. Solche Verhältnisse und Tätigkeiten werden von der Schuldnerin sowie den Beteiligten zu 11. und zu 12. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens für den maßgeblichen Zeitpunkt Anfang September 2019 durch die Tätigkeitsauflistungen hinreichend substantiiert dargelegt. In einer derartigen Fallgestaltung wird der COMI regelmäßig dort anzunehmen sein, wo sich das von der Geschäftsführung benutzte Büro - für andere erkennbar - befindet, so dass eine COMI-Verlegung in einer solchen Fallgestaltung besonders einfach ist (vgl. explizit R. , Gutachten zur Frage der internationalen Zuständigkeit, Seite 17, Bl. 612 GA). Auch der EuGH hat in seiner Eurofood-Entscheidung ausgeführt, dass ein Abweichen von Sitz und COMI insbesondere bei einer "Briefkastenfirma" der Fall sein kann, die in dem Gebiet des Mitgliedstaates, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, keiner Tätigkeit nachgeht. Daher ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter insoweit zuzustimmen, dass die objektiven Merkmale mangels operativer Geschäftstätigkeit bei einer Holding zwar allgemein weniger Außenwirkung entfalten mögen, die Anforderung zur Annahme eines von der Satzung abweichenden COMI jedoch geringer sind und insbesondere bei einer Holdinggesellschaft gegeben sein können. Jedenfalls die von den Beschwerdeführern herangezogenen Maßstäbe für die Bestimmung eines COMI bei einer Gesellschaft, die die wirtschaftliche Tätigkeit bei Antragstellung bereits vollständig beendet hat, können nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, weil es sich vorliegend unstreitig um eine fortbestehende Holdinggesellschaft handelt. Keiner der weiteren Beteiligten und Beschwerdeführer trägt darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für einen tatsächlichen COMI in Luxemburg vor. Vielmehr berufen sich die Beteiligten zu 1. bis 10. ausschließlich auf einen angeblichen COMI in England sowie im Kern auf eine Sperrwirkung infolge des dort angebrachten Verfahrens. Die neue Geschäftsanschrift der Schuldnerin war jedoch Anfang September 2019 für außenstehende Dritte infolge der ad-hoc Mitteilung des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 23.08.2019, der im Schriftverkehr fortan ausschließlich angegebenen Düsseldorfer Geschäftsanschrift sowie entsprechender zusätzlicher Benachrichtigungen maßgeblicher Gläubiger hinreichend erkennbar. Hier lag auch zu diesem Zeitpunkt der Ort der täglichen Managemententscheidungen. Bei dem Büro handelt es sich nicht nur um einen "Briefkasten", sondern um ein technisch umfassend eingerichtetes und voll funktionsfähiges Büro, in dem der einzige Geschäftsführer der Schuldnerin persönlich anwesend war bzw. ist. Nach den substantiierten Angaben der Beteiligten zu 11. und 12. sowie der Schuldnerin wurde die Hauptverwaltung gerade nach Düsseldorf verlegt, weil dieser Ort für den aktuellen Direktor gut zu erreichen ist und ihm die Verwaltungstätigkeit in Düsseldorf ermöglicht. Weitere allgemein herangezogene Kriterien, wie namentlich etwa Personaleinsatz, Marktaktivitäten, Geschäftskonten, Buchhaltungsort können angesichts der vorstehenden Umstände allesamt nicht ausschlaggebend gegen einen COMI in Deutschland herangezogen werden. Nicht zuletzt können auch etwaige vergangene Vereinbarungen über die Verlegung eines COMI nach England für den maßgeblichen Zeitpunkt für das hiesige Verfahren Anfang September 2019 keine entscheidende Rolle spielen. b) Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem am 22.08.2019 beim High Court in England gestellten Insolvenzantrag. Hieraus ergibt sich keine generelle Sperrwirkung für das deutsche Insolvenzverfahren. Dass eine bei Antragstellung gegebene internationale Zuständigkeit eines Gerichts nicht dadurch beseitigt werden kann, dass der COMI zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird, betrifft ausschließlich die fortbestehende Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts in England und hat keine Auswirkung auf die Zuständigkeit bei Folgeanträgen bei abweichenden Gerichten. Der Grundsatz der "perpetuatio fori" bezieht sich insoweit lediglich auf das einleitende Verfahren und erklärt für dieses Verfahren eine nachträgliche Änderung von den COMI betreffenden Umständen für unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2006 - Rs. C-1/04 - Staubitz-Schreiber, ZIP 2006, 188). Zutreffend hat bereits das Amtsgericht erkannt, dass es vorliegend nicht um den nachträglichen Wegfall einer bei Antragstellung vermeintlich gegebenen internationalen Zuständigkeit Englands geht, sondern um das zusätzliche Vorliegen der Zuständigkeit des hiesigen Amtsgerichts. Insoweit ist es grundsätzlich denkbar, dass zwei verschiedene Gerichte jeweils eine internationale Zuständigkeit als gegeben erachten können. Demnach ist die vorliegende Konstellation zweier örtlich unterschiedlicher Insolvenzanträge über die Kooperationspflichten bzw. die wechselseitige Pflicht zur Anerkennung von Eröffnungsentscheidungen aus Art. 19 EUInsVO zu lösen. Da unstreitig keine Eröffnungsentscheidung des High Court in England vorliegt, ergeben sich auch keine Beschränkungen für das Insolvenzgericht Düsseldorf (vgl. zum Ganzen ausführlich sowohl das Rechtsgutachten R. , Bl. 602 ff. GA als auch das weitere Gutachten S. zum COMI, Anlage 52 der Beteiligten zu 11. und zu 12., Bl. 954 ff. GA). c) Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Antragstellung vor dem Amtsgericht Düsseldorf vermag auch die Kammer bereits im Ansatz nicht zu erkennen. Soweit die Schuldnerin, vertreten durch ihre seinerzeitigen Direktoren, einen Insolvenzantrag in England gestellt hat, entsprach es ihrer freien unternehmerischen Entscheidung, einen solchen - ungeachtet des Anschlusses dortiger Gläubiger - nicht mehr weiter verfolgen zu wollen. Soweit später die Beteiligten zu 11. und zu 12. das hiesige Verfahren angebracht haben, kann dem weder mit dem Vorwurf des "forum shopping" noch einer anderweitigen Missbräuchlichkeit entgegnet werden. Auch unter diesem Aspekt kann es nach Auffassung der Kammer nach der zwischenzeitlichen Herbeiführung des COMI in Deutschland maßgeblich allein auf den Entscheidungszeitpunkt des Amtsgerichts ankommen (vgl. zum Ganzen ausführlich S. 4 f. Gutachten S. , Bl. 954 ff. GA). Dieser lag nach den vorstehenden Ausführungen am 09.09.2019 in jedem Falle in Deutschland. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Ganzen nur (Madaus, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 80. Lieferung 06.2019, Artikel 5 EUINSVO2015, Rn. 14). 4. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Fragen, welche Anknüpfungstatsachen für die Annahme eines COMI maßgeblich sind und wie diese gegeneinander zu gewichten sind, grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).