40 O 92/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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I.
Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.05.2020 erstellten und der Klägerin übermittelten Buchauszug wie folgt zu ergänzen:
Antragsdatum
- Policierungsdatum/Datum der Annahme des Geschäfts
- Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prĭmien- oder provisionsrelevante Vereinbarungen)
- Versicherungssumme/Zeichnungssumme/Versicherungsbeitrag
- Laufzeit des Vertrages
- Eintritt des Versicherungsfalls
- Aufschubzeit
- Abrufphase
- Bewertete Versicherungsprämie/Beitragssumme
- Bei Dynamisierung des Vertrages:
- Erhöhung der Jahresprämie
- bewertete Versicherungsprämie/ Beitragssumme
- Erhöhung der Versicherungssumme
- Zeitpunkt der Erhöhung
- Anpassungszeitraum
- Steigerungssatz
- ggf. Aussetzungszeiträume
- Im Falle der Stornierung;
- Datum der Stornierung
- Gründe für die Stornierung
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Adressat der Stornogefahrmitteilung
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
- 1.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Buchauszug zu Ziffeer I. wie folgt zu ergänzen:
Für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren entspricht, über alle Verträge, die in dem Zeitraum vom 01.06.2020 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, provisionsrelevant waren oder bei denen Streit darüber besteht, ob sie provisionsrelevant waren, wobei der insoweit ergänzte Buchauszug folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat:
(1) Kundenname
(2) Kundennummer
(3) Anschrift des Kunden
(4) Geburtsdatum/Eintrittsalter im Personenversicherungsgeschäft
(5) Antragsdatum
(6) Policierungsdatum/Datum der Annahme des Geschäfts
(7) Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer
(8) Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prĭmien- oder provisionsrelevante Vereinbarungen)
(9) Versicherungssumme/Zeichnungs- summe/Versicherungsbeitrag
(10) Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn
(11) Laufzeit des Vertrages
(12) Eintritt des Versicherungsfalls
(13) Aufschubzeit
(14) Abrufphase
(15) Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie)
(16) Bewertete Versicherungsprämie/Beitragssumme
(17) Bei Dynamisierung des Vertrages:
- Erhöhung der Jahresprämie
bewertete Versicherungsprämie / Beitragssumme
Erhöhung der Versicherungssumme
Zeitpunkt der Erhöhung
Anpassungszeitraum
Steigerungssatz
Aussetzungszeiträume
Im Falle der Stornierung;
Datum der Stornierung
Gründe für die Stornierung
Datum der Stornogefahrmitteilung
Adressat der Stornogefahrmitteilung
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsma߭nahmen;
III.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen
welche ursprünglich von der Klägerin provisionspflichtig an die Beklagte vermittelten Versicherungsverträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages der Parteien durch die Versicherungsnehmer gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind und bei denen der jeweilige Versicherungsnehmer im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko bei den Gesellschaften der ERGO- Versicherungsgruppe abgeschlossen hat und hierbei insbesondere Folgendes zu beauskunften:
Name und Anschrift des Kunden
Art und Inhalt des Versicherungsvertrages, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde
Versicherungsscheinnummer des Versicherungsvertrag, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde
Datum der Wirksamkeit der Kündigung oder Beitragsreduzierung
im Falle der Beitragsreduzierung Höhe der Beitragsreduzierung
Versicherungsscheinnummer des Anschluss oder Ergänzungsvertrages
Laufzeit des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages
Höhe und Fälligkeit der Prämie des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages;
über alle Verträge, die die Klägerin während des bestehenden Handelsvertretervertrages an die Gesellschaften der XVersicherungsgruppe sowie deren Partnergesellschaften vermittelt hat, für die die Klägerin in dem Zeitraum vom 10.2013 bis zum 30.09.2018 Provisionen zu erhalten hatte und die sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages am 30.09.2018 jeweils noch im Bestand der jeweiligen Gesellschaft befunden hatten, wobei die Auskunft folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung für jeden Versicherungsvertrag unter dessen Benennung zu enthalten hat
die Höhe der Versicherungssummen der dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen zum 09.2018, die bei der Beendigung des Handelsvertreter-Vertrages die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllten und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden waren;
die Beitragssummen der zuvor dargestellten Lebens- oder Rentenversicherungen;
die Höhe der Dynamiksätze;
die Höhe der Provisionen im Sach- und Krankenversicherungsbereich, aufgeteilt nach Sparten, und der prozentuale Anteil hieran an der Abschlussvergütung sowie der Betreuungsvergütung:
- im Sachversicherungsbereich
(-) die Höhe der Abschlussprovision (erstjährige Provision abzüglich der Inkassoprovision), ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen:
(-) Provision für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für die einjährigen Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass die Letzten mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind;
(-) Provision für Versicherungsverträge mit unterjähr- iger Laufzeit sowie für die einjährigen Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, die mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind;
(-) über die nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit der Klägerin berechnete Brutto- Jahresprovision;
- Angabe zu den jeweiligen Sparten;
über die Höhe der durchschnittlichen Jahresprovision der ausgleichspflichtigen vermittelten Verträge, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre;
- 1.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt,
- 1.
a)
der Klägerin monatliche Provisionsabrechnungen für den Zeitraum 01.10.2018 bis zu dem Monat zu erteilen, der dem Monat vorausgeht, in den der Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren fällt;
b)
der Klägerin durch Vorlage einer schriftlichen Abrechnung Rechenschaft darüber zu legen, welche Beträge für welche von der Klägerin vermittelten Versicherungsverträge sie wann und aufgrund welcher Provisionsregelungen in ein Stornoreservekonto eingebucht hat und wann sie mit vermeintlichen Gegenansprüchen, in welcher Höhe und, soweit es sich um vermeintliche Gegenforderungen resultierend aus der vermeintlichen Stornierung, Teilstornierung, Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung von durch die Klägerin vermittelten Verträgen handeln soll, für welchen Vertrag und aufgrund welcher Vertragsbeeinträchtigung (vermeintliche Stornierung, Teilstornierung, Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung) Verrechnungen mit Guthaben auf dem Stornoreservekonto vorgenommen hat.
V.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
VI.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
VII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €.