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Urteil

14d O 14/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2020:0423.14D.O14.19.00
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Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Bürgermeister der Antragsgegnerin, untersagt,

1.

das mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.06.2019 eingeleitete Stromkonzessionierungsverfahren auf dem Gebiet der Stadt Hückelhoven auf Grundlage des Verfahrensbriefes vom September 2019 in der Fassung vom 16.12.2019 fortzusetzen, bevor sie nicht den mit Schreiben vom 02.10.2019 (Anlage ASt 9) erhobenen und mit der Antragsschrift weiterverfolgten Rüge Nr. 6 der Antragstellerin abgeholfen hat.

2.

das mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.06.2019 eingeleitete Gaskonzessionierungsverfahren auf dem Gebiet der Stadt Hückelhoven auf Grundlage des Verfahrensbriefes vom September 2019 in der Fassung vom 16.12.2019 fortzusetzen, bevor sie nicht den mit Schreiben vom 02.10.2019 (Anlage ASt 10) erhobenen und mit der Antragsschrift weiterverfolgten Rüge Nr. 6 der Antragstellerin der Antragstellerin abgeholfen hat.

II.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.12.2019 zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zugunsten der Antragsgegnerin aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Bürgermeister der Antragsgegnerin, untersagt, 1. das mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.06.2019 eingeleitete Stromkonzessionierungsverfahren auf dem Gebiet der Stadt Hückelhoven auf Grundlage des Verfahrensbriefes vom September 2019 in der Fassung vom 16.12.2019 fortzusetzen, bevor sie nicht den mit Schreiben vom 02.10.2019 (Anlage ASt 9) erhobenen und mit der Antragsschrift weiterverfolgten Rüge Nr. 6 der Antragstellerin abgeholfen hat. 2. das mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.06.2019 eingeleitete Gaskonzessionierungsverfahren auf dem Gebiet der Stadt Hückelhoven auf Grundlage des Verfahrensbriefes vom September 2019 in der Fassung vom 16.12.2019 fortzusetzen, bevor sie nicht den mit Schreiben vom 02.10.2019 (Anlage ASt 10) erhobenen und mit der Antragsschrift weiterverfolgten Rüge Nr. 6 der Antragstellerin der Antragstellerin abgeholfen hat. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.12.2019 zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zugunsten der Antragsgegnerin aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Fortsetzung der von der Antragsgegnerin eingeleiteten Verfahrenen zur Vergabe der Wegenutzungskonzession zum Betrieb des Stromnetzes („Stromkonzession“) und der Wegenutzungskonzession zum Betrieb des Gasnetzes („Gaskonzession“) sowie für die jeweilige Versorgung der Allgemeinheit im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit Strom und Gas. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der öffentlichen Verkehrswege in ihrem Gemeindegebiet („Konzessionsgebiet“). Sie vergibt, vertreten durch die verfahrensleitende Stelle, die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die erforderlichen Wegenutzungsrechte für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes. Die Antragstellerin ist derzeit noch Konzessionärin, Netzbetreiberin und Eigentümerin des Strom- und Gasnetzes für die allgemeine Versorgung im Konzessionsgebiet. Der zwischen den Parteien für das Strom- und Gasnetz jeweils bestehende Konzessionsvertrag ist bis zum 31.12.2021 befristet. Die Antragsgegnerin hat das Auslaufen des Strom- und des Gaskonzessionsvertrags im elektronischen Bundesanzeiger am 04.06.2019 bekannt gemacht und qualifizierte Energieversorgungsunternehmen aufgefordert, ihr Interesse an dem Abschluss eines Storm- bzw. Gaskonzessionsvertrages bis zum 06.09.2019,12:00 Uhr zu bekunden. In der Bekanntmachung im Bundesanzeiger heißt es zur Vergabe der Strom- und Gaskonzession (im Folgenden als “Konzessionsverfahren „Strom“” und “Konzessionsverfahren „Gas“” bezeichnet) unter der Überschrift „Beschreibung der Beschaffung“ in Ziffer II.1.4) jeweils: „[Die Antragsgegnerin] erwägt im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens zum Neuabschluss des Strom-[/Gas-]konzessionsvertrages (…) den Abschluss einer energiewirtschaftlichen Kooperation. Hierfür sucht die Stadt einen qualifizierten Kooperationspartner, der im Wege eines einstufigen Verfahrens ausgewählt werden soll. Dies bedeutet, dass die [Antragsgegnerin] das Gaskonzessionsverfahren mit der Auswahl eines Kooperationspartners verbindet. Die Kooperation wird indes nur umgesetzt, wenn der Kooperationspartner auf Grundlage der für die Gaskonzession festgelegten Auswahlkriterien das beste Angebote abgibt. Qualifizierte Energieversorgungsunternehmen, die Interesse an einer Kooperation mit der [Antragsgegnerin] haben, werden aufgefordert, ihr Interesse gegenüber der [Antragsgegnerin] zu bekunden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Veröffentlichungen im Bundesanzeiger wird auf die Anlagen ASt 1 und ASt 2 Bezug genommen. Die Antragstellerin bekundete in ihren Schreiben vom 19.06.2019 (Anlage ASt 3 und ASt 4) jeweils ihr Interesse am Neuabschluss eines Konzessionsvertrages für Strom und Gas. Darüber hinaus zeigte sie jeweils auch Interesse an der Gründung eines gemeinsamen Energieversorgungsunternehmens (Kooperationsvorschlag). Am 19.09.2019 ging der Antragstellerin in den Konzessionsverfahrenen „Strom“ und „Gas“ jeweils der zehnseitige 1. Verfahrensbrief der Antragsgegnerin vom 17.09.2019 (im Folgenden vereinfachend als Verfahrensbrief(e) bezeichnet) nebst der jeweiligen Anlage 2 „Kriterienkatalog“ zu, welcher neben dem (Bewertungs-)Faktor und der erreichbaren bzw. zu vergebenden Maximalpunktzahl auch Erläuterungen zu den einzelnen Auswahlkriterien enthält. Die Erläuterungen zu den einzelnen Auswahlkriterien sind in dem Kriterienkatalog überschrieben mit der Anmerkung: „Neben den besonderen inhaltlichen Erläuterungen und Bewertungshinweisen zu den einzelnen Unterkriterien gilt generell, dass die Angaben der Bieter zu den einzelnen Unterkriterien nach dem Grad der Zielerreichung, der Verständlichkeit, der Plausibilität, der Verbindlichkeit, der Eindeutigkeit sowie der Kontrollierbarkeit bewertet werden.“ In den beiden Verfahrensbriefen heißt es auf Seite 3 (im ersten, zweiten und drittletzten Absatz) jeweils: „(…) Die Vergabe ausschreibungspflichtiger Aufträge oder Dienstleistungskonzessionen im Sinne des GWB ist nicht Gegenstand der Erörterung etwaiger Kooperationsmodelle. (…) Die Investition kann aus Sicht der Gemeinde in Form einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einer örtlichen, von dem im Strom-[/Gas-] Konzessionsverfahren obsiegenden Bieter zu gründenden Netzeigentumsgesellschaft oder einer Beteiligung an dem im Strom-[/Gas-]Konzessionsverfahren beteiligten Bieter selbst oder einem mit diesem i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen erfolgen. Eine unmittelbare kapitalmäßige und gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Gemeinde an der Netzbetreiberrolle wird nicht angestrebt. Für den Fall, dass von entsprechend interessierten Unternehmen ein Kooperationsvorschlag eingereicht wird, soll dieser in jedem Fall so ausgestaltet sein, dass damit keine Auswirkungen auf das Strom-[/Gas-] Konzessionsangebot einschließlich des Konzessionsvertrages und des Netzbewirtschaftungskonzeptes verbunden sind. Die Gemeinde ist also nur an solchen Kooperationen interessiert, im Rahmen derer der Bieter den Netzbetrieb genauso umsetzt, wie er ihn im Falle der „reinen" Konzessionierung seines Unternehmens umsetzen würde. Zur Gewährleistung dieser Maßgabe ist die Gemeinde - sofern im Rahmen des jeweiligen Kooperationsvorschlags relevant - ihrerseits bereit, sich im Rahmen einer möglichen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zu verpflichten, an der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Konzessionsvertrag einschließlich der Umsetzung der im Netzbewirtschaftungskonzept als Mitgesellschafterin vorgesehenen Maßnahmen in dem erforderlichen Maße mitzuwirken und die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Die Konditionen etwaiger Kooperationsvorschläge sollen durchgängig marktüblich und angemessen sein. Vorzugskonditionen zugunsten der Gemeinde sind ausdrücklich nicht erwünscht und werden ggf. zurückgewiesen. Den Bietern (…) steht es frei, ob sie einen entsprechenden Kooperationsvorschlag einreichen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass etwaige Kooperationsvorschläge bei der Entscheidung über die Bezuschlagung eines Konzessionsangebotes keinerlei Berücksichtigung finden.“ Weiter heißt es in den beiden Verfahrensbriefen zum Verfahrensablauf und Angebotsinhalt auf Seite 6: „Sofern ein Bieter beabsichtigt, einen Kooperationsvorschlag einzureichen, gelten die unter B. 1 dargestellten Fristen und Termine unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenseffizienz gleichermaßen. Inhaltlich sollte ein Kooperationsvorschlag möglichst so detailliert ausgearbeitet sein, dass die für die Gemeinde relevanten rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte vollständig nachvollzogen und gemeinsam mit dem Bieter im weiteren Verlauf effizient erörtert werden können.“ Zur Bewertung enthalten die beiden Verfahrensbriefe auf der Seite 8 folgenden Hinweis: „Eine Bewertung der Kooperationsvorschläge findet nicht statt. Der Umstand, ob und ggf. welche Kooperationsvorschläge eingereicht werden, findet insbesondere auch bei der Bewertung der Konzessionsangebote weder unmittelbar noch mittelbar Berücksichtigung.“ In den beiden Verfahrensbriefen wird ferner klargestellt, dass etwaige verbindliche Kooperationsangebote später bei einem Notar einzureichen sind. Dieser ist angewiesen, der Antragsgegnerin keine Auskunft zu erteilen, ob und ggf. welches Unternehmen ein Kooperationsangebot abgegeben hat. In den beiden Verfahrensbriefen weist die Antragsgegnerin ferner darauf hin, „(…) dass bei der Bewertung des Netzbewirtschaftungskonzeptes auch die Verbindlichkeit der darin getätigten Aussagen bezogen auf die jeweiligen Auswahlkriterien berücksichtigt wird. Eine Aussage gilt in diesem Zusammenhang nur dann als verbindlich, wenn der Bieter darin in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt, dass er sich im Hinblick auf die von ihm angegebenen Inhalte in rechtlich verbindlicher und damit einklagbarer Weise gegenüber der [Antragsgegnerin] binden will. Der Grad der Verbindlichkeit der vom Bieter getroffenen Zusage fließt in einer Gesamtwürdigung in die Bewertung des jeweiligen Auswahlkriteriums mit ein (…)". Zu der Gestaltung der Auswahlentscheidung im Falle eines Punktegleichstands (sog. Pattsituation) findet sich in den beiden Verfahrensbriefen (dort jeweils auf den Seiten 6) eine Regelung, welche Oberkriterien dann im direkten Vergleich aufgrund einer höheren Punktzahl für den Zuschlag ausschlaggebend sind, wobei bei Punktegleichstand bis zu dem dort zuletzt genannten Oberkriterium das Los entscheiden soll (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen ASt 5 und 7 verwiesen). Zu dem hier in Rede stehenden Auswahlkriterium „Reaktionszeiten“ findet sich in den Kriterienkatalogen gemäß den Anlagen ASt 6 (Strom) sowie ASt 8 (Gas) dort jeweils unter Ziffer I.1. b) ee) folgende Erläuterung: „Störungen sollen möglichst schnell· behoben werden. Im Rahmen dieses Kriteriums sollte von den Bietern für das Konzessionsgebiet geschildert werden, in welchem Zeitraum nach Eingang der Störungsmeldung vor Ort Erstmaßnahmen zur Störungsbeseitigung eingeleitet werden." In den Schreiben vom 02.10.2019 erhob die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG im Konzessionsverfahren „Strom“ und im Konzessionsverfahren „Gas“ jeweils acht Verfahrensrügen in Bezug auf die Ausgestaltung des Verfahrens und hinsichtlich einzelner Bewertungskriterien. Ferner stellte die Antragstellerin Fragen („sachdienliche Hinweise“) zu den aufgestellten Auswahlkriterien. Im Einzelnen – soweit hier noch verfahrensgegenständlich – rügte die Antragstellerin in beiden Konzessionsverfahren, dass die Antragsgegnerin keine Kriterien für die Gestaltung und spätere Auswertung der von ihr abgefragten Kooperationsangebote aufgestellt hatte (Rüge Nr. 1), aufgrund unzureichender Trennung von Konzessionsverfahren und Kooperationsverfahren ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliege (Rüge Nr. 2) und Angaben zur Berücksichtigung vertraglicher Zusagen fehlten (Rüge Nr. 4). Darüber hinaus rügte die Antragstellerin die unzulässige Gestaltung der Auswahlentscheidung bei Pattsituationen (Rüge Nr. 5) und die Gestaltung zum Kriterium I.1. b) ee) „Reaktionszeiten" (Rüge Nr. 6; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen ASt 9 und ASt 10 verwiesen). Mit Schreiben vom 08.10.2019 („Zwischeninformation“ genannt) teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin als verfahrensleitende Stelle für die beiden Konzessionsverfahren mit, dass wegen Rügen und Bieterfragen mehrerer Bieter die in den beiden Verfahrensbriefen genannten Fristen zur Ausgestaltung der beiden Konzessionsverfahren gegenstandslos geworden seien. Sie kündigten ferner an, dass sie über den jeweiligen weiteren Verfahrensablauf die Bieter rechtzeitig informieren würden (siehe Anlagen ASt 11 und ASt 12). Mit den beiden Schreiben vom 16.12.2019 („Nichtabhilfeschreiben“, vorgelegt als Anlagen ASt 13 und ASt 14), der Antragstellerin zugegangen am selben Tag, reagierte die Antragsgegnerin auf die von der Antragstellerin erhobenen Verfahrensrügen. Darin verwies sie u.a. darauf, dass die Verfahrensbriefe gerade die Zusicherung enthielten, dass nur solche Kooperationsangebote berücksichtigt werden, bei denen das Netzbewirtschaftungsmodell so umgesetzt wird, wie im Fall einer reinen Konzession. Den Verfahrensrügen der Antragstellerin half die Antragsgegnerin daraufhin weder im Konzessionsverfahren „Strom“ noch im Konzessionsverfahren „Gas“ ab. In den beiden Nichtabhilfeschreiben konkretisierte die Antragsgegnerin die Beschreibung des Auswahlkriteriums „Reaktionszeiten“ dahingehend, dass – sofern die Reaktionszeiten nach der Uhrzeit bzw. dem Ort der Störung im ausgeschriebenen Konzessionsgebiet sich unterscheiden sollten – dies von den Bietern entsprechend darzustellen ist (a.a.O, jeweils Seite 15). Die Abgabefrist für das indikative (also noch nicht verbindliche) Angebot für die Kooperationspartnerschaft endete am 31.01.2020. Mit der beantragten einstweiligen Verfügung will die Antragstellerin verhindern, dass die Antragsgegnerin die ausgeschriebenen Strom- und Gaskonzessionsverträge für das Konzessionsgebiet vergibt, ohne zuvor ein – nach ihrer Auffassung – diskriminierungsfreies und transparentes Konzessionsverfahren entsprechend den Vorgaben aus §§ 46 ff. EnWG, § 19 GWB und der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgeführt zu haben. Die Antragstellerin macht im einstweiligen Verfügungsverfahren noch fünf der vorgerichtlich erhobenen acht Verfahrensrügen geltend, und zwar die Rügen 1 und 2 sowie 4 bis 6. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl gemäß §§ 46, 47 EnWG als auch nach den §§ 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 2 GWB zu. Die von der Antragsgegnerin gewählte Verfahrensgestaltung, sich anlässlich der Konzessionsvergabe „Strom“ und „Gas“ jeweils auch sog. Nebenangebote für eine sog. Kooperationslösung anbieten zu lassen, verstoße gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 46 Abs. 3 ff. EnWG (Rüge Nr. 1 und 2). Die Verfahrensgestaltung an sich, aber auch die von der Antragsgegnerin gewählten Bewertungskriterien und deren Gewichtung seien intransparent und diskriminierend. Insbesondere fehle es an Kriterien für die Bewertung der Kooperationsangebote. Die Antragsgegnerin dürfe sich im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe keine Angebote für die Eingehung einer Kooperationslösung oder für eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung anbieten lassen, ohne dies transparent und diskriminierungsfrei zum Gegenstand des von ihr eröffneten Wettbewerbs um die Vergabe der Strom- und Gaskonzession zu machen. Die Antragsgegnerin stelle eine Verbindung der Konzessionsvergabe mit der Abfrage von Kooperationsangeboten bereits dadurch her, dass sie das Strom- und Gaskonzessionsverfahren jeweils rein tatsächlich mit der Auswahl eines (potentiellen) Kooperationspartners verbinde. Auch werte die Antragsgegnerin die Angebote im Strom- und Gaskonzessionsverfahren – insofern unstreitig (vgl. hierzu die Verfahrensbriefe, dort die Seiten 2 f.) – zumindest in Kenntnis der indikativen (noch nicht verbindlichen) Kooperationsangebote der Bieter aus. Zudem habe die Antragsgegnerin – bei gewöhnlichem Lauf der Dinge – im Zeitpunkt der Vergabeentscheidung die Kooperationsangebote mit den Bietern bereits inhaltlich erörtert. Vor diesem Hintergrund finde auch auf Seiten der Bieter eine entsprechende Verbindung der beiden Verfahren statt, weil sie die Option der Kooperation mit der Antragsgegnerin bei der Erstellung ihrer jeweiligen (Konzessions-)Angebote bereits mitberücksichtigen – gewissermaßen mitdenken – müssten. Sie dürften nur solche (einheitlichen) Angebote abgeben, die unabhängig davon gelten, ob sie später allein Konzessionsnehmer und Netzbetreiber oder nur Gesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft werden würden, die das Netz an einen Netzbetreiber – möglicherweise den Bieter – verpachte. Zusagen zu Investitionen (Kriterium I.1. b) (bb)) oder zur Preisgünstigkeit (Oberkriterium 1.2.) fielen indes je nachdem unterschiedlich aus. Die Auswirkungen einer späteren Kooperation mit der Antragsgegnerin auf den Netzbetrieb seien letztlich unvermeidbar, so dass die gegenteilige Bedingung bzw. Darstellung der Antragsgegnerin in den Verfahrensbriefen von vornherein ins Leere gehe. Die von der Antragsgegnerin angestrebte Verbindung der Verfahren zur Suche nach einem Kooperationspartner und der Konzessionsvergabe sei nur zulässig, wenn sichergestellt sei, dass Angebote, die keine Beteiligung der Gemeinde beinhalteten, die gleichen Chancen hätten wie Kooperationsangebote (wie sich aus dem Gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur, dort Rn. 28, Anlage ASt 17, ergebe). Die der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Vergabe der Strom- und Gaskonzession zukommende Marktmacht verpflichte sie, ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren durchzuführen. Indes nutze die Antragsgegnerin im Streitfall das Druckmittel der Konzessionsvergabe gerade dazu, möglichst lukrative Kooperationsangebote zu erhalten. Insofern erfolge eine Kooperationsabfrage im „Hinterzimmer" – außerhalb des Wettbewerbs. Es bleibe unklar, wie die Kooperation gestaltet sein solle, aber auch ob und wann die Antragsgegnerin das Kooperationsangebot annehme. Auch wenn es keinen numerus clausus der Verfahren für die Kooperationspartnersuche gebe, reiche der von der Antragsgegnerin in den beiden Verfahrensbriefen proklamierte, rein verbale Ausschluss der Bedeutung der Nebenangebote für die Auswahl im Konzessionsverfahren nicht aus, um die erforderliche, hinreichende Trennung der Verfahren zu gewährleisten. Schließlich würden den Bietern dadurch auch jegliche Überprüfungsmöglichkeiten genommen, die § 47 EnWG für die Konzessionsvergabe vorsehe. Die von der Antragsgegnerin gewählte Verfahrensgestaltung führe zudem zu einem unzulässigen (nachträglichen) Austausch des Vertragspartners nach der Vergabe einer Konzession an ein Unternehmen. Ein solcher Austausch stelle eine wesentliche Vertragsänderung dar, welche eine erneute Ausschreibungspflicht der Kommune nach sich ziehe. Als marktbeherrschendes Unternehmen dürfe die Antragsgegnerin einen Konzessionsvertrag nur mit demjenigen Unternehmen abschließen, dass aus einem transparenten und diskriminierungsfreien Konzessionsverfahren als Sieger hervorgegangen sei. Zudem könne Konzessionsvertragspartner der Kommune im Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG immer nur dasjenige Unternehmen sein, das das Eigentum an den Verteilnetzanlagen innehabe, weil gerade der Eigentümer der Verteilnetzanlagen die öffentlichen Verkehrswege im Konzessionsgebiet zur Errichtung und für den Verbleib seiner Anlagen nutze und die Kommune ihm hierfür im Rahmen ihrer privatrechtlichen Befugnis ein Nutzungsrecht einräume. Schließlich könnte die Leistungsfähigkeit der Kooperation mit Blick auf die Erfüllung der Bewertungskriterien nicht hinreichend beurteilt werden, wenn im Wettbewerb um die Konzession nicht das Unternehmen antrete, das später Vertragspartner des Konzessionsvertrags werde und damit dasjenige, das für die Einhaltung der dortigen Zusagen einstehen müsse. Nach alldem sei die verbale Zusicherung der Antragsgegnerin, die Kooperation nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen umzusetzen nicht ausreichend, um diesen Vorwurf zu entkräften (so aber das Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 06.12.2019, Az. 37 129/19 (Kart) n.r., dort S. 15 in einem vergleichbaren Fall). Eine solch allgemeine Zusicherung finde sich in den streitgegenständlichen Verfahrensbriefen indes nicht. Da die Antragsgegnerin nicht transparent dargelegt habe, wie der Grad der Verbindlichkeit konzeptioneller Zusagen im Netzbewirtschaftungskonzept bewertet werde, sei daneben auch die Rüge Nr. 4 begründet. Die Antragsgegnerin habe nicht transparent dargelegt, mit welchem Gewicht der Grad der Verbindlichkeit der von den Bietern unterbreiteten konzeptionellen Zusagen sowie Kontrollrechte in die Gesamtwürdigung eingingen. Die Bieter könnten nicht erkennen, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankomme. Je nachdem würden die Bieter ggfs. andere Schwerpunkte setzen. Insofern handele es sich um ein unzulässiges ungewichtetes (Unter-)Kriterium. Die Rüge Nr. 5 sei ebenfalls begründet, weil die von der Antragsgegnerin vorgesehene Auswahl per Losentscheid im Falle eines Punktegleichstands (sog. Pattsituation) unzulässig sei. Die einmal festgelegten Kriterien und deren Gewichtung müssten im Laufe des gesamten Vergabeverfahrens, mithin auch im Fall einer Pattsituation eingehalten werden. Insofern liege für den Fall eines Punktegleichstands eine unzulässige Änderung oder Neugewichtung der kommunizierten Auswahlkriterien für die Vergabe der Strom- und Gaskonzession vor. Schließlich sei auch die Rüge Nr. 6, wonach das Kriterium unter Ziffer I.1.b) ee) des Kriterienkatalogs („Reaktionszeit“) intransparent sei, begründet. Die Antragsgegnerin sei – auch unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Aufforderung in den Nichtabhilfeschreiben vom 16.12.2019 (dort jeweils auf den Seiten 15), nach denen die Bieter entsprechende Differenzen darstellen sollten, nicht in der Lage, unterschiedliche von den Bietern angesetzte Störszenarien zu vergleichen und zu bewerten, so dass keine diskriminierungsfreie Auswertung gewährleistet sei. Denn je nach Störungsfall, den die einzelnen Bieter ihren Abgaben und Zusagen zugrunde legten, würden die Reaktionszeiten erheblich voneinander abweichen. Deshalb sei es bei der Aufstellung des Kriteriums „Reaktionszeiten" auch üblich, dass die Kommunen den Bietern verbindlich vorgeben, welcher Störfall zu welcher Tageszeit an welchem Ort den Zusagen der Bieter zugrunde zu legen sei. Auch die erforderliche Dringlichkeit sei gegeben. Der Verfügungsgrund sei aufgrund der Regelung in § 47 Abs. 5 Satz 3 EnWG im Streitfall von ihr weder darzulegen noch glaubhaft zu machen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich jedenfalls ohnehin aus den von der Antragsgegnerin gesetzten Abgabefristen für das indikative Angebot (bis 31.01.2019) und der drohenden Präklusion aufgrund der Regelung in § 47 Abs. 5 EnWG. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel (auf die sich der „Antrag“ zu 3. bezieht) im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, das mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.06.2019 eingeleitete Stromkonzessionierungsverfahren auf dem Gebiet der Stadt Hückelhoven auf Grundlage des Verfahrensbriefes vom September 2019 in der Fassung vom 16.12.2019 fortzusetzen, bevor sie nicht den mit Schreiben vom 02.10.2019 (Anlage ASt 9) erhobenen und mit der Antragsschrift weiterverfolgten Rügen Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 der Antragstellerin abgeholfen hat. 2. der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, das mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.06.2019 eingeleitete Gaskonzessionierungsverfahren auf dem Gebiet der Stadt Hückelhoven auf Grundlage des Verfahrensbriefes vom September 2019 in der Fassung vom 16.12.2019 fortzusetzen, bevor sie nicht den mit Schreiben vom 02.10.2019 (Anlage ASt 10) erhobenen und mit der Antragsschrift weiterverfolgten Rügen Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 der Antragstellerin abgeholfen hat. (…) 4. der Antragsgegnerin per Zwischenverfügung aufzugeben, bis zur Zustellung einer Entscheidung der Kammer über den vorliegenden Antrag das mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.06.2019 eingeleitete Stromkonzessionierungsverfahren auf dem Gebiet der Stadt Hückelhoven auf Grundlage des Verfahrensbriefes vom September 2019 in der Fassung vom 16.12.2019 nicht fortzuführen und die im Verfahrensbrief vom 16.12.2019 gesetzten Fristen zur Abgabe von Angeboten aufzuheben. 5. der Antragsgegnerin per Zwischenverfügung aufzugeben, bis zur Zustellung einer Entscheidung der Kammer über den vorliegenden Antrag das mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.06.2019 eingeleitete Gaskonzessionierungsverfahren auf dem Gebiet der Stadt Hückelhoven auf Grundlage des Verfahrensbriefes vom September 2019 in der Fassung vom 16.12.2019 nicht fortzuführen und die im Verfahrensbrief vom 16.12.2019 gesetzten Fristen zur Abgabe von Angeboten aufzuheben. Mit Beschluss vom 23.12.2019 hat die Kammer unter Berücksichtigung der Anträge gemäß den Ziffern 4. und 5. der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel vorläufig – nämlich bis zur Entscheidung in 1. Instanz dieses Verfahrens über den weitergehenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.12.2019 – untersagt, das mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.06.2019 eingeleitete Gaskonzessionierungsverfahren sowie das mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.06.2019 eingeleitete Stromkonzessionierungsverfahren auf dem Gebiet der Antragsgegnerin fortzuführen. In der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020 hat die Antragstellerin die „Anträge zu 1. und 2“. aus der Antragsschrift vom 23.12.2019 gestellt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Antragstellerin habe das Bestehen eines Verfügungsanspruchs gemäß §§ 46, 47 EnWG bzw. §§ 19 Absatz 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 33 Abs. 1 GWB nicht glaubhaft gemacht. Die ausweislich der konkreten Antragstellung allein streitgegenständlichen Strom- und Gaskonzessionsverfahren erfüllten alle rechtlichen Anforderungen, insbesondere seien sie in einer den Anforderungen an transparente Verfahren und Gleichbehandlung genügenden Weise ausgestaltet. Das Fehlen von Kriterien zur Bewertung der Angebote in Bezug auf die Kooperationspartnersuche führe nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren. Weder aufgrund gesetzlicher Regelungen noch aus der zeitgleichen Initialisierung bzw. Durchführung der beiden Konzessionsverfahren und des Verfahrens zur Kooperationspartnersuche resultiere eine rechtliche Pflicht zur Integration entsprechender Auswahlkriterien für die Kooperationspartnersuche in das jeweilige Konzessionsverfahren. Ob im Rahmen der Kooperationspartnersuche Auswahlkriterien Anwendung zu finden hätten, beurteile sich einzig nach den hierfür einschlägigen Regelungen, jedenfalls nicht nach den §§ 46 ff. EnWG, da diese ausschließlich auf Strom- und Gaskonzessionsverfahren – nicht aber auf Beteiligungsvorhaben einer Gemeinde – Anwendung fänden. Mangels Vorliegens eines· Beschaffungstatbestandes seien im Übrigen auch die §§ 97 ff. GWB auf die Kooperationspartnersuche nicht anzuwenden. Umstände, die die Annahme einer Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten und aus der zeitgleichen Initialisierung und Durchführung der Verfahren resultierten, seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin trage hierzu nichts Substanzielles vor. Eine Beeinflussung der Auswahlentscheidung in den beiden Konzessionsverfahren sei aufgrund entsprechender Vorkehrungen von ihr bei der Verfahrensausgestaltung faktisch ausgeschlossen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt darauf schließen lassen würden, dass es im weiteren Verlauf der Verfahren zu einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund einer unzureichenden Trennung von Konzessionsverfahren und der Durchführung einer Kooperationspartnersuche kommen werde. So weise die Kooperationspartnersuche keine Verbindung zu den Strom- und Gaskonzessionsverfahren auf, weshalb es logisch ausgeschlossen sei, dass Erwägungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Kooperationspartnersuche den Auswahlprozess und die Auswahlentscheidung im Rahmen der beiden Konzessionsverfahren inhaltlich beeinflussen würden. Eine solche Beeinflussung der Strom- und Gaskonzessionsverfahren könne weder unter faktischen, rechtlichen noch inhaltlichen Gesichtspunkten eintreten. Die aus einer Beeinflussung möglicherweise resultierende Diskriminierung von Bewerbern um die Konzessionen werde jedenfalls durch entsprechende Vorkehrungen im Rahmen des Verfahrens faktisch ausgeschlossen. Insbesondere aufgrund der Zusagen sei hinreichend sichergestellt, dass die Auswahlentscheidung nicht durch die Entscheidung hinsichtlich der Kooperationspartnersuche beeinflusst werde. Aus der Art und Weise der Durchführung der Verfahren könne eine Ungleichbehandlung der Bieter jedenfalls nicht abgeleitet werden. Allein die mögliche Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit den Angeboten für die Kooperationspartnersuche im zeitlichen Zusammenhang mit den Strom- und Gaskonzessionsverfahren führe nicht zu einer unauflösbaren Vorfestlegung und damit zwangsläufig zu einer Diskriminierung der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung. Insofern handele es sich um einen von der Antragstellerin erhobenen ungerechtfertigten Generalverdacht. Konkrete Anhaltspunkte, die diesen pauschalen Verdacht auch nur ansatzweise begründen könnten, trage die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin nicht vor. Schließlich könne auch nach Abgabe der indikativen Angebote, die eine Beteiligung in Aussicht stellten, von ihr, der Antragsgegnerin, nicht antizipiert werden, ob später durch die Bieter auch verbindliche Angebote, die ebenfalls einen Beteiligungsvorschlag enthielten, abgegeben würden. Ein rein abstraktes Risiko einer Vorfestlegung aber halte die Rechtsprechung letztlich aber auch im Fall der Durchführung von sog. zweistufigen Verfahren für unzureichend. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ergebe sich auch nicht aus einem unzulässigen Austausch des Vertragspartners nach der Vergabe der Strom- und Gaskonzessionen. Vertragspartner der Kommune müsse entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht immer der Netzeigentümer sein, weil sich aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 EnWG sowie der dazugehörigen Gesetzesbegründung ergebe, dass die Person des Vertragspartners des Konzessionsvertrages und der Netzeigentümer nicht personenidentisch sein müssten. Im Übrigen sei die Kooperationspartnersuche für die streitgegenständlichen Konzessionsverfahren auch irrelevant, da sie nach der Antragsfassung schon gar nicht Streitgegenstand sei. Aber selbst wenn die Kooperationspartnersuche hier auch streitgegenständlich wäre, sei auch dieses Verfahren in rechtlicher Hinsicht – unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit öffentlichen Handelns) – nicht zu beanstanden. Auch die Rüge Nr. 4 sei unbegründet. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Rüge Nr. 4 gehe nicht nur in der Sache ins Leere, sondern sei überdies präkludiert, weil ihr nunmehriges Vorbringen über die seinerzeit schriftlich erhobene Rüge hinausgehe. Die Antragstellerin versuche, ihre Rüge auszuweiten, indem sie nunmehr behaupte, die Antragsgegnerin wolle neben dem Grad der Verbindlichkeit der getroffenen Angaben auch die Gewährung von „Kontrollrechten“, „Einflussnahmerechten“ sowie sonstigen „Gewährleistungsrechten“ als unselbständige Aspekte im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Bewertung für jedes einzelne Kriterium einbeziehen. Davon, dass sie, die Antragsgegnerin, „Kontrollrechte“, „Einflussnahmerechte" oder sonstige „Gewährleistungsrechte" im Rahmen der Bewertung der Angaben der Bieter zum Netzbewirtschaftungskonzept bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen werde, sei indes nie die Rede gewesen. Daher sei sie nicht verpflichtet, über die von ihr getroffenen Konkretisierungen hinaus weitere Festlegungen zu der Gewichtung des Grades der Verbindlichkeit der konzeptionellen Angaben der Bieter im Rahmen der Gesamtwürdigung zu treffen. Bei der von ihr angesprochenen „Verbindlichkeit“ handele es sich erkennbar nicht um ein eigenständiges, ungewichtetes (Unter-) Kriterium, sondern der Aspekt der Verbindlichkeit sei den von ihr festgelegten Auswahlkriterien ersichtlich immanent. „Kontrollierbarkeit' bezeichne in diesem Zusammenhang lediglich eine Eigenschaft, nämlich ob eine bezogen auf die jeweiligen Kriterien getätigte Aussage so gestaltet sei, dass deren Einhaltung im Rahmen der Umsetzung nachvollzogen werden könne. Dass die Antragsgegnerin von den Bietern eine Konkretisierung und Plausibilisierung ihrer Angaben in den Konzessionsangeboten erwarte, begründe vor diesem Hintergrund keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Auch das von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehen für den theoretischen Fall einer Pattsituation zwischen mehreren Angeboten vermöge keinen Verfahrensfehler zu begründen. Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde durch das gewählte Rangverhältnis der dann maßgeblichen Punktezahl bei den Oberkriterien „Versorgungssicherheit", „Effiziente Versorgung“, „Preisgünstige Versorgung“, „Verbraucherfreundliche Versorgung“ und „Umweltfreundliche Versorgung“ und der weiteren dann maßgeblichen Oberkriterien gerecht, wobei die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung übergeordneten Ziele des § 1 EnWG insofern vorrangig zu berücksichtigen und am stärksten zu gewichten seien. Schließlich verstoße auch die als „ultima ratio“ vorgesehene Losentscheidung für den Fall eines auch nach Durchlaufen des vorbeschriebenen, sekundären Bewertungsverfahrens noch bestehenden Punktegleichstands nicht gegen das Gebot der Diskriminierungsfreiheit. Schließlich entspreche das von der Antragsgegnerin festgelegte Auswahlkriterium „I.1. b) ee): Reaktionszeiten“ nach der erfolgten Konkretisierung in den Nichtabhilfeschreiben sämtlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber und die Rechtsprechung an die Ausgestaltung von Kriterien zur Auswahl eines neuen Konzessionärs stellen würden. Das vollständig objektive Kriterium und die Anforderung an die Darstellung im Angebot (einschließlich eines ggf. differenzierten Ausweises der Reaktionszeiten) seien eindeutig und für jeden Bieter transparent geregelt. Das Auswahlkriterium weise auch nicht eine diskriminierende Tendenz im Sinne einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung eines Bieters oder einer Gruppe von Bietern auf. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei sie nicht verpflichtet gewesen, darüber hinaus konkrete Störungsfälle vorzugeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise begründet. I. Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG liegen im Streitfall vor. 1. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren sind nicht sämtliche potenziellen Rechtsverletzungen der Kommune im Rahmen eines laufenden Konzessionsverfahrens, sondern allein solche die innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Frist gemäß § 47 Abs. 2 EnWG von der Antragstellerin gerügt worden sind (vgl. § 47 Abs. 1 EnWG). Die hier verfahrensgegenständlichen Rügen sind innerhalb der Frist von 15 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung der Auswahlkriterien erhoben worden. 2. Ferner müssen die Rechtsverletzungen aufgrund der Mitteilungen der Auswahlkriterien erkennbar sein, da sich die beiden streitgegenständlichen Konzessionsverfahren noch im Stadium vor der Auswahlentscheidung, also auf dem in § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG genannten Stand befinden. Auch dies ist vorliegend der Fall. 3. Die Antragsgegnerin hat den Rügen Nr. 1, 2, 4 und 5 auch nicht abgeholfen. Soweit sie der Rüge Nr. 6 jeweils durch eine weitere Konkretisierung teilweise abgeholfen hat, war dies, wie unten dargelegt wird, nicht ausreichend. 4. Schließlich hat die Antragstellerin im Streitfall auch innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfeschreiben die Überprüfung im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt und damit die Frist des § 47 Abs. 5 S. 1 EnWG gewahrt. II. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr sowohl im Strom- als auch im Gaskonzessionsverfahren in Bezug auf den mit der Rüge Nr. 6 erhobenen Einwand ein Verfügungsanspruch aus §§ 46, 47 EnWG bzw. §§ 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 33 Abs. 1 S. 2 GWB zusteht. 1.Die in beiden Konzessionsverfahren erhobene Rüge Nr. 6 ist begründet, weil das Auswahlkriterium „Reaktionszeiten“ auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen in den Kriterienkatalogen und der später erfolgten Konkretisierung in den beiden Nichtabhilfeschreiben intransparent ist. Als marktbeherrschender Anbieter der Wegenutzungsrechte im Konzessionsgebiet sind Gemeinden gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen. Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an (Auswahl-)Kriterien auszurichten, die die Ziele des § 1 EnWG konkretisieren (nämlich eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht). Genügt die Konzessionsvergabe diesen Anforderungen nicht, liegt eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind (BGH, Urt. v. 17.12.2013, Az. KZR 66/12, Rn. 16 – Stromnetz Berkenthin; BGH, Urt. v. 28.01.2020, EnZR 116/18, Rn. 14 – Stromnetz Steinbach, jeweils zitiert nach juris). Aus der Bindung der Gemeinden an das Diskriminierungsverbot ergeben sich sowohl verfahrensbezogene als auch materielle Anforderungen an die Auswahlentscheidung. Das Auswahlverfahren muss zunächst so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Denn nur dann ist gewährleistet, dass die Auswahlentscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen Bewerbers erfolgen kann, dessen Angebot den (Auswahl-)Kriterien am besten entspricht. Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden (BGH, Urt. v. 17.12.2013, Az. KZR 66/12, Rn. 34 – Stromnetz Berkenthin; BGH, Urt. v. 28.01.2020, EnZR 116/18, Rn. 15 – Stromnetz Steinbach, jeweils zitiert nach juris). Nur so kann eine an sachgerechten, objektiven Kriterien getroffene, mithin diskriminierungsfreie Auswahlentscheidung sichergestellt werden. Außerdem ist auch die Gewichtung der Kriterien offenzulegen, damit die Bewerber erkennen können, wie die einzelnen Kriterien die Entscheidung beeinflussen. Dabei müssen Angaben zu den Kriterien nicht bereits in der Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 3 EnWG erfolgen. Ausreichend ist, wenn sie allen Unternehmen – wie hier – in einem gleichlautenden Verfahrensbrief rechtzeitig mitgeteilt werden, nachdem sie aufgrund der Bekanntmachung ihr Interesse an der Konzession bekundet haben (BGH, Urt. v. 17.12.2013, KZR 65/12, Rn. 48 – Stromnetz Heiligenhafen, zitiert nach juris). In materieller Hinsicht ist die Gemeinde darüber hinaus verpflichtet, ihre Auswahlentscheidung allein nach sachlichen Kriterien zu treffen, die vorrangig an den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG ausgerichtet sind, die die Gemeinde gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse konkretisieren kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 36 – Stromnetz Berkenthin; BGH, a.a.O., Rn. 15 – Stromnetz Steinbach). Dabei muss die spätere Auswahlentscheidung am Maßstab derjenigen (Auswahl-) Kriterien erfolgen, die die Gemeinde den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen mitgeteilt hat. Hierbei sind diese (Auswahl-)Kriterien, nicht anders als im Vergaberecht (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2019, Az. X ZR 86/17, Rn. 13 m.w.N. – Straßenbauarbeiten), so auszulegen und zu handhaben, wie sie von den an der Konzession interessierten Unternehmen verstanden werden müssen. Nur dann kann die Bekanntgabe der Kriterien die Funktion erfüllen, die Bieter darüber zu unterrichten, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt, und sie damit in die Lage zu versetzen, ihr Angebot bestmöglich an den von der Gemeinde gestellten Anforderungen auszurichten (BGH, a.a.O., Rn. 16 – Stromnetz Steinbach). Schließlich verkennt die Kammer nicht, dass den Gemeinden bei der Formulierung und der Gewichtung der Auswahlkriterien ein gewisser Spielraum zusteht (BGH, a.a.O., Rn. 48 f. – Stromnetz Berkenthin). Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich abschließend anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf eine Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (BGH, a.a.O., Rn. 55 – Stromnetz Berkenthin). Dies berücksichtigend liegt wegen des nicht hinreichend spezifizierten Kriteriums der „Reaktionszeiten“ ein intransparentes Auswahlkriterium und damit gleichzeitig ein fehlerhaftes Auswahlverfahren vor. Das Auswahlkriterium „Reaktionszeiten“ ist dabei aus Sicht der an der Strom- bzw. Gaskonzession interessierten Unternehmen unter Berücksichtigung der wortlautidentischen Erläuterungen in den beiden Kriterienkatalogen („Störungen sollen möglichst schnell· behoben werden. Im Rahmen dieses Kriteriums sollte von den Bietern für das Konzessionsgebiet geschildert werden, in welchem Zeitraum nach Eingang der Störungsmeldung vor Ort Erstmaßnahmen zur Störungsbeseitigung eingeleitet werden.“) und der späteren Konkretisierung in den Nichtabhilfeschreiben („Sollten sich die Reaktionszeiten nach der Uhrzeit bzw. dem Ort der Störung im ausgeschriebenen Konzessionsgebiet differenzieren, ist dies von den Bietern entsprechend darzustellen.“) dahin auszulegen, dass es dem Bieter freisteht, welches Störungsszenario er der Angabe seiner Reaktionszeiten zugrunde legt. Denn es ist allgemein lediglich von „Störungen“ die Rede, ohne dass diese näher beschrieben oder zumindest pauschal bezeichnet werden (wie z.B. Kabelbrand oder Ausfall eines Transformators). Aus der Verwendung des Plurals („Reaktionszeiten“) und der durch die Nichtabhilfeschreiben erfolgten Konkretisierung ergibt sich ferner, dass sich die Reaktionszeiten je nach Ort und Uhrzeit unterscheiden können. Schließlich lässt sich den Erläuterungen entnehmen, dass es bei der Bemessung der Reaktionszeiten allein auf den Zeitraum nach Eingang der Störungsmeldung bis zu ersten Maßnahmen vor Ort zur Störungsbeseitigung, also auf die Zeit bis zum Eintreffen der Mitarbeiter an der Störungsstelle und nicht auf die Zeit bis zur Beseitigung der Störung ankommt. Das Auswahlkriterium „Reaktionszeiten“ ist bereits deshalb intransparent, weil im Kriterienkatalog weder ein konkretes Störungsszenario (nach der Art der Störung, dem Ort und der Uhrzeit) beschrieben noch ein solches Störungsszenario zumindest allgemein pauschal bezeichnet wird. Ein abstrakt bezeichnetes Störungsszenario wird noch nicht einmal in den Nichtabhilfeschreiben als möglicher Differenzierungsgrund genannt, um – für die spätere Auswahlentscheidung – möglichst differenzierte Angaben der Bieter zu den Reaktionszeiten zu erhalten, damit diese miteinander verglichen werden können. Letztlich könnten die teilnehmenden Bieter die Abfrage nach den Reaktionszeiten auch mit einer (einzigen) Zeitangabe ohne weitere Ausführungen beantworten, ohne damit die Frage unvollständig zu beantworten. Denn die Angabe von mehreren Reaktionszeiten ist zwar möglich und im Einzelfall wohl auch geboten („ist dies … darzustellen“) – allerdings nach den Vorgaben der Antragsgegnerin nur dann, wenn die Zeiten aufgrund des Einsatzortes oder der Uhrzeit des Störungseintritts differieren sollten, was indes nicht immer der Fall sein muss (z.B. bei durch Fernschaltung behebbaren Versorgungsausfällen, die letztlich auch unter den weiten Begriff der Störung fallen). Soweit die Antragstellerin zur Begründung der Rüge Nr. 6 auf die möglichen unterschiedlichen Störungsszenarien, wie z.B. Störungen in der Mittel- oder Niederspannung bzw. im Hoch-, Mittel- oder Niederdrucknetz, Störungen in Gestalt eines Kabelbrands, eines Ausfalls eine Transformators, einer Leckage im Niederdrucknetz oder einer Störung in einer Gasdruckregelanlage, verwiesen und hierzu vorgetragen hat, dass die Reaktionszeiten in den einzelnen Fällen erheblich voneinander abwichen, weil unterschiedliches Personal, eine unterschiedliche Ausstattung und im Einzelfall ggf. sogar unterschiedliche Fahrzeuge erforderlich seien, wodurch wiederum die Vorbereitungszeit bis zur Abfahrt des erforderlichen Mitarbeiters und der Standort der Mitarbeiter und des relevanten Materials abweichen könne, hat die Antragsgegnerin hierauf nicht substantiiert erwidert. Da nach Ansicht der Kammer konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich hierbei tatsächlich um Faktoren handelt, die die Dauer der Reaktionszeit nach dem oben dargestellten Verständnis der Bieter beeinflussen, wäre es insofern an der Antragsgegnerin gelegen gewesen, darzulegen und glaubhaftzumachen, dass diese Faktoren keinen Einfluss auf die Reaktionszeit haben oder eine Vergleichbarkeit der von den Bietern genannten Reaktionszeiten später bei der Auswahlentscheidung auch ohne Angaben zu dem zugrunde gelegten Störungsszenario möglich gewesen wäre. Mit ihrer Konkretisierung im Rahmen der Nichtabhilfeschreiben hat die Antragsgegnerin der Rüge Nr. 6 der Antragstellerin nur teilweise und unzureichend abgeholfen. Differenzierte Reaktionszeiten wird die Antragsgegnerin im weiteren Verlauf der Konzessionsverfahren allenfalls im Hinblick auf solche Unterschiede erhalten, die durch hohes Verkehrsaufkommen zu Stoßzeiten oder die Entfernung der Störungsstelle vom Standort der eingesetzten Mitarbeiter verursacht werden, nicht aber in Bezug auf unterschiedliche Störungsszenarien. Die hier an die Erläuterungen zu dem Auswahlkriterium „Reaktionszeiten“ gestellten Anforderungen decken sich im Übrigen mit der Praxis. Üblicherweise geben Kommunen bei der Aufstellung des Kriteriums „Reaktionszeiten" vor, welcher Störfall zu welcher Tageszeit an welchem Ort den Zusagen der Bieter zugrunde zu legen ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 26.06.2017, Az.: 13 U 9/16 (Kart), Rn. 175, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.12.2019, Az. 6 U 81/19 (Kart), Anlage Ast 24, dort Seite 35). Das intransparente Auswahlkriterium „Reaktionszeiten“, das ausweislich des Kriterienkatalogs immerhin mit dem Faktor 4 und einer Punktzahl von 20 (von insgesamt 700 maximal erreichbaren Punkten) gewichtet ist, führt im Ergebnis zu einem Fehler im Auswahlverfahren, der diskriminierend wirkt, wenn manche Bieter gravierendere oder vom Material- oder Personaleinsatz erheblich aufwändigere Störungsszenarien zugrunde legen als andere und dies mangels einer entsprechenden Abfrage oder Vorgabe der Antragsgegnerin nicht offengelegt wird. Eine diskriminierungsfreie Auswertung, die Ziel der Konzessionsverfahren ist, ist dadurch nicht zu gewährleisten. Selbst wenn einzelne Bieter die von ihnen jeweils zugrunde gelegten Störungsszenarien offenlegen sollten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, wie die Antragsgegnerin in der Lage sein soll, die unterschiedliche von den Bietern angesetzten Störungsszenarien zu vergleichen und/oder zu bewerten. Die Rechtsverletzungen der Antragsgegnerin im Sinne des § 47 Abs. 1 EnWG begründen im gegenwärtigen Stadium des Strom- und Gaskonzessionsverfahren je einen Unterlassungsanspruch, der auf die Verhinderung der Fortsetzung der beiden streitgegenständlichen Konzessionsverfahren ohne vorherige Aufhebung und/oder Ersetzung bestimmter Verfahrenshandlungen gerichtet ist. 2. Ein Verfügungsgrund in Form einer Rechtsgefährdung braucht vorliegend gemäß § 47 Abs. 5 Satz 3 EnWG nicht glaubhaft gemacht zu werden. Dieser ergibt sich bereits aus der drohenden Präklusion. III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr unter Berücksichtigung der weiteren mit den Rügen Nr. 1, 2, 4 und 5 erhobenen Einwände ein Verfügungsanspruch aus §§ 46, 47 EnWG bzw. §§ 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 33 Abs. 1 Satz 2 GWB zusteht. 1. Die Rüge Nr. 4, mit der die Antragstellerin beanstandet, die Antragsgegnerin habe nicht transparent dargelegt, wie der Grad der Verbindlichkeit konzeptioneller Zusagen im Netzbewirtschaftungskonzept bewertet werde, ist nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei dem Grad der Verbindlichkeit konzeptioneller Zusagen im Netzbewirtschaftungskonzept nicht um ein ungewichtetes, eigenständiges Unterkriterium. Als Unterunterkriterien werden nur solche Kriterien verstanden, die die eigentlichen Zuschlagskriterien bzw. Unterkriterien genauer ausformen und präziser darstellen, worauf es der Gemeinde im Einzelnen ankommt. Ein Unterunterkriterium ist anzunehmen, wenn es das Kriterium selbst nicht lediglich inhaltsgleich abbildet und umsetzt, sondern zusätzliche Gesichtspunkte aufnimmt, die dem Kriterium selbst nicht immanent sind oder dieses abwandelt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.03.2015, Az. 11 W 47/14, BeckRS 2015, 15146, Rn. 22; LG Hannover, Urt. v. 07.12.2017, Az. 25 O 29/17, Umdruck, S. 13 f.). Nach dem Verständnis der Bieter ist der „Grad der Verbindlichkeit“ dem Auswahlkriterium immanent und wandelt es nicht ab. Denn es handelt sich um ein allgemeines Bewertungskriterium, das – gewissermaßen vor die Klammer gezogen – letztlich für alle Angaben der Bieter zu den einzelnen Auswahlkriterien gilt und diesen daher immanent ist. Ausweislich der beiden Verfahrensbriefe fließt „der Grad der Verbindlichkeit der vom Bieter getroffenen Zusage [bei der Bewertung des Netzbewirtschaftungskonzeptes bzw. bei dem jeweiligen Auswahlkriterium] in einer Gesamtwürdigung in die Bewertung des jeweiligen Auswahlkriteriums mit ein.“ Eine Angabe eines Bieters gilt demnach nur dann als verbindlich, „wenn [dieser] in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt, dass er sich im Hinblick auf die von ihm angegebenen Inhalte in rechtlich verbindlicher und damit einklagbarer Weise gegenüber der [Antragsgegnerin] binden will“. Das hier zugrunde gelegte Verständnis steht im Übrigen auch mit der einleitenden Anmerkung zu den Erläuterungen der Auswahlkriterien in den beiden Kriterienkatalogen im Einklang. Dort wird der Grad der Verbindlichkeit neben anderen allgemeinen, für alle Auswahlkriterien geltenden Bewertungskriterien bzw. Anforderungen an die Angaben von Bietern ebenfalls ausdrücklich genannt („Neben den besonderen inhaltlichen Erläuterungen und Bewertungshinweisen zu den einzelnen Unterkriterien gilt generell, dass die Angaben der Bieter zu den einzelnen Unterkriterien nach dem Grad der Zielerreichung, der Verständlichkeit, der Plausibilität, der Verbindlichkeit, der Eindeutigkeit sowie der Kontrollierbarkeit bewertet werden.“). Diese einleitende Anmerkung, wonach neben der „Verbindlichkeit“ auch die „Kontrollierbarkeit" der Angaben der Bieter bewertet werden, sollen die Bieter erkennbar dazu anhalten, möglichst verbindliche und realistische Angaben zu machen, die objektiv (u.a. von der vergebenden Stelle) kontrolliert werden können und deren Einhaltung der Anbieter nach seinem Dafürhalten (sicher) gewährleisten kann. Überdies kann der einleitenden Anmerkung zu den Auswahlkriterien aufgrund der Verwendung des Worts „Kontrollierbarkeit“ nicht entnommen werden, dass damit als eigenständige Unterkriterien auch Angaben zu etwaigen Kontrollrechten und Einflussmöglichkeiten der Gemeinde auf Effizienz, Sicherheit und Preisgünstigkeit des Netzbetriebs zu machen sind. Von einer seitens der Antragsgegnerin beabsichtigten Berücksichtigung von „Kontrollrechten", „Einflussnahmerechten" oder sonstigen „Gewährleistungsrechten" im Rahmen der Bewertung der Aussagen des Netzbewirtschaftungskonzeptes kann nach objektiver Auslegung des Kriterienkatalogs nicht ausgegangen werden, zumal unter Ziffer II.4. der Kriterienkataloge ausdrücklich Informations-, Kontroll-, Mitwirkungs- und Sanktionsmöglichkeiten als eigenständige und gewichtete Kriterien vorgesehen sind und gesondert abgefragt werden. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass die Rüge im Hinblick auf die zuletzt genannten Aspekte präkludiert ist. Denn die ursprünglich erhobene Rüge betraf nur den Grad der Verbindlichkeit konzeptioneller Zusagen im Netzbewirtschaftungskonzept. Der nunmehr zusätzlich vorgebrachte Aspekt der Gewichtung etwaiger „Kontrollrechte" und „Einflussnahmerechte“ ist seinerzeit von der Antragstellerin nicht gerügt worden. 2. Die Rüge Nr. 5 ist ebenfalls nicht begründet. Das Auswahlverfahren ist in Bezug auf die Auswahlentscheidung bei gleicher Gesamtpunktzahl von mehreren Bietern (Pattsituation) weder intransparent noch diskriminierend ausgestaltet. Das in den Verfahrensbriefen – wie nachfolgend zitiert – festgelegte Verfahren bzw. die sich daraus ergebende Prüfungsreihenfolge ist nicht zu beanstanden: „Bei Punktgleichstand ist zunächst nach Maßgabe der Gewichtung der Oberkriterien mit Bezug zu den Zielen des § 1 'EnWG (Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit, Effizienz, Verbraucherfreundlichkeit, Umweltverträglichkeit) untereinander für die Vergabeentscheidung die höchste Punktzahl bei dem Oberkriterium „1 Versorgungssicherheit“ ausschlaggebend. Liegt hier ebenfalls dieselbe Punktzahl vor, entscheidet die höchste Punktzahl bei dem Oberkriterium „3 Effiziente Versorgung“. Liegt immer noch dieselbe Punktzahl vor, so entscheidet die höchste Punktzahl bei dem Oberkriterium „2 Preisgünstige Versorgung“. Besteht dann immer noch Punktegleichstand, ist die höchste Summe der Punktezahlen für die Oberkriterien „4 Verbraucherfreundliche Versorgung“ und „5 Umweltfreundliche Versorgung“ für die Vergabeentscheidung ausschlaggebend. Sollte dann immer noch Punktegleichstand bestehen, richtet sich die Vergabeentscheidung nach Maßgabe der Gewichtung der Oberkriterien in Bezug auf die Regelungen des Konzessionsvertrages. Zunächst ist die höchste Punktzahl bei dem Oberkriterium „2 Kommunalfreundliche Regelungen im Rahmen von Baumaßnahmen" für die Vergabeentscheidung ausschlaggebend. Sollte auch danach noch eine identische Punktzahl erreicht werden, entscheidet die höchste Punktzahl bei dem Oberkriterium „1 Konzessionsabgabe, Kommunalrabatt & Verwaltungskostenbeiträge“. Liegt auch dann die selbe Punktzahl vor, entscheidet die höchste Punktzahl bei dem Oberkriterium „4 Rechtlich zulässige Einflussnahmemöglichkeiten der Stadt“. Sollte dann dieselbe Punktzahl erreicht werden, entscheidet die höchste Punktzahl bei dem Oberkriterium „Wettbewerbsfreundliche Regelungen bei Auslaufen des Konzessionsvertrages“. Bei einem – angesichts der zu vergebenden Gesamtpunktzahl von 700 Punkten eher unwahrscheinlichen – Punktegleichstand ist demnach in einem direkten Vergleich die jeweils höhere Punktzahl bei den einzelnen zuvor genannten Oberkriterien entscheidend, wobei die Reihenfolge der maßgeblichen Oberkriterien – wie das Zitat belegt – in den Verfahrensbriefen auf Seite 6 eindeutig definiert wird. Dass dann, wenn auch bei den jeweiligen direkten Vergleichen (bis zu dem letztgenannten Oberkriterium) kein Sieger feststeht, was nahezu ausgeschlossen erscheint, das Los entscheidet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil das Verfahren letztendlich dazu dient, den Zuschlag zugunsten eines Bieter zu erteilen. 3. Im Hinblick auf die Rügen Nr. 1 und 2 hat die Kammer zwar Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verfahrensgestaltung, vermag jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß festzustellen. a. Die von der Antragsgegnerin gewählte Verfahrensgestaltung ist als solche nicht zu beanstanden, weil sie den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum sog. ein- oder zweistufigen Verfahren bei der Vergabe von Konzessionen und der Entscheidung über einen Kooperationspartner entspricht. Nach allgemeiner Auffassung gibt es keinen numerus clausus möglicher Ausgestaltungen bzw. Kombination von Konzessions- und Kooperationsverfahren (vgl. OLG Düsseldorf zur Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers im Beschl. v. 09.01.2013, Az. VII-Verg 26/12, NZBau 2013, 120, 123 – Münsterland Netzgesellschaft). Sofern die Gemeinde mit einem strategischen Partner an dem Wettbewerb um die Wegenutzungsrechte teilnehmen will, ist das Verfahren zur Suche eines Partners von dem Verfahren („Kooperationsverfahren“) zur Auswahl eines neuen Wegenutzungsberechtigten („Konzessionsverfahren“) zu unterscheiden. Für beide Verfahren gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Die Auswahl des neuen Wegenutzungsberechtigten unterliegt den abschließenden Regelungen der §§ 46 EnWG und 3 Abs. 2 KAV. Die Gemeinde hat in diesen Fällen die Wahl, ob sie die beiden Verfahren zeitlich nacheinander (zweistufiges Verfahren) oder zeitgleich (einstufiges Verfahren) durchführt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., NZBau 2013, 120, 123 – Münsterland Netzgesellschaft; Möllnitz, GewArch 2017, 17, 18 f., vorgelegt als Anlage ASt 25). Bei einem zweistufigen Verfahren hat die Suche nach dem strategischen Partner vor der Auswahl des Wegenutzungsberechtigten zu erfolgen, weil andernfalls die Leistungsfähigkeit der Kooperation im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien zur Auswahl des neuen Wegenutzungsberechtigten nicht hinreichend beurteilt werden kann. Sodann ist sicherzustellen, dass das kommunale Beteiligungsunternehmen auf der zweiten Stufe bei der Auswahl des neuen Wegenutzungsberechtigten nicht bevorzugt wird und eine Vorfestlegung unterbleibt. Bei einem einstufigen Verfahren ist sicherzustellen, dass die Kriterien und Konditionen zur Auswahl des strategischen Partners keinen Einfluss auf die Auswahl des neuen Wegenutzungsberechtigten haben können. Wegen des abschließenden Charakters der genannten rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG, wonach die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet ist), sind Kriterien über die wirtschaftlichen Bedingungen der Beteiligung der Gemeinde am Netzbetrieb unzulässig. Darüber hinaus müssen Angebote, die keine Beteiligung der Gemeinde beinhalten, die gleichen Chancen haben wie Kooperationsangebote. Kriterien, die an die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Gemeinde am Netzbetrieb anknüpfen, sind wegen Diskriminierung von reinen Konzessionsangeboten unzulässig (vgl. zum Vorstehenden den Gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers, 2. Auflage 2015, Rn. 25 ff.; vgl. Möllnitz, a.a.O. m.w.N.). Bei den vorliegenden Strom- und Gaskonzessionsverfahren handelt es sich weder um einstufige noch um zweistufige Verfahren. In beiden Fällen findet das Kooperationsverfahren – ähnlich wie beim einstufigen Verfahren – im Wesentlichen zeitgleich mit dem Konzessionsverfahren statt. Es wird zusammen mit diesem gestartet, endet indes erst nach dem Konzessionsverfahren, nachdem also der Zuschlag für einen Bieter im Konzessionsverfahren erteilt worden ist. Mit dem zweistufigen Verfahren hat das der Entscheidung zugrundeliegende Verfahren gemein, dass die Auswahlentscheidungen nacheinander erfolgen und die Verfahren zumindest insoweit in zeitlicher Hinsicht voneinander entkoppelt sind. Die Antragsgegnerin beabsichtigt dabei nicht, sich als Partnerin eines Kooperationsunternehmens (bereits jetzt) am Wettbewerb um die Konzession zu beteiligen. Vielmehr zieht sie in Erwägung, (erst) nach Abschluss des Konzessionsverfahrens möglicherweise eine Kooperation mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Unternehmen einzugehen, wobei derzeit weder der Kooperationspartner noch die konkrete Art und Weise der Kooperation feststeht bzw. festgelegt ist. Auch ob es überhaupt zu einer – wie auch immer im Einzelnen ausgestalteten – Kooperation kommen wird, entscheidet sich erst nach Abschluss des Konzessionsverfahren. Es steht dem einzelnen Bieter frei, ob er im Rahmen des Kooperationsverfahren ein indikatives und/oder verbindliches Angebot abgibt. Schließlich soll der Netzbetrieb auch dann, wenn keine Kooperation zustande kommt, durch den im Rahmen des Konzessionsverfahrens obsiegenden Wettbewerber umgesetzt werden. Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Angaben in den beiden Verfahrensbriefen ferner keine „unmittelbare kapitalmäßige und gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Gemeinde an der Netzbetreiberrolle an“, sondern die „Investition aus Sicht der Gemeinde [soll] in Form einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einer örtlichen, von dem im Strom- bzw. Gaskonzessionsverfahren obsiegenden Bieter zu gründenden Netzeigentumsgesellschaft oder einer Beteiligung an dem im Strom- bzw. Gaskonzessionsverfahren beteiligten Bieter selbst oder einem mit diesem i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen erfolgen“. Das Kooperationsangebot des Bieters soll dabei so „ausgestaltet sein, dass damit keine Auswirkungen auf das Strom- bzw. Gaskonzessionsangebot einschließlich des Konzessionsvertrages und des Netzbewirtschaftungskonzeptes verbunden sind“, wobei die „Gemeinde nur an solchen Kooperationen interessiert [ist], im Rahmen derer der Bieter den Netzbetrieb genauso umsetzt, wie er ihn im Falle der „reinen“ Konzessionierung seines Unternehmens umsetzen würde“. Ferner heißt es dort: „Die Konditionen etwaiger Kooperationsvorschläge sollen durchgängig marktüblich und angemessen sein. Vorzugskonditionen zugunsten der Gemeinde sind ausdrücklich nicht erwünscht und werden ggf. zurückgewiesen.“ b. Trotz allgemeiner Bedenken, die hier aus der prinzipiell bestehenden Möglichkeit der Einflussnahme oder der (un-)bewussten Beeinflussung resultieren, bestehen im Streitfall keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Vorfestlegung der Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung im Konzessionsverfahren aufgrund der im Rahmen des Kooperationsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Informationen. Sofern die die Konzession vergebende Gemeinde sich – wie z.B. im zweistufigen Verfahren – selbst an dem Wettbewerb um die Wegenutzungsrechte beteiligt, ist allgemein anerkannt, dass sie den kommunalen Bewerber nicht dadurch bevorzugen darf, ihm einen Informationsvorsprung vor den Mitbewerbern zu gewähren oder ihn bei der Auswahlentscheidung (un-)bewusst besser zu beurteilen („Vorfestlegung“). In dieser Konstellation, in der die Gemeinde sowohl als Anbieter als auch als Nachfrager nach Wegenutzungsrechten auftritt, verlangt das Kartellrecht daher zur Wahrung des Geheimwettbewerbs und des Neutralitätsgebots in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 16 Vergabeverordnung (VgV) eine organisatorische und personelle Trennung zwischen der Kommune als verfahrensleitender Stelle und der Kommune als Bieter. Dieses Erfordernis folgt ferner aus dem Gebot der Gleichbehandlung und der daraus folgenden Neutralitätspflicht der Gemeinde. Diese darf die Anbieter im Konzessionsverfahren im Hinblick auf die von ihr ins Auge gefasste Kooperation nicht ungleich behandeln, weil das den abschließenden Kriterien zuwiderlaufen würde, die bei der Entscheidung im Konzessionsverfahren maßgebend sind. Dabei obliegt es der Antragstellerin, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen, die auf eine solche Bevorzugung eines Bieters im Konzessionsverfahrens durch einen Informationsvorsprung oder eine etwaige Vorfestlegung der Gemeinde schließen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2018, Az. VI-2 U 7/16 (Kart), Rn. 137 ff., zitiert nach juris = WuW 2019, 37, 42). Die bloße abstrakte Gefahr eines Informationsvorsprungs oder einer Vorfestlegung der Gemeinde reicht indes nicht aus. Dass – was unstreitig ist – die Antragsgegnerin nur die indikativen (also nicht die endgültigen beim Notar einzureichenden) Kooperationsangebote der Bieter kennt und nach dem Verfahrensablauf eine gemeinsame Erörterung der indikativen Kooperationsangebote mit den Bietern erfolgen sollte, noch bevor die Antragsgegnerin im Konzessionsverfahren ihre Auswahlentscheidung trifft, begründet zwar die abstrakte Gefahr eines Informationsvorsprungs eines Bieters oder einer etwaigen Vorfestlegung der Gemeinde (vgl. Möllnitz, GewArch 2017, 17, 19 für das zweistufige Verfahren, bei dem nicht von der Hand zu weisen ist, dass gewisse Tendenzen bestehen können, den gewünschten Kooperationspartner zu bevorzugen, da die Kooperationspartnersuche regelmäßig kein Selbstzweck ist und die Rekommunalisierung vielfach gewünscht ist). Schließlich ist der Erhalt der Konzession häufig ein Grundpfeiler, wenn nicht gar Bedingung für die künftige Zusammenarbeit (Möllnitz, a.a.O.). Dies allein reicht indes unter Berücksichtigung der mehrfachen Zusagen und Absichtserklärungen der Antragsgegnerin für die Annahme eines tatsächlich bevorstehenden Verfahrensverstoßes oder eines auf konkreten Anhaltspunkten basierenden, begründeten Verdachts nicht aus, da man anderenfalls der Gemeinde ein unrechtmäßiges und treuwidriges Verhalten unterstellen würde (vgl. so auch Möllnitz, a.a.O., wonach Schlussfolgerungen, die aus der faktischen Gefahr einer Vorabfestlegung auf die rechtliche Zulässigkeit oder den Prüfungsmaßstab des Verfahrens gezogen werden, problematisch erscheinen). Zwar hat die Antragsgegnerin zunächst durch die einheitliche Ausschreibung der beiden Konzessionen und der energiewirtschaftlichen Kooperation im Bundesanzeiger den Eindruck einer möglichen wirtschaftlichen Verbindung der beiden Angebote geweckt. Diesem aus Sicht der Bieter entstandenen Eindruck hat sie jedenfalls in den beiden Verfahrensbriefen mit den oben bereits dargestellten Ausführungen zum Verfahrensablauf entgegengewirkt. Bereits in den Bekanntmachungen im Bundesanzeiger heißt es zudem, dass „die Kooperation (…) nur umgesetzt [wird], wenn der Kooperationspartner auf Grundlage der für die Konzession festgelegten Auswahlkriterien das beste Angebote abgibt, es mithin keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Verfahren gibt.“ Anders als in dem der Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 18.09.2019, Az. U 1/19 Kart = Anlage ASt 16) zugrundeliegenden Fall hat die Antragsgegnerin hier erkennbar Maßnahmen getroffen, um dem Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung der beiden Angebote entgegenzuwirken. Da die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Konzessionsentscheidung weder weiß, welcher Bieter ein verbindliches Angebot mit welchem Inhalt eingereicht hat, bestehen letztlich zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung der Neutralitätspflicht. Im Gegensatz zu dem der der Entscheidung des OLG Dresden zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Bieter vorliegend nicht jeweils für das Konzessions- und das Kooperationsverfahren verbindliche Angebote abzugeben, sondern (zunächst) nur eines im Rahmen des Konzessionsverfahrens. Durch die Einschaltung eines Notars, der (erst später) die verbindlichen Angebote für das Kooperationsverfahren entgegennimmt, sie bis nach der Zuschlagsentscheidung im Konzessionsverfahren verwahrt und unter Verschluss hält, ist eine solche Sicherungsvorkehrung getroffen, die den mehrfachen Zusagen und Absichtserklärungen der Antragsgegnerin, wonach eine Beeinflussung der Auswahlentscheidung in den beiden Konzessionsverfahren durch im Kooperationsverfahren gewonnene Informationen nicht erfolgen werde, Ausdruck verleiht. Da für die Vorfestlegung der Antragsgegnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, erfordert die hier gewählte Verfahrensgestaltung auch nicht die von der Antragstellerin geforderte Überprüfungsmöglichkeit der Auswahlentscheidung in den beiden Konzessionsverfahren durch Festlegung transparenter Auswahlkriterien (auch) für das Kooperationsverfahren. Die Verpflichtung Auswahlkriterien festzulegen und der Auskunftsanspruch des § 47 Abs. 3 EnWG zur (nachträglichen) Kontrolle der Auswahlentscheidung können im Streitfall nicht ohne Weiteres auf das Kooperationsverfahren übertragen werden. Jedenfalls kann die Antragstellerin aufgrund der zuvor geschilderten abstrakten Gefahr einer Vorfestlegung nicht bereits jetzt rügen, dass keine transparenten Auswahlkriterien für das Kooperationsverfahren aufgestellt worden sind. Da noch nicht einmal bekannt ist, ob es zu einer Kooperation der Antragsgegnerin mit einem der Bieter kommen wird, kann aus denselben Gründen auch nicht von einem unzulässigen Austausch des Vertragspartners ausgegangen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es insoweit nicht, als dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde, weil sich die Vollstreckbarkeit aus der Natur der Sache ergibt (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 708, Rn. 7). Im Übrigen folgt die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 6 ZPO. IV. Soweit der Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.03.2020 der Kammer vor der mündlichen Verhandlung versehentlich nicht vorgelegt worden war, hat die Antragsgegnerin angegeben, diese noch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erhalten zu haben, so dass aufgrund der Möglichkeit zur Stellungnahmein in der mündlichen Verhandlung der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt ist. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.03.2020 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da er keinen neuen Tatsachenvortrag enthält und im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nur ganz ausnahmsweise erfolgt. Streitwert: 200.000,00 €