I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Abnehmer der Antragstellerin aus der deutschen Marke E3 30 2010 043 491 LILLY und/oder aus dem Unternehmenszeichen M2 auf Unterlassung des Bewerbens, Anbietens oder Vertreibens von Kleidung mit dem Zeichen „LILLY“ im geschäftlichen Verkehr in Deutschland sowie auf Auskunft und Schadensersatz wegen solcher Handlungen in Anspruch zu nehmen, wenn sich dies gegen die Benutzung dieses Zeichens wie auf dem nachstehend abgebildeten Anhänger-Etikett an der Ware richtet: II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht. III. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Tatbestand Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung und der damit verbundenen Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Anspruch. Die Antragstellerin stellt Bekleidung her, die sie teils über einen eigenen Online-Shop, größtenteils aber bundesweit an den Einzelhandel vertreibt. Für ein Damen-Trachtenoberteil mit der Art. Nr. #####/####/0308 nutzt sie die Bezeichnung „Modell: Lilly“, die auf dem Anhänger-Etikett (sog. „Hangtag“) aufgebracht ist, mit welchem das Oberteil versehen ist. Die mit diesem Hangtag versehenen Oberteile lieferte die Antragstellerin an ihre Abnehmer, darunter die Firma B aus F sowie an ein großes Einzelhandelsunternehmen nach Oberhausen (Anlage rop 6), aus. Die Antragsgegnerin ist ein dänisches Modeunternehmen, deren Sortiment vornehmlich Brautmoden umfasst, und Betreiberin der Webseite unter www.lilly.eu (vgl. Anlage AG 3). Sie ist eingetragene Inhaberin der unter der Registernummer 302010043491 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke „LILLY“, die unter anderem Schutz für „ Bekleidungsstücke (ausgenommen Strumpfhosen, Strümpfe, Socken, Unterhosen, Slips) “ genießt (vgl. Registerauszug als Anlage zum Schreiben der Anlage rop 1). Sie vertreibt ihre Produkte in Deutschland unter anderem über ihre deutsche Tochtergesellschaft, die M GmbH, die die deutsche Webseite unter www.lilly.E3 (vgl. Anlage AG 4) sowie Einzelhandelsfilialen in Düsseldorf, Köln, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg, Hannover, Essen, Berlin und Hamburg betreibt. Zudem werden die Produkte der Antragsgegnerin in Deutschland über weitere Einzelhändler vertrieben. Das Unternehmenskennzeichen bzw. das Firmenschlagwort „LILLY“ wird von der Antragsgegnerin bzw. von ihrer deutschen Tochtergesellschaft seit vielen Jahren auch in Geschäftspapieren, auf Rechnungen, in Katalogen und auf der Fassade ihrer Geschäfte verwendet, wie beispielhaft aus den auf S. 17 des Schriftsatzes vom 03.02.2020 (Bl. 52 GA) abgebildeten Fotos ersichtlich. Darüber hinaus ist das Zeichen „LILLY“ in den Bekleidungsstücken der LILLY-Gruppe eingenäht und auf Anhängern angebracht, wie auf den Abbildungen auf S. 18 des Schriftsatzes vom 03.02.2020 (Bl. 53 GA) ersichtlich. Die Firma B bewarb auf ihrer Internetseite ein Damen-Trachten-T-Shirt, wie aus den Internetauszügen der Anlage AG 2 ersichtlich. Das auf einen Testkauf der Antragsgegnerin hin gelieferte T-Shirt wies das vorgenannte Hangtag der Antragstellerin mit der Bezeichnung „Modell: Lilly“ auf, das an einem in dessen Nackenbereich eingenähten Etikett befestigt war, wie aus den Abbildungen auf S. 11 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 03.02.2020 (Bl. 46 GA) ersichtlich. Im Pflegeetikett war die Antragstellerin angegeben, wie aus der Einblendung auf S. 12 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 03.02.2020 (Bl. 47 GA) ersichtlich. Mit dem aus der Anlage rop 1 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 28.10.2019 mahnte die Antragsgegnerin die Firma B wegen Verletzung ihrer Marke „LILLY“ ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Auskunft, zur Anerkennung ihrer Schadensersatzverpflichtung sowie zur Kostenerstattung auf. Unter anderem wurde in der Abmahnung die Zeichennutzung auf dem Hangtag beanstandet. Die Antragstellerin bat die Firma B mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2019 darum, die Ansprüche hinsichtlich der Zeichennutzung auf dem Hangtag als unbegründet zurückzuweisen (Anlage rop 4). Dennoch gab diese die von der Antragsgegnerin begehrte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Auch weitere Händler von den in der Abmahnung eingeblendeten Bekleidungsstücken, die I GmbH und die P GmbH, gaben gegenüber der Antragsgegnerin strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ab (Anlagen AG 5 und AG 6). Die Antragstellerin mahnte wiederum die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2019 ab und forderte sie dazu auf, wegen unberechtigter Verwarnung ihrer Abnehmerin eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben (Anlage rop 2), was die Antragsgegnerin unter dem 12.11.2019 (Anlage rop 3) zurückweisen ließ. Die Antragstellerin behauptet, bei „Lilly“ handle es sich um eine gängige Modellbezeichnung für Bekleidungsstücke, was die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestreitet. Insoweit handle es sich bei „Lilly“ um einen Vornamen, der von mehreren Herstellern für ihre Bekleidungsstücke als Modellbezeichnung genutzt werde. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Einzelhändler B – insoweit unstreitig – Bekleidung verschiedener Hersteller im Angebot gehabt habe, die nebeneinander mit dieser Modellbezeichnung gekennzeichnet gewesen sei. Sie, die Antragstellerin, versehe nach einer bis in die Anfänge der Konfektion im 19. Jahrhundert zurückreichenden Branchenübung ihre Bekleidungsstücke zur Unterscheidung regelmäßig mit Modellbezeichnungen, die aus Vornamen gebildet würden. Sie ist der Auffassung, die Abnehmerverwarnung sei unberechtigt und begründe daher einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der angegriffenen Zeichennutzung auf dem Hangtag keinen Herkunftshinweis, sondern lediglich eine nicht herkunftshinweisende Modellbezeichnung, die das Design des Oberteils benenne und es von anderen Modellen der Kollektion unterscheide. Die Antragstellerin hat am 14.11.2010 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und gleichzeitig angeregt, von einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abzusehen. Die Kammer hat am 15.11.2019 die Antragstellerin telefonisch drauf hingewiesen, dass eine Ladung an dem Sitz der Antragstellerin in Dänemark drei bis vier Monate in Anspruch nehmen könne. Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass kein Verfügungsgrund bestehe. Indem die Antragstellerin eine Entscheidung nicht ohne mündliche Verhandlung angeregt habe, habe sie eine erhebliche Verzögerung in Kauf genommen und gezeigt, dass ihr die Sache nicht dringlich sei. Spätestens nachdem sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in diesem Verfahren bestellt, diese die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätten und eine Zustellung einer Beschlussverfügung an diese möglich geworden sei, hätte die Antragstellerin die Kammer bitten müssen, eine Beschlussverfügung zu erlassen, statt an einer mündlichen Verhandlung festzuhalten. Denn eine Überraschungsentscheidung sei bereits ausgeschlossen gewesen, da sie zuvor abgemahnt worden sei und die Antragstellerin ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2019 (Anlage AG 1) die Verfügungsschrift vom selben Tage zur Kenntnis gebracht habe. Ein Bedürfnis danach, den Verfügungsbeschluss in Deutschland durch Zustellung an ihre Verfahrensbevollmächtigten und nicht in Dänemark vollziehen bzw. zustellen zu lassen, habe es nicht gegeben. Denn Vollstreckungsprobleme in Dänemark seien nicht bekannt. Insoweit richte sich die Vollziehung einer deutschen Beschlussverfügung nach der EuZVO, deren Vollstreckung nach der Brüssel Ia-VO (EuGVVO). Eine vor der Vollstreckung im EU-Ausland durchzuführende mündliche Verhandlung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nach der neuen Fassung des Art. 2 lit. a S. 2 EuGVVO nicht mehr nötig, solange diese vorher an den Antragsgegner zugestellt worden sei. Zudem hätte es ihrer Ansicht nach – falls die Gewährung rechtlichen Gehörs für eine Vollstreckung im EU-Ausland weiterhin erforderlich sei – ausgereicht, wenn ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Der Annahme eines Verfügungsgrundes stehe es zudem entgegen, dass sie, die Antragsgegnerin, nicht erwarten lasse, dass sie weitere Abnehmer des angegriffenen Damenoberteils aufspüren und wegen der Kennzeichnung auf dem Hangtag in Anspruch nehmen wolle. Weder sei sie wegen des streitgegenständlichen Hangtags gegen andere Abnehmer der Antragstellerin vorgegangen, noch habe sie ein solches Verhalten angekündigt. Insbesondere habe sie auch die Firma B nicht allein wegen der Verwendung des Hangtags in Anspruch genommen, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der Gestaltung ihres Internet-Angebots. Gegen eine Dringlichkeit spreche darüber hinaus, dass es der Antragstellerin ohne größeren Aufwand möglich gewesen wäre, den Anhänger zu entfernen bzw. nicht weiter zu verwenden. Es bestünde insoweit eine Vielzahl anderer Namen, die die Antragstellerin als Modellbezeichnung verwenden könne. Auch ein Verfügungsanspruch bestehe nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht. Neben dem Umstand, dass es bereits an einer Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr fehle, sei die Abmahnung der Abnehmerin der Antragstellerin berechtigt gewesen. Insoweit sei die angegriffene Verwendung des Zeichens „Lilly“ auf dem Hangtag des gelieferten Trachten-Oberteils aufgrund der Nutzung an auffälliger Stelle und in der deutlich hervorgehobenen Art und Weise markenmäßig erfolgt. Die Zeichennutzung sei zudem in unmittelbarem Zusammenhang mit der auf der Rückseite des Hangtags zu findenden Dachmarke bzw. Herstellermarke „HANGOWEAR“ der Antragstellerin erfolgt. Darüber hinaus handle es sich bei ihrer Marke „LILLY“ auf dem hier maßgeblichen Markt um eine ausreichend präsente und damit kennzeichnungskräftige Marke. Insoweit seien die „LILLY“-Kennzeichen am deutschen Markt seit vielen Jahren in bedeutendem Umfang etabliert und einem wesentlichen Teil des Verkehrs bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. I. Das angerufene Gericht ist international, sachlich und örtlich zuständig. 1. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 VO (EG) Nr. #####/#### des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012 L 351, 1; Brüssel Ia-VO). Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (C 2018, 84, Rn. 47 – Parfummarken ). Zudem meint die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht” sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (vgl. EuGH GRUR 2012, 654,Rn. 19 – Wintersteiger , m.w.N.). Die Brüssel Ia-VO gilt in Dänemark zwar nicht unmittelbar. Nach Unterzeichnung des „Abkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (ABl. L 299 vom 16.11.2005, 62), das am 1.7.2007 in Kraft trat (ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007, 70), wurden die Regelungen der Brüssel I-VO jedoch auch im Verhältnis Dänemarks zu den übrigen Staaten der Europäischen Union für anwendbar erklärt. Dänemark hat die Regelungen der Brüssel Ia-Vo mittlerweile umgesetzt (im Einzelnen s. BeckOK MarkenR/ Gruber , 20. Ed. 1.1.2020, MarkenG § 140 Rn. 84). Unabhängig davon, ob man auf die in der Abmahnung behauptete Markenverletzung oder die dadurch behauptete Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin abstellt, sind deutsche Gerichte international zuständig, da sich der Schadenserfolg in der Bundesrepublik Deutschland realisiert hat. Insoweit ist die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über eine behauptete Verletzung einer nationalen Marke unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs den Gerichten des Mitgliedstaats zugewiesen, in dem die Marke geschützt ist (C 2018, 84, Rn. 48 – Parfummarken ; vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 26 ff. – Wintersteiger ). Im Streitfall geht es um die Rechtmäßigkeit einer Abnehmerverwarnung aus einer deutschen Marke. Zudem hat die Antragstellerin ihren Sitz in Waldkirchen in der Bundesrepublik Deutschland, so dass auch die behauptete Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. 2. Die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte folgt aus § 140 Abs. 1 MarkenG, da es sich bei dem Streitfall um eine Kennzeichenstreitsache handelt. Danach sind für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Zwar handelt es sich bei dem im Streitfall geltend gemachten Unterlassungsanspruch, Abnehmer der Antragstellerin auf Unterlassung und Folgeansprüche aus der nationalen Marke der Antragsgegnerin wegen einer konkreten Zeichenverwendung in Anspruch zu nehmen, nicht um einen Anspruch, dessen Anspruchsgrundlage unmittelbar im MarkenG zu finden ist, sondern der Anspruch folgt aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB. Allerdings ist die Norm des § 140 Abs. 1 MarkenG im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weit auszulegen ( Ingerl/Rohnke , 3. Aufl. 2010, MarkenG § 140 Rn. 5, m.w.N.; BeckOK MarkenR/ Gruber , 20. Ed. 1.1.2020, MarkenG § 140 Rn. 2, m.w.N.; C 2004, 622 – ritter.E3 ). Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Bezug zum Markengesetz dergestalt, dass das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt (C 2004, 622 – ritter.E3 ). Dies ist hier der Fall. Denn maßgeblicher Gegenstand der Prüfung des Anspruchs der Antragstellerin ist die Berechtigung der kennzeichenrechtlichen Abmahnung der Antragsgegnerin und damit das Bestehen von Ansprüchen aus dem MarkenG. Damit liegt ein ausreichender Bezug zum MarkenG vor (vgl. auch Ingerl/Rohnke , a.a.O., Rn. 5 ff, m.w.N. dazu, dass auch deliktsrechtliche Klagen gegen Kennzeichenberühmungen oder Anspruchsberühmungen unter § 140 Abs. 1 MarkenG fallen). 3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 32 ZPO (vgl. Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Köhler , 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 4.180). Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begangen ist die unerlaubte Handlung sowohl am Handlungsort, d. h. an jedem Ort, an dem die unerlaubte Handlung ganz oder teilweise ausgeführt wurde, als auch am Erfolgsort, d.h. an dem Ort, an dem ein zum Haftungstatbestand der unerlaubten Handlung gehörender Erfolg (z.B. die Verletzung des geschützten Rechts) eintritt (vgl. BeckOK ZPO/ Toussaint , 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 32 Rn. 9, 10, 12, m.w.N.). Beim Versand kennzeichenverletzender Schreiben sind grundsätzlich Absende- und Empfangsort maßgeblich ( Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 140 Rn. 43; vgl. C 1964, 316, 318 – Stahlexport ; OLG Stuttgart WRP 1988, 331, 332: Abnehmerverwarnung ), wobei hier zu berücksichtigen ist, dass es sich im Streitfall um eine Abnehmerverwarnung handelt und nicht um eine Abmahnung, die an die Antragstellerin selbst gerichtet worden ist. Im Streitfall besteht jedenfalls ein Handlungsort im hiesigen Gerichtsbezirk. Die behaupteten unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen der Abnehmer der Antragstellerin werden durch die Antragsgegnerin zwar in Dänemark initiiert, jedoch den abgemahnten Abnehmern an deren Sitz zugestellt. Zwar hat der Abnehmer B seinen Sitz nicht im hiesigen Gerichtsbezirk, sondern in F. Die Antragstellerin stützt ihren Unterlassungsantrag indes vornehmlich auf die begründete Besorgnis, dass die Antragsgegnerin auch andere ihrer Abnehmer, die mit der streitgegenständlichen Ware beliefert wurden, im Wege einer Abmahnung in Anspruch nehmen wird. Der Sitz eines weiteren Abnehmers der Antragstellerin befindet sich in Oberhausen und damit im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, so dass jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr für eine Abmahnung im hiesigen Gerichtsbezirk schlüssig behauptet worden ist. Das angerufene Gericht ist daher gemäß § 140 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowieStreitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468; geändert durch VO vom 25. März 2014, GV. NRW. S. 249) örtlich zuständig. II. Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. 1. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu, da die Schutzrechtsverwarnung vom 28.10.2019 gemäß Anlage rop 1, die gegen ihre Abnehmerin B ausgesprochen wurde, rechtswidrig ihr Recht an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt hat. a. Nach der Rechtsprechung des BGH können unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen und Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung begründen (C 2011, 152, Rz. 67 – Kinderhochstühle im Internet ; C 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ; C 2006, 432 Rz. 20 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II ; C 2006, 433 Rz. 17 – Unbegründete Abnehmerverwarnung ). Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann insoweit einen unmittelbaren Eingriff in eine nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition sowohl des Verwarnten als auch desjenigen Gewerbetreibenden darstellen, dessen Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts gegenüber dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden (BGH NJW 2005, 3141 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ). Bei der unberechtigten Abnehmerverwarnung ergibt sich die Unmittelbarkeit des Eingriffs in den Geschäftsbetrieb des Herstellers oder Lieferanten schon daraus, dass sie dessen Absatz beeinträchtigen kann (C 2006, 433, Rz. 18 – Unbegründete Abnehmerverwarnung ; C 1995, 150 – Farina Belgien ). Denn der abgemahnte Abnehmer wird häufig, zumal wenn er auf Konkurrenzprodukte oder andere Lieferanten ausweichen kann, geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, um damit den mit einem Rechtsstreit verbundenen Nachteilen aus dem Wege zu gehen (C 2006, 433; Rz. 18 – Unbegründete Abnehmerverwarnung ; vgl. BGH NJW 2005, 3141 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ; C 1979, 332, 336 – Brombeerleuchte ). Bereits die darin liegende Gefahr stellt – unabhängig davon, ob sich der unberechtigt verwarnte Abnehmer fügt oder nicht – eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Herstellers und des Lieferanten dar (C 2006, 433, Rz. 18 – Unbegründete Abnehmerverwarnung ). b. Bei dem anwaltlichen Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.10.2019 (Anlage rop 1) gegen die Firma B, die eine Abnehmerin der Antragstellerin ist, handelt es sich um eine Schutzrechtsverwarnung im vorgenannten Sinne, die grundsätzlich geeignet ist, die Kundenbeziehungen der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Insoweit wurde die Firma B mit vorgenanntem anwaltlichem Schreiben wegen einer Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten – hier wegen einer Verletzung der deutschen Marke „LILLY“ der Antragsgegnerin – ernstlich und endgültig unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Unterlassung aufgefordert. Dabei wurde auf Seite 4 der Abmahnung unter der dortigen Ziff. 3 darauf hingewiesen, dass sie nicht nur im Internet das Zeichen „LILLY“ verwende, sondern „sogar“ auf Hangtags bzw. Anhängern, wobei sie ausdrücklich das hier streitgegenständliche Hangtag einblendete und darauf Bezug nahm. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass neben weiteren mutmaßlichen Verletzungshandlungen auch und gerade die Verwendung des Zeichens „Lilly“ auf dem streitgegenständlichen Hangtag als rechtsverletzend aufgefasst wurde. Dementsprechend ist dieses Hangtag auch in der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung explizit aufgeführt. Es besteht aufgrund der Schutzrechtsverwarnung auch die Gefahr, dass die Abnehmer der Antragstellerin sich der Abmahnung beugen werden, was zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Antragstellerin führen würde. Hierbei ist unerheblich, dass die Abnehmer der Antragstellerin die Bezeichnungen, unter denen sie deren Ware verkaufen, grundsätzlich selbst wählen können und nicht an die von der Antragstellerin verwendete Modellbezeichnung gebunden sind. Denn die Bezeichnung „Lilly“ ist jedenfalls auf den an den Produkten befestigten Hangtags unmittelbar angebracht, so dass eine Übernahme dieser Bezeichnung die einfachste und naheliegendste Option darstellen dürfte. Wäre es für die Abnehmer wegen markenrechtlicher Probleme, die sich durch eine Verwarnung abzeichnen, mit Risiken behaftet, diese Bezeichnung zu übernehmen, würden sie sich im Zweifel dafür entscheiden, dieser Problematik von Vornherein aus dem X2 zu gehen, indem sie entsprechende Waren von anderen Herstellern beziehen oder dieses Produkt aus ihrem Sortiment nehmen. Dass die Gefahr einer solchen Vorgehensweise und damit einer Absatzbeeinträchtigung der Antragstellerin besteht, reicht insoweit aus. c. Die Abmahnung der Antragsgegnerin gegen die Abnehmerin B vom 28.10.2019 war zudem jedenfalls hinsichtlich der unter anderem abgemahnten Verwendung des Zeichens „Lilly“ auf dem Hangtag, die hier allein streitgegenständlich ist, unberechtigt. Unberechtigt ist eine Schutzrechtsverwarnung, wenn entweder das behauptete Recht nicht, noch nicht oder nicht mehr besteht oder wenn es zwar besteht, aber nicht verletzt wurde oder wenn die behaupteten Ansprüche aus dem Recht nicht hergeleitet werden können. Maßgebend ist dabei die objektive Rechtslage. Auf den Glauben des Verwenders kommt es nicht an (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler , UWG, 38. Aufl. 2020, § 4 Rn. 4.170). Die geltend gemachten Ansprüche können, soweit sie die Benutzung auf dem Hangtag betreffen, nicht aus der Marke „LILLY“ der Antragsgegnerin hergeleitet werden. Denn die Antragsgegnerin hat gegen die Firma B weder einen Unterlassungsanspruch wegen der in der Schutzrechtsverwarnung der Anlage rop 1 monierten Verwendung des angegriffenen Zeichens, noch einen dahingehenden Auskunfts- und Schadensersatzanspruch. aa. Die Antragsgegnerin hat gegen die Firma B keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufgrund der Zeichenverwendung auf dem Hangtag, wie aus der Abbildung im Antrag ersichtlich. Nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gewährt die Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, welches Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. (a) Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der unter der Registernummer 302010043491 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke „LILLY“, die unter anderem Schutz für „ Bekleidungsstücke (ausgenommen Strumpfhosen, Strümpfe, Socken, Unterhosen, Slips) “ genießt. (b) Es fehlt indes schon an einer markenmäßigen Benutzung des angegriffenen Zeichens. Indem die Firma B, wie aus der Abbildung im Antrag ersichtlich, auf einem Hangtag das Zeichen „Modell: Lilly“ verwendet hat, hat sie das angegriffene Zeichen nicht markenmäßig, sondern lediglich als nicht herkunftshinweisende Modellbezeichnung verwendet. Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (C 2019, 522 – SAM ; C 2009, 484 Rn. 61 – METROBUS ). Unter die markenmäßige bzw. kennzeichenmäßige Benutzung fällt jedoch nicht der Gebrauch einer beschreibenden Angabe oder eine Zeichenverwendung, bei der ausgeschlossen ist, dass das benutzte Zeichen im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (C 2008, 912, Rn. 19 – Metrosex , jeweils m.w.N., EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 61 – L’ORÉAL/BELLURE ; EuGH GRUR 2003, 55 Rn. 54 – ARSENAL FOOTBALL CLUB; EuGH GRUR 2002, 692, Rn. 17 – Hölterhoff ). Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH a.a.O., Rn. 42 – SAM , m.w.N.). Es genügt für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens insbesondere nicht, dass es originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt (BGH a.a.O., Rn. 41 – SAM ). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (C 2019, 522, Rn. 26, 42 – SAM ; vgl. C 2004, 865 [866], Rn. 33 – Mustang ). Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten. Ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder z.B. als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren. Der Verkehr wird in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH a.a.O., Rn. 42 – SAM ; C 2018, 932 Rn. 18 = WRP 2018, 1196 – #darferdas? ). Bei Jeanshosen stellt die Anbringung des Zeichens direkt an dem Bekleidungsstück, etwa durch ein Einnähen innen im Bund oder außen am Bund auf einem angenähten Lederstück, typischerweise eine herkunftshinweisende Verwendung dar (BGH a.a.O., Rn. 51 – SAM , m.w.N.). Der Aufdruck der Modellbezeichnung auf an den Hosen befestigten Verkaufsetiketten kann je nach den Umständen ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden werden (BGH a.a.O., Rn. 51 – SAM , m.w.N.). Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (BGH a.a.O., Rn. 42 – SAM ; vgl. C 2012, 1040 Rn. 19 – pjur/pure ; GRUR 2017, 520 Rn. 26 – MICRO COTTON ). Erforderlich ist jedoch in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH a.a.O., Rn. 42 – SAM ). Der angesprochene Verkehr, der aus Endkunden besteht, die an dem Kauf von T-Shirts interessiert sind, und zu dem die Kammermitglieder zählen, wird in der konkreten Verwendung der Bezeichnung „Modell: Lilly“ auf dem an dem T-Shirt angebrachten Hangtag keinen Herkunftshinweis, sondern zweifelsfrei eine bloße Modellbezeichnung zur Individualisierung des streitgegenständlichen T-Shirts erkennen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein Vorname grundsätzlich sowohl als Modellbezeichnung als auch als Herkunftshinweis aufgefasst werden kann (C 1970, 552, 553 – Felina-Britta ; C 1968, 367, 369 – Corrida ; C 1954, 123 – NSU Fox/Auto-Fox ; vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 8.11.2005 – I-20 U 110/04, Rz. 26, BeckRS 2011, 17100). Ein Verständnis als herkunftshinweisendes Kennzeichen kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden. Nach den Kennzeichnungsgewohnheiten in der Textilbranche besteht eine dem Verbraucher geläufige Übung, Vornamen in Katalogen, Preislisten und Dekorationen als bloße Artikelbezeichnung zu verwenden, um die einzelnen Bekleidungsstücke zu individualisieren (vgl. C 1970, 552, 553 – Felina-Britta; C 1988, 307 – Gaby ). Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei besonders häufig vorkommenden Vornamen zudem die Möglichkeit, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (C 2019, 522, Rn. 48 – SAM ; vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 280, Rn. 20 – Tosca ; GRUR 1970, 552 [553], Rn. 16 – Felina-Britta ; GRUR 1988, 307, Rn. 18 – Gaby ). Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass weniger gebräuchliche Vornamen unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als Herkunftshinweis verstanden werden (BGH a.a.O., Rn. 48 – SAM ). Der an die vorgenannte Übung in der Textilbranche gewöhnte angesprochene Verkehr erkennt „Lilly“ als einen Vornamen, der weder besonders häufig, noch besonders selten in Deutschland gebraucht wird. Nach dem Vorgenannten kann aus der Gebräuchlichkeit des Vornamens allein ohnehin nicht gefolgert werden, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis erblickt. Im Streitfall kann aus Sicht der Kammer auch dahinstehen, ob es sich bei „Lilly“ um eine dem Verkehr geläufige, häufig gebräuchliche Modellbezeichnung handelt, da die konkret angegriffene Verwendung davon unabhängig gerade auf eine Verwendung als Modellbezeichnung hindeutet, indem dem Zeichen „Lilly“ der Hinweis „Modell:“ vorangestellt wird. Darüber hinaus ist die konkret angegriffene Verwendung der Modellbezeichnung, wie aus der Abbildung im Antrag ersichtlich, gerade nicht markentypisch. Insoweit wird das Zeichen „Lilly“ nicht herausgestellt auf dem Hangtag verwendet, sondern reiht sich in die weiteren beschreibenden Angaben, wie die Angabe der Farbe „rose“ sowie die Größenangabe „Gr. S“ und die Artikelnummer in unauffälliger Weise ein. Insbesondere sind Größenangabe und Artikelnummer in größerer Schrift gehalten, so dass der Modellname – für eine Markenbezeichnung eher untypisch – in den Hintergrund tritt. Zwar ist für eine markenmäßige Verwendung nicht zwingend erforderlich, dass das angegriffene Zeichen blickfangmäßig herausgestellt wird. Allerdings spricht ein solches blickfangmäßiges Hervorheben grundsätzlich für einen markenmäßigen Gebrauch ( Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 147, m.w.N.). Zwar erwartet der Verkehr auf dem Hangtag, das an einem Bekleidungsstück angebracht ist, in der Regel auch die Angabe der Marke. Dies ist bei dem angegriffenen Hangtag jedoch unstreitig der Fall, da die Marke „HANGOWEAR“ auf dessen Vorderseite zu finden ist, wie auf der Abbildung auf Seite 11 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 03.02.2020 (Bl. 46 GA) ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat zudem gerade nicht aufgezeigt, dass das Zeichen „Lilly“ – wie beispielsweise das Levi’s-Modell „501“ – eine bekannte Modellbezeichnung in der Bekleidungsbranche darstellt, so dass der angesprochene Verkehr dieses unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als Herkunftshinweis verstehen würde (BGH a.a.O., Rn. 49 – SAM ). Soweit sie zu ihren „LILLY“-Kennzeichen in Deutschland vorträgt und Benutzungsbeispiele vorlegt, wird das Zeichen „LILLY“ schon nicht als neben der Hauptmarke verwendete Modellbezeichnung und damit als Zweitkennzeichen benutzt, sondern gerade als Erstkennzeichen bzw. Dachmarke. Auch weitere Umstände, die für eine markenmäßige Verwendung sprächen, sind nicht ersichtlich. So ist in die Beurteilung, ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt, zwar auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke einzubeziehen, insbesondere wenn es sich – wie hier – um eine identische Verwendung des Zeichens handelt (vgl. zu dreidimensionalen Marken C 2016, 197, Rz. 29 – Bounty , m.w.N.; C 2008, 793, Rz. 18 – Rillenkoffer ). Ist das Zeichen dem Verkehr als Herkunftshinweis bekannt, lässt dies den Schluss zu, dass er es auch in anderem Zusammenhang als markenmäßig auffasst (C 1995, 156 – Garant-Möbel ). Dass der Marke „LILLY“ der Antragsgegnerin eine gesteigerte Kennzeichnungskraft oder sogar Bekanntheit bei dem angesprochenen Verkehr zukäme, so dass der angesprochene Verkehr geneigt wäre, in dem Zeichen „Lilly“ einen Herkunftshinweis zu erblicken, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Umstand allein, dass die „LILLY“-Produkte der Antragsgegnerin über das Internet und über die Einzelhandelsfilialen ihrer deutschen Tochter in Deutschland vertrieben werden, reicht ohne Angaben zu Stückzahlen und Umsätzen, die mit dem Vertrieb mit den mit „LILLY“ gekennzeichneten Bekleidungsstücken erzielt wurden, hierfür nicht aus. bb. Da keine markenmäßige Benutzung vorlag, bestand im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Zeichenverwendung auch weder der in der Abmahnung geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG noch der Anspruch auf Auskunftserteilung aus § 19 MarkenG bzw. aus § 242 BGB. d. Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Abmahnung der Abnehmerin der Antragstellerin war rechtswidrig. Die Frage, ob sich die Rechtswidrigkeit schon daraus ergibt, dass die Verwarnung unberechtigt war, oder ob sie erst auf Grund einer Abwägung der im Einzelfall gegenüberstehenden Interessen und Güter festgestellt werden kann, weil es sich bei dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand handelt, kann dahingestellt bleiben (zum Meinungsstand C 2006, 433, Rn. 19 f., m.w.N. – Unbegründete Abnehmerverwarnung, m.w.N.; s. auch BGH NJW-RR 2006, 832, Rn. 24 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II , m.w.N.). Denn die Abwägung der im Streitfall widerstreitenden Interessen ergibt ein überwiegendes schützenswertes Interesse der Antragstellerin, so dass die Rechtswidrigkeit zu bejahen ist. Dem Interesse der Antragsgegnerin zur Verteidigung ihrer Markenrechte und zur Aufrechterhaltung ihres Vertriebssystems gegen (vermeintliche) Markenverletzungen durch Abnehmer vorzugehen, steht das Interesse der Antragstellerin gegenüber, einem unter Umständen sogar existenzgefährdenden Eingriff in ihre Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber ihren Abnehmern entgegenzutreten (vgl. C 2006, 433, Rn. 19 f., m.w.N. – Unbegründete Abnehmerverwarnung ; vgl. C 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Abmahnung – wie bereits ausgeführt – mangels markenmäßiger Verwendung unberechtigt war. Dass die Antragsgegnerin auch andere Zeichenverwendungen seitens der Fa. B in ihrer Abmahnung beanstandet hat, die sich vornehmlich auf eine Zeichenverwendung im Internetangebot der Abnehmerin bezogen, vermag die Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Denn – wie bereits dargestellt – wird die Zeichenverwendung auf dem Hangtag explizit angegriffen und ist – selbst bei unterstellter Berechtigung der restlichen Abmahnung – geeignet, den Abnehmer nachhaltig zu verunsichern und von einem Bezug der entsprechend gekennzeichneten Waren von der Antragstellerin abzubringen. e. Aus dem festgestellten rechtswidrigen Eingriff folgt eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Es ist zu besorgen, dass die Antragsgegnerin auch weitere Abnehmer der Antragstellerin, die diese mit den streitgegenständlichen T-Shirts beliefert hat, die das Hangtag mit der angegriffenen Zeichennutzung aufweisen, abmahnt. Denn – wie bereits ausgeführt – hat die Antragsgegnerin die Firma B unter anderem wegen der Nutzung des Zeichens „Lilly“ auf dem Hangtag in Anspruch genommen. Dass die Antragsgegnerin ihr Markenrecht nur durch die Internetwerbung in Kombination mit der Zeichennutzung auf dem an dem T-Shirt angebrachten Hangtag als verletzt ansah, geht aus der Abmahnung gerade nicht hervor. Da die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, reicht der Umstand, dass sie aufgrund der Zeichennutzung auf dem Hangtag bis dato nicht gegen weitere Abnehmer der Antragstellerin vorgegangen ist und beteuert, dies auch nicht vorzuhaben, zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht aus. 2. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die der Antragstellerin aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung entstehen können, sind die Nachteile gegenüberzustellen, die der Antragsgegnerin aus der Anordnung drohen. Das Interesse der Antragstellerin muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre der Antragsgegnerin aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 27.1.2015 – 20 U 114/14, BeckRS 2015, 18753; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146, 147 E- Sky ; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl. 2015, Rn. 109, 110). Ein Überwiegen der Interessen der Antragstellerin ist gegeben. Es ist zu befürchten, dass die Antragsgegnerin weitere Abnehmer der Antragstellerin aufgrund der angegriffenen Zeichenverwendung auf dem Hangtag der von ihr ausgelieferten Bekleidungsstücke abmahnen wird. Dadurch besteht die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung der Händlerbeziehungen der Antragstellerin, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Belieferung der Abnehmer, die als Reaktion auf die Abmahnung bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, mit der so gekennzeichneten streitgegenständlichen Ware nicht mehr möglich ist. Die Interessen der Antragsgegnerin überwiegen nicht, da ihre Marke „LILLY“ durch die abgemahnte Zeichennutzung nicht verletzt wird (s.o.). Der Antragstellerin ist es daher auch nicht zuzumuten, eine anderweitige Modellbezeichnung zu wählen und die Hangtags der streitgegenständlichen T-Shirts – auch der bereits ausgelieferten – austauschen zu lassen. Die Angelegenheit ist auch noch dringlich. Die Dringlichkeit wird im Streitfall nicht gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. Danach können einstweilige Verfügungen zur Sicherung der im MarkenG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung grundsätzlich auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Im Streitfall geht es indes nicht um die Sicherung eines im MarkenG bezeichneten Unterlassungsanspruchs. Es bleibt daher dabei, dass die Antragstellerin die Dringlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen hat. Die Antragsgegnerin hat die Abnehmerin B der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.10.2019 abgemahnt. Die Antragstellerin hat daraufhin die Antragsgegnerin ihrerseits zeitnah unter dem 05.11.2019 abgemahnt (Anlage rop 2). Diese hat die Ansprüche unter dem 12.11.2019 zurückgewiesen (Anlage rop 3). Nur zwei Tage später, am 14.11.2019, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und damit gezeigt, dass ihr die Sache dringlich ist. Sie hat durch ihre Anregung bei Antragstellung, von einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abzusehen, von der sie trotz des Hinweises der Kammer, dass die Zustellung einer Ladung in Dänemark drei bis vier Monate in Anspruch nehmen könne, nicht abgerückt ist, auch nicht zu erkennen gegeben, dass ihr an einer schnellen gerichtlichen Entscheidung nicht gelegen sei. Eine Dringlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 273 – Rücklastschriftkosten ; BGH, GRUR 2000, 151; jeweils m.w.N.). Das ist z.B. der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.), bei der vollen Ausnutzung einer nicht unerheblich verlängerten Berufungsbegründungsfrist (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 31) oder wenn er das Verfahren verzögert (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler , 38. Aufl. 2020, UWG § 12 Rn. 3.16b, m.w.N.). Die Antragstellerin hat ihre Anregung, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, damit begründet, dass eine Zwangsvollstreckung aus einer Beschlussverfügung am Sitz der Antragsgegnerin in Dänemark ausgeschlossen sei. Zudem sei eine Zustellung und Zwangsvollstreckung aus dem Urteil nach mündlicher Verhandlung schneller möglich, soweit sich die Verfahrensbevollmächtigten für die Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren – wie geschehen – bestellen würden. Zwar ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin eine Zwangsvollstreckung in Dänemark auch mit einer Beschlussverfügung möglich. So sei nach der bis 2015 geltenden Fassung der Brüssel Ia-VO eine Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen im EU-Ausland nur nach der Gewährung rechtlichen Gehörs durch vorherige mündliche Verhandlung bzw. Ladung des Gegners zu einem Verhandlungstermin möglich gewesen. Nach der nunmehr geltenden Fassung des Art. 2 lit. a) S. 2 Brüssel Ia-VO falle eine einstweilige Verfügung bereits dann unter den Begriff anerkennungsfähiger und damit vollstreckbarer Entscheidungen im EU-Ausland, wenn diese vom Hauptsachegericht erlassen und vor der Vollstreckung vollzogen bzw. zugestellt wurde. Dementsprechend kann der Antragsteller vollstreckungsfähige Entscheidungen grundsätzlich auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwirken (so auch MüKoZPO/ Gottwald , 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 45 Rn. 23; Saenger, Zivilprozessordnung, EuGVVO Art. 2 Rn. 5). Weiterhin problematisch wird indes der Versagungsgrund des Art. 45 lit. b Brüssel-Ia-VO gesehen, nach dem die Anerkennung einer Entscheidung auf Antrag eines Berechtigten versagt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Insoweit wird in der einschlägigen Kommentarliteratur für die anwaltliche Praxis weiterhin empfohlen, die einstweilige Maßnahme am EuGVVO-Hauptsache-Gerichtsstand zu beantragen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu drängen, wenn es dem Antragsteller darauf ankommt, dass die einstweilige Anordnung nach den Regeln der EuGVVO effektiv und schnell grenzüberschreitend vollzogen werden kann, oder aber zur Wahrung des Überraschungseffekts parallelen einstweiligen Rechtsschutz in mehreren Staaten zu begehren (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/ E. Peiffer/M. Peiffer , 58. EL Oktober 2019, VO (EG) #####/#### Art. 2 Rn. 27 f.; BeckOK MarkenR/ Grüger , 20. Ed. 1.1.2020, UMV 2017 Art. 131 Rn. 15; vgl. MüKoUWG, A. Teil II. Internationales Wettbewerbs- und Wettbewerbsverfahrensrecht Rn. 451, m.w.N.). Selbst wenn keine Probleme hinsichtlich der Vollstreckung im Ausland bestünden, kommt es aus Sicht der Kammer aber maßgeblich darauf an, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung der Regelfall ist und die Entscheidung über ihren Erlass gemäß § 937 Abs. 2 ZPO nur in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen kann. Dementsprechend hat das BVerfG in diesem Kontext nochmals den verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit hervorgehoben (BVerfG, NJW 2018, 3631 Rn. 23). Ein besonders dringlicher Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO ist jedoch von der Dringlichkeit bzw. dem Verfügungsgrund zu unterscheiden (BeckOK ZPO/ Mayer , 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 937 Rn. 5; Musielak/Voit/ Huber , 17. Aufl. 2020 Rn. 4, ZPO § 935 Rn. 4). Dass die Antragstellerin der Ansicht ist, es bestehe keine gesteigerte Gefährdung ihrer Rechte, wenn zunächst rechtliches Gehör im Wege einer mündlichen Verhandlung gewährt wird und damit kein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO, steht somit der Annahme einer Dringlichkeit der Angelegenheit nicht per se entgegen. Selbst wenn die Antragstellerin angeregt hätte, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und vor dem Hintergrund, dass die Gerichte grundsätzlich einen weiten Wertungsrahmen haben, ob sie auf die mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO verzichten (BVerfG, NJW 2018, 3631 Rn. 19), ist nicht gesagt, dass die Kammer von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hätte. Denn auch eine vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, der es vor Erlass einer Beschlussverfügung nach Ansicht der Kammer zwingend bedurft hätte, hätte wegen der erforderlichen Zustellung im Ausland einige Zeit in Anspruch genommen. Zudem geht aus den Ausführungen der Antragstellerin hervor, dass sie sich von dem vorgeschlagenen Vorgehen im Zeitpunkt der Antragstellung eine effizientere und im Ergebnis schnellere Vollziehung der einstweiligen Verfügung erhofft hatte und somit die Verzögerung durch eine Terminierung und Ladung der Antragsgegnerin im Ausland allein deswegen hingenommen werden sollte. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch im weiteren Verlauf des Verfahrens unter dem 15.01.2020 gebeten – soweit möglich – den anlässlich der Auslandszustellung zunächst vorsorglich weiträumig anberaumten Termin am 01.04.2020 auf einen früheren Termin vorzuverlegen. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie durchaus auf eine zeitnahe Entscheidung Wert legt. Dass der Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Auslastung der Kammer nicht vorverlegt werden konnte und wegen der Corona-Pandemie noch einmal verlegt werden musste, kann der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen. Zudem kann es der Dringlichkeit vor dem Hintergrund des Regelfalls der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen, dass die Antragstellerin nicht darauf gedrängt hat, nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und nachdem sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bestellt hatten, doch noch eine Beschlussverfügung zu erlassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Streitwert : 100.000,00 €