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Urteil

9 O 17/20

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen nach Widerspruch/Widerruf kann wegen Verwirkung nach langem zeitlichen Abstand zwischen Vertragsabwicklung und Erklärung ausgeschlossen sein. • Die Verwirkung ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen; maßgeblich sind Zeitmoment und Umstandsmoment, insbesondere die Zeitspanne zwischen endgültiger Abwicklung (z. B. Kündigung und Auszahlung) und Widerspruch. • Auch wenn europäisches Recht die Ausübung eines Rücktritts-/Widerspruchsrechts nach Vertragsabwicklung nicht grundsätzlich ausschließt, kann dies die Verwirkung im Einzelfall nicht verhindern. • Fehlende Aktivlegitimation der abtretenden Partei oder formale Belehrungsmängel brauchen nicht entschieden zu werden, wenn die Einwendung der Verwirkung den Anspruch ohnehin ausschließt.
Entscheidungsgründe
Verwirkung von Rückabwicklungsansprüchen bei langem Abstand zwischen Vertragsabwicklung und Widerspruch • Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen nach Widerspruch/Widerruf kann wegen Verwirkung nach langem zeitlichen Abstand zwischen Vertragsabwicklung und Erklärung ausgeschlossen sein. • Die Verwirkung ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen; maßgeblich sind Zeitmoment und Umstandsmoment, insbesondere die Zeitspanne zwischen endgültiger Abwicklung (z. B. Kündigung und Auszahlung) und Widerspruch. • Auch wenn europäisches Recht die Ausübung eines Rücktritts-/Widerspruchsrechts nach Vertragsabwicklung nicht grundsätzlich ausschließt, kann dies die Verwirkung im Einzelfall nicht verhindern. • Fehlende Aktivlegitimation der abtretenden Partei oder formale Belehrungsmängel brauchen nicht entschieden zu werden, wenn die Einwendung der Verwirkung den Anspruch ohnehin ausschließt. Der Versicherungsnehmer schloss 2004 eine kapitalbildende Lebensversicherung bei der Beklagten. Im Laufe der Vertragsdauer kam es zu Beitragsreduzierung und 2010 zur Beitragsfreistellung. 2013 kündigte der Versicherungsnehmer den Vertrag und erhielt eine Auszahlung; 2016 erfolgte eine weitere Nachzahlung. Mit Schreiben vom 23.08.2016 erklärte der Versicherungsnehmer Widerspruch/Widerruf gegen den Vertrag. Er trat seine Ansprüche 2019 an die Klägerin ab, die Zahlung von 9.898,94 Euro verlangt und sich auf Rückabwicklung nach Widerspruch/Widerruf beruft. Die Beklagte bestreitet unter anderem Aktivlegitimation und rügt Verwirkung sowie fehlerhafte Nutzungsberechnung. • Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil die Klägerin weder aus §§ 812, 818 BGB noch aus §§ 346 ff. BGB einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch hat. • Entscheidend ist die Einwendung der Verwirkung (§ 242 BGB): Zwischen Antragstellung (2004) und Erklärung des Widerspruchs (2016) lagen mehr als 11 Jahre; zwischen endgültiger Vertragsabwicklung durch Kündigung und Auszahlung (2013) und Widerspruch vergingen mehr als drei Jahre. • Bei der Verwirkung sind Zeitmoment und Umstandsmoment maßgeblich. Hier sprechen die lange Zeitspanne und die Tatsache, dass der Vertrag bereits vollständig abgewickelt war, dafür, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. • Die Rechtsprechung höherer Gerichte (u. a. OLG München, OLG Brandenburg) steht der hier vertretenen Würdigung nahe: Ein langer Abstand zwischen Abwicklung und Widerspruch kann das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllen. • Der EuGH hat zwar klargestellt, dass ein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht auch nach Kündigung bestehen kann; dies schließt aber nicht aus, dass ein Anspruch im konkreten Einzelfall wegen Verwirkung untergeht. • Mangels durchsetzbarem Zahlungsanspruch besteht auch kein Verzugs- bzw. Zinsanspruch der Klägerin. • Weitere prozessuale Einwände der Beklagten (z. B. Aktivlegitimation, Berechnung der Nutzungen) blieben ohne entscheidungserhebliche Wirkung, da die Verwirkung bereits zum Untergang des Anspruchs führt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Nutzungserstattung. Das Gericht hat die Einwendung der Verwirkung nach Treu und Glauben als entscheidend erachtet, weil zwischen endgültiger Vertragsabwicklung und der Widerspruchserklärung ein erheblicher Zeitablauf lag, der das Vertrauen der Beklagten begründete, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Deshalb sind weder Rückabwicklungsansprüche noch Zinsansprüche durchsetzbar. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.