Beschluss
38 O 3/21
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
6mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Werbeaussagen, die den Eindruck erwecken, ein einzelner Router ermögliche uneingeschränkt Internet- und WLAN-Versorgung "im ganzen Haus", sind irreführend, wenn in typischen Wohnsituationen zusätzliche Geräte (z. B. Repeater) erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 UWG).
• Die Angabe einer DSL-Datenübertragungsrate darf nicht so präsentiert werden, dass fälschlich ein Zusammenhang zwischen dieser Leitungsrate und der erreichbaren WLAN-Datenrate des Routers suggeriert wird (§ 5 Abs. 1 UWG).
• Spitzenstellungsbehauptungen wie "der beste Router" sind unzulässig, wenn sie nicht hinreichend belegbar sind und insgesamt irreführenden Gesamteindruck vermitteln (§ 5 Abs. 1 UWG).
• Für die örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 UWG kommt der Begehungsort in Betracht; die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 S.3 Nr.1 UWG gilt nur für Verstöße, die tatbestandlich an ein Handeln in Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr anknüpfen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verfügung gegen irreführende Router- und WLAN-Werbung (HomeServer+) • Werbeaussagen, die den Eindruck erwecken, ein einzelner Router ermögliche uneingeschränkt Internet- und WLAN-Versorgung "im ganzen Haus", sind irreführend, wenn in typischen Wohnsituationen zusätzliche Geräte (z. B. Repeater) erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 UWG). • Die Angabe einer DSL-Datenübertragungsrate darf nicht so präsentiert werden, dass fälschlich ein Zusammenhang zwischen dieser Leitungsrate und der erreichbaren WLAN-Datenrate des Routers suggeriert wird (§ 5 Abs. 1 UWG). • Spitzenstellungsbehauptungen wie "der beste Router" sind unzulässig, wenn sie nicht hinreichend belegbar sind und insgesamt irreführenden Gesamteindruck vermitteln (§ 5 Abs. 1 UWG). • Für die örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 UWG kommt der Begehungsort in Betracht; die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 S.3 Nr.1 UWG gilt nur für Verstöße, die tatbestandlich an ein Handeln in Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr anknüpfen. Die Antragstellerin beanstandete Werbeaussagen der Antragsgegnerin für den "F HomeServer+" in TV-Spots, YouTube-Videos und Internetauftritten. Beanstandet wurden u. a. Aussagen wie "Internet/Surfspaß im ganzen Haus", "bis zu 2.400 Mbit/s" und die Behauptung, es handele sich um "den besten WLAN-Router". Die Antragstellerin sieht hierin irreführende geschäftliche Handlungen nach §§ 5, 5a, 8 UWG und verlangte Unterlassung. Das Gericht prüfte Zuständigkeit und Dringlichkeit und legte dar, dass der angegriffene Werbungseffekt auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf eintreten könne. Die Antragstellerin legte Abmahnung vor; die Antragsgegnerin hat eine Schutzschrift und eine anwaltliche Erwiderung eingereicht. Wegen der Dringlichkeit wurde die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen. • Zuständigkeit: Das Landgericht Düsseldorf ist örtlich zuständig nach §§ 937 Abs.1, 943 Abs.1 ZPO i.V.m. § 14 Abs.2 UWG, weil die Werbemaßnahmen sich bestimmungsgemäß auch im Bezirk auswirken; die Ausnahme des § 14 Abs.2 S.3 Nr.1 UWG greift nicht, da die beanstandeten Verstöße nicht tatbestandlich an das Handeln in Telemedien anknüpfen. • Irreführungstatbestand (§ 5 Abs.1 UWG): Die Werbeaussagen vermitteln den unzutreffenden Gesamteindruck, ein einzelner Router schaffe stets flächendeckendes WLAN im ganzen Haus; in vielen Wohnsituationen sind zusätzliche Geräte wie Repeater erforderlich, sodass die Angaben beim durchschnittlichen Verbraucher zu Fehlvorstellungen führen. • Verknüpfung von DSL- und WLAN-Raten: Der TV-Spot legt einen tatsächlich nicht bestehenden Zusammenhang zwischen der beworbenen DSL-Geschwindigkeit und der vom Router erreichbaren WLAN-Datenrate nahe, was irreführend ist. • Spitzenstellungsbehauptung: Die Behauptung "bester Router" stellt eine unbelegte Spitzenstellungswerbung dar und trägt zum irreführenden Gesamteindruck bei (§ 5 Abs.1 UWG). • Verfahrensrechtliches: Die einstweilige Verfügung konnte ohne vorherige mündliche Anhörung ergehen, weil der Verletzten durch vorherige Abmahnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und die erfolgten Äußerungen im Verfahren vorlagen; Waffengleichheit war gewahrt. Der Antrag wurde stattgegeben: Der Antragsgegnerin wurde untersagt, die beanstandeten, nach Auffassung des Gerichts irreführenden Aussagen geschäftlich zu verbreiten (Nennung der konkreten Werbemittel im Tenor). Die Entscheidung stützt sich auf das Irreführungsverbot des § 5 Abs.1 UWG sowie verwandte Vorschriften des UWG; das Gericht stellte fest, dass die Werbung bei typischen Wohnverhältnissen unzutreffende Erwartungen erzeugt und zudem eine falsche Verbindung zwischen DSL-Leistung und WLAN-Leistung suggeriert. Wegen der Verletzungsaussichten und der Dringlichkeit wurde die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; es wurde ein Streitwert von € 130.000 festgesetzt.