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Urteil

25 S 119/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2020:0122.25S119.18.00
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Tenor

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts G. auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. F., die Richterin am Landgericht E. und den Richter am Landgericht Dr. M.für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. – 4. wird das am 31. Juli 2018 – 290a C 33/18 – verkündete Urteil des Amtsgerichts G. unter Abweisung der weitergehenden Klage dahin abgeändert, dass zu TOP 6.15 kein positiver Beschluss festgestellt wird.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 1. - 4. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 5.000,-- €

Entscheidungsgründe
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts G. auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. F., die Richterin am Landgericht E. und den Richter am Landgericht Dr. M.für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten zu 1. – 4. wird das am 31. Juli 2018 – 290a C 33/18 – verkündete Urteil des Amtsgerichts G. unter Abweisung der weitergehenden Klage dahin abgeändert, dass zu TOP 6.15 kein positiver Beschluss festgestellt wird. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 1. - 4. auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 5.000,-- € Gründe I. Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Y.-straße in G., deren Verwalterin die Beigeladene ist. In der Teilungserklärung vom 22. Mai 2001 (UR-Nr.: 456/2001 des Notars Z., Bl. 54ff GA) wird wie folgt festgehalten: A. I. Vorbemerkung, Grundbuchstand, Abgeschlossenheitsbescheinigung […] 4. Der Grundbesitz ist bebaut mit einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäudekomplex (L.-straße), welcher besteht aus insgesamt 83 Wohnungen (Nummern 9 bis mit 21 und 25 bis mit 94 des Aufteilungsplans), 11 nicht Wohnzwecken dienende Raumeigentumseinheiten (Nummern 1 bis mit 8 [Ladenlokale] und 22 bis mit 24 [Ladenlokale bzw. Büro] des Aufteilungsplans) sowie einer verbundenen Tiefgarage mit insgesamt 28 PKW-Einstellplätzen (Nummern 95 bis mit 122 des Aufteilungsplans); außerdem verfügt der Gebäudekomplex noch über insgesamt 48 oberirdische Außenstellplätze zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (auf dem dieser Niederschrift als Anlage 3 beigefügten Übersichtsplan jeweils gekennzeichnet mit den jeweils eingekreisten Buchstaben „A“ bis mit „Z“ sowie „AA“, „AB“, „AC“ bis mit „AV“), an denen jedoch lediglich Sondernutzungsrechte bestellt werden. 5. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit den genehmigten Aufteilungsplänen gem. § 7 Abs. 4 WEG ist dem Eigentümer bereits am 8.12.2000 von der Stadt G. – Bauaufsichtsamt – unter dem Aktenzeichen „63/33 – BW – 001922“ erteilt worden. […] Der Aufteilungsplan besteht aus einem Lageplan (Flurkarte), einem Übersichtsplan sowie – in jeweils aufsteigender Reihenfolge – a) für die C.-straße: Pläne (Plannrn. 01-04): Kellergeschoß, Erdgeschoß, Zwischengeschoß, 1. Obergeschoß, b) für den T.-straße: Pläne (Plannrn. 06-18): Kellergeschoß, Erdgeschoß, Emporengeschoß, 1. Obergeschoß bis mit 9. Obergeschoß und Dachaufsicht, c) für die R.-straße: Pläne (Plannrn. 25-26): Keller- bzw. Erdgeschoß, 1. Obergeschoß, d) für die H.-straße (einschl. teilweise vorgelagerter Tiefgarage): Pläne (Plannrn. 24, 29-36): vorgelagerter Teil der Tiefgarage, Kellergeschoß einschl. hinterer Teil der Tiefgarage, Erdgeschoß, 1. Obergeschoß bis mit 5. Obergeschoß und Dachaufsicht, e) ferner für sämtliche Gebäude(teile): Pläne (Plannrn. 05, 19-23, Teil von 24, 27-28, 37-43) Schnitte und Ansichten. […] I. Begriffsbestimmungen […] II. Aufteilung 1. Der Eigentümer teilt das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundbesitz gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Miteigentumsanteile in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Raumeigentumseinheit verbunden ist. 2. Es werden insgesamt 122 Sondereigentumseinheiten gebildet, und zwar insgesamt 83 Wohnungen (Nummern 9 bis mit 21 und 25 bis mit 94 des Aufteilungsplans), 11 nicht Wohnzwecken dienende Raumeigentumseinheiten (Nummern 1 bis mit 8 [Ladenlokale] und 22 bis mit 24 [Ladenlokale bzw. Büro] des Aufteilungsplans) sowie eine verbundenen Tiefgarage mit insgesamt 28 PKW-Einstellplätzen (Nummern 95 bis mit 122 des Aufteilungsplans), die sämtlich in der dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügten Aufstellung aufgeführt und näher beschrieben sind. […] B. […] GEMEINSCHAFTORDNUNG § 1 Grundsatz 1. Das Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 10-29 des WEG soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2. Die vorstehend in Teil A Ziffer 5. Buchstaben a) bis mit d) jeweils näher bezeichneten Teilkomplexe bilden jeweils eine selbständige wirtschaftliche Einheit und für die Zwecke der Umlage der Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten jeweils eine Untergemeinschaft. Im einzelnen bilden die Sondereigentümer der Sondereigentumseinheiten 1 bis mit 21 des Aufteilungsplanes die „Untergemeinschaft I“ (= I.-straße), ferner bilden die Sondereigentümer der Sondereigentumseinheiten 22 bis mit 60 des Aufteilungsplanes die „Untergemeinschaft II“ (= T.-straße), ferner bilden die Sondereigentümer der Sondereigentumseinheiten 61 bis mit 68 des Aufteilungsplanes die „Untergemeinschaft III“ (= R.-straße) und schließlich bilden die Sondereigentümer der Sondereigentumseinheiten 69 bis mit 122 des Aufteilungsplanes die „Untergemeinschaft IV“ (= H.-straße). 3. […] Klarstellend wird weiter festgehalten, dass zur letztgenannten „Untergemeinschaft H.-straße" auch die gesamte Tiefgarage mit sämtlichen Tiefgarageneinstellplätzen 95 bis mit 122 gehört, auch soweit diese sich in dem vorgelagerten Gebäudeteil befinden (in welchem sich die Tiefgarageneinstellplätze 95 bis mit 109 befinden). 4. Allerdings bilden die Sondereigentümer der Sondereigentumseinheiten 69 bis mit 94 des Aufteilungsplanes (Wohnungen) innerhalb der „Untergemeinschaft O.-straße“ die „Untergruppe A“ und bilden die Sondereigentumseinheiten 95 bis mit 122 des Aufteilungsplanes (Tiefgarageneinstellplätze) innerhalb der „Untergemeinschaft O.-straße“ die „Untergruppe B“; hierdurch soll eine noch weitergehende Differenzierung bei der Umlage der Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten erreicht werden können. […] 5. Mit der Bildung der vorgenannten Untergemeinschaften (und gegebenenfalls zusätzlichen Untergruppen) soll erreicht werden, dass die Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten – soweit sie nicht bereits von einem einzelnen Miteigentümer allein zu tragen sind – im weitestmöglichen Umfang nur von denjenigen Miteigentümern getragen werden, in deren engeren räumlichen Bereich die jeweiligen Kosten entstehen. Hierdurch soll insbesondere erreicht werden, dass sich die einzelnen Sondereigentümer in einem stärkeren Maße als dies bei einer großen Miteigentümergemeinschaft der Fall ist, für das im Bereich ihrer jeweiligen Sondereigentumseinheit liegende Gemeinschaftseigentum verantwortlich fühlen. Außerdem soll sich kostensparendes und resourcenschonendes Verhalten eines einzelnen Miteigentümers stärker als in einer großen Gemeinschaft für den Sondereigentümer auszahlen. […] § 4 Instandhaltung und Instandsetzung 1. Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile der Gebäude einschließlich der äußeren Fenster und des Grundstückes obliegt der Gemeinschaft der Wohnungs- bzw. Teileigentümer; sie sind vom Verwalter durchzuführen. Rolläden sind, auch wenn sie zum Sondereigentum gehören, in Bezug auf den Außenanstrich wie gemeinschaftliches Eigentum zu behandeln. 2. Soweit die von einer etwaigen Instandhaltungsmaßnahme betroffenen Teile des Gemeinschaftseigentums in dem räumlichen Bereich einer Untergemeinschaft (bzw. einer Untergruppe) liegen, ist die jeweils betroffene Untergemeinschaft (bzw. darin wieder die jeweilige Untergruppe) im Verhältnis zu den übrigen Untergemeinschaften (bzw. Untergruppen) für deren Instandhaltung allein verantwortlich. 3. Jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Teile des Gebäudes so instand zu halten, dass dadurch keinem der anderen Wohnungs- bzw. Teileigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. […] § 10 Lasten und Kosten In Ergänzung und teilweise Abänderung des § 16 WEG wird folgendes bestimmt: 1. Instandhaltung a) Die Kosten der Instandsetzung oder Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum (Instandhaltungskosten) sind soweit sie nicht aufgrund besonderer Vorschriften von einem einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer oder von einer Gruppe von Wohnungs- bzw. Teileigentümer zu tragen sind, von den einzelnen Miteigentümern im Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander zu tragen. b) Abweichend von dem vorstehend unter Ziffer 1.a) enthaltenen Grundsatz sind die Instandhaltungskosten, soweit die Instandsetzung oder Instandhaltung nach der vorstehend in § 4 Ziffer 2. getroffenen Regelung den Wohnungs- bzw. Teileigentümern einer einzelnen Untergemeinschaft (bzw. Untergruppe) obliegt, ausschließlich von den Wohnungs- bzw. Teileigentümern der jeweiligen Untergemeinschaft (bzw. Untergruppe) – untereinander im Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander – zu tragen. c) […] d) […] 2. Betriebskosten a) Die Wohnungs- bzw. Teileigentümer müssen alle Betriebskosten gemeinsam tragen; dabei werden die Betriebskosten (z.B. öffentliche Abgaben, Versicherungen, Reinigung der Gemeinschaftsräume und Beleuchtung der Gemeinschaftsanlagen, Schornsteinfegergebühren, Gartenpflege) im Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander auf die Wohnungs- bzw. Teileigentümer umgelegt, mit Ausnahme der Kosten einer Gemeinschaftsantenne bzw. Kabelfernsehanschlusses, der Klingel- und gegebenenfalls der Gegensprechanlage und gegebenenfalls der Wascheinrichtungen; letztere Kosten (Gemeinschaftsantenne bzw. Kabelfernsehgebühren, Klingel- bzw. Gegensprechanlage, sowie gegebenenfalls Wascheinrichtungen) werden nach der Zahl der Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt. Die Verwalterkosten werden nach der Zahl der Sondereigentumseinheiten aufgeteilt, wobei jedoch in der Höhe nach Wohnungs- und Teileigentumseinheiten und innerhalb der Teileigentumseinheiten zwischen Raumeigentumseinheiten und Tiefgaragenplätzen differenziert werden kann. Die Kosten für die Wasserversorgung, Kanalisation und Müllabfuhr werden nach Miteigentumsanteilen umgelegt, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist; […] b) Abweichend davon werden sämtliche Betriebskosten, die sich wegen vorhandener Zähl- oder Meßeinrichtungen oder sonst aus tatsächlichen Gründen den Miteigentümern einer einzelnen Untergemeinschaft gesondert zurechnen lassen, zunächst der jeweiligen Untergemeinschaft (und dann gegebenenfalls innerhalb der jeweiligen Untergemeinschaft zunächst der jeweiligen Untergruppe) und dann innerhalb der jeweiligen Untergemeinschaft (bzw. Untergruppe) entsprechend den Regelungen im vorstehenden Absatz den einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümern zugerechnet. c) Abweichend von der vorstehend unter Buchstaben a) bzw. b) niedergelegten grundsätzlichen Kostenverteilung werden sämtliche Betriebskosten, die sich wegen vorhandener Zähl- oder Meßeinrichtungen oder sonst aus tatsächlichen Gründen einzelnen Miteigentümern bzw. einzelner Gruppen von Miteigentümern gesondert zurechnen lassen, von diesen allein bzw. untereinander im Verhältnis der Miteigentumsanteile und im übrigen entsprechend den Ausnahmeregelungen bei den Instandhaltungskosten getragen. So sind insbesondere die Reinigung der Treppenhäuser und Flure von den jeweils betroffenen Miteigentümern in entsprechender Anwendung der vorstehend unter Ziffer 1. getroffenen Regelungen zu tragen. d) Solange und soweit die jeweiligen Eigentümer der gewerblich nutzbaren Teileigentumseinheiten Nummern 1 bis mit 8 und 22 bis 24 selbst oder durch einen Nutzer dort müllintensive (weil gewerbliche) Nutzungen betreiben, sind deren Eigentümer grundsätzlich allein verantwortlich für die fachgerechte und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entsorgung des dort anfallenden Mülls; außerdem sind die hierdurch entstehenden Kosten in vollem Umfang von dem jeweiligen Eigentümer bzw. seinem Nutzer zu zahlen. 3. Versicherungen Für das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum als Ganzes werden folgende Versicherungen abgeschlossen: a) eine Versicherung gegen Inanspruchnahme aus der gesetzlichen Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück, b) eine Gebäudeversicherung […] Soweit eine Versicherung ausnahmsweise für den räumlichen Bereich einzelner Sondereigentumseinheiten oder einzelner Gruppen von Sondereigentumseinheiten (Untergemeinschaften bzw. Untergruppen) abgeschlossen wird, gilt hierfür die vorstehend unter Ziffer 2.b) getroffene Kostentragungsregelung entsprechend. 4. Die Wohnungs- und Teileigentümer sind zur Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage für das gemeinschaftliche Eigentum verpflichtet. Dabei ist für jede Untergemeinschaft zusätzlich eine gesonderte Instandhaltungsrücklage zu bilden. […] Nach § 12 Ziffer 7 der Gemeinschaftsordnung richtet sich das Stimmrecht in der Versammlung nach der Höhe der Miteigentumsanteile. Nach § 18 Ziffer 2 der Gemeinschaftsordnung bedarf eine Änderung dieser Gemeinschaftsordnung eines mit 2/3- Mehrheit zu fassenden Beschlusses, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund speziellerer Regelungen in dieser Urkunde, wie § 2 Ziffer 5, eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. In der Eigentümerversammlung vom 27. Januar 2003 (Protokoll Bl. 118ff GA) wurde u.a. wie folgt festgehalten: TOP 5 Die Verwalterin hat jedem Miteigentümer den neuen Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2003 vorab mit der Einladung zur Eigentümerversammlung zugesandt. Die Verwalterin bespricht mit jeder einzelnen Unter-WEG den Wirtschaftsplan. TOP 6 Danach ergeht für jede Unter-WEG der Beschluss über den vorläufigen Wirtschaftsplan für das Jahr 2003: Alle vier Eigentümergemeinschaften beschließen einstimmig den vorgelegten Wirtschaftsplan für das Jahr 2003. In der Eigentümerversammlung vom 29. November 2004 (Protokoll Bl. 122ff GA) wurde wie folgt beschlossen: TOP 04 Bericht des Beirates über die durchgeführte Prüfung der Betriebskostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2003 Die Herren des Beirates der Unter-WEG’s, Herr RA D., Herr V. und Herr W., haben in den Geschäftsräumen der Verwalterin eine mehrstündige Prüfung der Abrechnungsunterlagen vorgenommen und dabei gleichzeitig in Zusammenarbeit mit der Verwalterin die zugrunde gelegten Abrechnungsschlüssel detailliert besprochen und geprüft. Sämtliche Beiratsmitglieder berichten, dass die Prüfung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Abrechnungsschlüssel mit größter Sorgfalt ermittelt wurden und somit die Kostenverteilung sämtlichen Eigentümerbelangen gerecht wird. Die Prüfung der Buchhaltung ergab keinen Grund zur Beanstandung. Die Beiratsmitglieder empfehlen den Eigentümergemeinschaften die Betriebskosten-Abrechnung für das Jahr 2003 in der vorgelegten Form zu beschließen und gleichzeitig der Verwalterin für diese Rechnungsperiode Entlastung zu erteilen. TOP 5 Beschluss über die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 und die zugrunde gelegten Abrechnungsschlüssel Es ergehen folgende Beschlüsse: Für die WEG I, III und IV werden die Abrechnungsschlüssel für die Jahresabrechnung einstimmig beschlossen. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 wird ebenfalls einstimmig beschlossen. Für die WEG II werden die Abrechnungsschlüssel für die Jahresabrechnung mit 3712,98/3990 Ja-Stimmen beschlossen. 277,02/3990 Stimmen haben sich enthalten. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 wird mit 3712,98/3990 Ja-Stimmen beschlossen. 277,02/3990 Stimmen haben sich enthalten. Über Jahre wurden die Teileigentümer der Tiefgaragenplätze mit den Bewirtschaftungskosten nicht belastet. In der Eigentümerversammlung vom 15. Februar 2018 (Protokoll Bl. 29ff GA) wurde unter TOP 6 Änderung der Verteilungsschlüssel wie folgt festgehalten: […] 6.3 Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich des Niederschlagswassers -Beschluss- Antrag: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o. g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung des Niederschlagswassers ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander erfolgen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass sie hierzu neutralen Rechtsrat (Rechtsanwältin, Notar, Verband) eingeholt hat. Danach können diese und die folgenden Anträge auf Änderung der Verteilerschlüssel im konkreten Fall nur einstimmig beschlossen werden. Gleichwohl wird der Antrag gestellt. Dafür: 7.123,04/9,581,48 MEA Dagegen: 2.011,41/9.581,48 MEA Enthaltung: 171,02/9.581,48 MEA. Beschlossen und verkündet: Der Antrag wird zurückgewiesen. Es fehlt an der erforderlichen Einstimmigkeit. Unter den in der folgenden Tabelle aufgeführten Tagesordnungspunkten wurde jeweils mit dem Ergebnis wie zu TOP 6.3 abgestimmt und jeweils festgehalten, dass der Antrag zurückgewiesen worden sei, da es an der erforderlichen Einstimmigkeit fehle. TOP Kosten 6.8 Straßenreinigung 6.9 Müllgebühren 6.10 Hausreinigung UG II 6.11 Gartenpflege 6.12 Hausmeister 6.13 Fußwegreinigung 6.14 Winterdienst 6.15 Allgemeinstrom UG IV 6.16 Stromanteil Parkschranke 6.18 Gebäudeversicherung 6.20 Haftpflichtversicherung 6.21 Kosten des Geldverkehrs 6.22 Verwaltergebühren In der Eigentümerversammlung vom 20. Dezember 2018 wurde unter TOP 4.9 (vorläufiges Protokoll Bl. 242ff GA) wie folgt festgehalten: Die Untergemeinschaft Tiefgarage, WEG IV.b beschließt sich eigen zu versichern entsprechend des Angebotes der K. Versicherung inkl. Elementarschadenabdeckung in Höhe von 387,78 € zzgl. Versicherungssteuer, 73,68: Summe 461,46 €. Versicherungsnehmerin ist insoweit die Mehrheitseigentümerin, Frau J., welche einen Versicherungsvertrag im Hinblick auf die gesamte Tiefgarage im eigenen Namen abschließt. Die diesbezügliche Anfechtungsklage der Klägerin wies das Amtsgericht G. durch Urteil vom 16. September 2019 (290a C 7/19, Bl. 289ff GA) ab. Die Klägerin hat beantragt, 1. die (Negativ-)Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft N.-straße / T.-straße, in G., vom 15.2.2018 zu den Tagesordnungspunkten 6.3, 6.8 bis 6.16, 6.18, sowie 6.20 bis 6.22 für ungültig zu erklären, 2. festzustellen, dass zu den Tagesordnungspunkten 6.3, 6.8 bis 6.16, 6.18, sowie 6.20 bis 6.22 in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft N.-straße / T.-straße, in G., vom 15.2.2018 folgende (positive) Beschlüsse gefasst wurden: a) zu TOP 6.3: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung des Niederschlagswassers ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander erfolgen. b) zu TOP 6.8: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung der Straßenreinigung ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander erfolgen. c) zu TOP 6.9: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile des Teileigentümers zu Ziffer 8 sowie der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung der Müllgebühren ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 121 d. o.g. Urkundenrolle erfolgen. d) zu TOP 6.10 Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile des Teileigentümers zu Ziffer 8 sowie der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung der Hausreinigung der Untergemeinschaft II ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis der Miteigentumsanteile der Untergemeinschaft II entsprechend der o.g. Urkundenrolle erfolgen. c) zu TOP 6.11: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkunderolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung der Gartenpflege ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander erfolgen. f) zu TOP 6.12: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile des Teileigentümers zu Ziffer 8 sowie der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung der Kosten des Hausmeisters ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander erfolgen. g) zu TOP 6.13: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung der Kosten der Fußwegreinigung ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander erfolgen. h) zu TOP 6.14: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung der Kosten des Winterdienstes ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander erfolgen. i) zu TOP 6.15: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung des Allgemeinstroms der Untergemeinschaft 4 ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander der Untergemeinschaft 4 erfolgen. j) zu TOP 6.16: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung des Stromanteils der Parkschranke ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander erfolgen. k) zu TOP 6.18: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung der Gebäudeversicherung ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander erfolgen. l) zu TOP 6.20: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung der Haftpflichtversicherung ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander erfolgen. m) zu TOP 6.21: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung der Kosten des Geldverkehrs ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile zueinander erfolgen. n) zu TOP 6.22: Gemäß § 10 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.05.2001 zu der Urkundenrollen-Nummer 456/2001 erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungs- bzw. Teileigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon hat in den vergangenen Jahren, auf Basis eines möglicherweise nicht gültigen Beschlusses aus der Versammlung vom 29.11.2004, unter TOP 5 eine Verteilung dieser Kosten und Lasten nach Miteigentumsanteilen ohne Beteiligung der Miteigentumsanteile der Tiefgarage zu Ziffer 95 bis 122 der o.g. Urkundenrolle unter Anlage 1 stattgefunden. Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zum 01.01.2018 soll die Verteilung der Verwaltergebühren ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der vertraglich vereinbarten Gebühr im Rahmen des Verwaltervertrags erfolgen. Die Wohn- und Teileigentümer von umbautem Raum zahlen jeweils den im Verwaltervertrag definierten Satz pro Wohn- und Teileigentumseinheit. Die Teileigentümer der Garagenstellplätze den jeweils im Verwaltervertrag definierten Satz pro Garage. Soweit ein Sonder- und Teileigentümer mehrere Einheiten besitzt, sind diese jeweils einzeln abzurechnen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Amtsgericht G. hat durch das angegriffene Urteil vom 31. Juni 2018 der Klage stattgegeben. Es hat die Negativbeschlüsse zu TOP 6.3, 6.8 bis 6.16, 6.18, 6.20 bis 6.22 für ungültig erklärt und insoweit festgestellt, dass positive Beschlüsse gefasst worden seien. Die Amtsrichterin hat ausgeführt, dass die angefochtenen Negativ-Beschlüsse für ungültig zu erklären und die Beschlüsse als positiv gefasst festzustellen seien, da die Wohnungseigentümer die Beschlussanträge mehrheitlich angenommen und sie unrichtig mangels Einstimmigkeit als abgelehnt festgestellt und verkündet worden seien. Die Beschlussanträge zielen auf die Festlegung der Kostenverteilung ab dem Wirtschaftsjahr 2018 nach Maßgabe der Teilungserklärung abweichend von der bisherigen Kostenverteilung unter Nichtbeteiligung der Miteigentumsanteile der Stellplätze bzw. der Einheit Nr. 8 auf der Basis einer möglicherweise nicht gültigen Beschlussfassung aus der Eigentümerversammlung vom 29. November 2004. Damit zielten sie auf die Festlegung des Kostenverteilungsschlüssels, wofür gemäß § 16 Abs. 3 WEG eine Beschlusskompetenz zur Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit besteht. Diese kann gemäß § 16 Abs. 5 WEG auch nicht durch Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine Mehrheit ist gegeben, da das Stimmrecht sich nach § 11 Ziffer 7. der Gemeinschaftsordnung nach der Höhe der Miteigentumsanteile richtet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bedürfen die Beschlüsse nicht einer Einstimmigkeit im Sinne einer Vereinbarung. Die Beschlüsse betreffen weder eine rückwirkende Änderung eines Verteilungsschlüssels noch eine erstmalige Beteiligung oder erneute Beteiligung der Tiefgarageneinheiten an den Kosten. Der Teilungserklärung kann keine generelle Befreiung der Tiefgarageneinheiten von den Kosten entnommen werden, auf die sich die Beschlussanträge beziehen . Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1. bis 4. Die Beklagten zu 1. bis 4. beantragen, das Urteils des Amtsgerichts G. vom 31. Juli 2018 dahin abzuändern, dass 1. der (Negativ-) Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.02.2018 zu dem Tagesordnungspunkt 6.10 für ungültig erklärt wird, 2. festzustellen, dass zu dem Tagesordnungspunkt 6.10 folgender Beschluss gefasst wurde: Beginnend mit dem Wirtschaftsplan zu 01.01.2018 soll die Verteilung der Kosten der Hausreinigung der Untergemeinschaft II ab dem 01.01.2018 grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Regelung der Teilungserklärung im Verhältnis der Miteigentumsanteile der Untergemeinschaft II entsprechend der Urkundenrollen-Nr. 456/2001 erfolgen. 3. Im Übrigen dahingehend, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten zu 1. – 4. ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Beklagten zu 1. – 4. rügen Rechtsverletzungen des Amtsgerichts, die als zutreffend unterstellt rechtserheblich wäre. Die Beklagten zu 1. bis 4. weisen insbesondere darauf hin, dass die Beschlüsse aus den Jahren 2003 und 2004 nicht nichtig seien. Auch wenn keine Jahresabrechnung vorgelegt werden könne, sei dies der früheren Verwalterin anzulasten, welche keine ordnungsgemäße Beschlusssammlung geführt habe. Bei Annahme von Nichtigkeit hätten sie umgedeutet werden müssen. III. Die Berufung hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die von der Klägerin gestellten Anfechtungs- und Feststellungsanträge sind zulässig und ganz überwiegend begründet. 1) Gegenstand der Anfechtungsklage sind Negativbeschlüsse. Ist ein Beschluss fehlerhaft verkündet worden, so hat die Verkündung gleichwohl konstitutive Wirkung. Diese Wirkung kann nur auf eine fristgerechte Anfechtungsklage hin beseitigt werden. Mit ihr kann eine positive Feststellungsklage verbunden werden. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass die Verbindung eines Anfechtungsantrags mit dem Antrag auf positive Beschlussfeststellung zulässig ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2002, - V ZB 30/02). Das Gericht überprüft die Richtigkeit des Beschlussergebnisses, das der Versammlungsleiter auf Grund des tatsächlichen Abstimmungsergebnisses festgestellt und verkündet hat; es tritt also an dessen Stelle (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2002, - V ZB 30/02 – m.w.N.) und hat wie dieser bei seiner Entscheidung die erfolgte Abstimmung der Wohnungseigentümer zu respektieren. Verkündet der Versammlungsleiter, ungeachtet des ersichtlich formal ordnungsgemäß zu Stande gekommenen positiven Abstimmungsergebnisses ein negatives Beschlussergebnis, ist die Erhebung der hiergegen gerichteten Beschlussanfechtungsklage sowohl zulässig als auch begründet (vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 21. Februar 2007, - 34 Wx 100/06). Nach ganz herrschender Meinung ist ein Rechtschutzinteresse jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – die Anfechtung des Negativbeschlusses mit der Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses verbunden wurde (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2002, - V ZB 30/02). Sofern die Beklagten zu 5. vorgetragen haben, dass mangels Verkündung eines Beschlussergebnisses keine Beschlüsse gefasst worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kann die Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses auch konkludent erfolgen; eine Aufnahme in der Niederschrift ist nicht erforderlich. Zum anderen ist dem Protokoll über die streitgegenständliche Eigentümerversammlung eindeutig zu entnehmen, dass der Verwalter nach Aufnahme des Abstimmungsergebnisses jeweils verkündet hat, dass die Anträge zurückgewiesen seien. 2) Nach der Gemeinschaftsordnung sind die streitgegenständlichen Kosten zu TOP 6.3, 6.8, 6.10-14, 6.16, 6.18, 6.20-22 wie beschlossen zu verteilen. In dem Sinne handelt es sich nur um deklaratorische Beschlussfassungen über die korrekte Anwendung der in der Gemeinschaftsordnung niedergelegten Verteilungsschlüssel; der Teilungserklärung ist keine Befreiung der Tiefgarage von den Kosten zu entnehmen. Zwar wird zum Teil vertreten, dass solche Beschlüsse für ungültig zu erklären sind, da sie überflüssig und geeignet sind, Unsicherheiten in die bestehende Rechtslage zu tragen (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 3. Februar 2009, - 11 S 12/07 m.w.N.). Für die streitgegenständliche Beschlüsse kann dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr bestand eine Unsicherheit über die Auslegung der Teilungserklärung und der Reichweite der in den Jahren 2003 und 2004 gefassten Beschlüsse, die durch die angefochtenen Beschlüsse beseitigt werden sollte. Die Beschlüsse sind auch mit Mehrheit gefasst worden, da sich das Stimmrecht nach § 11 Ziffer 7 der Gemeinschaftsordnung nach der Höhe der Miteigentumsanteile richtet. a) Auslegung Die Gemeinschaftsordnung ist Bestandteil der Grundbucheintragung. Maßgebend für die Auslegung sind ihr Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2019, - V ZR 145/18). Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. November 2015, - V ZR 284/14; Urteil vom 10. November 2017, - V ZR 184/16). Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16; Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16). Nach diesem Maßstab kann der Gemeinschaftsordnung eine Befreiung der UG IV, insbesondere der Tiefgarage, von den streitgegenständlichen Kosten nicht entnommen werden. Insofern sind § 1 und § 10 der Gemeinschaftsordnung gegenüberzustellen. Allein § 10 befasst sich mit der Verteilung der Lasten und Kosten. § 1 Ziffer 1 verweist pauschal auf das WEG unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen. In § 1 Ziffer 2 werden Untergemeinschaften gebildet – und allein als Begründung angeführt, dass dies zum Zwecke der Umlage der Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten erfolge. In § 1 Ziffer 3 wird die räumliche Begrenzung der Untergemeinschaften festgelegt. In § 1 Ziffer 4 erster Abschnitt werden Untergruppen gebildet, damit eine noch weitergehende Differenzierung bei der Umlage der Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten erreicht werden könne. In § 1 Ziffer 4 zweiter Abschnitt wird die räumliche Ausdehnung der Untergruppen festgelegt. In § 1 Ziffer 5 wird die Motivation bzw. der Hintergrund der Bildung der Untergemeinschaften bzw. Untergruppen niedergelegt. Mehr als eine Hintergrundinformation ist damit jedoch nicht verbunden, insbesondere sind die Tiefgarageneigentümer nicht von irgendwelchen Kosten befreit. So wird folgerichtig das Modalverb „sollen“ verwandt. Die Umsetzung hätte in § 10 klar und eindeutig erfolgen müssen. Zwar ist eine Umlage bezogen auf Betriebskosten, die sich wegen vorhandener Zähl- oder Messeinrichtungen oder sonst aus tatsächlichen Gründen den Miteigentümern einer einzelnen Untergemeinschaft gesondert zurechnen lassen, auf diese normiert worden. Jedoch ist eine Befreiung der Tiefgarage, so sie denn Absicht war, in § 10 nicht niedergelegt, die Umsetzung somit versäumt worden. Somit greift bezüglich TOP Kostenposition Miteigentumsanteile 6.3 Niederschlagswasser Miteigentumsanteile 6.8 Straßenreinigung Miteigentumsanteile 6.10 Hausreinigung UG II UG II nach Miteigentumsanteilen 6.11 Gartenpflege Miteigentumsanteile 6.12 Hausmeister Miteigentumsanteile 6.13 Fußwegreinigung Miteigentumsanteile 6.14 Winterdienst Miteigentumsanteile 6.16 Stromanteil der Parkschranke Miteigentumsanteile 6.18 Gebäudeversicherung Miteigentumsanteile 6.20 Haftpflichtversicherung Miteigentumsanteile 6.21 Kosten des Geldverkehrs Miteigentumsanteile 6.22 Verwaltergebühren Sondereigentumseinheiten Aufgrund der JA-Stimmen von 7.123,04/9.581,48 Miteigentumsanteilen sind jeweils die Beschlussanträge angenommen und hätte ein positives Beschlussergebnis verkündet werden müssen. Es erfolgte keine Änderung der in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Umlageschlüssel sondern eine Wiederholung und deklaratorische Zusammenstellung. b) frühere Handhabung Unerheblich ist, ob und weshalb in früheren Jahresabrechnungen die Umlage nicht entsprechend der Gemeinschaftsordnung erfolgte. Eine anders lautende mehrjährige Übung genügt nicht, um eine Vereinbarung (über einen Verteilungsschlüssel) anzunehmen. Denn bis zur Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes wurde bei Veränderung des Kostenverteilungsschlüssels gegenüber einer bereits bestehenden Vereinbarung angenommen, dass grundsätzlich keine Beschlusskompetenz bestünde (Landgericht Köln, Urteil vom 27. September 2012, - 29 S 61/12). An das wirksame Zustandekommen einer Änderung der Gemeinschaftsordnung durch konkludentes stillschweigendes Verhalten wurden besondere Anforderungen gestellt; nicht jede allseitige Übereinkunft der Wohnungseigentümer stellt bereits eine derartige Vereinbarung dar. Den Wohnungseigentümern musste vielmehr bewusst sein, durch ihr Verhalten eine dauerhafte Regelung schaffen zu wollen, die auch für die Zukunft gilt und grundsätzlich nicht mehr zu ändern ist. Deshalb wurde regelmäßig jedenfalls bei Vereinbarungen über die Kostenverteilung verlangt, dass vor der stillschweigenden Willenskundgebung die Eigentümergemeinschaft in Kenntnis der Gemeinschaftsordnung über den Gegenstand der Vereinbarung beraten hatte (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. November 2005, - 2 Wx 112/04). Dass sämtliche Wohnungseigentümer die jahrelange Übung in dem Bewusstsein ausübten, die bisherige Regelung ändern und durch eine neue ersetzen zu wollen, kann mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht angenommen werden. c) Beschluss vom 27. Januar 2003 Unter TOP 5 dieser Eigentümerversammlung ist nach dem Protokoll bereits kein Beschluss gefasst worden. Niedergelegt ist allein eine Besprechung des vorgelegten Wirtschaftsplans. Unter TOP 6 nehmen die jeweiligen Untergemeinschaften den vorgelegten Wirtschaftsplan 2003 an. Mit keinem Wort wird auf eine dauerhafte und von dem vorgelegten Wirtschaftsplan losgelöst wirkende Änderung von Umlageschlüsseln hingewiesen. d) Beschluss vom 29. November 2004 aa) Der Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 29. November 2004 über die Jahresabrechnung 2003 kann nicht – auch nicht im Wege der Auslegung - als Beschluss über die dauerhafte Änderung der Umlageschlüssel aufgefasst werden. Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss, insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist, inhaltlich bestimmt und klar sein. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Eigentümerbeschlüsse sind daher „aus sich heraus“ auszulegen und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. April 2016 – V ZR 104/15; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292, 295). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Wortlaut des Beschlusses zu TOP 5 eindeutig. TOP 5 Beschluss über die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 und die zugrunde gelegten Abrechnungsschlüssel Es ergehen folgende Beschlüsse: Für die WEG I, III und IV werden die Abrechnungsschlüssel für die Jahresabrechnung einstimmig beschlossen. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 wird ebenfalls einstimmig beschlossen. Für die WEG II werden die Abrechnungsschlüssel für die Jahresabrechnung mit 3712,98/3990 Ja-Stimmen beschlossen. 277,02/3990 Stimmen haben sich enthalten. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 wird mit 3712,98/3990 Ja-Stimmen beschlossen. 1277,02/3990 Stimmen haben sich enthalten. Es werden nach dem Wortlaut allein die Abrechnungsschlüssel für die WEG I, III und IV und mit Änderungen für die WEG II für die Jahresabrechnung beschlossen und sodann jeweils die Jahresabrechnung 2003; sowohl aus dem Wortlaut als auch der Überschrift ergibt sich nicht andeutungsweise, dass eine generelle Änderung der Verteilungsschlüssel beschlossen werden sollte. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Abrechnungsschlüssel für die Jahresabrechnung 2003 Gegenstand der Beschlussfassung waren. Die Beiratsmitglieder haben unter TOP 4 dementsprechend empfohlen, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 in der vorgelegten Form zu beschließen und der Verwalterin für diese Rechnungsperiode Entlastung zu erteilen. Eine Abänderung im Sinne des § 16 Abs. 3 WEG bzw. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist mithin bisher nicht erfolgt, weil es bereits an einer von einem Änderungsbewusstsein getragenen Beschlussfassung fehlt, so dass es dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung überhaupt vorliegen (Landgericht Köln, Urteil vom 27. September 2012, – 29 S 61/12; Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 169/14). In der Regel müssen die Wohnungseigentümer vor der stillschweigenden Willenskundgabe über den Gegenstand der Vereinbarung beraten und die Rechtsfolgen für die Zukunft erörtert haben (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. November 2005, - 2 Wx 112/04; KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 1989, - 24 W 6092/88). Im Zweifel ist von einer bloßen Duldung auszugehen. Vorliegend hält das Protokoll zwar unter TOP 4 fest, dass die Mitglieder des Beirates in Zusammenarbeit mit der Verwalterin die der Jahresabrechnung 2003 zugrunde gelegten Abrechnungsschlüssel detailliert besprochen und geprüft haben, dass die Abrechnungsschlüssel sämtlichen Eigentümerbelangen gerecht werden. Dieser Prüfung des Beirates und der anschließenden Empfehlung an die Wohnungseigentümer, die Jahresabrechnung 2003 in der vorgelegten Form zu beschließen und der Verwalterin Entlastung zu erteilen, kann jedoch nicht ansatzweise die Empfehlung einer dauerhaften und von der Jahresabrechnung 2003 losgelösten Änderung der Umlageschlüssel entnommen werden. bb) Aber selbst wenn der Beschluss zweigeteilt gewesen wäre: 1. Beschluss: Änderung der Umlageschlüssel 2. Beschluss: Jahresabrechnung 2003 wäre der erste Beschluss nichtig und könnte auch nicht umgedeutet werden, da der Inhalt dieses Beschlusses nicht erkennbar wäre. Die Umlageschlüssel werden weder in dem Beschlusstext spezifiziert noch wird auf eine konkrete Anlage Bezug genommen. Der Inhalt eines Beschlusses muss, insbesondere weil Sonderrechtsnachfolger nach § 10 Abs. 4 WEG an ihn gebunden sind, inhaltlich bestimmt und aus sich heraus klar, eindeutig und widerspruchsfrei sein. Einem Beschluss fehlt hingegen die Bestimmtheit, wenn er keine sinnvolle, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält (Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl. 2018, § 23, Rn. 84). Er muss also einen durchführungsfähigen Inhalt haben, damit er nach - positiver - Abstimmung auch in die Praxis umgesetzt werden kann (BeckOK-WEG-Bartholome, Stand 2018, § 23 Rn. 63). Jedenfalls dann, wenn der Beschluss eine durchführbare Regelung noch erkennen lässt, die Unbestimmtheit also nicht auf inhaltlicher Widersprüchlichkeit beruht, führen etwaige Mängel nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. September 1998, - V ZB 11/98). Vorliegend ist in den Jahren 2003 und 2004 eine durchführbare Regelung aber nur in bezug auf den Wirtschaftsplan 2003 bzw. die Jahresabrechnung 2003 zu erkennen, nicht aber auf generell und auf Dauer zu ändernde Umlageschlüssel. Ein Beschluss ist hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, was gelten soll, wobei der Inhalt durch Auslegung bestimmt werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. März 2016, - V ZR 75/15). Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind "aus sich heraus", also objektiv-normativ auszulegen. Dabei ist von dem protokollierten Wortlaut auszugehen; Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, weil sie sich etwa aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. März 2016, - V ZR 75/15). Auch auf Dokumente außerhalb des Protokolls darf, sofern diese zweifelsfrei bestimmbar sind, Bezug genommen werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. März 2016, - V ZR 75/15). Dabei ist den Beklagten zuzugestehen, dass sich nicht der gesamte Beschlussinhalt aus dem Protokoll selbst ergeben muss. Es ist allgemein anerkannt, dass der Wortlaut des Beschlusses zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen darf (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. April 2016, - V ZR 104/15; Landgericht Dortmund, Urteil vom 1. April 2014, - 1 S 178/13; Landgericht München I, Urteil vom 9. Mai 2011, 1 S 22360/10, Jennißen-Schultzky, WEG, 5. Aufl., § 23 Rn. 166, § 24 Rn. 176; Bärmann-Merle, WEG, 13. Aufl., § 23 Rn. 56a), wie dies beispielsweise bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung und häufig auch bei Sanierungsbeschlüssen nach Kostenvoranschlag oder auf der Grundlage eines Gutachtens geschieht. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, gedeutet werden kann. Dies gilt auch für Beschlüsse über die Änderung des Verteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 3 WEG, da für die Zulässigkeit von Bezugnahmen nicht nach dem Beschlussgegenstand differenziert werden kann. Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. April 2016, - V ZR 104/15; Landgericht München I, Urteil vom 9. Mai 2011, - 1 S 22360/10; BayOblG, ZMR 2005, 639). Nur dann ist sichergestellt, dass ein Dritter, insbesondere ein Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers dem Beschluss entnehmen kann, welchen Inhalt er hat. Vorliegend hätte der 1. Beschluss aber auf kein Schriftstück hinreichend bestimmt Bezug genommen. Der Wortlaut hätte sich auf „Für die WEG I, III und IV werden die Abrechnungsschlüssel für die Jahresabrechnung einstimmig beschlossen.“ beschränkt und somit Anlage/n nicht bzw. nicht zweifelsfrei bestimmt. Zwar sind nichtige Beschlüsse grundsätzlich der Umdeutung in Beschlüsse mit einem anderen Inhalt zugänglich (Jennißen-Schultzky, WEG, 5. Aufl., § 23 Rn. 81). Jedoch setzt eine Umdeutung voraus, dass das gewollte Ersatzgeschäft sich zweifelsfrei ermitteln lässt. Dem Beschluss aus 2004 ist jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die der Jahresabrechnung 2003 zugrunde gelegten Abrechnungsschlüssel generell gelten und die Umlageschlüssel der Teilungserklärung gravierend abgeändert werden sollen. a) Abschließend ist zu prüfen, ob die Umlage der Gemeinschaftsordnung entspricht. Die Kammer schließt sich betreff der folgenden Tagesordnungspunkte den Ausführungen der Amtsrichterin vollumfänglich an. TOP Kosten Zuordnung 6.3 Niederschlagswasser § 10 2a, denn diese Kosten fallen nicht nur für Hausdächer, sondern auch Zufahrts- und Fußwege etc. an 6.8 Straßenreinigung § 10 2a, denn diese Kosten fallen auch für Fußwege, Zufahrtswege etc. an 6.10 Hausreinigung UG II § 10 2c, auf UG II im Verhältnis der Miteigentumsanteile; wird mit der Berufung nicht angegriffen. 6.11 Gartenpflege § 10 2a, denn der Garten ist nicht einer UG zugewiesen 6.12 Hausmeister § 10 2a, denn der Hausmeister wird nicht nur für einzelne UG tätig, wenn er auch für Zufahrten, Wege und Spielplatz zuständig ist 6.13 Fußwegreinigung § 10 2a, denn Fahrer der in der TG abgestellten PKW benutzen bzw. können Fußwege benutzen 6.14 Winterdienst § 10 2a, denn neben den Fußwegen wird die TG-einfahrt geräumt 6.16 Parkschranke § 10 2a, denn nach den tatsächlichen Gegebenheiten muss die Parkschranke passiert werden, um zum Rolltor zu gelangen 6.20 Haftpflichtversicherung § 10 2a, 3a 6.21 Kosten des Geldverkehrs § 10 2a, denn es ist unerheblich, ob solche Kosten bisher angefallen sind 6.22 Verwaltergebühren § 10 2a nach Sondereigentumseinheiten mit den Differenzierungen nach dem Verwaltervertrag Die Gartenpflege, die Reinigung der Fußwege, der Winterdienst, die Dienste des Hausmeisters, die Straßenreinigung gehören typischerweise dem der Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer zuzurechnenden gemeinschaftlichen Gebrauch. Ebenso wie bei Treppen oder Aufzugsanlagen kommt es für die Umlagefähigkeit von Kosten nicht darauf an, ob ein Wohnungs- oder Teileigentümer bestimmte Einrichtungen überhaupt nutzt (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28. November 2006, - 4 W 241/06). So hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1984 entschieden, dass zu den auf die Gesamtheit der Wohnungseigentümer umzulegenden Kosten der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Kosten für einen Aufzug auch dann gehören, wenn nur ein Gebäude einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit einem Aufzug ausgestattet ist ( Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 1984, - VII ZB 15/83). Dass die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, hat das Amtsgericht umfassend dargelegt und den Gründen in dem angegriffenen Urteil schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Soweit die Beklagten zu 1.-4. in der Berufung eine Fülle an Zahlenmaterial zur kostenmäßigen Belastung vortragen, kann dem keine Bedeutung beigemessen werden, da streitgegenständlich allein deklaratorische Beschlüsse sind und nicht solche, mit denen eine Änderung der Kostenverteilung oder eine erstmalige Beteiligung der Tiefgarageneinheiten angeordnet worden ist. Auch ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Anpassung von § 10 der Gemeinschaftsordnung unter Berücksichtigung der Motive in § 1 der Gemeinschaftsordnung ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. 3. Der Beschluss zu TOP 6.9 widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar entspricht der zu TOP 6.9. zugrunde gelegte Umlageschlüssel nicht dem in der Gemeinschaftsordnung vorgegebenen Abrechnungsschlüssel. Nach § 10 Ziffer 2a der Gemeinschaftsordnung wären die Müllgebühren auf alle Wohnungs- und Teileigentümer nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil umzulegen. Jedoch kann der Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss geändert werden, wenn die Wohnungseigentümer hierfür die entsprechende Kompetenz besitzen, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WEG) ergeben kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2018, - V ZR 195/17 m.w.N.). Liegt die erforderliche Kompetenzzuweisung nicht vor, ist ein dennoch gefasster Beschluss nichtig (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2017, - V ZR 305/16). Nach § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer hinsichtlich der darin näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten den gesetzlichen oder den im Wege der Vereinbarung (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2018, - V ZR 195/17 m.w.N.) festgelegten Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss ändern, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (BT-Drucks. 16/887 S. 23). Dabei dürfen sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein (Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. April 2011, – V ZR 162/10; Urteil vom 16. September 2011, - V ZR 3/11). Diesen Rahmen haben die Wohnungseigentümer nicht überschritten, da – unabhängig von der Differenzierung zwischen Wohnungen und Geschäftseinheiten – die Herausnahme der Sondereigentümer von Tiefgaragenstellplätzen jedenfalls nicht willkürlich ist, da sich von selbst erschließt, dass diese an der zu entsorgenden Müllmenge allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang beteiligt sind. Ergänzend sei angemerkt, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2015 (V ZR 198/14) sich der Auffassung angeschlossen hat, nach der auch im Rahmen des § 16 Abs. 3 WEG das Kopfprinzip durch das Objekt- oder Wertprinzip abbedungen werden kann. 4. Der Beschluss zu TOP 6.15 widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Nach dem Vortrag beider Parteien wird der Stromverbrauch der Tiefgaragenwirtschaftseinheit durch einen separaten Stromzähler erfasst (siehe Schriftsatz der Klägerin vom 3. Dezember 2019 und Schriftsätze der Beklagten zu 1. – 4. vom 31. Oktober 2018, 16. Januar 2019, 19. Dezember 2019). Die seitens der Klägerin dargelegte Vorgehensweise, dass die Stromkosten der Untergemeinschaft IV b als Abzug von den Stromkosten der Obergemeinschaft IV a und b gebracht werden, ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht der Beschluss eine Aufteilung im Verhältnis aller Miteigentumsanteile der Untergemeinschaft vor. Dies wiederspricht jedoch § 10 Ziffer 2b der Gemeinschaftsordnung, wonach das Ergebnis des Unterzählers zu berücksichtigen und nur dieser Verbrauch auf die Untergruppe der Tiefgarage umzulegen ist. 5. Der Beschluss zu TOP 6.18 widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Hinsichtlich der Gebäudeversicherung entspricht im Ansatz eine Umlage nach Miteigentumsanteilen den Regelungen unter § 10 Ziffer 3 der Gemeinschaftsordnung. Zwar enthält § 10 Ziffer 3 Abs. 2 den Passus, dass im Falle einer Versicherung für den räumlichen Bereich einzelner Sondereigentumseinheiten oder einzelner Gruppen von Sondereigentumseinheiten die Kostentragungsregelung unter § 10 Ziffer 2 b entsprechend gelte, somit eine Umlage nach Miteigentumsanteilen innerhalb der Untergemeinschaft oder Untergruppe. Diese Regelung wird durch die angegriffene Beschlussfassung jedoch nicht außer Kraft gesetzt, sondern durch diese soll allein in Bezug auf die für das Gemeinschaftseigentum und auch das Sondereigentum abgeschlossene Gebäudeversicherung die Umlage entsprechend der Gemeinschaftsordnung nach Miteigentumsanteilen festgehalten werden. Die Regelung lässt die Ausnahme unter § 10 Ziffer 3 Abs. 2 unberührt; die Grundsatzregelung der Umlage nach Miteigentumsanteilen greift ein, solange Sondereigentumseinheiten nicht aus der für das Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum abgeschlossenen Versicherung ausdrücklich herausgenommen werden, der Versicherungsschutz mithin diese Einheiten nicht mehr umfasst. So hat auch das Amtsgericht G. in dem Urteil vom 16. September 2019 (290a C 7/19) ausgeführt, dass die Mitglieder der Tiefgarage auch weiterhin zur anteilmäßigen Tragung der Kosten der Gebäudeversicherung verpflichtet sind, sollte die bestehende Gebäudeversicherung die Tiefgarage umfassen. 6. Rückwirkung Die Beklagten zu 1.-4. können sich auch nicht erfolgreich auf eine unzulässige Rückwirkung berufen. Soweit es sich um deklaratorische Beschlüsse handelt, liegt zwar eine Änderung der praktizierten, nicht aber der gültigen Umlageschlüssel vor. Im Übrigen ist festzuhalten, dass zwar noch der Wirtschaftsplan 2014 wirksam war, der von den jahrelang praktizierten Verteilungsschlüsseln ausging. Gleichwohl können die Beklagten hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen herleiten. Zum einen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 9. Juli 2010 (V ZR 202/09) ausgeführt, dass allein der Umstand, dass Vorschüsse aufgrund des bisherigen Umlageschlüssels erhoben worden sind, schutzwürdiges Vertrauen nicht begründet. Zum anderen entsprach dieser Umlageschlüssel gerade nicht der Gemeinschaftsordnung oder war durch abändernde Beschlüsse gedeckt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Dr. F. E. Dr. M.