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Urteil

11 O 425/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:1209.11O425.16.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Bruchteilsgemeinschaft P.-straße, bestehend aus den Teilhabern K. und Q., F.-straße, X., HQ. und W., YG.-straße, X QZ., KY.-straße, X., FO. AM.-straße, X., IE. und QM., DV.-straße, X., YH. und VE., YL.-straße, X., OV. und QQ., GQ.-straße, X., QE., TU.-straße, X., KZ. und UE., XZ.-straße, X., TK., UU.-straße, X., BX., WR.-straße, X., YA. und IE. VU., HF.-straße, X., KP. und HO. GR., NK.-straße, X., HW.f und CD., AT.-straße, X., JW., RD.-straße, X., AW. und OC., CP.-straße, X., YH. und SQ., IZ.-straße, X., ME. und OE., WJ.-straße, X., KG., YB.-straße, X., WK., MF.-straße, X., US., XO.-straße, X., OG. und PL., ZL.-straße, X., ZR. und ZX., BI.-straße, X., PV. und XA., LQ.-straße, X., VP. und KJ., HJ.-straße, X. und YN. und AJ., BY.-straße, X. zu Händen der Verwalterin KZ. QH. Hausverwaltung einen Betrag in Höhe von 11.385,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Bruchteilsgemeinschaft AT.-straße – N10, bestehend aus den Teilhabern K. und Q., F.-straße, X., HQ. und W., YG.-straße, XQZ., KY.-straße, X., FO. AM.-straße, X., IE. und QM., DV.-straße, X., YH. und VE., YL.-straße, X., OV. und QQ., GQ.-straße, X., QE., TU.-straße, X., KZ. und UE., XZ.-straße, X., TK., UU.-straße, X., BX., WR.-straße, X., YA. und IE. VU., HF.-straße, X., KP. und HO. GR., NK.-straße, X., HW.f und CD., AT.-straße, X., JW., RD.-straße, X., AW. und OC., CP.-straße, X., YH. und SQ., IZ.-straße, X., ME. und OE., WJ.-straße, X., KG., YB.-straße, X., WK., MF.-straße, X., US., XO.-straße, X., OG. und PL., ZL.-straße, X., ZR. und ZX., BI.-straße, X., PV. und XA., LQ.-straße, X., VP. und KJ., HJ.-straße, X. und YN. und AJ., BY.-straße, X. zu Händen der Verwalterin KZ. QH. Hausverwaltungen einen Betrag in Höhe von 11.050,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23.11.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 87% und den Klägern als Gesamtschuldner zu 13% auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Bruchteilsgemeinschaft P.-straße, bestehend aus den Teilhabern K. und Q., F.-straße, X., HQ. und W., YG.-straße, X QZ., KY.-straße, X., FO. AM.-straße, X., IE. und QM., DV.-straße, X., YH. und VE., YL.-straße, X., OV. und QQ., GQ.-straße, X., QE., TU.-straße, X., KZ. und UE., XZ.-straße, X., TK., UU.-straße, X., BX., WR.-straße, X., YA. und IE. VU., HF.-straße, X., KP. und HO. GR., NK.-straße, X., HW.f und CD., AT.-straße, X., JW., RD.-straße, X., AW. und OC., CP.-straße, X., YH. und SQ., IZ.-straße, X., ME. und OE., WJ.-straße, X., KG., YB.-straße, X., WK., MF.-straße, X., US., XO.-straße, X., OG. und PL., ZL.-straße, X., ZR. und ZX., BI.-straße, X., PV. und XA., LQ.-straße, X., VP. und KJ., HJ.-straße, X. und YN. und AJ., BY.-straße, X. zu Händen der Verwalterin KZ. QH. Hausverwaltung einen Betrag in Höhe von 11.385,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Bruchteilsgemeinschaft AT.-straße – N10, bestehend aus den Teilhabern K. und Q., F.-straße, X., HQ. und W., YG.-straße, XQZ., KY.-straße, X., FO. AM.-straße, X., IE. und QM., DV.-straße, X., YH. und VE., YL.-straße, X., OV. und QQ., GQ.-straße, X., QE., TU.-straße, X., KZ. und UE., XZ.-straße, X., TK., UU.-straße, X., BX., WR.-straße, X., YA. und IE. VU., HF.-straße, X., KP. und HO. GR., NK.-straße, X., HW.f und CD., AT.-straße, X., JW., RD.-straße, X., AW. und OC., CP.-straße, X., YH. und SQ., IZ.-straße, X., ME. und OE., WJ.-straße, X., KG., YB.-straße, X., WK., MF.-straße, X., US., XO.-straße, X., OG. und PL., ZL.-straße, X., ZR. und ZX., BI.-straße, X., PV. und XA., LQ.-straße, X., VP. und KJ., HJ.-straße, X. und YN. und AJ., BY.-straße, X. zu Händen der Verwalterin KZ. QH. Hausverwaltungen einen Betrag in Höhe von 11.050,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23.11.2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 87% und den Klägern als Gesamtschuldner zu 13% auferlegt. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in der Einfamilienhaussiedlung AT.-straße – N10, O.. Die gesamte Grundstückfläche der Siedlung stand ursprünglich im Eigentum der WQ., die dort um das Jahr 1970 herum 26 eingeschossige Einfamilienhäuser erbauen ließ. Die Gewerkschaft veräußerte über ihre Treuhandverwaltung im Jahr 2010 den gesamten Grundbesitz an die Beklagte, welche diesen entsprechend dem Lageplan in Anlage K1 neu parzellierte. Über einen Zeitraum vom 2012 bis 2014 veräußerte die Beklagte nach und nach die Häuser, sowie das zusätzlich noch bestehende Einzelgrundstück, unter anderem an die Kläger. Die einzelnen Häuser verfügen über eine gemeinsame private Zufahrtsstraße, welche den Zuweg zu den einzelnen Häusern darstellt. Zu dieser Privatstraße gehört auch eine entsprechende Straßenbeleuchtung. Eine Heizungsanlage befindet sich für die Siedlung im Keller des Hauses Nr. N02, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und inwieweit diese Anlage alle Häuser der Siedlung mit Heizleistungen versorgt. Eine Übergabestation für Wasser befindet sich in Haus N16, die Übergabestation für Gas in Haus N18, seit dem 12.09.2013 in Haus N02, wobei auch insoweit der Umfang der Siedlungsversorgung zwischen den Parteien streitig ist. Zwischen den Parteien gab es keine vertraglich vereinbarte Gemeinschaftsordnung. Der Kaufvertrag der Kläger weist an verschiedenen Stellen allerdings Regelungen bzgl. der gemeinschaftlichen bzw. (teil-) gemeinschaftlichen Versorgungseinrichtungen, sowie der gemeinsamen Straße aus: So heißt es in § 2: „ An der Gemeinschaftsfläche soll jeder Käufer eines Wohnhauses oder eines Baugrundstückes ein 1/27 Miteigentumsanteil erwerben, der ihm das Recht gibt, die Gemeinschaftsfläche zu nutzen, und die Verpflichtung, sich an den Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu beteiligen . Die innere Erschließung des Grundbesitzes hinsichtlich der Fernwärme, Wasser, Schmutz und Regenwasserableitung, Strom, Gas, Ferngas und Telekommunikation soll in der bisherigen Weise erfolgen. Dies gilt auch für das Heizkraftwerk, welches sich in Haus Nr. N02 im Kellergeschoss befindet, die Übergabestation für Wasser im Haus Nr. N16 und die Übergabestation für Gas im Haus Nr. N18 […] Die Kosten der Unterhaltung, Instandhaltung, Instandsetzung und die Verkehrssicherung obliegen dem Eigentümer der herrschenden und dem Eigentümer der dienenden Grundstücke im Verhältnis der jeweiligen tatsächlichen Mitbenutzung; im Zweifel richtet sich dieses Verhältnis nach der Zahl der jeweils auf dem dienenden Grundstück und auf dem herrschenden Grundbesitz vorhandenen abgeschlossenen Wohnungen […]“ Ferner heißt es in § 10 des notariellen Kaufvertrages: „Die Fernwärme für das Kaufobjekt wird über das Haus Nr. N02 im Keller befindliche Heizkraftwerk bezogen. Für die Wasserversorgung befindet sich die Übergabestation im Haus Nr. 55b, für die Gasversorgung befindet sich die Übergabestation im Haus Nr. N18. Für Wasser, Gas und Fernwärme ist jeweils lediglich ein Hauptzähler installiert, der Verbrauch der einzelnen Wohneinheiten wird über Zwischenzähler gemessen. Zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Wege- und Straßenflächen soll zukünftig ein Verwalter bestellt werden, der auch die Abrechnung übernimmt, soweit die Verbräuche noch nicht im Einzelnen gemessen werden können. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer und – im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter – gegenüber den weiteren Erwerbern sich an den Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Ver- und Entsorgungsanlagen zu beteiligen, und zwar, soweit der Verbrauch gemessen wird, im entsprechenden Verhältnis, im Übrigen zu einem Anteil, der der Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten entspricht […]“ Inwieweit sich diese oder vergleichbare Regelungen in den notariellen Kaufverträgen aller Eigentümer finden ist zwischen den Parteien streitig. Am 00.00.0000 fand zum ersten Mal eine Versammlung der damaligen Eigentümer statt. Zum Zeitpunkt der Versammlung waren die ersten 13 Häuser bereits durch die Beklagte veräußert. Inwieweit alle damaligen Eigentümer bei der Versammlung anwesend waren, ist zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen dieser Versammlung wurde die Hausverwaltung KZ. QH. als Verwalterin der Siedlungsgrundstücke vorgeschlagen und nachdem sich die Hausverwaltung KZ. QH. persönlich vorstellte, besprachen die Teilnehmer, dass man die Hausverwaltung QH. mit der Verwaltung beauftragen und in diesem Zusammenhang auch eine vorläufige Verwaltervollmacht erteilen wolle. Ob in der Versammlung eine Vollmacht bzgl. der Verwaltung erteilt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Auch wurde ein Verwaltungsbeirat gewählt, der sich sodann mit der Verwaltung treffen und zumindest die Details des Verwaltervertrages bzgl. der Laufzeit und der Vergütung besprechen sollte. Die Kläger verfolgen mit ihrer Klage eine Nachzahlung des Hausgeldes für die Grundstücke, welche im Eigentum der Beklagten standen. Unstreitig zahlte die Beklagte am 00.00.0000 einen Betrag i.H.v. 8.000,00 EUR und am 00.00.0000 einen Betrag i.H.v. 13.450 EUR auf das Gemeinschaftskonto. Die Kläger behaupten, sämtliche Häuser der Siedlung seien an eine gemeinsame Heizungsanlage angeschlossen, welche sich im Haus Nr. N02 befände. Auch würden sämtliche Häuser über eine gemeinsame Wasserleitung versorgt. Darüber hinaus hätten die Häuser N03, N04, N05, N06, N07, N08, N09, N10, N02, N11, N12 und N13 eine gemeinsame private Abwasserleitung, die Häuser N14, N15, N16, N17, N18, N19, N20, N21, N22, N23, N24, N25, N26, N27 seien dagegen an die städtische Kanalisation angeschlossen und würden hierüber entwässert. Die Häuser N15, N16, N02, N11, N12, N13 würden ferner über eine gemeinschaftliche Stromversorgung verfügen. Zu Lasten der Grundstücke mit den Versorgungseinrichtungen seien Grunddienstbarkeiten ins Grundbuch eingetragen, durch welche die dienenden Grundstücke verpflichtet wären, die bestehende Erschließung in dem bisherigen Umfang weiter zu dulden. Die Pflichten hierzu ergäben sich aus den jeweiligen notariellen Kaufverträgen mit denen die im Klageantrag aufgeführten Eigentümer die Grundstücke jeweils von der Beklagten erwarben. Auch seien sämtliche seitens der Beklagten geschlossenen Kaufverträge mit dem Kaufvertrag in Anlage K2 – mit Ausnahme der Grundstücksbezeichnung und des vereinbarten Grundstückpreises – identisch. Während der Eigentümerstellung der Beklagten an den verschiedenen Grundstücken der Siedlung seien diese durch die Beklagte überwiegend fremdvermietet gewesen. Bis zur letzten Veräußerung im Jahr 2014 habe die Beklagte Nebenkostenabrechnungen – auf Grundlage der durch die Gemeinschaft in Rechnung gestellten Kosten – auf ihre Mieter umgelegt, die diese Nebenkostenforderungen beglichen haben sollen. Mit Mail vom 00.00.0000 habe der Miteigentümer JZ. (heute GG.) die Hausverwaltung QH. vorgeschlagen. Diese Mail sei an alle damaligen Eigentümer versendet worden, zunächst mit Ausnahme der Beklagten, da dem Miteigentümer GG. die Mailadresse der Beklagten unbekannt gewesen sei. Der Miteigentümer CZ. habe diese Mail sodann jedoch auch an die Beklagte weitergeleitet, die sich mit der Bestellung der Hausverwaltung QH. mit Mail vom 00.00.0000 einverstanden erklärt habe (Anlage K45). Mit Schreiben vom 00.00.0000 habe der Miteigentümer CZ. zur Eigentümerversammlung für den 00.00.0000 eingeladen an der auch die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, teilgenommen habe. Zum Zeitpunkt der Versammlung seien die ersten 13 Häuser bereits durch die Beklagte veräußert und alle damaligen Eigentümer anwesend gewesen. Im Rahmen dieser Versammlung sei die Hausverwaltung KZ. QH. als Verwalterin der Siedlungsgrundstücke vorgeschlagen und, nachdem sich die Hausverwaltung KZ. QH. persönlich vorgestellt habe, sodann einstimmig gewählt worden. Weiter seien auch fünf der Eigentümer - u.a. der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger – zum Verwaltungsbeirat gewählt worden. Unter Tagesordnungspunkt 3 sei dann beschlossen worden, die Firma QH. mit der Verwaltung der Siedlungsgrundstücke zu beauftragen und ihr die Vollmacht zu erteilen, um eine Aufnahme der Verwaltungstätigkeit zu ermöglichen. Auch sei in der Versammlung der Verwaltervertrag besprochen worden, der zuvor bereits per Email an die Teilnehmer versendet worden war. Die Teilnehmer hätten eine automatische Laufzeitverlängerung jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werde, sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,50 EUR vereinbart. Die Eigentümer hätten ferner vereinbart, dass sich der Verwaltungsbeirat mit der Verwaltung treffe und sodann den Verwaltungsvertrag unterzeichne – dieser sei nach der Versammlung lediglich noch um einen Bestellungszeitraum und die Vergütung zu ergänzen gewesen. Der Vertrag sei zusätzlich an alle Eigentümer per Mail vom 16.02.2012, mit der Bitte der erneuten Vertragsprüfung - versandt worden, wobei keine Einwände seitens der Eigentümer erhoben worden seien. Der Verwaltungsvertrag sei dann u.a. auch von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden. Unmittelbar nach der ersten Wahl der Verwaltung sei, in gemeinschaftlicher Arbeit mit dem Beirat, ein monatlicher Beitrag für die einzelnen Miteigentümer zum Unterhalt und der Instandsetzung der Versorgungseinrichtungen errechnet worden, welcher auf ein eigens für die Gemeinschaft eingerichtetes Konto eingezahlt werden sollte. Inhaber des Kontos sei die Gemeinschaft AT.-straße – N10, verfügungsbefugt sei diesbezüglich die Verwaltung. Nach den ersten Wirtschaftsplänen, welche allen Eigentümern zur Verfügung gestellt worden sein sollen, hätten alle Eigentümer Vorauszahlungen als sog. Hausgeld geleistet, um die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft bzgl. Energie- und Wasserversorgung, sowie Grundabgaben und Versicherungen zu begleichen und Instandhaltungsrücklagen zu bilden. Die Verwaltung habe im Rahmen ihrer Beauftragung Versorgungsverträge, u.a. bzgl. der Versorgung mit Strom, Gas und Wasser, für die Gemeinschaft abgeschlossen. Darüber hinaus habe sie sich mit der Gemeinde bzgl. der Erteilung der Grundabgabenbescheide in Verbindung gesetzt und die Erteilung der Grundabgaben gewährleistet. Auch Versicherungsverträge bzgl. der Gemeinschaftsanlagen seien durch die Verwaltung sodann abgeschlossen worden. Die entstandenen Versorgungskosten seien hierbei jeweils vom Konto der Gemeinschaft erfolgt. Auch die Beklagte habe zunächst Zahlungen auf das eingerichtete Konto geleistet, wobei die Zahlungen nicht vollständig geleistet worden und nicht kostendeckend gewesen seien. Im weiteren Verlauf seien mehrere Versammlungen – durch die fortschreitenden Veräußerungen der Grundstücke mit einer zunehmenden Anzahl verschiedener Eigentümer - abgehalten worden, bei denen jeweils im Vorfeld durch die Verwaltung Einladungen, zusammen mit einer Tagesordnung versendet worden seien. An diesen Versammlungen habe auch die Beklagte teilgenommen. Bei der Versammlung vom 00.00.0000 sei der Wirtschaftsplan gemäß Anlage K13 beschlossen worden. Zu dieser Versammlung seien die Eigentümer im Vorfeld eingeladen worden, wobei der Einladung auch eine Tagesordnung, sowie die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan beigefügt gewesen seien. Da ein Postrücklauf nach der Versendung an die Beklagte nicht erfolgte und die Beklagte zu dieser Versammlung die Eigentümerin VW. bevollmächtigte, für die Beklagte Erklärungen abzugeben, sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Einladung nebst Anlagen erhalten habe. Am 00.00.0000 habe erneut eine Eigentümerversammlung stattgefunden, zu dieser auch die Beklagte als Eigentümerin eines Grundstücks eingeladen gewesen sei. Die Einladung – zusammen mit denen als Anlage der Einladung beigefügten Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen - sei an die Beklagte auf dem Postweg, ohne Postrücklauf, erfolgt. Auf dieser Versammlung sei es zu einer Erneuerung der Verwaltungsbestellung gekommen. Ferner sei im Rahmen der Verwaltung eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen 2012 und 2013 erfolgt. Die Klageforderung setze sich aus den Nachforderungen für verschiedene Grundstücke im Eigentum der Beklagten wie folgt zusammen: Für das Jahr 2012 stünden noch Hausgeldzahlungen der Beklagten i.H.v. 13.132,03 EUR aus: Hausnummer Zusammensetzung Forderung N27 Dieses Grundstück ist zum 00.00.0000 von der Beklagten veräußert worden. Für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wurden ausweislich der Jahresabrechnung (Anlage K8) 1.507,24 EUR abgerechnet. Die Beklagte habe hierauf eine Teilzahlung i.H.v. 785,39 EUR geleistet, sodass 721,85 EUR noch ausstünden. N03 Dieses Grundstück ist zum 00.00.0000 von der Beklagten veräußert worden. Für das Jahr 2012 stünden daher ausweislich der Jahresabrechnung (Anlage K9) noch 3.312,17 EUR aus. N04 Dieses Grundstück sei zum 00.00.0000 von der Beklagten veräußert worden. Für das Jahr 2012 stünden daher ausweislich Anlage K10 noch 3.077,08 EUR aus. N07 Dieses Grundstück ist zum 00.00.0000 von der Beklagten veräußert worden. Für das Jahr 2012 stünden daher ausweislich Anlage K11 noch 2.530,95 EUR aus. N09 Dieses Grundstück sei zum 00.00.0000 von der Beklagten veräußert worden. Für das Jahr 2012 stünden daher ausweislich Anlage K12 noch 3.489,98 EUR aus. Für das Jahr 2013 seien noch Forderungen i.H.v. 12.750,N10 EUR offen. Diese Nachzahlungsforderung ergäbe sich wie folgt: Hausnummer Zusammensetzung Forderung N25 Dieses Grundstück ist zum 00.00.0000 von der Beklagten veräußert worden. Die Beklagte habe für das Jahr 2013 keinerlei Vorauszahlungen geleistet, sodass ausweislich Anlage K29 noch 2.514,36 EUR ausstünden. N26 Dieses Grundstück sei von der Beklagten zum 00.00.0000 veräußert worden. Die Beklagte habe für das Jahr 2013 keinerlei Vorauszahlungen geleistet, sodass ausweislich Anlage K30 noch 3.356,14 EUR und für das Jahr 2014 noch 1.623,13 EUR ausstünden. N03 Dieses Grundstück ist von der Beklagten zum 00.00.0000 veräußert worden. Ausweislich Anlage K32 stünden noch 1.918,N20 EUR aus. N04 Dieses Grundstück sei von der Beklagten zum 00.00.0000 veräußert worden. Für das Jahr 2013 stünden ausweislich Anlage K33 noch 3.119,N21 EUR und für das Jahr 2014 ausweislich Anlage K34 noch 219 EUR aus. Die abgerechneten Beträge seien auch sachlich und rechnerisch richtig. Die Kläger sind der Ansicht, sie seien Teil einer Eigentümergemeinschaft, die allerdings nicht unter die Regelungen des WEG falle, sondern unter die Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Denn nicht nur die Privatstraße, sondern auch die Versorgungseinrichtungen und Leitungen stünden im Miteigentum aller Eigentümer. Eine Bruchteilsgemeinschaft läge ferner nicht nur bzgl. der gemeinschaftlichen Straße, Straßenbeleuchtung und Kanalisation, sondern auch bzgl. der jeweils gemeinschaftlichen Heizungsanlage, Wasser- und Stromversorgung vor. Dies ergäbe sich aus § 10 des notariellen Kaufvertrages. Der Kaufvertrag stelle eine Gemeinschaftsordnung dar, deren Zweck es sei, die Erschließung der Siedlungsgemeinschaft, wie sie vor der Veräußerung durch die Beklagte bestand, fortzusetzen und das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten und zu erhalten. Gemeinschaftliches Eigentum bestünde ferner nicht nur an der HP.-straße, sondern auch an den Versorgungseinrichtungen als wesentliche Bestandteile des jeweiligen Grundstücks. Ohne solche Versorgungseinrichtungen sei ein Gebäude nämlich nach der Verkehrsanschauung nicht als fertig anzusehen. Die Kläger meinen ferner, dass die geltend gemachten Forderungen nicht bereits verjährt seien, da diese erst mit Beschlussfassung am 00.00.0000 fällig geworden seien. Die Kläger beantragen, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Bruchteilsgemeinschaft P.-straße, bestehend aus den Teilhabern K. und Q., F.-straße, X., HQ. und W., YG.-straße, XQZ., KY.-straße, X., FO. AM.-straße, X., IE. und QM., DV.-straße, X., YH. und VE., YL.-straße, X., OV. und QQ., GQ.-straße, X., QE., TU.-straße, X., KZ. und UE., XZ.-straße, X., TK., UU.-straße, X., BX., WR.-straße, X., YA. und IE. VU., HF.-straße, X., KP. und HO. GR., NK.-straße, X., HW.f und CD., AT.-straße, X., JW., RD.-straße, X., AW. und OC., CP.-straße, X., YH. und SQ., IZ.-straße, X., ME. und OE., WJ.-straße, X., KG., YB.-straße, X., WK., MF.-straße, X., US., XO.-straße, X., OG. und PL., ZL.-straße, X., ZR. und ZX., BI.-straße, X., PV. und XA., LQ.-straße, X., VP. und KJ., HJ.-straße, X. und YN. und AJ., BY.-straße, X. zu Händen der Verwalterin KZ. QH. Hausverwaltung 13.132,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 00.00.0000 zu zahlen; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Bruchteilsgemeinschaft AT.-straße – N10, bestehend aus den Teilhabern K. und Q., F.-straße, X., HQ. und W., YG.-straße, XQZ., KY.-straße, X., FO. AM.-straße, X., IE. und QM., DV.-straße, X., YH. und VE., YL.-straße, X., OV. und QQ., GQ.-straße, X., QE., TU.-straße, X., KZ. und UE., XZ.-straße, X., TK., UU.-straße, X., BX., WR.-straße, X., YA. und IE. VU., HF.-straße, X., KP. und HO. GR., NK.-straße, X., HW.f und CD., AT.-straße, X., JW., RD.-straße, X., AW. und OC., CP.-straße, X., YH. und SQ., IZ.-straße, X., ME. und OE., WJ.-straße, X., KG., YB.-straße, X., WK., MF.-straße, X., US., XO.-straße, X., OG. und PL., ZL.-straße, X., ZR. und ZX., BI.-straße, X., PV. und XA., LQ.-straße, X., VP. und KJ., HJ.-straße, X. und YN. und AJ., BY.-straße, X. zu Händen der Verwalterin KZ. QH. Hausverwaltungen weitere 12.750,N10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe keine Verwaltungsvollmacht unterzeichnet. Die Person, die den Verwaltungsvertrag unterschrieben habe, sei hierzu nicht bevollmächtigt gewesen. Bei der Versammlung vom 00.00.0000 seien ferner nicht alle Eigentümer anwesend gewesen. So habe beispielsweise die Eigentümerin NH. gefehlt und sei dementsprechend nicht an der „Verwaltung“ beteiligt gewesen. Auf der Versammlung seien jedoch auch Personen, wie bspw. die späteren Eigentümer GR. angewesen gewesen, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Grundstücks waren. Im Rahmen der Verhandlung habe man lediglich besprochen, dass man die Verwaltung KZ. QH. beauftragen und diese in dem Zusammenhang bevollmächtigen wolle. Eine Verwaltungsbestellung sei auch nicht in der Eigentümerversammlung am 00.00.0000 erfolgt. Ferner meint die Beklagte, dass die dort getroffenen Beschlüsse auch rechtswidrig seien, da die Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein soll. Der Einladung habe weder eine Tagesordnung beigelegen, noch die angeblichen Gesamt- und Einzelhausgeldabrechnungen, geschweige denn ein Wirtschaftsplan. Auch seien jedenfalls die Eigentümer SY. und ZZ. nicht wirksam durch Dritte vertreten gewesen. Auch bzgl. der Eigentümerversammlung vom 00.00.0000 sei eine Bestellung der Verwaltung bereits mangels ordnungsgemäßen Beschlusses nicht erfolgt, denn auf dieser Versammlung sei bereits die Tagesordnung nicht umgesetzt, sondern zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gänzlich andere Beschlüsse gefasst worden. Auch seien die Eigentümer BQ. und DP. nicht ordnungsgemäß durch Dritte vertreten worden. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt Zahlungen, die mit den Hausgeldforderungen in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang stünden, an die Verwaltung geleistet. Etwaige Teilzahlungen i.H.v. 785,39 EUR seien durch die Beklagte nicht erfolgt, jedenfalls nicht auf eine Jahresabrechnung für 2012. Nach dem klägerischen Vortrag sind Jahresabrechnungen erst in einer angeblichen Eigentümerversammlung am 00.00.0000 beschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte nicht mehr Eigentümerin eines Grundstücks, sodass zu diesem Zeitpunkt keinerlei rechtswirksame bzw. verpflichtende Beschlüsse gegenüber der Beklagten hätten geschlossen werden können. Die Beklagte sei nicht verpflichtet irgendwelche Instandhaltungsrücklagen zu zahlen. Auch sei aus den Abrechnungen ferner nicht ersichtlich, wer wann die Zählerwerte der Wärme- und Kaltwasserzähler wo abgelesen habe. Bei den Zählern handle es sich zudem um völlig ungeeichte private Zähler. Bzgl. der zu den Jahresabrechnungen eingereichten Rechnungen seien diese zudem weder durch die Beklagte noch durch die Bruchteilseigentümergemeinschaft erteilt worden. Hinsichtlich der Rechnungen der Firma SM. GmbH & Co. KG werde Herr CZ. als Auftraggeber benannt. Dieser hätte jedoch keinerlei Befugnisse im Namen oder Auftrag der Gemeinschaft irgendwelche Bestellungen vorzunehmen. Auch seien die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kosten für „ Heizkosten + Wasser + Schmutzwasser“ jeweils nicht nachvollziehbar. Bei der Jahresabrechnung 2012 ergäbe sich zudem eine nicht erklärbare Differenz i.H.v. 5.235,31 EUR. Ferner hätten die Kläger bei ihren Abrechnungszeiträumen nicht berücksichtigt, dass es für die Abrechnungen nicht auf den Eigentümerwechsel, sondern auf den wirtschaftlichen Übergang ankäme. Mitte des Jahres 2013 sei es zu einem Streit der Eigentümer über den Inhalt eines etwaigen Verwaltungsvertrags gekommen. Die Eigentümer XS., GM., JZ. und IH. hätten einen Verwaltungsvertrag in Auftrag gegeben, der am 00.00.0000 im Rahmen einer Eigentümerversammlung in der Dorfschänke in GL. diskutiert werden sollte. Die Eigentümer hätten sich bis zum 00.00.0000 nicht auf einen Verwaltervertrag, mit dem alle einverstanden waren, einigen können. Der Abschluss eines Verwaltervertrages sei offenkundig erst in einer angeblichen Eigentümerversammlung am 00.00.0000 erfolgt. Eine Einladung zur dieser Eigentümerversammlung habe die Beklagte nicht erhalten, sodass diese Versammlung mit Nichtwissen bestritten wird. Die Parteien seien nicht Bruchteilseigentümer; weder bzgl. Straße noch bzgl. der Versorgungseinrichtungen und –Leitungen. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Kläger haben insgesamt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 22.436,04 EUR an die Nutzungsgemeinschaft gemäß § 748 BGB analog. 1. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) steht den Klägern ein Anspruch i.H.v. 11.385,91 EUR gemäß § 748 BGB analog zu. a. Bei der Gemeinschaft, der die Kläger angehören, handelt es sich zumindest hinsichtlich der Versorgungseinrichtungen nicht um eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB, sondern um eine gesetzlich nicht geregelte Nutzungsgemeinschaft. Für das Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft bedarf es einer Gleichartigkeit der nach Bruchteilen zugewiesenen Rechte ( Schmidt , in Münchner Kommentar, BGB 7. Aufl. 2017, § 741 Rn. 10). Eine solche Gleichartigkeit besteht allerdings nicht zwischen einem Eigentümer und einem Nutzungsberechtigten (vgl. BGH Urt. v. 04.08.2010 – XII ZR 14/09 in NJW-RR 2010, 1586, Rn. 17 ff.). Ausweislich des Vertrages in Anlage K2 erhalten die Käufer 1/27 Miteigentum an den Gemeinschaftsflächen. Dies betrifft u.a. die Privatstraße der Siedlung, welche den Zuweg zu den Grundstücken darstellt, nicht aber die Versorgungseinrichtungen. In § 2 des Kaufvertrages ist die Übergabestationen lediglich genannt und mit Verweis auf die eingetragenen Grunddienstbarkeiten ein Recht zur Nutzung, sowie die Pflicht zur anteiligen Kostentragung geregelt. Von der Einräumung eines Miteigentums auch an den Versorgungseinrichtungen ist in dem Vertrag explizit nicht die Rede. Auf Nutzungsgemeinschaften, die nicht auf Miteigentum oder sonstigen Bruchteilsgemeinschaften beruhen und auch nicht durch ein anderes Sonderrechtsverhältnis verbunden sind, können die §§ 742 ff. vorsichtig analog angewandt werden (KG Berlin Urt. v. 20.09.2016 – 21 U 49/13 – juris, Rn. 22, Schmidt in Münchner Kommentar, BGB, § 741 Rn. 75). Der vorliegenden Nutzungsgemeinschaft steht der Vortrag der Beklagten nicht entgegen. Diese bestreitet vorliegend, dass die Siedlungsgrundstücke über eine gemeinsame Heizungsanlage, sowie Wasserleitung angeschlossen sind. Einige Eigentümer seien vielmehr unabhängig an entsprechende Versorgungsleitungen angeschlossen. Darüber hinausgehender Vortrag der Beklagten ist nicht erfolgt. Das Bestreiten der Beklagten reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Nutzungsgemeinschaft in Zweifel zu ziehen, denn diese hat als ehemaliger Eigentümerin aller Siedlungsgrundstücke Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten und damit auch von der Versorgung der Grundstücke. In § 10 des Kaufvertrages (Anlage K2) wird zudem die gemeinsame Versorgung bzgl. Heizung, Gas und Wasser thematisiert. b. Die Beklagte ist jedenfalls nach § 748 BGB analog verpflichtet, an die Nutzungsgemeinschaft einen Betrag in Höhe von 11.383,89 EUR aus der Jahresabrechnung von 2012 zu zahlen. § 748 BGB regelt eine Kostentragungspflicht aller Teilhaber für die Lasten sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung des jeweiligen Gegenstandes. So liegt der Fall in dem oben genannten Umfang hier, sodass die Beklagte gegenüber der Nutzungsgemeinschaft verpflichtet ist die Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung anteilig mitzutragen. Jedenfalls die Versorgung mit Wasser, Gas und Strom, sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die Beauftragung eines Winterdienstes stellen nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung der Siedlung dar. Diese Kosten wurden von der Verwaltung mit den jeweiligen Jahresabrechnungen für das Jahr 2012 gegenüber den Eigentümern anteilig abgerechnet. Die Jahresabrechnungen erfolgten der Höhe nach auch sachlich richtig und überwiegend – mit Ausnahme der Instandhaltungsrückstellungen und einzelner im Folgenden aufgeführten Rechnungen - erstattungsfähig. (1) Die klägerseits vorgetragenen Abrechnungszeiträume sind der jeweiligen Abrechnung zugrunde zu legen, denn diese wurden von der Beklagten nicht in erheblichem Umfang bestritten. Die Beklagte rügt in Zusammenhang mit den Abrechnungen, dass sämtliche Abrechnungen rechtsfehlerhaft seien, da diese nicht berücksichtigen würden, dass der wirtschaftliche Übergang bereits vor dem Eigentumsübergang stattgefunden habe und der Kaufvertrag in § 8 folgende Passage enthalte: „ […] Soweit für Kosten, Lasten oder Abgaben bei Besitzübergang ein Abrechnungszeitraum läuft trägt der Verkäufer sie zeitanteilig bis zum Besitzübergang, der Käufer trägt sie zeitanteilig ab Besitzübergang. Etwaige Vorauszahlungen sind vom Käufer zu erstatten. “ Der Vortrag der Beklagten reicht nicht aus, um dem klägerischen Vortrag erheblich entgegenzutreten, denn die jeweiligen Zeitpunkte des wirtschaftlichen Übergangs liegen in der Kenntnissphäre der Beklagten als ehemalige Eigentümerin und Verkäuferin der Grundstücke. Diese beschränkt ihren Vortrag auf die pauschale Behauptung, der wirtschaftliche Übergang wäre jeweils anders als die Eigentumsübertragung erfolgt. Diesbezüglich führt sie lediglich Haus Nr. N09 an, bei dem der Übergang bereits Ende Oktober 2012 erfolgt sein soll und nicht, wie die Kläger unter Beweisantritt behaupten, erst am 00.00.0000. Ein genaues Datum nennt die Beklagte nicht, obwohl ihr dieses bekannt ist und für einen Abrechnungszeitraum relevant wäre. Ausweislich der Abrechnungen K8 bis K12 ist die Hausverwaltung, deren Aufstellung die Kläger ihres Vortrages zugrunde legen, von den folgenden wirtschaftlichen Übergängen ausgegangen: Nr. Wirtschaftlicher Übergang N27 00.00.0000 N03 00.00.0000 N04 00.00.0000 N07 00.00.0000 N09 00.00.0000 N25 00.00.0000 N26 00.00.0000 Diese Daten haben die Kläger auch ihren Klageanträgen zugrunde gelegt. Soweit die Beklagte vorträgt, der Vortrag der Kläger zu Nr. N03 wäre bereits unzutreffend, da dieses nicht von den Eigentümer QL./JO. mit Wirkung zum 00.00.0000 erworben worden sei, ist dies unschädlich, da auch nach dem Beklagtenvortrag ein Übergang des Grundstücks Nr. N03 erst zum 00.00.0000 erfolgte und die Beklagte somit noch Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks für den Abrechnungszeitraum 2012 war. (2) Die Abrechnung ist auch mit Blick auf die abgerechneten Gas-, Strom- und Wasserkosten richtig. Die Beklagte bestreitet insoweit die Ablesung der Zählerstände für Gas, Strom und Wasser. Die Kläger hätten nicht dargelegt, wer, wann, welche Ablesung an welchem Messinstrument vorgenommen hätte. Ausweislich Anlagen K8 bis K12 wurden der Beklagten für den Strom keinerlei Kosten in Rechnung gestellt, sodass das Bestreiten der Beklagten bzgl. der Stromzähler bereits nicht entscheidungserheblich ist. Für die übrigen Ablesewerte haben die Kläger die Abrechnungen der Firma OL. für das Jahr 2012 eingereicht. Aus diesen Abrechnungen ergeben sich sowohl das Ablesedatum, sowie die Zählernummer und der abgerechnete Verbrauch. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte Eigentümerin aller Grundstücke war und daher Kenntnis über die in ihrem Eigentum installierten Zähler während ihrer Eigentümerstellung hatte oder sich zumindest ohne Weiteres Kenntnis hätte verschaffen können, ist ihr pauschales Bestreiten nunmehr unerheblich. Ferner meldete die Beklagte ausweislich der Anlage K55 selbst zumindest den Zählerstand für das Grundstück Nr. N03 an die Hausverwaltung, was zu dem Bestreiten der Ablesung im Widerspruch steht. Auch die Behauptung der Beklagten bzgl. der Abrechnung der Heiz-, Wasser- und Schmutzwasserkosten ergebe sich eine nicht erklärbare Differenz dringt nicht durch, denn die in Anlage K8 bis K12 geltend gemachten Gesamtkosten für Heizung, Wasser und Schmutzwasser entsprechen den von der Firma OL. festgestellten Gesamtkosten. (3) Auch die Rechnung der Firma GD. vom 00.00.0000 i.H.v. 980,32 EUR konnte den Teilhabern nach § 748 BGB analog im Rahmen der Jahresabrechnung anteilig in Rechnung gestellt werden, denn hierbei handelt es sich um eine ersatzfähige Instandsetzungsmaßnahme. Die Rechnung betrifft den Rückbau der durch Stagnation gefährdeten Wasserleitungen an der alten Druckerhöhungsanlage sowie den Einbau einer automatischen Nachfülleinrichtung für die Zentralheizungsanlage. Unter die Kostentragungspflicht entsprechend § 748 BGB analog fallen auch solche Aufwendungen, die zur Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung erforderlich sind, nicht jedoch wertsteigernde Veränderungen des gemeinsam genutzten Gegenstandes (s. Sprau , in Palandt, BGB, § 748 Rn. 2). Die Rechnung betrifft augenscheinlich nicht bloß den Einbau einer automatischen Nachfülleinrichtung der zentralen Heizungsanlage, sondern explizit auch den Rückbau von gefährdeten Wasserleitungen an der alten Druckerhöhungsanlage. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dieser Rechnung um die Abrechnung einer Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme an der Heizungsanlage und nicht bloß um eine werterhöhende Veränderung. (4) Gleiches gilt für die Rechnung der Firma. FK. vom 00.00.0000 i.H.v. 1.130,26 EUR. Diese betrifft die Instandsetzung der Straßenbeleuchtung. Eine Instandsetzungsmaßnahme an der Straßenbeleuchtung dient der Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer bzgl. der Straßennutzung und fällt daher ebenfalls unter die ersatzfähigen Kosten nach § 748 BGB analog. (5) Auch die Rechnung der Firma FS. GmbH vom 00.00.0000 i.H.v. 300,08 EUR ist von der Beklagten gegenüber der Nutzungsgemeinschaft anteilig zu begleichen. Diese betrifft die Erneuerung des Heizungszählers und der Zuleitungen im Heizungsraum in Haus Nr. N02. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechend §§ 744, 748 BGB analog, die von allen Teilhabern der Nutzungsgemeinschaft zu tragen sind. (6) Ebenso ist die Rechnung der Firma KT. vom 00.00.0000 i.H.v. 1.404,20 EUR von der Beklagten im Rahmen der Jahresabrechnung anteilig zu begleichen. Hierbei handelt es sich um Winterdienstarbeiten. Diese sind aufgrund der Verkehrssicherungspflicht der Teilhaber der Nutzungs bzgl. der HP.-straße auch den Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 748 BGB analog zuzuordnen. (7) Auch die Kosten für die Hausverwaltung QH. in Höhe von 17,50 EUR monatlich pro Grundstück sind von den Teilhabern der Nutzungsgemeinschaft als Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung zu tragen. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass diese Kosten, jedenfalls über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB der Hausverwaltung QH. von der Gemeinschaft zu ersetzen waren. Die Hausverwaltung ist insoweit – den Vortrag der Beklagten, diese sei nicht bzgl. der Verwaltung bevollmächtig gewesen unterstellt – ohne Auftrag für die Nutzungsgemeinschaft in deren Interesse und in deren mutmaßlichen Willen tätig geworden. Denn die Hausverwaltung hat sowohl für die Versorgung der Siedlung mit Gas, Wasser und Heizleistungen als u.a. auch für die Kommunikation mit der Gemeinde bzgl. der Grundabgabenbescheide Sorge getragen. Sie ist dabei insbesondere auch mit dem Willen der Beklagten tätig geworden. Denn die Beklagte trat ausweislich des Mailverkehrs in Anlage K55 augenscheinlich wegen Versorgungsleistungen bzw. Hausgeldzahlungen mit der Hausverwaltung QH. in Kontakt. Auch wendet sich die Beklagte mit Schreiben vom 00.00.0000 an die Hausverwaltung QH., kündigt die Überweisung für Rückstände der Hausgeldzahlungen an und bittet um eine detaillierte Aufstellung bzgl. weiterer Objekte. Ausweislich des Schrift- bzw. Mailverkehrs wendet sich die Beklagte mit Anliegen – auch gerade bzgl. des Hausgeldes – aktiv an die Hausverwaltung. Zudem verweist die Beklagte sowohl Eigentümer (Anlage K49) als auch Dritte (Mail der WQ. vom 00.00.0000, Mail der AVU bzgl. der Wasserbelieferung beide Anlage K55) an die Verwaltung. Hinzu kommt noch, dass die Beklagte nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger ein erhebliches Eigeninteresse an der Bestellung der Hausverwaltung hatte, denn bis zum Zeitpunkt der umstrittenen Bestellung am 00.00.0000 war die Beklagte Rechnungsempfängerin aller Versorgungsrechnungen betreffend die Gesamtanlage und musste sich das Geld nach Abrechnung von den jeweiligen Eigentümern „wiederholen“. Unter Berücksichtigung der Ausgangssituation, in der die Beklagte wohl für die Verwaltung der Grundstücke zuständig war und ihrem Verhalten gegenüber der Hausverwaltung QH., ist diese jedenfalls auch im Interesse und dem zumindest mutmaßlichen Willen der Beklagten tätig geworden. Diese Kosten der Verwaltung sind damit nach § 683 BGB von der Nutzungsgemeinschaft zu erstatten gewesen und damit auch anteilig auf die Beklagte ordnungsgemäß umzulegen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Verwaltungskosten in Höhe von 17,50 monatlich pro Grundstück nicht bezahlt worden wären. Auch trägt die Beklagte nicht vor, dass die Höhe des Entgelts der Firma QH. nicht angemessen sei. In diesem Zusammenhang erfolgt in der Klageerwiderung lediglich der Vortrag, dass die für das Jahr 2012 ausgewiesenen Verwaltergebühren in Höhe von 5.670,00 EUR exorbitant seien und bzgl. der Erstattung keine Rechtsgrundlage ersichtlich wäre. Nach Auffassung der Kammer rügt die Beklagte vorliegend zwar die Höhe der Verwaltergebühren, setzt dieser aber keine berücksichtigungsfähige Einwendung entgegen, denn die von der Beklagten angegriffenen Kosten betreffen die Gesamtkosten, die auf die 27 Grundstücke umgelegt werden und gerade nicht den Anteil der einzelnen Teilhaber. (8) Sowohl die mit der Jahresabrechnung abgerechneten Instandhaltungsrücklagen als auch die nachfolgend aufgeführten Rechnungen in einer Gesamthöhe von 197,46 EUR – dies entspricht 7,50 EUR pro Haus - sind nicht erstattungsfähig und daher anteilig in Abzug zu bringen. (a) Die mit den Jahresabrechnungen geltend gemachten Instandhaltungsrücklagen sind nicht nach § 748 BGB analog erstattungsfähig. Denn § 748 BGB spricht ausdrücklich von einer Lasten- und Kostentragungspflicht der Teilhaber nach Anteilen. Die Bildung von Rücklagen durch regelmäßige Vorauszahlungen, auch wenn diese für zukünftig zu erwartenden Kosten und Lasten erfolgt, stellt keine Kosten oder Lasten, sondern vielmehr Aufwendungen dar, die von § 748 BGB gerade nicht erfasst werden ( Schmidt , in Münchner Kommentar, BGB, § 748 Rn. 6; Sprau in: Palandt, BGB, N05. Aufl., § 748 Rn. 4). Eine Bildung von Rücklagen kann nur in begrenzten Ausnahmefällen unter die Lasten- und Kostentragungsregelung des § 748 BGB fallen, wobei der allein der Verweis auf künftig anstehende Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen bzgl. der HP.-straße diesbezüglich nach Auffassung der Kammer nicht ausreicht (vgl. OLG München, Urt. v. 09.08.2017, 20 U 818/17 Rn. 11 m.w.N. – juris). (b) Hinsichtlich der Rechnung der Firma NQ. vom 00.00.0000 i.H.v. 35,50 EUR über Zapfhahnzähler ist weder aus der Rechnung noch aus dem Klägervortrag ersichtlich, wofür diese Zähler benötigt wurden. Dies wäre aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob diese Kosten die Nutzungseigentümergemeinschaft betreffen und dementsprechend von dieser anteilig zu tragen wären. Diesbezüglich ist kein weiterer klägerischer Vortrag erfolgt, sodass diese Position in Abzug zu bringen ist. (c) Gleiches gilt bzgl. der Rechnungen der Firma CQ. vom 00.00.0000 i.H.v. 104,N21 EUR und 00.00.0000 i.H.v. N02,36 EUR bzgl. der Anschaffung von Bauteilen. Diesbezüglich bleiben die Kläger im Rahmen ihrer Darlegungspflicht Vortrag schuldig, inwiefern es sich bei den Bauteilen um notwendige Erhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums oder der gemeinsam genutzten Versorgungseinrichtungen gehandelt haben soll. Dies wäre aber erforderlich, um beurteilen zu können inwiefern solche notwendigen Erhaltungsmaßnahmen vorgelegen haben oder nicht. (d) Die Einwendungen der Beklagten bzgl. der Rechnung des Schlüsseldienst in Höhe von 20,00 EUR sind trotz fehlendem Vortrag hierzu nicht entscheidungserheblich, da ausweislich der Einzelabrechnungen die Position in Höhe von 20,00 EUR als Individualkosten anderer Eigentümer ausgewiesen ist und der Beklagten mit 0,00 EUR in Rechnung gestellt wurde. Im Übrigen bestreitet die Beklagte bereits in der Klageerwiderung die in Ansatz gebrachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach. Ein solches pauschales Bestreiten reicht hinsichtlich aller weiteren abgerechneten Kosten, vor dem Hintergrund, dass die Kläger die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen vorgelegt haben, nicht aus. (9) Die berechtigte Höhe des Klageantrages zu 1) von 11.385,91 EUR ergibt sich damit wie folgt: Für das Haus Nr. N27 hat die Beklagte noch einen Beitrag in Höhe von 445,73 EUR zu erstatten. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Der Beklagten war den ursprünglich 1.507,24 EUR in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat hierauf bereits eine Zahlung in Höhe von 785,39 EUR geleistet, sodass bereits nach Darstellung der Kläger lediglich ein Betrag von 721,85 EUR noch offen ist. Hiervon sind nunmehr die in Rechnung gestellte Instandhaltungsrückstellung in Höhe von 270,49 EUR, sowie 5,N13 EUR, d.h. 75% der abgerechneten und nicht erstattungsfähigen Rechnungen, in Abzug zu bringen. Für das Haus Nr. N03 hat die Beklagte noch einen Betrag in Höhe von 2.944,67 EUR zu erstatten. Dieser setzt sich zusammen aus dem ursprünglich abgerechneten Betrag in Höhe von 3.312,17 EUR abzüglich der Instandhaltungsrückstellung in Höhe von 360 EUR und des Anteils an den nicht erstattungsfähigen Rechnungen in Höhe von 7,50 EUR. Für das Haus Nr. N04 hat die Beklagte noch einen Betrag in Höhe von 2.709,N20 EUR zu erstatten. Dieser setzt sich zusammen aus dem ursprünglich abgerechneten Betrag in Höhe von 3.077,08 EUR abzüglich der Instandhaltungsrückstellung in Höhe von 360 EUR und des Anteils an den nicht erstattungsfähigen Rechnungen in Höhe von 7,50 EUR. Für das Haus Nr. N07 hat die Beklagte noch einen Betrag in Höhe von 2.163,45 EUR zu erstatten. Dieser setzt sich zusammen aus dem ursprünglich abgerechneten Betrag in Höhe von 2.530,95 abzüglich der Instandhaltungsrückstellung in Höhe von 360 EUR und des Anteils an den nicht erstattungsfähigen Rechnungen in Höhe von 7,50 EUR. Für das Haus Nr. N09 hat die Beklagte noch einen Betrag in Höhe von 3.122,48 EUR zu erstatten. Dieser setzt sich zusammen aus dem ursprünglich abgerechneten Betrag in Höhe von 3.489,98 EUR abzüglich der Instandhaltungsrückstellung in Höhe von 360 EUR und des Anteils an den nicht erstattungsfähigen Rechnungen in Höhe von 7,50 EUR. c. Die Forderung ist auch nicht verjährt. Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelungen zur Nutzungsgemeinschaft und der Anspruchsgrundlage der Kostentragung nach § 748 BGB vorsichtig analog, gilt die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Verjährungsbeginn ist damit der Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Dieser liegt vorliegend nicht auf dem 00.00.0000. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich, dass aus den „Jahresabrechnungen“ ein Abrechnungszeitraum jeweils vom 00.00. bis zum 00.00. eines Jahres hervor, geht. Vor Ablauf des Abrechnungszeitraums wird eine Abrechnung zu Lasten der Gemeinschaft seitens der Drittfirmen – zumindest bzgl. der laufenden Kosten, wie Wasser, Gas, Strom - nicht erstellt werden können, da die Nutzung bis Ablauf des 00.00. jeweils in den Abrechnungszeitraum fällt, sodass diesbezüglich auch kein Anspruch der Gemeinschaft gegenüber der jeweiligen Teilhaber der Nutzungsgemeinschaft entstehen kann. Zumindest bzgl. dieser, regelmäßig im Jahresturnus zur Abrechnung gebrachten Versorgungskosten kommt ein Verjährungsbeginn damit erst zum Ablauf des Folgejahres in Betracht, hier also 2013, sodass die Forderungen bei Klageerhebung noch nicht verjährt wären. Dies gilt unabhängig von dem klägerischen Vortrag, dass eine Fälligkeit erst mit Beschlussfassung im Jahr 2014 gegeben wäre. Wenn eine Jahresabrechnung bzgl. der weiteren Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung, wie bspw. der Instandsetzung der Straßenbeleuchtung, bei der Nutzungsgemeinschaft die gewöhnliche Vorgehensweise ist, wovon nach Auffassung der Kammer auch mit Blick auf die Mailkorrespondenz in Anlage K55 auszugehen ist, dann entsteht ein Anspruch auch diesbezüglich erst in dem, dem Abrechnungszeitraum nachfolgenden Jahr. Denn alle bis zum 00.00. anfallenden Kosten wären in der Jahresabrechnung für das entsprechende Jahr zu berücksichtigen und damit erst nach Ablauf des Jahres ggü. den Teilhabern der Nutzungsgemeinschaft abzurechnen. Eine Verjährung der Ansprüche aus der Jahresabrechnung 2012 wäre damit erst mit Ablauf des 00.00.2016 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger aber bereits Klage erhoben. Diese wurde der Beklagten am 00.00.0000 und damit alsbald im Sinne des § 167 ZPO zugestellt. 2. Die Kläger haben zudem einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 11.050,13 EUR gemäß § 748 BGB analog aus den Jahresabrechnungen 2013 und 2014. a. Aus den bereits aufgeführten Erwägungen sind auch für diesen Zeitraum die Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung zu ersetzen. b. Die Jahresabrechnungen erfolgten der Höhe nach auch sachlich richtig und überwiegend – mit Ausnahme der Instandhaltungsrückstellungen und einzelner im Folgenden aufgeführten Rechnungen – erstattungsfähig. (1) Zu den Einwänden der Beklagten gegen die Abrechnungszeiträume gilt das bereits Ausgeführte. (2) Aus den bereits ausgeführten Gründen sind auch für das Jahr 2013 keine Instandhaltungsrücklagen über § 748 BGB analog erstattungsfähig. (3) Die von den Klägern mit der Jahresabrechnung 2013 geltend gemachten Kosten für Wasser, Strom und Gas sind erstattungsfähig. Soweit die Beklagte zunächst in Abrede stellt, dass mit dem Versorgungsunternehmen AVU irgendwelche Versorgungsverträge geschlossen worden seien, steht dies der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht entgegen. Der Vortrag der Beklagten erscheint der Kammer insbesondere vor dem Hintergrund widersprüchlich, als dass die Beklagte selbst mit Mail vom 00.00.0000 (Anlage K55) an die Hausverwaltung herantritt und sich bzgl. einer Mail der AVU mit Rechnung für eine Wasserlieferung erkundigt, ob diese der Hausverwaltung bereits vorläge und ob diese Rechnungen von der Hausverwaltung beglichen würden. Auch ist die Nutzungsgemeinschaft unstreitig mit Wasser, Strom und Gas versorgt worden. Auch die Einwendungen der Beklagten, die Ablesung sei anhand unzureichender privater, ungeeichter Zähler durchgeführt worden, greift nach der Überzeugung der Kammer nicht durch. Dies folgt aus der Erwägung, dass die Beklagte als Eigentümerin diverser Grundstücke Kenntnis der Zählersituation vor Ort hatte oder zumindest in der Lage war sich Kenntnis diesbezüglich zu verschaffen. Auch haben die Kläger die Abrechnungen der Firma OL. vorgelegt, aus denen sich das Ablesedatum, die Zählernummer, sowie der Zählerstand ergeben. Zudem wurden gleichsam auch die Abrechnungen für Leerstände durch die Fa. OL. (Anlage K18), welche allerdings nicht streitgegenständlich sind, durch besagte Ablesungen erstellt, gegen die die Beklagte scheinbar nichts einzuwenden hatte. Hinsichtlich des Beklagtenvortrags, dass bei den vorgelegten Stromrechnungen die Zählerstände bestritten werden, ist dies für die Kammer wiederrum nicht entscheidungserheblich, da die Stromkosten in sämtlichen streitgegenständlichen Rechnungen mit einem Betrag von 0,00 EUR der Beklagten in Rechnung gestellt worden sind. (4) Die Rechnungen der Firma OL. über Abrechnungen, Zähler etc. vom 00.00.0000 i.H.v. 2.072,81 EUR, 00.00.0000 i.H.v. 1.418,N05 EUR und vom 00.00.0000 i.H.v. 2.123,25 EUR entsprechen als Messung bzw. Abrechnung des tatsächlichen Verbrauchs hinsichtlich Kaltwasser und Heizleistung, den Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung und sind damit ebenfalls erstattungsfähig. Es erscheint in diesem Zusammenhang zudem widersprüchlich, dass die Beklagte zunächst vorträgt, es seien für die Abrechnung private, ungeeichte Zähler verwendet worden und nunmehr die Installation von gemieteten Zählern als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung der Versorgungseinrichtungen der Grundstücke nicht anerkennt. (5) Die Rechnung der Firma YI. GmbH vom 00.00.0000 i.H.v. 145,18 EUR betreffend die Entsorgung von biologischen Abfällen ist ebenfalls erstattungsfähig, da auch diese Kosten unter die Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung fallen. Denn auch die Entsorgung von biologischen Abfällen hat unter Beachtung des KrWG zu erfolgen. Insoweit richtete sich die Beklagte ausweislich Anlage K55 sogar selbst an die Hausverwaltung QH. mit einem solchen Anliegen. Ausweislich der Mail der WQ. an die Beklagte (Anlage K55 Marker) wies die WQ. die Beklagte darauf hin, dass der Grünschnitt nicht auf dem ihr gehörenden Grundstück am „alten Sportplatz“ zu entsorgen sei. Die Beklagte leitete diese Mail mit der Bitte, sich darum zu kümmern, an die Hausverwaltung QH. weiter. (6) Die Rechnung der Firma GD. vom 00.00.0000 i.H.v. 342,13 EUR ist gemäß § 748 BGB analog erstattungsfähig. Aus der Rechnung geht hervor, dass damit Wartungsarbeiten an der atmosphärischen Gasfeuerung 350 kw, also der Heizung, abgerechnet wurden. Die Wartung der Heizungsanlage gehört nach Auffassung der Kammer zu den Aufgaben der ordnungsgemäßen Verwaltung. (7) Die Rechnungen der Fa. KT. GmbH vom 00.00.0000 über einen Rechnungsbetrag i.H.v. 2.106,30 EUR und vom 00.00.0000 i.H.v. 1.404,20 EUR über Winterdienstarbeiten sind entsprechend der Ausführungen zur Jahresabrechnung 2012 zu ersetzen. (8) Auch für den Zeitraum 2013/2014 sind die Kosten der Verwaltung nach den bereits dargestellten Erwägungen zu ersetzen. (9) Die von der Beklagten gerügte Abrechnungsposition bzgl. des Rechtsstreits OW. i.H.v. 726 EUR ist ausweislich der einzelnen Abrechnungen jeweils mit 0,00 EUR für die einzelnen Eigentümer abgerechnet worden. Diese Position ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. (10) Die Rechnung der Firma SM. vom 00.00.0000 i.H.v. N16,11 EUR, welche Bauteile zum Gegenstand hat, die von dem Eigentümer CZ. bestellt worden sind, ist nicht erstattungsfähig. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Abrechnung für das Jahr 2012 verwiesen. (11) Hinsichtlich der Rechnung der Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 i.H.v. 2.308,N21 EUR besteht kein Erstattungsanspruch für die anwaltliche Beratung der Gemeinschaft und die Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Diese Kosten fallen nach Auffassung der Kammer nicht unter die Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechend § 748 BGB analog. Eine Betreuung durch einen Rechtsanwalt fällt bereits nicht unter den Wortlaut des § 748 BGB, der von Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung spricht. Sie ist zudem für den Erhalt der Versorgungseinrichtungen bzw. der Sicherstellung von Verkehrssicherungspflichten (vgl. Winterdienst) nicht erforderlich. Für die Verwaltung der Anlage soll bereits nach dem klägerischen Vortrag die Firma QH. durch die Nutzungseigentümergemeinschaft eingesetzt gewesen sein. Inwieweit darüber hinaus die Beratung durch einen Rechtsbeistand – zudem auf Zeithonorarbasis - für die ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich sein soll, erschließt sich nicht. Ferner ist seitens der Kläger auch kein Vortrag erfolgt, in welchem konkreten Zusammenhang die Gemeinschaft eine rechtsanwaltliche Betreuung zur ordnungsgemäßen Verwaltung erfordert haben soll. (12) Zu den der Abrechnung des Jahres 2014 beigefügten Rechnungen ist kein Vortrag seitens der Beklagten erfolgt, sodass diese – mit Ausnahme der Instandhaltungsrücklagen – von der Beklagten gemäß § 748 BGB analog zu erstatten sind. (13) Die Höhe der Erstattung auf den Klageantrag zu 2) von 11.050,13 EUR ergibt sich wie folgt: Für das Haus Nr. N25 hat die Beklagte noch einen Beitrag in Höhe von 2.262,18 EUR zu erstatten. Dieser setzt sich zusammen aus dem ursprünglich abgerechneten Betrag abzüglich der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 166,N25, sowie der Kosten für die Beratung der Eigentümer in Höhe von 85,50 EUR. Weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen, da der Beklagten ausweislich der Abrechnung für dieses Haus keine sog. sonstigen Kosten in Rechnung gestellt wurden. Für das Haus Nr. N26 hat die Beklagte für das Jahr 2013 noch einen Beitrag in Höhe von 2.908,N21 EUR und für das Jahr 2014 in Höhe von 1.435,73 EUR zu erstatten. Dieser setzt sich für das Jahr 2013 zusammen aus dem ursprünglich abgerechneten Betrag in Höhe von 3.356,14 EUR abzüglich der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 360 EUR, der Beratung der Eigentümer in Höhe von 85,50 EUR und der anteiligen Rechnung der Firma SM. in Höhe von 2,04 EUR. Für das Jahr 2014 aus dem ursprünglich abgerechneten Betrag in Höhe von 1.623,13 EUR abzüglich der anteiligen Instandhaltungsrücklage in Höhe von 187,40 EUR. Für das Haus Nr. N03 hat die Beklagte noch einen Beitrag in Höhe von 1.583,13 EUR zu leisten. Dieser setzt sich zusammen aus dem ursprünglich abgerechneten Betrag in Höhe von 1.918,N20 EUR abzüglich der anteiligen Instandhaltungsrücklage in Höhe von 248,N16 EUR, der Beratung der Eigentümer in Höhe von 85,50 EUR und der anteiligen Rechnung der Firma SM. in Höhe von 1,40 EUR. Für das Haus Nr. N04 hat die Beklagte für das Jahr 2013 noch einen Beitrag in Höhe von 2.672,06 EUR und für das Jahr 2014 in Höhe von 188,43 EUR zu leisten. Dieser setzt sich für das Jahr 2013 zusammen aus dem ursprünglich abgerechneten Betrag in Höhe von 3.119,N21 EUR abzüglich der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 360 EUR, der Beratung der Eigentümer in Höhe von 85,50 EUR und der anteiligen Rechnung der Firma SM. in Höhe von 2,04 EUR. Für das Jahr 2014 aus dem ursprünglich abgerechneten Betrag in Höhe von 219 EUR abzüglich der anteiligen Instandhaltungsrückstellung in Höhe von 30,N02 EUR. c. Hinsichtlich der durch die Beklagte erhobenen Einrede der Verjährung gelten die Ausführungen zu der Verjährung der Jahresabrechnung 2012 entsprechend. Die Jahresabrechnung von 2013 wurde mit der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000 geltend gemacht, sodass auch diesbezüglich eine Verjährung nicht eingetreten ist. 3. Ein über diesen Umfang hinausgehender Anspruch steht den Klägern nicht zu. a. Ein solcher über die o.g. Erwägungen hinausgehender Anspruch ergibt sich auch nicht bei Unterstellung einer Vereinbarung aller Eigentümer in der Versammlung vom 00.00.0000. Ist eine einstimmige Entscheidung zustande gebracht worden, so wäre hier auch eine vorausgehende Ladung oder Versammlung nicht erforderlich gewesen (s. hierzu Schmidt , in Münchner Kommentar, BGB, § 745 Rn. 15). Im Rahmen der Privatautonomie der Eigentümer hätten diese vereinbaren können, dass die Kosten für eine Verwaltung der Grundstücke über ein noch einzurichtendes Konto der Gemeinschaft erfolgen solle, auf welches durch die Eigentümer ein sog. Hausgeld zur Kostendeckung und Instandhaltungsrücklagenbildung eingezahlt werden solle (vgl. hierzu Umkehrschluss aus KG Berlin Urt. v. 20.09.2016 – 21 U 49/13 – juris, Rn. 19). Eine solche Vereinbarung bzgl. der Instandhaltungsrücklagen hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer bereits nicht dargetan. Die Kläger haben schriftsätzlich vorgetragen, dass eine Beauftragung und Bevollmächtigung der Verwaltung einstimmig „beschlossen“, also vereinbart wurde. Dies soll mit Blick auf den in Anlage K6 eingereichten Verwaltervertrag geschehen sein. In diesem findet sich in lit. g und lit. h ein Verweis auf ein Rücklagenkonto bzw. auf angesammelte Instandhaltungsrücklagen, allerdings bleiben die Kläger Vortrag und damit ihrer Darlegung schuldig, dass die Eigentümer eine Rücklagenbildung, insbesondere auch bzgl. der Höhe der zu zahlenden Rücklagen vereinbart hätten. b. Selbst bei Unterstellung eines Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft hinsichtlich der als nicht erstattungsfähig festgestellten Kosten, haben die Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung besagter Kosten. Wenn dies schon durch eine unterstellte Vereinbarung der Eigentümer vorliegend nicht durchdringt, dann kann dies nach Auffassung der Kammer erst Recht nicht durch einen Mehrheitsbeschluss herbeigeführt worden sein. Denn Mehrheitsbeschlüsse bedürfen nach § 745 Abs. 1 BGB vorsichtig analog im Gegensatz zu Vereinbarungen einer legitimierenden Beschlussprozedur ( Schmidt , in Münchner Kommentar, BGB, § 745 Rn. 15). Das Beschlussverfahren ist bei Bruchteilsgemeinschaften, ausweislich der Lit., weitgehend dem Belieben der Gesamtheit der Teilhaber unterworfen, wobei allerdings das Recht jedes Teilhabers zur angemessenen Teilnahme an der Willensbildung, sowie rechtliches Gehör gewahrt werden muss ( Schmidt , in Münchner Kommentar, BGB, § 745 Rn. 19). Der einzelne Teilhaber darf an der Ausübung seiner Teilnahme- und Stimmrechte nicht gehindert werden ( Schmidt , in Münchner Kommentar, BGB, § 745 Rn. 19). Zum rechtlichen Gehör zählt dabei auch die Information bzw. Gelegenheit, sich angemessen zu informieren ( Schmidt , in Münchner Kommentar, BGB, § 745 Rn. 19). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Mehrheitsentscheidungen im Interesse des Minderheitenschutzes nicht über beliebige Themenbereiche ergehen können, sondern einen Bezug zu der ordnungsgemäßen Verwaltung der Gemeinschaft aufweisen müssen (so i.E. auch KG Berlin Urt. v. 20.09.2016 – 21 U 49/13 – juris, Rn. 19, Schmidt , in Münchner Kommentar, BGB, § 745 Rn. 28). Unter Verwaltungsentscheidungen, die Gegenstand einer solchen Mehrheitsentscheidung sein können, fallen u.a. die Bestimmungen über die Bestreitung von Kosten, die Bestellung eines Verwalters oder Erhaltungsmaßnahmen und Reparaturaufwendungen ( Schmidt , in Münchner Kommentar, BGB, § 745 Rn. 5). Aus dem Vergleich mit § 744 Abs. 2 BGB („ Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung der Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen .“) ergibt sich, dass nicht nur notwendige Maßnahmen „ordnungsgemäß“ i.S.d. § 745 BGB sind ( Schmidt , in Münchner Kommentar, BGB, § 745 Rn. 28). Nicht ordnungsgemäß sind dabei Regelungen, bei der jegliche Berücksichtigung der Belange der Minderheit fehlt. Ferner dürfen Maßnahmen, soweit sie über die aus dem Vermögen der Gemeinschaft begleichbaren Kosten nach § 748 BGB hinausgehen, nur zulässig sein, sofern sie notwendig sind ( Schmidt , in Münchner Kommentar, BGB, § 745 Rn. 28). Nach § 748 BGB sind die Teilhaber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes, sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Da diese Regelungen auf die vorliegende Nutzungsgemeinschaft nur vorsichtig analog angewendet werden können, dürften die von einer solchen Gemeinschaft getroffenen Entscheidungen nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht über die Möglichkeiten, die bei einer Bruchteilsgemeinschaft bestehen, hinausgehen. Eine besondere Notwendigkeit für die Bildung von Instandhaltungsrücklagen haben die Kläger, wie bereits im Rahmen der Vereinbarung erörtert, vorliegend nicht dargetan. 4. Der Zinsanspruch besteht für den Klageantrag zu 1) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB seit dem 00.00.2015. Denn die Abrechnungen für das Jahr 2012 vom 00.00.0000 enthielten eine Zahlungsfrist bis zum 00.00.0000. Für den Klageantrag zu 2) ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . L. I. J.