Grund- und Teilurteil
6 O 317/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2020:0807.6O317.15.00
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Tenor
Die Klage ist gegen den Beklagten zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3.
Das Urteil ist für die Beklagten zu 2. und 3. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gegen den Beklagten zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. Das Urteil ist für die Beklagten zu 2. und 3. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Kläger verlangen von den Beklagten die ihnen im Zusammenhang mit dem Teilabriss und Wiederaufbau ihres Einfamilienhauses entstanden Kosten erstattet. Die Beklagten waren an der Errichtung des klägerischen Einfamilienhauses beteiligt, namentlich - der Beklagte zu 1. als Tragwerksplaner, - der Beklagte zu 2. als Architekt für die Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI a. F. und - die Beklagte zu 3. als Rohbauunternehmer. Dem Beklagten zu 1. unterlief in seiner statischen Berechnung ein Vorzeichenfehler bei der Lastannahme. Weil die Decke über dem Erdgeschoss infolge dessen unzureichend bewehrt wurde, bildeten sich in dieser Risse. Die Kläger ließen das Haus zwischenzeitlich sanieren. Die ihnen hierbei entstandenen Kosten, die sich aus – im Einzelnen streitigen – 30 Positionen (vgl. Schriftsatz vom 20. September 2016, S 3 ff. = Bl. 96 ff. d. A.) ergeben sollen, summieren sie auf 476.079,80 EUR, von denen die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) bereits 275.748,97 EUR zahlte. Ursprünglich haben die Kläger von den Beklagten 129.479,03 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.137,91 EUR – jeweils nebst Zinsen seit dem 13. Juli 2013 – ersetzt verlangt und die Feststellung begehrt, dass diese verpflichtet seien ihnen auch weitere Kosten der Schadensbeseitigung zu ersetzen. Mit den Beklagten am 21. September 2016 zugestellten Schriftsätzen beantragen die Kläger nunmehr sinngemäß, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an sie a. 129.479,03 EUR und b. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.137,91 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2013 sowie 2. 70.851,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. stellt seine Passivlegitimation mit dem Bemerken in Abrede, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich geringfügig im Büro seiner Ehefrau beschäftigt gewesen. Mit dieser hätten die Kläger ihren Vertrag geschlossen. Der Beklagte zu 2. ist der Ansicht, er habe die Lastermittlung des Beklagten zu 1. nicht detailliert überprüfen müssen; jedenfalls sei ihm der Vorzeichenfehler des Beklagten zu 1. nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte zu 3. ist der Ansicht, den Fehler in der Statik zu erkennen sei ihr unmöglich gewesen und könne von ihr auch nicht verlangt werden. Für Fehler der D GmbH bei der Umbemessung der Zwischendecke von einer Ortbeton- in eine Filigrandecke hafte sie nicht. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 17. August 2017. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Henneker vom 24. Mai 2019 (Bl. 379 ff. d. A.) verwiesen. Die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 6 OH 5/12) war beigezogen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig; dem Grunde nach gerechtfertigt ist sie jedoch nur gegenüber dem Beklagten zu 1. A. Die Kammer konnte hier durch Teil- und Grundurteil entscheiden. I. Allerdings darf ein Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2013 – V ZR 230/12, NJW 2014, 458 [461]; OLG Hamm, Urt. v. 8. Februar 2018 – 21 U 95/15, NJW 2018, 2648 [2649]). Überdies darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die (auch nur theoretische) Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann etwa bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge aber auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) auftreten. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (§ 59 ZPO) ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Zwar muss gegenüber einfachen – das heißt nicht im Sinne von § 62 ZPO notwendigen – Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist; dies vor dem Hintergrund, dass § 301 ZPO die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleisten soll. Unabhängigkeit im vorbezeichneten Sinne liegt etwa vor, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren. Dagegen besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, soweit mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen und nach denselben Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteil sind. Unter der genannten Prämisse gilt auch für den Fall der subjektiven Klagehäufung, dass der Erlass eines Teilurteil nur gegen einen oder einzelne Streitgenossen die Gefahr hervorruft, dass das Gericht bei einem späteren Urteil – sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund einer geänderten Rechtsauffassung – hierzu abweichend entscheidet (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 8. Mai 2019 – U (Kart) 12/18, BeckRS 2019, 30802). II. An den vorstehenden Grundsätzen verstößt eine Teil- und Grundentscheidung hier nicht gegen §§ 301, 304 ZPO; da die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Denn sie beruht für jeden der drei Beklagten nur auf Gründen, die ausschließlich den jeweiligen Streitgenossen berühren. Im Einzelnen ist die Haftung dem Grunde nach nämlich - für den Beklagten zu 1. davon abhängig, ob er passivlegitimiert ist, - für den Beklagten zu 2. davon abhängig, inwieweit er den Beklagten zu 1. überwachen musste und ob er den Anforderungen gerecht wurde und - für die Beklagte zu 3. davon abhängig, ob sie die fehlerhaften Berechnungen des Beklagten zu 1. erkennen musste und sie für mögliche Fehler der D GmbH einstehen muss. B. Den ihnen entstandenen Schaden können die Kläger – dem Grunde nach – lediglich vom Beklagten zu 1. ersetzt verlangen. I. Gegen die Beklagte zu 3. stehen den Klägern keine Ansprüche zu. 1. Die Kläger können einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3. nicht damit begründen, diese sei ihrer Prüfungs- und Anzeigepflicht nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Denn dies trifft nicht zu. Der Umfang der Prüfungspflichten, die ein fachkundiges Handwerksunternehmen treffen, hängen von dem auf Seiten des Auftraggebers eingesetzten Fachpersonal ab. Grundsätzlich ist der ausführende Handwerker bei Einschaltung von Fachpersonal für die Planung nur verpflichtet, die Planungsunterlagen auf offenkundige Fehler zu überprüfen, nicht aber, die Planung der Maßnahme im Einzelnen nachzuvollziehen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 16. März 2000 – 13 U 126/99, NZBau 2001, 98; von Rintelen in: Messerschmidt/Voit, 3. Aufl. 2018, § 631 BGB Rn. 100). Ein derartig offenkundiger Fehler lag hier indes nicht vor. Vielmehr steht für die Kammer auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Güttler in seiner Anhörung im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens fest, dass ein „Betonbauer, maximal mit einer Meisterausbildung (…) vorliegend aufgrund seines Fachwissens den Fehler in der Statik nicht erkennen“ konnte (vgl. Protokoll v 20. März 2015, S. 4 = Bl. 251 d. A 6 OH 5/12); erkennbar sei der Fehler nur für jemanden, der eine Zusatzausbildung – beispielsweise zum Ingenieur – genossen hätte. 2. Ein Schadensersatzanspruch würde aber auch dann nicht bestehen, wenn die Beklagte zu 3. – wie von den Klägern behauptet – „anstelle der Ausführung in Ortbeton lieber eine Filigrandeckenkonstruktion verwenden“ wollten und die Kläger dem – „sich (…) auf den fachlichen Rat“ der Beklagten zu 2. und 3. verlassend – zugestimmt hätten (vgl. Schriftsatz v. 9. November 2017, S. 4 = Bl. 311 d. A.). Selbst wenn die Kläger ihre Entscheidung für eine Filigrandeckenkonstruktion wie geschildert getroffen hätten, müsste die Beklagte zu 3. nicht infolge dessen für mögliche Fehler der Lieferantin dieser Deckenteile – der D GmbH – gemäß § 278 BGB einstehen. Die D GmbH trat hier nämlich wie ein Baustofflieferant auf; sie lieferte die Deckenteile, die die Beklagte zu 3. einbaute. Ein derartiger Baustofflieferant ist aber in der Regel nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1978 – VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157; Urt. v. 12. Dezember 2001 – X ZR 192/00, NJW 2002, 1565; Grüneberg in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 278 Rn. 14; Jurgeleit in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, 5. Aufl. 2020, 5. Teil Rn. 107). Würde man der Beklagten zu 3. mögliche Fehler der D GmbH bei der Umbemessung von Ortbeton in Fertigteile zurechnen, so würde dies für sie eine erhebliche Haftungsverschärfung bedeuten. Während sie nämlich grundsätzlich nur verpflichtet war, die Planungsunterlagen auf offensichtliche Fehler hin zu prüfen (vgl. oben 1. ) müsste sie nun die Prüfleistung eines Ingenieurs erbringen um die Arbeit eines Lieferanten zu überwachen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien derartiges wollten und dass die D GmbH vorliegend – abweichend vom Regelfall – in den werkvertraglichen Pflichtenkreis der Beklagten zu 3. gegenüber den Klägern einbezogen worden ist, bestehen nicht. Schließlich betonen die Kläger selbst, dass die Umbemessung durch die Firma D GmbH vorzunehmen war (vgl. Schriftsatz v. 29. Juni 2017, S. 5 = Bl. 258 d.A.). II. Auch gegen den Beklagten zu 2. stehen den Klägern keine Ansprüche zu. Grundsätzlich haftet der Architekt nicht für die Richtigkeit der statischen Berechnungen, wenn im Auftrag des Bauherrn ein Statiker tätig geworden ist, weil er sich auf die Fachkenntnisse des Sonderfachmannes verlassen darf. Dort, wo der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse haben muss (z. B. Anordnung von Dehnungsfugen), wird allerdings ein „Mitdenken“ vom Architekten erwartet. Dieser muss sich dann im Einzelfall vergewissern, ob der Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat. Auch muss er prüfen, ob der Statiker seiner Berechnung den maßgebenden Stand der Architektenplanung zu Grunde gelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. Juni 2007 – 21 U 38/05, BauR 2007, 1914 [1915]; OLG Köln, Urt. v. 17. August 2011 – 11 U 16/11, BeckRS 2011, 23278). 1. Mit Blick auf diese Grundsätze haftet der Beklagte zu 2. vorliegend nicht für die Richtigkeit der statischen Berechnungen des Beklagten zu 1. Diese umfassen insgesamt 113 Seiten (vgl. Anlage Ast 2 d. Akte 6 OH 5/12) und dem Beklagten zu 1. unterlief hierbei– wie die Kammer gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Henneker bemerkt – (lediglich) der Fehler, dass er an einer Stelle (nämlich auf den Seiten 21 und 22) die Lasten von Mauerwerk mit einem falschen Vorzeichen versah (positiv statt negativ). In Folge dessen berücksichtigte das Computerprogramm, mit dem der Beklagte zu 1. seine Berechnungen durchführte, die Wände nicht als die, die darunter liegende Stahlbetondecke be- sondern als entlastend, also gleichsam so, als drückten sie nicht auf die Decke sondern als zögen sie an ihr. Auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer überzeugt, dass dem Beklagten zu 2. dieser Fehler nur hätte auffallen können, wenn er die Berechnungen des Beklagten zu 1. detailliert nachvollzogen und hierzu Vergleichsberechnungen durchgeführt hätte. Ein schlichtes „Mitdenken“ hätte also nicht genügt, sondern es hätte einer intensiven Prüfung bedurft; eine solche konnte vom Beklagten zu 2. nicht gefordert werden. 2. Auch hatte der Beklagte zu 2. den Beklagten zu 1. ausreichend über den maßgebenden Stand seiner Architektenplanung informiert. Insbesondere ist nicht anzuzweifeln, dass die Verwendung von Filigrandecken bekannt war. Dies ist schon ersichtlich mit Blick auf die – von den Klägern im selbstständigen Beweisverfahren selbst vorgelegten – eMail-Korrespondenz zwischen den Beklagten zu 1. und 2. (vgl. Schriftsatz v. 21. November 2012, S. 1 = Bl. 49 d. Akte 6 OH 5/12; eMails v. 19./24. Januar 2007 = Bl. 1 bis 2 des losen Anlagenkonvolut ), in der letzterer bei erstem etwa am 19. Januar 2007 unter anderem eine „Schätzung Stahlmengen getrennt nach Matten und Stabstahl sowie des Anteils in den Filigrandecken“ erfragte. Dass der Fehler nicht darin lag, dass die Zwischendecke als Filigrandecke statt als Ortbetondecke ausgeführt wurde, sondern dass die Zwischendecke nur unzureichend bewehrt wurde, da die auf ihr ruhenden Lasten falsch berechnet worden waren, kommt dabei hinzu. III. Ihren Schaden, der sich im Bauwerk bereits realisiert hatte, könnten die Kläger aber – dem Grunde nach – von dem Beklagten zu 1. gemäß § 634 Nr. 4 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen (vgl. grundlegend: BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 – VII ZR 25/03, NZBau 2004, 512; Achilles-Baumgärtel, BauR 2003, 1125). Insbesondere ist der Beklagte zu 1. passivlegitimiert, denn dieser bot im eigenen Namen an, die statischen Berechnungen für das klägerische Bauvorhaben durchzuführen. Zwar ist auf dem Briefkopf des Angebotsschreibens unter anderem „Dipl.-Ing. (Fh) N. N“ verzeichnet, die Ehefrau des Beklagten zu 1. Dies zwingt indes nicht zu dem Schluss, dass diese Vertragspartnerin der Kläger geworden wäre. Auf dem Briefkopf findet sich nämlich weiterhin das Logo des Beklagten zu 1., in dem auch sein Name integriert ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1. das Angebot in eigenem Namen und ohne Vertretungszusatz unterzeichnet hatte. Weiter kommt hinzu, dass der Beklagte zu 2., der den Vertrag über die statischen Berechnungen im Auftrag der Kläger abschloss, bekundet hat alle Gespräche ausschließlich mit dem Beklagten zu 1. geführt zu haben. Dabei habe der Beklagte zu 1. – was dieser bestätigt hat – ihn nicht darauf hingewiesen, dass er das Ingenieurbüro N nicht leite, sondern lediglich „Angestellter“ sei (vgl. Protokoll. v. 28. April 2017, S. 2 = Bl. d. A.). Dass sich auf den streitgegenständlichen statischen Berechnungen schließlich ausschließlich das Logo des Beklagten zu 1. befindet und er dieses (erneut) ohne Vertretungszusatz unterzeichnete, kommt hinzu. Auf die Umstände, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1. bereits einen erheblichen Betrag zahlte um den in Rede stehenden Schaden auszugleichen und der Beklagte zu 1. im selbstständigen Beweisverfahren seine (angeblich) fehlende Passivlegitimation nicht ansprach, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend an. C. Die Teilkostentscheidung (vgl. zu deren Zulässigkeit und Gebotenheit: BGH, Urt. v. 25. November 1959 – V ZR 82/58, NJW 1960, 484; Beschl. v. 25. Januar 2001 – V ZR 22/00, NJW-RR 2001, 642) folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. zu treffende Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 200.330,83 EUR C4