I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 2) trägt der Verfügungskläger. Die Kosten der Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 1) trägt der Nebenintervenient zu 1) selbst . III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Verfügungsbeklagte bzw. die Nebenintervenientin zu 2) aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte bzw. die Nebenintervenientin zu 2) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Informationsansprüche. Die Verfügungsbeklagte ist eine GmbH mit Sitz in F. Der Verfügungskläger tritt als besonderer Vertreter der Verfügungsbeklagten i.S.d. § 46 Nr. 8 Var. 1 GmbHG auf, wobei die Wirksamkeit seiner Bestellung zwischen den Parteien streitig ist. Das Stammkapital der Verfügungsbeklagten beträgt gem. § 3 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages (im Folgenden „GV“, Anlage MHP 1) DM 5.000.000,00. Mehrheitsgesellschafterin ist die Nebenintervenientin zu 2), die eine Tochtergesellschaft der P Group Inc. ist und mit DM 4.789.900,00 am Stammkapital beteiligt ist. Weitere Gesellschafter sind Herr L, der mit DM 110.000,00 am Stammkapital beteiligt ist, sowie Herr M und der Nebenintervenient zu 1), die jeweils mit DM 50.000,00 am Stammkapital beteiligt sind (Anlage MHP 2). Nach § 9 Abs. 1 S. 3 GV gewähren DM 100,00 eines Geschäftsanteils jeweils eine Stimme. Mit Anteilskaufvertrag vom 14.06.2018 verkaufte die Verfügungsbeklagte ihre Beteiligung an der T-Gruppe, bestehend aus rund 87,7 % der Geschäftsanteile an der T Group GmbH sowie jeweils 100 % der Geschäftsanteile an der S 2 GmbH und an der J GmbH. Neben der Verfügungsbeklagten waren an dem Anteilskaufvertrag auf Verkäuferseite außerdem beteiligt erstens die Minderheitsgesellschafter der T Group GmbH, namentlich die Herren S, S 1 und R, zweitens die C., eine Tochtergesellschaft der P Group Inc., und drittens Frau H, die ihrerseits jeweils diverse Beteiligungen verkauften. Die Kaufpreissumme wurde zwischen den Verkäufern aufgeteilt. Die Verkäuferseite wurde unterstützt von Rechtsanwaltskanzleien, Wirtschaftsprüfern und sonstigen Beratern, u.a. von M 1. Dafür trug die Verfügungsbeklagte Rechtsberatungskosten. Die Transaktion ist abgeschlossen. Im November 2018 erklärten die Minderheitsgesellschafter der Verfügungsbeklagten die Anfechtung ihrer Zustimmungserklärung zum Anteilsverkauf wegen arglistiger Täuschung. Herr M erklärte zudem die Anfechtung der von ihm als damaligem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten der M 1 erteilten Vollmacht zum Abschluss des Anteilskaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. In den Jahren 2019 und 2020 machten die Minderheitsgesellschafter außergerichtlich und gerichtlich verschiedene Auskunftsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte geltend. Am 27.05.2020 verschickten die Minderheitsgesellschafter der Verfügungsbeklagten eine Aufforderung zur Stimmabgabe per Einschreiben an alle Gesellschafter der Verfügungsbeklagten (Anlage MHP 3). Darin wurden die Gesellschafter aufgefordert, ihr Votum zu insgesamt vier Beschlussvorschlägen bis zum 08.06.2020 per Brief oder E-Mail an den Minderheitsgesellschafter Herrn M abzugeben. Eine Aussprache über die Beschlussvorschläge per Telefonkonferenz wurde angeboten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse vorbehaltlich der erforderlichen Mehrheit wegen § 2 COVMG auch dann gefasst würden, wenn nicht jeder Gesellschafter der Beschlussfassung im Wege der schriftlichen bzw. textförmlichen Stimmabgabe zustimme oder sich an der Abstimmung beteilige. Gem. § 8 Abs. 1 S. 2 GV können Beschlüsse außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefasst werden durch schriftliche (einschließlich Telefax oder sonstige elektronisch fixierte Datenübertragung) oder mündliche (einschließlich per Telefon) Abstimmung, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt. Nach § 8 Abs. 2 GV erfolgt die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, falls nicht sämtliche Gesellschafter einem anderen Verfahren zustimmen, durch wenigstens einen Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Kalendertage. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt gem. § 8 Abs. 3 GV die Nebenintervenientin zu 2) oder ein von ihr bestimmter Gesellschafter. Nach § 9 Abs. 3 GV erfolgen Gesellschafterbeschlüsse grds. mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der erste Beschlussvorschlag sah vor, dass die Verfügungsbeklagte gegen die Nebenintervenientin zu 2) Schadensersatzansprüche aufgrund und in Zusammenhang mit näher dargestellten Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf vom 14.06.2018 geltend macht. Der Nebenintervenientin zu 2) wird dabei vorgeworfen, gemeinsam mit ihrer Muttergesellschaft, der P Group Inc., ihren Einfluss auf die Verfügungsbeklagte ausgenutzt zu haben, um den Anteilsverkauf zu für die Verfügungsbeklagte nachteiligen Konditionen zu erreichen. Diese nachteiligen Konditionen bestünden insbesondere in einer nachteiligen Kaufpreisverteilung zugunsten der Minderheitsgesellschafter der T Group GmbH und der T Group S.A. Auf dieselbe Weise habe die Nebenintervenientin zu 2) auch die unberechtigte Übernahme von Transaktionskosten durch die Verfügungsbeklagte erreichen wollen. Weiter wird der Nebenintervenientin zu 2) vorgeworfen, zusammen mit ihrer Muttergesellschaft eine ordnungsgemäße Beteiligung und Information der Gesamtgeschäftsführung und der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf sowohl vor als auch nach Abschluss des Kaufvertrags unterbunden zu haben. Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe und der Auflistung der konkret geltend gemachten Schadenspositionen wird auf Anlage MHP 3 Bezug genommen. Der zweite Beschlussvorschlag sah die Bestellung des Verfügungsklägers als besonderer Vertreter der Verfügungsbeklagten nach § 46 Nr. 8 GmbHG vor. Er sollte etwaige Ersatzansprüche, die der Verfügungsbeklagten wegen der im ersten Beschlussvorschlag beschriebenen Sachverhalte gegen die Nebenintervenientin zu 2) zuständen, geltend machen. Mit dem dritten Beschlussvorschlag wurden dem besonderen Vertreter das Recht, zur Erfüllung seines Auftrags Auskunft von der Verfügungsbeklagten zu verlangen, und das Recht auf Zugang zu insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Verfügungsbeklagten eingeräumt. Hinsichtlich des Inhalts dieser drei Beschlussvorschläge im Einzelnen wird auf Anlage MHP 3 Bezug genommen. Am 05.06.2020 teilte die Nebenintervenientin zu 2) den Minderheitsgesellschaftern mit, dass sie sich gegen die Art und Weise der Initiierung der Beschlussfassung und auch gegen die Beschlussfassung selbst verwehre. Sie widersprach einer Beschlussfassung nach § 2 COVMG in Textform ausdrücklich. Gegen alle vier Beschlussvorschläge stimmte sie mit „Nein“, wobei ihre Stimmabgabe nur höchst vorsorglich und „zur Wahrung ihrer Rechtsposition“ erfolgte (Anlage MHP 3). Die Minderheitsgesellschafter gaben ihre Stimmen am 04.06.2020 ab und stimmten für alle vier Beschlussvorschläge mit „Ja“ (Anlage MHP 3). In seiner E-Mail vom 08.06.2020 (Anlage MHP 3), mit der er die Stimmabgaben an die Verfügungsbeklagte übermittelte, und in der Niederschrift über die Beschlussfassung vom 09.06.2020 (Anlage MHP 3) stellte der Minderheitsgesellschafter Herr M fest, dass der Widerspruch der Nebenintervenientin zu 2) gegen die Beschlussfassung nicht zu berücksichtigen sei. Er stellte außerdem unter Hinweis auf ein für die Nebenintervenientin zu 2) geltendes Stimmverbot fest, dass alle vier Beschlussanträge einstimmig angenommen worden seien, wobei das Bestehen des Stimmverbotes zwischen den Parteien streitig ist. Gem. § 8 Abs. 8 GV ist über jeden Gesellschafterbeschluss zu Beweiszwecken, nicht jedoch als Wirksamkeitsvoraussetzung, unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses und die Stimmabgabe anzugeben hat, soweit keine notarielle Niederschrift aufgenommen wird. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen, wenn nicht eine Form der Beschlussfassung gewählt worden ist, bei der alle Gesellschafter den / die betreffenden Beschlüsse unterzeichnen (Beschlussfassung im Umlaufverfahren). Eine Kopie der Niederschrift ist jedem Gesellschafter unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Am 10.06.2020 teilte der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten mit, er nehme sein Mandat als besonderer Vertreter an, und verlangte die Übersendung von näher bezeichneten Unterlagen (Anlage MHP 4). Die Herausgabe dieser Unterlagen lehnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 18.06.2020 ab (Anlage MHP 5). Daran schloss sich eine Korrespondenz zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Bestellung des Verfügungsklägers als besonderer Vertreter an (Anlagen MHP 6, MHP 7, AG 8). Am 11.08.2020 fand eine Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten statt. Daran nahmen alle Gesellschafter teil, wobei der Nebenintervenient zu 1) von den anderen beiden Minderheitsgesellschaftern vertreten wurde. Die Gesellschafterversammlung wurde von einem der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten geleitet. Auf der Gesellschafterversammlung wurde über insgesamt fünf Beschlussvorschläge abgestimmt. Der erste Beschlussvorschlag war auf eine Bestätigung von am 08.06.2020 im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen gerichtet. Die übrigen Beschlussvorschläge sahen jeweils eine erneute Abstimmung über die vier einzelnen Beschlussvorschläge, über die bereits im schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt worden war, vor. Die Nebenintervenientin zu 2) stimmte gegen alle fünf Beschlussvorschläge, während die Minderheitsgesellschafter für alle fünf Beschlussvorschläge stimmten. Über die Gesellschafterversammlung wurde ein Protokoll aufgenommen, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage NI 2). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.08.2020 trat der Nebenintervenient zu 1) dem Rechtsstreit auf Seiten des Verfügungsklägers bei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.08.2020 trat die Nebenintervenientin zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten der Verfügungsbeklagten bei. Der Verfügungskläger behauptet, der Versammlungsleiter habe auf der Gesellschafterversammlung vom 11.08.2020 die Beschlüsse nicht mündlich festgestellt. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er sei am 08.06.2020 wirksam im Umlaufverfahren nach § 48 Abs. 2 Var. 1 GmbHG i.V.m. § 2 COVMG als besonderer Vertreter i.S.d. § 46 Nr. 8 Var. 1 GmbHG bestellt worden. Einer Beschlussfeststellung habe es dazu nicht bedurft. Auch auf die Erfolgsaussichten seines Auftrags komme es dafür nicht an. Ebenso unbeachtlich sei eine etwaige Anfechtbarkeit des Bestellungsbeschlusses. Die von ihm angeforderten Informationen seien zur Erfüllung seines Auftrags erforderlich. Seine Stellung als besonderer Vertreter ergebe sich außerdem aus den Beschlüssen vom 11.08.2020. Die Nebenintervenientin zu 2) habe insoweit einem Stimmverbot unterlegen. Ob die Beschlüsse vom 11.08.2020 durch den Versammlungsleiter festgestellt worden seien, habe keine Einfluss auf die Wirksamkeit der Beschlüsse, sondern nur auf den richtigen Rechtsbehelf. Der Verfügungsgrund folge daraus, dass jede weitere Verzögerung die Beweissituation und damit die Erfolgsaussichten eines etwaigen vom Verfügungskläger zu führenden Prozesses verschlechtere. Auch ergebe sich die Eilbedürftigkeit entsprechend aus der Sechs-Monats-Frist des § 147 Abs. 1 S. 2 AktG. Weiter verlagere jede Verzögerung der Geltendmachung das Insolvenzrisiko der potentiellen Anspruchsgegner zeitweise auf die Verfügungsbeklagte. Außerdem drohe die Verjährung der vom Verfügungskläger geltend zu machenden Ersatzansprüche. Das Verhalten der Minderheitsgesellschafter müsse sich der Verfügungskläger als Selbstwiderlegung nicht zurechnen, denn er sei Organ der Verfügungsbeklagten und nicht Sachwalter oder Interessenvertreter der Minderheitsgesellschafter. Wolle man ihm eine Leistungsverfügung versagen, könne der vom Gesetzgeber in §§ 147, 136 AktG und §§ 46 Nr. 8, 47 Abs. 4 GmbHG vorgesehene Minderheitenschutz nicht effektiv gewährt werden, sondern unterliege faktisch nahezu vollständig dem Einfluss der Gesellschaftermehrheit. Der Verfügungskläger beantragt, 1) der Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, dem Verfügungskläger ein vollständiges Bestandsverzeichnis vorzulegen über sämtliche Unterlagen der Verfügungsbeklagten, die den Verkauf der Beteiligung der Verfügungsbeklagten an der sog. T-Gruppe (nachfolgend auch „T-Beteiligung“ oder „Beteiligung“), namentlich ca. 87,7 % der Geschäftsanteile an der T Group GmbH, der Gruppenobergesellschaft der T-Gruppe, sowie jeweils 100 % der Geschäftsanteile an der S 2 GmbH und der J GmbH, an die französische X-Gruppe mit Anteilskaufvertrag vom 14. Juni 2018 betreffen, insb. a) sämtliche Protokolle oder Teile davon der Geschäftsführersitzungen oder von gebildeten Ausschüssen, jeweils nebst Präsentationen und sonstigen Anlagen, soweit sie den Verkauf oder die Bewertung der verkauften Beteiligung betreffen, b) sämtliche Korrespondenz der Verfügungsbeklagten mit ihrer Mehrheitsgesellschafterin P Holding Germany GmbH (nachfolgend „OHGG“) und der P Group Inc., New York City (nachfolgend auch „P Inc.“), soweit sie den Verkauf oder die Bewertung der verkauften Beteiligung betrifft, insb. solche Korrespondenz, die die Verteilung der Kaufpreissumme betrifft, c) sämtliche Korrespondenz der Verfügungsbeklagten mit den anderen Parteien des Kaufvertrags, insb. mit den Minderheitsgesellschaftern der T Group GmbH, den Herren S, S 1 und R, der C. und mit Frau H, soweit sie den Verkauf oder die Bewertung der verkauften Beteiligung betrifft, insb. solche Korrespondenz, die die Verteilung der Kaufpreissumme betrifft, d) sämtliche Korrespondenz der Verfügungsbeklagten mit Rechtsanwaltskanzleien, Wirtschaftsprüfern und sonstigen Beratern, soweit sie den Verkauf oder die Bewertung der verkauften Beteiligung betrifft, e) sämtliche Korrespondenz der Verfügungsbeklagten mit den Minderheitsgesellschaftern der Verfügungsbeklagten L, M und T 1, soweit sie den Verkauf oder die Bewertung der verkauften Beteiligung betrifft, insb. solche Korrespondenz, die die Verteilung der Kaufpreissumme betrifft, f) sämtliche interne Korrespondenz der Verfügungsbeklagten, soweit sie den Erwerb oder die Bewertung der verkauften Beteiligung betrifft, insb. die Zuweisung des Kaufpreises, der auf die Anteile entfällt, die die T Group S.A. gehalten hat, und g) sämtliche Korrespondenz, Protokolle und/oder Unterlagen der Verfügungsbeklagten über die allgemeine Zuweisung von Erträgen von der T Group S.A. an die Verfügungsbeklagte und der besonderen Zuweisung des Ertrags im Rahmen des Kaufvertrags an die T Group S.A., 2) der Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, dem Verfügungskläger die folgenden Unterlagen und sonstigen Informationen der Verfügungsbeklagten zugänglich zu machen und die Anfertigung von Kopien zu ermöglichen: a) zum Sachverhaltskomplex schädigende Kaufpreisverteilung aa) den Anteilskaufvertrag vom 14. Juni 2018 über den Verkauf der in Ziff. 1) genannten T-Beteiligung mitsamt aller Anlagen, bb) alle diesbezüglichen Wertgutachten / Berechnungen zur Berechnung des Gesamtkaufpreises und der Kaufpreisverteilung, cc) alle diesbezüglichen Rechtsgutachten incl. Entwürfen, dd) den Prüfbericht des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018, ee) die relevante schriftliche (incl. Textform) Kommunikation zwischen der Verfügungsbeklagten mit den übrigen Parteien des Anteilskaufvertrags, ff) die relevante schriftliche (incl. Textform) Kommunikation zwischen der Verfügungsbeklagten mit der OHGG und der P Inc., gg) die schriftliche (incl. Textform) Kommunikation zwischen der Verfügungsbeklagten und M 1 in Bezug auf den Anteilskaufvertrag, hh) die Vereinbarung zwischen der Verfügungsbeklagten und der C über die Zuweisung der Erträge aus der Beteiligung an der T-Gruppe, ii) Gesellschafterbeschluss zur Zustimmung zur verfahrensgegenständlichen Transaktion, jj) M 1 erteilte Mandatsvereinbarung der Verfügungsbeklagten incl. Vollmacht(en) sowie Widerrufe(en), kk) die Anfechtungserklärungen von Herrn M und den Minderheitsgesellschaftern, b) zum Sachverhaltskomplex Transaktionskosten der Rechtsberater aa) die relevante schriftliche (incl. Textform) Kommunikation zwischen der Verfügungsbeklagten und M 1 in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Beteiligungsverkauf, bb) alle von M 1 in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Anteilsverkauf gestellten Honorarrechnungen samt Überweisungsbelegen, c) zum Sachverhaltskomplex verwehrte Informationsbegehren aa) die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 40 O 38/19 [AktE]; 40 O 25/2019 [AktE]; 40 O 35/2019 [AktE]), bb) die aufgrund dieser Entscheidungen erteilten Informationen, cc) alle in Bezug auf die Abwehr der Informationsbegehren gestellten Honorarrechnungen der diesbezüglich mandatierten Rechtsanwälte / Prozessbevollmächtigten samt Überweisungsbelegen und die gezahlten Gerichtskosten, d) zum allgemeinen Hintergrund aa) Geschäftsordnung der Geschäftsleitung der Verfügungsbeklagten, bb) evtl. außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende Regelungen zum Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafter zu Maßnahmen der Geschäftsleitung, cc) Geschäftsberichte 2016-19, 3) hilfsweise der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, wobei wir den Wortlaut gem. § 938 ZPO ins Ermessen des Gerichts stellen, den Verfügungskläger als besonderen Vertreter mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere den in den Beschlussvorschlägen 2 bis 4 der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten vom 11. August 2020 genannten, zu behandeln, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist, ob in der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten vom 11. August 2020 wirksame Beschlüsse gem. § 46 Nr. 8 GmbHG über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Bestellung des Verfügungsklägers als Besonderen Vertreter gefasst wurden. Der Nebenintervenient zu 1) schließt sich den Anträgen zu 1) und 2) des Verfügungsklägers an und beantragt zusätzlich, hilfsweise der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Verfügungskläger als Besonderen Vertreter mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere den in Beschlussvorschlägen 2 bis 4 der Gesellschafterversammlung vom 11. August 2020 genannten, zu behandeln, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist, ob in der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten vom 11. August 2020 wirksame Beschlüsse gem. § 46 Nr. 8 GmbHG über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Bestellung des Verfügungsklägers als Besonderen Vertreter gefasst wurden. Die Verfügungsbeklagte die Nebenintervenientin zu 2) beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Verfügungskläger sei durch den Beschluss vom 08.06.2020 nicht wirksam zum besonderen Vertreter bestellt worden. § 2 COVMG sei wegen § 8 Abs. 1 S. 2 GV als vorrangiger und abweichender Regelung schon nicht anwendbar. Außerdem begründe § 2 COVMG kein Initiativrecht, sondern lasse die bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen unangetastet. Demnach seien die Minderheitsgesellschafter nicht befugt gewesen, das streitgegenständliche Umlaufverfahren einzuleiten. Zudem erfordere § 2 COVMG jedenfalls eine einfache Mehrheit zugunsten der Durchführung eines Umlaufverfahrens, und zwar unter Einbeziehung auch derjenigen Gesellschafter, für die bei Abstimmung in der Sache möglicherweise ein Stimmverbot bestünde. Auch seien die Beschlüsse nicht wirksam festgestellt worden, dies habe nur durch die Geschäftsführung der Verfügungsbeklagten erfolgen können. Auf die Beschlüsse vom 11.08.2020 könne sich der Verfügungskläger ebenfalls nicht berufen, denn sie hätten die erforderliche Stimmenmehrheit verfehlt und seien daher abgelehnt worden. Selbst wenn es an einer förmlichen Beschlussfeststellung fehlen würde, müsse zunächst Beschlussfeststellungsklage erhoben werden. Schließlich sei das Informationsverlangen des Antragsstellers auch in seinem Umfang zu weitreichend. Zum Hilfsantrag des Verfügungsklägers vertritt die Verfügungsbeklagte die Ansicht, dem Verfügungskläger fehle für diesen Antrag die Antragsbefugnis. Durch den Hilfsantrag zeige er, dass er nicht hinreichend unbefangen sei, um das Amt eines besonderen Vertreters auszufüllen. Hierdurch entziehe er seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag das Rechtsschutzbedürfnis. Auch ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, da eine wesentliche Schwächung der Position des Verfügungsklägers bei Zurückweisung seines Antrags nicht zu befürchten sei. § 147 Abs. 1 S. 2 AktG könne nicht ohne Weiteres auf die GmbH angewendet werden. Eine Dringlichkeit setze vor allem voraus, dass eine Veränderung des individuellen Streitgegenstandes drohe, schlechte oder sich verschlechternde Vermögensverhältnisse des Schuldners würden für sich allein nicht ausreichen. Weiter müsse sich der Verfügungskläger das Verhalten der Minderheitsgesellschafter, die bis zum Vorschlag der Bestellung des Verfügungsklägers fast zwei Jahre zugewartet hätten, als Selbstwiderlegung zurechnen lassen. Auch darin, dass zwischen der erstmaligen Aufforderung an die Verfügungsbeklagte und der Antragsstellung fünf Wochen lägen, sei eine Selbstwiderlegung des Verfügungsklägers zu sehen. Zudem sei zu befürchten, dass der Verfügungskläger im Lager der Minderheitsgesellschafter stehe und die Informationen und Unterlagen unerlaubterweise weitergeben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien und den Nebenintervenienten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen. I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. a) Das Landgericht Düsseldorf ist für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig, da es das Gericht der Hauptsache ist (§§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO). Seine sachliche Zuständigkeit für die Hauptsache ergibt sich aus § 1 ZPO, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, da der Streitwert der Hauptsache über der Streitwertgrenze von EUR 5.000,00 liegt. Seine örtliche Zuständigkeit für die Hauptsache folgt aus § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO, denn die Verfügungsbeklagte hat ihren Sitz in Düsseldorf. b) Der Verfügungskläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn nach der gesetzlichen Konzeption darf er sich die von ihm begehrten Informationen nicht einfach selbstständig beschaffen, sondern muss ein Informationsgesuch an die Verfügungsbeklagte richten und dieses notfalls gerichtlich geltend machen (Baumbach/Hueck/ Zöllner/Noack , GmbHG, 22. Aufl., § 46 Rn. 71a; zur Aktiengesellschaft OLG München, Urteil vom 28.11.2007, WM 2008, 215, 221f.). Daran ändern auch der dritte Gesellschafterbeschluss vom 08.06.2020 (Anlage MHP 3) und der vierte Gesellschafterbeschluss vom 11.08.2020 (Anlage NI 2) nichts. Demnach ist dem Verfügungskläger soweit gesetzlich zulässig unmittelbarer unbehinderter Zugang zu seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Verfügungsbeklagten zu gewähren. Unabhängig davon, ob diese Beschlüsse wirksam gefasst wurden, entfällt durch sie nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers. Denn mit dem Antrag zu 1) begehrt er schon keinen Zugang zu Unterlagen, die er sich auch selbstständig beschaffen könnte, sondern die Vorlage eines zu erstellenden Bestandsverzeichnisses. Mit dem Antrag zu 2) begehrt der Verfügungskläger den Zugang zu Unterlagen, das aber nur, weil ihm dieser durch die Verfügungsbeklagte verwehrt wurde. 2. Die Voraussetzungen einer zulässigen objektiven Antragshäufung (§ 260 ZPO) liegen vor. 3. Der Hauptantrag ist unbegründet, da der Verfügungskläger schon keinen Verfügungsanspruch (nachfolgend a.), jedenfalls aber keinen Verfügungsgrund (nachfolgend b.) glaubhaft gemacht hat. a) Der Verfügungskläger hat schon keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und auf die Zugänglichmachung von Unterlagen und die Ermöglichung der Anfertigung von Kopien kann sich aus der Stellung als besonderer Vertreter nach § 46 Nr. 8 Var. 1 GmbHG ergeben (OLG München, Urteil vom 10.11.1995, DB 1996, 1967; Baumbach/Hueck/ Zöllner/Noack , a.a.O., § 46 Rn. 71a; Scholz/ Schmidt , GmbHG, 12. Aufl., § 46 Rn. 173). Bereits das Reichsgericht hat für den besonderen Vertreter bei der Aktiengesellschaft ein Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und Papiere anerkannt (RGZ 83, 248, 252). Dass dem besonderen Vertreter insoweit gesetzlich nicht geregelte Annexkompetenzen eingeräumt werden, beruht auf dem Rechtsgedanken, dass er in die Lage versetzt werden muss, den ihm vom Gesetz zugedachten Auftrag auch tatsächlich zu erfüllen. Zudem können einem besonderen Vertreter durch Gesellschafterbeschlüsse Informationsrechte gegen die Gesellschaft eingeräumt werden. Der Verfügungskläger hat aber weder glaubhaft gemacht, dass er durch einen Gesellschafterbeschluss vom 08.06.2020 (nachfolgend aa.) noch durch einen Bestätigungsbeschluss vom 11.08.2020 (nachfolgend bb.) noch durch die Neufassung eines Bestellungsbeschlusses am 11.08.2020 (nachfolgend cc.) zum besonderen Vertreter der Verfügungsbeklagten bestellt worden ist. aa) Der Bestellungsbeschluss vom 08.06.2020 ist nicht wirksam zustande gekommen, sondern mangels Beschlussfeststellung nichtig. Das Ergebnis der Abstimmung hätte durch eine dazu befugte Person festgestellt werden müssen. Denn im Einzelfall kann es bei schriftlicher Abstimmung zweifelhaft sein, ob eine echte Abstimmung oder nur eine vorläufige Meinungsäußerung vorliegt oder wie das Ergebnis der Abstimmung ausgefallen ist. Deswegen gilt ein Beschluss, über den schriftlich abgestimmt wurde, erst nach der Beschlussfeststellung als gefasst (BGHZ 15, 324, Rn. 10 juris), weil erst durch die Beschlussfeststellung durch eine dazu befugte Person die bestehenden Zweifel über die Endgültigkeit und das Ergebnis der Abstimmung ausgeräumt werden können. Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn eine einstimmige, eindeutige und offensichtlich endgültige Willenskundgebung der Gesellschafter vorliegt (BGHZ 15, 324, Rn. 10 juris). Die Abstimmung über den Beschlussvorschlag zur Bestellung des Verfügungsklägers vom 08.06.2020, die im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgte, war aber gerade nicht einstimmig. Unabhängig von der Frage, ob das Beschlussfeststellungserfordernis überhaupt gesellschaftsvertraglich abdingbar ist, wurde es jedenfalls nicht durch § 8 Abs. 8 GV abbedungen. Dieser verhält sich schon seinem Wortlaut nach nicht zu einer Beschlussfeststellung, sondern nur zur Dokumentation von Beschlüssen zwecks künftiger Beweisführung. Zuständig für die Beschlussfeststellung ist der Abstimmungsleiter (Münchener Kommentar GmbHG/ Liebscher , 3. Aufl., § 48 Rn. 171). Zu der Frage, wer Abstimmungsleiter ist, verhält sich der Gesellschaftsvertrag nicht. Der BGH schrieb die Kompetenz der Beschlussfeststellung in dem von ihm zu entscheidenden Fall dem Geschäftsführer der GmbH zu (BGHZ 15, 324, Rn. 10 juris). Ob die Beschlussfeststellung stets durch den Geschäftsführer zu erfolgen hat oder zur Gewährleistung einer Parallelität mit der Gesellschafterversammlung jeweils durch denjenigen, der Leiter einer Gesellschafterversammlung wäre, zu erfolgen hat, kann offenbleiben. Versammlungsleiter wäre im vorliegenden Fall gem. § 8 Abs. 3 GV ein Vertreter der Nebenintervenientin zu 2) gewesen. Dem steht auch ein etwaiges Stimmverbot der Nebenintervenientin zu 2) nicht entgegen. Der Minderheitsgesellschafter Herr M, der die abgegebenen Abstimmungserklärungen einsammelte, sie an die Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten übermittelte und eine Beschlussfeststellung vornahm (Anlage MHP 3), war demnach unter keinen Umständen zur Beschlussfeststellung befugt. Den Initiator eines Umlaufverfahrens zum Abstimmungsleiter zu machen, würde mit der für Gesellschafterversammlungen geltenden Dogmatik brechen. Offenbleiben kann, ob § 2 COVMG, der seit dem 28.03.2020 eine ggü. § 48 Abs. 2 Var. 1 GmbHG erleichterte Möglichkeit der Beschlussfassung außerhalb einer Gesellschafterversammlung bietet, anwendbar ist oder durch § 8 Abs. 1 S. 2 GV als eine abschließende gesellschaftsvertragliche Regelung verdrängt wird, und wie es sich auswirkt, dass die Nebenintervenientin zu 2) der Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht zugestimmt hat. Denn in jedem Fall wäre wegen der Beschlussfassung im Umlaufverfahren eine Beschlussfeststellung durch eine die oben dargestellten Kriterien erfüllende Person notwendig gewesen. bb) Die Nichtigkeit des Beschlusses vom 08.06.2020 wegen fehlender Beschlussfeststellung wurde nicht durch einen etwaigen Bestätigungsbeschluss vom 11.08.2020 geheilt. Denn ein nichtiger Beschluss kann nicht bestätigt werden (Baumbach/Hueck/ Zöllner/Noack , a.a.O., nach § 47 Rn. 132). cc) Auch durch die Abstimmung am 11.08.2020 über den Beschlussvorschlag zur Bestellung des Verfügungsklägers als besonderer Vertreter ist dieser nicht bestellt worden. Denn der Beschlussvorschlag wurde nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Zur Annahme des Beschlusses wäre gem. § 9 Abs. 3 GV eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig gewesen. Es wurde aber festgestellt, dass der Beschlussantrag abgelehnt wurde, weil die Nebenintervenientin zu 2) gegen den Antrag gestimmt hatte. Durch die Beschlussfeststellung ist der Beschluss bzw. seine Ablehnung vorläufig verbindlich (Baumbach/Hueck/ Zöllner/Noack , a.a.O., nach § 47 Rn. 118). Es kommt nicht darauf an, ob die Beschlussfeststellung inhaltlich richtig ist (BeckOK GmbHG/ Leinekugel , 44. Ed., § 47 Anhang Beschlussanfechtung Rn. 139; Münchener Kommentar GmbHG//Wertenbruch, a.a.O., nach § 47 Rn. 233). Soweit der Verfügungskläger meint, die Nebenintervenientin zu 2) habe bei der Abstimmung einem Stimmverbot unterlegen, muss dies durch eine gegen den Beschluss gerichtete Anfechtungsklage ggf. in Verbindung mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage geltend gemacht werden (Baumbach/Hueck/ Zöllner/Noack , a.a.O., nach § 47 Rn. 186). Ob der Versammlungsleiter das Abstimmungsergebnis ggü. den Anwesenden in der Gesellschafterversammlung mündlich festgestellt hat, kann offenbleiben. Denn jedenfalls wurde das Ergebnis im Protokoll der Gesellschafterversammlung festgestellt. Damit es sich um eine Beschlussfeststellung handelt, muss ausreichend förmlich festgehalten werden, welcher Beschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmenverhältnis gefasst worden ist (BGH, Urteil vom 11.02.2008, GmbHR 2008, 426, 427). Unsicherheit über das Ob der Fassung eines Beschlusses muss beseitigt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2012, GmbHR 2013, 472, 476). Nicht ausreichend ist grds. die bloße Protokollierung der abgegebenen Stimmen (Lutter/Hommelhoff/ Bayer , GmbHG, 20. Aufl., Anhang zu § 47 Rn. 38) oder die Protokollierung des Beschlusses allein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.1994, GmbHR 1995, 228, 229). Auch die Aufnahme in ein privatschriftliches Protokoll als solche und alleine genügt nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2014, GmbHR 2015, 431, 432; Münchener Kommentar GmbHG// Wertenbruch , a.a.O., nach § 47 Rn. 231). Genügen kann aber etwa die Aufnahme in ein ordnungsgemäß errichtetes – d.h. den einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Vorgaben entsprechendes – und den Gesellschaftern zugegangenes Protokoll, das förmlich festhält, welcher Beschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmenverhältnis gefasst worden ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2012, GmbHR 2013, 472, 476; Münchener Kommentar GmbHG// Wertenbruch , a.a.O., nach § 47 Rn. 231). Das Protokoll zur Gesellschafterversammlung vom 11.08.2020 wurde entsprechend den Vorgaben in § 8 Abs. 8 GV ordnungsgemäß errichtet und an die Gesellschafter versendet und anschließend durch den Nebenintervenienten zu 1), einen der Gesellschafter, vorgelegt (Anlage NI 2). b) Jedenfalls hat der Verfügungskläger keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist grds. eine Dringlichkeit glaubhaft zu machen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940 Rn. 1), auch Eilbedürftigkeit genannt. Dies ist dem Verfügungskläger nicht gelungen. Die T-Transaktion ist bereits seit etwa zwei Jahren abgeschlossen. Erst jetzt werden Informationsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte geltend gemacht. Insbesondere dient die begehrte Verfügung nicht dazu, eine unmittelbar bevorstehende Transaktion oder eine erst vor Kurzem beendete Transaktion zu verhindern oder rückgängig zu machen. Vielmehr hat sie den Zweck, die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer seit etwa zwei Jahren abgeschlossenen Transaktion vorzubereiten. Der Verfügungskläger hat nicht dargelegt, dass die Vernichtung oder ein sonstiger Untergang der von ihm begehrten Informationen unmittelbar bevorstünde, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Eilbedürftigkeit ergibt. Eine Verschlechterung der Papierlage droht nicht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die vom Verfügungskläger beantragte einstweilige Verfügung eine Leistungsverfügung i.S.d. §§ 935, 940 ZPO ist. Sie führt zur Befriedigung des Verfügungsanspruchs, nimmt so die Hauptsache vorweg und widerspricht damit dem Grundgedanken des allein auf eine Sicherung gefährdeter Ansprüche abzielenden einstweiligen Rechtsschutzes (Zöller/ Vollkommer , ZPO, 33. Aufl., § 938 Rn. 2; Thomas/Putzo/ Seiler , ZPO, 40. Aufl., § 938 Rn. 3). Bei einer Leistungsverfügung sind daher besondere Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen. Sie setzt ein dringendes Bedürfnis für ihren Erlass voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist (Zöller/ Vollkommer , a.a.O., § 940 Rn. 6; Thomas/Putzo/ Seiler , a.a.O., § 940 Rn. 6). Die Leistungsverfügung ist insbesondere in einer Not- oder Zwangslage oder bei Existenzgefährdung und in denjenigen Fällen zulässig, in denen die geschuldete Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Zöller/ Vollkommer , a.a.O., § 940 Rn. 6). Die schutzwürdigen Interessen beider Seiten sind hierbei im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsspielraumes gegeneinander abzuwägen (Zöller/ Vollkommer , a.a.O., § 940 Rn. 4). Daran gemessen ist der Erlass einer Leistungsverfügung nicht gerechtfertigt. Das Ergebnis der Interessenabwägung wird nicht etwa durch § 147 Abs. 1 S. 2 AktG vorgegeben (nachfolgend aa.), sondern folgt aus einer Abwägung der konkret betroffenen Interessen der Verfügungsbeklagten einerseits (nachfolgend bb.) und des Verfügungsklägers andererseits (nachfolgend cc.). aa) Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 147 Abs. 1 S. 2 AktG auf das Recht der GmbH liegen nicht vor. Es besteht schon keine planwidrige Regelungslücke, da es in § 46 Nr. 8 GmbHG eine ausdrückliche Regelung zum besonderen Vertreter gibt (Münchener Kommentar AktG/ Arnold , 4. Aufl., § 147 Rn. 21). In § 46 Nr. 8 GmbHG sind die beiden Konstellationen, in denen ein besonderer Vertreter bestellt werden kann, genau beschrieben. Eine Frist zur Geltendmachung der Ansprüche bestimmt § 46 Nr. 8 GmbHG aber nicht. Darüber hinaus ist die Interessenlage nicht vergleichbar. Zwar wird der besondere Vertreter sowohl in der Aktiengesellschaft und als auch in der GmbH nur zu einem bestimmten Zweck eingesetzt. Konkreter Hintergrund von § 147 Abs. 1 S. 2 AktG ist es aber, willkürliche Verzögerungen zu verhindern, indem nach Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 S. 2 AktG das für die Geltendmachung der Ansprüche verantwortliche Organ der Aktiengesellschaft, also beispielsweise der besondere Vertreter, für den aus der Fristversäumung entstandenen Schaden haftet (Münchener Kommentar AktG/ Arnold , a.a.O., § 147 Rn. 56). Isoliert und losgelöst von dieser Rechtsfolge kann § 147 Abs. 1 S. 2 AktG nicht als eine Art gesetzliches Leitbild auf die GmbH übertragen werden. bb) Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf Seiten der Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zu einem Eingriff in ihre Geschäftsgeheimnisse führen würde. Denn die von dem Verfügungskläger angeforderten Informationen betreffen überwiegend sensible Bereiche des Verkaufs einer Unternehmensbeteiligung. Zwar unterliegt ein besonderer Vertreter einer Verschwiegenheitspflicht. Diese ergibt sich schon aus dem Auftragsverhältnis (Scholz/ Schmidt , a.a.O., § 46 Rn. 173) zwischen der Gesellschaft und ihm. Trotzdem verbleibt für die Verfügungsbeklagte das Risiko, dass ihre Geschäftsgeheimnisse an Dritte geraten und ihr dadurch ein Schaden entsteht. Dieses Risiko besteht auch unabhängig davon, ob in der Vergangenheit bereits Informationen durch die Minderheitsgesellschafter an Dritte weitergegeben worden sind oder nicht. cc) Dem stehen keine Interessen des Verfügungsklägers gegenüber, die dieses Interesse der Verfügungsbeklagten überwiegen könnten. Soweit der Verfügungskläger meint, ohne den Erlass einer Leistungsverfügung sei ein effektiver Minderheitenschutz nicht gewährleistet und die Minderheit unterläge faktisch nahezu vollständig dem Einfluss der Gesellschaftermehrheit, fehlt es an einem Bezug zur streitgegenständlichen Fallgestaltung. Prinzipiell ist die Effektivität des Minderheitenschutzes zwar ein Aspekt, der in der Interessenabwägung Berücksichtigung finden kann (OLG Köln, Urteil vom 04.12.2015, NZG 2016, 147; LG Duisburg, Teilurteil vom 09.06.2016, AG 2016, 795). Dazu muss er aber auch tatsächlich betroffen sein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in der streitgegenständlichen Konstellation durch die Versagung einer Leistungsverfügung und den Verweis auf das ordentliche Verfahren Minderheitenrechte beschnitten würden. Der Verfügungskläger legt nicht dar, warum die Minderheitsgesellschafter durch den Verweis auf das ordentliche Verfahren faktisch dem Einfluss der Nebenintervenientin zu 2) unterlägen, sondern belässt es bei einem pauschalen Verweis auf Rechtsprechung, ohne aber einen Bezug zum konkreten Fall herzustellen. So bezieht sich der Verfügungskläger etwa auf eine Entscheidung des OLG München (Urteil vom 10.11.1995, DB 1996, 1967), in der der Verfügungsgrund damit begründet wird, dass eine Verzögerung in der Informationsbeschaffung die Position des dortigen Verfügungsklägers als besonderer Vertreter in den jeweiligen Prozessen wesentlich und auf Dauer schwächen könne. Abgesehen davon, dass sich die Entscheidung nicht auf den besonderen Vertreter nach § 46 Nr. 8 Var. 1 GmbHG, sondern nach § 46 Nr. 8 Var. 2 GmbHG bezieht, also auf den Fall, dass der besondere Vertreter bereits einen Prozess führt und im Laufe des Prozesses Informationen benötigt, fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, worin die zu befürchtende Schwächung der Beweisposition des Verfügungsklägers konkret liege. Denn die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrten Informationen sind solche Informationen, die bei der Verfügungsbeklagten in Papierform vorliegen oder elektronisch gespeichert sind. Es ist daher ohne Einfluss auf die Beweisposition des Verfügungsklägers, ob dieser die Informationen früher – durch Erlass einer Leistungsverfügung – oder später – nach einem ordentlichen Verfahren – erhält. Die Informationen verschlechtern sich nicht. Anders könnte es nur sein, wenn der Verfügungskläger für die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche schwerpunktmäßig auf Zeugenaussagen angewiesen wäre. Denn deren Qualität kann sich durch Zeitablauf verschlechtern. Bis auf den pauschalen Hinweis, es werde möglicherweise in Betracht kommen, im Anschluss an die Sichtung der begehrten Informationen auch Zeugen zu den Informationen zu hören, hat der Verfügungskläger dazu jedoch nichts vorgetragen. Gleiches gilt, soweit sich der Verfügungskläger auf eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 04.12.2015, NZG 2016, 147, 149) stützt und das Vorliegen eines Verfügungsgrundes damit zu begründen versucht, dass die Verfügungsbeklagte als Gläubigerin etwaiger Ersatzansprüche gegen die Nebenintervenientin zu 2) während der gesamten Zeit, in der der Verfügungskläger auf die Gewährung der Informationen wartet, deren Insolvenzrisiko trage. Denn in seiner Entscheidung führt das OLG Köln die Verlagerung des Insolvenzrisikos nicht etwa als einen von § 147 Abs. 1 S. 2 AktG unabhängigen Aspekt im Rahmen der Interessenabwägung an, sondern ordnet die Verhinderung der Verlagerung des Insolvenzrisikos als einen der Zwecke des § 147 Abs. 1 S. 2 AktG ein. § 147 Abs. 1 S. 2 AktG ist aber auf die GmbH nicht analog anwendbar (s.o. aa.). Losgelöst von § 147 Abs. 1 S. 2 AktG begründet die drohende Verschlechterung von Vermögensverhältnissen aber keinen Verfügungsgrund (Zöller/ Vollkommer , a.a.O., § 935 Rn. 13). Auch zwischen der durch den Verfügungskläger skizzierten Gefahr der Anspruchsvereitelung durch Eintritt der Verjährung bei Verweis auf das ordentliche Verfahren und dem Anliegen eines effektiven Minderheitenschutzes ist kein Zusammenhang erkennbar. Die geltend zu machenden Ersatzansprüche verjähren frühestens nach drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Verjährungsfrist ist nicht außergewöhnlich kurz und steht damit nicht per se in Konflikt mit dem Minderheitenschutz. Denn es ist nicht unmöglich, innerhalb dieser Frist einen Anspruch im ordentlichen Klageverfahren geltend zu machen und eine Klage zur Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche zu erheben, um deren Verjährung zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dass der Beschlussvorschlag zur Bestellung des Verfügungsklägers als besonderer Vertreter erst etwa zwei Jahre nach Abschluss der T-Transaktion gemacht wurde, ändert daran nichts. Zwar muss sich ein besonderer Vertreter das Verhalten einzelner Gesellschafter nicht als eigenes und damit als Selbstwiderlegung zurechnen lassen. Denn er hat eine jedenfalls organähnliche Stellung (Scholz/ Schmidt , a.a.O., § 46 Rn. 173) und ist damit besonderer Vertreter der gesamten Gesellschaft und nicht ihrer Minderheitsgesellschafter. Doch hinsichtlich der drohenden Verjährung geht es nicht um eine Zurechnung des Verhaltens einzelner Gesellschafter, sondern um die Frage, ob der Erlass einer Leistungsverfügung zum Schutz von Minderheitsrechten dringend notwendig ist und höherrangig einzustufen ist als die betroffenen Interessen der Verfügungsbeklagten. Dem ist nicht so. Denn den Minderheitsgesellschaftern war es unbenommen, zu einem früheren Zeitpunkt den Beschlussvorschlag zur Bestellung eines besonderen Vertreters einzubringen. Der Verfügungskläger hat nicht vorgetragen, warum die Minderheitsgesellschafter zwingend erst selbst Informationen erlangen mussten und einen besonderen Vertreter erst danach bestellt konnten, anstatt diesen zeitnah zu bestellen und ihn selbst Informationsrechte geltend machen zu lassen. Der Erlass einer Leistungsverfügung ist auch deswegen nicht zum Schutz von Minderheitsrechten notwendig, weil sogar zum jetzigen Zeitpunkt noch an prozessuale Mittel zu denken ist, die es etwaigen Anspruchstellern ermöglichen, vom etwaigen Anspruchsgegner Informationen zu erhalten, und durch die zugleich ein etwaiger Leistungsantrag rechtshängig wird und so die Verjährung gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). II. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Geltendmachung mehrerer Anträge im Eventualverhältnis ist gem. § 260 ZPO zulässig (Zöller/ Greger , a.a.O., § 260 Rn. 4). Da die Bedingung des Hilfsantrages, nämlich die Unbegründetheit des Hauptantrages, eingetreten ist, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. 2. Der Hilfsantrag ist unbegründet, da der Verfügungskläger schon keinen Verfügungsanspruch (nachfolgend a.), jedenfalls aber keinen Verfügungsgrund (nachfolgend b.) glaubhaft gemacht hat. a) Einen Anspruch des Verfügungsklägers, von der Verfügungsbeklagten vorläufig als besonderer Vertreter mit allen Rechten und Pflichten behandelt zu werden, hat der Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist ihm nicht gelungen, seine wirksame Bestellung als besonderer Vertreter der Verfügungsbeklagten glaubhaft zu machen (s.o. I.). b) Jedenfalls hat der Verfügungskläger aber keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Auch der Hilfsantrag ist auf den Erlass einer Leistungsverfügung gerichtet und führt damit zur Vorwegnahme der Hauptsache. Es gilt daher der Maßstab, der auch beim Hauptantrag (s.o. I.) anzulegen ist. Erforderlich ist ein dringendes Bedürfnis für den Erlass der Verfügung. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940 Rn. 6; Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 940 Rn. 6). Die schutzwürdigen Interessen beider Seiten sind dazu im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsspielraumes gegeneinander abzuwägen (Zöller/ Vollkommer , a.a.O., § 940 Rn. 4). Diese Interessenabwägung fällt zugunsten der Verfügungsbeklagten aus. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Leistungsverfügung ist weitreichender und greift damit stärker in die Interessen der Verfügungsbeklagten ein als die mit dem Hauptantrag begehrte Leistungsverfügung. Denn der Verfügungskläger beantragt nicht nur die Gewährung von Informationen, sondern, dass er von der Verfügungsbeklagten insgesamt, mit allen seinen Rechten und Pflichten, wie ein besonderer Vertreter behandelt wird. Dadurch wäre auf Seiten der Verfügungsbeklagten anders als beim Hauptantrag nicht nur ein Eingriff ihre Geschäftsgeheimnisse zu befürchten, sondern wegen der Weite der mit dem Hilfsantrag begehrten Leistungsverfügung auch noch in weitere Interessen und Abläufe innerhalb der Gesellschaft. Dem stehen keine im Vergleich zum Hauptantrag gesteigerten Interessen des Verfügungsklägers am Erlass der Leistungsverfügung gegenüber. Der Verfügungskläger hat nicht vorgetragen, inwiefern er an dem Erlass der mit dem Hilfsantrag begehrten Leistungsverfügung ein größeres Interesse hat als an dem Erlass der mit dem Hauptantrag begehrten Leistungsverfügung. Insbesondere ist nicht vorgetragen, welche Vorteile die vorläufige Behandlung als besonderer Vertreter für ihn tatsächlich mit sich bringt, die über die die Gewährung der von ihm begehrten Informationen hinausgehen, und inwiefern er insoweit ein dringendes Bedürfnis hat. Wie beim Hauptantrag ist insbesondere auch der Gesichtspunkt der Sicherung einer Beweisposition des Verfügungsklägers in künftigen Prozessen nicht geeignet, einen Verfügungsgrund zu rechtfertigen. Denn er ist schon nicht geeignet, einen Verfügungsgrund hinsichtlich des Hauptantrags zu begründen (s.o. I.). Erst recht kann er keinen Verfügungsgrund hinsichtlich des Hilfsantrags begründen, denn der mit dem Hilfsantrag begehrten Verfügung fehlt jeglicher konkreter Bezug zu dem Auftrag eines besonderen Vertreters, etwaige Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Vielmehr bezieht er sich allgemein auf das Verhältnis des Verfügungsklägers zur Verfügungsbeklagten. Aus demselben Grund verbietet sich beim Hilfsantrag erst recht eine Heranziehung des Rechtsgedanken des § 147 Abs. 1 S. 2 AktG zur Begründung eines Verfügungsgrundes. Denn auch § 147 Abs. 1 S. 2 AktG bezieht sich nicht etwa allgemein auf die Behandlung eines besonderen Vertreters durch die Gesellschaft, sondern nimmt konkreten Bezug auf seinen Auftrag, Ersatzansprüche geltend zu machen. Dieser Bezug fehlt dem viel weiter gefassten Hilfsantrag aber. B. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 2) aus § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO und hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 1) aus § 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 und S. 2 ZPO. C. Streitwert: 50.000 €.