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Urteil

017 KLs-20 Js 11687/17-14/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2020:1123.017KLS20JS11687.1.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gilt für den Fall der Vollstreckung von dieser Freiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 27, 49 Abs. 1, 56 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gilt für den Fall der Vollstreckung von dieser Freiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 27, 49 Abs. 1, 56 StGB Gründe: Gegenstand des Verfahrens ist eine Beihilfehandlung des Angeklagten zu einem durch den Zeugen NA verübten Betrug mittels MA-zertifizierter Pfandautomaten zum Nachteil mehrerer Erstinverkehrbringer von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. Bei dieser Betrugsmasche wurden die Erstinverkehrbringer durch wiederholtes Einwerfen von Einweggetränkeverpackungen in die bei der vom Zeugen NA beherrschten OA GmbH aufgestellten Pfandautomaten über die ordnungsgemäße, den gegen die Erstinverkehrbringer bestehenden Pfandanspruch auslösende einmalige Rücknahme und Entsorgung von Einweggetränkeverpackung getäuscht. Tatsächlich wurden so nicht bestehende Rücknahmen und Entsorgungen anhand von bereits abgerechneten Einwegverpackungen vorgespiegelt. Diese Täuschung und der dadurch eingetretene Irrtum veranlasste – wie von dem Zeugen NA beabsichtigt – die jeweiligen Erstinverkehrbringer nach Geltendmachung der unberechtigten Ansprüche durch die PA GmbH als eingesetztem gutgläubigen Tatmittler zur Auszahlung des einbehaltenen Pfandgeldes an diese. Auf die entsprechenden Zahlungen an die PA GmbH kam es dem Zeugen NA als Zwischenziel an, da die von ihm beherrschte Gesellschaft nur so ihrerseits im Rahmen der mit der PA GmbH bestehenden Verträge Entgelte für die tatsächlich nicht zurückgenommen und entsorgten Einwegverpackung erhalten konnte. Der Angeklagte unterstützte dieses vom ihm zumindest billigend In Kauf genommene Betrugssystem des Zeugen NA durch Ausstellung von Belegen über den Ankauf und die Abholung des vermeintlich angefallenen Volumens an Einweggetränkeverpackungsmüll durch die von ihm geführte und eigens hierzu gegründete QA Handels GmbH an die OA GmbH, um so eine tatsächlich nicht erfolgte Entsorgungsleistung plausibel erscheinen zu lassen und zu dokumentieren. I. Der 52-jährige Angeklagte wurde in Bozborun in der Türkei geboren. Er hat eine ältere Schwester, die heute in Italien lebt und Ärztin ist. Seine Eltern siedelten, als der Angeklagte vier Jahre alt war, mit der Familie nach Deutschland um. Dort eröffneten sie einen Gastronomiebetrieb, den sie bis zur Übernahme durch den Angeklagten im Jahr 1990 führten. Anschließend zogen seine Eltern 1991 zurück in die Türkei, wo sie bis heute leben. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule und wechselte dann auf die Hauptschule. Nach zwischenzeitlichem Besuch der Realschule beendete der Angeklagte seine Schullaufbahn mit dem Abgangszeugnis der Klasse 9 auf der Hauptschule. Nach seiner Heirat im Jahr 1989 führte der Angeklagte den Betrieb seiner Eltern von 1990 bis zur Insolvenzanmeldung im Jahr 1997 fort. Von 2000 bis 2008 war der Angeklagte mit Marktgeschäften selbständig tätig und lebte anschließend erst eine Zeit lang in England und dann in Venlo, wo er jeweils eine Gesellschaft führte. Im Jahr 2014 kaufte der Angeklagte eine Vorratsgesellschaft, die er in QA Handels GmbH umfirmierte. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte das Finanzamt im Jahr 2018 nach sukzessiver Erweiterung des Prüfungszeitraums aufgrund behaupteter Steuernachforderungen einen Insolvenzantrag, der letztlich dazu führte, dass die QA Handels GmbH von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wurde. Das finanzgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Angeklagte übernahm ferner im Sommer 2015 von SA den BBAen als Geschäftsführer der RA GmbH. Der Angeklagte hat eine Tochter, die 1991 geboren wurde. Sie studiert und promoviert an der Universität Düsseldorf in Informationswissenschaft. Von seiner Frau lebt der Angeklagte mittlerweile getrennt. Er erhält von dieser und seiner Tochter derzeit finanzielle Unterstützung. Er orientiert sich beruflich neu und versucht, sich in Belgien als Händler auf Provisionsbasis niederzulassen. Der Angeklagte hat Steuerschulden für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der QA Handels GmbH und RA GmbH in Höhe von ca. 1,2 Millionen EUR. II. In tatsächlicher Hinsicht hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Aufbau des MA-Pfandsystems Die MA GmbH betreibt ein bundesweites Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen, welche gemäß §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 8 Verpackungs-Verordnung (VerpackV) der gesetzlichen Pfandpflicht in Höhe von 0,25 EUR inklusive Umsatzsteuer pro Verpackung unterliegen. § 9 Abs. 1 VerpackV lautet auszugsweise: „ Alle Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben (…) Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Vertreiber haben (…) sich an einem bundesweit tätigen Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Das Pfand ist bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungen darf das Pfand nicht erstattet werden.“ § 6 Abs. 8 VerpackV lautet auszugsweise: „Alle Letztvertreiber sind verpflichtet, vom privaten Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen (…)Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.“ Derjenige, welcher auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, erstmals eine pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung in den Verkehr bringt (z.B. TA Erfrischungsgetränke AG, UA Brauerei, VA Brunnen GmbH & Co. KG), erhebt daher von seinem Abnehmer ein Pfand i.H.v. 0,25 EUR inklusive Umsatzsteuer pro Verpackung und verbucht diesen Betrag als pauschalierten Betrag im Hinblick auf die gegebenenfalls durch einen Dritten erfolgte Letztrücknahme und auf die durch diesen erfolgte Entsorgung auf einem Pfandkonto (sogenannte Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer). Der jeweilige Erstinverkehrbringer hat die Zahlung des einbehaltenen Pfandbetrages in der Weise ausgelobt, dass er diesen Betrag an denjenigen Systemteilnehmer auszahlt, der ihm in der vorgeschriebenen Weise nachweist, dass er die Rücknahme, die Entziehung der Einweggetränkeverpackung aus dem Pfandkreislauf und die endgültige Entsorgung der von ihm in Verkehr gebrachten Einweggetränkeverpackung vorgenommen hat. Nur für diese konkret von ihm in Verkehr gebrachten Einweggetränkeverpackungen hatte der Erstinverkehrbringer einmalig jeweils einen Pfandbetrag einbehalten und für die Rücknahme zurückgelegt. Durch dieses Pfandsystem sollen die Rückgabe der Einweggetränkeverpackung durch den Endkunden und deren ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung sichergestellt werden, indem ein monetärer Anreiz hierfür geschaffen wird. Es gehört zu den Grundlagen des MA-Pfandsystems, welche alle Teilnehmer akzeptieren, dass nur valide bepfandete Verpackungen, insbesondere also jede Verpackung nur einmal, an dem MA-Pfandclearingsystem teilnehmen. Der Letztvertreiber ist dabei zur Rücknahme der entsprechenden Verpackung vom Endkunden verpflichtet und hat diesem bei Rückgabe das Einwegpfand von 0,25 EUR inklusive Umsatzsteuer auszuzahlen. Er kann dann seinerseits die zurückgenommenen Verpackungen an seinen Veräußerer zurückgeben, um das von ihm geleistete Einwegpfand seinerseits erstattet zu bekommen oder er wendet sich hiermit direkt an den unmittelbar gesetzlich zur Rücknahme und Entsorgung verpflichteten Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer, welcher bei Rücknahme der Verpackung das Pfand nach § 9 Abs. 1 S. 5 VerpackV zu erstatten hat. Insoweit wird dann eine Leistung des Rücknehmers an den Erstinverkehrbringer in Form der Übernahme der Entsorgung und Verwertung dieser Gebinde erbracht, für die als Entgelt der Pfandbetrag ausgekehrt wird. Da der Letztvertreiber aufgrund der Verordnung auch zur Rücknahme solcher Fremd-Verpackungen verpflichtet ist, die er zwar nicht selbst an Endkunden verkauft, die aber nach Art (z.B. TA, TA1, TA2) oder Material (z.B. PET, Metall) den von ihm selbst verkauften Waren entsprechen, muss er also zunächst auch Verpackungen zurücknehmen und dem Endkunden einen Pfandbetrag erstatten, für welche er zuvor selbst gar kein Pfand vom Kunden eingenommen hat. Es bedarf deshalb einer Zuordnung der jeweils im Einzelhandel zurückgenommenen Verpackungen zu den jeweiligen Erstinverkehrbringern/Pfandkontoführern. Bei der Rücknahme durch den Erstinverkehrbringer wird zudem zweckmäßigerweise aus ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten die Rücknahme unter Verzicht auf den Rücktransport des Leerguts an den Erstinverkehrbringer durchgeführt, denn mit der Rücknahme der Einwegverpackung vom Letztkunden durch den Rücknehmer ist der Zweck der Regelung, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern, erreicht. Um diese beiden Aspekte umzusetzen, gewährleistet die MA Deutsche Pfandsystem GmbH die Zuordnung und direkte Erstattungsmöglichkeit gegenüber den Erstinverkehrbringern anhand eines handelsstufenübergreifenden automatisierten Rückgabe- und Erstattungssystems (sogenanntes Pfandclearing) unter Einsatz von MA-zertifizierten Rücknahmeautomaten, ohne dass die Pfandverpackung physisch an den jeweiligen Erstinverkehrbringer zurückgegeben werden muss. Dazu legt sie die Standards für die Rücknahme von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen fest und schafft die technischen Voraussetzungen für den Ausgleich von an die Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen gekoppelten Pfanderstattungsansprüchen, indem sie die Zertifizierungsvorgaben für Rücknahmeautomaten, die technischen Voraussetzungen für die Zuordnung der Verpackungen zu den Erstinverkehrbringern und den technischen Ablauf des Pfandclearings inklusive der Sicherstellung der physischen Zerstörung der Verpackung bei der Rücknahme festlegt. Die entsprechenden Teilnahmebedingungen werden von allen Vertragspartnern im MA-Teilnahmevertrag akzeptiert. Die MA Deutsche Pfandsystem GmbH greift nicht in das operative Geschäft der Systemteilnehmer ein, sondern überwacht lediglich die Einhaltung der Systemvorgaben. Vertragliche Beziehungen hinsichtlich Pfanderhebung und Clearing, Verkauf und Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen bestehen nur zwischen Systemteilnehmern. Es obliegt jedem Teilnehmer des MA-Systems in eigener Verantwortung die Einhaltung der Vorschriften der Verpackungs-Verordnung sowie der MA-Teilnahmebedingungen sicherzustellen. Nicht jeder Getränkehändler in Deutschland schließt sich unmittelbar über die Teilnahmebedingungen dem MA-System an. Vielmehr können die vor Ort befindlichen Getränkehandlungen auch als Rücknahmestellen von zentralen Organisationen des Handels oder Dienstleistern bei der Rücknahme unterstützt werden, die dann für diese in der Funktion eines Rücknehmers an das MA-System angeschlossen sind. Über ihren mittelbaren Anschluss an das MA-System über die Rücknehmer ist es den Rücknahmestellen möglich, MA-zertifizierte Rücknahmeautomaten zu erwerben und zu betreiben. Die von ihnen betriebenen Automaten werden durch den Rücknehmer bei der MA-Teilnehmer-Stammdatenbank angemeldet (referenziert). Da sie sich in diesem Fall nicht unmittelbar den MA-Teilnahmebedingungen unterwerfen, können sie selbst keinen Anspruch gegenüber den Erstinverkehrbringern geltend machen. Über ihre Vertragspartner, die Rücknehmer sind, können sie mittelbar den Pfandwert der von ihnen zurückgenommenen oder zum Zwecke der Rückgabe erworbenen Einweggetränkeverpackungen von den Erstinverkehrbringern erlangen. Die Getränkehändler als Rücknahmestellen und die Rücknehmer als Teilnehmer am MA-System schließen dabei ihrerseits einen Vertrag, der zum einen die Übertragung der valide bepfandeten Einweggebinde beziehungsweise der nach Durchlauf durch den Automaten an deren Stelle tretenden Rohdatensätze an die Rücknehmer und zum anderen die Vernichtung und Entsorgung der Einweggetränkeverpackung regelt. Durch diese Übertragung der valide bepfandeten Einweggebinde beziehungsweise Rohdatensätze können die Rücknehmer gegenüber den Erstinverkehrbringern als Forderungssteller im eigenen Namen auftreten. Die Rücknahmestellen verpflichten sich gegenüber den Rücknehmern, nur valide bepfandete Verpackungen, welche einen realisierbaren Anspruch gegen den Erstinverkehrbringer begründen, zu verkaufen und zu übertragen. Unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen den Rücknahmestellen und den Erstinverkehrbringern werden dabei im Rahmen des MA-Systems insoweit nicht begründet. Allerdings wird auf Grund der vertraglichen Regelung zwischen den Rücknehmern und den Rücknahmestellen erst bei Realisierung des Anspruchs der Rücknehmer gegen den jeweiligen Erstinverkehrbringer auch der eigene Anspruch der Rücknahmestelle gegen den Rücknehmer/Forderungssteller aus dem Übertragungsvertrag werthaltig. Bei den zur Rücknahme des Pfandguts in den Rücknahmestellen aufgestellten Automaten handelt es sich um von der MA Deutsche Pfandsystem GmbH zertifizierte Rücknahmeautomaten mit besonderen technischen Vorrichtungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des installierten Pfandsystems sicherstellen sollen und mittels derer die Zuordnung der jeweils im Einzelhandel zurückgenommenen Verpackungen zu den jeweiligen Erstinverkehrbringern/Pfandkontoführern im Moment der Rückgabe der Verpackungen durch die Kunden an den Rücknahmestellen erfolgt. Bei der Eingabe der Verpackung in die MA-zertifizierten Automaten wird ein auf der Verpackung mit Sicherheitsfarbe aufgedrucktes MA-Kennzeichen, welches die Erstinverkehrbringer der Verpackung als Teilnehmer am MA-System ausweist, und eine ebenfalls auf dem Etikett vorhandene Global Trade Item Number (GTIN) mit Barcode ausgelesen. Jede GTIN ist jeweils nur einem bestimmten Artikel (z.B. 0,5 l TAPET-Flasche) zugeordnet. Über eine bei der MA Deutsche Pfandsystem GmbH betriebene und gepflegte Stammdatenbank, welche Informationen über sämtliche am MA-System teilnehmenden Artikel (Artikelnummer), den zugehörigen Erstinverkehrbringer und die referenzierten Rücknehmer mit ihren Automaten enthält, und welche jeden Tag in aktualisierter Form von den Rücknehmern gespiegelt und auf die Automaten elektronisch übertragen wird, werden die dort hinterlegten Daten bei der Eingabe von Pfandverpackungen von der Rücknahmevorrichtung abgerufen. Die Rücknahmevorrichtung erkennt die entsprechende GTIN und leitet ein entsprechendes Signal an den sogenannten Kompaktor, welcher die Verpackung komprimiert und zerstört und die zerstörten Verpackungen in einem Auffangbehälter sammelt. Durch diesen Vorgang soll zugleich die Entnahme der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackung aus dem Pfandsystem und deren Entwertung (durch Zerstörung im Kompaktor) nachgewiesen werden. Gleichzeitig wird anhand der aus der Stammdatenbank abgerufenen Daten ein sogenannter Rohdatensatz (mit Automatennummer, GTIN und Zeitstempel auf Millisekundenbasis) erstellt, der für die Zwecke des Pfandclearings an die Stelle der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackung tritt. Eine unerkannte Manipulation der Automaten galt aufgrund ihrer Funktionsweise als ausgeschlossen. Diese Rohdatensätze werden durch den Rücknehmer zur Forderungsstellung in bearbeiteter Form (sogenannte Forderungsmeldung) an den aufgrund der GTIN ermittelten Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer übermittelt. Die Anzahl und Artikelart der zurückgenommenen Gebinde wird anhand der auf der Festplatte im dortigen Betriebstagebuch gespeicherten Zählprotokolle des Automaten ermittelt. Die benötigten Daten werden von der Automatenfirma in einer Datei zusammengefasst und dem Rücknehmer zur Verfügung gestellt, welcher dieser über eine SFTP-Verbindung und einen VPN-Tunnel abrufen kann. Die elektronische Forderungsmeldung an den Erstinverkehrbringer durch den Rücknehmer wird von einer zusätzlichen Papierpfandabrechnung begleitet, in welcher die Forderungsmeldungen anhand der Zahl der Verpackungen aufgeschlüsselt werden. Der Rücknehmer stellt in regelmäßigen Abständen diese Forderungen gegen die Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer. Die Erstinverkehrbringer sind verpflichtet, Rohdatensätze und Forderungsmeldungen, die den technischen Vorgaben der Teilnahmebedingungen entsprechen, als verbindlich anzuerkennen. Das bedeutet, dass ein Erstinverkehrbringer auf Basis der Rohdatensätze und der Forderungsanmeldung die Zahlungen leistet und sich darauf verlässt und verlassen muss, dass für jede Verpackung nur ein Rohdatensatz erzeugt wurde. Dies soll eigentlich durch die im Automaten erfolgende Zerstörung der Verpackung sichergestellt werden, da die einzelnen Verpackungen nicht individualisiert erfasst werden. Ob eine bestimmte Verpackung daher mehrfach „zurückgegeben“ wurde, können das elektronische MA-System und der Erstinverkehrbringer ansonsten nicht erkennen. Um eine mehrfache Rückgabe zu verhindern, sind der Rückgabeautomat und dessen ordnungsgemäßer Ablauf besonders gesichert. Der Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer ist auf Basis der Rohdatensätze und Forderungsanmeldung verpflichtet, einen dem Datensatz entsprechenden Geldbetrag an den Rücknehmer zu erstatten. Der Rücknehmer verpflichtet sich seinerseits mit den MA-Teilnahmebedingungen, nach der Erzeugung eines Rohdatensatzes auszuschließen, dass durch die entsprechende Verpackung in einer MA-Rücknahmevorrichtung nochmal ein Rohdatensatz erzeugt wird. 2. Handeln des Zeugen NA Der Zeuge NA betrieb seit Ende der 2000er Jahre bis zum Verkauf derselben im Jahr 2012 mit der XA GmbH einen Getränke- und Tabakwarenhandel, in dem er auch als Rücknahmestelle Einweggetränkeverpackungen zurücknahm und mittelbar über Clearinggesellschaften als Rücknehmer gegenüber den Erstinverkehrbringern im Rahmen des durch die MA Deutsche Pfandsystem GmbH geschaffenen Systems abrechnete. Er hatte hierbei durch Zufall bei der Reparatur eines Pfandautomaten allein oder mit nicht näher bekannten Mittätern die Entdeckung gemacht, dass sich die durch die MA Deutsche Pfandsystem GmbH zertifizierten Pfandautomaten dergestalt manipulieren ließen, dass die in den Automaten eingegebenen Pfandgebinde nicht – wie bei ordnungsgemäßem technischen Ablauf vorgesehen – im hinteren Bereich des Automaten durch einen Kompaktor zerstört, sondern unbeschädigt wieder entnommen und wiederholt in den Automaten eingegeben werden konnten. Damit eröffnete sich ihm die Möglichkeit, entgegen der vertraglichen Bedingungen und der MA-Teilnahmebedingungen mehrfach mit ein und derselben Einweggetränkeverpackung generierte Pfanddatensätze über die Clearinggesellschaft als Rücknehmer im MA-System gegenüber den Erstinverkehrbringern abzurechnen. Auf diese Weise erreichte er, dass für eine Verpackung nicht wie vorgesehen lediglich ein Rohdatensatz, sondern eine Vielzahl von Rohdatensätzen erstellt und über die Rücknehmer zur Erstattung bei den Erstinverkehrbringern geltend gemacht werden konnte. Der Zeuge NA entschloss sich dann dazu, Geschäftsbetriebe zu errichten, um durch die jeweiligen Bertreiber oder eingeweihte Mitarbeiter entsprechend der von ihm entwickelten Methode wiederholt in betrügerischer Absicht im großen Umfang Forderungen im Zusammenhang mit dem wiederholten Einsatz derselben Pfandverpackungen zu erzeugen und abzurechnen. Ab Dezember 2012 BBWnn der Zeuge NA allein oder mit nicht näher bekannten Mittätern dasselbe Geschäftsmodell zunächst über die von ihm im August 2012 gegründete und mit Strohmännern besetzte Gesellschaft RA GmbH in Frankfurt fortzuführen. Im Laufe des Jahres 2013 beabsichtigte der Zeuge NA weitere Strohmann-Gesellschaften zu gründen. Dies war neben der KK Getränke GmbH aus Köln und der CCB GmbH aus Bochum die OA GmbH in Neuss, mit welcher er ebenfalls mittels manipulierter Pfandrücknahmeautomaten unberechtigte Pfandforderungen an die Rücknehmer veräußern wollte, damit diese gegenüber den Erstinverkehrbringern damit Entgelt-/Pfandansprüche geltend machen. Da er auch bei der OA GmbH nicht selbst in Erscheinung treten wollte, sprach er den Zeugen WA an, ob dieser bereit sei, die OA GmbH zu gründen, die Anteile der OA GmbH zu übernehmen und diese als Geschäftsführer zu leiten. Der Zeuge NA kannte den Zeugen WA über Versicherungsangelegenheiten. Der Zeuge WA hatte ihm zudem bereits im Jahr 2012 für die XA GmbH den Kontakt zur PA GmbH, einem Dienstleistungsunternehmen, das im MA-System für seine Kunden als Rücknehmer auftritt, vermittelt. Der Zeuge NA gab diesem gegenüber vor, dass er selbst die Geschäftsführung der OA GmbH nicht übernehmen könne, weil er aufgrund des Verkaufs der XA GmbH zwei Jahre zuvor einem Wettbewerbsverbot für den Großraum Düsseldorf unterliege. Der Zeuge WA solle daher nur für eine kurze Übergangszeit nach außen hin den Betrieb der OA GmbH führen. Der Zeuge WA willigte ein, weil er sich hiervon den Abschluss weiterer Versicherungsverträge über seine Versicherungsagentur erhoffte. Der Zeuge WA gründete sodann mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 13. Juni 2013 die OA GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR und Geschäftssitz in Neuss auf der Hammer Landstraße 95. Er übernahm einen Geschäftsanteil i.H.v. 25.000,00 EUR und wurde zum Alleingeschäftsführer der Gesellschaft bestimmt. Als Geschäftsgegenstand der Gesellschaft wurde der Groß- und Einzelhandel mit Getränken, Spirituosen, Tabakwaren, Tabakwarenzubehör sowie verpackten Lebensmitteln angegeben. Mit Vertrag vom 30. Juni 2013 mietete der Zeuge WA namens der OA GmbH vom Vermieter YA die Geschäftsräumlichkeiten Hammer Landstraße 95 in 41460 Neuss, eine Lagerhalle mit 1.120 qm Lagerfläche, für eine monatliche Miete von 6.982,92 EUR inklusive Nebenkosten. Der Vertrag wurde auf ein Jahr bis zum 30. Juni 2014 befristet mit einer Fortsetzungsklausel für den Fall, dass der Vertrag nicht zuvor mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt wird. Die OA GmbH erwarb am 18. Juni 2013 zwei neue MA-zertifizierte Pfandrücknahmeautomaten der Marke ZA GmbH & Co. KG Automatenbau (Seriennummern: 90384379 und 90384380) zum Gesamtpreis von 43.624,01 EUR inklusive Umsatzsteuer. Die beiden Automaten wurden am 11. Juli 2013 in den Geschäftsräumlichkeiten der OA GmbH auf der Hammer Landstraße 95 in Neuss installiert und in Betrieb genommen. Mit Abwicklungsvereinbarung vom 1. Juli/2. Juli 2013 vereinbarte der Zeuge WA mit der von der MA Deutsche Pfandsystem GmbH zertifizierten PA GmbH die entgeltliche Übertragung sämtlicher dort anfallender valide bepfandeter Einweggebinde zwecks Pfandclearing. Die PA GmbH sollte damit die hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber Erstinverkehrbringern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wöchentlich geltend machen und für die als Rücknahmestelle auftretende OA GmbH die Rolle des Rücknehmers und Forderungsstellers einnehmen. Mit der späteren Abwicklung dieses Vertrages und der dafür erforderlichen Abrechnung hatte der Zeuge WAnichts mehr zu tun. Dieses wurde durch den Zeugen NA bzw. durch von ihm damit betraute Dritte übernommen. Die Anzahl der erworbenen Gebinde und daraus resultierenden Pfanderstattungsansprüche sollte anhand der Zählprotokolle nach den Richtlinien der MA-zertifizierten Rücknahmeautomaten ermittelt werden und die Zählprotokolle als Grundlage für den Erstattungsanspruch der OA GmbH gegenüber der PA GmbH dienen (0,25 EUR je Pfandgebinde). Die PA GmbH schuldete nach der Vereinbarung an die OA GmbH keine Zahlung, wenn sie bezogen auf das bepfandete Einweggebinde keine Erstattung vom jeweiligen Erstinverkehrbringer erhielt. Die OA GmbH verpflichtete sich gleichlaufend zu den MA-Teilnahmebedingungen gegenüber der PA GmbH, nur valide bepfandete Einweggebinde zu übertragen und zwar sämtliche dort anfallenden. Nach der zusätzlich in der Abwicklungsvereinbarung getroffenen Entsorgungsvereinbarung übernahm die PA GmbH grundsätzlich unter Einschaltung eines Dritten die ordnungsgemäße Entsorgung der angekauften Gebinde. Alternativ zu einer von der PA GmbH organisierten Entsorgung wurde der OA GmbH das Recht eingeräumt, die Gebinde selbst über einen Dritten vor Ort ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Eine Entsorgung durch die PA GmbH erfolgte in der Praxis nicht. Vielmehr sollte diese vorgeblich nach dem Willen des Zeugen NA von den durch seine Strohleute betriebenen Gesellschaften wie auch der OA GmbH vorgeblich selbst übernommen werden. Der Zeuge NA ließ nun – wie von Anfang an beabsichtigt und in dem Wissen, dass ein Pfandgebinde nur zur einmaligen Abrechnung gegenüber dem jeweiligen Erstinverkehrbringer berechtigte – auch die beiden angekauften Pfandautomaten der OA GmbH (Seriennummern: 90384379 und 90384380) dergestalt manipulieren, dass die in den Automaten eingegebenen Pfandgebinde nach Erzeugung eines Rohdatensatzes nicht – wie technisch vorgesehen – durch den Kompaktor komprimiert und zerstört wurden, sondern dass diese in unversehrtem Zustand aus dem Automaten wieder herausgelangten und somit mehrfach zur Erzeugung von abrechenbaren Datensätzen in den Automaten eingegeben werden konnten. Der Zeuge NA beabsichtigte sich so über die OA GmbH eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang dadurch zu verschaffen, dass er infolge fortwährender, jeweils auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhender, manipulativer Nutzung von Rücknahmeautomaten für Einweggetränkeverpackungen namens der von ihm faktisch beherrschten Gesellschaft inhaltlich unrichtige Pfandrechnungen einreichte. Der Zeuge NA ließ in dieser Absicht durch die von ihm eingesetzten Betreiber bzw. eingeweihten und instruierten Mitarbeiter die vorhandenen Pfandgebinde mehrfach in die manipulierten Automaten eingeben, um so mit den Automaten Nr. 90384379 und Nr.90384380 im Zeitraum vom 11. Juli 2013 bis zum 31. Mai 2014 Rohdatensätze zu generieren. Von den in diesem Zeitraum generierten insgesamt 4.757.270 Rohdatensätzen beim Automat Nr. 90384379 wurden 3.443.560 Rohdatensätze entsprechend der beschriebenen Vorgehensweise systemwidrig erstellt, was der Zeuge NA wusste und wollte. Er rechnete über die zu Recht erstellten Rohdatensätzen aus Gebindemengen hinaus entsprechende Gebindemengen im Wert von 860.890 EUR (3.443.560 Gebinde x 0,25 EUR) mit der PA GmbH ab. Von den in diesem Zeitraum verzeichneten insgesamt 5.009.980 Rohdatensätzen beim Automat Nr. 90384380 wurden 3.795.661 Rohdatensätze entsprechend der beschriebenen Vorgehensweise systemwidrig erstellt, was der Zeuge NA wusste und wollte. Er rechnete über die zu Recht erstellten Rohdatensätzen aus Gebindemengen hinaus entsprechende Gebindemengen im Wert von 948.915,25 EUR (3.795.661 Gebinde x 0,25 EUR) mit der PA GmbH ab. Die zuständigen Mitarbeiter der PA GmbH stellten die insgesamt angemeldeten Pfandforderungen, in dem guten Glauben nur valide bepfandete Gebinde abzurechnen, wöchentlich den diversen Erstinverkehrbringern in dem betroffenen Zeitraum durch Übermittlung der Rohdatensätze und jeweils einer Pfandabrechnung im eigenen Namen in Rechnung. Der Zugang dieser Daten und Unterlagen löste bei den Erstinverkehrbringern nach Ablauf einer Prüffrist von sechs Werktagen innerhalb weiterer 12 Kalendertage die Zahlungspflicht der Erstinverkehrbringer an die PA GmbH aus. Die Erstinverkehrbringer leisten durch ihre Mitarbeiter nach formaler Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Rechnungen ihre Zahlungen auf der Grundlage der Forderungsanmeldung sowie der übersandten Rohdatensätze und gingen dabei von einem ordnungsgemäßen Betrieb der Automaten und damit davon aus, dass für jede Verpackung nur ein Rohdatensatz erstellt worden war. Bereits nach Übermittlung der Daten erstellte die PA GmbH der OA GmbH eine Gutschrift, auf der vermerkt war, dass, vorbehaltlich des Zahlungseingangs durch den jeweiligen Erstinverkehrbringer bei der PA GmbH, der in der Gutschrift genannte Betrag der OA GmbH gutgeschrieben werde. Die PA GmbH zahlte entsprechend der Abwicklungsvereinbarung mit der OA GmbH die zunächst nur mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen buchhalterisch der OA GmbH gutgeschriebenen Beträge nach Erhalt der Pfandbeträge von den Erstinverkehrbringern an diese aufgrund ihrer eigenen vertraglichen Verpflichtung dann aus. Auf diese Weise wurden im Rahmen des Betriebes der vorbezeichneten Rücknahmeautomaten im angegebenen Zeitraum die zuständigen Mitarbeiter des jeweiligen Erstinverkehrbringers durch im genannten Umfang unberechtigte Anmeldungen seitens der PA GmbH dazu gebracht, in der Annahme, es handele sich auch hierbei um nach MA-Richtlinien erzeugte Rohdatensätze, entsprechende Auszahlungen des tatsächlich zuvor nicht einbehaltenen Pfandgeldes über die berechtigten Beträge hinaus vorzunehmen. Es kam dabei zu Mehrauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen folgender verschiedener Erstinverkehrbringer in nachfolgend aufgelisteter Höhe: Automat ZA90384379 Erstinverkehrbringer Zeitraum in Warenkörben Schaden in EUR Adelholzener Alpenquelle GmbH 12.07.2013-22.05.2014 3936 984,00 AKAR Warenhandel 30.12.2013-11.01.2014 684 171,00 ALDI Einkauf GmbH & Co. OHG 13.07.2013-17.12.2013 421 105,25 Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG 12.07.2013-05.05.2014 22321 5.580,25 Anheuser-Busch InBev Deutschland 12.07.2013-31.05.2014 26840 6.710,00 AriZona Europe Cooperatief U.A. 09.08.2013-15.04.2014 1690 422,50 AS STAR Icecek Tarim Gida Makina 30.10.2013-31.10.2013 108 27,00 BACARDI GmbH 12.07.2013-11.01.2014 9975 2.493,75 BAK Kardesler GmbH 12.07.2013-31.05.2014 16214 4.053,50 BEAM Deutschland GmbH 12.07.2013-12.03.2014 15706 3.926,50 Big Bear GmbH 16.08.2013-19.10.2013 37 9,25 Bitburger Braugruppe GmbH 19.07.2013-31.05.2014 28914 7.228,50 BORCO-MARKEN-IMPORT 12.08.2013-26.10.2013 2418 604,50 Brauerei C. & A. Veltins GmbH & Co. 12.07.2013-31.05.2014 45345 11.336,25 Brown-Forman Deutschland GmbH 12.07.2013-24.03.2014 46175 11.543,75 CALIDRIS 28 Deutschland GmbH 13.07.2013-11.01.2014 2495 623,75 Carlsberg Deutschland 12.07.2013-04.04.2014 22025 5.506,25 CHITOS A.B.E.E. 12.07.2013-07.01.2014 7 1,75 TA Erfrischungsgetränke AG 11.07.2013-19.05.2014 2431477 607.869,25 Cölner Hofbräu P. Josef Früh KG 06.09.2013-02.01.2014 3620 905,00 CoSa Naturprodukte GmbH 13.08.2013-09.09.2013 587 146,75 Danone Waters Deutschland GmbH 11.07.2013-26.05.2014 37699 9.424,75 DIAGEO Deutschland GmbH 14.08.2013-12.12.2013 2934 733,50 Dieck & Co. Erfrischungs- 12.07.2013-14.05.2014 22898 5.724,50 Drinks & More GmbH & Co. KG 12.07.2013-03.05.2014 1968 492,00 Eckes-Granini Deutschland GmbH 07.10.2013-24.10.2013 124 31,00 EDEKA Zentralhandels GmbH 11.07.2013-07.01.2014 13252 3.313,00 Entsorgungsgesellschaft Handel 12.07.2013-20.01.2014 6503 1.625,75 F & M Marketing Inhaber: Fethi Yetim 05.09.2013-20.09.2013 88 22,00 free beverage GmbH & Co. KG 20.08.2013-20.05.2014 102 25,50 Gehring-Bunte 12.07.2013-31.05.2014 53418 13.354,50 VA Brunnen GmbH & Co. KG 11.07.2013-31.05.2014 157365 39.341,25 Heineken Deutschland GmbH 09.08.2013-08.04.2014 7016 1.754,00 Henkell & Co. Sektkellerei KG 12.07.2013-03.03.2014 9980 2.495,00 Karlsberg Brauerei GmbH 16.07.2013-14.05.2014 25521 6.380,25 Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG 12.07.2013-29.04.2014 18835 4.708,75 Kickz AG 16.08.2013-26.08.2013 148 37,00 Krombacher Brauerei 19.07.2013-21.05.2014 15486 3.871,50 Lidl DienstleistuOA GmbH & Co. KG 12.07.2013-07.05.2014 21013 5.253,25 MGB Int. Premium Brands GmbH 18.07.2013-21.05.2014 1709 427,25 Merkez Pazarlama GmbH 12.07.2013-09.12.2013 100 25,00 Metro Cash & Carry Deutschland GmbH 12.07.2013-02.04.2014 7906 1.976,50 MineralBrunnen Rhön-Sprudel 23.07.2013-27.03.2014 590 147,50 Monster Energy Limited 22.01.2014-25.01.2014 236 59,00 Nestle Waters Deutschland GmbH 12.07.2013-12.05.2014 8744 2.186,00 NETTO Marken-Discount AG & Co. KG 12.07.2013-09.05.2014 12173 3.043,25 Oettinger Brauerei 12.07.2013-29.03.2014 10205 2.551,25 PepsiCo Deutschland GmbH 12.07.2013-14.05.2014 2008 502,00 PepsiCo Deutschland GmbH 12.07.2013-14.05.2014 82123 20.530,75 PepsiCo Deutschland GmbH 13.07.2013-15.04.2014 34152 8.538,00 Power Horse Energy Drinks GmbH 14.08.2013-27.08.2013 13 3,25 Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. 15.08.2013-07.04.2014 3902 975,50 Radeberger Gruppe KG 12.07.2013-07.01.2014 127 31,75 real,- SB-Warenhaus GmbH 12.07.2013-07.05.2014 22697 5.674,25 Red Bull Deutschland GmbH 11.07.2013-31.05.2014 111465 27.866,25 Refresco Deutschland GmbH 16.08.2013-30.11.2013 38 9,50 rhinos energy GmbH 13.08.2013-20.12.2013 1633 408,25 riha WeserGold Getränke 19.08.2013-26.08.2013 125 31,25 SABMiller Brands Europe a.s. 19.08.2013-11.01.2014 4101 1.025,25 Schloss-Quelle Mellis GmbH 12.07.2013-04.01.2014 382 95,50 Schweppes Deutschland GmbH 12.08.2013-04.01.2014 2103 525,75 SiMa Großhandel GmbH 03.08.2013-03.08.2013 1 0,25 Sinziger Mineralbrunnen GmbH 25.07.2013-26.07.2013 8 2,00 TAVINA SPA 17.07.2013-09.05.2014 1058 264,50 Trend Beverages Vertriebs GmbH 12.07.2013-04.03.2014 30014 7.503,50 UA Brauerei 16.07.2013-31.05.2014 11408 2.852,00 UA Brauerei Hans Cramer KG 12.07.2013-04.04.2014 19194 4.798,50 860.890,00 Automat ZA90384380 Erstinverkehrbringer Zeitraum in Warenkörben Schaden Adelholzener Alpenquelle GmbH 09.08.203-15.05.2014 3013 753,25 AKAR Warenhandel 17.10.2013-21.10.2013 251 62,75 ALDI Einkauf GmbH & Co. OHG 13.07.2013-04.02.2014 197 49,25 € Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG 12.07.2013-26.05.2014 20595 5.148,75 Anheuser-Busch InBev Deutschland 12.07.2013-31.05.2014 24652 6.163,00 AriZona Europe Cooperatief U.A. 09.08.2013-10.12.2013 1576 394,00 BACARDI GmbH 12.07.2013-10.02.2014 9325 2.331,25 BAK Kardesler GmbH 12.07.2013-31.05.2014 29102 7.275,50 BEAM Deutschland GmbH 12.07.2013-08.03.2014 13687 3.421,75 Big Bear GmbH 15.08.2013-15.08.2013 16 4,00 Bitburger Braugruppe GmbH 13.08.2013-31.05.2014 25746 6.436,50 BORCO-MARKEN-IMPORT 13.08.2013-02.12.2013 357 89,25 Brauerei C. & A. Veltins GmbH & Co. 12.07.2013-31.05.2014 49414 12.353,50 Brown-Forman Deutschland GmbH 12.07.2013-23.04.2014 45941 11.485,25 CALIDRIS 28 Deutschland GmbH 12.07.2013-10.09.2013 375 93,75 Carlsberg Deutschland 12.07.2013-03.04.2014 23940 5.985,00 CHITOS A.B.E.E. 22.07.2013-07.01.2014 234 58,50 TA Erfrischungsgetränke AG 12.07.2013-19.05.2014 2777670 694.417,50 Cölner Hofbräu P. Josef Früh KG 06.09.2013-27.02.2014 1791 447,75 CoSa Naturprodukte GmbH 14.08.2013-07.09.2013 339 84,75 Danone Waters Deutschland GmbH 11.07.2013-31.05.2013 45392 11.348,00 DIAGEO Deutschland GmbH 13.07.2013-12.12.2013 3918 979,50 Dieck & Co. Erfrischungs- 12.07.2013-14.05.2014 29767 7.441,75 Drinks & More GmbH & Co. KG 12.07.2013-31.03.2014 564 141,00 Eckes-Granini Deutschland GmbH 09.08.2013-09.05.2014 183 45,75 EDEKA Zentralhandels GmbH 11.07.2013-07.01.2014 9676 2.419,00 Entsorgungsgesellschaft Handel 12.07.2013-20.01.2014 6340 1.585,00 F & M Marketing Inhaber: Fethi Yetim 05.09.2013-20.12.2013 374 93,50 Gehring-Bunte 12.07.2013-31.05.2014 61423 15.355,75 VA Brunnen GmbH & Co. KG 11.07.2013-31.05.2014 172811 43.202,75 Heineken Deutschland GmbH 10.08.2013-09.04.2014 7737 1.934,25 Henkell & Co. Sektkellerei KG 12.07.2013-08.03.2014 11863 2.965,75 Hermann Pfanner Getränke GmbH 09.12.2013-09.12.2013 1 0,25 Karlsberg Brauerei GmbH 12.07.2013-05.05.2014 22556 5.639,00 Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG 25.07.2013-30.04.2013 12469 3.117,25 Kickz AG 15.08.2013-26.08.2013 143 35,75 Krombacher Brauerei 12.07.2013-31.05.2014 15976 3.994,00 Lidl DienstleistuOA GmbH & Co. KG 12.07.2013-12.05.2014 21269 5.317,25 MGB Int. Premium Brands GmbH 12.07.2013-31.05.2014 10348 2.587,00 Merkez Pazarlama GmbH 24.07.2013-25.07.2013 56 14,00 Metro Cash & Carry Deutschland GmbH 12.07.2013-21.05.2014 6955 1.738,75 MineralBrunnen Rhön-Sprudel 24.07.2013-07.05.2014 109 27,25 Nestle Waters Deutschland GmbH 12.07.2013-14.05.2014 27294 6.823,50 NETTO Marken-Discount AG & Co. KG 12.07.2013-09.05.2014 13286 3.321,50 Oettinger Brauerei 25.07.2013-03.04.2014 5841 1.460,25 PepsiCo Deutschland GmbH 12.07.2013-09.05.2014 12664 3.166,00 PepsiCo Deutschland GmbH 12.07.2013-31.05.2014 84918 21.229,50 PepsiCo Deutschland GmbH 12.07.2013-16.04.2014 38151 9.537,75 Power Horse Energy Drinks GmbH 13.08.2013-24.08.2013 42 10,50 Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. 16.08.2013-16.04.2014 7159 1.789,75 Radeberger Gruppe KG 12.07.2013-22.07.2013 2 0,50 Radlberger Getränke GmbH & Co. OG 17.08.2013-21.08.2013 102 25,50 Rauch Fruchtsäfte GmbH & Co. OG 23.09.2013-24.09.2013 129 32,25 real,- SB-Warenhaus GmbH 22.07.2013-09.05.2014 17997 4.499,25 Red Bull Deutschland GmbH 11.07.2013-31.05.2014 43322 10.830,50 Refresco Deutschland GmbH 17.08.2013-30.09.2013 32 8,00 Rheinfelsquellen 12.07.2013-09.12.2013 2 0,50 rhinos energy GmbH 12.08.2013-23.09.2013 104 26,00 riha WeserGold Getränke 19.08.2013-30.11.2013 389 97,25 SABMiller Brands Europe a.s. 19.08.2013-07.01.2014 1709 427,25 Salvus Mineralbrunnen GmbH 09.12.2013-09.12.2013 1 0,25 Schloss-Quelle Mellis GmbH 26.07.2013-07.01.2014 249 62,25 Schweppes Deutschland GmbH 12.08.2013-09.05.2014 526 131,50 Sinziger Mineralbrunnen GmbH 22.07.2013-25.07.2013 132 33,00 Spadel SA 09.12.2013-09.12.2013 1 0,25 TAVINA SPA 19.07.2013-09.05.2014 4338 1.084,50 Trend Beverages Vertriebs GmbH 12.07.2013-16.04.214 28625 7.156,25 TUMBAK Deutschland GmbH 30.09.2013-30.09.2013 1 0,25 UA Brauerei 15.07.2013-31.05.2014 12074 3.018,50 UA Brauerei Hans Cramer KG 16.07.2013-03.04.2014 28420 7.105,00 948.915,25 Die jeweiligen Mitarbeiter der Erstinverkehrbringer gingen bei der Bearbeitung der Forderungsanmeldung und der Veranlassung der Auszahlung jeweils davon aus, dass die entsprechenden Forderungen bestanden und die Forderungsanmeldung MA-konform vorgenommen wurde, so dass nur jeweils verschiedene tatsächlich zurückgenommene und entsorgte Pfandverpackungen enthalten wären. Die Mitarbeiter glaubten dabei, dass eine wiederholte Forderungsstellung bezüglich eines Pfandgutes infolge der technisch vorgesehenen Zerstörung im Automaten nicht möglich sei. Bei der TA Erfrischungsgetränke AG gingen die Mitarbeiter hiervon jedenfalls bis einschließlich zum 19. Mai 2014 aus. Hierauf kam es dem Zeugen NA an, da es gemäß der Abwicklungsvereinbarung mit der PA GmbH nur so zu einer nachfolgenden Zahlung an die OA GmbH kommen konnte. Er wusste, dass die PA GmbH auf die Auszahlung der nicht valide angemeldeten Rohdatensätze keinen Anspruch hatte. Die PA GmbH erstattete die von den Erstinverkehrbringern erhaltenen Zahlungen abzüglich der vereinbarten Dienstleistungsvergütung anschließend jeweils auf das Geschäftskonto der OA GmbH bei der Volksbank Neuss eG (Konto-Nr. 30905016). Der Zeuge NA hatte auf dieses Konto über die von ihm beschäftigten Mitarbeiter der OA GmbH Zugriff. Insgesamt wurde durch das Handeln des Zeugen NA ein Gesamtschaden in Höhe von 1.809.805,25 EUR verursacht. Auf den Zeitraum vom 3. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 entfielen hiervon insgesamt 897.350,00 EUR (405.199,50 EUR = Automat 90384379 und 492.150,50 EUR = Automat 90384380). Zeitraum 3. Januar 2014 - 31. Mai 2014 (Ausnahme TA Erfrischungsgetränke AG: nur bis 19. Mai 2014) Erstinverkehrbringer Automat ZA90384380 in EUR Automat ZA90384379 in EUR Schaden gesamt in EUR 1 UA Brauerei 1.908,25 1.904,00 3.812,25 2 VA Brunnen GmbH & Co. KG 22.460,50 21.306,75 43.767,25 3 Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. 171,00 - 171,00 4 Karlsberg Brauerei GmbH 3.091,75 3.508,00 6.599,75 5 Cölner Hofbräu P. Josef Früh KG 16,00 - 16,00 6 Henkell & Co. Sektkellerei KG 585,00 816,25 1.401,25 7 Brauerei C & A Veltins GmbH & Co. KG 8.172,75 6.431,75 14.604,50 8 Danone Waters Deutschland GmbH 3.907,25 4.176,50 8.083,75 9 Adelholzener Alpenquellen GmbH 175,75 548,75 724,50 10 Krombacher Brauerei 2.406,00 1.882,25 4.288,25 11 Gehring Bunte 9.085,25 9.132,00 18.217,25 12 Oettinger Brauerei 478,00 728,00 1.206,00 13 Dieck & Co. Erfrischungs- 2.386,00 952,25 3.338,25 14 TA Erfrischungsgetränke GmbH 391.136,75 308.647,25 699.784,00 15 Red Bull Deutschland GmbH 1.593,00 11.625,75 13.218,75 16 MGB Int. Premium Brands GmbH 605,50 123,75 729,25 17 Nestlé Waters Deutschland GmbH 2.583,75 959,25 3.543,00 18 SAB miller Brands Europe a.s. 77,25 50,75 128,00 19 Eckes Granini Deutschland GmbH 0,25 - 0,25 20 Trend Beverages Vertriebs GmbH 1.701,00 805,50 2.506,50 21 Brown-Forman Deutschland GmbH 3.611,25 3.453,00 7.064,25 22 Pepsico Deutschland GmbH 1.831,50 60,50 1.892,00 23 Pepsico Deutschland GmbH 6.448,50 7.346,50 13.795,00 24 Pepsico Deutschland GmbH 2.181,50 891,75 9.171,75 25 Beam Deutschland GmbH 1.754,00 2.811,00 4.565,00 26 Carlsberg Deutschland GmbH 2.111,25 2.161,75 4.273,00 27 UA Brauerei Haus Cramer KG 2.116,25 773,00 2.889,25 28 Bitburger Braugruppe GmbH 5.052,00 4.599,50 9.651,50 29 Mineralbrunnen RhönSprudel 18,75 122,25 141,00 30 BAK Kardesler GmbH 5.044,25 2.849,25 7.893,50 31 Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG 1.634,00 1.411,25 3.045,25 32 Drinks & More GmbH & Co. KG - 420,75 420,75 33 AKAR Warenhandel - 119,50 119,50 34 Calidris 28 Deutschland GmbH - 66,25 66,25 35 Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG 155,50 22,75 178,25 36 Lidl DienstleistuOA GmbH & Co. KG 1.089,75 639,50 1.729,25 37 Metro Cash & Carry Deutschland GmbH 454,25 673,50 1.127,75 38 NETTO Marken-Discount AG & Co. KG 428,75 302,25 731,00 39 real,- SB-Warenhaus GmbH 218,50 - 218,50 40 Anheuser-Busch InBev Deutschland 3.518,25 2.250,00 5.768,25 41 Monsters Energy Limited - 44,25 44,25 42 TAVINA Spa 952,50 183,50 1.136,00 43 Heineken Deutschland GmbH 298,50 199,25 497,75 44 Arizona Europe Cooperatief U.A. - 199,50 199,50 45 EDEKA Zentralhandels GmbH 46,25 - 46,25 46 Entsorgungsgesellschaft Handel 170,00 - 170,00 47 BACARDI GmbH 472,00 - 472,00 48 Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG 2,00 - - 492.150,50 405.199,50 897.350,00 Um die „Papierlage“ hinsichtlich eines Nachweises der in Folge der Zerstörung der Verpackung erforderlichen Entsorgung an die gegenüber der PA GmbH abgerechneten hohen Pfandgebindemengen anzupassen, sorgte der Zeuge NA für das Vorliegen von gefälschten Ankaufsrechnungen, Verkaufsrechnungen, Gutschriften und Entsorgungsrechnungen samt Transportdokumenten. Für den Nachweis von Entsorgungsleistungen nutzte er von Juli 2013 bis Dezember 2013 die BBU GmbH aus Berlin. Für den anschließenden Zeitraum suchte der Zeuge NA erneut jemanden, der ihm Belege für den angeblichen Ankauf von komprimiertem/geschreddertem Pfandgut/Altmetalldosen/PET ausstellte. Über den Zeugen WA kam ein Kontakt zum Angeklagten zustande. Der Angeklagte erklärte sich bereit, entsprechende Schein-Gutschriften und Belege über den Ankauf von der OA GmbH und die Entsorgung/den Weiterverkauf der Einweggetränkeverpackungen über eine von ihm geführte Gesellschaft zu erstellen. 3. Handeln des Angeklagten Zu diesem Zweck erwarb der Angeklagte eine mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Dezember 2013 und mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR gegründete Vorratsgesellschaft. Mit Gesellschafterbeschluss vom 17. Januar 2014 veranlasste er die Sitzverlegung von Hannover nach Viersen, die Änderung der Firma in QA Handels GmbH sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes und seine Bestellung zum Geschäftsführer. Diese Änderungen wurden am 6. Februar 2014 ins Handelsregister eingetragen. Unter dem 12. Februar 2014 meldet der Angeklagte das Gewerbe für die QA Handels GmbH bei der Stadt Viersen an. Als Gegenstand des Gewerbes wurden Groß- und Einzelhandel, Internethandel, Werkstoffe und Rohstoffe (Recycling), Food und Non-Food und Montage und Demontage von Bauteilen angegeben. Als Beginn der angemeldeten Tätigkeit wurde der 17. Januar 2014 angegeben. Das Geschäftskonto der QA Handels GmbH bei der BBAbank AG wurde am 19. Februar 2014 eröffnet. Bereits am 2. Januar 2014 schloss der Angeklagte für die QA Handels GmbH mit der BBB GmbH einen Mietvertrag über einen Büroraum im 1. Stock (rechts) an der Adresse BBC Str. 1-3 in Viersen ab. Der Angeklagte mietete anschließend unter Aufgabe der vorherigen Räumlichkeit für die QA Handels GmbH zum 1. Juli 2014 einen Büroraum im Erdgeschoss der BBC Str. 1-3 in Viersen von der BBD S.a.r.l. an. Der Angeklagte stellte im Zeitraum vom 3. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 als Geschäftsführer der QA Handels GmbH, BBC Str. 1-3 in 41748 Viersen, 22 Gutschriften zugunsten der OA GmbH aus und überließ sie dieser. Ausweislich dieser Gutschriften hat die QA Handels GmbH Altmetalldosen und PET bei der OA GmbH abgeholt. Tatsächlich erfolgten weder Ankauf noch Abholung oder Entsorgung von leeren Einweggetränkeverpackungen durch die QA Handels GmbH, den Angeklagten persönlich oder einen von ihm beauftragten Dritten, was dem Angeklagten auch bewusst war. In der Folge rechnete er auch damit, dass die entsprechenden Pfandgebinde auch gar nicht existent waren und von der OA GmbH nur zu eigenen Täuschungshandlungen bei der Abrechnung auf dem Papier erzeugt werden sollten. Die 22 Gutschriften weisen einen Betrag von insgesamt 128.282,95 EUR brutto aus und betreffen die angebliche Abholung von 374,4 Tonnen Altmetalldosen und 154,1 Tonnen PET. Die OA GmbH bestätigte der QA Handels GmbH den Erhalt der in den angeblichen Gutschriften genannten Beträge für die Abholung durch handschriftlich ausgefüllte Quittungen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Belege: Beleg-datum Beleg-nummer Menge Altmetall in Tonnen Menge PET in Tonnen Gutschrift brutto in EUR 1 03.01.2014 2014010301 15,6 8,5 6.234,89 2 09.01.2014 2014010901 14,9 8,3 6.007,36 3 16.01.2014 2014011601 14,8 7,9 5.867,89 4 23.01.2014 2014012301 12,4 6,2 4.795,70 5 30.01.2014 2014013001 12,3 5,4 4.541,04 6 06.02.2014 2014020601 18,9 9,5 7.323,97 7 13.02.2014 2014021301 18,6 8,6 6.991,96 8 20.02.2014 2014022001 19,4 7,9 6.984,59 9 27.02.2014 2014022701 19,7 7,4 6.913,42 10 04.03.2014 2014030401 18,2 9,5 6.724,45 11 13.03.2014 2014031301 17,3 8,4 6.618,78 12 20.03.2014 2014032001 17,8 6,4 6.164,20 13 27.03.2014 2014032701 17,4 6,4 6.067,10 14 04.04.2014 2014040401 17,4 7,3 6.326,28 15 11.04.2014 2014041101 16,9 6,8 6.060,91 16 17.04.2014 2014041701 17,4 6,8 6.182,29 17 24.04.2014 2014042401 16,8 6,2 5.863,84 18 03.05.2014 2014050301 13,2 5,8 4.874,72 19 08.05.2014 2014050801 12,9 5,6 4.744,29 20 15.05.2014 2014051501 12,7 5,4 4.638,14 21 22.05.2014 2014052201 12,1 5,2 4.434,89 22 31.05.2014 2014053101 10,7 4,6 3.922,24 347,4 154,1 128.282,95 Durch diese Vorgänge hat der Angeklagte die Tat des Zeugen NA als Haupttäter gefördert, in dem er dazu beitrug, die vermeintlichen Geschäftsvorfälle der OA GmbH durch Schaffung einer Papierlage zu plausibilisieren. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte die genauen Einzelheiten der Haupttat kannte, so wusste er, dass er Scheingutschriften ausstellte, die der Zeuge NA, der einen Getränkehandel mit pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und Rücknahmeautomaten betrieb, für seinen Geschäftsbetrieb einsetzte. Er hielt es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der Zeuge NA mit den Gutschriften vorgab, mehr pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen entsorgt zu haben, als tatsächlich angefallen waren, hierdurch jemanden zu täuschen und hieraus Profit zu schlagen. Der Angeklagte stellte auch für die anderen Gesellschaften des Zeugen NA (RA GmbH, CCB GmbH, KK Getränke GmbH), mit denen der Zeuge NA in gleicher Weise vorging, entsprechende Gutschriften aus. Er handelte hierbei jeweils in der Absicht, sich durch die Ausstellung der Gutschriften eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Der Angeklagte erhielt dabei von dem Zeugen NA für seiner Tätigkeit durch die Erteilung von Abdeckrechnungen eine Vergütung, die allerdings unter dem tatsächlichen Rechnungsbetrag lag. In welcher Höhe er dabei genau von der Ausstellung der Gutschriften für die OA GmbH profitiert hat, konnte die Kammer nicht feststellen. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Inhalt des Bundeszentralregisters vom 12. Juni 2020. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. a) Der Angeklagte hat sich wie folgt zur Sache eingelassen: Er habe tatsächlich die Sachen von der OA GmbH gekauft und in die Slowakei gebracht. Er wisse nicht mehr, zu welchem Betrag er die Sachen brutto gekauft und netto verkauft habe. Er hätte aber in 2014 mehr als 80.000,00 EUR Gewinn gemacht. Diese Einlassung des Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. b) Die Feststellungen zu den Rahmenbedingungen der Tat, der Funktionsweise des Pfandsystems in Deutschland, dem Pfandclearing und deren Teilnehmern folgen wie festgestellt aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere den MA-Teilnahmebedingungen, der Anlage 2 der Strafanzeige der MA Deutsche Pfandsystem GmbH bei der Staatsanwaltschaft Berlin und den mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten eingeführten Protokollen über die Vernehmungen der Zeugen BBE, BBF, BBG und BBH. Die Feststellungen zu den grundsätzlichen technischen Abläufen während der Rücknahme von Einwegpfandgut in den von der MA Deutsche Pfandsystem zertifizierten Automaten und die Rolle der PA GmbH als Forderungsstellerin beruhen auf den mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten im Selbstleseverfahren eingeführten Protokollen der Vernehmungen der Zeugen BBE und BBH c) Die Feststellungen zum Aufbau und zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit der OA GmbH ergeben sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Gesellschaftsunterlagen, dem Handelsregisterauszug und dem Mietvertrag mit der YA GmbH sowie den Aussagen der Zeugen BBI, WA, BBJ und BBK. Die Funktion der OA GmbH als Rücknahmestelle unter Anschaffung zweier Sielaff-Pfandautomaten mit den festgestellten Seriennummern sowie den generellen Abläufen des Pfandclearings ausgehend von den zwischen der OA GmbH und der PA GmbH getroffenen Vereinbarungen basiert auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumenten. d) Die Feststellungen zur betrügerischen Erzeugung von Rohdatensätzen mittels manipulierter MA-zertifizierter Pfandautomaten durch den Zeugen NA mittels der OA GmbH folgen aus den Aussagen der Zeugen BBL, BBM und BBN und den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und protokollierten Zeugenaussagen der Zeugen BBE, BBF, BBH und BBG. Zwar waren zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 1. Juli 2014 nach Aussagen der Zeugen BBL und BBM die Pfandautomaten der OA GmbH bereits abgebaut und fortgeschafft, so dass keine Untersuchungen auf Pfandbetrug an diesen Automaten mehr stattfinden konnten. Die Überzeugung, dass die Pfandautomaten der OA GmbH zum Zweck der Generierung von unberechtigten Pfandforderungen manipuliert und betrieben worden sind, ist aufgrund folgender Aspekte als gesichert anzusehen: Nach Aussagen der Zeugen BBL und BBM führte eine von der MA Deutsche Pfandsystem GmbH im Frühjahr 2014 erstattete Anzeige zur Einleitung von Ermittlungen. Die MA Deutsche Pfandsystem GmbH hätte nach Bekundung des Zeugen BBL durch eine anonyme Quelle Informationen zugespielt bekommen, dass eine Gruppe türkischstämmiger Personen Manipulationen an Einwegpfandautomaten vornehme und damit das Einwegpfand mehrfach durch die Automaten werfe und über Clearinggesellschaften abrechne. Wie die Manipulation von statten ginge, hätten sie und die Automatenhersteller anfangs nicht gewusst. Der Informant hätte berichtet, dass die Manipulation in Sekunden hätte rückgängig gemacht werden können. Mit diesen Hinweisen hätten sie nach Angaben des Zeugen BBE weitere Auffälligkeiten feststellen können. Er sei bei einem zweiten Besuch mit der MA Deutsche Pfandsystem GmbH bei der RA GmbH gewesen. Am dortigen Pfandautomaten seien mit dem ordnungsgemäßen Betrieb nicht erklärliche mechanische Kratzspuren am Auswurfschacht innen aufgefallen. Herr BBF von der MA Deutsche Pfandsystem GmbH hätte ihm in diesem Zusammenhang gegenüber geäußert, dass der Kompaktor des Automaten relativ ungebraucht ausgesehen hätte und eine Rücksprache mit dem Automatenhersteller zum Abnutzungsgrad nicht mit den seitens des Automaten produzierten Datensätzen in Einklang zu bringen gewesen sei. Er hätte danach viel höhere Abnutzungserscheinungen aufweisen müssen. Bereits zuvor sei es nach Bekundung des Zeugen BBE bereits Anfang Dezember 2013 zu einem ersten Besuch bei der RA GmbH nach Hinweisen der REWE AG gekommen, der als Erstinverkehrbringerin aufgefallen sei, dass die RA GmbH zigtausende Einweggetränkeverpackungen der Marke BBO zurücknehme. Aufgefallen sei ihm zu diesem Zeitpunkt dort aber noch nichts. Im Zuge der Ermittlungen, die sich gegen eine Vielzahl an Beschuldigten richteten, hätten sie nach Bericht der Zeugen BBL und BBN am 1. Juli 2014 zahlreiche Getränkefirmen durchsucht, bei denen sich nach Einschätzung der MA Deutsche Pfandsystem GmbH auffällige Abrechnungen ergeben hätten. Dabei hätten sie bei einer Getränkehandlung in Köln die Pfandautomaten in manipuliertem Zustand vorgefunden und das Manipulationswerkzeug sicherstellen können. Neben dem Pfandautomaten hätte sich ein Bildschirm mit einer Videoübertragung einer Kamera befunden, die das Geschehen vor der Lagerhalle übertrug. Sie hätten dort ihre vor der Lagerhalle stehenden Polizeiautos sehen können. Der Verdacht einer Manipulation hätte sich damit erhärtet. Dafür, dass ein derartiger Pfandbetrug auch bei der OA GmbH stattgefunden hat und nach der Art des modus operandi keine entsprechenden Mengen von Wertstoffen angefallen und abgeholt worden sein können, sprechen zur Überzeugung der Kammer folgende Erkenntnisse: Für eine derartiges Vorgehen der OA GmbH spricht, dass diese Gesellschaft nach Aussagen der Zeugen BBL, BBN und BBM ähnlich aufgebaut und gleichlaufend mit auffälligen Getränkehandlungen (RA GmbH (Frankfurt), KK Getränke GmbH (Köln), CCB GmbH (Bochum)) von dem Zeuge NA gelenkt wurde. Formal setzte der Zeuge NA Scheingeschäftsführer ein, welche nach außen für ihn in Erscheinung traten. Bei der OA GmbH war dies der Zeuge WA. Die Umstände, die zur Gründung der OA GmbH durch den Zeugen NA unter Einsatz des Zeugen WAgeführt haben, schilderten die Zeugen BBK, BBJ und WA in Übereinstimmung mit den eingeführten Urkundeninhalten und damit plausibel und glaubhaft. Die Zeugen WA und BBJ bekundeten gleichermaßen, dass der Zeuge NA, weil er selbst vermeintlich gehindert war wegen eines Wettbewerbsverbots, einen Geschäftsführer für eine neu zu gründende Gesellschaft suchte. Der Zeuge WA berichtete weiter, dass er selbst in das Tagesgeschäft nicht eingebunden gewesen sei, sondern nur ab und zu vor Ort gewesen sei. Er hätte monatlich die Unterlagen zum Steuerberater gebracht. Der Zeuge NA oder seine Ehefrau oder Schwägerin seien indes grundsätzlich vor Ort gewesen. Der Zeuge BBK berichtete, dass der Zeuge WA ihm den Grund seines Tätigwerdens als Gesellschaftergeschäftsführer damals so erläutert habe. Er habe aber nicht gewusst, dass der Hintermann der Zeuge NA gewesen sei. Dass der Zeuge NA der wahre Verantwortliche hinter der OA GmbH war, bestätigt die Aussage des Zeugen BBI, der davon sprach, dass er einen schwarzen Porsche Cayenne täglich vor Ort gesehen habe. Wie sich durch die Aussage der Zeugen WA und BBJ ergab, führte der Zeuge NA ein solches Fahrzeug. Die Zeugin BBN berichtetet, dass dem Zeugen NA nach den Ermittlungen die RA GmbH, die OA GmbH, die CCB GmbH und die KK Getränke GmbH zuzurechnen gewesen seien, die formalen Geschäftsführer hätten sich als Scheingeschäftsführer herauskristallisiert. Zudem berichtete der Zeuge BBL, dass die anonyme Quelle, die eine Gruppe türkischstämmiger Personen der Manipulation von Pfandautomaten beschuldigte, den Zeugen NA diesbezüglich belastet hätte, entsprechend vorzugehen. Weiter hätte sich nach Angaben der Zeugen BBM und BBL bei den Ermittlungsbehörden im Jahr 2015 ein Herr BBP gemeldet. Der Zeuge BBM wusste auf den Vorhalt, dass der BBP zunächst angegeben hätte, dass der Zeuge NA in 2013 in verschiedenen Städten verschiedene Firmen mittels Strohleuten aufgemacht hätte um den Pfandbetrug gewerbsmäßig und organisiert durchzuführen und es sich hierbei um die RA GmbH aus Frankfurt, die OA GmbH in Neuss und die KK Getränke GmbH in Köln gehandelt hätte, dies zu bestätigen. Insbesondere hätte der BBP bei der Befragung die Gesellschaften von sich aus genannt. Auf weiteren Vorhalt, ob der BBP erzählt hätte, dass die Manipulationsmöglichkeit durch die Leute um den Zeugen NA bei der Reparatur eines Pfandautomaten entdeckt worden sei und der Zeuge NA anschließend zunächst mit der XA GmbH bis zu deren Verkauf im Jahr 2012 entsprechende Pfandbetrügereien betrieben hätte, bestätigte er, diese Aussage vernommen zu haben. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Äußerungen des BBP in ihrer Aussagehistorie durch erfolgte Widerrufe der getätigten Behauptungen und Widerrufe der Widerrufe von einer erheblichen Belastungstendenz geprägt sind und die Kammer und Verfahrensbeteiligten mangels Erreichbarkeit des BBP diesem keine Rückfragen stellen konnten. Da sich die durch den Zeugen BBM wiedergegebenen Äußerungen des BBP aber mit den übrigen gewonnenen Erkenntnissen decken, sieht die Kammer sie als glaubhaft an. Die Angaben des Zeugen gegenüber den Vernehmungsbeamten und auch die Erkenntnisse über die anonyme Quelle runden insoweit zur Überzeugung der Kammer nur das bereits durch die zahlreichen weiteren Indizien gewonnene Bild ab. In das Gesamtbild fügt sich hierbei auch, dass die Familie des Zeugen NA nach Aussagen der Zeugen BBL und BBN in die vier streitgegenständlichen Getränkehandlungen eingebunden war. Die Tochter des Zeugen NA habe bei der KK Getränkehandlung OA GmbH Rechnungen geschrieben, auch der Sohn und die Ehefrau seien involviert gewesen. Bei der OA GmbH wären die Ehefrau und ein weiterer Verwandter im Betrieb eingebunden gewesen. Weiter sei der Zeuge NA nach Aussage des Zeugen BBL am Tag der Durchsuchungen in einem Getränkemarkt angetroffen worden. Zur Erklärung hätte er vorgegeben, dort Kunde zu sein und nur Kaffee getrunken zu haben. Befragte Mitarbeiter der Getränkemärkte hätten erst nichts zu ihrem Chef erzählt, später sei BBP als Chef benannt worden, was nach seiner Einschätzung den Eindruck des Abgesprochenseins gehabt hätte. Hierzu passt auch, dass der Zeuge NA angab, dass die OA GmbH dem BBP zugehörig gewesen sei. Dies wertet die Kammer vor dem Hintergrund der vorstehenden Aspekte als Schutzbehauptung. Dass die OA GmbH Teil des Betrugssystems war, ergab darüber hinaus die Auswertung der bei der OA GmbH mittels der Automaten produzierten Rohdatensätze unter Zugrundelegung des sich typischerweise bei der Betrugsmethode ergebenden Musters und das Ergebnis einer Auswertung der bei der OA GmbH sichergestellten Buchhaltungs- und Abrechnungslage, aus der sich Auffälligkeiten im Geschäftsbetrieb der OA GmbH ergaben. Der Umfang der betrügerisch erzeugten Rohdatensätzen steht zur Überzeugung der Kammer nach dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht der Zeugen Andras und Salzmann fest. In ihrem Bericht über die Analyse von MA-Automaten bei der OA GmbH kamen sie zu dem Ergebnis, dass zu vermuten sei, dass eine Manipulation der MA-Automaten dahingehend stattgefunden habe, dass die eingeführten Verpackungen direkt vor dem Kompaktor oder an diesem vorbei wieder aus den jeweiligen Automaten geschleust werden. Hierdurch wäre es den Bedienern des Automaten möglich, die eingeführten Verpackungen immer wieder in einer Mehrfachschleife „durchlaufen“ zu lassen, ohne dass es zu einer Entwertung der Verpackungen kommen könnte. Der Automat würde daher eine erhebliche Anzahl an rückgenommenen Verpackungen erfassen, welche de facto nicht zurückgeführt worden seien. Dies würde die sich ständig wiederholenden Muster bei der Rücknahme erklären, welche sie in ihrer Datenanalyse festgestellt hätten. Ausgangspunkt ihrer Analyse sei die Annahme gewesen, dass die Generierung von mehrfachen Datensätzen durch den mehrmaligen Einwurf eines Pfandguts erfolge, welches Teil eines mehrere hundert Pfandgüter umfassenden Warenkorbes sei, der in mehreren Durchläufen in den Automaten eingeworfen werde. Die ermittelten Durchläufe pro Tag hätten sie nach Artikeln sortiert und deren Häufigkeit tabellarisch in Spalten anzeigen lassen und die Daten einer Ähnlichkeitsanalyse unterzogen. Die Aufbereitung der Ergebnisse sei auf Tagesbasis erfolgt. Nach ihrer Analyse der mit den Automaten der OA GmbH erzeugten Rohdatensätze, welche Grundlage der Anmeldung waren und welche ihnen seitens der MA Deutsche Pfandsystem GmbH zur Verfügung gestellt worden waren, hätten sich für die Automaten der OA GmbH folgende kumulierte Ergebnisse der Warenkorbermittlung ergeben: für den Automaten ZA90384379 eine Summe von unberechtigt erzeugten Datensätzen von 3.580.608 und für den Automaten ZA90384380 eine Summe von unberechtigt erzeugten Datensätzen von 3.960.602 (Zeitraum bis 31. Mai 2014 mit sämtlichen (auch nach dem 19. Mai 2014) bei der TA Erfrischungsgetränke AG angemeldeten Daten). Gegen einen tatsächlich erfolgten Pfandankauf der OA GmbH, wie er Voraussetzung gewesen wäre, um die abgerechneten Rohdatensätze valide zu erzeugen und entsprechend Wertstoffe aufzufangen, sprechen auch die festgestellten Umstände des vorgeblichen Pfandankaufs und die Umstände der vermeintlichen Entsorgung des im Rahmen des behaupteten Geschäftsmodells zwangsläufig anfallenden Pfandmülls: Bei der OA GmbH existierten nach Aussagen der Zeugen BBN, BBM und BBL und den im Selbstleseverfahren eingeführten bei der Steuerberatung der OA GmbH und dem Zeugen WA sichergestellten Unterlagen hinsichtlich Pfandankäufen in großem Umfang fast überwiegend Barrechnungen unter Unterlaufen einer umsatzsteuerlich notwendigen Empfängerbenennung. Ein Ausweis des Rechnungsempfängers erfolgte nur als „Barkunde“. Aus diesen Rechnungen war damit nicht ersichtlich, von wem das Pfandgut bei der OA GmbH gegen vermeintliche Geltendmachung des Pfandanspruchs zurückgegeben wurde. Auffällig an diesen Rechnungen ist zudem in einer Vielzahl, dass häufig nur Tabakwaren gekauft wurden und keine pfandpflichtigen Getränke, gleichzeitig aber eine hohe Anzahl an MA-Leergut abgegeben wurde. Zu einem Auszahlungsanspruch der vermeintlichen Kunden kam es dann nur in geringem Umfang, da ein etwaiges Guthaben mit Warenankäufen bei der OA GmbH verbraucht wurde. So weisen diese Rechnungen meist Beträge von unter 150,00 EUR auf. Eine Ermittlung der „vermeintlichen“ den Pfand zurückgebenden Kunden wurde damit zielgerichtet unterbunden. Tatsächlich konnten keine Pfand zurückführenden Kunden ermittelt werden. Der Zeuge BBM berichtete weiter, dass nach den Angaben auf den Rechnungen aufgrund der Menge an Pfandflaschen mit logistischen Problemen zu rechnen gewesen wäre. Die Zeugin BBN gab an, dass die Auswertungen der vorgefundenen Belege zu der Feststellung geführt hätten, dass bei der OA GmbH im Schnitt täglich 30.000 Einwegpfandgebinde abgegeben werden hätten müssen. Bei den Mengen, die in den Barrechnungen als abgegebenes Pfandgut angegeben waren, hätten die Kunden der OA GmbH immer mit einem Transporter oder LKW vorfahren müssen. Der Zeuge BBI, der zumindest täglich ab 9:00 Uhr vor Ort war, konnte sich an derartige Kundenbesuche zumindest ab dieser Uhrzeit nicht erinnern. Ein Ankauf von pfandpflichtiger Verkaufsware gegen Barzahlung hätte nach eingeführter Papierlage durch die Firmen BBQ GmbH und BBR Trading erfolgt sein sollen. Ermittlungen hätten nach Aussagen der Zeugen BBL und BBN keinerlei Hinweise auf deren tatsächliche Existenz ergeben. Nachforschungen zu einer vermeintlich nach den vorgefundenen Frachtpapieren bei Lieferungen der BBQ GmbH oder BBR Trading beteiligten ungarischen Spedition BBS hätten im Rahmen der Rechtshilfe zu der Auskunft geführt, dass derartige Lieferungen von Seiten dieser Firma an dem besagten Tag und Ort nicht stattgefunden hätten und der auf den Frachtdokumenten ersichtliche Stempel der BBS bereits zu dem Zeitpunkt veraltet und nicht mehr in deren Gebrauch gewesen sei. Die BBQ GmbH soll ausweislich der vorgefundenen Frachtbriefe auch mittels der BBR bulgarischen Spedition BBT gegen Barzahlung an die OA GmbH geliefert haben. Die Zeugin BBN berichtete, dass auch bezüglich der Spedition BBT die durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass tatsächlich keine Transporte stattgefunden hätten. Das angegebene Gewicht der Ladungen hätte zu einem Volumen an Wertstoffen geführt, welches nicht mit einem LKW zu transportieren gewesen wäre. Die ermittelten Geschäftsführer, zwei BB Raren, seien nach polizeilichen Erkenntnissen Scheingeschäftsführer gewesen. Ausweislich der Aussagen der Zeugen BBN und BBL sind vergleichbare Pfandanlieferungen nach der vorgefundenen Beleglage auch bei der RA GmbH und KK Getränke GmbH erfolgt. Auch dort konnten die Ermittlungen deren tatsächliche Durchführung nicht verifizieren. Vielmehr wurden in Köln bei einer Durchsuchung manipulierte Pfandautomaten vorgefunden. Die Zeugen BBM und BBN schilderten ferner übereinstimmend, dass es Erkenntnisse dazu gegeben hätte, dass die vier Firmen RA GmbH, KK Getränke GmbH, CCB GmbH und OA GmbH sich gegenseitig Pfand verkauft hätten. Einen anderen Grund, als den vermeintlichen Pfandanfall plausibel zu machen, kann das nach Auffassung der Kammer nicht gehabt haben, da ein entsprechendes Vorgehen wirtschaftlich keinen Sinn machte. Ein gegenseitiger An- und Verkauf von Pfand passt hingegen gut zum Betrugsmodell, da keine der Getränkefirmen in nennenswertem Umfang leere Einweggetränkeverpackungen mittels des Kompaktors zerstörte und diese damit – nachdem sie mehrmals den Automaten durchlaufen hatten – in der nächsten Getränkefirma erneut verwendet werden konnten, bis das MA-Zeichen nicht mehr lesbar war. Pfandwertstoffverkäufe sollen nach Papierlage von Juli 2013 bis Dezember 2013 an eine Gesellschaft namens BBU GmbH aus Berlin erfolgt sein, deren tatsächliche Existenz sich im Rahmen der Ermittlungen nach Aussagen der Zeugen BBM, BBL und BBN ebenfalls nicht bestätigen ließ. Vielmehr stellte sie sich nach den Ermittlungen des Berliner Landeskriminalamts als Briefkastenfirma ohne Geschäftsbetrieb heraus, da sie an ihrem auf den Gutschriften vermerkten Geschäftssitz nie ansässig war. Es wurden unter ihrer Firma zudem noch Gutschriften erstellt, nachdem die Gesellschaft bereits am 25. Februar 2013 von Amts wegen durch Registerbereinigung gelöscht wurde. Es hätten sich Hinweise auf gefälschte Frachtbriefe ergeben. Ab Anfang 2014 soll nach den gefundenen Belegen die QA Handels GmbH die Entsorgung übernommen haben. Gegen eine tatsächliche Entsorgung spricht dabei ferner bereits ein Vergleich ausgehend von einem Durchschnittsgewicht von 24g pro Pfandeinheit der vermeintlich zur Entsorgung weiterverkauften Pfandmengen (nach Gewicht 34.112.500 Pfandeinheiten) mit den durch die PA GmbH für die OA GmbH bei den Erstinverkehrbringern angemeldeten Mengen (9.944.608 Pfandeinheiten). Der Vergleich des angeblich angekauften Pfandes seitens der OA GmbH zum angeblich an die QA Handels GmbH weiter veräußerten Pfand führte zu einer eklatanten Mengenabweichung, für die sich nach dem Zeugen BBL keine plausible Erklärung finden ließ. Der Pfandankauf gemäß Buchführung der OA GmbH sowie die Pfandabrechnung hingegen stimmten belegmäßig annähernd überein. Ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Anlagen zur E-Mail des Zeugen BBE sollen laut Auskunft der PA GmbH die bei der OA GmbH abgerechneten Pfandgebinde im Zeitraum Januar bis Mai 2014 ein Gewicht von 82,63 Tonnen (Metall) und 27,761 Tonnen (PET) gehabt haben. Die QA Handels GmbH will hingegen nach Papierlage für diesen Zeitraum 347,4 Tonnen (Metall) und 154,1 Tonnen (PET) abgeholt haben bzw. abholen haben lassen bei der OA GmbH. Diese Diskrepanz lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass die Getränkehändler pfandfreie Waren aus PET oder Metall in entsprechender Menge zusätzlich verkauft hätten. Denn es gäbe keinen Grund dafür, dass die Kunden der Getränkehändler entsprechende Verpackungen zu den Getränkehändlern zurückbrächten. Zum anderen hätten die Ermittlungsbehörden nach Aussage der Zeugin BBN vor Ort bei den Durchsuchungen der noch in Betrieb befindlichen Getränkehandlungen keinen derartigen Pfandabfall ohne MA-Kennzeichen gefunden. Bei den deklarierten Mengen hätten es zudem Räume voll Material sein müssen. Gefunden hätten sie lediglich drei bis vier Säcke geschreddertes Material, bei welchem sich ergeben hätte, dass es sich hierbei um Einweggetränkeverpackungen handelt, deren MA-Kennzeichen nicht mehr auslesbar war oder welches aus einer vorübergehenden Nutzung der Automaten herrührte, etwa um eine Abnutzung des Kompaktors herbeizuführen. e) Der Umfang der betrügerisch erzeugten Rohdatensätzen folgt für die Kammer aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht der Zeugen Andras und Salzmann. Nach ihrer Analyse der mit den Automaten der OA GmbH erzeugten Rohdatensätze, welche Grundlage der Anmeldung waren und welche ihnen seitens der MA Deutsche Pfandsystem GmbH zur Verfügung gestellt worden waren, hätten sich für die Automaten der OA GmbH die festgestellten Ergebnisse ergeben. Die ausgewerteten Rohdaten hat die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt. Da es sich bei den untersuchten Daten um die seitens der PA GmbH von den Automaten der OA GmbH abgerufenen Daten handelt, hat sie diese auch im Rahmen der von ihr erfolgten Forderungsstellungen gegenüber den jeweiligen Erstinverkehrbringern zugrunde gelegt. Dass dies der Fall ist, wird durch die von ihr der OA GmbH erstellten Gutschriften gestützt, mit denen sie nach Anmeldung der Forderungen bei den Erstinverkehrbringern der OA GmbH entsprechende Beträge vorbehaltlich einer Erstattung durch den Erstinverkehrbringer gutgeschrieben hatte. Dafür, dass die Mitarbeiter der PA GmbH bei diesem Vorgang keinerlei Verdacht schöpften hinsichtlich der betrügerischen Generierung von Rohdatensätzen, sprechen die folgenden Umstände: Seitens des Zeugen BBE wurde geschildert, dass erst nach und nach und richtig erst durch die Durchsuchungen am 1. Juli 2014 bemerkt wurde, dass und wo tatsächlich ein Betrug stattfindet. Die Ermittlungen fanden zuvor im geheimen und kleinen Kreis statt. Aufgrund der vertraglichen Regelwerke und der Zertifizierung der Automaten gingen die Mitarbeiter der PA GmbH bis zum 31. Mai 2014 davon aus, dass alles seine Richtigkeit hatte. Die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums bei den handelnden Mitarbeitern der Erstinverkehrbringer beruht auf folgenden Erwägungen: Auf das innere Vorstellungsbild des jeweils betrauten Mitarbeiters der Erstinverkehrbringer, die mit den seitens der PA GmbH eingereichten Forderungsanmeldungen nebst Rohdatensätzen konfrontiert wurden, hat die Kammer aus Indizien geschlossen. Insoweit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese jeweils aufgrund der Ausgestaltung der MA-Teilnahmebedingungen, die sowohl für den jeweiligen Erstinverkehrbringer als auf den Forderungssteller gelten, die jeweiligen befassten Mitarbeiter eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Forderungsanmeldung aufgrund eines sachgedanklichen Mitbewusstseins entwickelt haben mussten, die auch eine täuschungsbedingte Fehlvorstellung über die der Forderungsanmeldung zugrunde liegenden Tatsachen beinhaltete. Die Geschäftsvorgänge im Lager des jeweiligen Erstinverkehrbringers, mit denen dessen Mitarbeiter betraut waren, verliefen gleichförmig und routinemäßig nach den MA-Teilnahmebedingungen. Für den jeweiligen Mitarbeiter war anhand der Forderungsanmeldung nicht feststellbar, dass der Forderungsanmeldung und den übermittelten Rohdatensätzen nicht wie vorgeschrieben nur valide bepfandete Einweggebinde zugrunde lagen. Aufgrund der Funktionsweise der Automaten gingen sie vielmehr davon aus, dass nur valide bepfandete Einweggebinde abgerechnet werden konnten. Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Mitarbeiter kollusiv mit dem Zeugen NA kooperiert hat, liegen nicht vor. Hierfür spricht auch die seitens der Zeugen BBM, BBL, BBN, BBF, BBG und BBE geschilderte Historie der Entdeckung des Systems des Pfandbetrugs. Dass und wie die Automaten manipuliert wurden, fiel zunächst nicht auf. Vor dem 31. Mai 2014 hatte lediglich der Erstinverkehrbringer TA Erfrischungsgetränke AG seit dem 20. Mai 2014 Kenntnis vom Betrugsverdacht. Es ist aufgrund der vertraglichen Regelungen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Kenntnis der der Forderungsanmeldung zugrunde liegenden Tatsachen (nicht ordnungsgemäß erzeugte Rohdatensätze) keinerlei Zahlungen geleistet worden wären, denn es handelte sich überwiegend um nicht unerhebliche Beträge im mindestens dreistelligen Euro-Bereich, auf die nach den vertraglichen Bedingungen keinerlei Anspruch bestand. Bei derartigen Beträgen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass ein Mitarbeiter des jeweiligen Erstinverkehrbringers, der die Interessen seines Arbeitgebers vertritt, auch bei Kenntnis der Tatsachen eine Auszahlung veranlasst hätte. Ein abweichendes individuelles Vorstellungsbild des einzelnen Mitarbeiters des jeweiligen Erstinverkehrbringers hält die Kammer vor diesem Hintergrund daher für ausgeschlossen. f) Auf den Vorsatz und die rechtswidrige Bereicherungsabsicht des Zeugen NA hat die Kammer aufgrund der äußeren Umstände geschlossen. g) Es steht zur Überzeugung der Kammer wegen der unter 2. d) genannten Aspekte und aufgrund weiterer, folgender Anhaltspunkte fest, dass die QA Handels GmbH keine entsprechende Entsorgungsleistungen durchgeführt hat oder durchführen hat lassen und die in den 22 Gutschriften dokumentierten Ankäufe von Altmetall und PET bei der OA GmbH tatsächlich nicht stattgefunden haben und der Angeklagte für die QA Handels GmbH nach Anwerbung durch den Zeugen NA lediglich Scheinrechnungen ausgestellt hat. Weiter steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte für die OA GmbH und den Zeugen NA die 22 Gutschriften im Namen der QA Handels GmbH ausgestellt hat und sie diesem zur Verfügung gestellt hat. Bei der OA GmbH wurden ausweislich des Zeugen BBL die besagten Gutschriften der QA Handels GmbH in der Buchführung gefunden. Der Zeuge BBM berichtete, der Angeklagte habe in seiner Zeugenvernehmung angegeben, die ihm vorgelegten, bei der Steuerberatung sichergestellten Gutschriften selbst erstellt zu haben. Nach Auskunft der Zeugin BBV, die als damalige Angestellte der Steuerberaterin der QA Handels GmbH für die Bearbeitung des Mandats seit der Übernahme zu Beginn des Jahres 2014 zuständig war, habe der Angeklagte die laufende Buchhaltung regelmäßig eingereicht, so dass sie diese habe erfassen können. Wenn etwas gefehlt hätte, hätte er es umgehend nachgereicht. Für eine Scheintätigkeit der QA Handels GmbH spricht neben der oben ausgeführten Tatsache, dass bei dem durchgeführten betrügerischen Geschäftsmodell kein zu entsorgendes Material angefallen war, die Entstehung und weitere Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen der QA Handels GmbH. Die Geschäftsbeziehungen der QA Handels GmbH beschränkten sich im Zeitraum Januar 2014 bis Mai 2014 hinsichtlich des Wareneinkaufs auf die vier dem Zeugen NA zuzurechnenden Getränkehandlungen und die Abnahme von PET und Altmetalldosen. Wie bereits ausgeführt, kann dieses Material dort aber nicht angefallen sein. Mit dem Ende der Geschäftstätigkeit der Getränkehandlungen endet auch die Geschäftstätigkeit der QA Handels GmbH mit Wertstoffen. Auch soll die QA Handels GmbH selbst nur einen einzigen Abnehmer für die angeblich übernommenen Wertstoffe gehabt haben, was indiziell gegen ein Agieren am Markt spricht. Auffällig ist weiter, dass alle Geschäfte in bar abgewickelt worden sein sollen, es keine Kontenbewegungen im Zusammenhang mit den Entsorgungsgeschäften gab und damit ein tatsächlich erfolgter Geldfluss lediglich über erteilte Quittungen belegt werden konnte, wie die Zeugen BBN und BBL übereinstimmend mit den im Selbstleseverfahren eingeführten bei der Steuerberaterin sichergestellten Dokumenten der Geschäftsvorfälle der QA Handels GmbH bekundeten. Hinsichtlich etwaiger Entsorgungsleistung der QA Handels GmbH betreffend die RA GmbH fand sich eine weitere Auffälligkeit: Die QA Handels GmbH und die BBY GmbH wollen am gleichen Tag dieselbe Menge an Pfandwertstoffen bei der RA GmbH abgeholt haben. Auf der Gutschrift der BBY GmbH steht als Adressat die QA Handels GmbH. Die dazugehörigen Frachtpapiere der BBW Logistik, die die Wertstoffe am selben Tag bei der RA GmbH abgeholt hat, führen die BBY GmbH nicht auf. Entsprechende Ermittlungen zur BBY GmbH führten ins Leere. An ihrem Geschäftssitz in Berlin war sie nicht ermittelbar. Die Geschäftsführerin BBX war nicht auffindbar. Die Hintergründe, ob und weshalb die BBY GmbH zwischengeschaltet war, bleiben unklar. Auch der Beginn der Geschäftstätigkeit des Angeklagten mit der QA Handels GmbH entsprach keiner regulären Geschäftstätigkeit am Markt und wirkt konstruiert: Der Zeuge NA hätte nach Aussagen der Zeugen WA und BBJ jemanden gesucht, der für ihn Entsorgungsleistungen vornahm. Der Zeuge WA hätte daraufhin nach eigener Aussage den Kontakt zum Angeklagten hergestellt. Der Angeklagte soll sich zur Übernahme der Entsorgungsleistungen bereit erklärt haben, obwohl er selbst zuvor keinerlei Beziehungen zu Wertstoffhändlern hatte. So gab er dem Zeugen BBM gegenüber in einer Zeugenvernehmung an, er hätte einen Verwerter in einem osteuropäischen Land selbst gefunden und mit diesem einen Vertrag geschlossen. In der Folgezeit sei es zu Abholungen gekommen, er hätte den Transport zum Verwerter in die Slowakei organisiert. Der Angeklagte habe berichtet, dass er bei der Verladung dabei gewesen sei. Er sei nach seiner Schilderung für vier Getränkehändler tätig gewesen. Der Angeklagte stellte daraufhin bereits am 3. Januar 2014 im Namen der QA Handels GmbH Gutschriften für die OA GmbH aus und will entsprechende Waren weiterverkauft haben an seine Abnehmerin BBZ. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die QA Handels GmbH noch gar nicht erworben und er war noch kein Geschäftsführer. Die Anteilsübernahme an der Vorratsgesellschaft und deren Umfirmierung, Geschäftsführerbestellung und Sitzverlegung erfolgte ausweislich der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden erst am 17. Januar 2014. Auch eine Steuernummer konnte zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vergeben worden sein und ist in den im Selbstleseverfahren eingeführten Belegen auch nicht aufgenommen. Dort wird unter der Steuernummer auf die „NAST Viersen“ (Neuaufnahmestelle = NAST) verwiesen. In der Gewerbeanmeldung gab er als Beginn der Tätigkeit den 17. Januar 2014 an. Dies spricht für eine konstruierte und überhastete Aufnahme der vermeintlichen Tätigkeit, welche nicht aus einer seriösen und operativen Geschäftstätigkeit heraus erfolgt sein kann. Plausibel erscheint, dass es galt, schnell eine Beleglage herzustellen. Denn die Ausstellung von Belegen vor tatsächlich möglich erfolgter Aufnahme der Geschäftstätigkeit spricht gerade für Scheinlieferungen. Auch die zeitliche Notwendigkeit der OA GmbH, einen neuen Abnehmer auf dem Papier zu finden, fügt sich ins Bild. Zudem ergab die Durchsuchung der Geschäftsräume der QA Handels GmbH am 3. Dezember 2014, dass dort kein aktives Büro unterhalten wurde. Auch der sichergestellte PC wies keinerlei Hinweise auf eine aktive Geschäftstätigkeit auf. Sämtliche der nach der im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertung dort gespeicherten Dokumente bezogen sich auf Vorgänge, die weder mit dem Angeklagten noch mit der QA Handels GmbH zu tun hatten. Zudem arbeitete die QA Handels GmbH im Rahmen ihres Entsorgungsgeschäfts nur mit Gesellschaften, die nach dem Ergebnis der Ermittlungen keine nachweisbare Geschäftstätigkeit aufwiesen. Hierzu zählt auch die Gesellschaft BBZ, für die der Zeuge CCA gehandelt haben soll. Zum belegmäßigen Abnehmer der QA Handels GmbH, der BBZ. aus der Slowakei, ergaben Ermittlungen im Steuerverfahren, eingeführt über den auszugsweise verlesenen Umsatzsteuersonderprüfungsbericht und die Aussage der Zeugin BBN, dass am Ort der auf den Verträgen und Belegen aufgedruckten Geschäftsadresse in der Slowakei keine echte Geschäftstätigkeit ermittelt werden konnte. Aus dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Bericht des Finanzamts Viersen vom 3. Juli 2017 über die vorgenommene Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der QA Handels GmbH für den Prüfungszeitraum 2014 und 2015 ergibt sich insoweit, dass das Auskunftsersuchen an die slowakischen Behörden betreffend die BBZ. ergeben hat, dass die BBZ. nie ihr eigenes Büro unter der in den Ausgangsrechnungen der QA Handels GmbH angegebenen Anschrift gehabt hätte. Es hätte sich ausschließlich um eine Briefkastenadresse der BBZ gehandelt, die seit längerer Zeit nicht mehr bestehe und nicht mehr erreichbar sei. Aufgrund der Briefkastenadresse bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der für spätere Zeiträume (November 2014 bis April 2015) und andere Lieferungen (Kochtöpfe, Besteck- und Messersets, Haushaltswaren) vorgelegten Gelangensbestätigungen. Befragt zu Problemen mit der Plausibilität der Empfänger, erklärte die Zeugin BBV, dass sie sich an Probleme mit dem Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen und die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen erinnern könne. Es hätte da ein Auskunftsersuchen des Umsatzsteuersonderprüfers in die Slowakei gegeben, bei dem es ihres Wissens um die BBZ. gegangen sei. An das Ergebnis könne sie sich aber nicht mehr erinnern. Direkten Kontakt hätte sie mit der BBZ. nicht gehabt. Der Angeklagte hätte ihr lediglich eine E-Mail einer Dame aus der Slowakei weitergeleitet, in der diese Auskünfte erbat, welche sie für einen Nachweis bei der slowakischen Finanzverwaltung benötigte. Ein Auskunftsersuchen der slowakischen Behörden hätte ihr nicht vorgelegen, ebenso wenig wie weitere E-Mails dieser Dame. Auch weisen sämtliche Belege der BBZ. für die QA Handels GmbH eine fortlaufende Nummer auf. Hätte die BBZ. weitere Eingangsgeschäfte mit fremden Firmen getätigt, hätte dies nicht so sein können. Dies spricht ebenfalls gegen eine Tätigkeit am Markt. Auch die übrigen vorgefundenen Dokumente (Gelangensbestätigung, Frachtpapiere) der vermeintlichen Geschäftsvorfälle der QA Handels GmbH mit der BBZ. belegen nicht, dass tatsächlich Lieferungen ausgeführt worden sind. Der Versuch einer Erklärung, dass die BBZ. Reihenlieferungen getätigt habe, und deshalb am Geschäftssitz nicht notwendig Geschäfts- und Lagertätigkeit erfolgt sei, trägt nach Auffassung der Kammer nicht. In den CMR-Papieren wird kein abweichender Lieferort angegeben, sondern es findet sich die Briefkastenadresse der BBZ. in der Gelangensbestätigung als Lieferort. Dass die BBZ. eine Reihenlieferung ohne Kenntnis der QA Handels GmbH aus Sorge um Kenntnis ihrer Ankäufer vorgenommen haben soll, ist nicht plausibel. Beide Gesellschaften sollen nach Beleglage explizit eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen haben, in der sie sich verpflichten keine Geschäfte unter Umgehung der Vertragspartner zu machen. Einer solchen Vereinbarung hätte es andernfalls nicht bedurft. Zur Gesellschaft BBW Logistik GmbH, welche nach den vorgefundenen CMR-Papieren nach Aussage des Zeugen BBL als Transportunternehmen tätig geworden ist, konnte keine Geschäftstätigkeit ermittelt werden. Der Zeuge BBM und die Zeugin BBN bekundeten, dass sie vor Ort an der Geschäftsadresse in Gelsenkirchen keinen Geschäftssitz hätten feststellen können. Dort sei kein Speditionsbetrieb ansässig gewesen. Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit der QA Handels GmbH ergeben sich auch aus dem in der Hauptverhandlung verlesen Auszug aus dem Bericht des Finanzamts Viersen vom 3. Juli 2017 über die vorgenommene Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der QA Handels GmbH für den Zeitraum Oktober 2015 bis April 2016. Hieraus ist erkennbar, dass auch die spätere vermeintliche Geschäftstätigkeit der QA Handels GmbH zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führte, da es sich bei dem polnischen Geschäftspartner CCB Group nach den Ermittlungsergebnissen der Steuerverwaltung um eine Briefkastenfirma handelte und die Durchführung der Lieferungen bezweifelt wurde. Weitere innergemeinschaftliche Erwerbe der QA Handels GmbH bei der Firma KLAK B.V. aus den Niederlanden seien auffällig. Die niederländischen Steuerbehörden hätten mitgeteilt, dass der KLAK B.V. vor den behaupteten Umsätzen die Umsatzsteueridentifikationsnummer mit der Begründung entzogen worden sei, dass es sich um einen Umsatzsteuerbetrugsfall handele. In dieses Indizienbild fügt sich auch die nach Aussagen der Zeugen BBM und BBL bekundete Äußerung des BBP in seiner Vernehmung, der von Scheinrechnungen der Gesellschaften des Zeugen NA für die Entsorgung gesprochen und dabei auch die QA Handels GmbH erwähnt haben soll. Weiter habe der BBP nach Erinnerung des Zeugen BBL gesagt, dass es nichts zu entsorgen gegeben hätte. Auch die Äußerungen des Zeugen NA führen zu keiner anderen Überzeugung: Der Zeuge NA führte aus, dass der Angeklagte mit dem BBP Handel getrieben hätte und dessen Müll von den ihm gehörenden Gesellschaften abgenommen hätte. Er hätte das lediglich mitgekriegt. Einmal hätte er auch gesehen, dass ein LKW gekommen sei, um den Müll abzuholen. Auf Nachfrage hätte BBP ihm erklärt, dass der von dem Angeklagten gekommen sei. Die LKWs, die kamen, hätten ausländische Kennzeichen gehabt. Sie seien ein oder zweimal in der Woche gekommen. Er gehe davon aus, dass die vom Angeklagten geschickt worden seien. Er könne nicht ausschließen, dass er es gewesen sei, der jemanden für die Müllentsorgung habe suchen sollen. Er könne sich daran nicht erinnern. Die Aufladung auf die LKWs sei mit Ameisen und Hubwagen erfolgt. Es wurden Säcke aufgeladen. Der Stapler habe eine Palette angehoben, die Säcke seien von der Palette genommen worden und dann wäre die Palette wieder runtergefahren. Der Pfandmüll sei vorher gewässert worden, damit er schwerer sei. Er hätte den AB bei der Abholung gesehen, CCC, der der Chef war, hätte ihn engagiert. Vor dem Hintergrund seiner eigenen Täterschaft sind diese Äußerungen des Zeugen NA in Bezug auf Entsorgungsleistungen des Angeklagten als Schutzbehauptung zu werten. Dagegen, dass tatsächlich Ware bei der OA GmbH im Auftrag der QA Handels GmbH abgeholt worden ist, spricht auch der Widerspruch, der sich aus der Aussage des Zeugen NA und der Beleglage ergab. Der Zeuge NA bekundete, dass er wiederholt die Verladung des Pfandmülls auf LKW in Säcken beobachtet hatte und nicht wie in den Transportbelegen ausgewiesen auf Paletten. Die vorgebliche Tätigkeit des Angeklagten für die QA Handels GmbH entbehrte trotz des erheblichen Aufwands einer nennenswerten Gewinnaussicht. Der Jahresüberschuss belief sich nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2014 auf 5.027,00 EUR. Auffällig ist daneben das niedrige Verhältnis von Warenumsatz und Erlös, welches den Schluss zulässt, dass die Tätigkeit hingegen keine große Gewinnspanne aufwies. Ein Gehalt bezog der Angeklagte für seine Geschäftsführertätigkeit zudem auch nicht, denn dies wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht ergebnismindernd berücksichtigt. Ohne Entlohnung und Gewinnaussicht betrieb der Angeklagte nach eigenen Angaben aber erheblichen Zusatzaufwand. Der Zeuge BBM berichtete, der Angeklagte habe auf Nachfrage zu den Abrechnungsmodalitäten mit seinem Abnehmer erzählt, dass er den Kaufpreis für den Rohstoff bar erhalte, er dafür selbst wöchentlich in die Slowakei gefahren sei, um dort das Geld in Empfang zu nehmen und dann bei den vier Getränkehändlern abzuliefern. Auch Nachfrage, weshalb er das nicht per Überweisung mache, habe der Angeklagte geäußert, dass das sicherer oder schneller sei. Auf Vorhalt der dokumentierten Antwort des Protokolls der Vernehmung, in der der Angeklagte geäußert habe, dass er einmal die Woche auf einer Reise von zwei Tagen in die Slowakei gefahren sei, um abzurechnen, er für die Wertstoffe der vier Getränkehändler pro Woche insgesamt 20.000 EUR mit nach Hause genommen hätte, bestätigte der Zeuge BBM die Tätigung dieser Aussage. Auch die vorgehaltene Äußerung der Begründung der Fahrt, dass es einfacher sei, die Dokumente und das Geld zu empfangen, weil es auf dem Bankweg sicherlich drei Tage gedauert hätte und er so sichergehen hätte wollen, das Geld tatsächlich zu erhalten vom Käufer, bestätigte der Zeuge BBM die Tätigung dieser Äußerung durch den Angeklagten in der Vernehmung. Unter Berücksichtigung dieser Angaben erscheint es abwegig, dass der Angeklagte diese wöchentlichen, aufgrund der als gerichtsbekannt eingeführten Entfernung von 1.187 km zwischen Viersen und Martin/Slowakei, nicht unerheblichen Reisekosten verursacht haben will, da sie nach gesundem Menschenverstand nicht notwendig waren. Selbst wenn eine Überweisung drei Tage gedauert hätte, wovon die Kammer innerhalb der EU-Grenzen nicht ausgeht, vermag diese gegenüber dem Zeugen BBM hierfür geäußerte Erklärung des Angeklagten nicht zu überzeugen. Auch andere plausible Gründe sind nicht erkennbar. Selbst wenn er seinem vermeintlichen Abnehmer zu Beginn der Vertragsbeziehung nicht vertraut hätte, hätte er den Aufwand nicht über die komplette Geschäftsbeziehung von Januar 2014 bis Mai 2014 durchführen müssen. Tankbelege oder Reiseunterlagen, die entsprechende Fahrtkosten belegen könnten, reichte er zudem trotz der niedrigen Gewinnspanne nicht bei seiner Steuerberaterin ein, um sie dort als Betriebsausgaben verbuchen zu lassen. Die Tankquittungen, die bei den Unterlagen der Steuerberaterin vorgefunden und asserviert wurden und durch Bericht des Vorsitzenden eingeführt wurden, betreffen hinsichtlich des Zeitraums Januar bis Mai 2014 nur Tankstellen im Raum Ruhrgebiet/Niederrhein. Auch den weiteren Tankquittungen für spätere Zeiträume im Jahr 2014 ist nur eine Tankstelle aus einem anderen Gebiet zu entnehmen (Teupitz, Brandenburg). Die Zeugin BBV berichtete, dass sie sämtliche vom Angeklagten überreichten Tankbelege verbucht hätte. An Gespräche über Fahrten in die Slowakei könne sie sich nicht erinnern. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Einreichung entsprechender Belege unterlassen hat, wenn entsprechende Fahrtkosten tatsächlich angefallen wären. Auf Nachfrage bekundete die Zeugin BBV zudem, dass es mit dem Angeklagten keine Gespräche über Fahrtkosten gegeben hätte. Dies wäre aber bei der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft naheliegend gewesen, wenn entsprechende Fahrtkosten angefallen wären. Auch dass er hohe Geldmengen ohne Anmeldung über die Grenze gebracht haben will, obwohl eine zollrechtliche Deklaration bei Bargeldbeträgen von 20.000,00 EUR geboten gewesen wäre, erscheint nicht plausibel. h) Die Feststellungen zu den Bestrebungen des Zeugen NA hinsichtlich einer Plausibilisierung der Entsorgung der angemeldeten Pfandmengen durch Nachweis einer Entsorgung mittels des Angeklagten beruhen auf den Aussagen der Zeugen BBM und WA. i) Für die Feststellung, dass der Angeklagte die Haupttat des Zeugen NA in ihren wesentlichen Zügen zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, spricht, dass er, weil er eben selbst keine Entsorgungen vorgenommen hatte, wusste, dass der Zeuge NA zur Täuschung vorgab, riesige Mengen Einweggetränkeverpackungen über ihn entsorgt zu haben. Weil er keine der mittels der Scheingutschriften dokumentierten Entsorgungen vorgenommen hatte, nahm er zumindest billigend in Kauf und hielt es für möglich, dass der Zeuge NA mit seiner Hilfe falsche Tatsachen in Form des Besitzes eines entsprechenden Ausmaßes an Einwegpfandgetränkeverpackungen vorspiegelte und ein betrügerisches Vorhaben dahinterstand. Für seine Kenntnis von der Täuschung spricht auch der festgestellte Ablauf seiner Einbindung. Er wurde gezielt vom Zeugen NA für den Aufbau eines Unternehmens gesucht (s.o.), um eine Beleglage zu erstellen. Damit musste er damit rechnen, Teil eines betrügerischen Vorhabens zu sein. Zudem endete dieses Geschäftsmodell für ihn mit dem Ende der Getränkehandlungen. j) Die Feststellung, dass das Handeln des Angeklagten darauf ausgerichtet war, durch eine Unterstützung eines betrügerischen Handelns eines anderen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und Gewinn zu erwirtschaften, folgt für die Kammer aus der Tatsache, dass für den Angeklagten mit der „Gründung“ der QA Handels GmbH durch Kauf einer Vorratsgesellschaft und nach Überzeugung der Kammer erfolgter Vorspiegelung entsprechender Geschäftsbeziehungen zu den inländischen vier Getränkehändlern des Zeugen NA sowie den ausländischen Abnehmern ein erheblicher Aufwand verbunden war (Notartermine, Anmietung Büro, Ausstellung Belege). Dass der Angeklagte ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Gewinn- und Verlustrechnung der QA Handels GmbH im Jahr 2014 kein Geschäftsführergehalt bezog, ändert hieran nichts. Auch wenn die Kammer nicht feststellen konnte, ob und was der Angeklagte für sein Tätigwerden erhalten hat, so erscheint es lebensfremd, davon auszugehen, dass er dies tat, ohne hierfür eine finanzielle Entlohnung zu erhalten. Nach Aussage des Zeugen WA bestand die Bekanntschaft zum Zeugen NA für den Angeklagten auch erst seit kurz vor Beginn der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Dies macht es umso unwahrscheinlicher, dass die Tätigkeit des Angeklagten auf einem Gefallen beruhte. Dies vor allem deshalb, weil er nach eigener Auskunft keine anderen Einkünfte aufwies und die QA Handels GmbH ausweislich der verlesenen Gewinn- und Verlustrechnung und der Handelsbilanz in 2014 keinen wesentlichen Gewinn erwirtschaftete, von dem der Angeklagte sonst hätte leben können. IV. Der Angeklagte hat mit der Ausstellung der 22 Gutschriften eine Beihilfe zum Betrug in mittelbarer Täterschaft des Zeugen NA geleistet und sich damit gemäß §§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich BBW begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat, vgl. § 27 Abs. 1 StGB. 1. Haupttat des Zeugen NA: fremdnütziger Betrug in mittelbarer Täterschaft zum Nachteil der jeweiligen Erstinverkehrbringer Der Zeuge NA hat sich aufgrund des festgestellten Tatgeschehens wegen Betrugs im mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB in 138 unselbständigen Fällen strafbar gemacht. Der Betrug setzt in objektiver Hinsicht eine Täuschung über Tatsachen voraus, die einen Irrtum auslöst und dazu führt, dass aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vorgenommen wird, die in einen Vermögensschaden mündet. Im subjektiven Bereich verlangt der Betrug neben dem Vorsatz die Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Weiterhin muss die beabsichtigte Bereicherung rechtswidrig sein und der Täter diesbezüglich mit Vorsatz handeln. a) eine Haupttat im Rechtssinne Bei den durch den Zeugen NA mittels der PA GmbH veranlassten 138 Forderungsanmeldungen gegenüber den Erstinverkehrbringern handelt es sich um eine Tat im Rechtssinne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bei der Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie für jeden Täter regelmäßig nach der Zahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung der Einzeldelikte. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebs“, sind diese Tathandlungen als – uneigentliches – Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 4 StR 134/15, in: juris; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 5 StR 572/07, in: juris). Für die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten des Täters oder Teilnehmers kommt es dabei nicht darauf an, ob die anderen Beteiligten, die die tatbestandlichen Ausführungshandlungen vornehmen, (Mit-)Täter oder Gehilfen sind oder ob es sich um gutgläubige Werkzeuge handelt. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzelakte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich BBW begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch einen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne von § 52 StGB verknüpft werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2020 – 1 StR 648/18, in: juris). Dies gilt namentlich für wiederkehrende gleichartige Einzelbetrugstaten im Rahmen einer betrieblichen Organisation. In einem solchen Fall nutzt ein Hintermann unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen aus, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Handelt der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insoweit die unmittelbar Handelnden, die den Tatbestand erfüllen, aus und will er den Erfolg als Ergebnis seines Handelns, hat er die Tatherrschaft und ist mittelbarer Täter (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 – 2 StR 384/07, in: juris). Von dieser Handlungseinheit sind nur die Fälle ausgenommen, in denen der Täter selbst einen individuellen Tatbeitrag erbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 5 StR 335/17, in: juris; BGH, Beschluss vom 24. November 2016 – 4 StR 87/16, in: juris). Vorliegend konnten konkrete einzelne Tathandlungen des Zeugen NA bei den betrügerischen Abrechnungen nicht festgestellt werden. Allerdings hat er die Strukturen der auf den Betrug ausgerichteten Getränkefirmen zumindest im Fall der OA GmbH zur Überzeugung der Kammer errichtet. Im vorliegenden Fall war daher der Tatbeitrag des Zeugen NA auf die Schaffung und Aufrechterhaltung einer betrügerischen Organisation gerichtet, ohne dass ihm zugleich zum Betrugstatbestand i.S.v. § 263 StGB gehörige konkrete Einzelhandlungen (z. B. Täuschungen gegenüber bestimmten Empfängern, Einwurf der Pfandflaschen) nachgewiesen werden konnten. Aufgrund des vom Zeugen WA namens der OA GmbH mit der PA GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrags vom 1. Juli / 2. Juli 2013 und deren einzelnen danach erfolgten Datenübermittlungen wurde Letztere als undoloses Werkzeug mit der Geltendmachung der aus den betrügerisch erzeugten Rohdatensätzen resultierenden Pfandforderungen gegenüber den jeweiligen Erstinverkehrbringern beauftragt. b) Objektiver Tatbestand (1) Täuschung (aa) PA GmbH als Tatmittler der OA GmbH Für die Täuschung gegenüber dem jeweiligen Erstinverkehrbringer bediente sich der Zeuge NA kraft überlegenen Wissens der gutgläubigen Mitarbeiter der PA GmbH als Rücknehmer und Forderungssteller im Sinne der MA-Teilnahmebedingungen und damit als Tatmittler und undoloses Werkzeug und handelte folglich in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB (so auch in einem ähnlichen Fall AG Köln, Urteil vom 15. November 2016 - 612 Ls 73/16, BeckRS 2016, 20962). Sein Wissen als verantwortlich Handelndem der OA GmbH darum, wie die übermittelten Rohdatensätze zustande gekommen sind, verschaffte ihm die notwendige Tatherrschaft. (bb) Täuschungshandlung Gegenstand der Täuschung ist ein bewusst fehlerhaft erzeugter Rohdatensatz als Nachweis über eine tatsächlich nicht erfolgte Rücknahme und Zerstörung eines anderen als bisher bereits eingeworfenen Pfandgutes, so dass ein tatsächlich nicht bestehender Anspruch auf die Auszahlung des Pfandgeldes im Rahmen der Abrechnung vorgespiegelt wurde. Über die von ihr eingeschaltete PA GmbH bewirkte der verantwortlich Handelnde der OA GmbH die Übermittlung und Anmeldung der nur vermeintlich werthaltigen Rohdatensätze an die jeweiligen Erstinverkehrbringer. Insoweit muss sich der verantwortlich Handelnde der OA GmbH die durch diesen Vorgang bei den Erstinverkehrbringern über die Werthaltigkeit der Leistung erfolgte Täuschung, die bei diesen jeweils zu einem Irrtum führte, zurechnen lassen. Dadurch, dass die PA GmbH die von der OA GmbH übermittelten Rohdatensätze bei den jeweiligen Erstinverkehrbringern anmeldete, liegt eine Täuschung gegenüber den jeweiligen Erstinverkehrbringern über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen vor. Auch in der Geltendmachung einer Forderung, auf die kein Anspruch besteht, kann eine schlüssige Täuschung über Tatsachen liegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Erklärung über die Äußerung einer Rechtsauffassung hinausgeht, die als Werturteil nicht Gegenstand einer Täuschung sein kann, und zugleich einen greifbaren, dem Beweis zugänglichen „Tatsachenkern“ enthält. Dies ist der Fall, wenn mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 – 2 StR 573/15, in: juris). Wann der Rechtsverkehr in der Geltendmachung eines Anspruchs schlüssig zugleich die Behauptung bestimmter anspruchsbegründender Tatsachen beimisst, ist Tatfrage und richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Erwartungen der Beteiligten und der Verkehrsanschauung festzulegen ist. Der Empfängerhorizont wird hier wie auch sonst bei Erklärungen im Verkehr durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht. Der Verkehr erwartet im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 405/13, in: juris; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, in: juris). So liegt der Fall hier. Der Übermittlung der bearbeiteten Rohdatensätze zwecks Abrechnung einer mangels erbrachter Leistung tatsächlich nicht bestehenden Forderung durch die PA GmbH ist insoweit nicht nur die Erklärung zu entnehmen, dass ihr ein Anspruch in entsprechender Höhe von 0,25 EUR je abgerechnetem Pfandgebinde zusteht, sondern darüber hinaus auch die Erklärung, dass die jeweiligen Datensätze durch das ordnungsgemäße Bedienen und den ordnungsgemäßen Ablauf eines von der MA Deutsche Pfandsystem GmbH zertifizierten und vom Automatenhersteller referenzierten Rücknahmeautomaten zustande gekommen sind und eine Entwertung der Einweggetränkeverpackung erfolgt ist. Es gehört zu den Grundlagen des MA-Pfandsystems, welche alle Teilnehmer akzeptieren, dass nur valide bepfandete Verpackungen, insbesondere also jede Verpackung nur einmal, an dem MA-Pfandclearingsystem teilnehmen. Zur Übertragung nur valide bepfandeter Einweggebinde bzw. Rohdatensätzen hat sich auch die OA GmbH gegenüber der PA GmbH verpflichtet. Die Einschaltung der PA GmbH änderte nichts am Erklärungswert der an die jeweiligen Erstinverkehrbringer übersandten Forderungsanmeldungen und Rohdatensätze. (2) Irrtum Diese Täuschung führte auch zu einem entsprechenden Irrtum bei den bei den Erstinverkehrbringern mit der Bearbeitung betrauten Mitarbeitern. Der Empfänger einer Täuschung beim Betrugstatbestand i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB muss sich keine konkreten Vorstellungen über den Inhalt von betrügerischen Abrechnungen machen; sachgedankliches Mitbewusstsein („Es ist alles in Ordnung“) reicht für einen Irrtum grundsätzlich aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, in: juris; BGH, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 StR 314/14, in: juris). Die Empfänger der Zahlungsaufforderung befanden sich in einer allgemein gehaltenen Vorstellung, dass die Grundlagen der Forderungsberechnung „in Ordnung“ seien und eine entsprechende Leistung hinsichtlich der Rücknahme, Zerstörung und Entsorgung in Folge des erzeugten Rohdatensatzes abgerechnet werde und zu vergüten sei. Damit gingen sie – jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mittbewusstseins – davon aus, dass die Grundlagen der Forderungsanmeldung zutreffend seien und nicht manipuliert wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, in: juris). Insofern ist bei ihnen ein Irrtum erregt worden, weil sie auf eine Einhaltung der MA-Teilnahmebedingungen vertrauten und in diesem Bewusstsein auch die Forderungsanmeldungen als regelkonforme Zahlungsaufforderungen für eine erbrachte Leistung ansahen. Auch ohne die Vernehmung einzelner getäuschter Personen konnte hier allein aus äußeren Indizien auf das Vorliegen eines Irrtums bei der getäuschten Person geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 StR 263/12, in: juris; BGH, Urteil vom 22. November 2013 − 3 StR 162/13, in: juris; BGH, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 StR 314/14, in: juris; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 3 StR 102/15, in: juris). Gerade bei einem normativ geprägten Vorstellungsbild kann der Schluss auf einen Irrtum des Verfügenden auch auf tragfähige Indizien gestützt werden. Gewichtige Indizien für die Frage, ob ein Irrtum der getäuschten Personen vorlag, können insbesondere folgenden Umständen zukommen: Ein eigenes Interesse des Empfängers an der Überprüfung der vom Täter (konkludent) behaupteten Tatsachen, seine Verpflichtung, sich im Interesse eines Anderen von der Wahrheit der Behauptungen des Täters zu überzeugen und das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Opfers an der Vermeidung einer Schädigung seines eigenen Vermögens. Wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfügende kollusiv mit dem täuschenden Täter zusammengearbeitet oder aus einem sonstigen Grund Kenntnis von der Täuschung erlangt hatte und der durch die Täuschung erregte Irrtum deshalb nicht verfügungsursächlich geworden sein könnte, können sogar nähere Feststellungen dazu, wer verfügt hat, entbehrlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 StR 263/12, in: juris; BGH, Urteil vom 22. November 2013 − 3 StR 162/13, in: juris). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass jemand vom Personal der Erstinverkehrbringer – ausgenommen die Mitarbeiter der TA Erfrischungsgetränke – bis zum 31. Mai 2014 Kenntnis von der Täuschung hatte. Nach dem 19. Mai 2014 abgerechnete Pfandgebinde der TA Erfrischungsgetränke AG wurden deshalb herausgerechnet, weil die TA Erfrischungsgetränke AG bereits am 20. Mai 2014 durch die MA Deutsche Pfandsystem GmbH über den Betrugsverdacht informiert wurde, sodass das Tatbestandsmerkmal „Irrtum“ i.S.v. § 263 StGB ab diesem Tag nicht mehr vorlag. Bei Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren ist es für die Annahme eines Irrtums insoweit nicht erforderlich, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen geltend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei nach Grund und Höhe berechtigt. Vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorliegende Abrechnung sei insgesamt in Ordnung. Daher setzt ein Irrtum auch nicht voraus, dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall durchgeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 – 2 StR 109/14, in: juris; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11, in: juris). Weil es hier vorliegend um das grundsätzliche Mitbewusstsein der Geltendmachung eines tatsächlich bestehenden Erstattungsanspruchs bezüglich der durch die Rohdaten als Abrechnungseinheiten abgebildeten Rücknahme und Entsorgung ging, bedurfte es weder einer Individualisierung des jeweils handelnden Mitarbeiters der Erstinverkehrbringer noch der Feststellung seiner individuellen Vorstellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 StR 314/14, in: juris). Die Kammer konnte bereits aus den Indizien des äußeren Ablaufs darauf schließen, dass alle Mitarbeiter der Erstinverkehrbringer irrtümlich nur von dem Grunde nach gerechtfertigten Erstattungsansprüche für tatsächlich durchgeführte Rücknahmen mit Entsorgungen ausgingen. Für die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums ist es daher ausreichend, dass ein sachgedankliches Mitbewusstsein der Mitarbeiter der Erstinverkehrbringer vorlag, das die Annahme einschloss, allen Abrechnungen der OA GmbH hätten tatsächlich entsprechende Rücknahmen von Pfandflaschen und –dosen und deren Entsorgung zugrunde gelegen. Im vorliegenden Fall liegen insgesamt 138 unselbständige Betrugstaten vor, wobei insgesamt 70 verschiedene Erstinverkehrbringer mit jeweils einem oder mehreren an der Prüfung und Auszahlung der Pfandbeträge beteiligten Mitarbeitern als Empfänger der Täuschung in Betracht kommen. Diese sind jedoch hinsichtlich des maßgeblichen Handelns des Zeugen NA im Rahmen der von ihm bei der OA GmbH geschaffenen Organisationstruktur wie bereits ausgeführt als ein einheitliches Geschehen zu werten. Das Pfandsystem der MA Deutsche Pfandsysteme Gesellschaft GmbH stützt sich auf deren Teilnahmebedingungen, die es den Teilnehmern ermöglicht, darauf zu vertrauen, dass die Teilnehmer keine gefälschten Datensätze oder Forderungsanmeldungen einreichen. Gefälschte Rohdatensätze stellen die Berechtigung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs in Frage. (3) Vermögensverfügung und Vermögensschaden In der irrtumsbedingten Auszahlung der Pfandgelder an die PA GmbH liegt eine selbstschädigende Vermögensverfügung der jeweiligen Erstinverkehrbringer die bei diesen zu einem Vermögensschaden führt, weil den ausgezahlten Pfandbeträgen keine entsprechenden Gegenleistungen der Forderungsanmelder gegenüberstanden. Beim Betrug tritt ein Vermögensschaden ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15 , in: juris; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14, in: juris). Welche Vermögenspositionen im Einzelnen in diese Gesamtsaldierung einzustellen sind, bestimmt sich auch danach, auf welches unmittelbar vermögensmindernde Verhalten des im Irrtum befindlichen Täuschungsopfers (Vermögensverfügung) abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15 , in: juris; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, in: juris). Soweit die Vermögensverfügung – wie im vorliegenden Fall – im Abschluss eines Vertrages oder in dessen Erfüllung bestehen kann, ist zu unterscheiden, ob ein Eingehungs- oder ein Erfüllungsbetrug vorliegt. Bei einem Eingehungsbetrug ist die Vermögensverfügung in der Abgabe der Willenserklärung durch den Getäuschten zu sehen. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist ergibt sich aus einem Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsabschluss. Dabei sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen zu vergleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 – 4 StR 463/14 , in: juris; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, in: juris). Wird allerdings im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses über den Umfang einer nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung getäuscht und wird daraufhin von dem Getäuschten in vermeintlicher Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eine Leistung erbracht, auf die der Täuschende nach dem Vertragsinhalt keinen Anspruch hatte, so erleidet der Getäuschte in dieser Höhe einen Vermögensschaden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 317/15, in: juris). Denn folgt auf einen Eingehungsbetrug ein Erfüllungsbetrug durch wechselseitige Erbringung der bereits nach dem Vertrag ungleichwertigen Leistungen (sog. unechter Erfüllungsbetrug), werden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft als Einheit behandelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 317/15, in: juris; OLG Koblenz, Urteil vom 5. März 2020 – 1 U 258/19, BeckRS 2020, 5652; BayObLG, Urteil vom 30. Juli 1998 – 3 St RR 54/98, in: juris; Heger/Petzsche in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Auflage 2017, § 263 StGB Rn. 105). Im Rahmen einer Einheitsbetrachtung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft ist dann bei der Schadensberechnung ausschließlich zu fragen, ob sich bei einem Vergleich der täuschungsbedingt ausgetauschten Leistungen nach deren objektivem Wert ein negativer Saldo zulasten des Opfers ergibt (vgl. Gaede, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 263, Rn 109; Dannecker, in LA/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage 2017, § 263 StGB, Rn. 110). Der Schaden wird dann anhand des Saldos dieser Leistungen berechnet (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 5. März 2020 – 1 U 258/19, BeckRS 2020, 5652; BayObLG, Urteil vom 30. Juli 1998 – 3 St RR 54/98, in: juris; Heger/Petzsche in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Auflage 2017, § 263 StGB Rn. 105). Ein zuvor gegebenenfalls vorliegender Eingehungsbetrug geht in diesem auf beziehungsweise ist demgegenüber subsidiär (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, in: juris; OLG Koblenz, Urteil vom 5. März 2020 – 1 U 258/19, BeckRS 2020, 5652 Heger/Petzsche in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Auflage 2017, § 263 StGB Rn. 105). Der jeweilige Erstinverkehrbringer hat die Zahlung des einbehaltenen Pfandbetrages in der Weise ausgelobt, dass er diesen Betrag an denjenigen Systemteilnehmer auszahlt, der ihm in der vorgeschriebenen Weise nachweist, dass er die Rücknahme, die Entziehung der Einweggetränkeverpackung aus dem Pfandkreislauf und die endgültige Entsorgung der von ihm in Verkehr gebrachten Einweggetränkeverpackung als Leistung an seiner statt vorgenommen hat. Nur für diese konkret von ihm in Verkehr gebrachten Einweggetränkeverpackungen hatte der Erstinverkehrbringer einmalig jeweils einen Pfandbetrag einbehalten und für die Rücknahme zurückgelegt. Da den aufgrund der nicht validen Rohdatensätzen erfolgten Auszahlungen keine auf der ersten Handelsstufe eingenommenen Pfandbeträge auf den jeweiligen Pfandkonten der Erstinverkehrbringer gegenüberstanden und der Erstinverkehrbringer auch keine Gegenleistung in Form der Entsorgung erhält, hat der Erstinverkehrbringer damit endgültig mehr Pfand auszahlt als er zuvor eingenommen hat. Dies führte bei ihm zu einem Vermögensschaden. c) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Zeuge NA und die übrigen für ihn Tätigen der OA GmbH hatten auch Vorsatz. Die Auszahlung der Pfandbeträge durch den Erstinverkehrbringer führte auch zu einer vom dem verantwortlich Handelnden der OA GmbH beabsichtigten rechtswidrigen Vermögensvermehrung des Vermögens der PA GmbH (fremdnützige Absicht rechtswidriger Bereicherung). Diese Vermögensverfügung war aufgrund der vertraglichen Gestaltungen notwendige Voraussetzung eines Vermögenszuflusses bei der OA GmbH. Die Drittbereicherung ist notwendiges Zwischenziel der eigenen angestrebten Bereicherung durch den Zufluss der ausgekehrten Pfandbeträge von der PA GmbH an die OA GmbH nach Akzeptanz der Forderungsanmeldung und Auskehrung durch den jeweiligen Erstinverkehrbringer. Eine Bereicherungsabsicht im Sinne von § 263 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Täter einem Dritten rechtswidrig einen Vorteil verschaffen will. Hierfür genügt es, dass es dem Täuschenden auf den Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil auch von ihm nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Für die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, genügt es daher, dass es dem Täter auf den Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, etwa weil es sich bei ihm um ein notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines Endziels handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, in: juris; Beukelmann, in: v. Heintschel-Heinegg/BeckOK, 48. Edition, Stand 1. November 2020, § 263, Rn.76; Hefendehl, in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 263, Rn. 913; Dannecker, in: LA/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage 2017, § 263 StGB, Rn. 118, 12). Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil des Dritten die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, in: juris). Der erstrebte Vorteil ist auch rechtswidrig, da der Zeuge NA wusste, dass die PA mangels tatsächlich erbrachter Leistungen und Rücknahmen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die abgerechneten und tatsächlich beglichenen Forderungen hatte. Der insoweit erstrebte Vorteil ist stoffgleich mit dem erlittenen Vermögensschaden des jeweiligen Erstinverkehrbringers, da er die Kehrseite des durch die Verfügung eingetretenen Schadens darstellt. d) Rechtswidrigkeit und Schuld Der Zeuge NA handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 2. Beihilfeleistung des Angeklagten zu der Haupttat Der Angeklagte förderte die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat des Zeugen NA, indem er diesem Gutschriften zur Verfügung stellte, damit dieser die von ihm vorgetäuschten Vorgänge plausibilisieren konnte. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, in: juris). Die Beihilfe zu dieser Tat muss nicht zur unmittelbaren Ausführung der Tat geleistet werden. Beihilfe ist auch noch nach Vollendung der Haupttat möglich. Das gilt z.B. für Unterstützungshandlungen zur Beutesicherung nach vollendetem Diebstahl oder Raub (vgl. Fischer, in: StGB, 67. Auflage 2020, § 27 Rn. 5 ff., m.w.N.). Der Tatbeitrag des Angeklagten diente der Plausibilisierung und Aufrechterhaltung des auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs des Haupttäters gegenüber dem Finanzamt, der PA GmbH oder den Erstinverkehrbringern. 3. Gehilfenvorsatz des Angeklagten Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich hinsichtlich seiner Gehilfenleistung und der Vollendung der Haupttat. Der Angeklagte wusste dabei um die wesentlichen Abläufe der Haupttat. In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 StR 420/10, in: juris; BGH, Urteil vom 12. September 1984 – 3 StR 245/84, in: juris; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 435/11, in: juris; Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 15 Rn. 11 ff.). Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 StR 420/10, in: juris; BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 – 1 StR 164/91, in: juris). Selbst eine ausschließlich andere rechtliche Einordnung der Haupttat – etwa als Untreue - wäre unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 StR 420/10, in: juris). Nicht notwendig ist die Kenntnis von Details oder der quantitativen „Unrechtsdimension“ (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, NStZ 2007, 230, 233) der Tat. Denn das Maß des tatsächlich verwirklichten Unrechts im Sinne der Intensität der Rechtsgutsbeeinträchtigung oder der Zahl der durch den Tatbeitrag über die Vorstellung des Gehilfen hinaus geförderten weiteren Rechtsgutsverletzungen ist kein Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, NStZ 2007, 230, 233). Der Gehilfe muss in dem Bewusstsein handeln, durch sein Verhalten das Vorhaben des Täters zu fördern. Hieran fehlt es, wenn der Gehilfe keine Kenntnis von der tatfördernden Qualität seiner Handlungen erlangt oder wenn er davon ausgeht, dass seine Beihilfehandlung untauglich ist, die Haupttat zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1954 – 3 StR 240/53, bei Dallinger, MDR 1954, 333, 335). Der Angeklagte wusste, dass er für den Zeugen NA Gutschriften über den Erwerb von Einweggetränkeverpackungsabfall erstellte und dass der Zeuge diese zur Plausibilisierung seines vermeintlichen Geschäftsbetriebs einsetzen wollte. Insofern war ihm auch bewusst, dass ein entsprechender Verpackungsabfall nicht vorhanden war. Er handelte in dem Bewusstsein, die Tat des Zeugen NA zu fördern und zu dessen Tatbestandsverwirklichung beizutragen. Nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Angeklagte sichere Vorstellungen über den Ablauf der Tat hatte, als er sich entschloss, dem Zeugen NA zu helfen. Er wusste aber, dass der Zeuge NA einen Getränkehandel mit Einwegpfandflaschen betrieb und er dessen Volumen wie vorgegeben, in erheblichen Mengen, die tatsächlich nicht angefallen waren, plausibilisierte. 4. Rechtswidrigkeit und Schuld Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 5. eine Beihilfetat im Rechtssinne Da die Tatbeiträge des Angeklagten zur Haupttat der Realisierung eines einheitlichen Tatplans dienten, nämlich der Aufrechterhaltung des auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs, gilt auch für den Angeklagten als Gehilfen, dass nur eine Beihilfetat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 2 StR 358/17, in: juris). Erbringt nämlich ein Tatbeteiligter im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich BBW begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2020 – 1 StR 648/18, in: juris). Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich BBW begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 302/16, in: juris; BGH, Urteil vom 13. August 2020 – 1 StR 648/18, in: juris). V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Strafrahmen vor obligatorischer Milderung nach § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Zunächst war der anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen, auf den die Milderung des § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Anwendung fand. Für die geleistete Beihilfe zum Betrug lag sowohl beim Zeugen NA als auch beim Angeklagten ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3. StGB vor. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug nur dann erfolgen darf, wenn nicht nur der Haupttäter, sondern auch der Gehilfe selbst gewerbsmäßig handelt, da dieser Umstand ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 − 5 StR 413/18, NStZ 2019, 277; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 f.). Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Haupttat: besonders schwerer Fall gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Alt. 1 und Nr. 2, Alt. 1 StGB Erfüllt ist der besonders schwere Fall des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Alt. 1 StGB (Gewerbsmäßigkeit), weil der verantwortlich Handelnde der OA GmbH sich über einen Tatzeitraum von ca. einem Jahr (11. Juli 2013 bis 31. Mai 2014) durch die wiederholte Begehung von unselbständigen Betrugstaten gegenüber den Erstinverkehrbringern der zu Unrecht abgerechneten Pfandgebinde eine dauerhafte Einnahmequelle von einiger Erheblichkeit verschaffen wollte. Erfüllt ist hinsichtlich der Täter zugleich der besonders schwere Fall des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, Alt. 1 StGB (Vermögensverlust großen Ausmaßes). Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes wird ab einer Schadenssumme von 50.000,00 EUR bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 274/03, in: juris). Hierbei ist nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim Opfer abzustellen. Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist daher auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 453/11, in: juris). Insoweit liegt hier allein in zwei unselbständigen Fällen zugleich ein besonders schwerer Fall des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, Alt. 1 vor, weil nur die Taten zulasten der TA Erfrischungsgetränke AG zu Vermögensschäden von jeweils mehr als 50.000,00 EUR führten (Automat Nr. 90384380: 694.417,50 EUR und Automat Nr. 90384379: 607.869,25 EUR). b) gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten Auch der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch die Beteiligung an den Taten des Zeugen NA eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu schaffen. Hinsichtlich des Zeitraums seiner Beteiligung ist zulasten der TA Erfrischungsgetränke AG ein Vermögensschaden von mehr als 50.000,00 EUR angefallen. Ein Nachweis, dass der Angeklagte diesbezüglich vorsätzlich handelte, etwa einen entsprechenden Vermögensschaden zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, konnte nicht geführt werden. c) kein Absehen von der Indizwirkung des benannten Regelbeispiels Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit ausnahmsweise entfallen lassen könnten, so dass gleichwohl nicht von einer Beihilfe zu einem besonders schweren Fall des Betrugs auszugehen wäre, sind vorliegend weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat selbst hervorgetreten. Auch bei Verwirklichung eines Regelbeispiels ist insoweit lediglich auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint. Im Rahmen der Gesamtwürdigung zur Überprüfung der Angemessenheit des erhöhten Strafrahmens sind die für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – 1 StR 623/09, in: juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. August 2001 – 2 Ss 141/01, in: juris). Auch das Vorliegen eines dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes kann gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 369/15, in: juris; BGH, Beschluss vom 24. April 2003 – 4 StR 94/03, in: juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. November 2012 – 2 - 1/12 (REV), in: juris). Trotz einiger für den Angeklagten streitender Gesichtspunkte, welche im Folgenden noch ausgeführt werden, liegt nach Auffassung der Kammer ein wesentliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren auch unter Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht vor. Vor diesem Hintergrund kam ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels nicht in Betracht. Hierbei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass dieser nicht vorbestraft ist, er als Erstverbüßer eine besondere Haftempfindlichkeit aufweist, die Taten bereits mehr als sechs Jahre zurückliegen, er seitdem strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er nicht nachweislich maßgeblich finanziell durch seine Beteiligung profitiert hat. Die Beihilfehandlung war zudem eher schwächerer Natur, da sie nicht zwingend notwendig war zur Ausübung der Haupttat. Zu Lasten des Angeklagten waren seine Beteiligung an einer Tat von hoher krimineller Energie und der durch die Haupttat angerichtete hohe Schadensbetrag, den der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, zu würdigen. Die Höhe des Schadens und die bei der Tat aufgewandte kriminelle Energie sind dabei für die Kammer Umstände von erheblichem Gewicht, die auch trotz des Vorliegens der übrigen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände und auch unter der weiterhin gebotenen Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes einer in der Gesamtwürdigung für die Bejahung eines besonders schweren Falles sprechen. Vor diesem Hintergrund kam ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels nicht in Betracht. d) keine sonstige unbenannte Milderungsgründe Darüber hinausgehende unbenannte Milderungsgründe waren nicht ersichtlich. 2. Konkreter Strafrahmen nach obligatorischer Milderung Ausgehend von der Verwirklichung einer Beihilfe zum besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB hat die Kammer daher den hierfür anzuwendenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach §§ 27 Abs. 2 i.V.m. 49 Abs. 1 StGB gemildert und daher einen Strafrahmen von einem Monat Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. 3. Strafzumessung im engeren Sinne Innerhalb dieses Strafrahmens war die tat- und schuldangemessene Strafe festzulegen. Unter Abwägung der vorgenannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird und zugleich nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen. Die Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse spricht zunächst für eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und auch nach der Begehung der hiesigen Tat im Jahr 2014 nicht mehr straffällig geworden. Somit hat der Angeklagte nunmehr bereits über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nach der Tat ein straffreies Leben geführt. Er lebt ferner in gefestigten sozialen Anbindungen. Von daher liegt eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB vor, die ihrerseits als positiver Umstand auch bei Fehlen weiterer besonderer Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung den Ausschlag zugunsten der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung geben kann (vgl. BGH, Beschluss v. 23. Februar 1994 – 2 StR 623/93, in: juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 1 Ss 13/15, in: juris), aus. Insoweit ergeben sich vor diesem Hintergrund zugleich besondere Umstände, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz Verhängung einer Freiheitsstrafe oberhalb von einem Jahr als nicht unangebracht erscheinen lassen. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die aber zwei Jahre nicht übersteigt, kann das Gericht gemäß § 56 Abs. 2 StGB die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen, wenn neben der positiven Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB noch zusätzlich nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Es ist insoweit ausreichend, dass Umstände, die bei ihrer Einzelbewertung lediglich durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe darstellen würden, durch ihr Zusammenspiel die Qualität besonderer Umstände erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15 –, juris; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 1 StR 416/15 –, juris; BGH, 18. August 2009, 5 StR 257/09). Dies ist hier aus den vorgenannten Erwägungen der Fall. Eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung war auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann sich zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafaussetzung vertraut. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung ist insbesondere dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 325/11, NStZ 2012, 634, 637; BGH, Urteil vom 30. April 2009 – 1 StR 342/08, NStZ 2009, 637, 639). 5. rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Neben der Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung hat die Kammer bei dem Angeklagten den Teil der Verfahrensdauer, der sich als rechtsstaatswidrig darstellt, aus dem Vorgang der Strafzumessung herausgelöst und durch bezifferte Anrechnung auf die im Sinne des § 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen. Infolge der konventionswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) hat die Kammer von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe einen Zeitraum von einem Monat als vollstreckt angesehen. Hierbei ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen: Ob eine gegen Art. 6 Abs. 1 S.1 EMRK verstoßende und den Angeklagten in dessen verfassungsmäßigem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen, zu beurteilen. Nicht jede Verzögerung führt zu einer konventionswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Regelmäßig von Bedeutung sind dabei insbesondere der durch die Verzögerung der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Strafverfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen. Auch sind die Ursachen der Verfahrensverzögerungen und das eigene Verhalten des Beschuldigten mit einzubeziehen. Keine Berücksichtigung finden daher Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene selbst verursacht hat. Ein lediglich vorübergehender Engpass in der Arbeits- und Verhandlungskapazität der Strafverfolgungsorgane führt nicht zu einem Verstoß. Zeiträume, die bei sachgerechter Behandlung beansprucht werden durften, sind nicht in Rechnung zu stellen. Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, Anh 4 EMRK, Art. 6 Rn. 7a, 9b; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2012 - 2BvR 2819/11, in: juris; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12, in: juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 3 StR 44/09, in: juris). Hinsichtlich des einzubeziehenden Zeitraumes beginnt die in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK genannte „angemessene Frist“ in Strafverfahren zu laufen, wenn der Beschuldigte von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, Anh 4 EMRK, Art. 6 Rn. 8; EGMR, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4/1981/43/68-71, NJW 1986, 647; EGMR, Urteil vom 13. November 2008 – 10597/03, StV 2009, 519; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 4 StR 139/05, in: juris; BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 – 2 StR 374/81, in: juris). Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkte bewertet, in dem der Angeklagte Kenntnis davon erhielt, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 4 StR 139/05, in: juris, Rn. 10). Dies war vorliegend der Zeitpunkt der Bekanntgabe des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens am 3. Dezember 2014. Das Verfahren dauerte gerechnet von dieser ersten, nach außen unmittelbar gegen den Angeklagten gerichteten Maßnahme bis zur Urteilsverkündung am 23. November 2020 fast sechs Jahre. Diesen Erwägungen zur Verfahrensverzögerung und deren Folgen für den Angeklagten liegt der folgende aufgrund des Berichts des Vorsitzenden anhand der in der Akte befindlichen Urkunden in der Hauptverhandlung festgestellte Verfahrensablauf zu Grunde: Im Zeitraum nach der Bekanntgabe des Verfahrens gegenüber dem Angeklagten erfolgten bis April 2015 die Auswertungen der bei der Durchsuchung der QA Handels GmbH und deren Steuerberaterin am 2. Dezember 2014 sichergestellten Asservate sowie Ermittlungshandlungen und Auswertungen in Zusammenhang mit der der bei der Durchsuchung der KK Getränke GmbH sichergestellten Asservate. Nach erster Akteneinsicht an den Verteidiger des Angeklagten im Mai 2015 wurden Amtshilfeersuchen betreffend die Gesellschaft BBY GmbH und BBU GmbH, Berlin, gestellt und weitere Vermerke über Ermittlungshandlungen im Mai und Juni2015 gefertigt und zur Akte genommen. Im Juli und August 2015 folgte die Zeugenvernehmung des BBP und dessen anschließende Korrespondenz mit den Ermittlungsbehörden und es gingen Erkenntnisse zu Ermittlungen zur ungarischen Spedition BBS ein, die in einem Vermerk zusammengefasst wurden. Im September 2015 folgten die Auswertungen der Ermittlungen zu den Unternehmen BBU GmbH Berlin, BBQ GmbH und BBY GmbH. In November 2015 erfolgten Asservatenauswertungen für das Durchsuchungsobjekt Wohnräume des Zeugen WA, der OA GmbH und RA GmbH und die Vorladung von Zeugen, Ermittlungen zur BBR TradiOA GmbH und dem Verkauf zweier ZA Rücknahmeautomaten. Im Dezember 2015 folgten die Vernehmung mehrerer Zeugen und Ermittlungen zur BBR bulgarischen Spedition BBT sowie der Abschlussbericht zum Tatkomplex KK Getränke GmbH und dessen Abgabe hinsichtlich der Haupttat an die Staatsanwaltschaft Köln. Von März bis Mai 2016 kam es zu weiteren Zeugenladungen und Zeugenvernehmungen und der Erstellung und Auswertung des Gutachtens der Deloitte & Touche GmbH. Im Juni 2016 folgte die Erstellung des Ermittlungsberichts zur RA GmbH und der Abverfügung dieses Verfahrensteils betreffend die Haupttat an die Staatsanwaltschaft. Bis Oktober 2016 wurde der Ermittlungsbericht zur CCB GmbH gefertigt und der Verfahrensteil betreffend diese Haupttat an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Bis Mai 2017 wurde ein Vermerk zum Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges im Zusammenhang mit Pfandabrechnungen bei Einwegpfandgut und ein Ermittlungsbericht zur QA Handels GmbH gefertigt. Gegen den Zeugen WA wurde unter dem 3. Mai 2017 Anklage vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben. Im Oktober wurde der Verfahrenskomplex gegen den Angeklagten betreffend die OA GmbH abgetrennt und es folgte die Anklageerhebung des Tatkomplexes betreffend die KK Getränke GmbH gegen ihn beim Landgericht Köln, wofür die Ermittlung der Adresse des Angeklagten notwendig wurde. Die Abgabe des hiesigen Verfahrenskomplexes an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erfolgte im November 2017. Die Übernahme und eine Erstbearbeitung bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf fand im Januar 2018 statt mit der Übernahmenachricht und der Absicht der Verbindung mit dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf betreffend den Zeugen WA (Az. 18 KLs 1/17). Von März bis Mai 2018 fanden Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf an das Landgericht Düsseldorf zu 18 KLs 1/17 statt. Im Mai 2018 wurde die Verfahrensakte 18 KLs 1/17 angefordert. Im Mai 2018 wurden die Ermittlungsbehörden mit der Vernehmung des Angeklagten als damaligen Beschuldigten beauftragt. Im Juni 2018 wurden Aktenbestandteile aus abgetrennten Verfahrensteilen angefordert und Unterlagen seitens der Staatsanwaltschaft Köln nachgesandt. Mitte Juni vermerkte die Staatsanwaltschaft, dass eine Bearbeitung aufgrund Dauervertretung derzeit nicht möglich sei. Im Oktober 2018 wurde die Verfahrensakte 18 KLs 1/17 erneut angefordert. Im November 2018 vermerkte die Staatsanwaltschaft, dass eine Bearbeitung aufgrund des Umfangs urlaubsbedingt nicht möglich sei. Im Dezember 2018 wurde die Akte des Landgerichts Düsseldorf kopiert und zurückgesandt. Unter dem 30. Januar 2019 vermerkte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Abschluss der Ermittlungen und erhob Anklage gegen den Angeklagten, welche am 1. Februar 2019 dort einging. Nach Eintreffen auf der Geschäftsstelle der 17. großen Strafkammer verfügte die damalige Vorsitzende deren Zustellung unter dem 5. Februar 2019. Die Zustellung scheiterte zunächst mangels Adresse des Angeklagten. Es wurde eine Adressermittlung eingeleitet. Unter dem 6. Juni 2019 teilte das Landgericht Köln eine aktuelle Adresse mit. Es folgte die Anklagezustellung mit einer Frist zur Stellungnahme von vier Wochen. Daraufhin bestellte sich der Verteidiger des Angeklagten. Ihm wurde Akteneinsicht gewährt. Die Akte kehrte von dort am 29. Juli 2019 zurück. Nach schriftlichem Hinweis des Gerichts an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 18. September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Anklage zurück. Unter dem 28. November 2019 vermerkte sie erneut den Abschluss der Ermittlungen und fertigte eine neue Anklage. Die neue Anklage ging am 4. Dezember 2019 beim Landgericht Düsseldorf ein. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete der Vorsitzende die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten an. Die Anklageschrift wurde dem Verteidiger des Angeklagten mit einer Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen am 9. Dezember 2019 zugestellt und Akteneinsicht gewährt. Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 ließ die Kammer die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bestimmte Termine zur Hauptverhandlung. Die Hauptverhandlung wurde am 11. August 2020 eröffnet. Das Ermittlungsverfahren dauerte bis zur Abgabe des hier gegenständlichen Verfahrensteils vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Angeklagten bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft Köln im Mai 2017 zwei Jahre und fünf Monate. In diesen Zeitraum fallen stetige umfangreiche Ermittlungshandlungen. Ein Stillstand des Verfahrens, in dem keine Förderung erkennbar ist, lässt sich lediglich für die Monate Januar, Februar, Juli, August, November und Dezember 2016 sowie Januar bis März 2017, mithin neun Monate, feststellen. Der Zeitraum der Abgabe des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Köln an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf von Mai 2017 bis November 2017 enthält nach Auffassung der Kammer eine weitere geringe Verzögerung von zwei Monaten. Eine darüber hinausgehende verschuldete Nichtförderung des Verfahrens lässt sich aufgrund des Umfangs des Verfahrens und seiner weiteren verfahrensfremden Tatkomplexe gegen den Angeklagten nicht erkennen. Nach Eingang des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ist dieser ein Zeitraum zur Prüfung der Übernahme zuzugestehen, der mit knapp zwei Monaten als angemessen zu betrachten ist. Den anschließenden Zeitraum von einem Jahr, bis zur Anklageerhebung im Januar 2019 hingegen hält die Kammer für unangemessen lang und erkennt darin eine Verzögerung von sechs Monaten, in der das Verfahren nicht mit dem nötigen Nachdruck gefördert worden ist. Der sich anschließende Zeitraum bis zum Hinweis der Kammer von September 2019, der zu Rücknahme der ersten Anklage führte, und der Zeitraum nach Erhebung der zweiten Anklage im Dezember 2019 bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung begründet nach Auffassung der Kammer keine rechtsstaatswidrige Verzögerung. Hierbei hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass das Verfahren aufgrund seines Umfangs einer nicht unerheblichen Vorbereitungszeit bedarf. Zum anderen hat die Kammer bedacht, dass die Anklageerhebung nicht vorhersehbar ist. Jede Strafkammer ist dann – und sollte dies auch sein – zunächst mit anderen Sachen ausgelastet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, in: juris). Bei komplexen und umfangreichen Strafsachen ist es unter diesen Umständen nicht möglich, dass sich der Vorsitzende und der Berichterstatter sofort mit der neu eingegangenen Anklageschrift intensiv befassen. In aller Regel ist das dann nur parallel zu bereits laufenden – oder anstehenden – Verhandlungen möglich, die im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot bei vorausschauender, auch größere Zeiträume umfassender Hauptverhandlungsplanung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, in: juris; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, in: juris) langfristig im Voraus zu terminieren waren. In diesem frühen Stadium des gerichtlichen Verfahrens ist ein Ausblenden anderweitiger Belastungen der Strafkammer bei der Prüfung, ob der Pflicht zur Erledigung des Verfahrens in angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) genügt wurde, nicht möglich und deshalb auch nicht geboten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, in: juris). Dem Zwischenverfahren kommt im Hinblick auf den Schutz des Angeklagten große Bedeutung zu (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2012 -1 StR 525/11 -, juris). Zur Vorbereitung der Eröffnungsberatung bedarf es schon deshalb einer intensiven Einarbeitung des Vorsitzenden und Berichterstatters in die Sache – parallel zur Förderung und Verhandlung anderer Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, in: juris). Angesichts des Umfangs des hiesigen Verfahrens ist der von der Kammer in Anspruch genommene Zeitraum zur Prüfung der Eröffnungsentscheidung daher nicht unangemessen. Aufgrund des oben geschilderten Verfahrensablaufs geht die Kammer insoweit insgesamt von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 17 Monaten aus. Bei der Bemessung der aus dieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung folgenden Kompensation hat sich die Kammer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 – 3 StR 416/07; StV 2008, 298; BGH, Urteil vom 6. März 2008 – 3 StR 514/07, in: juris) unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des Maßes des Fehlverhaltens der Justiz an der Höhe der verhängten Strafen orientiert und angeordnet, dass ein Monat der Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Im vorliegenden Fall genügte insoweit die bloße Feststellung der Verzögerung zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK nicht mehr. Denn es war zu berücksichtigen, dass die Ungewissheit des Verfahrensausgangs über den in Höhe von 17 Monaten vom Staat zu verantwortenden und damit im Vergleich zur Gesamtverfahrensdauer nicht unerheblichen Zeitraum den Angeklagten aufgrund der Ungewissheit, ob es zu einem Tatnachweis und einer dann zu erwartenden erheblichen, möglicherweise nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe kommen würde, erheblich belastete. Die ihn ebenfalls besonders belastende Gesamtverfahrensdauer von fast sechs Jahren, welche bereits bei der Strafzumessung mildernd in die vorgenommene Abwägung eingeflossen ist, ist hiermit zwar faktisch eng verschränkt, rechtlich jedoch gesondert zu bewerten (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008, GSSt 1/07, Rn. 45, in: juris). Aufgrund der schon stattgefundenen Milderung der konkret zugemessenen Strafe war nach Auffassung der Kammer die Anrechnung auf einen geringen Bruchteil (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008, GSSt 1/07, Rn. 56, in: juris) der Freiheitsstrafe zu beschränken. VI. Von einer Einziehungsentscheidung hinsichtlich etwaigem aus der Tat Erlangten war abzusehen, nachdem die Kammer durch Beschluss nach Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich einer möglichen Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt hatte. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. EA FA Ausgefertigt AAUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf