Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.876,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2014 zu zahlen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Vorfall vom 24.12.2013 zu ersetzen, soweit diese noch entstehen werden und nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen sind bzw. noch übergehen werden sowie alle immateriellen Schäden aus diesem Vorfall soweit diese nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorhersehbar waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5. Die den beiden Streithelferinnen entstandenen Kosten werden der Klägerin zu 3/5 auferlegt, im Übrigen tragen die Streithelferinnen die Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Vorfalls, der sich am 24.12.2013 auf dem Gelände des von der Beklagten zu Eigentum gehaltenen Büro- und Einkaufscentrums „HB“, L2, 40212 Düsseldorf ereignet hat. Die Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt als selbstständige Kurierfahrerin tätig war, betrat gegen 10.50 Uhr am Heiligen Abend den Innenhof des HB, um Waren für das dort ansässige Restaurant M zu liefern. Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft HB, deren Wohnungseigentumsverwalterin die Streithelferin zu 2. ist. Im Innenhof des HB war ein 6 m hoher Weihnachtsbaum aufgestellt worden, der in dem Moment umfiel, als die Klägerin diesen Bereich passierte und von dem sie „begraben“ wurde. Aufgestellt worden war der Weihnachtsbaum durch die Streithelferin zu 1. aufgrund des dortigen Schreibens vom 22.08.2013 im Rahmen der Planung der weihnachtlichen Gestaltung der Innenstadt. Insoweit wurden die Anwohner um Spenden gebeten, um Weihnachtsbäume aufstellen zu lassen. Bei einer Bauhöhe bis zu 10 m wurde eine Spende in Höhe von 1.500,00 € erbeten, zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein Weihnachtsbaumständer für Bäume bis 8 m geeignet sei, zusätzlich geordert werden könne. Die Beklagte orderte einen entsprechenden Weihnachtsbaum, der von der Streithelferin zu 1. am 21.11.2013 aufgebaut wurde. Dies erfolgte durch deren Mitarbeiter, die über den Auf- und Abbau des Baumes unter dem 06.12.2013 eine Rechnung erstellte. Insoweit wird auf die Anlagen BLD 1 bis 3 Bezug genommen. Die Fläche, auf der der ca. 1 Tonne schwere Betonklotz nebst Weihnachtsbaum aufgestellt wurde, war eben und war auch in den Jahren zuvor problemlos genutzt worden. Gleichwohl stürzte der Weihnachtsbaum am 05.12.2013 ein erstes Mal um. Der Baum wurde erneut aufgestellt und stürzte, wie bereits beschrieben, am 24.12.2013 erneut um und erfasste die Klägerin, die dabei verletzt wurde. Ausweislich des Operationsberichts des N H2 vom 24.12.2013, erstellt am 02.01.2014 (Anlage K 4), erlitt die Klägerin eine OSG-Luxationsfraktur mit distaler Fibularfraktur sowie Innenknöchelfraktur und Fraktur des hinteren Volkmanschen Dreiecks links. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Operationsbericht Bezug genommen. Die Klägerin befand sich zunächst vom 24. bis zum 30.12.2013 im vorgenannten Krankenhaus. Desweiteren wurde sie vom 17. bis zum 19.03.2014 dort behandelt, dabei wurden sowohl die 10 eingesetzten Schrauben wie auch die zu Fixierung dienenden Platten vollständig entfernt. Insoweit wird auf den Operationsbericht des N H2 vom 17.03.2014 in der Anlage K 6 Bezug genommen. In der Folgezeit unterzog sich die Klägerin einer physiotherapeutischen Behandlung im Zeitraum vom 06.01. bis zum 04.07.2014, in der insgesamt 70 physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt wurden. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut K 7 Bezug genommen. Wegen der verletzungsbedingten Folgen, die in Teilen streitig sind, hat die Klägerin zudem den Arztbericht Dr. E2 vom 07.05.2015 in der Anlage K 8 sowie das Fachgutachten des Dr. Q2 vom 07.10.2016 in der Anlage K 9 vorgelegt. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Schließlich hat die Klägerin im Hinblick auf eine nach ihrer Auffassung bestehende schwere lang andauernde verletzungsbedingte und damit posttraumatische Belastungsstörung das Gutachten des Dr. B2 vom 21.11.2016 in der Anlage K 12 vorgelegt. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld, welches sie mit mindestens 50.000,00 € beziffert, darüber hinaus den Ersatz des Haushaltsführungsschadens und eines Verdienstausfalls. Sämtliche Ansprüche hatte sie bereits vorgerichtlich geltend gemacht. Diese Ansprüche wurden von der Beklagten zurückgewiesen. Insoweit wird hinsichtlich der vorgerichtlichen Geltendmachung und der Reaktion der B AG als Haftpflichtversicherer der Beklagten auf die Anlagen K 17 bis K 21 Bezug genommen. Im Zeitpunkt des erlittenen Unfalls war die Klägerin als selbstständige Kurierfahrerin tätig. Sie hat insoweit im Hinblick auf den dadurch erzielten Gewinn die Aufstellung ihres Steuerberaters zum Zwecke der Berechnung des Verdienstausfalls in der Anlage K 15 vorgelegt, zudem die Verdienstbescheinigung aus ihrer nunmehrigen Bürotätigkeit als Anlage K 16. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten regulierte zwischenzeitlich die durch den Vorfall entstandenen medizinischen Behandlungskosten gegenüber dem gesetzlichen Krankenversicherer der Klägerin sowie auch die Zahlungen des gesetzlichen Unfallversicherers an die Klägerin im Rahmen des Ausgleichs an diesen Unfallversicherer. Auch die Aufforderungen an die Beklagte persönlich, die Schadensersatzleistungen, die nunmehr Gegenstand des Rechtsstreits sind, zu erfüllen, blieben vergeblich (Anlage K 20, K 21). Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Die Beklagte hafte aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf materiellen wie immateriellen Schadensersatz. Die Verkehrssicherungspflichten seien unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Weihnachtsbaum durch die Streithelferin zu 1. aufgestellt worden sei, nicht etwa auf diese übergegangen. Eine eindeutige Überwälzung der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Standsicherheit des Weihnachtsbaums ergebe sich gerade nicht aus den in den Anlagen BLD 1 bis 3 vorgelegten Urkunden. Vielmehr verbleibe die Verkehrssicherungspflicht bei der Beklagten, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Baum bereits am 05.12.2013 einmal umgestürzt sei. Dies hätte der Beklagten umso mehr Veranlassung bieten müssen, die Standsicherheit des Baumes in eigener Verantwortung zu überprüfen. Damit hafte sie voll. Angesichts der erlittenen Verletzungen und der nunmehr bereits absehbaren Folgen dieses Unfalls schulde die Beklagte ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 €. Dies im Hinblick auf die Primärverletzungen als auch im Hinblick auf eine hierdurch entstandene Schädigung des Gelenkknorpels in Form einer Arthrose, eines fortbestehenden chronischen Schmerzsyndroms im linken Sprunggelenk mit Ausstrahlung in den Fuß und den angrenzenden Unterschenkel sowie mit lokalen, neuropathischen Schmerzen im Narbenbereich am Innen- und Außenknöchel sowie wegen einer schwerwiegenden fortlaufenden Schädigung des Immunsystems infolge der andauernden Einnahme schmerzmedizinischer Arzneien, weiterhin einer schweren, langdauernden und anhaltenden verletzungsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit einer langdauernden anhaltenden depressiven Episode sowie einer spezifischen Angststörung in Bezug auf Wind. Zuletzt aufgrund der Schädigungen infolge der andauernden Einnahme psychopharmazeutischer Mittel wegen der daraus resultierenden fortlaufenden Schädigung des Magen-Darmtrakts mit den Folgen wie Appetitlosigkeit, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall, fortlaufenden sexuellen Funktionsstörungen sowie einer fortlaufenden emotionalen Abstumpfung. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Seiten 8 bis 17 der Klageschrift vom 28.12.2016 Bezug genommen. Angesichts dessen ergebe sich ein Schmerzensgeldanspruch, wie begehrt. Schließlich schulde die Beklagte auch den Ausgleich des sogenannten Haushaltsführungsschadens. Sie habe im Unfallzeitpunkt gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in einem Zweipersonenhaushalt in ihrer Maisonettewohnung gelebt. Im Januar 2014 sei sie zu 100 % gehindert gewesen, die dortigen Arbeiten durchzuführen, im Februar im Umfang von 75 %, im März 2014 im Umfang von 50 % und seit April 2014 um 25 %. Nachdem ursprünglich in der Klageschrift vorgetragen wurde, dass seit April 2014 die haushaltsspezifische Erwerbsfähigkeit nur um 15 % gemindert sei. Dabei sei unter Berücksichtigung der Tabelle 8 der Sammlung Schulz-Borck/Hoffmann in der 7. Auflage 2009 von einem Mindestarbeitszeitaufwand der Klägerin in Höhe von 27,1 Stunden pro Woche auszugehen. Sie habe die Arbeiten im Haushalt einschließlich Fensterputzen, Wäschewasche, Bürgel, Staubsaugen, Bäder reinigen usw. alleine ausgeführt, sie habe problemlos die Wohnung sauber halten können und die Einkäufe tätigen können. Unmittelbar nach dem Unfall sei dies alles nicht möglich gewesen, denn verschiedene Tätigkeiten im Haushalt könne sie weiterhin nicht nachgehen, da sie nicht lange stehen könne und darüber hinaus durch die Tabletten, die zur Behandlung ihrer Schmerzen und Depressionen eingenommen würden, ständig müde und erschöpft sei. Der Lebensgefährte erledige sämtliche Tätigkeiten im Haushalt der Klägerin. Hieraus errechne sich unter Zugrundelegung von 27,1 Stunden ein Haushaltsführungsschaden für Januar 2014 in Höhe von 980,91 €, für Februar 2014 in Höhe von 773,78 € für März 2014 in Höhe von 510,76 € sowie von April 2014 bis September 2017 in Höhe weiterer 11.119,04 €. Schließlich schulde die Beklagte auch den monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 929,99 € für die E2 von 13 Monaten = 12.089,87 €. Sie arbeite nunmehr angestellt im Büro und verdiene hier nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen in dem Anlagenkonvolut 16 1.097,08 €, während ihr als Kurierfahrerin gemäß der Aufstellung der der Anlage K 15 durchschnittlich 2.027,07 € zur Verfügung gestanden hätten. Nachdem die Beklagte auf das geltend gemachte Schmerzensgeld 6.500,00 € gezahlt hat, haben die Parteien den Klageantrag zu Ziffer 1. insoweit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld abzüglich der bereits geleisteten 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 zu zahlen, darüber hinaus, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 25.474,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen, sowie, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Vorfall vom 24.12.2013 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind, zuletzt die Beklagte zu verurteilen, an sie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.736,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2014 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sie – die Klägerin – von ihrer Zahlungsverbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten L und Rüping in Düsseldorf in Höhe von 3.736,60 € freizustellen. Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die Verkehrssicherungspflichten lägen ausschließlich bei der Streithelferin zu 1., die diese, wie aus dem Schriftverkehr ersichtlich, vollständig übernommen hätte. Mit der Installation des Weihnachtsbaums auch nach dem ersten Umsturz habe sie – die Beklagte – nichts zu tun, für den Umsturz sei sie daher nicht verantwortlich. Nur vorsorglich, für den Fall, dass das Gericht dies anders beurteile, sei ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe von 6.500,00 € gezahlt worden. Die geklagten Verletzungen, soweit sie dokumentiert seien durch die Operationsberichte des Marienkrankenhauses in Düsseldorf, rechtfertigten kein höheres Schmerzensgeld, die weiteren Folgen des Unfalls seien zu bestreiten. Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass die Klägerin im vorgenannten Umfang nicht in der Lage gewesen sei, den Haushalt zu führen. Die insoweit vorgetragenen Behauptungen seien in Teilen nicht nachvollziehbar, der Vortrag unschlüssig, gleiches gelte für den verlangten Verdienstausfallschaden. Auch dieser sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 17. April 2018 durch die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das orthopädische Sachverständigengutachten des Dr. med. I. H3 vom 18.09.2018 im Gutachtenband I sowie auf das psychiatrische Fachgutachten der Frau Dr. med. Katrin Q vom 21.05.2019 im Gutachtenband II Bezug genommen, darüber hinaus auf das Ergebnis der Anhörung der psychiatrischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019 (Bl. 167 ff. GA). Entscheidungsgründe: Die Klage ist im tenorierten Umfang aus den §§ 823 Abs. 1, 843, 253 Abs. 2 BGB begründet. Die Klägerin kann von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft materiellen Schadensersatz im Hinblick auf die Haushaltsführung und deren Einschränkung in Höhe von 2.376,00 € und darüber hinaus ein Schmerzensgeld im Hinblick auf die Folgen des Unfalls vom 24. Dezember 2013 in Höhe von 25.000,00 € verlangen. Darauf wurden 6.500,00 € gezahlt, so dass ein restlicher Anspruch von 18.500,00 € zu zusprechen war. Darüber hinaus kann die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der vorgerichtlichen Kosten nach dem zugesprochenen Umfang ihres Schadensersatzanspruchs anhand der Gebührentabelle für die Kosten der außergerichtlichen Vertretung verlangen. Weitere Zahlungsansprüche der Klägerin bestehen nicht. Sie kann aber auch die Feststellung im Hinblick auf etwaige materielle Schadensersatzansprüche verlangen und hinsichtlich des einheitlich zu bemessenen Schmerzensgeldanspruchs, soweit bisher nicht erkannte bzw. nicht vorhersehbare Schäden auftreten. 1. Die Beklagte haftet dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB. Sie hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Kö-Galerie betrieben wird, im Hinblick auf das Aufstellen des Weihnachtsbaums und dessen Sicherung nicht auf die Streithelferin zu 1. übertragen. Eine solche umfassende Überwälzung der Verkehrssicherungspflicht folgt gerade nicht aus dem von der Beklagten in den Anlagen BLD 1 bis 3 vorgelegten Absprachen zur Durchführung der Verschönerungsaktion der Stadt Düsseldorf im Hinblick auf die Vorweihnachtszeit. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, die der BGH unter anderem in der Entscheidung, abgedruckt im VersR 2014, 78 ff. Textzeichen 16, verlangt, liegen nicht vor. Eine ausdrückliche Überwälzung durch eine vertragliche Absprache gibt es nicht. Aber auch eine stillschweigende Übertragung im Rahmen einer klaren Absprache zur Sicherung der Gefahrenquelle lässt sich nicht feststellen. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen, da auch im Falle der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten, hier die Streithelferin zu 1., befreit den ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen nicht davon, seine Überwachungs- und Kontrollpflichten auszuüben. Dabei kann der eigentlich Verkehrssicherungspflichte, der die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen hat, im Grundsatz darauf vertrauen, dass der nunmehr Verkehrssicherungspflichtige seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt (vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 08.09.2004, BeckRS 2004, 09713). Dieses Vertrauen war hier aber jedenfalls dadurch erschüttert, dass der streitgegenständliche Weihnachtsbaum auf der Verkehrsfläche der Beklagten bereits am 5. Dezember desselben Jahres einmal umgestürzt war. Dass die Beklagte insoweit in ihrem Vertrauen auf die Leistung der Streithelferin zu 1. erschüttert ihrerseits sichergestellt hat, dass die Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden, ist weder dargetan noch ersichtlich und wird durch das tatsächliche Geschehen wiederlegt. Denn der Baum ist offensichtlich nicht hinreichend gesichert gewesen gegen starke Winde, die sowohl Anfang Dezember wie auch am Heiligen Abend Ursache des Umstürzens waren. Angesichts dieses ersten Umstürzens des Baumes hatte die Beklagte jeden Anlass, zu überprüfen, ob der auf ihrer Verkehrsfläche aufgestellte Weihnachtsbaum denn tatsächlich auch hinreichend gesichert war, wie nicht. Daraus folgt, dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz sowohl in materieller wie auch immaterieller Hinsicht schuldet. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres Körpers in Verbindung mit § 843 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Höhe fiktiver Kosten der Haushaltsführung verlangen. Dies ergibt hier einen Betrag von 2.376,00 €. Die Klägerin kann für den Monat Januar 2014 891,00 € verlangen, für den Monat Februar 2014 weitere 594,00 €, für März 2014 445,50 € und für die Monate April und Mai 2014 insgesamt 445,50 €. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht, weil im Rahmen der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein Schaden insoweit nicht erwiesen ist. Die verbleibende Einschränkung in der Fähigkeit zur Haushaltsführung war zu kompensieren, da von geringfügiger Art. Jedenfalls hat die Klägerin insoweit keine so gravierenden Einschränkungen dargelegt, die auch unter Berücksichtigung der Darlegungserleichterungen des § 287 ZPO als nicht kompensierbar erscheinen. Dabei wird als Grundlage der Schadenschätzung davon ausgegangen, dass die Klägerin in einem Zweipersonenhaushalt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten wohnt. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sachverständigenbegutachtung geht das Gericht weiter davon aus, dass die Klägerin tatsächlich im Januar 2014 zu 100 % gehindert war, die Leistungen im Haushalt zu erbringen, im Februar 2014 in Höhe von 75 %, im März 2014 in Höhe von 50 % und jedenfalls in den Monaten April und Mai 2014 in Höhe von jeweils 25 %. Angesichts der körperlichen Verletzung, wie sie durch die Operationsberichte belegt sind und die auch seitens des Sachverständigen Dr. H3 bestätigt werden, ist unmittelbar nachvollziehbar, dass die Klägerin im Januar 2014 insgesamt gehindert war, die Haushaltsführung zu übernehmen, so dass zutreffend insoweit von einem Anspruch in Höhe von 100 % ausgegangen werden kann. Abweichend von der Festlegung auf 27,1 Stunden, die die Klägerin der Tabelle 8 aus dem zitierten Werk entnimmt, geht das Gericht bei der Schadensschätzung mangels konkreter abweichender Benennungen des Aufwandes davon aus, dass für den Zweipersonenhaushalt der Klägerin maximal 22 Stunden Hausarbeit durch eine fiktive professionelle Kraft genügen, um die Arbeit zu erledigen. Denn weder ist vorgetragen, dass besonders arbeitsintensive Bereiche wie ein Garten zu versorgen wären oder die Wohnung über eine außergewöhnliche Größe verfüge oder über andere Besonderheiten, die es rechtfertigen, die Einschätzung der Tabelle 8, deren Annahmen allerdings ohnehin umstritten sind, zugrunde zu legen. Abweichend von der Vorstellung der Klägerin waren daher 22 Stunden zugrunde zu legen. Bei der Höhe des fiktiven Lohns, der für eine Hilfskraft zur bezahlen wäre, ist auf den Nettolohn abzustellen, hier auf 9,00 €, was der ständigen Rechtsprechung auch des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf entspricht. Für den Monat Januar ergibt sich hieraus unter der Annahme von 4,5 Wochen ein Betrag von 891,00 €. Ebenfalls unter Berücksichtigung der Begutachtung durch den Sachverständigen H3 erscheint es nachvollziehbar, dass die Klägerin im Monat Februar 2014 zu 75 % an der Haushaltsführung gehindert war, woraus für 4 Wochen ein Betrag von 594,00 € folgt. Der Sachverständige hat für den Monat März 2014 entsprechend angegeben, dass er die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung für März 2014 auf 50 % schätzt, woraus unter der Annahme von 4,5 Wochen ein Betrag von 445,50 € folgt. Für die Monate April und auch für Mai 2014 geht das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme von einer Beeinträchtigung in Höhe von 25 % aus, was sich für beide Monate zu einem Betrag von 445,50 € addiert. Weitere Haushaltsführungsschäden ab Juni 2014 kann die Klägerin indes nicht geltend machen. Die Klägerin hatte zunächst vorgetragen, dass sie ab diesem Zeitpunkt in ihrer Haushaltsführung zu 15 % eingeschränkt sei. Nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass die Kammer davon ausgeht, dass Beeinträchtigungen, die 20 % nicht überschreiten, kompensierbar und damit ausgleichbar seien durch Umstrukturierung der Arbeit, hat die Klägerin, ohne dass nachvollziehbar zu substantiieren vorgebracht, sie sei in Wahrheit ab Juni 2014 bzw. schon seit April 2014 durchgehend zu 25 % gehindert, ihren Tätigkeiten bei der Haushaltsführung auszuführen. Diese Änderung des Vortrags indes ist nach Auffassung der Kammer nicht mit nachvollziehbaren Argumenten unterlegt, zudem auch widersprüchlich zu ihrem Vortrag in der Klageerhöhung, in dem es pauschal und ohne Differenzierung heißt, dass sie gar nicht in der Lage sei, die Hausarbeiten durchzuführen, diese führe vielmehr ihr Lebenspartner aus, der zu diesem Zwecke auch in die Wohnung gezogen sei. Auch letzteres widerspricht dem Vortrag in der Klageschrift, in dem es bereits heißt, dass der Lebensgefährte gemeinsam mit der Klägerin einen Haushalt bildet. Schließlich hat die Klägerin auch zum Beleg der dauerhaften Beeinträchtigung im Umfang von 25 % in diesem klageerweiternden Schriftsatz keine nachvollziehbaren Details benannt, die diese Annahme unter Berücksichtigung ihrer Verletzungen rechtfertigen könnte. Es folgt nicht auch nicht aus der Einschätzung des Sachverständigen H3 in seinem orthopädischen Fachgutachten. Ebenso wenig lässt sich aus dem psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Q entnehmen, dass die Klägerin in einem Maße gehindert wäre, die Haushaltsführung zu übernehmen, dass dieser Aufwand nicht durch Umorganisation kompensiert werden könnte. Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, die die Sachverständige in nachvollziehbarer Weise auch in ihrer mündlichen Verhandlung erklärt hat, hindert die Klägerin nicht unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch die körperliche Verletzung, bei der Führung des Haushalts in einem Maße mitzuwirken, der eine Einschränkung von über 20 % bedeutet. Danach ist der weiter geltend gemachte Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum ab Juni 2017 in Höhe von jeweils 347,47 € monatlich bis einschließlich September 2017, so wie mit der Klageerhöhung vom 2. Oktober 2017 geltend gemacht, nicht aus den §§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 843 BGB ersatzfähig. Insoweit unterliegt die Klage der Abweisung. 3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Verdienstausfall seit August 2016 bis zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klageerhöhung und damit mit Wirkung bis zum September 2017 in Höhe von 12.089,87 € nicht verlangen. Ihr Vortrag insoweit, worauf die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin legt zum Beleg des ihr entstandenen Schadens die Überschussrechnungen aus ihrer Tätigkeit als Kurierfahrerin vor, die in der Anlage K 15 einen durchschnittlichen Überschuss der Einnahmen über die variablen und fixen Kosten in Höhe von 2.027,07 € ergibt. Dies folgt aus der Aufstellung ihres Steuerberaters in der Anlage K 15. Diesem Betrag stellt sie ihr nunmehriges Nettoeinkommen aus ihrer Angestelltentätigkeit gegenüber, welches einen Bruttobetrag von 1.500,00 € und einen Auszahlungsbetrag von 1.081,68 € ausweist. Die Differenz zwischen dem Durchschnittsgewinn und ihrem Nettoeinkommen macht die Klägerin als monatlichen Verdienstausfallschaden geltend. Diese Berechnung ist falsch. Die Klägerin legt einen unversteuerten Gewinn aus ihrer gewerblichen Tätigkeit zugrunde, ebenfalls ohne jedwede Aufwendungen, die den Sozialversicherungsbeträgen bei angestellter Arbeit entsprechen. Vergleichbar sind insoweit ausschließlich das Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit und der Gewinn nach Steuern unter Berücksichtigung der eigenen Sozialaufwendungen. Diese Beträge allerdings stellt die Klägerin gerade nicht gegenüber. Sie vergleicht vielmehr Bruttogewinn vor Steuern und ohne eigene Aufwendungen für Krankenversicherung und Ruhestand mit ihrem Nettogehalt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Dies kann nicht der Schaden der Klägerin sein. Auch insoweit unterliegt die Klage der Abweisung. 4. Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Primärverletzungen, der vorhersehbaren Folgen dieser Primärverletzungen und unter Berücksichtigung der psychischen Folgeschäden der Klägerin erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € angemessen, worauf die Beklagte 6.500,00 € gezahlt hat, so dass die Klägerin noch weitere 18.500,00 € verlangen kann. Dies ergibt sich aus den Folgen, die durch die beiden Gutachten der Sachverständigen Dr. H3 vom 18.09.2018 und der Dr. Q vom 21.05.2019 einschließlich ihrer Anhörung in der letzten mündlichen Verhandlung bewiesen sind. Der Sachverständige Dr. H3 gelangt in seinem schriftlichen Gutachten dazu, dass nach der Sprunggelenksfraktur mit Fraktur des Innen- und Außenknöchels sowie des hinteren Volkmannschen Dreiecks und nach Entfernung des Metall der Verlauf komplikationslos gewesen sei. Die postoperativen Bilder belegten eine regelrechte Osteosynthese ohne wesentlich sichtbare Frakturspalte bei regelrechtem Sitz des Osteosynthesematerials. Die Verlaufskontrolle des linken Sprunggelenks vom 29.04.2015 zeige, nach stattgehabter Metallentfernung im März 2014, annähernd regelrechte Verhältnisse im Bereich des oberen Sprunggelenks bzw. des Außenknöchels sowie des unteren Sprunggelenks. Eine wesentliche Gelenkspaltverschmälerung im oberen Sprunggelenk sei nicht erkennbar, dass Osteosynthesematerial restlos entfernt. Es sei nur eine diskrete initiale arthrotische Veränderung erkennbar, die Verlaufskontrolle zum 18.09.2018 zeige ein nahezu identisches Röntgenbild des linken Sprunggelenks. Ein Arthrosefortschritt sei nicht zu erkennen, nur eine geringe bzw. initiale posttraumatische Schädigung des Gelenkknorpels im linken oberen Sprunggelenk habe stattgefunden. Ein wesentlicher posttraumatischer arthrotischer Verlauf sei im Beobachtungszeitraum von 4 Jahren nicht zu erkennen. Allerdings sei das fortbestehende chronische Schmerzsyndrom als dauerhaft anzusehen. Hierbei eine Prognose im Hinblick auf Verschlimmerung und Verbesserung nicht sicher zu stellen. Die nachvollziehbar begründeten Einschätzung des Sachverständigen Dr. H3 macht sich das Gericht nach eigener Prüfung zu eigen. Einwände gegen das Ergebnis der Sachverständigenbegutachtung insoweit wurden von den Parteien nicht erhoben. Damit haben sich die Folgen dieses erheblichen Unfallereignisses, so wie sie seitens der Klägerin vorgetragen werden, nur zum Teil bestätigt. Bei der Bemessung des einheitlichen Schmerzensgeldes zum Schluss der mündlichen Verhandlung, waren allerdings auch die vorhersehbaren Folgen dieser physischen Verletzung zu berücksichtigen, die auch der Sachverständige Dr. H3 jedenfalls für möglich und für nicht ausschließbar erachtet hat. Auch war zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen des chronifizierten Schmerzes offensichtlich auf die regelmäßige Einnahme einer Schmerzmedikation angewiesen ist, die potentiell die geschilderten Nebenwirkungen haben kann. Auch deren allerdings bis dato abstrakten Schädigungen liegen nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, auch wenn sie sich bis dato nicht realisiert haben. Wesentlich für die Bemessung des Schmerzensgeldes war darüber hinaus aber auch dasjenige, was die psychiatrische Sachverständige Dr. Q in ihrem schriftlichen Gutachten vom 21. Mai 2019 und in der Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019 festgestellt hat. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die sich nur teilweise und auch nicht in ausreichender Form zurückgebildet habe. Diese Voraussetzungen lägen hier auch nach der Klassifikation im ICD-10 vor, da die Klägerin ein belastendes Ereignis mit dem Erleben von Todesangst und einem erheblichen Bedrohungs- und Beeinträchtigungsgefühl durchlebt habe. Dabei komme eine gewisse psychische Vulnerabilität hinzu, die dazu geführt habe, dass eine herabgesetzte Schwelle für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe und diese Empfindlichkeit den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst habe. Insoweit bestünden bis heute weiterhin typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form eines wiederholten Erlebens des Traumes in sich aufdrängenden Erinnerung bzw. Träumen oder Alpträumen sowie die Symptome der Freudlosigkeit und die Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerung an das Trauma wachrufen könnten. Es seien Angst und Depression mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert. Insgesamt liege eine posttraumatische Belastungsstörung und eine darüber hinausgehende depressive Symptomatik vor, im Sinne einer depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung, die sich im ICD-10 unter F 32.1 finde. Dieses Ergebnis ihrer schriftlichen Begutachtung hat die Sachverständige auch in ihrer mündlichen Anhörung nachvollziehbar begründet und etwaige Einwende im Hinblick auf die Ursächlichkeit des Unfallereignisses für diesen Zustand nachvollziehbar begründet. Das Gericht macht sich insoweit das Ergebnis der Anhörung wie auch den Inhalt des schriftlichen Gutachten zu eigen, nach eigenständiger Prüfung. Dabei kommt der Beklagten nicht zugute, dass die Klägerin offensichtlich eine herabgesetzte Empfindlichkeit für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund ihrer psychischen Disposition hat. Denn der Schädiger kann nicht darauf vertrauen, dass die Geschädigte vor dem Unfallgeschehen durchschnittlich robust oder psychisch vollkommen gesund war. Die besondere Empfindlichkeit der Klägerin für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung kann den Schädiger nicht von der Haftung befreien bzw. diese beschränken, auf geringere Folgen, die bei einer robusteren Persönlichkeit zu erwarten wären. Unter Berücksichtigung sämtlicher Bemessungskriterien für ein einheitliches Schmerzensgeld auch unter Berücksichtigung potentiellen Nebenwirkung von Medikamenten, wie von der Klägerin geschildert, rechtfertigt insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 €, welches angemessen und ausreichend erscheint, um die physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin, soweit vorhersehbar, abzugelten. 5. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Er umfasst die wahrscheinlichen weiteren Aufwendungen der Heilbehandlung aufgrund des Unfalls. Darüber hinaus auch die immateriellen Ansprüche auf Schmerzensgeld, soweit sich dieses auf unvorhersehbare Leiden bezieht, die bis dato nicht erkannt wurden (vgl. BGH NJW 91, 907; 2001, 3414). Dies war im Tenor zur Konkretisierung des Antrags aufzuführen. Es genügt insoweit die Wahrscheinlichkeit zukünftig entstehender unfallbedingter Heilungskosten oder sonstiger Schäden. Der immaterielle Vorbehalt, der Gegenstand des Feststellungsantrags ist, war wie gesehen, zu konkretisieren. Bei der Bemessung eines wie hier beantragen einheitlichen Schmerzensgeldes sind sämtliche bereits bekannten und vorhersehbaren Spätfolgen, die also als Beeinträchtigungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten, mit zu berücksichtigen. Nur für die nicht vorhersehbaren Spätfolgen besteht ein Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld, daher war dies im Feststellungstenor insoweit anzugeben. 6 . Zum Streitwert bis 30.000,00 € kann die Klägerin darüber hinaus auch unmittelbar Zahlung der vorgerichtlichen Kosten der Vertretung durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten verlangen, da die Beklagte die Zahlung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Diese erscheinen allerdings nur in Höhe eines 1,6-fachen Betrages der einfachen Gebühr unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades und der weiteren Bemessungskriterien verdient. Daraus folgt der tenorierte Betrag. Die zugesprochenen Zinsen folgen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus den §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 bzw. 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Begründung in den §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 75.855,57 € festgesetzt. I2