Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 22.154,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 9.602,37 seit dem 01.11.2016, aus EUR 9.012,47 seit dem 25.11.2016 und aus EUR 3.539,54 seit dem 21.02.2017 sowie weitere EUR 865 (netto) vorgerichtliche Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei U. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB. Diese firmierte bis zum 27.08.2016 noch als U. Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB und änderte am 28.08.2016 ihre Firma in die U. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB (im Folgenden: B.; vgl. auch Anlage K 11). Die B. trat der Klägerin mit Abtretungsvereinbarung vom 29.05.2017 (Anlage K 1) ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus einer mit dieser geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 21.07.2016 ab. Der Vergütungsvereinbarung sieht einen Stundensatz von EUR 270 netto und ein Abrechnungsintervall von sechs Minuten vor. Ferner ist eine Bürokostenpauschale von 2 % des jeweiligen mandatsbezogenen Nettoaufwandes darin vereinbart. Hinzugerechnet wird jeweils die Umsatzsteuer von 19 % (Anlage K 2). Ferner heißt es in der Vergütungsvereinbarung, dass die Vereinbarung rückwirkend seit Beginn der Mandatstätigkeit am 06.06.2016 Wirkung entfalte. Diese Vergütungsvereinbarung zwischen B. und der Beklagten hat folgenden Hintergrund: Die Beklagte ist Diplom-Psychologin und begann im Januar 2011 eine weiterführende Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin bei einem staatlich anerkannten Institut in Köln. 2013 kam es diesbezüglich zu Problemen, die eine rechtliche Beratung und die Durchführung eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Köln (Az.: 19 Ca 5824/14) mit sich brachten. Die Beklagte verklagte das Institut auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 13.376 sowie Feststellung, dass das Institut zum Ersatz zukünftiger Schäden verpflichtet ist, die die Beklagte mit EUR 120.000 bezifferte. Der Streitwert wurde vom Arbeitsgericht Köln auf EUR 109.376 festgesetzt. Zunächst wurde die Beklagte in diesem Verfahren von einer anderen Kanzlei vertreten, wechselte jedoch einige Wochen vor dem Termin vor dem Arbeitsgericht Köln am 22.07.2016, d.h. am 06.06.2016, in der ersten Instanz zu B.. Zu diesem Zeitpunkt umfasste die diesbezügliche Gerichtsakte 526 Seiten. Die vorgenannte Vergütungsvereinbarung unterzeichnete sie erst am 20.07.2016, Herr Rechtsanwalt K., Partner von B., der die Beklagte in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren sodann vertrat, unterzeichnete die Vereinbarung am 21.07.2016. Herr K. trug noch vor dem Termin mit Schriftsatz vom 19.07.2016 in der Sache vor. Hierfür hatte die Beklagte B. diverse Unterlagen, u.a. zwei Leitzordner überlassen. Am 03.08.2016 rechnete B. wie in der Vergütungsvereinbarung vorgesehen rückwirkend ab dem 06.06.2016 bis zum 22.07.2016 ab, brachte eine bereits am 13.06.2016 überwiesene Vorschusszahlung von EUR 4.760 netto in Abzug und rechnete Bemühungen gegenüber den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinzu. B. gelangte so zu einer Rechnungssumme von EUR 11.938,08 netto (Anlage B 4). Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln unterlag die Beklagte. Das erstinstanzliche Urteil vom 22.07.2016 (Anlage K 12) umfasst 11 Seiten, davon 4 Seiten für die Entscheidungsgründe. Sie beauftragte B. sodann mit der Durchführung des Berufungsverfahrens und nahm hierfür einen Kredit in Höhe von EUR 20.000 auf. Auf die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wurde die Beklagte von B. nicht hingewiesen. Jedenfalls mit E-Mail vom 12.08.2016 wies die Beklagte Herrn K. auf finanzielle Probleme sowie darauf hin, dass sie beabsichtigt hatte, die Anwaltskosten aus einem obsiegenden Urteil zu zahlen, was wegen der Klageabweisung nicht möglich sei. Herr K. und die Beklagte vereinbarten telefonisch am 15.08.2016, dass die Rechnung vom 31.08.2017 vorerst wegen finanzieller Schwierigkeiten der Beklagten nicht vollumfänglich bezahlt werden musste. Am 23.08.2016 legte B. für die Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Die Berufungsbegründung reichte B. am 31.10.2016 ein. Mit Vergütungsrechnung vom 26.09.2016 (Anlage K 3) rechnete B. anwaltliche Leistungen für den Zeitraum 01.08.2016 bis 26.09.2016 über EUR 15.763,62 ab und fügte dieser Rechnung eine Zeiterfassung bei, die auf sog. „Timesheets“ der bearbeitenden Rechtsanwälte zurückgeht (Anlagen K 4 und 26 ff.). In der Rechnung war eine Zahlungsfrist bis zum 31.10.2016 gesetzt, die fruchtlos verstrich. Am 31.10.2016 rechnete B. zudem EUR 14.452,72 für den Zeitraum 03.10.2016 bis 31.10.2016 ab (Anlagen K 44, 45, B 6). Die gesetzte Zahlungsfrist zum 24.11.2016 verstrich erfolglos. Am 06.12.2016 fand ein Besprechungstermin zwischen der Beklagten und B. statt, in deren Rahmen die Beklagte um Einstellung der Rechnungen wegen Zahlungsschwierigkeiten bat. Im Rahmen dessen sagte B. zu, einen für den 07.04.2017 anberaumten Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht Köln als Berufungsgericht wahrzunehmen. In der Folge forderte B. mehrfach Unterlagen von der Beklagten an, um die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach beziffern zu können. Die Unterlagen stellte die Beklagte nicht zur Verfügung, sondern erbat lediglich eine Reduktion des Stundensatzes von EUR 270 auf EUR 100. B. stellte der Beklagten eine Reduktion auf EUR 250 in Aussicht. Die Beklagte erbat sich hierzu zunächst Bedenkzeit. Mit Schreiben vom 17.01.2017 stellte die Beklagte weitere Rückfragen bei B., die B. mit Schreiben vom 19.01.2017 davon abhängig machte, dass die Beklagte in Vorleistung gehe. Die Beklagte setzte mit Schreiben vom 03.02.2017 eine Frist zur Beantwortung ihrer Fragen aus dem Schreiben vom 17.01.2017. Am 06.02.2017 legte B. das Mandat nieder und erstellte eine Endabrechnung über EUR 5.407,48 (Anlagen K 46, 47, B 9) mit einer Zahlungsfrist zum 20.02.2017, die ebenfalls erfolglos verstrich. Den Gerichtstermin am 07.04.2017 nahm sodann eine andere von der Beklagten beauftragte Anwältin wahr, die Prozesskostenhilfe zugunsten der Beklagten beantragte, die auch bewilligt wurde (Anlage B 11). Das Verfahren endete mit einem Vergleich, der eine Zahlung von EUR 4.000 zugunsten der Beklagten vorsah. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2017 (Anlage K 5) wurde der Beklagten eine Frist bis zum 26.05.2017 gesetzt, um die Forderung aus der Rechnung vom 26.09.2016 zu begleichen. Diese Frist verstrich erfolglos. Die Klägerin behauptet, sie sei zugleich Einzelanwältin und in dieser Funktion sei ihr die Klageforderung abgetreten worden. Sämtliche in der streitgegenständlichen Rechnung vom 26.09.2016 aufgeführten Leistungen seien von B. erbracht worden. Hinsichtlich des Vortrages zu den einzelnen Leistungen wird Bezug genommen auf Bl. 40 ff. d.A. Die Klägerin beantragte zunächst, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 15.763,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 865 (netto) vorgerichtliche Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2017 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 nahm die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages in Höhe von 6.161,25 EUR zurück und erweiterte ihre Klage im Übrigen. Sie beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 22.154,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 9.602,37 seit dem 1.11.2016, aus EUR 9.012,47 EUR seit dem 25.11.2016 und aus 3.539,54 EUR seit dem 21.02.2017 zu zahlen. In diesem Zusammenhang reduzierte sie die ursprüngliche Klageforderung auf einen Betrag in Höhe von EUR 9.602,37. Die Reduzierung erfolgte dadurch, dass nur 29,3 Anwaltsstunden statt der ursprünglichen 48,10 Stunden geltend gemacht wurden. Bezüglich der Rechnung vom 11.10.2016 reduzierte sie ebenfalls die Anwaltsstunden von 41,80 auf 25,2 Stunden, sodass aus dieser Rechnung noch ein Betrag von EUR 9.012.47 geltend gemacht wurde. Bezüglich der Schlussrechnung reduzierte sie die Anwaltsstunden von 15,3 Stunden auf 10,8 Stunden, sodass sich die Rechnung auf einen Betrag in Höhe von EUR 3.359,44 reduzierte. Die Beklagte stimmte der teilweisen Klagerücknahme zu und beantragt in der Sache, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, ein Stundensatz von 270 EUR sei viel zu hoch, sodass die Vergütungsvereinbarung sittenwidrig und damit unwirksam sei. Die Abrechnung im 6-Minuten-Takt sei unzulässig, weil angefangene sechs Minuten auf volle sechs Minuten aufgerundet werden. Eine rückwirkende Geltung ab dem 06.06.2016 sei unzulässig. Ferner ergebe sich die Unwirksamkeit daraus, dass sich die Vergütungsvereinbarung auf sämtliche bestehende und zukünftige Mandate beziehe. Eine Vergütungsvereinbarung müsse allerdings für jedes einzelne Mandat neu getroffen werden. Die in der Vergütungsvereinbarung getroffene Regelung über die Vergütung von Reisezeiten sei ebenfalls sittenwidrig und führe zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung. Überdies sei die Abtretungsvereinbarung unwirksam, weil ein unwirksames Insichgeschäft vorliege. Überdies ist der Umfang der abgerechneten Stunden unangemessen hoch; bei ordnungsgemäßer Bearbeitung wären weniger Stunden angefallen, sodass insoweit ein Schadensersatzanspruch bestehe. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.08.2019 (Bl. 208 d. A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das (Kurz-)Gutachten der Rechtsanwaltskammer vom 24.09.2019 (Bl. 214 d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hatte darüber hinaus beabsichtigt, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Umfang der abgerechneten Stunden angemessen war oder, ob bei ordnungsgemäßer Bearbeitung weniger Stunden angefallen wären (vgl. Bl. 239 d. A.). Nachdem der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen worden war (vgl. Bl. 270 ff., 277 ff. d. A.), wurde ihr eine Frist zur Einzahlung eines Vorschusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gesetzt, die fruchtlos verstrich (vgl. Bl. 283 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 22.154,28 gegen die Beklagte aus der Vergütungsvereinbarung iVm. §§ 611, 675, 398 BGB zu. Die Klägerin hat mit der Zedentin am 21. Juli 2016 eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Zedentin hat auf Grundlage dieser Vergütungsvereinbarung die in den Rechnungen vom 26.09.2016 (Anlage K 3, 43), vom 31.10.2017 (Anlage K 44, 45) und vom 06.02.2017 (Anlage K 46, 47) – im Laufe des Verfahrens von der Beklagten unstreitig gestellten – Leistungen erbracht. 2. a) Die Vergütungsvereinbarung war nicht deshalb gemäß § 138 BGB unwirksam, weil die Vergütungsvereinbarung rückwirkend Geltung ab dem 06.06.2016 Wirkung entfaltete. Es ist insoweit nämlich möglich, eine Vereinbarung nach der auftragsgemäßen Anwaltstätigkeit zu treffen (vgl. Touissant, in: Hartmann/Touissant, Kostengesetze, 49. Aufl. 2019, § 3a RVG. Rn. 10). Denn der Schutzzweck des § 3a RVG besteht gerade darin, den Auftraggeber vor einer unüberlegten, leichtfertigen oder unbewussten Eingehung von Zahlungsverpflichtungen zu schützen (vgl. Touissant, aaO, Rn. 11 mwN.). Die Beklagte war im hiesigen Verfahren vor Unterzeichnung der Vereinbarung in der Lage, die Vergütungsvereinbarung nicht zu unterzeichnen bzw. die rückwirkende Geltung zu monieren. Das hat sie allerdings nicht getan, sodass diesbezüglich nicht von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung auszugehen ist. b) Die Vergütungsvereinbarung war nicht deshalb unwirksam, weil diese eine Abrechnung im Sechs-Minuten-Takt vorsah. Es ist zwar sehr strittig, ob in AGB (oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) eine sog. 15-Minuten-Zeittaktklausel wirksam vereinbart werden kann, die die volle Berechnung angefangener Viertelstunden vorsieht (vgl. zum Streitstand Staudinger/Weber (2019) Anh zu §§ 305-310 Rn G 1 ff.). Jedenfalls ist die Abrechnung im Sechs-Minuten-Takt angemessen und begegnet daher im Ergebnis keinen Bedenken (vgl. Staudinger/Weber (2019) aaO, Rn G 59). c) Die Vergütungsvereinbarung war nicht im Hinblick auf die Höhe des Stundensatz von 270 EUR nach § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig und damit unwirksam. Eine unangemessene Höhe wird in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung und der Tätigkeit des Anwalts ein nicht zu überbrückender Zwiespalt besteht, so dass es schlechthin unerträglich ist, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, Rn. 21 ff. mwN.). Als angemessene Stundensätze dürften Beträge von (im Regelfall EUR 250 je Stunde bis – bei besonders ausgewiesenen spezialisierten Anwälten in Angelegenheiten, die für den Mandanten existenziell wichtig sind) EUR 1.000 anzusetzen sein (Mayer, aaO, Rn. 28 aE.). Insoweit ist die Stundensatzhöhe von 270 EUR noch angemessen, zumal auch das von der Rechtsanwaltskammer eingeholte Kurzgutachten zu dem Ergebnis gelangte, dass die Stundensatzhöhe ortsüblich sei (vgl. Bl. 214 d. A.). d. Die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung ergibt sich auch nicht aus Umstand, dass sich die Vergütungsvereinbarung nach Ansicht der Beklagten auf sämtliche bestehende und zukünftige Mandate beziehen solle. Insoweit gilt, dass die Vereinbarung von der Vollmacht getrennt sein muss und darf gerade nicht in einer Urkunde enthalten sein, um deren Bedeutung zu erkennen. Aus der Vereinbarung ergibt sich auch, dass sie sich auf die "laufende Rechtsberatung", d.h. das aktuelle Mandat und nicht auch auf zukünftige Mandate, bezieht. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre sie allenfalls auf das Mandant begrenzt, das am 06.06.2016 mit dem entsprechenden Gespräch erteilt wurde und das gerade das streitgegenständliche Mandat ist (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 3a Rdnr. 54a). Auch die entsprechende Vergütung von Reisezeiten ist nicht unüblich oder sittenwidrig. 3. Die Abtretung der Honorarforderung an die Klägerin war nicht gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig, obwohl die Beklagte der Abtretung nicht zugestimmt hatte. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, als die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel den objektiven Tatbestand der das Privatgeheimnis schützenden Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, weil mit der Abtretung die umfassende Informationspflicht des § 402 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger verbunden ist. Deshalb waren vor Einführung des § 49b Abs. 4 BRAO sowohl das schuldrechtliche Grundgeschäft der Forderungsübertragung als auch die Abtretung als dingliches Erfüllungsgeschäft gem. 134 BGB nichtig (vgl. BGH, NJW 2005, 507). Jedoch war hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst Partnerin der Kanzlei B. ist. Für einen solchen Fall hat der BGH die Nichtigkeit der Abtretung wiederholt verneint, obwohl der Gebührenschuldner ihr nicht zugestimmt hat (vgl. BGH aaO). Dafür ist ausschlaggebend, dass der Zessionar die umfassende Kenntnis der Angelegenheit erlangt hat, ohne dass der Zedent ein ihm anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes Geheimnis des Mandanten unbefugt offenbart hat. Durch die Abtretung von B. an eine ihrer Partner – hier die Klägerin – werden keine Mandantengeheimnisse verletzt. Ob sie daneben auch als Einzelanwältin tätig ist, ist ohne Belang. Ein Verstoß gegen § 181 BGB ist nicht ersichtlich, weil die Klägerin im Rahmen der Abtretungsvereinbarung nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes auftritt. Schließlich ist die Abtretung auch nicht vor dem Hintergrund unwirksam, weil die Vergütungsvereinbarung zwischen der Beklagten und U. Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB und die Abtretungsvereinbarung die U. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB als Zedentin aufweist. Denn die U. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB ist Rechtsnachfolgerin der U. Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB. 4. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht (teilweise) im Wege der Aufrechnung wegen eines der Beklagten vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruches untergegangen. Zwar hat die Beklagte insoweit behauptet, dass der Umfang der abgerechneten Stunden unangemessen sei bzw., dass bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eine geringere Stundenzahl angefallen wäre. Diese Behauptung könnte, für den Fall, dass die Behauptung bewiesen würde, einen Schadensersatzanspruch begründen, der im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden könnte. Die Beklagte ist insoweit jedoch beweisfällig geblieben. Sie hat zwar als Beweismittel die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Die Kammer hat von der Einholung des Sachverständigengutachtens abgesehen. Grund hierfür ist, dass die Beklagte bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung nicht den ihr hierfür aufgegebenen Kostenvorschuss in voller Höhe eingezahlt hat. Selbst wenn die Beklagte am 6. August 2020 den angeforderten Vorschuss vollständig eingezahlt hätte (was tatsächlich nicht passiert ist), hätte das Gericht ihren unter Sachverständigenbeweis gestellten entscheidungserheblichen Vortrag als beweislos ansehen dürfen. Damit war der Rechtsstreit im Termin entscheidungsreif. Bei Zulassung des prozessualen “Angriffsmittels” Sachverständigenbeweis, hätte hingegen ein Gutachten eingeholt werden müssen, wodurch der Rechtsstreit verzögert worden wäre (§ 296 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1997, Az.: III ZR 246/96). II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 865 aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu. Die Beklagte befand sich bereits in Verzug, als die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten beauftragte. Diesbezüglich steht ihr gemäß §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 auch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit dem 27.05.2017 gegen die Beklagte zu, da diese sich seit diesem Zeitpunkt auch mit dem Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Verzug befand. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. V. Der Streitwert wird bis zum 29.07.2018 auf EUR 15.763,62 und ab dem 30.07.2018 auf EUR 28.315,63 festgesetzt. Im Falle einer teilweisen Klagerücknahme nebst anschließender Klageerweiterung wird der ursprüngliche Streitwert um die Streitwerte der mit der Klagerweiterung geltend gemachten Streitgegenstände addiert (vgl. hierzu OLG München, NJW-RR 2017, 700 [702]). Hieraus ergibt sich der Streitwert von EUR 28.315,63 (EUR 15.763,62 + EUR 9.012,47 + 3.539,54 EUR). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. M.