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Urteil

4c O 62/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0112.4C.O62.20.00
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Tenor

1.       Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2020 (Az. 4c O 62/20) wird bestätigt.

2.       Die Verfügungsbeklagten tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2020 (Az. 4c O 62/20) wird bestätigt. 2. Die Verfügungsbeklagten tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents EP A (Anlage PS 1a, deutsche Übersetzung als Anlage PS1b; im Folgenden: Verfügungspatent) und nimmt die Verfügungsbeklagten daraus im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung, Vernichtung (Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher) sowie auf Duldung der Wegnahme von in deren Geschäftsräumen befindlichen Produkten durch einen Gerichtsvollzieher in Anspruch. Das Verfügungspatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der US B vom 30.09.2002 am 19.09.2003 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 11.04.2012 offengelegt und derjenige auf die Erteilung am 22.05.2013. Das Verfügungspatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es hat bisher weder ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren durchlaufen. Über die von der Verfügungsbeklagten zu 1) unter dem 11.12.2020 zum Bundespatentgericht eingereichten Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden. Das Verfügungspatent betrifft medizinische Vorrichtungen, Systeme und Verfahren und insbesondere kleine, preisgünstige, tragbare Infusionsvorrichtungen und Verfahren, die dazu verwendbar sind, präzise, anspruchsvolle und programmierbare Strömungsmuster für das Zuführen von therapeutischen Flüssigkeiten wie Insulin an einen Säugetier-Patienten zu erzielen. Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet in der englischsprachigen Originalfassung: „A device (10) for delivering fluid to a patient, comprising: an exit port assembly (62); a reservoir (22) including a side wall extending towards an outlet connected to the exit port assembly; a lead screw (34) received at least partly in the reservoir and longitudinally extending towards the outlet; a plunger (36) secured to the lead screw and having an outer periphery linearly slideable along the side wall of the reservoir, such that linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir forces fluid within the reservoir through the outlet to the exit port assembly; an elongated shape memory element (38) having a changeable length decreasing from an uncharged length to a charged length when at least one charge is applied to the shape memory element, wherein the shape memory element is operatively connected to the lead screw such that the changeable length of the shape memory element decreasing from an uncharged length to a charged length causes linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir; and characterised by further comprising: a sensor (20) detecting linear movement of the lead screw; a processor (40) connected to the shape memory element and the sensor detecting linear movement of the lead screw, and programmed to apply a charge to the shape memory element and remove the charge upon receiving a signal from the sensor indicative of linear movement of the lead screw.“ Übersetzt lautet der Anspruch: „Eine Vorrichtung (10) zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten, bestehend aus einer Ausgangsanordnung (62); einem Behälter (22) mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; einer mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel (34), die sich entlang der Seitenwand zum Ausgang hin erstreckt; einem an der Leitspindel befestigten Kolben (36) mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung so verschiebbar ist, dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; einem länglichen Formgedächtniselement (38) mit veränderbarer Länge, die sich von einer unbelasteten Länge zu einer belasteten Länge verkürzt, wenn mindestens eine Last auf das Formgedächtniselement einwirkt, wobei das Formgedächtniselement solchermaßen an der Leitspindel befestigt ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer unbelasteten Länge zu einer belasteten Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; und weiter bestehend aus einem Sensor (20) zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel; einem mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel verbundenen Prozessor (40), der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement belastet und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das die lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlastet.“ Nachfolgende Figuren sind der Verfügungspatentschrift entnommen. Die Figur 3 ist eine weitere vergrößerte Perspektivansicht der Fluidzufuhrvorrichtung von Fig. 1 von oben, wobei in der Darstellung ein oberer Gehäuseabschnitt entfernt ist, um innere Abschnitte der Fluidzufuhrvorrichtung, einschließlich einer Leitspindelanordnung, zu zeigen. Fig. 4 ist eine weitere vergrößerte Perspektivansicht der Leitspindelanordnung der Fluidzufuhrvorrichtung von Fig. 1. Die Verfügungsklägerin ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das auf die Entwicklung und Herstellung von Insulinpumpen spezialisiert ist. Die Verfügungsbeklagten sind Tochterunternehmen der chinesischen Firma C, welche Insulinpumpen herstellt und diese über die Verfügungsbeklagten in Deutschland vertreibt. Die Verfügungsbeklagte zu 1) leitet den Vertrieb der Insulinpumpen der C in Deutschland. Bei Eingang einer Bestellung weist die Verfügungsbeklagte zu 1) die Verfügungsbeklagte zu 2) an, die Bestellung abzuwickeln. Die Insulinpumpen werden von der Verfügungsbeklagten zu 2) von den Niederlanden direkt an Zwischenhändler oder an Endkunden verschickt (siehe auch Anlage PS3, Ziffer 4). Zum Produktportfolio der Verfügungsbeklagten gehört eine Insulinpumpe mit der Bezeichnung „D“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1), die neben der Pumpenbasis auch aus dem Einweg-Patch-Behälter mit der Bezeichnung „E“ besteht (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2; zusammen auch: angegriffene Ausführungsformen). Letzterer ist mit der Pumpenbasis zusammensetzbar und als – nach Verbrauch – wegwerfbares Austauschelement ausgestaltet, während die Pumpenbasis über längere Zeit auf der Haut des Patienten angebracht bleiben kann. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Ablichtungen der angegriffenen Ausführungsformen – entnommen der Antragsschrift – eingeblendet: X Die Verfügungsklägerin führte Anfang Oktober 2020 einen Testkauf durch (vgl. Anlage PS3) und erhielt die hier angegriffenen Ausführungsformen, welche im Anschluss von einem technischen Experten der Verfügungsklägerin untersucht wurden (vgl. Anlagen PS3, PS4). Eine erste Generation der angegriffenen Ausführungsformen war seit dem Jahr 2016 auf dem deutschen Markt erhältlich. Sie wurde unter den Bezeichnungen „F“ sowie „G“ angeboten. Gegenüber den hier angegriffenen Ausführungsformen unterscheiden sich diese insbesondere durch eine andere innere Konstruktion im Bereich des Antriebs der Zahnräder („gehender Mann“). Der (bei Draufsicht) rechte Arm des Antriebsgreifgliedes wurde entfernt und stattdessen eine Rückstellfeder, die das Antriebsgreifglied im Uhrzeigersinn vorspannt, vorgesehen. Die Anzahl der Zähne am Zahnrad wurde verdoppelt. Zudem ist eine Veränderung in der korrespondierenden (nicht physisch sichtbaren) Programmierung der Pumpenbasis vorgenommen und der Aufdruck „H“ außen aufgebracht worden. Zur besseren Vergleichbarkeit wird nachfolgend eine Ablichtung eines E der ersten Generation (entnommen der Klageschrift im Verfahren Az. 4c O 20/19) eingefügt: Unverändert ist der Aufbau der Insulinprodukte im Hinblick auf die Ausgestaltung des Behälters, des Kolbens, der Leitspindel, der Leiterbahnen und Kontaktpunkte für die unteren Endbereiche des Antriebsgreifglieds (Kontaktfüße) sowie auch des Gehäuses geblieben. Zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) waren vor dem Landgericht Düsseldorf bereits patentrechtliche Verletzungsklagen anhängig, mit denen die hiesige Verfügungsklägerin zum einen ihr Patent EP J (im Folgenden auch: EP J; Az. 4c O 20/19) und zum anderen das EP K (Az. 4c O 33/19) geltend gemacht hat. Aus dem EP J wurde die Verfügungsbeklagte zu 1) antragsgemäß verurteilt, während die andere Klage (erstinstanzlich) abgewiesen wurde. Beide Verletzungsklagen betrafen ausschließlich die Ausführungsformen „F“ sowie die korrespondierende Reservoireinheit „G“. Mit Schriftsatz vom 26.10.2020 hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, woraufhin die Kammer den Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 29.10.2020 überwiegend antragsgemäß aufgegeben hat, es zu unterlassen (Ziff. I des Beschlusses) 1. in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen: eine Ausgangsanordnung; einen Behälter mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; eine mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel, die sich in Längsrichtung zum Ausgang hin erstreckt; einen an der Leitspindel befestigten Kolben mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung verschiebbar ist, so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; ein längliches Formgedächtniselement mit veränderbarer Länge, die sich von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge verkürzt, wenn mindestens eine Ladung auf das Formgedächtniselement einwirkt, wobei das Formgedächtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel; und einen mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbundenen Prozessor, der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement lädt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlädt; 2. in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten anzubieten und/oder zu liefern, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen: eine Ausgangsanordnung; einen Behälter mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; eine mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel, die sich in Längsrichtung zum Ausgang hin erstreckt; einen an der Leitspindel befestigten Kolben mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung verschiebbar ist, so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; ein längliches Formgedächtniselement mit veränderbarer Länge, die sich von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge verkürzt, wenn mindestens eine Ladung auf das Formgedächtniselement einwirkt, wobei das Formgedächtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; und einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel; wobei die Vorrichtung geeignet ist zur Verwendung mit einem Prozessor, der mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbundenen werden kann, und der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement lädt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlädt; wobei den Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffern I.1 und I.2 genannten gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, angedroht wird (Ziff. II des Beschlusses); weiterhin wurde den Verfügungsbeklagten aufgegeben (Ziff. III des Beschlusses), die unter Ziffer I.1 bezeichneten Produkte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz der Antragsgegnerin zu 1) befinden, insbesondere alle unter Ziffer I.1 bezeichneten Produkte, die sich in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zu 1) befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist, insbesondere Einweg-Patch-Behälter mit der Bezeichnung „E“. Den Antrag der Verfügungsklägerin, dass die Verfügungsbeklagten die Wegnahme der zuvor bezeichneten Produkte, die sich in ihren Geschäftsräumen befinden, durch den Gerichtsvollzieher zu dulden, hat die Kammer zurückgewiesen. Gegen diesen Kammerbeschluss haben die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 05.11.2020 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung zulässig und auch in der Sache begründet sei. Die Regelung des § 145 PatG sei nur auf das Verhältnis zweier Klagen zueinander anzuwenden. Für die Verfügungsbeklagte zu 2) gelte dieser Einwand im Übrigen gar nicht, da diese schon nicht Partei der Klageverfahren gewesen sei. Die angegriffenen Ausführungsformen würden wortsinngemäßen unmittelbaren bzw. mittelbaren Gebrauch von der Lehre des Verfügungspatents machen. Die angegriffenen Ausführungsformen würden über einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verfügen. Das Verfügungspatent erfordere es nicht, dass unmittelbar an der Leitspindel selbst ihre Bewegung erfasst werde. Ausreichend sei, die Bewegung eines mit dieser zusammenwirkenden Bauteils zu detektieren und daraus indirekt Hinweise auf die Bewegung der Leitspindel abzuleiten. Dementsprechend sei der Kontaktfuß in den angegriffenen Ausführungsformen ein anspruchsgemäßer Sensor, weil in Abhängigkeit von dessen Berührung durch einen Fuß des Antriebsgreifglieds (gehender Mann) die Be- bzw. Entladung des Formgedächtniselements erfolge. Der Fuß stoße, was vom grundsätzlichen Bewegungsablauf her zwischen den Parteien unstreitig ist, überhaupt nur dann an den Kontaktpunkt, nachdem sich das Antriebsgreifglied gegen den Uhrzeigersinn bewegt habe, ein Arm die Abschnitte des Zahnrads in Eingriff nehme und dieses so anstoße, dass die Leitspindel linear vorwärts bewegt werde. Der diesem Arm gegenüberliegende Fuß schwenke aufgrund der mittigen Lagerung des Antriebsgreifglieds aus und berühre den Kontaktfuß. Die Verfügungsklägerin meint, es bestehe zudem ein Verfügungsgrund. Sie behauptet hierzu, dass die angegriffenen Ausführungsformen erstmals im Oktober 2020 in der Bundesrepublik Deutschland verkauft worden (vgl. Anlage PS 5) und Nachfolgeprodukte der in den Klageverfahren streitbefangenen Produkte seien. Gerade mit Blick auf die Klageverfahren sei mit der Abänderung der ursprünglichen Insulinpumpe begonnen worden. Deshalb sei es, so meint die Verfügungsklägerin, zur Wahrung der zeitlichen Dringlichkeit für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung hinreichend gewesen, mit der im Oktober 2020 erlangten Kenntnis hinsichtlich der Rechtsdurchsetzung aktiv zu werden. Die Verfügungsklägerin habe nicht schon im Zuge der Untersuchungen der alten angegriffenen Ausführungsformen im Jahr 2019 auch das hiesige Streitpatent in den Blick nehmen müssen. Die an den angegriffenen Ausführungsformen vorgenommenen Änderungen seien mehr als nur unerheblich, da sowohl der Antriebsmechanismus als auch der Prozessor verändert worden seien. Eine einstweilige Verfügung sei auch begründet, obwohl das Verfügungspatent kein kontradiktorisches Rechtsbestandsverfahren durchlaufen habe. Es handele sich um einen Sonderfall. Das Verfügungspatent sei vor sieben Jahren erteilt worden, sodass inzwischen hinreichend Gelegenheit bestanden hätte, einen Rechtsbestandsangriff zu führen. Im Übrigen könnten die von den Verfügungsbeklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen, soweit sie nicht ohnehin schon Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen seien, dem Verfügungspatent nicht seine erfinderische Tätigkeit absprechen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 29.10.2020 zu bestätigen und den Widerspruch zurückzuweisen; hilfsweise, den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils an dem gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Insulinpumpensysteme und Einweg-Patch- Behälter ohne Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens im Sinne des § 6 Abs. 2 MPG und/oder mit dem CE-Zeichen in den Verkehr zu bringen, ohne dass die Voraussetzungen für die Vermarktung mit dem CE-Zeichen vorliegen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, insbesondere das Insulinpumpensystem „D“ und Einweg-Patch-Behälter „E“ wie nachfolgend wiedergegeben: X Die Verfügungsbeklagten beantragen, die einstweilige Verfügung vom 29.10.2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen werden dürfen und ihr Widerspruch vollumfänglich begründet sei. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stehe die Regelung des § 145 PatG entgegen. Denn auch gegen die erste Generation der angegriffenen Ausführungsformen hätte schon das Verfügungspatent geltend gemacht werden müssen. Sie meinen, die angegriffenen Ausführungsformen seien in identischer Art und Weise bereits in der ersten Generation verwirklicht und deshalb auch Gegenstand der ursprünglichen Klageverfahren gewesen. Jedenfalls sei in der Sache nicht zu ersehen, dass die angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar oder mittelbar die Lehre des Verfügungspatents verwirklichen würden. Danach sei erforderlich, so meinen die Verfügungsbeklagten, dass der Sensor eine Bewegung der Leitspindel erfasse und zwar über Elemente, die entweder mit der Leitspindel drehgekoppelt oder die mit der Leitspindel lineargekoppelt seien. Es müsse ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Bewegung der Leitspindel bestehen, sodass unmittelbar auf die Bewegung der Leitspindel geschlossen werden könne. Einen solchen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel sähen die angegriffenen Ausführungsformen indes nicht vor. Die in den angegriffenen Ausführungsformen unstreitig enthaltenen Kontaktpunkte seien kein solcher Sensor. Sie würden nur feststellen, ob das Antriebsgreifglied seine Endposition erreicht habe. Es handele sich daher bei ihnen um einen Schalter, der zum Abschalten der Bestromung des FGL-Drahtes fungiere. Denn bei Berühren des Kontaktpunktes werde – was unstreitig ist – ein elektrisches Signal an den Prozessor übermittelt, der daraufhin die Bestromung des FGL-Drahtes beende. Es bestehe auch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Verfügungsgrund. In zeitlicher Hinsicht sei das Verfügungsbegehren der Verfügungsklägerin nicht mehr dringlich. Die Dringlichkeitsfrist hätte schon Ende August 2019, nämlich mit den für die Klageverfahren eingeleiteten Untersuchungen der dortigen angegriffenen Ausführungsformen begonnen. Die Abänderung in den älteren angegriffenen Ausführungsformen könne die Dringlichkeitsfrist nicht wieder aufleben lassen, da es sich um eine kerngleiche Verletzung handele. Es seien nur konstruktive Details verändert worden, die auf die grundsätzliche Funktionsweise des Antriebs keinen Einfluss hätten. Deshalb läge bei der Verfügungsklägerin jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vor, weil sie hinreichend Möglichkeiten gehabt hätte, schon bei der Untersuchung des Antriebsmechanismus der alten angegriffenen Ausführungsformen auch eine Verletzung des Verfügungspatents festzustellen. Ferner sei der Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht hinreichend gesichert. Da das Verfügungspatent unstreitig kein kontradiktorisches Rechtsbestandsverfahren durchlaufen habe, müsse das Verletzungsgericht eine eigene Prüfung des Rechtsbestands vornehmen. Es läge kein Sonderfall vor, in dem überhaupt auf eine Prüfung des Rechtsbestands verzichtet werden könne. Die zwischenzeitlich erhobene Nichtigkeitsklage mit insbesondere den nachfolgenden Rechtsbestandsangriffen habe Aussicht auf Erfolg. Das Verfügungspatent sei nicht neu gegenüber der US L (im Folgenden auch: D1; Anlage AG 3). Die erfindungsgemäße Lehre des Verfügungspatents beruhe außerdem nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgehend von der D1 sei der Erfindungsgedanke kombiniert mit der Lehre der WO M A1 (Anlage AG 7; im Folgenden auch: E44) nahegelegt. Entsprechendes gelte für die Kombination der DE N (Anlage AG 8; im Folgenden auch: E4) mit der DE O (Anlage AG 9; im Folgenden: E 53). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlage Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Der gem. §§ 936, 924 ZPO zulässige Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen den Kammerbeschluss vom 29.10.2020 ist unbegründet. Die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung hat Bestand. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Ihm steht nicht die prozesshindernde Einrede des § 145 PatG entgegen. Danach kann, wer eine Klage nach § 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend für die Verfügungsbeklagte zu 1) schon nicht eröffnet, sodass es keiner Ausführungen dazu bedarf, ob auch die weitere Voraussetzung „derselben oder einer gleichartigen Handlung“ erfüllt wäre. Ausweislich des Wortlauts des § 145 PatG ist ein Schutzrechtsinhaber daran gehindert, mehrere Klagen gegen denselben Beklagten zu erheben. Auf die Konstellation eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und den hier gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) bereits durchgeführten Hauptsacheverfahren ist diese Norm dagegen nicht anwendbar. An diesem Verständnis der Norm bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. E, Rn. 62 f. m.w.N.). Die beschränkte Anwendbarkeit des § 145 PatG folgt vor allem aus dem in Eilrechtssachen bestehenden Dringlichkeitserfordernis. Die Verfügungsbeklagte zu 2) kann sich deshalb nicht erfolgreich auf diese Einrede berufen, weil die Verfügungsklägerin gegen sie in der Vergangenheit keine Verletzungsklage anhängig gemacht hat. II. Die Verfügungsklägerin hat das Vorliegen von Tatsachen sowohl hinsichtlich eines Verfügungsanspruchs als auch hinsichtlich eines Verfügungsgrunds hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 936, 916 ZPO. 1. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG sowie einen Anspruch auf Vernichtung (Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher) aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 PatG. a. Das Verfügungspatent betrifft Infusionsvorrichtungen und Verfahren, mithin medizinische Vorrichtungen, die klein, preisgünstig sowie tragbar ausgestaltet sind. Außerdem sind sie programmierbar, um präzise flüssige therapeutische Flüssigkeiten wie Insulin an einen Patienten abzugeben (vgl. Abs. [0003]; nachfolgend sind Absatzangaben ohne nähere Bezeichnungen auf die deutsche Übersetzung bezogen). In den Absätzen [0004] ff. macht das Verfügungspatent weitere Ausführungen zu Vorteilen von Medikamenten in flüssiger Form. Insgesamt waren nämlich zahlreiche Krankheiten und andere körperliche Erkrankungen bekannt, die mit diversen Medikamenten sowohl in fester als auch in flüssiger Form behandelt werden konnten. Dabei war es oft wünschenswert, bei der Medikamentengabe das Verdauungssystem eines Patienten zu umgehen, um eine Beeinträchtigung der Wirkstoffe durch katalytische Enzyme im Verdauungstrakt und in der Leber zu verhindern. Durch eine parenterale Medikamentengabe, also ein Zuführen von Medikamenten unter Umgehung des Verdauungstraktes, konnte die Wirkung des flüssigen Medikaments verbessert und zudem sichergestellt werden, dass eine hohe Wirkstoffmenge den eigentlichen Bestimmungsort erreichen würde. Die Gabe flüssiger Medikamente erfolgt häufig durch Verabreichung von Bolusinjektionen unter Verwendung einer Nadel und eines Reservoirs. Alternativ konnte eine kontinuierliche Wirkstoffabgabe mittels schwerkraftgetriebener Spender oder Technologien unter Einsatz eines transdermalen Pflasters vorgenommen werden (vgl. Abs. [0006]). Bolusinjektionen hatten, wie das Verfügungspatent ergänzend erläutert, den Nachteil, dass eine möglicherweise höhere Medikamentendosis verabreicht wird, als sie in dem spezifischen Zeitpunkt benötigt würde. Schwerkraftgetriebene Systeme zur Medikamentenverabreichung schränkten Mobilität und Lebensrhythmus des Patienten ein und transdermale Pflaster erforderten für eine verlässliche Wirkstoffabgabe spezielle molekulare Strukturen des Medikaments. Diesen Nachteilen wurde im Stand der Technik schon mit ambulanten Infusionspumpen begegnet (vgl. Abs. [0007]). Diese konnten anspruchsvolle Fluidzuführprofile umsetzen und so zugleich eine bessere Wirksamkeit des Medikaments und der Therapie erreichen. Die US P lehrt eine solche Infusionsvorrichtung zur Zuführung von Insulin bei der Behandlung von Diabetes mellitus. Es war möglich, Insulin auf einer kontinuierlichen Basalgrundlage sowie einer Bolusgrundlage zu verabreichen. Für die Funktionsweise der ambulanten Pumpen war bekannt, dass sie ein Reservoir mit dem flüssigen Medikament aufwiesen und dem Patienten das Medikament über einen Schlauch verlaufend von der Infusionsrichtung zu einer in der Haut eingesteckten Nadel zuführten (transkutan). Eine Steuerung und Programmierung der vorbekannten Infusionspumpen durch den Patienten oder medizinisches Personal war über elektromechanische Tasten oder Schalter am Vorrichtungsgehäuse möglich. Die Vorrichtungen weisen visuelle Rückmeldung über Text oder Grafikdisplays wie Flüssigkristallanzeigen, die als LCDs bekannt sind, auf und können Alarm- oder Warnlichter und Ton- oder Vibrationssignale und -warnungen aufweisen (vgl. Abs. [0008]). An solchen, im Stand der Technik bekannten Infusionspumpen kritisiert das Verfügungspatent in Abs. [0009]), dass sie teuer sind und außerdem schwer zu programmieren. Hinzukommt, dass sie sperrig sind und die Vorbereitung zur Infusion deshalb selbst schwer ist. Diese Geräte als solche waren schwer und auch leicht zerbrechlich. Da diese Geräte für einen langfristigen Einsatz gedacht sind, erfordern sie zur ordnungsgemäßen Funktion einer speziellen Pflege, Wartung und Säuberung. Aufgrund der hohen Kosten begrenzen Gesundheitsversorger die Anzahl an Patienten, die diese wirksamkeitsgünstige Therapieform anwenden dürfen. In Abs. [0012] würdigt das Klagepatent die US L (vgl. Anlage AG 3) als vorbekannt, die eine Vorrichtung zum Zuführen eines Fluids lehrt und folgende Elemente aufweist: eine Spritzenpumpe mit einem Kolben, ein elektronisches Steuerelement, ein Formgedächtniselement mit kontrahierbarer Länge und einen Antriebsmechanismus. Das Verfügungspatent stellt sich daher die Aufgabe, ein programmierbares und verstellbares Infusionssystem bereitzustellen, das präzise und verlässlich ist und medizinischem Fachpersonal und Patienten eine platzsparende, preisgünstige, leichte, einfach zu verwendende Alternative für das parenterale Zuführen von flüssigen Medikamenten bieten kann (Abs. [0010]). Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Verfügungspatent eine platzsparende preisgünstige, leichte, einfach zu verwendende Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor, wobei das Gehäuse frei von Benutzerkomponenten sein soll: 1. Eine Vorrichtung (10) zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten, umfassend 2. eine Ausgangsanordnung (62); 3. einen Behälter (22) mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; 4. eine mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel (34), die sich in Längsrichtung zum Ausgang hin erstreckt; 5. einen an der Leitspindel befestigten Kolben (36) 5.1 mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung verschiebbar ist, 5.2 so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; 6. ein längliches Formgedächtniselement (38) 6.1 mit veränderbarer Länge, die sich von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge verkürzt, wenn mindestens eine Ladung auf das Formgedächtniselement einwirkt, 6.2 wobei das Formgedächtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; und 7. weiter umfassend einen Sensor (20) zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel; 8. einen Prozessor (40), 8.1 der mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbundenen ist, und 8.2 der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement lädt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlädt. b. Die Parteien streiten hier zu recht nur über das Verständnis des Merkmals 7, sodass es seitens der Kammer keiner weiteren Ausführungen zu den übrigen Merkmalen bedarf. In Merkmal 7 stellt das Verfügungspatent einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel unter Schutz. Darunter versteht das Verfügungspatent eine Einheit, die so ausgestaltet ist, dass sie Signale aufnimmt, welche sodann dahin interpretiert werden können, dass/ob sich die Leitspindel linear bewegt hat. Um diese Feststellung treffen zu können, ist nicht erforderlich, dass die vom Sensor erfassten Informationen unmittelbar aus Bewegungen der Leitspindel resultieren. Hinreichend ist, die Bewegung eines Vorrichtungselements zu erfassen, das planmäßig und dauerhaft mit der Leitspindel auf irgendeine Weise zusammenwirkt und deshalb zugleich hinreichend zuverlässig ist, um daraus eine lineare Bewegung der Leitspindel abzuleiten. Das Verfügungspatent stellt keine Definition des beanspruchten Sensors bereit. Dem Anspruchswortlaut ist nur eine Funktionsangabe zu entnehmen, die konkretisiert, wozu der Sensor dienen soll, nämlich „zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel.“ Eine Zweckangabe hat regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BGH, GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 71 ff.). Vorliegend lehrt die Zweckangabe dem Fachmann aber keine konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung eines Sensors, sondern nur allgemein, dass ein Vorrichtungsbestandteil vorhanden sein soll, das geeignet ist, eine Angabe über innerhalb der Vorrichtung ablaufende Bewegungen der Leitspindel zu machen. Wie dies im Einzelnen und unter Beteiligung welcher anderen Vorrichtungskomponenten erfolgen soll, lehrt die Zweckangabe nicht. Derlei konkrete über eine Zweckangabe hinausgehende Vorgaben macht auch die Verfügungspatentschrift einschließlich ihrer Zeichnungen nicht. Dort steht vielmehr nur der Zweck im Vordergrund. Diesen mit dem Sensor verfolgten Zweck stellt das Verfügungspatent zunächst in Abs. [0014] weiter heraus, weil dort am Ende beschrieben wird, wie die vom Sensor erfassten Signale benutzt werden. Indem ein Prozessor mit dem Sensor und dem Formgedächtniselement verbunden ist, wird eine vom Sensor ermittelte Bewegung – umgewandelt in der Form eines elektrischen Signals – an den Prozessor weitergeleitet. Aufgrund seiner Programmierung entlädt der Prozessor den Formgedächtnisdraht nach Erhalt dieses Signals wieder, weil dann kein Bedarf an einer weiteren linearen Bewegung der Leitspindel mehr besteht. Die Bewegung welcher Vorrichtungselemente dafür im Einzelnen beobachtet bzw. gemessen werden soll, ist in Abs. [0014] nicht bestimmt. Zur Darstellung eines erfindungsgemäßen Sensors macht das Verfügungspatent im Weiteren Ausführungen zu verschiedenen bevorzugten Ausführungsformen, die den gesamten Anspruchsinhalt nicht einengen können, aber dennoch einen Anhaltspunkt auf das dargestellte Verständnis eines anspruchsgemäßen Sensors geben können. Der in Abs. [0062] beschriebene Sensor verfügt über ein Bezugselement, welches über einen Stift mit der Leitspindel verbunden ist, einen Lichtemitter und einen Lichtdetektor, wobei diese beiden Elemente auch in einem Bestandteil zusammengefasst sein können. Der Detektor nimmt deshalb von dem Bezugselement reflektiertes Licht auf und stellt dadurch ein Signal bereit, wenn sich das Bezugselement an diesem vorbeibewegt. Schon diese Anordnung eines Sensors zeigt, dass nicht unmittelbar an die Leitspindel angeknüpft werden muss, um deren lineare Bewegung zu erfassen. Solange ein anderer Vorrichtungsbestandteil mit dieser interagiert, kann auch dessen Bewegung gemessen werden, um Rückschlüsse auf das Bewegungsverhalten der Leitspindel anzustellen. Erforderlich ist nur, dass es sich um eine dauerhaft bestehende Interaktion handelt, weil andernfalls die Gefahr bestünde, nicht konsequent die Bewegungsabläufe detektieren und somit eine fehlerhafte Medikamentengabe begünstigen zu können. Allgemein spricht Abs. [0062] deshalb auch von einer „überwachenden“ Sensoranordnung, was den Hinweis gibt, dass sie die Längsbewegung der Leitspindel überhaupt im Blick behalten soll. Das Adjektiv „überwachend“ schließt nicht aus, dass dies nur auf mittelbare Weise erfolgt. Dementsprechend erläutert Abs. [0063] die Verfügungspatentschrift die Sensoranordnung ebenfalls nur bezogen auf deren Zweck, nämlich damit, dass eine absolute Positionsinformation über die Leitspindel und somit über die Kolbenposition bereitgestellt werden soll. Aus der Kolbenposition ist ableitbar, ob und wenn ja, welche Menge des Fluids aus der Infusionspumpe abgegeben wurde. So heißt es dort weiter: „[…] werden die Informationen bezüglich einer bestimmten Fluidmenge in dem Behälter ausgelegt.“ Mithin wird auch hier nur gezeigt, dass an bestimmte Informationen angeknüpft werden kann, um wiederum Rückschlüsse auf die ordnungsgemäße Funktionsweise der Infusionsvorrichtung zu erhalten. Das Verfügungspatent lehrt in den Abs. [0074] f. eine weitere bevorzugte Ausführungsform einer Sensoranordnung, welche sich gegenüber den anderen bevorzugten Ausführungsformen dadurch unterscheidet, dass sie auf die Detektierung einer anderen Bewegung ausgerichtet ist. Während bei den zuvor dargestellten Sensoranordnungen mittelbar die Längsbewegung der Leitspindel erfasst werden sollte (durch Anknüpfung an das Bezugselement), soll nunmehr das Ausmaß der Drehung der Leitspindel ermittelt werden. Das Verfügungspatent lässt es (auch) in diesem Beispiel somit ausdrücklich zu, dass die lineare Bewegung der Leitspindel indirekt festgestellt wird. Es ist nicht einmal erforderlich, wenn schon nicht an die Leitspindel direkt, zumindest an die Bewegung eines direkt mit ihr verbundenen Elements anzuknüpfen. So offenbart das Verfügungspatent in Abs. [0075] eine dahingehend bevorzugte Ausführungsform einer Sensoranordnung, die Signale bereitstellen soll, um die Drehung des Zahnrads anzuzeigen. Da das Zahnrad seinerseits vermittelt über die geschlitzte Röhre 44 mit der Leitspindel verbunden ist und diese antreibt, ist aus einer Drehung des Zahnrads eine Längsbewegung der Leitspindel abzuleiten. So formuliert es Abs. [0076] ausdrücklich: „Die Sensoranordnung kann zur Bereitstellung einer indirekten Anzeige von Längsbewegung einer Leitspindel dienen […]“. Konkretisiert wird diese indirekte Anzeige ferner dadurch, dass auf diese Weise eine Bewegung desjenigen Elements, das mit der Leitspindel (zumindest) in Wirkverbindung steht, erfasst wird. Das Vorhandensein einer solchen Wirkverbindung ist daher als Grundlage für die Bestimmung einer Längsbewegung der Leitspindel ausreichend. Das aufgezeigte Verständnis wird durch den Umstand bekräftigt, dass das Verfügungspatent selbst die Art des einzusetzenden Sensors nicht eingrenzt, woraus sich ein Hinweis auf die zu detektierende Art der Bewegung und das entsprechende Vorrichtungselement ergeben könnte. Vielmehr können solche Sensoren, wie in Abs. [0073] beschrieben wird, in vielfältiger Form vorgesehen werden, exemplarisch wird eine optische Sensoranordnung mit Emitter/Detektoren genannt. Die in der Verfügungspatentschrift enthaltenen Figuren bekräftigen das aufgezeigte Verständnis, indem sie die beschriebenen bevorzugten Ausführungsformen abbilden. Ihnen sind auf unterschiedliche Weise ausgestaltete Sensoranordnungen zu entnehmen, die auf das Detektieren von Bewegungen unterschiedlicher Vorrichtungskomponenten gerichtet sind, jedoch keine Ausgestaltung, wonach zwingend die Leitspindel allein oder ein direkt mit dieser verbundenes weiteres Element in seiner Bewegung vom Sensor erfasst werden müsste. So zeigen die Figuren 3 und 4 eine Sensoranordnung bestehend aus einem Bezugselement 66 sowie einem auf die geschlitzte Röhre gerichteten kombinierten Lichtemitter/-detektor 68. Dies zeigt, dass die Detektion einer Bewegung nicht unmittelbar an der Leitspindel ansetzt, sondern an einem anderen Vorrichtungselement (Bezugselement), welches durch die geschlitzte Röhre bewegt wird und diese Bewegung über den Stift 46 auf die Leitspindel überträgt. Die Sensoranordnung erfasst damit die eigentliche Bewegung der Leitspindel nur mittelbar, indem sie aus der konkreten Bewegung des Bezugselements abgeleitet wird. Technisch-funktional ist es daher nur erforderlich, auf zuverlässige Weise die Bewegung eines Vorrichtungselements zu ermitteln, die zumindest mittelbar darüber Aufschluss geben kann, ob/wie sich die Leitspindel bewegt hat. Das beobachtete Element muss dafür in einem Wirkzusammenhang mit der Leitspindel stehen. Ein solcher ist ein hinreichend verlässlicher Ausgangspunkt für die Detektierung. In räumlich-körperlicher Hinsicht ist deshalb zwischen den einzelnen Vorrichtungskomponenten nur erforderlich, dass sie eine stabile Verbindung untereinander aufweisen und so eine dauerhafte Bewegungserfassung ermöglicht wird. Technisch-funktional hat der Sensor daher eine Art Schalterfunktion, weil die Weitergabe der erhaltenen Signale an den Prozessor dazu führt, dass das FGE lädt und wieder entlädt (vgl. Merkmal 8.2). c. Vorliegendes Verständnis zugrunde legend kann die Kammer eine Verletzung des Verfügungspatents, insbesondere in Merkmal 7 und damit – wegen des Vorhandenseins eines Sensors – einhergehend in den Merkmalen 8.1 und 8.2, feststellen. aa. Die Kontaktpunkte in den angegriffenen Ausführungsformen sind anspruchsgemäße Sensoren. Durch eine Schwenkbewegung des „gehenden Mannes“ kommen sie mit dessen Füßen in Kontakt. Hintergrund für diese Bewegung ist, dass der am Kopf des gehenden Mannes fixierte Formgedächtnisdraht, wenn er geladen ist, das Antriebsgreifglied antreibt. Der (bei Draufsicht) linke Arm dreht das Zahnrad an und an dem Punkt, wenn dieser das Rad nicht mehr weiter drehen kann, stößt der gegenüberliegende Fuß an den entsprechenden Kontaktpunkt. Dadurch wird der Vorrichtung signalisiert, dass eine Maximalbewegung des Antriebsgreifgliedes erfolgt ist, kein Bedarf mehr an der Stromladung besteht und das Formgedächtniselement in der Folge wieder entladen werden kann. Der gehende Mann schwenkt dadurch zurück in seine Ausgangsposition, das Zahnrad springt um einen Abschnitt weiter. Mit der nächsten Ladung des Formgedächtniselements wird sodann das Zahnrad um den nächsten Zahnabschnitt angeschoben. Die Impulse für die Ent-/Ladung erhält der FGL-Draht über den Prozessor, welcher zuvor – wie die Verfügungsbeklagten selbst vorgetragen haben – wiederum das Signal des Sensors erhalten hat. Den Verfügungsbeklagten ist darin zuzustimmen, dass die Kontaktpunkte dazu dienen, festzustellen, ob das Antriebsgreifglied seine Endposition erreicht hat. Genau aus diesem Umstand lässt sich aber ableiten, ob sich die Leitspindel linear bewegt hat. Denn der Kontaktfuß erreicht erst den Kontaktpunkt, nachdem der gegenüberliegende Arm das Zahnrad angetrieben hat, wodurch eine lineare Bewegung der Leitspindel initiiert wird. Es handelt sich mithin genau um einen erfindungsgemäßen Mechanismus im Sinne einer indirekten Anzeige, der jedenfalls von der Messung der Bewegung der Leitspindel selbst nicht weiter entfernt ist, als das Ausrichten des Sensors auf den mit der Leitspindel verbundenen Stift, der seinerseits über die vom Zahnrad gedrehte geschlitzte Röhre angetrieben wird. Die Verfügungsbeklagten haben auch nicht auf andere Weise vermocht, zur Überzeugung der Kammer Argumente gegen eine Merkmalsverwirklichung aufzuzeigen. Sofern sie behaupten, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform sogar so sei, dass die Leitspindel auch ohne Bewegung des Zahnrades und auch ohne Bewegung des Antriebgreifgliedes nach vorne gedrückt werden könne und daher sowohl der Kontaktpunkt als auch der Prozessor von einer solchen Bewegung folglich überhaupt nichts „mitbekommen" würden, verfängt dies nicht. Unbeschadet dessen, dass jegliche tatsächlichen Nachweise für eine solche Bewegung fehlen, ist insbesondere nicht anzunehmen, dass ein solcher Ablauf bei einer – allein maßgeblichen – ordnungsgemäßen Funktionsweise der angegriffenen Insulinpumpen auftreten könnte. Auch der Hinweis der Verfügungsbeklagten, wonach in der erfindungsgemäßen Lehre kein Sensor für das Erfassen der Bewegung des Ratschengliedes, als das das Zahnrad antreibende Element vorgesehen sei, führt nicht aus der Verletzung heraus, weil das Verfügungspatent keine konkreten Elemente beansprucht, anhand derer eine lineare Bewegung der Leitspindel detektiert werden soll. Schließlich ist für die Frage der Verletzung unerheblich, ob der „gehende Mann“ auch bei demontierter Leitspindel und demontiertem Antriebsrad weiterhin seine Bewegung ausführen könnte, weil es sich bei dieser Ausgestaltung nicht um die hier angegriffene Ausführungsform handelt. Im Übrigen könnte auch in der in Abs. [0062] beschriebenen bevorzugten Ausführungsform die Leitspindel demontiert werden und die geschlitzte Röhre mit dem Bezugselement würde sich weiterdrehen. bb. Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform 2 (E) sind auch die weiteren Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung, § 10 PatG, erfüllt. Eine unmittelbare Patentverletzung scheidet insoweit unstreitig aus, weil sie die Merkmalsgruppe 8 nicht verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Sie ist im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG objektiv geeignet zur gemeinsamen Anwendung mit der vom Verfügungspatentanspruch 1 geschützten Vorrichtung. Denn das E ist dazu ausgelegt, mit derjenigen Einheit zusammenzuwirken, die den Prozessor zum Antrieb der Infusionseinrichtung beinhaltet. Ohne das E ist die Prozessor-Einheit nutzlos. Damit beziehen sich die angegriffenen Ausführungsformen auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist nämlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, nämlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 – Flügelradzähler; GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 – extracoronales Geschiebe). Dazu umfasst die angegriffene Ausführungsform 2 auch den Sensor, der unmittelbar mit dem extern angeordneten Prozessor zusammenarbeiten muss. 2. Die Verfügungsklägerin hat auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. a. Die Kammer hat am hinreichenden Rechtsbestand des Verfügungspatents keine Zweifel. aa. Die einstweilige Verfügung konnte hier ergehen, ohne dass das Verfügungspatent bisher ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren durchlaufen hat. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung - insbesondere auf Unterlassung - kommt prinzipiell nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbremse; Mitt 2012, 413 [LS] - Kreissägeblatt; Mitt 2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; Urteil v. 06.12.2012 - I-2 U 46/12; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher). Danach ist in Patentverletzungsstreitigkeiten das Vorliegen eines Verfügungsgrundes besonders sorgfältig zu prüfen. Gerade hier ergeben sich regelmäßig besondere Schwierigkeiten daraus, die Schutzfähigkeit bzw. Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schriftsätzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschränkten Möglichkeiten treffen besonders den Antragsgegner bzw. Verfügungsbeklagten. Während dem Antragsteller bzw. Verfügungskläger, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bemühen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO regelmäßig ausreichend Zeit bleibt, den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verfügungsantrages sorgfältig zu prüfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen mündlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verfügungsantrags regelmäßig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verhältnismäßig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen (LG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2015 – 4c O 62/15 –, juris, Rn. 47). Aus Vorstehendem folgt nicht, dass der Erlass einer Verbotsverfügung nur noch ausnahmsweise in Betracht kommt. Voraussetzung für eine Unterlassungsanordnung ist aber, dass der Rechtsbestand des Verfügungspatentes trotz der Einwendungen des Anspruchsgegners hinreichend gesichert ist. Nur soweit und so lange gegen das erteilte Verfügungspatent ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage anhängig ist, eröffnet sich der oben genannte Prüfungsmaßstab und können zum Erfolg führende Zweifel an der Schutzfähigkeit bestehen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 50; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2010 – I-2 U 126/09 –, juris, Rn. 46 – Harnkatheterset). Nur auf einen tatsächlich eingelegten Einspruch hin kann das Verfügungspatent widerrufen werden, nur bei tatsächlich erhobener Nichtigkeitsklage steht eine Vernichtung des Patents im Raum. bb. Vorliegend ist trotz der schließlich am 11.12.2020 erhobenen Nichtigkeitsklage nicht vom Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. (1) Anerkannt ist, dass von dem Erfordernis einer dem Antragsteller günstigen streitigen Rechtsbestandsentscheidung abgesehen werden kann, wenn eine Sonderkonstellation vorliegt. Eine solche kommt insbesondere das Vorhandensein von „außergewöhnlichen Umständen“ in Betracht, aufgrund derer für den Patentinhaber beim Zuwarten des Ausgangs eines Einspruchs-/Nichtigkeitsverfahrens unzumutbare Nachteile aus den fortgesetzten Verletzungshandlungen drohen würden (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 58, 63). Dies kann sich daraus ergeben, dass der Ablauf des Verfügungspatents bevorsteht und eine Hauptsacheklage deshalb aus Zeitgründen keinen Erfolg haben kann. Der Verweis des Antragstellers auf eine erstinstanzliche Entscheidung im laufenden Rechtsbestandsverfahren würde dazu führen, dass er vor Ende der Schutzdauer überhaupt keinen Rechtsschutz gegen die potentiellen Verletzungshandlungen erhalten könnte. Solche Umstände machen es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar, den Ausgang des anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2018 – I-15 U 66/17 –, Rn. 63, juris). Es ist somit am Verletzungsgericht, selbst die Schutzfähigkeit des Verfügungspatents zu prüfen und sich von dessen Rechtsbeständigkeit zu überzeugen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 63). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend gegeben, weil das Verfügungspatent am 19.09.2023 ablaufen wird und bis dahin wegen der gerichtsbekannten langen Verfahrensdauer der Nichtigkeitsverfahren nicht sicher mit einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Rechtsbestand des Verfügungspatents gerechnet werden kann. (2) Die eigene inhaltliche Auseinandersetzung der Kammer mit den vorgebrachten Entgegenhaltungen ergibt jedenfalls, dass die Kammer vom Rechtsbestand des Verfügungspatents überzeugt ist. (a) Die erfindungsgemäße Lehre des Verfügungspatents ist neu. Der auch nach ihrer letzten Eingabe vom 25.11.2020 weiterhin von den Verfügungsbeklagten verfolgte Einwand der mangelnden Neuheit beruhend auf der D1 ist schon deshalb nicht erfolgreich, weil es sich um im Erteilungsverfahren des Verfügungspatents geprüften Stand der Technik handelt. Jedenfalls fehlt es aber an der neuheitsschädlichen Vorwegnahme der Merkmale 7 bis 8.2. Insbesondere der Begrenzungsschalter 73 dient dazu, die Bewegung der Sperrklinke zu limitieren, sodass sich diese nicht über die Betätigungsposition hinausbewegt. Durch Berühren des Begrenzungsschalters wird zwar die elektrische Ladung des Formgedächtnisdrahtes gestoppt. Dass dieses Vorrichtungsbestandteil dazu vorgesehen ist, eine lineare Bewegung der Leitspindel zu detektieren, ist indes nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Gleichermaßen fehlt es deshalb an der Offenbarung der Zusammenwirkung dieses Begrenzungsschalters mit einem Prozessor, welcher aufgrund eines erhaltenen Signals das Formgedächtniselement entlädt. Soweit die Verfügungsbeklagten sich weiterhin auf die D2 (AG 4), D3 (AG 5) sowie die D4 (AG 6) stützen wollen, um die mangelnde Neuheit des Verfügungspatents aufzuzeigen, gelingt dies zum einen deshalb nicht, weil es sich um geprüften Stand der Technik handelt, der von einer fachkundigen Stelle im Rahme des Erteilungsverfahrens offensichtlich nicht als neuheitsschädlich erachtet wurde. Zum anderen tragen die Verfügungsbeklagten nur zur D2 rudimentär und zu den weiteren Druckschriften überhaupt nicht schriftsätzlich vor. Für keine dieser Entgegenhaltungen haben die Verfügungsbeklagten im Übrigen aufgezeigt, dass die rechtliche Bewertung durch die Erteilungsabteilung nur auf untragbare Weise erfolgt wäre – obwohl dies die einzige Möglichkeit der erneuten Berücksichtigung dieser Druckschriften ist. (b) Das Verfügungspatent beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Einem Patent muss eine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegen. Es muss sich um eine Erfindung handeln, die dem Fachmann nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre (Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 4, Rn. 6). Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist daher zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, GRUR 2018, 716 – Kinderbett, Rn. 25, juris). (aa) Dem Rechtsbestand des Verfügungspatents steht nicht die Kombination der D1 mit der E44 (AG 7) entgegen. Diese Druckschriften legen die erfindungsgemäße Lehre nicht nahe. Die D1 betrifft eine Vorrichtung zur Abgabe einer Flüssigkeit und insbesondere eine wegwerfbare pulsierende Mikropumpe zur Infusion und offenbart, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, jedenfalls die Merkmale 7 und 8, 8.1, 8.2 nicht. Über diese fehlenden Merkmale hilft auch die E44 nicht hinweg. Die E44 lehrt einen Formgedächtnisantrieb. Insbesondere die Figuren 1 bis 4 zeigen auch einen Antriebsmechanismus mit den Drähten 9, 10 aus einer Formgedächtnislegierung und einen Sensor 20. Allein das Vorhandensein dieser Vorrichtungsteile genügt für ein Naheliegen der erfindungsgemäßen Lehre jedoch nicht. Zu dem unstreitig in den Figuren 1 und 2 unter der Bezugsziffer 20 gezeigten Sensor führt die E44 auch (auf S. 6 der deutschen Übersetzung) aus, dass der Einsatzzweck eines solchen Sensors vielfältig sein kann. Die Druckschrift beschränkt den Zweck dieses Vorrichtungsteils explizit nicht und lässt daher zu, unterschiedliche Parameter vom Sensor bemessen zu lassen, sodass ein möglicher Bezugspunkt daher auch der Bewegungsverlauf eines anderen Vorrichtungselements sein kann. Zur Veranschaulichung werden die Figuren 1 und 2 nachfolgend eingeblendet: Ausgehend von diesem Sensor meinen die Verfügungsbeklagten darum, dass dieser dem Fachmann die streitgegenständliche Erfindung nahelegen würde, weil in der E44 die Drähte abhängig vom Sensorsignal abwechselnd bestromt und nicht bestromt würden. Dieses Verständnis als richtig unterstellt, ist dennoch nicht zu ersehen, welchen Anlass der Fachmann hatte, die D1 mit der E44 zu kombinieren. Die E44 verfügt nämlich nicht über eine Leitspindel, deren Bewegung – als maßgebliches Element der erfindungsgemäßen Lehre – mittelbar durch den Sensor festgestellt werden soll; sie stellt nämlich nur allgemein einen Formgedächtnisantrieb unter Schutz. Offensichtlich kann nach der Lehre der E44 im Kontext eines Formgedächtnisantriebs ein Sensor zum Einsatz kommen. Allerdings führt nicht lediglich die Kombination eines Sensors und eines unter Sensorsteuerung gezielt ge- bzw. entladenen Formgedächtniselements zur erfindungsgemäßen Lehre. Dafür muss nämlich auf entscheidende Weise hinzukommen, dass ein Zusammenhang zwischen der vom Sensor erfassten Bewegung eines Bestandteils und der Fortbewegung eines anderen hergestellt werden muss, um daraus wiederum einen Hinweis auf die abgegebene Wirkstoffmenge zu erhalten. Allein der Umstand, dass der Einsatz eines Sensors offenbart wird, genügt für sich genommen daher nicht, um die streitgegenständliche Lehre nahezulegen. Denn, wie gezeigt, können solche grundsätzlich mit Blick auf ganz unterschiedliche Parameter eingesetzt werden. (bb) Der Verweis auf die Kombinationsmöglichkeit der Dokumente E4 (AG 8) mit E53 (AG 9) ist nicht geeignet, der streitgegenständlichen Lehre den erfinderischen Schritt abzusprechen. Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, dass die E4 sämtliche Merkmale des Verfügungspatentanspruchs 1 offenbare, mit Ausnahme der Merkmale 8.1 und 8.2. Das von der Merkmalsgruppe 6 unter Schutz gestellte längliche Formgedächtniselement sehen die Verfügungsbeklagten darin, dass ein über eine Formgedächtnislegierung angetriebener Motor vorgesehen werden darf (vgl. Abs. [0058]), welches sich sodann bei entsprechender Bestromung verkürze und auf diese Weise eine Bewegung auslöse. Denn die Antriebswelle des Motors werde so gedreht und treibe seinerseits die Leitspindel an. Einen Sensor nach Merkmal 7 sehen die Verfügungsbeklagten in dem optischen Codierer in der E4, der dort im Abs. [0057] erwähnt wird und die Winkelbewegung der Motorwelle messen soll. Die Kammer hat an einer hinreichenden Offenbarung eines Formgedächtniselements keine Zweifel. Weshalb ein solches Element im Zusammenhang mit einem SMA-Motor nicht länglich ausgestaltet und im Übrigen nicht die herkömmlichen Eigenschaften eines Formgedächtniselements aufweisen und in der Länge veränderbar sein soll, wird von der Verfügungsklägerin nicht näher erläutert. Keiner abschließenden Feststellung bedarf die von den Parteien außerdem umstrittene Frage, ob Merkmal 7 gleichermaßen in der E4 offenbart ist, weil der dort in Abs. [0057] erwähnte Sensor auch im Zusammenhang mit einem SMA-Motor eingesetzt werden kann und dieser insbesondere tatsächlich über eine Motorwelle verfügt, mit welcher der Sensor zusammen arbeiten könnte. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, ist die erfindungsgemäße Lehre im Übrigen nicht nahegelegt. Die Verfügungsbeklagten ziehen zur Herleitung der nicht in der E4 offenbarten Merkmale 8, 8.1 und 8.2 die E53 heran, um aufzuzeigen, dass es nahelag, die vom Sensor erfassten Daten an einen Prozessor weiterzuleiten, der diese Daten dort verarbeitet. Allerdings ist auch hier nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, auf diese Druckschrift zurückzugreifen, um zur erfindungsgemäßen Lehre zu gelangen. Allein dass von einem Sensor erfasste Daten überhaupt weiterverarbeitet werden, ist nicht ausreichend, um die erfindungsgemäße Lehre des Klagepatents als naheliegend anzusehen. Denn der Fachmann weiß – und bezweckt dies gerade – dass über einen Sensor bestimmte Bewegungen detektiert werden und daraus in einem weiteren Schritt Ableitungen angestellt werden, die sodann auf vorteilhafte Weise in den Funktionsmechanismus einer Vorrichtung integriert werden. Wie dies allerdings im Einzelnen jeweils erfolgt, ist abhängig von der Konstruktion der Vorrichtung im Übrigen. Es ist daher zu weitgehend, sämtliche sich an die Signalerfassung anschließenden Verarbeitungsschritte als zum Wissen des Fachmanns gehörend zu betrachten. Wie gerade die hiesige Fallkonstellation zeigt, können weitere Schritte und die Steuerung eines Motors anhand von Zählungen stattfinden oder aus elektrischen Impulsen abgeleitet werden. Diese unterschiedlichen Verfahrensweisen bedingen einen jeweils anders ausgestalteten Aufbau der nachgelagerten und mit dem Sensor verbundenen Komponenten, um die gewünschte Wirkweise zu erzielen. (cc) Eine mangelnde erfinderische Tätigkeit lässt sich auch nicht mit einer Kombination der D2 und weiteren der zuvor genannten Druckschriften herleiten. Die Verfügungsbeklagten tragen hierzu nur pauschal vor. Für alle der geltend gemachten Kombinationen ist dabei schon nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann hätte, aus jeweils in sich funktionsfähigen und eigenständigen Infusionsvorrichtung einzelne Bestandteile herauszunehmen, um sie in einem gänzlich anderen Antriebsmechanismus wieder einzusetzen. Dass dies ohne jegliches eigene erfinderische Zutun möglich wäre, ist nicht ersichtlich. b. Die Dringlichkeit im engeren Sinne ist gegeben. Die Verfügungsklägerin hat alles getan, um ihre Rechte hinsichtlich des neu eingesetzten Vertriebs der angegriffenen Ausführungsformen zügig durchzusetzen. Grundsätzlich muss ein Verfügungskläger ein Gericht anrufen, wenn er 1. verlässliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er 2. die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass das Obsiegen sicher absehbar ist. Der Verfügungskläger darf sich dabei auf jegliche mögliche prozessuale Situation, die nach Lage der Umstände eintreten kann, vorbereiten, so dass er, wie auch immer sich der Verfügungsbeklagte auch einlassen und verteidigen mag, darauf eingerichtet ist, erfolgreich erwidern und die nötigen Glaubhaftmachungsmittel präsentieren zu können. Grundsätzlich kann der Verfügungskläger nicht darauf verwiesen werden, Nachermittlungen erforderlichenfalls erst während des laufenden Verfahrens anzustellen und Glaubhaftmachungsmittel nötigenfalls nachträglich zu beschaffen. Jede Maßnahme, die der Verfügungskläger zur Aufklärung und/oder zur Glaubhaftmachung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unternimmt, hat dabei die tatsächliche Vermutung ihrer Sinnhaftigkeit für sich, weswegen sie eine mangelnde Dringlichkeit grundsätzlich nicht begründen kann, selbst wenn sie sich im Nachhinein angesichts der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch den Verfügungskläger noch nicht vorhersehbaren Einlassung des Verfügungsbeklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren als nicht erforderlich erweisen sollte. Anders zu behandeln sind allenfalls solche Maßnahmen, die ex ante betrachtet selbst aus Gründen prozessualer Vorsicht schlechterdings keinen Sinn ergeben, sondern ausschließlich unnütze Zeit bei der Rechtsverfolgung kosten. Sobald der Verfügungskläger den mutmaßlichen Verletzungssachverhalt kennt, muss er dem nachgehen, die notwendigen Aufklärungsmaßnahmen treffen und für deren Glaubhaftmachung sorgen. Auch hierbei darf er nicht dilatorisch agieren, sondern hat die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege zu leiten und zu Ende zu führen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 – Flupirtin-Maleat). Der die Dringlichkeit auslösenden Kenntnis von schutzrechtsverletzenden Ausführungsformen steht die Kenntniserlangung von kerngleichen Ausführungsformen dabei gleich (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 127). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Verfügungsklägerin dringlichkeitswahrend gehandelt, wenn sie die hier angegriffenen Ausführungsformen erstmals am 07.10.2020 im Wege eines Testkaufs erhalten, sie im unmittelbaren Anschluss eingehend technischen Überprüfungen bis zum 26.10.2020 unterzogen und noch unter demselben Datum den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat. Damit hat die Verfügungsklägerin stringent und zügig agiert, um ihre Rechte durchzusetzen. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten fiel der hier für die Dringlichkeit maßgebliche Zeitpunkt nicht mit den Untersuchungen derjenigen angegriffenen Ausführungsformen zusammen, die in den ebenfalls vor der Kammer anhängigen Hauptsacheklagen gegenständlich waren. Es gibt schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verfügungsklägerin die nun angegriffenen Ausführungsformen seit mehr als einem Jahr hätten bekannt sein müssen oder sie grob fahrlässig keine Kenntnis von diesen Produkten gehabt hätte. Das eigene Vorbringen der Verfügungsbeklagten ist in diesem Punkt widersprüchlich. Denn neben der Behauptung, die Verfügungsklägerin hätte die Abwandlungen kennen müssen, weil der hier angegriffene Antriebsmechanismus und Sensor in nahezu identischen Vorrichtungen seit rund einem Jahr am Markt verfügbar gewesen seien, tragen sie zugleich vor, die hier konkret streitgegenständlichen Ausführungsformen erst in Reaktion auf die beiden Hauptsacheklagen entwickelt zu haben. Danach nehmen die Verfügungsbeklagten eigens eine Differenzierung zwischen den Vorrichtungen vor, sodass nicht ohne weiteres – wie nachfolgend dargestellt wird, zu recht – deren Identität angenommen werden kann. Kenntnis von den neuen Ausführungsformen konnte die Verfügungsklägerin zur Zeit der Verletzungsklage noch nicht haben, weil sie dann noch gar nicht am Markt verfügbar waren. Vom Patentinhaber ist nicht zu verlangen, sämtliche seiner Schutzrechte auf hypothetische Abänderungen einer angegriffenen Ausführungsform zu untersuchen und das Schutzrecht aufgrund dessen auch schon vorzeitig gegen eine Ausführungsform geltend zu machen, um etwaige spätere Abwandlungen einbeziehen zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin im Zeitpunkt der Einreichung der Klagen vor der Kammer wusste oder hätte wissen müssen, dass sich die hier angegriffenen Ausführungsformen in der Herstellung befinden und unmittelbar bevorstehend angeboten würden. Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ist die Verfügungsklägerin in zeitlicher Hinsicht nicht an der Durchsetzung des Verfügungspatents gegen die Verfügungsbeklagten gehindert. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind die Grundsätze kerngleicher Verletzungshandlungen nicht anwendbar. Diesen Ansatz wollen die Verfügungsbeklagten heranziehen, um aufzuzeigen, dass die Verfügungsklägerin schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Hauptsacheklagen verpflichtet gewesen wäre, gegen die ursprünglichen angegriffenen Ausführungsformen auch das Verfügungspatent geltend zu machen – mit der Folge, dass der hiesige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu spät erfolgt sein soll. Dies verfängt nicht. Nach der sog. „Kerntheorie“ wird jeder Verstoß, der weiterhin den Kern des Verbotes trifft, vom titulierten Unterlassungsgebot mit umfasst. In der beanstandeten Handlung muss sich das Charakteristische der gerichtlich verbotenen Handlung wiederfinden. Dabei ist Voraussetzung, dass die abweichende Fallgestaltung implizit bereits Gegenstand der Prüfung in dem Erkenntnisverfahren war, das zu dem Titel geführt hat, aus dem vollstreckt wird. Demnach kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Verhängung eines Ordnungsmittels für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte nur dann rechtfertigen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen sind (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 890 Rn. 10). Zunächst verkennen die Verfügungsbeklagten die Stoßrichtung dieses Rechtsgedankens. Denn diese Theorie kommt auf der Ebene der Zwangsvollstreckung zur Ermittlung des Verbotsbereichs eines Unterlassungstitels und nicht im eigentlichen Erkenntnisverfahren zur Anwendung. Anhand dieser Leitsätze soll nämlich überprüft werden, ob eine abgewandelte Ausführungsform auch in den Schutzbereich eines bereits ausgeurteilten Patents fällt, sodass sie in das Ordnungsmittelverfahren aus dem vorhandenen Titel einbezogen werden könnte, ohne dass Bedarf an einer separaten Klage insoweit besteht (vgl. LG München I – Spielanwendung, GRUR-RR 2020, 419). Mit der Kerntheorie wird dagegen nicht bezweckt, eine Verpflichtung des Verfügungsklägers zu begründen, schon in einem früheren Rechtsstreit gegen eine andere Ausführungsform ein weiteres Patent mit dem Ziel geltend zu machen, dass von dessen späterer Zwangsvollstreckung auch eine abgewandelte Ausführungsform erfasst werden könnte. Weiterhin sind die streitgegenständlichen Abwandlungen der ursprünglichen angegriffenen Ausführungsformen im Vergleich zu diesen auch nicht als kerngleich anzusehen. Zwar mag es mit den Verfügungsbeklagten so sein, dass rein äußerlich scheinbar keine wesentlichen Änderungen an den angegriffenen Ausführungsformen vorgenommen worden sind. Indes haben diese Veränderungen dazu geführt, dass die Insulinpumpen nunmehr über einen anderen Antriebsmechanismus verfügen und dabei insbesondere mit nur einem Arm des Antriebsgreifgliedes auskommen. Die vorgenommenen, vermeintlich kleinen Änderungen sind technisch indes derart gravierend, dass die neuen angegriffenen Ausführungsformen nicht mehr unter das EP J fallen würden. Es ist ferner nicht angezeigt, in die Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit als Kriterium eines Verfügungsgrundes in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mittelbar mögliche Wertungen des § 145 PatG einfließen zu lassen und es einem Patentinhaber zum Nachteil anwachsen zu lassen, dass er nicht schon früher gegen eine andere Ausführungsform ein weiteres Patent geltend gemacht hat. Diese Vorschrift betrifft die Zulässigkeit von klageweisem Vorgehen aus mehreren Patenten gegen dieselbe oder gleichartige Handlungen. Ein Beklagter soll davor bewahrt werden, mehrfach von demselben Kläger wegen derselben/gleichartigen Patentverletzung in Anspruch genommen zu werden und durch auf diese Weise provozierte getrennte Verfahren einer höheren Kostenbelastung – mit etwaig negativen Auswirkungen auf seine Rechtsverteidigung – ausgesetzt zu sein (vgl. Schulte/Mes, a.a.O., § 145, Rn. 4). Schon ihrer Ratio nach betrifft die Norm des § 145 PatG daher nur den Fall, dass verschiedene Patente gegen miteinander im Zusammenhang stehende angegriffene Ausführungsformen geltend gemacht werden. Maßgebliche Perspektive für die Anwendbarkeit des § 145 PatG ist immer das Ausgangsverfahren und die dort im Streit stehenden Benutzungshandlungen. Gleichartig sind danach nur solche weiteren Handlungen, die im Vergleich zu der im Erstprozess angegriffenen Verletzungshandlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen, damit dem Beklagten mehrere Rechtsstreite darüber erspart bleiben (Benkard PatG/Grabinski/Zülch, 11. Aufl. 2015 Rn. , PatG § 145 Rn. 6). Nach diesen Voraussetzungen handelt es sich bei denen im hiesigen Streitkomplex jeweils angegriffenen Ausführungsformen aufgrund des abgewandelten Antriebsmechanismus nicht um gleichartige Benutzungshandlungen. Es kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Kerntheorie verwiesen werden. Umso weniger können sich die Verfügungsbeklagten daher auf den § 145 PatG berufen, wenn wie vorliegend ein anderes Patent gegen eine andere angegriffene Ausführungsform geltend gemacht wird. Dass ein Verletzer auch insoweit vor einer mehrfachen Inanspruchnahme durch den Patentinhaber geschützt werden sollte, ist weder ersichtlich, noch mit dem absoluten Eigentumsgehalt der Patentrechte zu vereinbaren. Nur ein solcher Ansatz könnte den Verfügungsbeklagten indes überhaupt mit ihrem Einwand zum Erfolg verhelfen. In zeitlicher Hinsicht setzt der § 145 PatG ferner voraus, dass bei der Geltendmachung des ersten Patents die später angegriffene gleichartige Benutzungshandlung schon vorliegt, sie also bereits am Markt verfügbar ist. Auch ohne dies explizit zu benennen, folgt dies zwingend aus der bereits erläuterten Ratio des § 145 PatG, wonach der Patentinhaber in dem Ausgangsverfahren umfassend gegen eine Benutzungshandlung sowie ihr gleichartige Verhaltensweisen eines Verletzers vorgehen soll. Ein späteres Vorgehen gleichfalls gegen diese (gleichartige) Verletzung ist untersagt. Dies setzt aber unbedingt voraus, dass es dem Patentinhaber schon zu einem früheren Zeitpunkt als zur Erhebung der Folgeklage möglich gewesen sein müsste, auch gegen die dort streitgegenständliche Handlung vorzugehen. Denn andernfalls würde ihm grundlos durch die Regelung des § 145 PatG eine effektive Rechtsdurchsetzung abgeschnitten. Vorstehende Grundsätze geben auch keinen Anlass, eine rückschauende Betrachtung anzustellen, wonach aus einer später hinzutretenden Benutzungshandlung nachträglich gefolgert werden könnte, dass auch ein weiteres Schutzrecht gegen eine ursprüngliche angegriffene Ausführungsform hätte geltend gemacht werden müssen. Denn von einem Patentinhaber kann zur Zeit der Einlegung und während der Dauer des Ausgangsverfahrens nur verlangt werden, umfassend auf diejenigen Verletzungshandlungen zu reagieren und vorzugehen, die zu dieser Zeit tatsächlich gegeben sind. Die Vorgehensweise der Verfügungsklägerin ist deshalb nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Billigerweise durfte die Verfügungsklägerin Oktober 2020 für den maßgeblichen, die zeitliche Dringlichkeit auslösenden Zeitpunkt abstellen. Die von den Verfügungsbeklagten angeführte Rechtsprechung führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Dringlichkeit. Unbeschadet dessen, dass die zitierten Entscheidungen Urheberrecht bzw. Markenrecht und nicht das hier allein maßgebliche Patentrecht betreffen und daher keinen Aufschluss zur Behandlung des Sachverhalts geben können, dürfte auch nach den dort aufgestellten Maßstäben jedenfalls das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz noch (oder wieder) als dringlich angesehen werden. Zum einen wird eine Fallkonstellation dargestellt, in der fortwährend rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Werke im Internet veröffentlicht werden. Die Dringlichkeitsfrist beginnt nicht mit der Kenntnis der Verletzung der Rechte hinsichtlich jedes neu öffentlich zugänglich gemachten Werks neu zu laufen. Zum anderen wird ein Sachverhalt beschrieben, in dem der Kläger bereits Kenntnis auch von kerngleichen Verstößen hatte und für ihn deshalb nur die erstmalige Kenntniserlangung als maßgeblich erachtet wurde. Anerkannt werde, so stellen die Verfügungsbeklagten dar, die Dringlichkeit wiederaufleben zu lassen, wenn eine quantitative/qualitativ über bisherige Rechtsverletzungen hinausgehende Verletzungshandlung festgestellt werden kann. Genau so wäre der Fall hier zu bewerten. Denn die abgewandelten, hier angegriffenen Ausführungsformen weisen einen abgeänderten Antriebsmechanismus auf, der sich deshalb auf erhebliche Weise von den Vorgängermodellen unterscheidet, weil er gerade aus der ursprünglichen Patentverletzung hinausführen könnte. Ferner fehlen hinreichende Anhaltspunkte oder wurden jedenfalls von den Verfügungsbeklagten nicht aufgezeigt, dass der Verfügungsklägerin neben den ursprünglichen H-Produkten nahezu identische Produkte hätten bekannt sein müssen, sodass auch bei den Verfügungsbeklagten von einer konstanten rechtswidrigen Vertriebshandlung bezüglich aller ihrer Produkte (wie in der geschilderten Internetportal-Konstellation) ausgegangen werden müsste. c. Auch im Übrigen besteht ein Verfügungsgrund. In der anzustellenden allgemeinen Interessenabwägung überwiegen die Interessen der Verfügungsklägerin, die für den Erlass einer Verbotsverfügung sprechen. d. Der im Sinne des § 296a ZPO nicht-nachgelassene und damit im Hinblick auf tatsächliches Vorbringen verspätete Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 04.01.2020 gibt insgesamt keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Rechtsstreits. Das gilt insbesondere für die Beurteilung des hinreichend gesicherten Rechtsbestandes des Verfügungspatents. Der Verweis auf den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts vom 16.12.2020 (Anlage AG 16) führt aus mehreren Gründen hier nicht dazu, dass nicht mehr von einem gesicherten Rechtsbestand des Verfügungspatents ausgegangen werden könnte. Zum einen betrifft er nicht das Verfügungspatent, sondern das EP J, welches Gegenstand des nunmehr rechtskräftig beendeten Verletzungsverfahrens Az. 4c O 20/19 war. Zum anderen betreffen die dort als der erfinderischen Tätigkeit entgegenstehend erachteten Druckschriften D 01 in Kombination mit der D 07 das Antriebsgreifglied und dessen Funktionsweise, was vom Verfügungspatent nicht unter Schutz gestellt ist. Dementsprechend haben die Verfügungsbeklagten diese Druckschriften auch nicht zum Gegenstand der Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent gemacht. B. Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Streitwert: 500.000,- Euro