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Urteil

4b O 67/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2020:0929.4B.O67.19.00
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Tenor
  • I. Die Beklagte wird verurteilt:

  • 1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 15.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland Montage- und Reparaturgruben angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, bestehend aus:

einer in eine Bodenausnehmung einsetzbaren ein- oder mehrteiligen Kassette aus Stahl od. dgl. steifem und korrosionsbeständigem Material, mit zwei Längsseitenwänden, endseitig angeordneten Stirnseitenwänden und einem Boden, wobei die Wände zumindest teilweise jeweils ein- oder doppelwandig mit einem dazwischen angeordneten Hohlraum für die Aufnahme von aushärtbarem Füllmaterial, wie Leichtbeton od. dgl., ausgebildet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

sich längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände jeweils eine Wassersammelrinne erstreckt, die durch einen Laufrost abgedeckt ist,

und zwar unter Angabe:

a)             der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)             der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)             der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

-                 zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und

-                 geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

(unabhängiger Anspruch 1);

  • 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen – mit Ausnahme des Einführens – seit dem 15.02.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)             der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe und Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,

d)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  • 3. die unter Ziff. 1. bezeichneten in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.09.2020) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

  • 4. die unter Ziff. 1. bezeichneten in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind:

a)             die Beklagte hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln;

b)             soweit die Beklagte selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse hat, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben;

c)             soweit die Beklagte weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse inne hat, muss sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse inne haben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/ oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen;

  • 5. an die Klägerin EUR 8.090,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2019 zu zahlen.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A zwischen dem 15.02.2014 und dem 20.12.2017 durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen – mit Ausnahme des Einführens – entstanden ist, sowie der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten seit dem 21.12.2017 begangenen Handlungen – mit Ausnahme des Einführens – entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 125.000,- vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziff. I. 1. und Ziff. I. 2:   EUR 70.000,-

Ziff. I. 3. und Ziff. I. 4.:              EUR 10.000,-

Ziff. IV.:              110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt: 1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 15.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland Montage- und Reparaturgruben angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, bestehend aus: einer in eine Bodenausnehmung einsetzbaren ein- oder mehrteiligen Kassette aus Stahl od. dgl. steifem und korrosionsbeständigem Material, mit zwei Längsseitenwänden, endseitig angeordneten Stirnseitenwänden und einem Boden, wobei die Wände zumindest teilweise jeweils ein- oder doppelwandig mit einem dazwischen angeordneten Hohlraum für die Aufnahme von aushärtbarem Füllmaterial, wie Leichtbeton od. dgl., ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände jeweils eine Wassersammelrinne erstreckt, die durch einen Laufrost abgedeckt ist, und zwar unter Angabe: a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei - zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und - geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; (unabhängiger Anspruch 1); 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen – mit Ausnahme des Einführens – seit dem 15.02.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe und Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 3. die unter Ziff. 1. bezeichneten in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.09.2020) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 4. die unter Ziff. 1. bezeichneten in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind: a) die Beklagte hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln; b) soweit die Beklagte selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse hat, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben; c) soweit die Beklagte weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse inne hat, muss sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse inne haben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/ oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen; 5. an die Klägerin EUR 8.090,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2019 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A zwischen dem 15.02.2014 und dem 20.12.2017 durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen – mit Ausnahme des Einführens – entstanden ist, sowie der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten seit dem 21.12.2017 begangenen Handlungen – mit Ausnahme des Einführens – entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 125.000,- vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden: Ziff. I. 1. und Ziff. I. 2: EUR 70.000,- Ziff. I. 3. und Ziff. I. 4.: EUR 10.000,- Ziff. IV.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht gegen die Beklagte, nachdem diese eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, auf die Verletzung des europäischen Patents X (im Folgenden: Klagepatent) gestützte Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war bereits ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 4b O 110/17, anhängig. Ursprünglicher Inhaber des am 02.04.2007 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 26.05.2006 (DE X) angemeldeten Klagepatents war Herr A . Seit dem 21.12.2017 ist die Klägerin Inhaberin des Klagepatents und als solche seit dem 31.01.2018 im Patentregister eingetragen (vgl. Registerauszug vom 29.08.2019, Anlage K7). Die Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 28.11.2007, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents datiert vom 15.01.2014. Gegenstand des Klagepatents ist eine Montage- und Reparaturgrube. Der hier maßgeblich interessierende Anspruch 1 lautet wie folgt: „Montage- und Reparaturgrube, bestehend aus einer in eine Bodenausnehmung einsetzbaren ein- oder mehrteiligen Kassette (11) aus Stahl od. dgl. steifem und korrosionsbeständigem Material, mit zwei Längsseitenwänden (12), endseitig angeordneten Stirnseitenwänden (13) und einem Boden (14), wobei die Wände und/ oder Boden zumindest teilweise jeweils ein- oder doppelwandig mit einem dazwischen angeordneten Hohlraum (17) für die Aufnahme von aushärtbarem Füllmaterial, wie Leichtbeton od. dgl., ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, daß sich längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände (12) jeweils eine Wassersammelrinne (19) erstreckt, die durch einen Laufrost (20) abgedeckt ist.“ Wegen des Wortlauts der geltend gemachten Unteransprüche 2 und 4 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K5) verwiesen. Nachfolgende Figur 2 (verkleinert wiedergegeben) zeigt einen Querschnitt durch eine erfindungsgemäße Montagegrube: Die Montage- und Reparaturgrube 10 besteht aus einer mehrteiligen Kassette 11 mit zwei Längsseitwänden 12, endseitig angeordneten Stirnseitenwänden 13 und einem Boden 14. Die Längsseitenwände 12 sind jeweils doppelwandig ausgebildet. Zwischen der inneren Längsseitenwand 15 und der äußeren Längsseitenwand 16 befindet sich ein Hohlraum 17 zur Aufnahme von aushärtbarem Füllmaterial. Längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände 12 erstreckt sich jeweils eine Wassersammelrinne 19, die mit einem Laufrost 20 abgedeckt ist. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte plant, berechnet und vertreibt Arbeits- und Montagegruben unter der Bezeichnung „PROFI PIT“, wobei unterschiedliche Modelle („Profi Pit 030 Wartungsgruben“, „Profi Pit 060 Wartungsgruben“ und „Profi Pit UIC Wartungsgruben“) existieren. Die angebotenen Wartungsgruben sind modular konfigurierbar. Die Klägerin wendet sich – in der Hauptsache – gegen diejenigen näher bezeichneten Produkte, deren Stahlkassetten mit einem seitlichen Laufrost und Wasserablaufrinnen ausgestaltet sind (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform bzw. angegriffene Kassette, soweit eine Reparatur- und Montagegrube ohne Laufrost und Wasserablaufrinnen in Bezug genommen wird). Die Beklagte bezieht die angegriffenen Kassetten von der tschechischen Herstellerin namens IngTop Metal s.r.o (im Folgenden: IngTop). Die Beklagte bewirbt die angegriffenen Kassette auf ihrer Internetseite, die unter der Adresse www.B .de abrufbar ist (vgl. die als Anlage K14 vorgelegten screenshots). An der Autobahnmeisterei C (im Folgenden: „AM C “) ist eine Reparatur- und Montagegrube vorhanden, die längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände jeweils eine mit einem Laufrost abgedeckte Wassersammelrinne vorsieht. Konstruktionsunterlagen der näher bezeichneten Montagegrube waren Gegenstand der Begutachtung im Rahmen des zwischen den Parteien anhängigen selbstständigen Beweisverfahrens (4b O 110/17). Das Projekt zur Montage der Grube wurde von der D GmbH und Co. KG (im Folgenden: HTI) ausgeschrieben. Insoweit wird auf die Angebotsaufforderung, vorgelegt als Anlage K18, Bezug genommen. Die Beklagte gab im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ein Angebot ab und erhielt den Zuschlag. Die Beklagte lieferte dann jedenfalls die zur Errichtung der Montagegrube erforderliche Kassette an die AM C und stattete diese seitlich mit Stützfüßen aus, die unter anderem auch für die Montage von Wassersammelrinnen dienlich sind. Ob die Beklagte darüber hinaus auch die seitlichen Wassersammelrinnen mit Laufrost beibrachte, ist zwischen den Parteien streitig. Auf der Internetseite der Beklagten, abrufbar unter der Adresse www.E .de, befindet sich zu der AM C folgende Information: „Wir lieferten die komplette technische Werkstattaustattung. Unter anderem eine „D“ Stahlfertigteil-Arbeitsgrube mit Rollabdeckung, Abtropfrinnen und Altölentsorgung.“ Mit Schreiben vom 14.11.2018 (Anlage K20) mahnte die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf die Verletzung des Klagepatents durch Anbieten der Grube an die AM C ab. Mit Schreiben vom 01.10.2019 gab die Beklagte die aus Anlage K24 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung im Hinblick auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents ab. Die Klägerin behauptet unter Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung vom 24.08.2017 (Kopie: Anlage K6; Original Anlage K25), auf die wegen ihres genauen Inhalts verwiesen wird, der ursprüngliche Patentinhaber, Herr F , habe ihr eine einfache Lizenz an dem Klagepatent eingeräumt. In dem Zusammenhang seien auch sämtliche in der Vergangenheit entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schadensersatz- und Auskunftsansprüche abgetreten worden. Weiter behauptet sie, die Beklagte habe die in der AM C vorhandene Reparatur- und Montagegrube vollständig, das heißt insbesondere auch mit Wasserablaufrinnen und Laufrost, geliefert und eingebaut. Selbst dann aber wenn die Beklagte die Wasserablaufrinnen nicht selbst montiert habe, sondern sich hierfür eines Dritten bedient habe, sei sie für die errichtete Reparatur- und Montagegrube verantwortlich. Jedenfalls verletze die angegriffene Kassette das Klagepatent aber auch mittelbar. Die Klägerin hat zunächst – neben den in der Hauptsache anhängigen Ansprüchen – auch einen auf Unterlassung gerichteten Anspruch klageweise geltend gemacht. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte hat die Klägerin den Unterlassungsantrag – für den Fall, dass die Klage der Beklagten noch nicht zugestellt worden ist – zurückgenommen, und für den Fall, dass die Zustellung der Klage bereits erfolgt ist, – für erledigt erklärt. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren schließlich um auf eine mittelbare Patentverletzung gestützte Hilfsanträge erweitert. A. Die Klägerin beantragt – in der Hauptsache – nunmehr: I. Die Beklagte wird verurteilt: 1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 15.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland Montage- und Reparaturgruben angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, bestehend aus: einer in eine Bodenausnehmung einsetzbaren ein- oder mehrteiligen Kassette aus Stahl od. dgl. steifem und korrosionsbeständigem Material, mit zwei Längsseitenwänden, endseitig angeordneten Stirnseitenwänden und einem Boden, wobei die Wände und/ oder Boden zumindest teilweise jeweils ein- oder doppelwandig mit einem dazwischen angeordneten Hohlraum für die Aufnahme von aushärtbarem Füllmaterial, wie Leichtbeton od. dgl., ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände jeweils eine Wassersammelrinne erstreckt, die durch einen Laufrost abgedeckt ist, und zwar unter Angabe: a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei - zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und - geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; (unabhängiger Anspruch 1) 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.02.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe und Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum stehende, unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben oder selbst zu vernichten; 4. die unter Ziff. 1. bezeichneten in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des…vom…) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 5. die unter Ziff. 1. bezeichneten in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind: a) die Beklagte hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln; b) soweit die Beklagte selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse hat, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben; c) soweit die Beklagte weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse inne hat, muss sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse inne haben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/ oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen; 6. an die Klägerin EUR 8.090,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. II. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A zwischen dem 15.02.2014 und dem 20.12.2017 durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist, sowie der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten seit dem 21.12.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. B. Hilfsweise beantragt die Klägerin: I. Die Beklagte wird verurteilt: 1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 15.01.2014 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in eine Bodenausnehmung einsetzbare ein- oder mehrteilige Kassetten aus Stahl oder dergleichem steifen und korrosionsbeständigem Material, welche zur Benutzung für eine Montage- und Reparaturgrube geeignet sind, bei der sich jeweils längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände der Kassette Wassersammelrinnen erstrecken, die durch einen Laufrost abgedeckt sind, wenn diese Kassetten umfassen: - zwei Längsseitenwände, endseitig angeordnete Stirnseitenwände, und - einen Boden, - wobei die Wände und/ oder Boden zumindest teilweise jeweils ein- oder doppelwandig mit einem dazwischen angeordneten Hohlraum für die Aufnahme von aushärtbarem Füllmaterial, wie Leichtbeton oder dergleich, ausgebildet sind, Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/ oder geliefert hat, ohne - im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hingewiesen zu haben, dass die in eine Bodenausnehmung einsetzbaren ein- oder mehrteiligen Kassetten aus Stahl oder dergleichem steifem und korrosionsbeständigem Material nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP X für eine Montage- und Reparaturgrube mit Wassersammelrinnen, die sich jeweils längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände der Kassette erstrecken und durch einen Laufrost abgedeckt sind, wenn diese Kassetten bestehen aus: - zwei Längsseitenwänden, endseitig angeordneten Stirnseitenwänden, und - einem Boden, - wobei die Wände und/ oder Boden zumindest teilweise jeweils ein- oder doppelwandig mit einem dazwischen angeordneten Hohlraum für die Aufnahme von aushärtbarem Füllmaterial, wie Leichtbeton oder dergleich, ausgebildet sind, - im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 25.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung auferlegt zu haben, die Kassetten aus Stahl oder dergleichem korrosionsbeständigem Material nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers für eine Montage- und Reparaturgrube mit Wassersammelrinnen, die sich jeweils längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände der Kassette erstrecken und durch einen Laufrost abgedeckt sind, zu verwenden, wobei die Kassette mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet ist, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Daten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 15.02.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, - wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, - wobei diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, welche die in eine Bodenausnehmung einsetzbare ein- oder mehrteilige Kassette aus Stahl oder dergleichen steifem und korrosionsbeständigem Material für eine Montage- und Reparaturgrube mit Wassersammelrinnen, die sich jeweils längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände der Kassette erstrecken und durch einen Laufrost abgedeckt sind, wenn diese Kassetten bestehen aus: - zwei Längsseitenwänden, endseitig angeordneten Stirnseitenwänden, und - einem Boden, - wobei die Wände und/ oder Boden zumindest teilweise jeweils ein- oder doppelwandig mit einem dazwischen angeordneten Hohlraum für die Aufnahme von aushärtbarem Füllmaterial, wie Leichtbeton oder dergleich, ausgebildet sind, verwendet haben; II. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A zwischen dem 15.02.2014 und dem 20.12.2017 durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist, sowie der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 21.12.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. Wegen der in Form von „Insbesondere-Anträgen“ gestellten Haupt- und Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz vom 10.03.2020 (Bl. 92 – 98 GA) verwiesen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen; hilfsweise ihr, der Beklagten, zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden. Die Beklagte behauptet, sie habe lediglich eine Montage- und Reparaturgrube ohne Wassersammelrinnen und Laufrost an die AM C geliefert. Die an der dortigen Montage- und Reparaturgrube befindlichen Wassersammelrinnen mit Laufrost seien durch einen Dritten angebracht worden. Die Kammer hat die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens (Az.: 4b O 110/17) zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat, in dem Umfang, in dem sie nach der teilweisen Klagerücknahme (dazu unter A.) noch zur Entscheidung stand, überwiegend Erfolg (dazu unter B.). A. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung wegen unmittelbarer Patentverletzung begehrt hat, hat sie den Klageantrag mit Schriftsatz vom 1.10.2019 zurückgenommen. In dem näher bezeichneten Schriftsatz hat die Klägerin erklärt, den Unterlassungsantrag für den Fall, dass die Klage noch nicht zugestellt worden ist, zurückzunehmen, lediglich für den Fall, dass eine Zustellung schon erfolgt ist, erkläre sie den Antrag für erledigt. Damit hat die Klägerin die Rücknahmeerklärung, die als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, in zulässigerweise (vgl. dazu auch Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 33. Auflage, 2020, Vor § 128, Rn. 20) von einer sich aus dem Prozessablauf ergebenden Voraussetzung („innerprozessuale Bedingung“) abhängig gemacht. Dies berücksichtigend hat die Klägerin den ursprünglichen Klageantrag Ziff. I. zurückgenommen. Denn die Zustellung der Klage bei der Beklagten erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 55 GA) am 01.10.2019 um 14:45 Uhr, während die Klagerücknahme – per Fax – bereits am 01.10.2019 um 10:50 Uhr, mithin vor der Klagezustellung, einging. Wie sich aus § 269 Abs. 3 Satz 3, letzter HS ZPO ergibt, kann auch eine noch nicht zugestellte Klage zurückgenommen werden. Einer Einwilligung der Beklagten bedarf es vorliegend zur Wirksamkeit der Rücknahme nicht, § 269 Abs. 1 ZPO. B. Die zulässige Klage ist überwiegend, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Rückruf und Entfernen aus den Vertriebswegen sowie ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, die Beklagte trifft eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB und §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB, wobei der Schadensersatzanspruch sowie der akzessorische Auskunftsanspruch sich nicht auf die Benutzungsvariante des „Einführens“ beziehen. Soweit die Klägerin die Vernichtung klagepatentverletzender Vorrichtungen gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 PatG begehrt, ist die Klage unbegründet. I. Die Klägerin hat die zur Geltendmachung der Ansprüche erforderliche Sachbefugnis. 1. Die Klägerin ist seit dem 21.12.2017 Inhaberin des Klagepatents, und als solche ab diesem Zeitpunkt zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin durch Vertrag vom 21.12.2017 Patentinhaberin geworden ist. Dafür streitet zudem auch die Indizwirkung des Patentregisters (BGH, GRUR 2013, 713 (717) – Fräsverfahren), in welchem die Klägerin seit dem 31.01.2018 als Patentinhaberin eingetragen ist. 2. Soweit die Klägerin Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche für einen Zeitraum bis zum 20.12.2017 geltend macht, ergibt sich ihre Sachbefugnis daraus, dass ihr diese Ansprüche gemäß § 2 der Vereinbarung mit dem ursprünglichen Patentinhaber, Herrn A , vom 24.08.2017 (Anlage K6/ Anlage K25 (Original)) abgetreten worden sind, § 398 BGB. Ausweislich des zitierten Passus hat die Klägerin die Abtretung auch angenommen. a) Soweit die Beklagte bestreitet, dass es tatsächlich zu einer Abtretung der näher bezeichneten Ansprüche gekommen ist, steht dies zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Klägerin hat als Anlage K25 die im Original unterschriebene „Lizenz- und Abtretungserklärung“ vorgelegt. Als Unterzeichner gehen daraus Herr A auf der einen Seite – sowie für die Klägerin – Frau H F und Frau G – auf der anderen Seite hervor. Bei den für die Klägerin Unterzeichnenden handelt es sich um die im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vertretungsbefugten Personen. Denn die Klägerin (bis zum 17.01.2018 firmierend unter „A Werkstatt- und Fahrzeugtechnik GmbH & Co. KG“, vgl. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Memmingen vom 20.08.2019 zu der Nummer HRA 10942, Anlage K1) wird durch die F Verwaltungs GmbH (bis zum 19.02.2018 firmierend unter „A GmbH“, vgl. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Memmingen vom 20.08.2019 zur Nummer HRB 12005, Anlage K2) vertreten. Bei Frau F und Frau I handelte es sich im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung um die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaft (Frau F war bis zum 11.01.2018 Geschäftsführerin, Anlage K2). Die im Original vorgelegte Privaturkunde, deren Echtheit die Beklagte nicht in Abrede stellt, bietet gem. § 416 ZPO Beweis dafür, dass die daraus hervorgehenden Erklärungen der Aussteller tatsächlich abgegeben worden sind. Dies wiederum würdigt das Gericht in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte als hinreichendes Indiz dafür, dass die aus den hier streitgegenständlichen Erklärungen erkennbaren Vorgänge auch tatsächlich stattgefunden haben. b) Die Abtretungserklärung ist auch wirksam. Insbesondere steht ihrer Wirksamkeit nicht die Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 125 Satz 1 BGB) entgegen. Die Beklagte macht geltend, da die einfache Lizenzeinräumung (vgl. dazu § 1 des Lizenz- und Abtretungsvertrags) im Wege einer Freilizenz erfolgt sei, handele es sich um eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB, und unterliege die Willenserklärung des Schenkers – hier des Lizenzgebers – der Form der notariellen Beurkundung. Auf die Gewährung einer einfachen Lizenz kommt es vorliegend jedoch schon nicht an, da für die Frage der Aktivlegitimation die Abtretung der Ansprüche maßgeblich ist. Die Abtretung der Ansprüche ist aber als Verfügungsgeschäft auch dann formfrei, wenn das der Abtregung zugrunde liegende Kausalgeschäft formbedürftig ist (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 79. Auflage, 2020, § 398, Rn. 2, 6). Soweit die Beklagte weitere Gründe für eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) bzw. wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) sieht, erfolgt dieses Vorbringen ohne Anbindung an konkrete Tatsachen ins Blaue hinein, und ist deshalb prozessual unbeachtlich. II. Das Klagepatent nimmt einleitend auf im Stand der Technik vorbekannte Montage- und Reparaturgruben Bezug, die aus einer in eine Bodenausnehmung einsetzbaren ein- oder mehrteiligen Kassette aus Stahl oder vergleichbar steifem und korrosionsbeständigem Material bestehen (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind nachfolgend solche des Klagepatents). Die vorbekannten Kassetten seien mit zwei Längsseitenwänden, endseitig angeordneten Stirnseitenwänden und einem Boden ausgestattet, wobei die Wände und/ oder der Boden zumindest teilweise jeweils ein- oder doppelwandig mit einem dazwischen angeordneten Hohlraum für die Aufnahme von aushärtbarem Füllmaterial ausgebildet seien. In diesem Zusammenhang nennt das Klagepatent insbesondere die Vorrichtung nach der DE X als vorbekannt (Abs. [0002]). Derartige Montage- und Reparaturgruben, so das Klagepatent weiter, würden von Werkstätten oder Herstellungsbetrieben zur Montage oder Reparatur von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Maschinen bzw. Maschinenteilen verwendet werden, um eine angenehme Arbeitshaltung der Mechaniker zu ermöglichen (Abs. [0003]). Die so offenbarten Montage- und Reparaturgruben in Form herstellerseitig vorgefertigter Kassetten grenzt das Klagepatent zu herkömmlichen Montage- und Reparaturgruben ab, die mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand vor Ort angefertigt werden würden (Abs. [0003]). Dieser entstehe dadurch, dass zunächst äußere und innere Verschalungswände aufgestellt werden würden, die dann mit Füllmaterial, vorzugsweise Beton, ausgegossen werden würden (Abs. [0003]). Vor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), die vorbekannte Kassettentechnik derart weiter zu entwickeln, dass vom Fahrzeug über die Fahrzeugreifen ablaufendes Wasser aufgefangen und entsorgt werden kann (Abs. [0004]). Diese Aufgabe wird klagepatentgemäß durch eine Vorrichtung nach Anspruch 1 mit den folgenden Merkmalen gelöst: 1. Montage- und Reparaturgrube, 2. bestehend aus einer in eine Bodenausnehmung einsetzbaren ein- oder mehrteiligen Kassette (11) aus Stahl od. dgl. steifem und korrosionsbeständigem Material, 2.1 mit zwei Längsseitenwänden (12), 2.2 endseitig angeordneten Stirnseitenwänden (13) und 2.3 einem Boden (14), 3. wobei die Wände und/ oder Boden zumindest teilweise jeweils ein- oder doppelwandig mit einem dazwischen angeordneten Hohlraum (17) für die Aufnahme von aushärtbarem Füllmaterial, wie Leichtbeton od. dgl., ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass 4. sich längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände (12) jeweils eine Wassersammelrinne (19) erstreckt, 4.1 die durch einen Laufrost (20) abgedeckt ist. III. Es liegen das Klagepatent unmittelbar wortlautgemäß verletzende Benutzungshandlungen der Beklagten im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor. Zwischen den Parteien ist nach Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens unstreitig, dass an der AM C eine Montage- und Reparaturgrube errichtet worden ist, die sämtliche Merkmale des hier geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht. Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass sie eine Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Errichtung dieser Montage- und Reparaturgrube trifft, steht dies für das Gericht bei Würdigung des unstreitigen Sachverhalts sowie des übrigen Parteivorbringens analog § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO fest. 1. Die Beklagte bietet eine klagepatentgemäße Vorrichtung an, indem sie auf ihrer Internetseite unter Bezugnahme auf die AM C die Aussage: „Wir lieferten die komplette technische Werkstattaustattung. Unter anderem eine „Profi Pit“ Stahlfertigteil-Arbeitsgrube mit Rollabdeckung, Abtropfrinnen und Altölentsorgung.“, bereithält. Das Anbieten ist eine eigenständige Benutzungsart neben den weiteren in § 9 erwähnten Benutzungsarten (Rinken, in: Schulte, PatG mit EPÜ, 10. Auflage, 2017, § 9, Rn. 61). Unter Anbieten ist jede Handlung zu verstehen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927, Rn. 14 – Kunststoffbügel). Die hier in Bezug genommene Aussage ist aus der Sicht des Adressatenkreises, insbesondere Inhabern von Fahrzeugreparaturwerkstätten und ggf. Fahrzeugbauern, dazu geeignet, ein Kaufinteresse im Hinblick auf klagepatentverletzende Reparatur- und Montagegruben zu fördern. Sie dient dazu, über die erfolgreichen Projekte der Beklagten zu informieren, und hebt damit deren Eignung als Anbieter und Lieferant von Montage- und Reparaturgruben im Sinne des Klagepatents hervor. Die Aussage lässt auch einen hinreichenden Bezug zu einer klagepatentgemäßen Reparatur- und Montagegrube erkennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es nicht darauf ankommt, dass das Werbemittel sämtliche Merkmale des Patents offenbart, wenn bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tatsächlich gegebenen Umstände davon ausgegangen werden muss, dass das mittels der werbenden Aussage angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Patents entspricht (BGH, GRUR 2003, 1031 (1032) – Kupplung für optische Geräte). Bei der danach gebotenen Betrachtung stellt der aus Sicht der angesprochenen Kreise unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erklärungswert der Werbung einen wesentlichen Gesichtspunkt für die tatrichterliche Würdigung dar (BGH, GRUR 2005, 665 (667)). Darin erschöpft sie – die tatrichterliche Würdigung – sich aber nicht, sie hat vielmehr gleichermaßen weitergehende Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (a.a.O.). Nach dieser Maßgabe bezieht sich die Beklagte mit der streitgegenständlichen Werbeaussage auf ein klagepatentverletzendes Erzeugnis. Sofern die Aussage Reparatur- und Montagegrube nicht wörtlich nennt, ergibt sich ein entsprechender Zusammenhang aus dem übrigen Inhalt der website der Beklagten, auf welcher sie Kassetten für solche Gruben bildlich darstellt und bewirbt. Aus diesen Aussagen lassen sich jedenfalls die Merkmale 1. – 3. für den Durchschnittsadressaten ableiten. Die Aussage steht im Übrigen in einem Zusammenhang mit einer ganz konkreten Montage- und Reparaturgrube, nämlich derjenigen bei der AM C , die wiederum unstreitig sowie nach den Feststellungen des selbstständigen Beweisverfahrens sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 aufweist. 2. Die Beklagte hat durch die Errichtung der Montage- und Reparaturgrube bei der AM C auch eine klagepatentverletzende Vorrichtung in den Verkehr gebracht. Unter Inverkehrbringen wird jede Tätigkeit verstanden, durch die der patentierte Gegenstand mit Willen des Entäußernden in die tatsächliche Verfügungsmacht eines Dritten gelangt, so dass dieser den Gegenstand benutzen kann (Rinken, in: Schulte, PatG mit EPÜ, 10. Auflage, 2017, § 9, Rn. 77). Mit der Errichtung der Montage- und Reparaturgrube auf dem Grundstück der AM C und der Inbetriebnahme der Anlage ist davon auszugehen, dass der Betreiber der Autobahnmeisterei Verfügungsgewalt über die Grube erlangt hat, diese mithin in den Verkehr gebracht worden ist. Dies geschah in einer der Beklagten zurechenbaren Art und Weise. Das ergibt sich vorliegend zwar – ausnahmsweise – nicht bereits aus der Tatsache, dass mit dem Anbieten bereits eine in § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vorgesehene Benutzungsvariante festgestellt werden konnte (dazu nachfolgend unter lit. a)), jedoch sprechen im Übrigen hinreichende Indizien dafür, dass die Beklagte für das Inverkehrbringen der klagepatentverletzenden Montage- und Reparaturgrube an der AM C verantwortlich zeichnet (dazu nachfolgend unter lit. b)). a) Ein Inverkehrbringen durch die Beklagte kann vorliegend nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass diese eine klagepatentverletzende Vorrichtung – wie unter Ziff. 1. dargelegt – angeboten hat. Obwohl es sich bei einem auf unterschiedliche Benutzungshandlungen gestützten Klagebegehren um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (zum Schadensersatzanspruch: OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2017, Az.: I-2 U 58/16, Rn. 26 ff. – Curcuminoide, zitiert nach BeckRS 2017, 109832), genügt es auch bei auf die Vergangenheit gerichteten Ansprüchen – welche hier nach der Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte im Schwerpunkt noch streitgegenständlich sind – für eine Verurteilung hinsichtlich sämtlicher in § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsvarianten (ggf. mit Ausnahme des Herstellens), wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 32). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Streit – wie zumeist in Patentverletzungssachen – darum geht, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenstände von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, zwischen den Parteien jedoch im Übrigen nicht streitig ist, durch was für eine der in § 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, und auch andere Benutzungsarten nach der Ausrichtung des Unternehmens in Betracht kommen (a.a.O.). Ein konkreter Vortrag für die einzelnen Benutzungsvarianten muss dann nicht geleistet und/ oder ein Nachweis nicht erbracht werden (BGH, GRUR 1960, 423 (424) – Kreuzbodenventilsäcke; Kühnen, ebd., Kap. D., Rn. 376). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Streit der Parteien gerade darum geht, ob das was der Beklagte in Bezug auf die (patentverletzende) angegriffene Ausführungsform getan haben soll, unter eine der nach § 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten fällt (BGH, GRUR 1960, 423 (425) – Kreuzbodenventilsäcke). Ebenso ist der Rückschluss von einer auf andere Benutzungsarten nicht gerechtfertigt, wenn die Parteien sowohl darüber streiten, ob die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien darüber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Ein mit den genannten Konstellationen vergleichbarer Sachverhalt liegt hier vor. Nach Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich bei der AM C eine klagepatentverletzende Reparatur- und Montagegrube befindet. Die Beklagte stellt jedoch in Abrede, in diesem Zusammenhang Benutzungshandlungen vorgenommen zu haben, insbesondere bestreitet sie, eine Montage- und Reparaturgrube mit Wassersammelrinnen geliefert zu haben. b) Die Kammer sieht zwar die Behauptung der Klägerin, dass bereits eine klagepatentverletzende Montage- und Reparaturgrube mit Wassersammelrinnen und Laufrost durch den von der Beklagten beauftragten Spediteur an die AM C geliefert worden sei, durch die als Anlage K15 vorgelegten und zusätzlich in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbilder nicht als hinreichend erwiesen an. Nach freier Würdigung des unstreitigen Parteivortrags und unter Berücksichtigung des übrigen Parteivorbringens steht zur Überzeugung der Kammer gleichwohl fest, dass die Beklagte an der Lieferung der klagepatentverletzenden Montage- und Reparaturgrube an die AM C auch dann, wenn – was die Beklagte vorträgt – die Wassersammelrinnen erst vor Ort durch einen Dritten an die Montage- und Reparaturgrube montiert worden sind, in zurechenbarer Weise beteiligt war. aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch derjenige, der eine in § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG genannte Benutzungshandlung nicht selbst ausgeführt hat, bei Hinzutreten weiterer Umstände als Verantwortlicher einer unmittelbaren Patentverletzung in Anspruch genommen werden. In dem vom BGH entschiedenen Fall „Straßendecke“ bejahte das Gericht eine Haftung des dort beklagten Landes für eine Verletzungshandlung, die bei dem Bau einer Straßendecke eintrat, deren Errichtung das beklagte Land bauausführenden Unternehmen aufgetragen hatte. Zur Haftung des beklagten Landes heißt es in den Entscheidungsgründen: „Denn das beklagte Land hat dem Bauunternehmer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Herstellung eines Unterbaus bindend vorgeschrieben, der die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufwies, und dadurch sowie durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Materialien, welches zur Herstellung des patentverletzenden Unterbaus bestimmungsgemäß verwendet worden ist, jedenfalls tätigen Anteil an der Patentbenutzung nach der Art eines Mittäters.“ (BGH, GRUR 1979, 48 (49) – Straßendecke) Der Entscheidung „Ethofumesat“ liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem über die Verletzung eines Patents zu befinden war, das bestimmte 2,3-Dihydrobenzofuranverbindungen zum Gegenstand hatte, welche in Pflanzenbehandlungsmitteln zum Einsatz gelangen. Die dortige Beklagte hatte mit Blick auf den Ablauf des Klagepatents noch während der Schutzdauer des Patents bei mehreren Pflanzenschutzämtern in der Bundesrepublik Deutschland die Durchführung von Feldversuchen beantragt, für die sie zuvor von ausländischen Herstellern Pflanzenbehandlungsmittel in den erforderlichen Prüfmengen bezogen hatte. Zu diesem Sachverhalt heißt es im Hinblick auf eine Haftung der Beklagten wie folgt: „Indem die Beklagte das ethofumesathaltige Pflanzenbehandlungsmittel den Pflanzenschutzämtern oder deren Prüfungsstellen unter Bestimmung seiner Dosierung und seiner Anwendungszeiten mit dem Ziel zur Verfügung stellte, es in Feldversuchen auf seine Eignung und Verträglichkeit nach den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetztes zu prüfen, hat sie die Benutzung der Lehre des Klagepatents bei den Feldversuchen veranlasst. Das Verbot einer solchen Handlungsweise hält sich im Rahmen des Patentschutzes, wobei es gleichgültig ist, ob die Patentbenutzung durch eigene Handlungen oder durch die eines Dritten bewirkt wird, der für den mit der Klage Angegriffenen handelt (…). Es bedarf nicht der Heranziehung des Begriffs der „mittelbaren Täterschaft“, der in der Regel den – hier nicht gegebenen – Fall betrifft, daß der Verletzer sich einer nicht schuldhaft handelnden Person als eines Werkzeugs bedient, durch die er den rechtswidrigen Erfolg vorsätzlich herbeiführt. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten tätigen Anteil an den Feldversuchen genommen, sei es nach der Art eines Mittäters, sei es, daß sie in sonstiger Weise die Feldversuche veranlaßt oder an ihnen mitgewirkt hat […]. Das genügt, um die patentverletzenden Feldversuche der Verantwortlichkeit der Beklagten zuzurechnen.“ (BGH, GRUR 1990, 997 (999) – „Ethofumesat“). Nach den in Bezug genommenen Entscheidungen bietet sich ein Anknüpfungspunkt für eine Haftung als unmittelbarer Patentverletzter insbesondere dann, wenn die Vorgaben, die dem tatsächlich Handelnden durch einen Dritten gemacht werden, derart ausgestaltet sind, dass sich bei ihrer Umsetzung eine Patentverletzung unweigerlich ergibt. Dass muss erst Recht auch in einem Fall gelten, in dem die Verletzung eines Kombinationspatents im Raum steht und derjenige, dessen Haftung zur Prüfung steht, Teile der Gesamtvorrichtung selbst erbracht hat. Die Annahme einer Haftung aus den vorgenannten Gründen steht weder im Konflikt mit der Rechtsprechung, wonach bei Kombinationspatenten eine Haftung desjenigen, der keine patentverletzende Gesamtvorrichtung im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG benutzt, nur dann in Betracht kommt, wenn durch einen Dritten nur noch eine unwesentliche (Allerwelts-)zutat zu der jeweiligen Vorrichtung hinzuzufügen ist (m. W. Nachw. Rinken, in: Schulte, PatG, Kommentar, 10. Auflage, § 10, Rn. 7; weiter auch: Kühnen, Kap. A., Rn. 461 f.) – was auf den hier vorliegenden Fall nicht zutrifft –, noch werden dadurch die Grenzen zwischen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung im Übrigen unzulässig vermischt (zu dieser Gefahr insbesondere bei Kombinationspatent: Kühnen, Kap. A., Rn. 457; Rinken, a.a.O.). Denn die angeführte Rechtsprechung schließt nicht aus, dass eine Haftung aus anderen Zurechnungsgesichtspunkten bejaht wird, die die Kammer hier gerade sieht – wie nachfolgend ausgeführt wird. bb) Ein mit den unter lit. aa) genannten Fallkonstellationen vergleichbarer, die Haftung der Beklagten begründender Sachverhalt liegt hier vor. (1) Die Beklagte hat sich auf die Angebotsaufforderung der M für die Errichtung der Montage- und Reparaturgrube für die AM C nicht nur beworben, sondern auch den Zuschlag erhalten. Sie hat sich mithin jedenfalls zunächst schuldrechtlich zur Errichtung einer klagepatentgemäßen Grube verpflichtet – gem. § 18 Abs. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) stellt der Zuschlag die Annahme des Angebots dar. Die Angebotsaufforderung von M (Anlage K18) sah für die zu errichtende Grube eine „Entwässerungsrinne rechts und links“, vor, und verlangte weiter, dass: „Die Kontur der Innenwand so ausgebildet [ist], dass über die gesamte Grubenlänge rechts- und links seitliche Überkragung entsteht. […] Die Überkragung, […], im oberen Bereich zur Aufnahme von überfahrbaren und herausnehmbaren Gitterrosten [dient], die auf den seitlichen Tragschienen aufgelegt und gegen verschieben gesichert sind.“ (Anlage K18, S. 3, untere Hälfte). Dafür, dass damit eine klagepatentgemäße Vorrichtung in Bezug genommen ist, spricht, dass die in der AM C errichtete Reparatur- und Montagegrube – hier unstreitig, aber auch durch den Sachverständigen im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens festgestellt – tatsächlich auch Wassersammelrinnen mit Laufrosten im Sinne des Klagepatents aufweist. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass eine der Angebotsaufforderung entsprechende Grube auf andere Weise als durch Verwirklichung des Klagepatents umgesetzt werden kann. (2) Die Beklagte hat dann nach Zuschlagserteilung auch eine klagepatentverletzende Montage- und Reparaturgrube detailliert geplant und jedenfalls eine angegriffene Kassette geliefert. Die Planungstätigkeit der Beklagten ergibt sich aus der als Anlage K16 vorgelegten Konstruktionszeichnung. Auf dieser sind Wassersammelrinnen als solche zwar nicht dargestellt, jedoch in Form der blauen Markierung links- und rechtsseitig der Grube in Bezug genommen. Denn die Markierungen sind in einem Zusammenhang mit den geschriebenen Zusätzen „Entwässerung DN 50“ und „Entwässerung DN 100“ zu sehen. Die markierten Stellen sehen mithin eine Entwässerungsmöglichkeit vor. Bei einer Gesamtschau mit der Angebotsaufforderung (Anlage K18), ausweislich derer eine Entwässerung durch Entwässerungsrinnen rechts und links der Grubenseiten erfolgen soll, liegt nahe, dass die Konstruktionszeichnung ein Entwässerungssystem mittels Wassersammelrinnen vor Augen hat. Die Beklagte trägt auch in diesem Zusammenhang nicht vor, welche anderen Entwässerungssysteme – außerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents – in Betracht kommen. Unschädlich ist, dass – was die Beklagte behauptet – die Planungszeichnung nach Anlage K16 nicht von ihr, sondern von der Hessen Mobil/ Straßen- und Verkehrsmanagement Darmstadt hergestellt worden ist. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie die streitgegenständliche Konstruktionszeichnung in der unteren rechten Ecke mit ihrer Unternehmensbezeichnung versehen hat. Damit hat sie sich diese jedenfalls zu Eigen gemacht und ist diese Teil der von der Beklagten erbrachten Leistung. Darauf, wie die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichte Konstruktionszeichnung in diesem Zusammenhang einzuordnen ist, kommt es nicht an, weshalb es auch insoweit keiner Schriftsatzfrist für die Beklagte bedurfte. (3) Auf der Grundlage der Feststellungen nach Ziff. (1), (2) bleibt zwar grundsätzlich möglich, dass die Beklagte – auf welche Art auch immer – nachträglich von ihrer Verpflichtung zur Errichtung einer klagepatentgemäßen Grube entbunden, und ein Dritter ohne ihr Zutun mit der Fertigstellung einer solchen, insbesondere mit der Montage von Wassersammelrinnen und Laufrosten, beauftragt wurde – was einer Haftung der Beklagten für eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents entgegenstünde. Einen solchen Sachverhalt schließt die Kammer vorliegend jedoch aus. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beklagte auch an der Fertigstellung der klagepatentgemäßen Grube derart beteiligt war, dass – wenn nicht sie selbst die Wassersammelrinnen installierte – sie jedenfalls einen Dritten damit beauftragte und dieser nach ihren Vorgaben tätig wurde. (a) Die Beklagte trägt einen aus der Haftung in dem beschriebenen Sinne herausführenden Sachverhalt nicht vor, obwohl die Kammer sie mit Beschluss vom 28.07.2020 (Bl. 123 f. GA) darauf hingewiesen hat, dass dies zur ihrer Darlegungslast steht, nachdem der unstreitige Sachverhalt eine haftungsbegründende Beteiligung bei der Montage einer klagepatentverletzenden Grube nahelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten insoweit weitergehender Vortrag nicht möglich ist. Denn sie kann jedenfalls Angaben dazu machen, inwiefern die sich aus der Zuschlagserteilung ergebenden Pflichten zur Errichtung einer Montagegrube mit Wassersammelrinnen nachträglich zumindest teilweise wieder entfallen sind. (b) Gegen die Annahme eines solchen Sachverhalts steht zudem auch die bereits im Zusammenhang mit der Benutzungsform des Anbietens in Bezug genommene Aussage auf der Website der Beklagten, mit welcher diese sich im Zusammenhang mit der AM C die Fertigstellung der kompletten Werkstattausstattung zuschreibt und hierbei gerade auch Abtropfrinnen ausdrücklich erwähnt. Die Kammer verkennt nicht, dass werbende Aussagen regelmäßig – so auch hier – kein Prüfungsergebnis juristischer Verantwortlichkeiten wiedergeben, die Beklagte ordnet sich darin aber auf der Grundlage ihr bekannter Tatsachen die Errichtung der Grube vollständig zu. Soweit sich die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zu der hier streitgegenständlichen Werbemaßnahme allein derart verhalten hat, dass es sich dabei um eine „unvorsichtige“ Formulierung handele, kann die Kammer dies in keinen sinnvollen Zusammenhang mit der Werbeaussage bringen. Die Fertigstellung der Grube klingt in der Aussage nicht nur vage an, auch stellt sich die Aussage nicht als zweideutig dar, so dass diese sich auch in einer Art und Weise auslegen lassen würde, wonach die Beklagte an der Errichtung der kompletten Grube nicht beteiligt war. Für derartige Aussagen mag eine mangelnde Vorsicht bei der Formulierung einen Erklärungsansatz bieten. Bei der streitgegenständlichen Werbeaussage aber, wird sprachlich bereits im ersten Satz hervorgehoben, dass die gesamte („komplette“) Werkstattausstattung von der Beklagten stammt. Der dann folgende Satz betont dies abermals, indem dort einzelne aus Sicht der Beklagten markante Bestandteile der von ihr fertiggestellten Grube Erwähnung finden. Als solche sind ausdrücklich auch „Abtropfrinnen“ bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass mit diesen andere Vorrichtungsbestandteile als die Wassersammelrinnen, durch die nach Merkmal 4 eine klagepatentgemäße Vorrichtung gekennzeichnet ist, in Bezug genommen sind, lassen sich dem Parteivorbringen nicht entnehmen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Beklagte den mit der Aussage einhergehenden Erklärungsgehalt gerade beabsichtigte. (4) Soweit die Beklagte unter Vorlage der Schlussrechnung vom 18.04.2017 (Anlage B5) vorgetragen hat, sie habe die Montage der Wassersammelrinnen gegenüber der M nicht abgerechnet, steht dies der Annahme einer Verantwortlichkeit der Beklagten für eine unmittelbare Patentverletzung aufgrund der unter Ziff. (1) – (3) genannten Gründe nicht entgegen. Zum einen lässt sich die Tatsache, dass die Befestigung der Wassersammelrinnen in der Schlussrechnung nach Anlage B5 nicht als Rechnungsposten aufgeführt ist, entsprechend des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auch damit erklären, dass die einzelnen von der Beklagten durchgeführten Bearbeitungsschritte dort in Anlehnung an die Angebotsaufforderung nach Anlage K18 mit den „Typenbezeichnungen“ aus dem Angebot aufgelistet sind, man in der Schlussrechnung aber, um diese nicht zu umfangreich werden zu lassen, die weiteren in dem Angebot genannten technischen Daten ausgespart habe. Zum anderen kann aber auch zu Gunsten der Beklagten die Richtigkeit ihrer Behauptung, sie habe die Montage der Wassersammelrinnen gegenüber der M nicht abgerechnet, als richtig unterstellt werden. Denn insoweit ist ohne weiteres denkbar, dass die Beklagte einen Dritten beauftragte, und diesen zur direkten Abrechnung mit der M aufgefordert hat. Das aber schließt ihre Haftung für eine unmittelbare Patentverletzung aufgrund der hier genannten Gesichtspunkte nicht aus. (5) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der gerichtlich bestellte Gutachter in dem selbstständigen Beweisverfahren festgestellt habe, dass die Beklagte für eine unmittelbare Patentverletzung keine Verantwortlichkeit treffe, sind die im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens (Az.: 4b O 110/17) eingeholten Gutachten nicht geeignet, einen Beweis gegen die Verantwortlichkeit der Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung der Montage- und Reparaturgrube in der AM C zu erbringen. Etwaige Feststellungen zur Verantwortlichkeit der Beklagten – soweit sie dem Haupt- und dem Ergänzungsgutachten überhaupt entnommen werden können – bewegen sich außerhalb der Beweisfrage, zu welcher sich der gerichtliche Sachverständige verhalten sollte. Gegenstand des Gutachtenauftrags war allein, inwiefern die „in der Betriebsstätte der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen, projektierten und/ oder befindlichen Montage- und Reparaturgruben“ die Lehre des Klagepatents verwirklichen (vgl. Beschluss vom 25.09.2017, Bl. 47 ff. der Verfahrensakte 4b O 110/17 und Beschluss vom 09.10.2018, Bl. 182 f. GA der Verfahrensakte 4b O 110/17). 3. Ausgehend von dem unter Ziff. 2. festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte die angegriffene Ausführungsform auch gebraucht und zu Zwecken des Anbietens, Inverkehrbringens und/ oder Gebrauchens auch zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise besessen. 4. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform eingeführt hat. Das Einführen patentierter Erzeugnisse wird dadurch bewirkt, dass im Inland die tatsächliche Verfügungsgewalt über vom Ausland hierhin gebrachte Erzeugnisse erlangt wird (Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 9, Rn. 47). Eine solche Benutzungshandlung gibt der Vortrag der Klägerin nicht her. Jedenfalls dann, wenn die Beklagte einen Dritten mit der Montage von Wassersammelrinnen an die von ihr an die AM C gelieferte Kassette beauftragt hat, fehlt es an einer Grenzüberschreitung einer klagepatentverletzenden Vorrichtung in dem beschriebenen Sinne. Aber auch dann, wenn die Beklagte eine Montage- und Reparaturgrube, die sämtliche Merkmale des Klagepatents aufweist, an einen Spediteur zur Anlieferung an die AM C übergeben hat, ist eine Einfuhr der angegriffenen Ausführungsform nicht dargetan. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Beklagte die Stahlkassetten, ggf. mit Laufrost, von dem tschechischen Hersteller bezieht. Dass diese bereits Wassersammelrinnen aufweisen, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch aus dem von der Klägerin eingeführten Telefonat zwischen Herrn J und Herrn K geht nicht hervor, dass eine Lieferung der vollständigen Grube – mit Wassersammelrinnen – bereits durch die IngTop erfolgt. IV. Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung stehen der Klägerin die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche zu. 1. Der Auskunftsanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1, 3 PatG. Eine Auskunftspflicht nach den näher benannten Vorschriften ist – unabhängig von den einzelnen Benutzungsvarianten des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG – bereits dann ausgelöst, wenn eine rechtswidrige Benutzungshandlung festgestellt werden kann Kühnen, ebd., Kap. D, Rn. 502). Gründe, die die Auskunftserteilung vorliegend unverhältnismäßig im Sinne von § 140b Abs. 4 PatG erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch erkennbar. 2. Der Rechnungslegungsanspruch ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 3. zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet. Da sich die Schadensersatzpflicht nicht auf die Benutzungshandlung des Einführens erstreckt (vgl. dazu nachfolgend unter Ziff. 3.) besteht auch insoweit ein akzessorischer Auskunftsanspruch nicht. 3. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG zu. Als Fachunternehmen hätte es der Beklagten oblegen, zu prüfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte Schutzrechte Dritter verletzen. Bei einer entsprechenden Überprüfung wäre dies für sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Prüfung unterließ, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, § 276 Abs. 2 BGB. Da nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte eine klagepatentverletzende Vorrichtung eingeführt hat, erstreckt sich die Schadensersatzpflicht nicht auf diese Benutzungsvariante. Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin ist hinreichend wahrscheinlich. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts keine hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Greger, ebd., § 256, Rn. 9). Anknüpfungspunkt für einen Schaden ist die Beeinträchtigung des Patentrechts als absolutem Recht (Grabinski/ Zülch, in: ebd., § 139, Rn. 58). Die Verletzung des Schutzrechts beeinträchtigt die Vermögensrechte des Schutzrechtsinhabers, die Ausnutzung des Patents wird vermindert (a.a.O.). So ist es auch vorliegend. Soweit die Beklagte geltend macht, es fehle an einem eigenen Schadensersatzanspruch der Klägerin als einfache Lizenznehmerin, kann dieser Einwand ohnehin nur für einen Zeitraum bis zum 20.12.2017 gelten. Denn seit dem 21.12.2017 ist die Klägerin selbst Patentinhaberin. Für den vorherigen Zeitraum aber macht die Klägerin – wie bereits unter Ziff. I. 2. ausgeführt – keinen in ihrer Person, sondern in der Person des früheren Patentinhabers F eingetretenen Schaden geltend. An einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines solchen Schadens fehlt es vorliegend auch nicht deshalb, weil Herr F der Klägerin ausweislich § 1 des Lizenz- und Abtretungsvertrags vom 24.08.2017 (Kopie: Anlage K6; Original Anlage K25) unentgeltlich eine einfache Lizenz gewährt hat. Das Einräumen einer Freilizenz gegenüber einem Lizenznehmer lässt den Vermögenswert des Schutzrechts nicht schlechthin entfallen, insbesondere ist es dem Patentinhaber – mit Ausnahme besonderer Fallkonstellationen, in denen den Patentinhaber kartellrechtliche Pflichten treffen – unbenommen, einem anderen Dritten, hier insbesondere der Beklagten, die Nutzung seines Schutzrechts nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu gestatten. Eine Bezifferung des Schadens ist der Klägerin nicht möglich, weil sie ohne Verschulden über die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. begehrt, in Unkenntnis ist. Ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht droht hingegen die Verjährung von Schadensersatzansprüchen. 4. Ein Rückrufanspruch sowie ein Anspruch auf Entfernen aus den Vertriebswegen stehen der Klägerin gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 Satz 1 zu. Der Anspruch auf Rückruf und derjenige auf endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen können nebeneinander geltend gemacht werden (BGH, GRUR 2017, 785, Rn. 11 ff. – Abdichtsystem). Nicht erforderlich ist, dass der Beklagte Verfügungsgewalt über die vom Rückruf betroffenen Gegenstände hat (BGH, ebd., Rn. 29), solange – wie hier – eine Lieferungshandlung (im Inland) feststellbar ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16, Rn. 77, zitiert nach BeckRS 2016, 21218). Der Rückruf/ das Entfernen aus den Vertriebswegen stellen sich – was die Beklagte auch nicht eingewendet hat – auch nicht als unverhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG dar. Eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs/ des Entfernens aus den Vertriebswegen drängt sich nicht bereits deshalb auf, weil die Montagegrube fest im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB verbunden wird (dazu unter Ziff. 5., lit. a)). Denn aus dieser Tatsache allein ergibt sich nicht, dass die Demontage mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbunden ist. Entsprechendes wendet auch die Beklagte nicht ein. 5. Der Klägerin steht hingegen kein Anspruch auf Vernichtung gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG zu. Ein solcher setzt voraus, dass Besitz oder Eigentum am Schluss der mündlichen Verhandlung (noch) vorliegen (Grabinski/ Zülch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 140a, Rn. 6b). Steht fest, dass der beklagte Verletzer in der Vergangenheit Besitz oder Eigentum an patentverletzenden Gegenständen hatte, trifft diesen jedoch zumindest die Obliegenheit vorzutragen, dass und auf welche Weise er nunmehr kein Eigentum oder Besitz mehr hat (a.a.O.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier indes nicht vor. a) Nachdem die Montage- und Reparaturgrube bei der AM C errichtet und in Betrieb genommen worden ist, ist nicht mehr davon auszugehen, dass die Beklagte Besitz an dieser hat. Auch eine Eigentümerstellung der Beklagten im Zusammenhang mit der bei der AM C errichteten Grube kann nicht festgestellt werden. Mit ihrer Errichtung erlangte der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die AM C betrieben wird, Eigentum an der Reparatur- und Montagegrube. Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache, § 946 BGB. Die Vorschrift ist unabdingbar, kann mithin durch einen Eigentumsvorbehalt nicht aufgelöst werden (Herrler, in: Palandt, BGB; Kommentar, 79. Auflage, 2020, § 946, Rn. 1). Dabei gehören gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, was auf die streitgegenständliche Reparatur- und Montagegrube bei der AM C , die in eine Bodenausnehmung eingesetzt wird, zutrifft. b) Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte an anderen klagepatenverletzenden Reparatur- und Montagegruben (noch) Besitz und/ oder Eigentum hat. Dies gilt auch dann, wenn man den die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin unterstellt, wonach die Beklagte selbst bereits eine Montagegrube mit Wassersammelrinnen und Laufrosten an die AM C hat liefern lassen, und die Wassersammelrinnen nicht erst durch einen Dritten vor Ort installiert worden sind. Denn die Beklagte hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dass sie nach diesem Zeitpunkt noch klagepatentverletzende Vorrichtungen in ihrem Besitz hat, obwohl sie diese nicht mehr vertreibt, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ist dies aus anderen Gründen anzunehmen. Insbesondere handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine Vorrichtung, im Hinblick auf welche schon wegen ihrer Ausmaße nicht erwartet werden kann, dass diese – trotz eines Vertriebsverbots – auf Lager gehalten werden. Dafür spricht schließlich auch, dass der in dem selbstständigen Beweisverfahren bestellte Sachverständige schon zu einem Zeitpunkt vor Abgabe der Unterlassungserklärung eine Montagegrube mit Wassersammelrinnen auf dem Betriebsgelände der Beklagten nicht vorgefunden hat. c) Die Tatsache, dass die Beklagte aufgrund des nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziff. 4. zuerkannten Rückrufanspruchs möglicherweise zukünftig in den Besitz klagepatentverletzender Vorrichtungen gelangt, rechtfertigt eine Verurteilung zur Vernichtung nicht (Kühnen, ebd., Kap. D., Rn. 667 a. E.). 6. Soweit die Klägerin als Nebenforderung weiter einen Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 14.11.2018 (Anlage K 12) entstandenen rechts- und patentanwaltlichen Kosten gem. §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB geltend macht, steht ihr auch ein solcher Anspruch gegen die Beklagte zu. a) Vor dem Hintergrund der begangenen Rechtsverletzung lag die Abmahnung der Beklagten in ihrem mutmaßlichen Interesse. Die Hinzuziehung des Rechts- und Patentanwalts war auch erforderlich. Kosten der Rechtsverfolgung stellen einen nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schaden dar, soweit die Hinzuziehung fachkundiger Personen erforderlich und zweckmäßig war (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 249, Rn. 56 f.; ausdrücklich mit Blick auf das Tätigwerden eines Patentanwalts: Kühnen, ebd., Kap. C., Rn. 46). Eines Patentanwalts bedarf es dabei insbesondere dann, wenn Tätigkeiten anfallen, die – wie hier – in das typische Arbeitsfeld des Patentanwalts gehören (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2010, 127 (128)), und die zu erörternden Probleme sowohl rechtlichen als auch technischen Sachverstand erfordern. b) Der Aufwendungsersatzanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe (EUR 8.090,81) aa) Die den Anwälten zustehende Gebühr für die im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten sind regelmäßig nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit zu bestimmen, der dem für ein gerichtliches Hauptsacheverfahren zu bemessenden Streitwert entspricht, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die Klägerin berechnet die ihr entstandenen Aufwendungen auf Grundlage eines angemessenen Gegenstandswertes in Höhe von EUR 250.000,-. Gegenstand des Abmahnschreibens war nicht nur der auf Unterlassen gerichtete Anspruch, die Klägerin hat darüber hinaus auch Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatzansprüche und einen Vernichtungsanspruch geltend gemacht (Anlage K20, S. 8, Rn. 26), wobei sie sich dabei – anders als in dem hiesigen Klageverfahren – lediglich auf die Verletzungshandlung des Anbietens beschränkte (Anlage K20, S. 8, Rn. 21 – 24). Dies berücksichtigend stellt sich der Gegenstandswert der Klägerin als angemessen dar, wobei die Einzelstreitwerte der geltend gemachten Ansprüche zu addieren sind. bb) Soweit die Klägerin die ihr zu erstattenden Gebühren anhand des 1,5-fachen Satzes berechnet, begegnet auch dies keinen Bedenken – auch die Beklagte tritt der Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs nicht entgegen. Dieser übersteigt zwar die gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 2300 Anlage 1 RVG vorgesehene Regelgebühr von 1,3. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der hiesige Streitfall ein technisches Schutzrecht zum Gegenstand hat, bei dessen Beurteilung auch die Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens einzubeziehen waren, nicht überhöht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.02.2011, Az.: 2 U 10/98, S. 6, zitiert nach BeckRS 2010, 04685), für dessen Überschreitung hier nichts ersichtlich ist. cc) Eine Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von EUR 20,00 kann die Klägerin nach Nr. 7002 Anlage 1 RVG ansetzen, die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 Anlage 1 RVG. dd) Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter lit. aa) – cc) ergibt sich der Erstattungsanspruch wie folgt: 1,5 x EUR 2.253,- = EUR 3.379,50 TK-Pauschale = EUR 20,00 UmSt (19%) = EUR 645,91 gesamt = EUR 4.045,41 Die Gebühren des Patentanwalts gegen die eigene Partei sind ebenfalls nach dem RVG zu bemessen (Kaess, in: Busse, Patentgesetz, 7. Auflage, 2013, § 143, Rn. 126), sind mithin auch in Höhe von EUR 4.045,41 zu erstatten. 7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. C. Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Von der Kostenentscheidung sind auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens erfasst (BGH; NJW 2009, 3240, Rn. 12). Die Kostenentscheidung im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil ist nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu treffen, bestimmt sich mithin nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Denn die Beklagte hat hier nach Klageerhebung – diese erfolgte am 11.09.2019 (= Zeitpunkt der Anhängigkeit) – am 01.10.2019 eine Unterlassungserklärung abgegeben, womit der Anlass für den Antrag auf Verurteilung zur Unterlassung vor Zustellung der Klage am selben Tag aber zu einem späteren Zeitpunkt, weggefallen ist (vgl. zu dem zeitlichen Hergang ausführlich unter A.). Orientiert an dem durch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vorgegebenen Maßstab tragen die Beklagten die Kosten auch im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil. Ohne die Abgabe einer Unterlassungserklärung hätte der Klägerin, da die Beklagte das Klagepatent verletzt, auch ein Anspruch auf Unterlassen gem. Ar. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG (mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Einführens – was im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu vernachlässigen ist) zugestanden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage – soweit die Kostenentscheidung betroffen ist – in § 709 Satz 1, 2 ZPO und im Übrigen in § 709 Satz 1 ZPO. D. Der Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 ZPO entstehen würde. E. Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG wie folgt festgesetzt: bis zum 3.10.2019: auf EUR 500.000,- und ab dem 04.10.2019 (Klagerücknahme Unterlassen): auf EUR 125.000,-.