1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch Dritte a) ohne Erlaubnis der deutschen Glücksspielbehörden Glücksspiel im Internet anzubieten, insbesondre über die Webseite M Spielteilnehmern in Deutschland die Möglichkeit anzubieten, aa) auf die staatliche Lotterie „M 3“ mit oder ohne die Zusatzlotterien „P“, „P1“ und/oder „H“, auf die Lotterie „L“ mit oder ohne die Zusatzlotterie „Q“ und/oder auf die staatliche Lotterie „F“ zu tippen, wenn dies erfolgt wie aus Anlage A zu diesem Urteil ersichtlich; und/oder bb) auf die Lotterien „C“, „D“, „F1“, „F2“, „G“, „H“, „L2“, „L3“, „M 4“, „N 1“, „Q 1“, „Q 2“, „T“, „T 1“, „T 2“, „T 3“ und/oder „X“ zu tippen, wenn dies erfolgt wie aus Anlage B zu diesem Urteil ersichtlich; b) im Internet zu werben aa) für unerlaubtes Glücksspiel; bb) ohne Internetwerbe-Erlaubnis einer deutschen Glücksspielbehörde; jeweils, wenn dies erfolgt wie auf der Internetseite M wie aus Anlage A und Anlage B zu diesem Urteil ersichtlich; cc) indem der Eindruck erweckt wird, dass Spielteilnehmern über die Internetseite M eine Teilnahmemöglichkeit an der staatlichen Lotterie „M 3“ mit oder ohne die Zusatzlotterien „P“, „P1“ und/oder „H“, der staatlichen Lotterie „L“ mit oder ohne die Zusatzlotterie „Q“ und/oder der staatlichen Lotterie „F“ angeboten wird, wenn dies erfolgt wie auf der Internetseite M wie aus Anlage A zu diesem Urteil ersichtlich; und/oder dd) indem der Eindruck erweckt wird, dass Spielteilnehmern über die Internetseite M eine Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie „C“, „D“, „F1“, „F2“, „G“, „H“, „L2“, „L 3“, „M 4“, „N 1“, „Q 1“, „Q 2“, „T“, „T 1“, „T 2“, „T 3“ und/oder „X“ angeboten wird, wenn dies erfolgt wie auf der Internetseite M wie aus Anlage B zu diesem Urteil ersichtlich; c) mit folgenden Siegeln zu werben: "Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden" und/oder "Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden" Wenn dies erfolgt wie auf der Internetseite M wie aus Anlage A (Seiten 16 und 21) zu diesem Urteil ersichtlich; und/oder d) ihr Glücksspielangebot mit dem Angebot der staatlichen deutschen Lotterien, insbesondere deren Preise, werblich zu vergleichen, wenn dies erfolgt wie aus Anlage A (Seiten 32 ff.) zu diesem Urteil ersichtlich. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 3. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I.1 unter Aufschlüsselung der Seitenabrufe aus Deutschland auf M, der über die Seite registrierten Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland und des Umsatzes und Gewinns mit diesen Nutzern. II. 1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch Dritte Glücksspielprodukte anzubieten, a) bei denen die Gewinner anhand der Gewinnzahlen der staatlichen Lotterie „M 3“ und die Gewinnbeträge anhand der mit der jeweiligen Ziehung von „M 3“ veröffentlichten Quote pro Gewinnklasse ermittelt werden; und/oder b) bei denen die Gewinner anhand der Gewinnzahlen der staatlichen Lotterien „P“, „P1“, „F“, „L“ oder „Q“ ermittelt werden; wenn dies erfolgt wie in Anlage A und Anlage C zu diesem Urteil ersichtlich. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den Handlungen gemäß Ziffer II.1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 3. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer II.1 unter Aufschlüsselung der Seitenabrufe aus Deutschland auf M, der über die Seite registrierten Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland und des Umsatzes und Gewinns mit diesen Nutzern. III. 1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch Dritte a) Glücksspielprodukte anzubieten, bei denen die Gewinner anhand der Gewinnzahlen der staatlichen Lotterie „H“ ermittelt werden; und/oder b) die Kennzeichen „M 3“, „P1“, „super 6“, „H“, „L“ und „Q“ zur Bezeichnung und zur Bewerbung eines Glücksspielangebots zu nutzen; jeweils, wenn dies erfolgt wie in Anlagen A und C zu diesem Urteil ersichtlich. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, a) der Klägerin zu 1) sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Ziffer III.1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird; b) der Klägerin zu 1) gemeinschaftlich mit…, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den Handlungen gemäß Ziffer III.1 b) entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 3. Die Beklagten werden verurteilt, a) der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer III.1 a) unter Aufschlüsselung der Seitenabrufe aus Deutschland auf M, der über die Seite registrierten Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland und des Umsatzes und Gewinns mit diesen Nutzern; b) der Klägerin zu 1) gemeinschaftlich mit den vorstehend in Ziffer III. 2. b) genannten Gesellschaften Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer III.1 b) unter Aufschlüsselung der Seitenabrufe aus Deutschland auf M, der über die Seite registrierten Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland und der Vertragsschlüsse zu Glücksspielprodukten unter Verwendung der Zeichen gemäß Ziffer 2.b) sowie über den Umfang und die Art der mit diesen getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren unter Aufschlüsselung des Umsatzes und des jeweils erzielten Gewinns. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,-- € und zu Ziffer II. und Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 200.000,-- €. Streitwert: 1.000.000,-- € (Tenor zu I.: 600.000,-- €; Tenor zu II.: 200.000,-- €; Tenor zu III.: 200.000,-- €) Tatbestand Die Klägerin zu 1) führt für das M 1, den Kläger zu 2), staatlichen Lotterien durch, unter anderem M 3, L und F durch. Die Klägerin zu 1) veranstaltet selbst die Lotterie H. Die Beklagten, die in N ansässig sind, bieten in Deutschland über die Internetseite „M“ Verbrauchern das Spiel an sog. Zweitlotterien an. Bei Zweitlotterien wetten die Teilnehmer auf den Ausgang staatlicher Lotterien. Die Beklagte zu 1) hält nach ihrem Vortrag eine Lizenz zum Betreiben von Glücksspiel der Regierung von N. Die Beklagte zu 1) fungiert als Buchmacher, bestimmt die Gewinnchancen, berechnet die Gewinne und zahlt die Gewinne an die Beklagte zu 2) in N. Die Beklagte zu 2) betreibt die Internetseite „M“ und ist verantwortlich für die Spielerkonten, die Abgabe der Tipps der Spieler bei der Beklagten zu 1) und die Verteilung der Gewinne an die Spieler. Diesem Hauptsacheverfahren ist zwischen der Klägerin zu 1) und den Beklagten ein einstweiliges Verfügungsverfahren (Landgericht Düsseldorf 34 O 40/19) vorausgegangen. Die Kläger vertreten die Auffassung, die Beklagten verstießen mit ihrem online-Glücksspielangebot „Q3“ gegen das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag in § 4 Abs. 4 GlüStV und damit gegen eine Marktverhaltensregelung. Weiter erweckten die Beklagten durch die Aufmachung ihrer Seite „M.de“ gezielt bei den Verbrauchern in Deutschland den unrichtigen Eindruck, sie würden die bekannten staatlichen Lotterien „M 3“, „L“ und „F“ spielen, nur nicht stationär, sondern online. Denn sowohl die Bezeichnung als auch die Gestaltung der Online-Seiten der Beklagten erweckten bei den deutschsprachigen Verbrauchern den Eindruck der weithin bekannten staatlichen Lotterien. Die Kläger zu 1) und zu 2) beantragen, wie tenoriert zu Ziffer I. Die Klägerin zu 1) beantragt, wie tenoriert zu Ziffer III. Der Kläger zu 2) beantragt, wie tenoriert zu Ziffer II. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen Hilfsweise beantragen sie, dem Europäischen Gerichtshof zwei im Schriftsatz vom 15.11.2019 formulierte Fragen, auf die verwiesen wird, zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass sie ihr online-Glücksspiel mit der N Lizenzierung auch in Deutschland auf der Webseite M anbieten dürften. Insbesondere stehe dem nicht die deutsche Regelung in § 4 GlüStV entgegen, wonach grundsätzlich online-Glücksspiele im Internet verboten sind. Denn diese Vorschrift verstoße gegen Unionsrecht. Zunächst fehle der es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage des Klägers zu 2. Das M 1 könne im Wege des Verwaltungsrechts eine kostengünstigere Untersagungsverfügung erlassen. Sie, die Beklagten, täuschten die Verbraucher auch nicht über die angebotenen Spiele, insbesondere nicht darüber, dass dies Spiele staatlicher Lotterien sein. Die Beklagte zu 1) sei schon nicht Betreiberin der Webseite. Die Beklagte zu 2) kennzeichne alle ihre Seiten mit dem grünen Logo „M“, so dass die Herkunft der angebotenen Spiele klar sei. Der Aufbau „Kachelförmiger“ Internetseiten sei üblich und nicht Glücksspiel bezogen. Die Benennung der staatlichen Lotterien und Zusatzspiele, auf die sich die angebotenen Zweitlotterien bezögen, sei notwendig. Sie, die Beklagte zu 2), dürfe mit dem Logo „staatlich lizenziert“ werben, weil sie tatsächlich eine Zulassung in N besitze. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist umfassend begründet. Auch die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig. Der Klage des Klägers zu 2) fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Auch für diejenigen, für die Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, bleibt der Weg zu den Zivilgerichten frei. Allein Kostenargumente können einen Rechtsweg nicht versperren. Die Parteien haben vielmehr das Recht, auch andere Erwägungen, etwa die voraussichtliche Dauer eines Verfahrens, bei der Wahl des Rechtsweges zu berücksichtigen. Wenn richtigerweise berufsgerichtliche oder Strafverfahren den Zivilrechtsweg nicht ausschließen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rdn. 2.17; BGH GRUR 2006, 598 - Zahnarztbriefbogen), bleibt neben dem Verwaltungsrechtsweg auch das zivilgerichtliche Vorgehen möglich. I. (Tenor I. 1 a)) Die Kläger zu 1) und zu 2) können von den Beklagten verlangen, es zu unterlassen, im Internet, insbesondere auf der Webseite M ohne Erlaubnis der deutschen Glückspielbehörden in Deutschland befindlichen Spielteilnehmern die Möglichkeit anzubieten, Wetten auf die im Tenor unter Ziffer I. 1. a) genannten staatlichen Lotterien und anderen Lotterien abzuschließen (unten I.2.). Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). 1. Die Beklagten sind Mitbewerberinnen der Kläger auf dem Glücksspielmarkt in Deutschland, §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. Nr. 3 UWG. 2. Die Beklagten verstoßen mit dem Internet-Angebot von Wetten auf die im Tenor unter Ziffer I. 1. a) genannten staatlichen Lotterien und anderen Lotterien gegen § 4 Abs. 4 GlüStV. § 4 Abs. 4 GlüStV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (BGH GRUR 2012, 193 – Sportwetten im Internet II, juris-Tz. 21; zuletzt OLG Koblenz, Urteil vom 03.07.2019, 9 U 1359/18, zitiert nach Anlage K 24 Seite 37). Verstöße gegen den GlüStV sind in der Regel auch geeignet, die Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 3a Rn. 1.245). Nach § 4 Abs. 1 GlüStV ist das Veranstalten oder Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig und im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verboten, vorbehaltlich der in § 4 Abs. 5 GlüStV eröffneten Ausnahmen. a) Die von den Beklagten angebotenen sog. Zweitlotterien, die im Tenor unter Ziffer I. 1. a) aa) und bb) aufgeführt sind, sind Glücksspiele im Sinne des §§ 3, 4 Abs. 4 GlüStV. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn für den Erwerb einer zumindest überwiegend zufallsabhängigen Gewinnchance ein Entgelt bezahlt wird, § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Das Glücksspiel ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht, § 3 Abs. 2 GlüStV. Die sog. Zweitlotterien sind Wetten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV, bei denen auf den Ausgang von Lotterien gewettet wird. Denn der Spielplan wird von den staatlichen (Primär)Lottoanbietern und den anderen Lotterien vorgegeben. b) Die Beklagten verfügen über keine Erlaubnis im Sinne von § 4 Abs. 1 und 4 oder 5 GlüStV. Denn sie haben keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele. Für online-Glücksspiele gibt es in Deutschland nach der derzeit geltenden Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV keine Erlaubnis. Und die der Beklagten zu 1) in N, also im EU-Ausland, erteilte Lizenz ist für das hier angegriffene Angebot von Glücksspielen in Deutschland und an Verbraucher in Deutschland nicht maßgebend. c) Soweit die Beklagten das Totalverbot von online-Glücksspielen nach § 4 Abs. 4 GlüStV ohne Erlaubnismöglichkeit für unionsrechtswidrig und deshalb für nicht anwendbar halten und sich darauf berufen, dass die Vorschriften des GlüStV gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV verstießen, sind zahlreiche Gerichte zuvor (zuletzt OLG Koblenz, Urteil vom 03.07.2019, 9 U 1359/18; Köln, Urteil vom 10.05.2019, 6 U 196/18) dem entgegengetreten und haben § 4 Abs. 4 GlüStV für unionsrechtskonform gehalten. Das Oberlandesgericht Köln hat unter Einbeziehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 ausgeführt: „Maßgeblich ist allein die Frage, ob das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist, da die unionsrechtliche Prüfung grundsätzlich für jede nationale Beschränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen hat (EuGH C-46/08 – Carmen Media, juris-Tz. 60; BGH GRUR 2012, 193 – Sportwetten im Internet II, juris.Tz. 48). Die Frage der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV hat das BVerwG in einer Entscheidung vom 26.10.2017 (8 C 18.16, BVerwGE 160, 193 – Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris-Tz. 30 ff.) überzeugend bejaht. Es hat unter umfassender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt: b) Soweit der Bescheid vom 21. Januar 2010 auf die Untersagung des Online-Poker- und Online-Casinospielangebots zielt, kann der Klägerin das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 entgegengehalten werden. Es steht mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang. Wie der Senat …, das Bundesverfassungsgericht … und der Europäische Gerichtshof … zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Dass nunmehr nach § 4 Abs. 5 des geänderten Glücksspielstaatsvertrages der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sport- bzw. Pferdewetten (vgl. § 27 Abs. 2 GlüStV 2012) im Internet erlaubt werden können, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. aa) Mit dem Internetverbot werden in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt. In der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können … Dass sich an diesem Befund zwischenzeitlich etwas geändert hätte, ist weder berufungsgerichtlich festgestellt noch vorgetragen oder im Hinblick auf die weiterhin bestehenden Besonderheiten des Internets sonst ersichtlich. Gerade in Anbetracht der spezifischen Gefahren, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, haben die Länder das Internetverbot grundsätzlich beibehalten … Den spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotenzialen der einzelnen Glücksspielformen soll nunmehr lediglich mit differenzierten Maßnahmen begegnet werden (§ 1 Satz 2 GlüStV 2012). So soll die in § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2012 hervorgehobene Schwarzmarktbekämpfung unter anderem durch die teilweise Öffnung des Internets für erlaubte Lotterie- sowie Sport- und Pferdewettangebote verwirklicht werden. Damit wird bezweckt, die Nachfrage spielaffiner Personen in Richtung der legalen Angebote und bei diesen wiederum in Richtung der, insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken (amtl. Erl. S. 6 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 53). Das Online-Verbot von Casinospielen und Poker hat der Gesetzgeber hingegen beibehalten, da bei diesen Spielen ein herausragendes Suchtpotenzial, eine hohe Manipulationsanfälligkeit und eine Anfälligkeit zur Nutzung für Geldwäsche bestünden (amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 59). Ausgehend von den dargestellten legitimen Gemeinwohlzielen ist das Internetverbot auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- (bb) und unionsrechtskonform (cc). bb) Das Internetverbot verstößt weiterhin nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. cc) Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die - wie die Klägerin - ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen. Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen. Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedsstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen. (…) Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. (… ) Gleichwohl obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt. (…) Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind. (…) Ausgehend von diesen Maßstäben steht die Eignung des Internetverbots zur Verfolgung der legitimen Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht in Zweifel. Mit der kontrollierten Zulassung des Vertriebswegs Internet für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten soll den unerlaubten Angeboten im Internet zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2012 eine legale, sichere und den Spielerschutz gewährleistende Alternative gegenübergestellt werden. Eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten kann der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen, da sie die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen lenkt. (…) Etwaige praktische Probleme des Staates, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung der Maßnahme nicht in Frage zu stellen. (…) Das Internetverbot trägt auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der dargelegten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages bei. Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. (…) Hingegen verpflichten die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen. ( …) Die teilweise Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet widerspricht keiner konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren. Sie bezieht sich lediglich auf die nach Einschätzung des Gesetzgebers unter suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefährlichen Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten. Das demgegenüber höhere Suchtpotenzial von Online-Casinospielen und Online-Poker haben die Länder in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholte Studien und Berichte hinreichend dargestellt. Diese Glücksspiele weisen nach der entsprechenden Einschätzung der Länder außerdem eine gegenüber anderen Glücksspielangeboten höhere Anfälligkeit für Manipulationen und die Nutzung für Geldwäsche auf (vgl. amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 59). Darüber hinaus ist die ausnahmsweise Erlaubniserteilung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 an strenge Voraussetzungen geknüpft, die dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Online-Glücksspiels Rechnung tragen. (…) Insbesondere ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV 2012 eine Erlaubnis für solche Online-Glücksspiele ausgeschlossen, bei denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen. Lotterien mit hoher Ziehungsfrequenz, die dadurch zum Weiterspielen animieren, sind im Internet daher nicht erlaubnisfähig. Entsprechendes gilt für Sportwetten, bei denen nach § 21 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 ein generelles Verbot von Live-Ereigniswetten besteht. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die begrenzte und regulierte Zulassung von Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet die Erreichung des Ziels der Suchtbekämpfung bei im Internet weiterhin verbotenen Glücksspielen konterkarieren würde. Dass es bei der Prüfung der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen …, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die partielle und streng regulierte Öffnung des Internetvertriebswegs hinsichtlich der Sportwetten ausdrücklich Experimentiercharakter hat (vgl. § 10a GlüStV 2012). Im Rahmen der Experimentierklausel soll erprobt werden, ob sich durch ein kontrolliertes Angebot privater Konzessionäre die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere das Ziel, den Schwarzmarkt zurückzuführen bzw. in ein legales Feld zu überführen (vgl. amtl. Erl. S. 8 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 55), besser verwirklichen lassen. Die Experimentierklausel ist gerade darauf angelegt, Erfahrungen zu sammeln und die Ergebnisse der probeweisen Öffnung systematisch zu beobachten und auszuwerten (vgl. amtl. Erl. S. 10 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 57). Da dieses Experiment noch nicht abgeschlossen ist, sondern die Erteilung der zahlenmäßig limitierten Sportwettenkonzessionen angesichts noch hierzu anhängiger gerichtlicher Verfahren weiterhin aussteht, kann die probeweise Öffnung des Vertriebswegs Internet, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung, noch nicht abschließend bewertet werden. Die beschränkte Öffnung für Online-Lotterien und -Pferdewetten steht zwar nicht unter diesem Experimentiervorbehalt. Es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die regulierte Öffnung dieser Glücksspielarten eine allgemeine Spielleidenschaft über diesen begrenzten Markt hinaus entfacht hätte.“ Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat sich diesen nach seiner Auffassung überzeugend begründeten Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, zumal der Bundesgerichtshof bereits den § 4 Abs. 4 GlüStV a.F., der ein absolutes Online-Verbot vorgesehen hatte, allerdings mit einer geduldeten Ausnahme für Pferdewetten, als europarechtskonform angesehen hat (BGH GRUR 2012, 193 – Sportwetten im Internet II, juris-Tz. 39 ff., 57 ff) Die 4. Kammer für Handelssachen schließt sich nunmehr den Ausführungen in den Urteilen des Oberlandesgerichts Köln vom 10.05.2019 (6 U 196/18) und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 03.07.2019 (9 U 1359/18) an, die wiederum auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 verweisen. Online-Zweitwetten sind jedermann untersagt als wirksame Maßnahme zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur Begrenzung der Glücksspieltätigkeit (vgl. BGH GRUR 2012, 193 – Sportwetten im Internet II, juris-Tz. 53). Dieser Schutz des Allgemeinwohls steht über dem Interesse des Glücksspielanbieters, der seinen Sitz im Ausland hat, dass er in Deutschland eher online als stationär sein Angebot an Glückspielen anbieten kann. Die Kammer tritt der Ansicht der Beklagten entgegen, von ihren Online-Zweitlotterien ginge keine gesteigerte Suchtgefahr im Vergleich zur Suchtgefahr bei den staatlichen Lotterien aus. Denn eine Zweitlotterie ist eine Wette und keine Lotterie. Anders als bei Lotterien ist das Wettspiel bei den Beklagten zeitlich nicht gebunden. Während die Teilnahme an einer staatlich veranstalteten oder anderen Lotterie eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, der Spieler nämlich auf das Ergebnis der Lotterie warten muss, steigern die Beklagten mit den von ihnen online angebotenen Wetten auf zahlreiche Lotterien die Möglichkeiten zur Glücksspielteilnahme deutlich. Der Vortrag der Beklagten, es bestehe in der Glücksspielforschung Einigkeit, dass Primärlotterien eine Glücksspielform mit besonders geringem Suchtpotential seien, trifft auf die Online-Zweitlotterien gerade nicht zu. Denn die Ereignisfrequenz – der nach dem Vortrag der Beklagten die stärkste Gewichtung im Rahmen des Gefährdungspotentials von Glücksspielen zugemessen wird – erhöht sich zwar nicht bei e i n e r Wette auf eine Lotterie. Die Beklagte bietet dem Spieler jedoch gezielt und gleichzeitig eine Vielzahl von Wetten auf eine Vielzahl von Lotterien in mehreren Ländern an. Diese Lotterien werden an unterschiedlichen Tagen und zu unterschiedlichen Zeiten gezogen, so dass sich die Frequenz der Zweit-Lotterien um ein Vielfaches im Verhältnis zu der eher schwerfälligen unmittelbaren Teilnahme auch an mehreren Lotterien erhöht. Soweit die Beklagten im Hinblick auf die neuesten Entwicklungen zu einem neuen Glücksspielvertrag argumentieren, wenn nunmehr online-Glücksspiel und Werbung für online-Glücksspiel der Spielarten Onlinecasino-, Onlinepoker- und Onlineautomatenspiel ermöglicht werde, könnten die eindeutig weniger gefährlichen Online-Zweitlotterien nicht verboten bleiben, ändert das an der derzeit geltenden Rechtslage nichts. Denn bisher handelt es sich nur um einen Entwurf eines neuen Glücksspielstaatsvertrages, der zunächst nach der Ministerpräsidentenkonferenz der EU-Kommission vorgelegt und dann durch die Länderparlamente verabschiedet werden muss. Die Kammer sieht keine Veranlassung für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV. Der Bundesgerichtshof hat schon 2012 entschieden (BGH GRUR 2012, 193 – Sportwetten im Internet II, juris-Tz 78), dass das Online-Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV Sache der nationalen Gerichte ist. II. (Tenor I. 1 b) Die Kläger können von den Beklagten wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag auch gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verlangen, dass die Beklagten es unterlassen, im Internet, insbesondere auf der Webseite M, für unerlaubtes Glücksspiel und ohne Internetwerbe-Erlaubnis einer deutschen Glücksspielbehörde und irreführend für die im Tenor unter Ziffer I. 1. b) cc) und dd) genannten staatlichen Lotterien und anderen Lotterien wie in den Anlagen A und B zu werben. 1. (Tenor I 1. b) aa) Die Beklagten haben es nach §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 GlüStV zu unterlassen, für in Deutschland nicht erlaubte Glücksspiele in Deutschland zu werben. Nach § 5 Abs. 5 GlüStV ist Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten. Nach der derzeitigen Rechtslage sind die von den Beklagten online angebotenen Zweitlotterien in Deutschland nicht erlaubt. 2. (Tenor I. 1. b) bb) Die Beklagten haben es nach §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 GlüStV auch zu unterlassen, für die von ihnen angebotenen Glücksspiele ohne die Internetwerbe-Erlaubnis einer deutschen Glücksspielbehörde zu werben. Die Lizenz zum online-Glücksspiel der Beklagten zu 1) aus N erlaubt das online-Glücksspielangebot der Beklagten in Deutschland nicht, so dass die Werbung für dieses Glücksspielangebot nach § 5 Abs. 5 GlüStV verboten bleibt. Noch ist die Zulassung von Glücksspielen und die Werbung dafür noch nicht harmonisiert, sondern national bestimmt. 3. (Tenor I 1. b) cc) und dd) Die Kläger können von den Beklagten auch wegen unlauterer Irreführung nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, auf der Webseite M wie in Anlage A den unrichtigen Eindruck zu erwecken, die Spielteilnehmer würden teilnehmen an den staatlichen Lotterien „M 3“, „P“, „P1“ und/oder „H“, der staatlichen Lotterie „L“, „Q“ und/oder der staatlichen Lotterie „F“ und/oder wie in Anlage B den unrichtigen Eindruck zu erwecken, die Spielteilnehmer würden teilnehmen an den Lotterien wie aufgeführt im Tenor unter Ziffer I.1.b) dd). Die Beklagten handeln mit ihrer Werbung in Anlagen A und B unlauter irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, weil die Aufmachung der Seiten bei den Verbrauchern in Deutschland gezielt den unrichtigen Eindruck erweckt, sie würden online Spielscheine für die im Tenor unter Ziffern I.1.b) cc) und dd) Lotterien selbst erwerben. Tatsächlich erwerben die Verbraucher Spiel-Wett-Scheine, die auf den Ausgang dieser Lotterien wetten. Die Beklagte zu 1) haftet auf Unterlassung wegen wettbewerbsrechtlicher Irreführung genauso wie die Beklagte in zu 2), die die Webseite betreibt. Denn die Beklagte zu 1) ist nach ihrem Vortrag Inhaberin der N online-Glücksspielerlaubnis und betreibt damit das Spiel wie eine Muttergesellschaft, während die Beklagte zu 2) Werbung auf ihrer Internetseite M betreibt. a) Angesprochener Verkehrskreis der Werbung im Internet ist die volljährige in Deutschland lebende Bevölkerung, die Deutsch lesen kann. Zu diesem Verkehrskreis gehören auch die Mitglieder der Kammer. b) Unlauter irreführend im Sinne von § 5 Satz 1 und 2 UWG sind unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben. Die von den Beklagten auf der Seite M wie in Anlage A und in Anlage B angebotenen Glücksspiele sind von ihrer Gesamtaufmachung nach Auffassung der Kammer geradezu darauf angelegt, den in Deutschland lebenden, deutschsprachigen und durch die eindeutige Bildsprache auch nichtdeutschsprachigen Verbraucher darüber zu täuschen, dass es sich um das Angebot der staatlichen Lotterien „M3“, „L“ oder „F“ handelt. aa) Für eine gezielte Täuschung spricht zunächst die Beschreibung des Spiels unter der Überschrift „Über M“. Der Eingangssatz verweist darauf, dass online Lotto gespielt wird, wenn es heißt: „Online Lotto spielen und die größten Jackpots der Welt gewinnen!“ Wenn es weiter heißt „Nicht nur der deutsche Klassiker M 3 oder der beliebte F laden zum Träumen ein.“, versteht das der angesprochene Verkehrskreis so, dass er als Teilnehmer online an dem Spiel „M 3“ oder „F“ teilnimmt. Diese falsche Annahme wird auch in den nächsten Sätzen nicht aufgeklärt. Nirgendwo erfährt der Leser, dass es sich um eine sog. Zweitlotterie handelt oder um eine Wette auf eine Lotterie. bb) Zielgerichtet täuschen die Beklagten darüber, dass es sich um die originale Lotterie „M 3“ handelt, indem sie die Glücksspiele auch „kachelförmig“ anpreisen und die Originalfarbgebung „gelb-rot“ für „M 3“ übernehmen. cc) Auch bei der Gestaltung der Tippscheine übernehmen die Beklagten auf der Seite M gezielt irreführend das Design der Lottoscheine von „M 3“. Es werden genau 12 Tippfelder in weiß/rot angeboten. Darüber befindet sich ein gelber Balken mit der Inschrift „M3“, der so auch bei der Original staatlichen Lotterie vorhanden ist. Am unteren Rand sind verschiedene graue Kästchen, die sich vergleichbar auch auf dem Originallottoschein befinden. Insbesondere befindet sich nirgendwo sichtbar der Hinweis, dass es sich um eine Zweitwette auf die Originallotterie handelt. dd) Auch hinsichtlich des Gewinnspiels „F“ wird der deutschsprachige Bürger gezielt über die Tragweite des Spiels getäuscht. Es handelt sich bei dem online-Tippschein der Beklagten um einen Spielschein in ocker-bräunlicher Farbe, die auch von den staatlichen Lotterien in Brandenburg und Niedersachsen genutzt wird. Ebenso wird der Verkehrskreis durch das erfundene Logo mit den Angaben „staatlich lizenziert“, „Europas Nr. 1“ und „M“ darüber getäuscht, dass es sich um das in Deutschland staatlich angebotene und in Europa auf Platz 1 stehende Lotteriespiel „F“ handelt. Dass es sich nur um eine online-Zweitlotterie handelt, ist aus dem Hinweis auf die Internetseite nicht erkennbar. ee) Schließlich wird der Verkehrskreis der Volljährigen in Deutschland auch über die Herkunft und den Inhalt des von den Beklagten angebotenen Spiels „L“ getäuscht. Schon die Farbe Lila des Spielscheins der Beklagten übernimmt irreführend die Farbe Lila der Wortbildmarke „L“ der staatlichen Lotterieanbieter und der Farbe Lila auf den Spielscheinen von LOTTO I und von LOTTO C1. Weiter ist der Satz „L online spielen“, den die Beklagten unten auf dem Spielschein abgebildet haben, von den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland nur so zu verstehen, dass tatsächlich das Spiel „L“ der staatlichen Lotterien jetzt online gespielt wird, was tatsächlich nicht der Fall ist. ff) Ebenso wird der angesprochene Verkehrskreis der volljährigen Verbraucher in Deutschland bei den unter der Überschrift „M“ vertriebenen ausländischen staatlichen Lotterien in Anlage B – wie im Tenor unter Ziffer I. 1. b) dd) - von den Beklagten darüber getäuscht, dass es sich um einen Einsatz bei staatlichen ausländischen Lotterien handelt, obwohl tatsächlich Wetten bei den Beklagten getätigt werden. Denn die Spielscheine in Anlage B sind den Spielscheinen der ausländischen Lotterien täuschend ähnlich. 4. (Tenor I 1. c)) Die Kläger können von den Beklagten auch wegen unlauterer Irreführung über wesentliche Merkmale des Glücksspiels nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG und wegen irreführender Angaben über die Zulassung des Glückspielveranstalters nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG verlangen, es zu unterlassen, auf der Webseite M wie in Anlage A mit folgenden Siegeln zu werben "Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden" "Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden" a) Das Logo der Beklagten mit der Aussage „E*** staatlich lizenziert *** M“ versteht der angesprochene Verkehrskreis fälschlicherweise in Deutschland so, dass es sich um ein in Deutschland staatlich lizenziertes Spiel handelt und dieses Spiel das weithin bekannte staatliche Lotteriespiel „M 3“ ist. Beides ist nicht wahr. Dass die Beklagten in dem Logo auch auf die Seite „M“ hinweisen, ändert an diesem irregeführten Verkehrsverständnis nichts. Denn der angesprochene Verkehrskreis kann durch die Kombination „DAS ORIGINAL“, „6.49“ und „Staatlich lizenziert“ keinen anderen Eindruck gewinnen, als dass es sich um das bekannte staatliche deutsche Lotteriespiel „M 3“ handelt, das auch online gespielt werden kann. Die in deutscher Sprache angesprochenen Verbraucher können aus Sicht der Kammer die Aussage „staatlich lizenziert“ nicht als Hinweis auf eine Lizenzierung in N verstehen. Selbst in Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Internetseite „M“ erscheint das Verständnis einer N Lizenzierung abwegig. b) Das Logo der Beklagten mit der Aussage „EUROPAS Nr. 1 *** staatlich lizenziert *** M“ versteht der angesprochene informierte Verkehrskreis der Glücksspieler in Deutschland so, dass es sich um das in Deutschland staatlich lizenzierte Lottospiel F handelt. Ausdrücklich heißt es dem entsprechen in der Werbung der Beklagten deshalb auch links neben dem Siegel (Anlage A zum Urteil, Seite 21): „F online spielen“, „DAS Eurolotto jetzt jederzeit online spielen“ und „Regeln und Gewinne des Fs“. Tatsächlich handelt es sich aber auch hier um eine Wette auf den Ausgang des staatlichen F. Somit ist das Siegel mit der Aussage „Europas Nr. 1“ auf jeden Fall falsch. Denn die Wette bei der Beklagten auf den Ausgang des staatlichen Lotteriespiels F hat keine Spitzenstellung in Europa. 5. Tenor I 1. d) Die Kläger können von den Beklagten wegen unlauterer vergleichender Werbung nach §§ 8 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, ihr Glücksspielangebot mit dem Angebot der staatlichen deutschen Lotterien, insbesondere deren Preise, werblich zu vergleichen, wenn dies erfolgt wie aus Anlage A (Seiten 32 ff.) zu diesem Urteil ersichtlich. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine vergleichende Werbung unlauter, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Die Werbung der Beklagten mit der Überschrift „Was kostet der Lottoschein“ und der Aussage „Wer in Deutschland Lottoscheine einreicht, der hat immer auch eine gewisse Gebühr mitzutragen. Teilweise gibt es gar Unterschiede zwischen dem Tippen im Internet und der Scheinabgabe am Kiosk. Wir bringen Licht ins Dunkel und erklären, warum man im M immer noch am günstigsten wegkommen kann.“ versteht der Glücksspieler in Deutschland so, dass M eine gleichartige und gleichwertige Alternative zum stationären Lottospiel in Deutschland ist. Zunächst wird das stationäre und online-Lottospiel in Deutschland gleichgesetzt, was inhaltlich richtig ist, weil es sich um Lottospiele handelt. Wenn dann das Spiel bei M als günstige Alternative beschrieben wird, denkt der Verbraucher in Deutschland, dass es sich ebenfalls um ein Lottospiel handelt. Er wird darüber getäuscht, dass M kein Lottospiel, sondern eine Zweitlotterie, eine Wette auf den Ausgang des Lottospiels anbietet. 6. (Tenor I. 2 und 3) Die Kläger können von den Beklagten wegen der im Urteil unter den Ziffer I. 1 bis 6 beschriebenen und im Tenor unter Ziffer I. 1 zu unterlassenden unlauteren Handlungen Auskunft im Umfang des Tenors unter Ziffer I.3. nach Treu und Glauben zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche nach § 9 Satz 1UWG verlangen. Denn die Beklagten haben die zu unterlassende unlautere Werbung schuldhaft, zumindest grob fahrlässig auf ihrer Internetseite M platziert. Da der Schaden noch nicht beziffert werden kann, ist die Feststellungsklage nach § 253 ZPO zulässig und begründet. III. (Tenor II) 1. Der Kläger zu 2), das M 1, kann von den Beklagten im Umfang des Tenors unter Ziffer II. 1. wegen unlauterer Nachahmung, Herkunftstäuschung und Rufausbeutung gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 4 Nr. 3 lit a) und b) UWG verlangen, es zu unterlassen, im Umfang des Tenors zu Ziffer II. 1 a) und b) Zweitlotterien auf die dort genannten Lotterien der Klägerin zu 2) durchzuführen. Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Dienstleistung unangemessen ausnutzt. Geschützt sind dabei nur Leistungsergebnisse mit wettbewerblicher Eigenart, bei denen die angesprochenen Verkehrskreise durch bestimmte Merkmale der Dienstleistung auf seine betriebliche Herkunft hingewiesen werden. a) Nach Auffassung der Kammer handelt es sich zweifellos bei den staatlichen Lotterien der Kläger, wie sie im Tenor in Ziffer II. 1. a) und b) aufgezählt sind, um über lange Zeit der breiten Öffentlichkeit sehr bekannte und komplexe Produkte, die wettbewerbliche Eigenart haben. Indizien einer wettbewerblichen Eigenart und ihr Ausmaß können der Kostenaufwand für die Herstellung des Erzeugnisses, seine Bekanntheit, sein Marktanteil, die werbliche Präsenz des Produkts und die Dauer des Produkts im Markt sein (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 4 Rdn. 3.33). Bei den staatlichen Lotteriespielen wie im Tenor unter Ziffer II. 1a und b) aufgezählt, handelt es sich um über Jahre etablierte Systeme, in denen in einem regelmäßigen Rhythmus Gewinnzahlen in einer zuverlässigen und der Öffentlichkeit weit zugänglichen Weise gezogen und festgelegt werden. Durch die über Jahre etablierte öffentliche und fehlerfreie Ausgabe der Lottoscheine und Ziehung der Gewinnzahlen bringen die Verbraucher den Lottospielen, den Gewinnzahlen und dem Gesamtsystem der staatlichen Lotterien eine hohe Wertschätzung entgegen. Verbraucher, die Misstrauen gegenüber Spielen in staatlichen Casinos und erst recht in privaten Spielstätten hegen, nehmen wegen des Rufs der Solidität der staatlichen Lotterien an diesen Teil. Die gelben Lotteriescheine haben sich als Qualitätsmerkmal bei den Verbrauchern über die Jahrzehnte auch durch Verwendung der entsprechenden Farbgebung an den Verkaufsstellen eingeprägt. Gerade die von den Beklagten vorgelegten Lottoscheine aus den USA, Frankreich und dem Vereinigten Königreich zeigen, wir unterschiedlich sie zu den von der Klägerin zu 1) verwendeten Lottoscheinen sind. b) Die Beklagten ahmen dieses Gesamtprodukt der Gewinnziehung, der Gewinnbekanntmachung und der Quotenberechnung der Gewinner, also die wettbewerbliche Eigenart der Lottoprodukte des Klägers zu 2) auch im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG nach. Das Angebot einer Nachahmung setzt voraus, dass die fremde Leistung ganz oder teilweise als eigene Leistung angeboten wird. Das angebotene Produkt muss dem Originalprodukt so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Bei der Nachahmung kann es sich grundsätzlich auch um eine andere Produktart als das nachgeahmte Produkt handeln (Büscher-Wille, UWG, 2019, § 4 Rdn. 54). Von einer Nachahmung ist nicht auszugehen, wenn die Leistung des Dritten nicht vermarktet, sondern eine eigene Leistung angeboten wird (BGH, Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 42/07 - DAX, Rdn. 43). In dem DAX-Fall hat der Bundesgerichtshof die Nachahmung mit der Begründung abgelehnt, dass die Leistung der einen Partei, den Aktienindex zu ermitteln und den interessierten Kreisen zur Verfügung zu stellen, nicht von der anderen Partei übernommen werde. Die andere Partei biete vielmehr eigene Finanzprodukte an, die sich mit den Dienstleistungen der den DAX-ermittelnden Partei und dem von ihr geschaffenen Leistungsergebnis nicht vergleichen ließen. In dem Fall des Bundesgerichtshofs hatte die andere Partei mit Optionsscheinen gehandelt, bei denen ein Zahlungsanspruch in Relation zu dem in einem bestimmten Zeitpunkt veröffentlichten Stand des DAX begründet wird. Die Beklagten ahmen mit ihren Zweitlotterien die Lottoprodukte der Klägerin zu 2) nach. Denn sie sie bieten überwiegend nicht eine eigene Leistung an, sondern übernehmen zum größeren Teil das fremde Leistungsergebnis der Klägerin zu 2). Zunächst kennen die Beklagten die Produkte der Klägerin zu 2) und lehnen sich ganz bewusst an sie an. Sie übernehmen die Gewinnziehung und die Quotenberechnung der Klägerin zu 2) eins zu eins. Sie übernehmen auch die Gestaltung der Lottoscheine und die Marken der Klägerin zu 2) nahezu identisch. Soweit die Beklagten selbst in der Sache keine Lotterie, sondern eine Wette auf die fremde Lotterie der Klägerin zu 2) veranstalten, steht das einer Nachahmung nicht entgegen. Denn zum einen kann es sich bei dem nachgeahmten Produkt um eine andere Produktart handeln (BGH, Urteil vom 19.11.2015 – I ZR 149/14 – Pippi Langstrumpf, Rdn. 18). Viel entscheidender ist jedoch, dass die Beklagten aus Sicht des Gerichts bewusst nicht klarstellen, dass sie ein anderes Produkt, nämlich eine Wette auf eine fremde Lotterie anbieten. Sie setzen die Täuschung der Verbraucher über die Andersartigkeit ihres Produkts gerade als Geschäftsmodell ein. Die Verbraucher in Deutschland sollen – durch die enge Anlehnung an die staatliche Lotterie gar nicht erkennen, dass sie nicht an der staatlichen Lotterie, sondern an einer aus N stammenden Wette teilnehmen. In einem solchen Fall der Täuschung über die Identität der eigenen Leistung wird das fremde Leistungsergebnis als eigenes angeboten. c) Die Beklagten bieten ihre Nachahmung des Leistungsprodukts des Klägers zu 2) auch über ihre Internetseite M in Deutschland an. Und aufgrund der vermeidbaren unmittelbaren Herkunftstäuschung ist das Verhalten der Beklagten auch unlauter. Es wäre den Beklagten ein Leichtes, durch eine große Überschrift auf den online-Lottoscheinen darauf hinzuweisen, dass es sich um eine „Zweit“-Lotterie von einer N Wettstelle handelt. d) Die Beklagten beuten auch den guten Ruf der stattlichen Lotterien des Klägers zu 2) im Sinne von § 4 Nr. 3 b UWG aus, weil sie sich in Farbgebung und Gestaltung der Wettscheine in einer Weise an die Lottoscheine des Klägers zu 2) ohne einen ausreichend klaren Hinweis auf ihre eigene Wettstelle anhängen, dass es den Verbrauchern nahezu unmöglich ist, die Unterschiede der Lotterien des Klägers zu 2) und der Wettspiele der Beklagten zu erkennen. 2. Der Kläger zu 2) kann von den Beklagten im Umfang des Tenors zu Ziffer II. 2. Feststellung von deren Schadenersatzpflicht im Hinblick auf die unlautere Nachahmung seiner Glücksspielprodukte gemäß § 256 ZPO, § 9 Satz 1 UWG verlangen. Denn die Beklagten haben nach den Feststellungen der Kammer bewusst vorsätzlich ihre Wettspiele den staatlichen Lotterien des Klägers zu 2) nachgeahmt, also vorsätzlich gehandelt. 3. Zur Vorbereitung des Schadenersatzanspruchs kann der Kläger zu 2) von den Beklagten nach § 242 BGB Auskunft im Umfang des Tenors zu Ziffer II. 3. verlangen. IV. (Tenor III. 1. a)) Die Klägerin zu 1) kann von den Beklagten im Umfang des Tenors unter Ziffer III. 1. a) wegen unlauterer Nachahmung, Herkunftstäuschung und Rufausbeutung gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 4 Nr. 3 lit a) und b) UWG verlangen, es zu unterlassen, Glücksspielprodukte anzubieten, bei denen die Gewinner anhand der Gewinnzahlen der staatlichen Lotterie „H“ ermittelt werden. Denn die Beklagten ahmen das Lotteriespiel „H“ der Klägerin zu 1) ebenso unlauter nach wie sie die Lotterien des Klägers zu 2) unlauter nachahmen – wie unter Ziffer III. dieses Urteils ausgeführt. Auf diese Auisführungen wird verwiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 1) die Veranstalterin der H ist. V. (Tenor III. 1. b), 2. und 3) 1. (Tenor III. 1. b) Die Klägerin zu 1) kann von den Beklagten im Umfang des Tenors unter Ziffer III.1. b) Unterlassung wegen Markenrechtsverletzung gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verlangen. Die Klägerin zu 1) ist mit den anderen staatlichen Lotteriegesellschaften Inhaberin der Wort-Bildmarke DE XXXXXXXX „M 3“, der Wortmarke DE XXXXXXXX „P1“, der Wortmarke DE XXXXXXXX „P“, der Wortmarke DE XXXXXXXX „H“, der Wort-Bildmarke DE XXXXXXXX „L“, der Wort-Bildmarke DE XXXXXXXX „Q“ für Glücksspiele. a) Die Klägerin zu 1) ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus den streitgegenständlichen Marken aktivlegitimiert. Soweit die deutschen staatlichen Lotteriegesellschaften alle als Markeninhaber im Markenregister eingetragen sind, kann die Klägerin zu 1) als eine Teihaberin des gemeinschaftlichen Rechts gemäß § 744 Abs. 2 BGB Rechte gegen Dritte zur Erhaltung der Marke ohne Zustimmung der anderen Markeninhaber geltend machen. b) Die Beklagten sind auch passivlegitimiert, insbesondere auch die Beklagte zu 1), die nicht Inhaberin der Internetseite M ist. Denn die Beklagten zu 1) und zu 2) handeln in bewusster und gewollter Zusammenarbeit bei dem Betrieb der Internetseite M, die Grundlage ihres gemeinsamen Geschäftsmodells ist. Als Mittäter hält die Beklagte zu 1) eine Lizenz zum Betreiben von Glücksspiel der Regierung von N und fungiert als Buchmacher, bestimmt die Gewinnchancen, berechnet die Gewinne und zahlt die Gewinne an die Beklagte zu 2) in N aus, während die Beklagte zu 2) die Internetseite „M“ betreibt und verantwortlich für die Spielerkonten, die Abgabe der Tipps der Spieler bei der Beklagten zu 1) und die Verteilung der Gewinne an die Spieler ist. Beide Beklagte führen das Geschäft Hand in Hand als Mittäter und sind somit beide passivlegitimiert für Markenrechtsverstöße auf der Internetseite M. c) Die Beklagten verwenden in verwechselungsfähiger Weise im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein mit der Klagemarke „M3“ ähnliches Zeichen. Auch wenn der Wortbestandteil LOTTO allein beschreibend ist, hat die Kombination mit den Zahlen „XausX“, die graphischen Darstellung der Zeichen „M3“ und die markante rot-gelbe Farbgebung im Bereich von Glücksspielen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Das vorangestellte rote Kleeblatt, das sich im gelben Untergrund-Band befindet prägt die Klagemarke nicht, sondern wird vom Verkehr eher als unbedeutende Zierde, ein eher beschreibendes Glückssymbol wahrgenommen. Das angegriffene, von den Beklagten auf der Internetseite M verwendet Zeichen M XausX ist der Klagemarke hochgradig ähnlich und verletzt sie. Dass das Zeichen „aus“ in der Klagemarke und in dem angegriffenen Zeichen unterschiedlich dick geschrieben wird, wird vom Verkehr sprachlich gar nicht und bildlich wegen der im Vordergrund stehenden starken Farbgebung und den markanten Zahlen X und X eher nicht wahrgenommen. d) Die Beklagten verwenden in verwechselungsfähiger Weise im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein mit den Klagemarken „P1“, „super 6“ und „H“ identische Zeichen, zumindest aber ähnliche Zeichen für ähnliche Dienstleistungen. e) Die Beklagten verwenden schließlich in verwechselungsfähiger Weise im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein mit der Klagemarke „L“ ähnliches Zeichen. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist der Wortbestandteil der Klagemarke L im angesprochenen Verkehrskreis deutscher Verbraucher, zu denen auch die Kammermitglieder zählen, nicht rein beschreibend für ein ursprünglich aus China stammendes Glücksspiel, das seit 2003 auch in Deutschland im Internet gespielt werden kann. Geprägt wird die Klagemarke von den vier großen, zusammenhängend aussprechbaren Buchstaben L, der auffälligen lila Farbgebung und dem roten Bildschriftzug „von LOTTO“, der wegen seiner Größe – weniger als die halbe Größe des Schriftzugs L – jedoch stark zurücktritt. Kennzeichnend für die Klagemarke ist also der Schriftzug L in lila Farbgebung. Die angegriffenen, aus den Anlagen A und C zum Urteil ersichtlichen Zeichen der Beklagten, die sie auf der Internetseite M verwenden, sind ebenfalls geprägt durch den Schriftzug L, der sich jedoch in weißer Schrift vor einem lila Hintergrund befindet. Für die Frage der Verwechslungsgefahr nicht entscheidend ist aus Sicht der Kammer, dass die Schrifttypen sich unterscheiden und dass die RAL Töne mit RAL 4006 (Klagemarke) und RAL (4005) sich um einen RAL-Ton unterscheiden. Beide Abweichungen kann der Verbraucher nur im unmittelbaren Vergleich und nicht in der entscheidenden Erinnerung als Unterschied wahrnehmen. Auch die angegriffenen Zeichen sind also geprägt durch die lesbare Buchstabenfolge L und die auffällige lila-Farbgebung. Dass nicht die Buchstaben selbst diese Farbe haben, sondern die neutral weißen Buchstaben einen lila Hintergrundhaben, bleibt aus Sicht der Kammer im Gedächtnis hängen. Damit besteht zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Zeichen wegen der lesbaren Buchstabenfolge und der sehr ähnlichen Farbgebung Verwechselungsgefahr. f) Die Beklagten verwenden schließlich in verwechselungsfähiger Weise im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein mit der Klagemarke „Q“ ähnliches Zeichen. Die in schwarz eingetragene Marke der Klägerin zu 1) und das angegriffene Zeichen der Beklagten sind sich hochgradig ähnlich. Die Klagemarke ist gleichermaßen geprägt durch das vorangestellt Kleeblatt, den Schriftzug „q“ und eine nachgestellte „X“. Genau diese Zeichen-Reihenfolge übernehmen die Beklagten. Die Farbgebung in lila führt das Zeichen der Beklagten nicht aus dem Bereich hochgradiger Ähnlichkeit mit der Marke heraus. Insbesondere erfasst der Verwechselungsschutz regelmäßig auch farbige Wiedergaben (BGH GRUR 2015, 1009, Rdn. 24 – BMW-Emblem). g) Die Beklagten verwenden alle sechs angegriffenen Zeichen auch nicht rein beschreibend für als Angabe über Merkmale der Dienstleistung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG darf der Inhaber einer Marke dem Dritten nicht untersagen, ein mit der Marke ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale von Dienstleistungen zu benutzen. Die Beklagten benutzen die die angegriffenen Zeichen jedoch gerade nicht beschreibend für die Lotteriespiele der Klägerin. Vielmehr täuschen sie die Verkehrskreise durch Verwendung der ähnlichen Zeichen gerade darüber, dass die von ihnen verwendeten ähnlichen Zeichen gerade keine Lotteriespiele bezeichnen, sondern wetten auf Lotterien. Eine solche Täuschung will § 23 MarkenG nicht ausnahmsweise schützen, sondern ist nach § 14 MarkenG zu unterlassen. Natürlich hätten die Beklagten die Original-Klagemarken nutzen dürfen, um „offen“ auf die Lotterien der Klägerin zu 1) zu verweisen und zu erklären, dass ihre eigenen Zweitlotterien Wetten auf die Lotterien der Klägerin zu 1) sind. Demgegenüber ist eine täuschende Nutzung ähnlicher Zeichen, die bewusst an die Klagemarken angelehnt sind und damit verschleiern, dass es nicht um die Lottospiele der Kläger geht, sondern um eigene Zweitlotterien, zu unterlassen. 3. (Tenor III. 2 und 3) a) Die Klägerin zu 1) kann von den Beklagten im Umfang des Tenors zu Ziffer III. 2. a) Feststellung von deren Schadenersatzpflicht im Hinblick auf die unlautere Nachahmung ihre Glücksspiels „H“ gemäß § 256 ZPO, § 9 Satz 1 UWG verlangen. Denn die Beklagten haben nach den Feststellungen der Kammer bewusst vorsätzlich ihre Wettspiele der staatlichen Lotterie „H“ der Klägerin zu 1) nachgeahmt, also vorsätzlich gehandelt. Zur Vorbereitung dieses Schadenersatzanspruchs kann die Klägerin zu 1) von den Beklagten nach § 242 BGB Auskunft im Umfang des Tenors zu Ziffer III. 3. a) verlangen. b) Die Klägerin zu 1) kann von den Beklagten im Umfang des Tenors zu Ziffer III. 2. b) Feststellung von deren Schadenersatzverpflichtung im Hinblick auf die Markenverletzung gemäß § 256 ZPO, § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG verlangen. Diesen Anspruch kann die Klägerin zu 1) nur zur Leistung an alle Markeninhaber gemeinschaftlich verlangen, weil die Marken den in Ziffer III. 2. b) genannten Lotterien nur gemeinschaftlich zusteht. Die Beklagten verletzen die Marken der Klägerin zu 1) vorsätzlich, weil sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt, etwa Einholung von Rechtsrat leicht hätten erkennen können, dass die von ihnen angebotenen Glücksspiele die Marken der Klägerin zu 1) verletzen. c) Zur Vorbereitung dieses Schadenersatzanspruchs kann die Klägerin zu 1) zusammen mit den Markenmitinhabern von den Beklagten nach § 19 Abs. 1 MarkenG Auskunft im Umfang des Tenors zu Ziffer III. 3. b) verlangen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.