Urteil
38 O 212/19
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2020:0403.38O212.19.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung wird bestätigt. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Antragsgegnerin betreibt ein Forum für Apothekenmitarbeiter. Diesen überlässt sie nach Registrierung mehrfach im Jahr eine „AMIRA®-Box“ mit jeweils vier bis sechs Produkten aus dem apothekenüblichen Warensortiment zum persönlichen Kennenlernen und Ausprobieren. Nach den von der Antragsgegnerin veröffentlichten „Nutzungsbedingungen AMIRA®-Welt“ erklären die Teilnehmer des Programms (sog. „Trendscouts“) automatisch den Wunsch und die Zustimmung zur Zusendung der nächsten AMIRA®-Box, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer AMIRA®-Box zu mindestens drei der darin enthaltenen Proben ein Feedback übermitteln. Im Herbst 2019 verlautbarte die Antragsgegnerin gegenüber ihren Trendscouts und der Presse den Versand der „AMIRA®-Box Gold“ (der einjährigen Jubiläumsausgabe der AMIRA®-Box). Diese enthielt anders als die vorherigen AMIRA®-Boxen mit einer Packung X Schmerztabletten erstmals ein apothekenpflichtiges Arzneimittel. Deswegen mahnte der Antragsteller, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Förderung und der Schutz lauteren Wettbewerbs zählen, die Antragsgegnerin vergeblich ab. Entsprechend eines von dem Antragsteller gestellten Antrags ist mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin verboten worden apothekenpflichtige Arzneimittel zu versenden, ihren Versand zu bewerben oder solche Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Anlagenkonvolut AST 3. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die von der Antragsgegnerin unter verschiedenen Blickwinkeln erhobenen Bedenken bezüglich der Bestimmtheit des beantragten (und erlassenen) Verbots greifen nicht durch. 1. Ein Unterlassungs- oder Verbotsantrag muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ebenso wie eine darauf beruhende Verurteilung gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) so deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) und der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die in Anspruch genommene Partei erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 2 a]). Die genauen Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands hängen auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb sie in Abwägung des zu schützenden Interesses des Anspruchsgegners, sich gegen die erhobene Forderung erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Anspruchsstellers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17 [unter II 1 b aa]; Urteil vom 19. Januar 2018 – V ZR 273/16 [unter II A I 1 a]; Urteil vom 9. September 2004 – I ZR 93/02 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II [unter II 4 a]; Urteil vom 28. November 2002 – I ZR 168/00 – P-Vermerk [unter II 2 b (1)]). a) Begehrt der Anspruchssteller ein über die konkrete Verletzungsform hinausgehendes, verallgemeinernd gefasstes Verbot, sind auslegungsbedürftige Formulierungen, die sich nicht nur auf mehr oder weniger theoretische Randfragen beziehen, grundsätzlich (vgl. zu Ausnahmen etwa BGH, Urteil vom 8. November 2018 – I ZR 108/17 – Deutschland-Kombi [unter II 1]; Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 134/16 – Resistograph [unter B II 4 b]; Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 207/14 – ARD-Buffet [unter B I 2]; Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 38/00 – Zugabenbündel [unter I 1 b (2)]) nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 134/16 – Resistograph [unter B II 4 a und c]; Urteil vom 21. September 2017 – ZR 53/16 – Festzins Plus [unter III 1 a]; Urteil vom 4. November 2010 – I ZR 118/09 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker [unter II 1 b aa]; Urteil vom 4. September 2003 – I ZR 23/01 – Farbmarkenverletzung I [unter A II 2]), indem die Merkmale des zu verbietenden Handelns möglichst konkret umschrieben und gegebenenfalls mit Beispielen verdeutlicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III [unter B I 1 c bb (2)]). Ferner müssen mögliche Ausnahmetatbestände und Einschränkungen des Verbots in Antrag und Tenor aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 – I ZR 118/09 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker [unter II 1 b bb (1)]; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07 – Erinnerungswerbung im Internet [unter II 1 a dd (1) und (2)]; Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 317/99 – vossius.de [unter II 1 b cc (3)]). Letzteres gilt nicht nur bei aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen beschränkten Verboten, sondern auch dann, wenn der Schuldner dem verallgemeinernd gefassten Verbot dadurch entgehen kann, dass er etwa in seinen beanstandeten Marktauftritt einen aufklärenden Hinweis aufnimmt, der zur Folge hat, dass der Verbotstatbestand nicht mehr erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 – I ZR 227/14 – Optiker-Qualität [unter II 3 b bb]). b) Macht der Anspruchsteller hingegen die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand seines Begehrens und erstrebt lediglich das Verbot der Handlung so, wie sie begangen worden ist, ist ein Unterlassungsantrag in der Regel hinreichend bestimmt, weil sich durch die Bezugnahme auf die beanstandete Handlung und unter Heranziehung des zur Begründung des Anspruchs gehaltenen Sachvortrags für gewöhnlich eindeutig ergeben wird, welche Verhaltensweisen dem Anspruchsgegner verboten werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II [unter B I 1]; Urteil vom 8. November 2018 – I ZR 108/17 – Deutschland-Kombi [unter II 1]; Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 7/13 – Online-Versicherungsvermittlung [unter II 2 a]). Um dem Bestimmtheitserfordernis bei einem auf die konkrete Verletzungshandlung bezogenen Verbot zu entsprechen ist es nicht unbedingt notwendig, die konkrete Verletzungsform in Antrag oder Tenor näher zu beschreiben; es genügt, wenn sich die tatsächliche Gestaltung des beanstandeten Verhaltens mit allen verbotsbegründenden Merkmalen zumindest aus dem von dem Anspruchssteller zur Begründung seines Antrags gehaltenen Sachvortrag bzw. den Feststellungen des Gerichts – ggf. jeweils einschließlich in Bezug genommener Anlagen – ergibt und klar ist, dass sich Antrag bzw. Tenor auf diese Darstellung der Verletzungsform beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer [unter II 5]; Urteil vom 8. November 2018 – I ZR 108/17 – Deutschland-Kombi [unter II 2 b bb, dd und ff]; Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 134/16 – Resistograph [unter B II 4 f und g]; Beschluss vom 16. Dezember 2016 – I ZR 96/16 [unter II 1 b bb]; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer [unter II 5]; Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten [unter II 2 a und c]; s.a. Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 1 b]). 2. Der von dem Antragsteller formulierte Antrag genügt den auf ihn anzuwendenden Bestimmtheitsanforderungen. a) Gegenstand des Verbotsantrags des Antragstellers ist nicht ein allgemeines Verbot, sondern das Verbot der von ihm beanstandeten konkreten Verletzungshandlung. Nimmt ein Anspruchssteller in seinem Antrag auf ein bestimmtes Verhalten Bezug, macht er damit deutlich, dass es ihm um das Verbot dieser konkreten Verhaltensweise geht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 19/11 [unter II 1 b]). Eine solche unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung, die meist mit dem Vergleichspartikel „wie“ oder einem entsprechenden Konditionalsatz (eingeleitet etwa mit der Wendung „wenn/sofern dies geschieht wie“) ausgedrückt wird und die regelmäßig deutlich macht, dass allein sie Gegenstand des Verbots sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – I ZR 190/10 – Neue Personenkraftwagen [unter II 1 c]; Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 34/09 – Leistungspakete im Preisvergleich [unter II 1 b aa]; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer [unter II 5]; Urteil vom 2. Juni 2005 – I ZR 252/02 – Aktivierungskosten II [unter II 1 a]), hat der Anspruchssteller vorgenommen, indem er im letzten Teil seines Antrags nach der einleitenden Formulierung „wenn dies geschieht wie“ auf das Anlagenkonvolut AST 3 verwiesen hat. Außerdem ergibt sich aus der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II [unter B I 2]) Antragsbegründung, dass er seinen Anspruch aus einer konkreten Verletzungshandlung ableitet, nämlich dem von ihm unter I 2 seiner Antragsschrift unter ergänzender Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut AST 3 näher geschilderten „streitgegenständlichen Verstoß“. b) Aus der Antragsschrift und dem beigefügten, von ihr in Bezug genommenen Anlagenkonvolut AST 3 wird hinreichend deutlich, welches konkrete Verhalten der Antragsgegnerin der Antragsteller beanstandet, nämlich den Versand der ein apothekenpflichtiges Arzneimittel enthaltenden AMIRA®-Box Gold im Herbst 2019 und die Bewerbung dieses Versands. Insbesondere lässt sich, wie in den Gründen des Beschlusses vom 31. Oktober 2019 ausdrücklich angemerkt ist, dem Anlagenkonvolut AST 3 entnehmen, „dass die Antragsgegnerin den kostenlosen Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel bewirbt und sie daran – unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehung zu der in den Versand einbezogenen Apotheke – fördernd mitwirkt.“ Eine nähere Konkretisierung des danach begehrten (und antragsgemäß ausgesprochenen) Verbots – nämlich wie mit der AMIRA®-Box Gold geschehen apothekenpflichtige Arzneimittel zu versenden, ihren Versand zu bewerben oder solche Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen – ist nicht erforderlich. Zur Unterlassung einer geschäftlichen Handlung ist gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG jeder verpflichtet, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon [unter II 3 c aa]; Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 183/09 – Irische Butter [unter II 1 e aa]). Dabei kommt eine Zurechnung von Beiträgen Dritter im Rahmen der Prüfung der adäquaten Kausalität (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon [unter II 3 c bb (1), (2) und (4)]; s.a. Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon [unter II 2 d cc (1), (3) und (4)]) oder eine umfassende Haftung für Handlungen Dritter nach § 8 Abs. 2 UWG in Betracht. Ferner schließt die Haftung aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG Fälle pflichtwidrigen Unterlassens ein, in denen die Zuwiderhandlung aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindert werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18 – Kundenbewertungen auf Amazon [unter B II 3 d aa]; Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 226/14 – Kraftfahrzeugfelgen II [unter B II 2 b bb (1)]), etwa unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 74/14 – Haftung für Hyperlink [unter II 2 b cc (1) bis (5)]; Urteil vom 26. August 2014 – I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung [unter II 2 d bb (1)]; Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay [unter II 5 c bis e und g]). Die konkrete Einordnung der Begehungsform oder der Umstand, dass die Haftung auf einer Verletzung bestimmter Verhaltenspflichten oder der Anwendung von Zurechnungsnormen beruht, muss in Antrag oder Tenor nicht zum Ausdruck kommen; es genügt, wenn sich die haftungsbegründenden Umstände aus der Antragsbegründung oder den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – I ZR 267/15 – Cordoba II [unter B I 1 b bb (1)]; Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon [unter II 2 a]). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag nicht deshalb unbestimmt, weil in ihm nicht zum Ausdruck kommt, dass der Versand nicht von der Antragsgegnerin selbst bewerkstelligt wird, sondern durch eine Versandapotheke. Unschädlich ist ferner, dass die Einbindung der Apotheke in den Versand der AMIRA®-Box Gold dem Anlagenkonvolut AST 3 nicht zu entnehmen sein mag. Die Einbeziehung der Apotheke in den Versand der Box ergibt sich jedenfalls – was, wie in dem vorstehenden Absatz und unter I 1 b dargelegt, ausreicht – aus dem von dem Antragsteller in seiner Antragsbegründung gehaltenen Sachvortrag. Darin (nämlich auf den Seiten 4 f., 6 und 9 seiner Antragsschrift) hat er zwar in erster Linie die von der Antragsgegnerin in ihrer Beantwortung der Abmahnung eingewandte Einschaltung einer Apotheke bestritten und einen Versand durch die Antragsgegnerin behauptet. Zugleich hat er sich aber hilfsweise – prozessual zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – III ZR 202/18 [unter II 2 b bb]; Urteil vom 18. Januar 2018 – I ZR 150/15 [unter II 2 b ff (1)]; Urteil vom 30. Januar 2015 – V ZR 63/13 [unter B II 1]) – die Angaben der Antragsgegnerin zu Eigen gemacht indem er klargestellt hat, seinen Verbotsantrag auch für diesen Fall für gerechtfertigt zu halten. Damit hat der Antragsteller deutlich gemacht, seinen Unterlassungsanspruch aus beiden Geschehensvarianten – in erster Linie der von ihm vorgetragenen und hilfsweise der von der Antragsgegnerin behaupteten – herzuleiten. Folglich ist Gegenstand seines Verbotsantrags auch eine Verletzungshandlung, die in der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Geschehensvariante besteht. Unschädlich ist danach weiterhin, dass Einzelheiten der AMIRA®-Welt sich nicht aus dem Antrag selbst oder dem Anlagenkonvolut AST 3 ergeben. Die Ausgestaltung der Nutzerbeziehungen hat der Antragsteller zu seinem Sachvortrag erhoben, indem er die von der Antragsgegnerin verwandten Nutzungsbedingungen seinem Antrag als Anlage AST 4 vollständig beigefügt und darauf Bezug genommen hat. c) Schließlich war der Antragsteller nicht gehalten, in seinem Antrag mögliche erlaubte Verhaltensweisen von dem Verbot auszunehmen oder dessen Inhalt abstrakt näher zu beschreiben. aa) Ein Erfordernis, Einschränkungen des Verbots in Antrag und Tenor deutlich zu machen, besteht zwar – wie oben unter I 1 a aufgezeigt – bei Anträgen, die auf ein allgemeines Verbot gerichtet sind. Bei einem auf die Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form bezogenen Verbot ist es demgegenüber weder Sache des Anspruchsstellers noch des Gerichts, dem Verletzer Wege aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausführen, sondern es obliegt ihm, solche Wege zu finden (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 – I ZR 227/14 – Optiker-Qualität [unter II 3 b aa]; Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 183/09 – Irische Butter [unter II 1 c cc]; Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 317/99 – vossius.de [unter II 1 b cc (3)]; Urteil vom 22. Oktober 1971 – I ZR 36/07 – Spezial Zucker, GRUR 1972, 132 [unter B II 1]). bb) Abstrakt formulierte Merkmale oder erläuternde Hinweise braucht ein auf die konkrete Verletzungsform beschränkter Antrag ebenfalls nicht zu enthalten. Solche Zusätze mögen die Funktion haben, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. Urteil vom 2. Juni 2005 – I ZR 252/02 – Aktivierungskosten II [unter II 1 a]). Gleichwohl stellen sie sich, was die Beschreibung der konkreten Verletzungsform und des durch sie bestimmten Verbotsumfangs angeht, als ebenso unschädliche wie verzichtbare Überbestimmung dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12 – Piadina-Rückruf [unter B I 3 b cc]; Urteil vom 25. Juni 2015 – I ZR 145/14 – Mobiler Buchhaltungsservice [unter II 2]; Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 183/09 – Irische Butter [unter II 1 c]; Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 – Original Kanchipur [unter II 1 a]), nämlich als – überflüssige – Aufnahme von Begründungselementen in den Antrag (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 38/00 – Zugabenbündel [unter I 1 b (2)]). II. Der Antrag ist begründet. 1. Bewerbung und Versand der Schmerztabletten enthaltenden AMIRA®-Box Gold verstoßen gegen § 7 Abs. 1 HWG. a) Gemäß § 7 Abs. 1 HWG ist es (unter anderem) unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn keiner der in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 HWG geregelten oder nach § 7 Abs. 1 S. 3 HWG unberührt bleibenden Ausnahmetatbestände eingreift. Mit dem grundsätzlichen Verbot von Werbegaben soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten in seiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel er in Anspruch nimmt, begegnet und es sollen Verkaufsförderungspraktiken verhindert werden, die geeignet sind, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken; statt dessen soll eine medizinische und pharmazeutische Praxis gefördert werden, die den Berufsregeln entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 – I ZR 105/10 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT [unter B I 2 b bb und B I 2 b dd (1)]; s.a. Urteile vom 6. Juni 2019 – I ZR 206/17 – Brötchen-Gutschein und I ZR 60/18 [jeweils unter B II 1 b]). b) Das Verbot gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG für die Werbung für Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG. Um ein solches handelt es sich bei den in der AMIRA®-Box Gold enthaltenen Schmerztabletten. c) Der für ein Eingreifen des HWG erforderliche Produktbezug der Werbung (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juni 2019 – I ZR 206/17 – Brötchen-Gutschein und I ZR 60/18 [jeweils unter B II 3 a]) ist ohne weiteres gegeben, wenn der Verstoß gerade in der Abgabe eines Medikaments als solches liegen soll. d) Mit der Überlassung der AMIRA®-Box Gold und den darin enthaltenen Schmerztabletten wird den Trendscouts eine Werbegabe gewährt. aa) Der weit auszulegende Begriff der Werbegabe umfasst jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung, die im Zusammenhang mit der Werbung für ein oder mehrere konkrete Heilmittel gewährt werden, also jede ihm aus seiner Sicht unentgeltlich gewährte, als Geschenk angesehene Zuwendung (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2014 – I ZR 26/13 – Kostenlose Zweitbrille [unter II 4 b aa]). bb) Die AMIRA®-Box Gold und die darin enthaltenen Schmerztabletten stellen aus Sicht der Trendscouts eine solche unentgeltliche Zuwendung dar. Die Box wird ihnen zugesandt, ohne dass sie hierfür ein Entgelt leisten müssen. Aus den von der Antragsgegnerin für ihre AMIRA®-Welt veröffentlichten Nutzungsbedingungen ergibt sich nichts Abweichendes. Die dort enthaltenen Regelungen sprechen im Gegenteil mit ihrer mehrfachen Betonung der Kostenlosigkeit der AMIRA®-Box für die Einordnung der AMIRA®-Box als Werbegabe. So heißt es in den Nutzungsbedingungen schon einleitend (in Nr. 2 „Inhalt und Funktionsweise der AMIRA®-Welt“), die AMIRA®-Welt sei „eine Gemeinschaft aktiven, empfehlungsstarken pharmazeutischen Fachpersonals, das gerne kostenlos [Unterstreichung hinzugefügt] bekannte oder neue und innovative Produkte aus dem apothekenüblichen Warensortiment vorgestellt bekommen und/oder gegebenenfalls persönlich ausprobieren und/oder näher kennenlernen und anschließend bewerten und beurteilen möchte.“ Im nächsten Absatz wird angekündigt, die Trendscouts erhielten „mehrfach im Jahr kostenlos [Unterstreichung hinzugefügt] die nicht im Handel erhältliche AMIRA®-Box mit 4 – 6 Original-Produkten aus dem apothekenüblichen Warensortiment“. In Nr. 3 („Vertragsschluss / Zusendung der kostenlosen [Unterstreichung hinzugefügt] AMIRA®-Box“) werden die Voraussetzungen der „Belieferung einer ersten bzw. weiteren kostenlosen [Unterstreichung hinzugefügt] AMIRA®-Box“ dahin erläutert, „dass der oder die Betreffende sich hinsichtlich seiner Funktion und Zugehörigkeit zum Kreis pharmazeutischen Fachpersonals in der verlangten Weise verifiziert hat, in einer öffentlichen Apotheke tätig ist und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer AMIRA®-Box zu mindestens drei der in der AMIRA®-Box enthaltenen Produkte Feedback an AMIRA Media übermittelt“. Angesichts dieser ihnen gegenüber mehrfach betonten Kostenlosigkeit der AMIRA®-Boxen werden sie die Trendscouts als ihnen unentgeltlich zugewandtes Geschenk wahrnehmen. Überdies liegt die Annahme, die Trendscouts würden in ihrem Feedback eine Gegenleistung für die AMIRA®-Box sehen, deshalb fern, weil die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin – anders als dies ihr Vortrag zu vermitteln sucht – keine Verpflichtung der Trendscouts zur Übermittlung von Feedback vorsehen. In Nr. 3 der Nutzungsbedingungen ist vielmehr von einem Angebot der Antragsgegnerin an die Trendscouts die Rede, Feedback zu geben. Eine aus Sicht der Trendscouts gegebene Entgeltlichkeit kann schließlich nicht mit der Regelung begründet werden, nach dem die Übermittlung von Feedback zu einigen (nicht allen) der in den Boxen enthaltenen Produkte Voraussetzung für die Zusendung einer weiteren Box ist. Eine solche Regelung qualifiziert die Übermittlung von Feedback jedenfalls weder zur Gegenleistung für die erhaltene Box noch zur Gegenleistung für diejenigen der mit den Boxen übersandten Produkte, für die der jeweilige Trendscout kein Feedback abgegeben möchte. cc) Die erforderliche abstrakte Gefahr einer Beeinflussung des Werbeadressaten ist bei Werbegaben, die aus der kostenlosen Abgabe eines Arzneimittels an Apothekenmitarbeiter bestehen, ohne weiteres gegeben. Sie besteht darin, dass – was ja gerade Ziel des Programms AMIRA®-Welt ist – die Empfänger der AMIRA®-Box Gold das darin enthaltene Medikament selbst nutzen und dazu verleitet sein können, dieses Präparat bei der Kundenberatung besonders hervorzuheben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 U 39/17, MPR 2018, 65 [unter B I 4 c]). e) Die Überlassung der AMIRA®-Box Gold ist nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG gestattet. aa) Nach dieser Bestimmung unterfallen dem Werbegabenverbot keine Gegenstände von geringem Wert. Gering ist ein Wert, der eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – I ZR 98/12 – RezeptBonus [unter II 3 a]; Urteil vom 9. September 2010 – I ZR 193/07 – UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE [unter II 2 d bb]). Für die Wertbemessung kommt es auf den Verbrauchs- oder Verkehrswert an, den die Werbegabe im Allgemeinen für den Durchschnittsadressaten hat, wobei in Fällen einer gebündelten Zuwendung regelmäßig auf den Summeneffekt abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 – I ZR 105/10 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT [unter B I 2 b cc]). Die Grenze der Geringwertigkeit wurde bei Publikumswerbung für rezeptpflichtige Medikamente bei € 1 angesiedelt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – I ZR 98/12 – RezeptBonus [unter II 3 b]). bb) Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass die Voraussetzungen des nach den allgemeinen Regeln von ihr dazulegenden Ausnahmetatbestands vorliegen. Das gilt schon deshalb, weil sie nicht vorgetragen hat, welchen Wert die weiteren in der AMIRA®-Box Gold enthaltenen Waren haben. Damit bleibt im Dunkeln, welchen Wert die Zuwendung an die Trendscouts insgesamt hatte. Unabhängig davon könnte von einer Werbegabe geringen Wertes aber auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die Schmerztabletten isoliert in den Blick zu nehmen wären. Wollte man sämtliche der von der Antragsgegnerin mit ihrem Programm angesprochenen verschiedenen Apothekenmitarbeiter zu den Fachkreisen zählen, wäre zu berücksichtigen, dass es seit der Änderung von § 21 des Kodex über die freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA-Kodex) am 27. November 2013 für die Verbandsmitglieder unzulässig ist, den Angehörigen der Fachkreise Geschenke zu versprechen, anzubieten oder zu gewähren, unabhängig davon, ob es sich um produktbezogene oder nicht produktbezogene Werbung handelt und das Verbot nur dann keine Anwendung findet, wenn die entsprechenden Zuwendungen ansonsten nach dem Kodex zulässig sind oder eine in § 7 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 HWG geregelte Ausnahme vorliegt. Dieser Ausschluss jeglicher Geschenke – also gerade auch der unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG fallenden Zuwendungen von geringem Wert – lässt eine in der Branche übliche Handhabung erkennen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24. September 2014 – 3 U 193/13, PharmR 2015, 25 [unter 2 b]) und spricht dafür, die Geringwertigkeitsgrenze für Fachkreise äußerst niedrig – und nicht, wie die Antragsgegnerin meint, höher als für Verbraucher – anzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 U 39/17, MPR 2018, 65 [unter B I 5 b dd (7) sowie (1) und (4) bis (6)]). Gerechtfertigt erscheint, sich an den für Zuwendungen an Verbraucher bei Werbung für rezeptpflichtige Arzneimittel entwickelten Grenzwert von € 1 anzulehnen, zumal mit § 47 Abs. 3 AMG eine Regelung existiert, die eine Abgabe von Arzneimittelmustern an bestimmte Personen unabhängig von ihrem Wert gestattet. Eine Unterschreitung dieses Grenzwerts ist nicht dargetan. Die Antragsgegnerin hat für entsprechende Packungsgrößen keinen Preis von unter € 1 nachgewiesen. Auf den Einkaufspreis kann nicht abgestellt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sämtlichen Empfängern der AMIRA®-Box Gold möglich ist, die Schmerztabletten zum Einkaufspreis zu erwerben. f) Die Überlassung der AMIRA®-Box Gold an die Trendscouts unterfällt nicht dem nach § 7 Abs. 1 S. 3 HWG unberührt bleibenden Ausnahmetatbestand des § 47 Abs. 3 AMG. aa) Nach § 47 Abs. 3 AMG dürfen Pharmazeutische Unternehmer bestimmte Muster von Fertigarzneimitteln an die in § 47 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Personen und an Ausbildungsstätten für Heilberufe abgeben oder abgeben lassen. Voraussetzung für eine Abgabe an Einzelpersonen ist gemäß § 47 Abs. 4 AMG unter anderem eine jeweilige Anforderung des Empfängers. bb) Diese Erfordernisse erfüllt die Abgabe der AMIRA®-Box Gold nicht. Insoweit kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin dargetan hat, dass überhaupt ein pharmazeutischer Unternehmer so in die Verteilung der AMIRA®-Box Gold eingebunden worden ist, dass deren Versendung an die Trendscouts als Abgabe oder Abgebenlassen durch diesen Unternehmer qualifiziert werden kann. Selbst wenn dem so sein sollte, wäre der Versand der AMIRA®-Box Gold nicht nach § 47 Abs. 3 AMG gestattet. (1) Dem steht schon entgegen, dass § 47 Abs. 3 AMG eine Abgabe nur an bestimmte Personen erlaubt, zu denen Apotheker oder deren Mitarbeiter nicht zähen. Zwar erscheint denkbar, die Vorschrift dahin auszulegen, dass sie eine Abgabe von Mustern an Apotheker nicht hindert (vgl. zum Streitstand BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – I ZR 235/16 – Apothekenmuster [unter II 2 b bb]). Voraussetzung für eine solche Auslegung wäre allerdings, dass Art. 96 der Richtlinie #####/####/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel dahin auszulegen ist, dass pharmazeutische Unternehmer Fertigarzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen auch an Apotheker abgeben dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – I ZR 235/16 – Apothekenmuster [unter II 2 b cc]). Diese Frage ist zu verneinen. Der Wortlaut von Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie #####/####/EG gestattet die Abgabe von Gratisproben nur an zur Verschreibung von Arzneimitteln berechtigte Personen – also nicht an Apotheker – und dieses Ergebnis wird von dem Regelungszusammenhang und dem von der Regelung verfolgten Zweck getragen (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts vom 30. Januar 2020 in der Rechtssache C-786/18, ratiopharm GmbH ./. O GmbH, PharmR 2020, 146). Unabhängig davon versendet die Antragsgegnerin ihre AMIRA®-Boxen nicht lediglich an Apotheker. (2) Im Übrigen wäre der Versand der AMIRA®-Box Gold an Apothekenmitarbeiter selbst dann nicht zulässig, wenn § 47 Abs. 3 AMG korrigierend auszulegen wäre und Apothekenmitarbeiter zu den empfangsberechtigten Personen zu zählen sein sollten. Voraussetzung einer Abgabe eines Musters ist gemäß § 47 Abs. 4 AMG – wie bereits angeführt – eine Anforderung des konkreten Musters durch die empfangsberechtigte Person selbst. Dieses Erfordernis ist unionsrechtlich durch Art. 96 Abs. 1 lit. b der Richtlinie #####/####/EG vorgegeben und in § 47 Abs. 4 S. 1 AMG übernommen worden. Zweifel an der Auslegung dieser Voraussetzung für die Musterabgabe bestehen nicht (vgl. Kügel/Müller/Hofmann, § 47 AMG Rn. 80; Rehmann, § 47 AMG Rn. 17). An einer solchen konkreten Anforderung gerade der in der AMIRA®-Box Gold enthaltenen Schmerzmittel durch die Trendscouts fehlt es. 2. Der Verstoß kann als unlautere geschäftliche Handlung nach § 3a UWG verfolgt werden. Das grundsätzliche Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG und die Beschränkungen der Abgabe von Mustern von Fertigarzneimitteln in § 47 Abs. 3 und Abs. 4 AMG stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen; ihrer Verfolgung nach § 3a UWG steht der Umstand, dass die Richtlinie #####/####/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – UGP-Richtlinie), die in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 UGP-Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (vgl. Art. 4 UGP-Richtlinie) und die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend regelt, keinen § 3a UWG entsprechenden Rechtsbruchtatbestand vorsieht, nicht entgegen, weil es sich bei §§ 7 Abs. 1 HWG, 47 Abs. 3 und Abs. 4 AMG um unionsrechtskonforme nationale Regelungen in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten handelt, die nach Art. 3 Abs. 3 UGP-Richtlinie unberührt bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juni 2019 – I ZR 206/17 – Brötchen-Gutschein und I ZR 60/18 [jeweils unter B II 1 b, B II 2 a und B II 6 b bb]; Beschluss vom 31. Oktober 2018 – I ZR 235/16 – Apothekenmuster [unter II 2 a]). 3. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls erfüllt. Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Die Abgabe der AMIRA®-Box Gold ist eine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Infolge ihrer sich aus § 3a UWG ergebenden Unlauterkeit ist die Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Eine unzulässige geschäftliche Handlung begründet die tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 117/15 – YouTube-Werbekanal II [unter III 2 g]) für das Vorliegen der gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderlichen Wiederholungsgefahr. 4. Wegen dieser geschäftlichen Handlung kann die Antragsgegnerin auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. a) Wie bereits oben unter I 2 b ausgeführt, ist Schuldner eines Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung (die unzulässige geschäftliche Handlung) selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat. b) Das trifft auf die Antragsgegnerin für die ihr verbotenen Handlungsformen des Versands und seiner Bewerbung zu. aa) Die Ankündigungen des Versands der AMIRA®-Box Gold mit den enthaltenen Schmerzmitteln (Anlage AST 3) stammen unmittelbar aus dem Haus der Antragsgegnerin. Damit hat sie die verbotene Verletzungshandlung selbst vorgenommen, soweit diese in der Bewerbung der Abgabe von Arzneimitteln liegt. bb) Entsprechendes gilt für den Versand der Box, der Teil des nach außen von der Antragsgegnerin verantworteten AMIRA®-Welt ist. Sollte – wie die Antragsgegnerin behauptet und sich der Antragsteller hilfsweise zu eigen gemacht hat – der Versand der AMIRA®-Box Gold nicht alleine von der Antragsgegnerin, sondern von einer unabhängigen Apotheke bewerkstelligt worden sein, wäre gleichwohl eine Haftung der Antragsgegnerin aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auch für den Versand der Box – ggf. neben einer hinzukommenden Einstandspflicht der Apotheke – begründet. Denn die Antragsgegnerin hat an dem Versand jedenfalls – was für die Begründung ihrer Haftung nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB, zumindest aber nach § 830 Abs. 2 BGB, § 27 StGB ausreicht – bewusst fördernd mitgewirkt. Darauf kann nach der Lebenserfahrung schon deshalb geschlossen werden, weil die Antragsgegnerin den Versand der Boxen beworben hat. Darüber hinaus wird die Mitwirkung der Antragsgegnerin beispielsweise an dem von ihr stammenden Anschreiben greifbar, das den Boxen beilag. Schließlich hat sie der Apotheke ihre Trendscouts und deren Adressen in dem Wissen und zu dem Zweck mitgeteilt, die AMIRA®-Box Gold mit den darin enthaltenen Schmerztabletten an die benannten Trendscouts zu versenden. Jede dieser unterstützenden und fördernden Tätigkeiten begründet die Haftung der Antragsgegnerin aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Feststellungen dazu, wie das Verhältnis zwischen ihr und der Apotheke im Einzelnen ausgestaltet war oder wie die Mitwirkung der Antragsgegnerin konkret ausgesehen hat, bedarf es nicht. c) Unabhängig davon wäre der Unterlassungsanspruch wegen eines von der Apotheke bewerkstelligten Versands jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 UWG auch gegen die Antragsgegnerin begründet. Sie hat die AMIRA®-Welt ins Leben gerufen und betreibt das nach ihren Nutzungsbedingungen ablaufende Programm. Einer Haftung für im Rahmen der Durchführung dieses Programms unterlaufene Rechtsverletzungen kann sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie den Betrieb des Programms ganz oder teilweise auf Dritte auslagert, etwa indem sie den in ihrem Konzept vorgesehenen Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel von einer Apotheke übernehmen lässt. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, wie die Antragsgegnerin und die Apotheke ihre Beziehungen untereinander ausgestaltet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 – I ZR 103/11 [unter II 1 b]; Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 109/06 – Partnerprogramm [unter II 2 c aa]). d) Soweit der Antragsgegnerin neben Versand und Bewerbung des Versands verboten worden ist, solche Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, ist damit (sprachlich leicht verändert) dem Antrag des Antragstellers insoweit entsprochen worden, als er darauf gerichtet war der Antragsgegnerin neben dem Versenden und Bewerben verboten werden sollte, versenden zu lassen und bewerben zu lassen. Inhaltlich hat dieser Verbotsteil keine maßgebliche Bedeutung. Es handelt sich lediglich um eine (unnötige und unschädliche, vgl. oben unter I 2 b und I 2 c bb) Überbestimmung die – ohne dass dies nötig wäre – verdeutlichen soll, dass die Antragsgegnerin dem Verbot nicht dadurch entgehen kann, dass sie die verbotene Handlung von jemand anderem ausführen lässt. III. 1. Angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen eines dem Antragsteller aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 HWG zustehenden Unterlassungsanspruchs ist sein Antrag begründet, und zwar in vollem Umfang. Der Antrag ist nicht, wie die Antragsgegnerin geltend macht, zu weit gefasst. Der Antrag ist, wie bereits unter I 2 a aufgezeigt, auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen. Einem solchen Antrag unterfallen (ebenso wie dem ihm entsprechend ausgesprochenen Verbot) neben identischen Wiederholungen kerngleiche Abwandlungen, in denen das Charakteristische der verbotenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15 [unter III 4 a]; Beschluss vom 3. April 2014 – I ZB 42/11 – Reichweite des Unterlassungsgebots [unter II 2 a und b]; Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 177/07 – Folienrollos [unter II 1 b]; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07 – Erinnerungswerbung im Internet [unter II 1 b dd]; Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 191/03 – Telefonwerbung für „Individualverträge“ [unter II 1 b]; Urteil vom 4. September 2003 – I ZR 32/01 [unter II 2]; Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 115/99 – Jubiläumsschnäppchen [unter II 1 a (1)]). Der nach diesen Grundsätzen zu bestimmende Umfang des Verbots richtet sich – sofern sich nicht im Einzelfall aus der Begründung des Anspruchsstellers ein anderes Ziel ergibt, was hier nicht der Fall ist – nicht nach abstrakten Umschreibungen in Antrag oder Tenor, sondern nach der konkreten Verletzungshandlung so, wie sie von dem Anspruchssteller vorgetragen bzw. von dem Gericht festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer [unter II 5]; Urteil vom 2. Juni 2005 – I ZR 252/02 – Aktivierungskosten II [unter II 1 a]; s.a. Urteil vom 1. Februar 2018 – I ZR 82/17 – Gefäßgerüst [unter B II 1]; Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 34/09 – Leistungspakete im Preisvergleich [unter II 1 b aa] sowie Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 272/02 – Markenparfümverkäufe [unter A II 2 a und c]). Vor diesem Hintergrund – und ergänzend in Ansehung der Ausführungen oben unter I 2 c aa – reicht ein auf die konkrete Verletzungshandlung bezogener Antrag von seiner Natur her inhaltlich nicht zu weit. 2. Einer Prüfung und Entscheidung der Frage, ob das beanstandete Verhalten unter sonstigen, insbesondere den von dem Antragsteller in seiner Antragsschrift zusätzlich herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkten unzulässig ist, bedarf es nicht. Der von dem Antragsteller zur Entscheidung gestellte Streitgegenstand ist mit der oben unter II getroffenen Feststellung eines der Antragsgegnerin gegen § 7 Abs. 1 HWG mit der Folge des sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruchs des Antragstellers aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG vollständig beschieden und damit sein Begehren erschöpft. a) Leitet der Anspruchssteller sein Begehren aus einem Lebenssachverhalt ab, der seine Forderung unter mehreren rechtlichen Aspekten tragen könnte, darf das Gericht den Antrag nicht abweisen, ehe es diesen Sachverhalt nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, seien diese von dem Anspruchssteller ausdrücklich benannt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 5/19 – Sofort-Bonus II [unter B I 2 b]; Urteil vom 26. April 2018 – I ZR 121/17 – Applikationsarzneimittel [unter II 2 a]; Urteil vom 2. Juni 2005 – I ZR 252/02 – Aktivierungskosten II [unter II 1 c]; s.a. Urteil vom 12. Dezember 2019 – IX ZR 328/18 [unter III 3 c]; Urteil vom 5. Juni 2008 – IX ZR 17/07 [unter III 2 a]; Urteil vom 29. November 2007 – IX ZR 121/06 [unter B III 1]; Urteil vom 26. Oktober 2000 – IX ZR 289/99 [unter III 1 a]). Gibt das Gericht dem Antrag hingegen statt, ist es ihm überlassen zu bestimmen, auf welchen von mehreren in Betracht kommenden Aspekten es sich stützt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 3 d cc]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 f {Rn. 24}]). Etwas anderes gilt, wenn der Anspruchssteller sein Begehren aus verschiedenen selbständigen Streitgegenständen herleitet. In einem solchen Fall wäre es unzulässig es dem Gericht zu überlassen zu wählen, auf welchen Grund es den Anspruch stützt, der Anspruchssteller muss vielmehr die verschiedenen Ansprüche entweder kumulativ verfolgen oder sie in ein bestimmtes Rangverhältnis setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09 – TÜV I [unter I 2 a und b und I 3]). Diese Prüfungsreihenfolge muss das Gericht mit dem Risiko eines Teilunterliegens des Anspruchsstellers abarbeiten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14 – Kinderstube [unter B IV]). Außerdem hat der Anspruchssteller die Möglichkeit, verschiedene Gesichtspunkte im Wege einer kumulativen Antragshäufung zu jeweils getrennten Anspruchszielen zu erheben; in einem solchen Fall muss das Gericht stets sämtliche der getrennt verfolgten Aspekte prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 f {Rn. 25}]). b) Nach diesen Grundsätzen bedarf die Frage, ob der Antragsgegnerin außer dem festgestellten Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG weitere Verstöße unterlaufen sind, keiner Entscheidung. aa) Der Antragsteller hat nur einen Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt. (1) Streitgegenstand eines auf ein Unterlassungsgebot gerichteten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist der prozessuale Anspruch des Antragstellers auf Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02– Euro-Einführungsrabatt [unter B I 5 b cc (1)]). In diesem Zusammenhang ist mit dem „materiell-rechtlichen Anspruch“ der von dem Antragsteller in der Sache verfolgte Anspruch gemeint. Darunter ist im Sinne der Lehre vom Streitgegenstand des Zivilprozesses der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch zu verstehen, der bestimmt wird durch den Antrag, in dem sich die von dem Verfahrensführer in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Anspruchssteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1 [unter II 2 a]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 b und c]; Urteil vom 5. Juli 2016 – XI ZR 254/15 [unter II 1 b bb (1) (b) (aa)]; Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 5/19 – Sofort-Bonus II [unter B I 2 a]). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen des den Streitgegenstand bestimmenden gesamten historischen Lebensvorgangs von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 – IX ZR 96/91 NJW 1992, 1172 = BGHZ 117, 1 [unter II 2 b]; Urteil vom 19. November 2003 – VIII ZR 60/03 [unter II 1 a aa]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 c]; Urteil vom 22. Oktober 2013 – XI ZR 42/12 [unter II 2 a]; Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 5/19 – Sofort-Bonus II [unter B I 2 a]). Weil nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff allein das Antragsziel den Streitgegenstand nicht kennzeichnet, können trotz Einheitlichkeit des Antragsziels mehrere Streitgegenstände vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 272/02 – Markenparfümverkäufe [unter A II 2 b aa]). Das ist namentlich dann der Fall, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 – IX ZR 172/07 [unter II 2 c aa]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 c]; Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14 [unter II 2 c cc (2) (b)]). Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Antrag mehrere Streitgegenstände vor (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 – I ZR 184/16 – Betriebspsychologe [unter II 2 b aa]). Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 e]). Richtet sich ein Unterlassungsantrag gegen die konkrete Verletzungsform, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird; der in Bezug auf Rechtshängigkeit, Rechtskraft, Klagehäufung und Klageänderung einheitliche Streitgegenstand umfasst in einem solchen Fall alle Beanstandungen, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann, bezieht also alle in der konkreten Verletzungsform verwirklichten Rechtsverletzungen unabhängig davon ein, ob der Anspruchssteller sich auf sie berufen und dazu gehörigen Tatsachenvortrag gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 c, e und f]; Beschluss vom 28. Januar 2016 – I ZR 231/14 – MeinPaket.de [unter II 4 b bb (1)]). (2) Der Antragsteller hat nur einen Streitgegenstand in diesem Sinne zur Entscheidung gestellt. Er beanstandet die Abgabe von Arzneimitteln so, wie sie mit der Überlassung der AMIRA®-Box Gold an die bei der Antragsgegnerin registrierten Trendscouts bewerkstelligt worden ist. Aus diesem Geschehen – also einem bestimmten Verhalten der Antragsgegnerin im Wettbewerb – leitet er einen ihm seiner Ansicht zustehenden lauterkeitsrechtlichen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG her. Zur Begründung hat er zwar darauf verwiesen, dass das Verhalten der Antragsgegnerin unter drei Gesichtspunkten zu beanstanden sei, weil sie gegen die Apothekenpflicht (§ 43 AMG), gegen das Verbot von Werbegaben (§ 7 Abs. 1 HWG) und gegen das Werbeverbot außerhalb der Fachkreise (§ 11 Abs. 1 Nr. 14 HWG) verstoßen habe. Die genannten Rechtsnormen nehmen auch jeweils unterschiedliche tatsächliche Aspekte des von dem Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts in den Blick, namentlich Ausbildung und Beruf des Empfängers der Schmerztabletten, den Wert der Schmerztabletten und die Qualifikation dessen, der sie abgibt. Gleichwohl resultiert aus den denkbaren mehreren Gesetzesverletzungen der Antragsgegnerin im Verhältnis zum Antragsteller lediglich ein prozessualer Anspruch. Denn es liegt keine Konstellation vor, in der – wie bei einem Vorgehen aus mehreren Schutzrechten oder der Herleitung eines Unterlassungsbegehrens sowohl aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten wie aus einem oder mehreren Schutzrechten – erkennbar unterschiedlich ausgestaltete Ansprüche zusammentreffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 60/11 – Peek & Cloppenburg III [unter II 1 a]). So stellt der Versand der AMIRA®-Box Gold ein einheitliches, sachlich und zeitlich zusammenhängendes Geschehen dar. Die Mitwirkung der Antragsgegnerin an diesem Geschehen ist, gleich um wie viele einzelne Tatbeiträge es sich dabei handeln mag, straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich als eine Handlung zu qualifizieren, die gemäß §§ 19, 21 OWiG, 52 StGB wegen der in Betracht kommenden Verletzung von Straf- und Bußgeldvorschriften (vgl. §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 2 Nr. 12a AMG, 15 Abs. 1 Nrn. 4 und 8 HWG) einheitlich zu ahnden wäre. Ebenso löst (wie oben unter II 4 aufgezeigt) jeder Beitrag, mit dem sie bewusst und gewollt die in der Abgabe an die Trendscouts liegende geschäftliche Handlung gefördert hat, ihre Haftung aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG für diese Handlung aus. Schließlich ist die Rechtsposition des Antragstellers nur durch ein Moment gekennzeichnet, nämlich den Umstand, dass er – wozu er nach § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt ist – ein wettbewerbsrechtlich (nämlich nach §§ 3 Abs. 1, 3a UWG) unzulässiges geschäftliches Handeln der Antragsgegnerin beanstandet. Da dieses geschäftliche Handeln in einer Handlung – dem Versand der AMIRA®-Box Gold– besteht, stellt allein sie den Streitgegenstand dar, und nicht die verschiedenen Aspekte, unter denen sie von dem Antragsteller beanstandet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 – I ZR 121/17 – Applikationsarzneimittel [unter II 2 a] zu Verstößen gegen Apothekenpflicht, Verweisungsverbot, Preisvorschriften und Verbringungsverbot). bb) Von der – mit dem Risiko kostenrechtlicher Nachteile verbundenen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 f {Rn. 25}]) – Möglichkeit, einzelne oder alle Aspekte, unter denen eine den Streitgegenstand bildende geschäftliche Handlung beanstandet werden kann, zu im Wege kumulativer Antragshäufung getrennt verfolgten Anspruchszielen zu erheben und so das Gericht zu der Prüfung der Frage zu zwingen, ob ein Verstoß unter jedem der getrennt verfolgten Gesichtspunkte vorliegt, hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Er hat einen einheitlichen Verbotsantrag gestellt. c) Über das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 43 AMG muss schließlich nicht im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitige Frage entschieden werden, ob die AMIRA®-Box Gold von einer selbständigen Apotheke versandt worden ist. Zwar stehen mit Haupt- und Hilfsvorbringen des Antragstellers (s. dazu oben unter I 2 b) zwei Sachverhaltsvarianten im Raum. Bei einer solchen Sachlage ist das Gericht nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit des Parteivorbringens aber befugt, dem Begehren des Anspruchsstellers auf der Grundlage des sich von ihm hilfsweise zu eigen gemachten Vortrags der Gegenseite stattzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 – I ZR 150/15 [unter II 2 b ff (1)]). Demgemäß braucht weder entschieden zu werden, ob das Hauptvorbringen glaubhaft gemacht ist, noch muss geprüft werden, ob dieses, und wenn ja, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten, den erhobenen Anspruch ebenfalls rechtfertigen würde. IV. 1. Nach alledem ist die einstweilige Verfügung gemäß §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO zu bestätigen. Einer Neufassung oder Klarstellung des Tenors bedarf es nicht. Dieser entspricht – sprachlich leicht geglättet – dem gestellten Antrag, der wie oben unter I ausgeführt den Bestimmtheitsanforderungen genügt. Der Verbotsumfang ergibt sich im Übrigen nicht erst aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils, sondern hinreichend deutlich bereits aus der Begründung des Beschlusses vom 31. Oktober 2019, in der – wie schon oben unter I 2 b erwähnt – die Verletzungshandlung umrissen und klargestellt worden ist, aus welchem der mehreren von dem Antragsteller angeführten Gründe das Verhalten der Antragsgegnerin unlauter ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da sich die Vollstreckbarkeit eines Urteils, mit dem eine einstweilige Verfügung bestätigt wird, bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. §§ 936, 929 ZPO) ergibt. Streitwert: € 30.000 T