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Urteil

22 S 124/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0118.22S124.20.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.03.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 34 C 58/19) teilweise abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.989,36 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.03.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 34 C 58/19) teilweise abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.989,36 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten teilweise Rückzahlung des Reisepreises nach Stornierung einer Pauschalreise vor Reiseantritt. Hinsichtlich des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von mindestens 3.989,36 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 € jeweils nebst Zinsen gerichtete Klage mit am 03.03.2020 verkündetem Urteil (Az. 34 C 58/19) abgewiesen. Gegen dieses Urteil, der Klägerseite zugestellt am 03.03.2020, hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.03.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tage, form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich zum 03.06.2020 – mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.06.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tage – form- und fristgerecht begründet. In der Berufungsinstanz beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte unter Abänderung des am 03.03.2020 verkündeten Urteils (Az. 34 C 58/19) zu verurteilen, an ihn mindestens 3.989,36 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen und Dokumente Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil beruht auf Rechtsfehlern und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). 1. Es liegt zunächst ein hinreichend bestimmter Klageantrag i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Den vom Kläger gestellten Antrag, wonach dieser „mindestens“ einen Betrag i.H.v. 3.989,36 € begehrt, legt die Kammer dahingehend aus, dass der Kläger exakt einen Betrag i.H.v. 3.989,36 € fordert. Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Dieser ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. Bei der Auslegung des Klageantrags ist im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.2016 – II ZR 305/14, WM 2016, S. 1599 Rz. 12). Ein unbezifferter Klageantrag unter Angabe eines Mindestbetrags ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 253 Rz. 14 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Der Kläger klagt auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises nach einer Reisestornierung vor Reiseantritt. Soweit der Kläger sich im Ungewissen hinsichtlich der Höhe ersparter Aufwendungen befand, hätte ihm der X über eine Stufenklage gem. § 254 ZPO offengestanden. Da er den X einer (isolierten) Zahlungsklage beschritten hat, liegt ein zulässiger Klageantrag nur dann vor, wenn der Kläger einen exakt bezifferten Betrag begehrt. Der vom Kläger begehrten „Mindestsumme“ liegt die Annahme zugrunde, dass die Beklagte zumindest 50 % des Reisepreises durch die Stornierung erspart habe. Würde man den Klageantrag demgegenüber wörtlich verstehen, müsste die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Dies entspricht nicht der wohlverstandenen Interessenlage der Klagepartei. Eine Auslegung des Klageantrags ergibt daher, dass er „exakt“ einen Betrag i.H.v. 3.989,36 € begehrt. 2. Dem Kläger steht – nachdem die Beklagte vorgerichtlich bereits einen Betrag i.H.v. 8.134,89 € gezahlt hat – gem. §§ 651i Abs. 2 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises i.H.v. weiteren 3.989,36 € zu. a. Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag, welcher aufgrund des Bestimmungsorts der Reise in Australien einen Auslandsbezug aufweist, ist gem. Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 lit. b) VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) deutsches Sachrecht anwendbar, weil der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E2 hat und die Beklagte als gewerbliche Reiseveranstalterin ihre Geschäftstätigkeit ebenfalls in E2 ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2020 – X ZR 110/18, NJW 2020, S. 751 Rz. 8; Urteil vom 25.6.2019 – X ZR 166/18, NJW 2019, 3374 Rz. 9). b. Auf den Reisevertrag findet gem. Art. 229 § 42 EGBGB das alte Pauschalreiserecht Anwendung, weil der Vertrag am 15.03.2018 und somit vor dem maßgeblichen Stichtag am 01.07.2018 geschlossen wurde. c. Die Parteien sind durch einen Pauschalreisevertrag i.S.v. § 651a Abs. 1 BGB a.F. vom 15.03.2018 über eine Australien-Rundreise für vier Personen vom 16.10. bis 23.11.2018 (39 Tage) inklusive Hin- und Rückflug und Hotelunterkünften zum Gesamtreisepreis von 44.600,00 € verbunden, wobei auf den Kläger und seine Ehefrau ein anteiliger Reisepreis i.H.v. 24.248,50 € entfällt. d. Unter dem 11.10.2018 hat der Kläger gegenüber der Beklagten gem. § 651i Abs. 1 BGB a.F. den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt, weil seine Ehefrau erkrankt und reiseunfähig war. e. Gem. § 346 BGB kann der Kläger daher den Reisepreis, soweit er den gem. § 651i Abs. 2, Abs. 3 BGB a.F. geschuldeten Entschädigungsbetrag übersteigt, zurückverlangen; dem Reiseveranstalter steht insofern das Recht zur Aufrechnung zu (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2019, § 14 Rn. 13). aa. Die Beklagte hat lediglich einen Teilbetrag i.H.v. 8.134,89 € an den Kläger zurückgezahlt. Im Übrigen beruft sie sich auf einen Entschädigungsanspruch gem. § 651i Abs. 2, Abs. 3 BGB a.F. Gem. § 651i Abs. 2 BGB a.F. verliert der Reiseveranstalter durch den Rücktritt des Reisenden vor Reiseantritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Gem. § 651i Abs. 3 BGB a.F. kann im Vertrag für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Laut den wirksam in den Vertrag einbezogenen ARB der Beklagten unter Ziff. V. 3. beträgt die pauschale Entschädigung bei einem Rücktritt zwischen dem 13. und dem 5. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtreisepreises. Hier erfolgte der Rücktritt am 11.10.2018. Insoweit kann dahinstehen ob die private Australienreise – wie der Kläger vorträgt – erst am 21.10.2018 beginnen sollte und er sich zuvor lediglich geschäftlich in Singapur aufhielt und insoweit die Leistungen der Beklagten von seinem Arbeitgeber Fa. HLB Dr. T & Q GmbH gebucht und bezahlt wurden. Denn selbst im Falle eines Reisebeginns am 21.10.2018 wäre bei Rücktritt am 11.10.2018 eine Pauschale i.H.v. 70 % geschuldet gewesen, da der Rücktritt nicht früher als 13 Tage vor Reiseantritt erfolgte. bb. Das Gesetz gebietet in § 651i Abs. 3 BGB a.F. eine differenzierte Vorgehensweise und nennt Kriterien, die bei der Bemessung des Vomhundertsatzes von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen sind die Art der Reise, was regelmäßig zumindest zu einer Unterscheidung nach Beförderungsarten führen wird und ersparte Aufwendungen sowie der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung mögliche Erwerb, wobei die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich mögliche anderweitige Erwerb maßgebend sind. Die Unterscheidung nach Beförderungsarten kann sich allerdings als unzureichend erweisen. Gegebenenfalls müssen die unterschiedlichen Reisearten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre. Indem es auf Reisearten und gewöhnlich ersparte Aufwendungen abstellt, erlaubt es das Gesetz, die angemessene Entschädigung in einer Weise zu pauschalieren, bei der in gewissem Umfang von Besonderheiten der einzelnen Reise abgesehen wird. Gleichwohl dürfen nicht zu geringe Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises auch für die konkrete Reise gestellt werden, bei der der Reisende, der von seinem freien Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, als Entschädigung iSd § 651i Abs. 2 BGB zur Zahlung der nach § 651i Abs. 3 BGB bestimmten Pauschale verpflichtet sein soll. Da zwar der Reiseveranstalter sich vorbehalten kann, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht eröffnet ist, im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligen zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und sind gegebenenfalls geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB auszuhöhlen. Dies spricht dafür, dass an die Bemessung der Entschädigungspauschalen und ihre sachgerechte Differenzierung nach Reisearten grundsätzlich keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als an die Bemessung eines 20 % des Reisepreises übersteigenden Anzahlungsbetrags, bei der es nicht um die endgültige Höhe eines Anspruchs des Reiseveranstalters, sondern nur um den Fälligkeitszeitpunkt geht. Eine Klausel, die diesen Voraussetzungen nicht gerecht wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2014 – X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444, 1448 Rz. 39 ff.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 28 ff.). Der Reiseveranstalter kann eine Reiseleistung, die Gegenstand eines Reisevertrags sein sollte, von dem der Reisende zurückgetreten ist, nur dann durch die erneute Buchung der gleichen Reiseleistung durch einen anderen Reisenden anderweitig verwenden, wenn er die weitere Nachfrage nach der Reiseleistung ohne den Rücktritt mangels freier Kapazität nicht hätte befriedigen können. Den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung von Reiseleistungen, die Gegenstand stornierter Reiseverträge waren, bilden Erfahrungswerte, die hinreichend verlässlich Auskunft darüber geben, wie sich die typische Nachfrage nach einer diese Reiseleistungen umfassenden Reise darstellt. Wird die Reiseleistung im Rahmen unterschiedlicher Reisen angeboten, darf die Betrachtung weder auf willkürlich gewählte Reiseangebote beschränkt werden, noch ist stets ohne Weiteres eine Durchschnittsbetrachtung zulässig. Die Erfahrungswerte müssen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet. Schwankt die Nachfrage je nach Saison und Zielgebiet ist auch dies zu berücksichtigen. Zudem müssen Erfahrungswerte zum zu erwartenden Buchungsverhalten auch in zeitlicher Hinsicht repräsentativ sein. Die Zahlen eines einzelnen Geschäftsjahrs sind als Grundlage für die anzustellende Prognose allenfalls dann geeignet, wenn aufgrund besonderer Umstände damit gerechnet werden kann, dass zwischen einzelnen Geschäftsjahren keine nennenswerten Schwankungen auftreten. Sind solche Umstände nicht festzustellen, ist es grundsätzlich geboten, einen längeren Zeitraum zu betrachten, der Aufschluss darüber gibt, ob die Nachfrage in den einzelnen Jahren wesentlichen Schwankungen unterliegt, wobei es in der Regel ausreichen wird, die Entwicklung in den letzten drei Geschäftsjahren darzulegen, zu denen die erforderlichen Zahlen vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 3.11.2015 – X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508, 1509). Der Reiseveranstalter muss im Streitfall darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 - VII ZR 332/88, NJW-RR 1990, S. 114, 115 unter II. 2. a.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31; Urteil vom 3.11.2015 – X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508 Rz. 13). Inwieweit er hierzu seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen muss, hängt davon ab, ob es ihm ohne eine solche Offenlegung möglich ist, darzutun, welche Aufwendungen er gewöhnlich erspart, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in diesem Fall gewöhnlich bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31). cc. Die vorliegende Klausel Ziff. V. 3. ARB unterscheidet sich von denjenigen, welche Gegenstand der Urteile des BGH vom 09.12.2014 (X ZR 85/12 und X ZR 13/14) waren, insoweit, als im vorliegenden Fall dem Kläger ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der Beklagten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, der Reiseveranstalter im konkreten Einzelfall also höhere ersparte Aufwendungen hatte. In den obigen Entscheidungen stellt der BGH zur Rechtfertigung eines strengen Prüfungsmaßstabs von Stornoklauseln maßgeblich darauf ab, dass zwar der Reiseveranstalter sich vorbehalten könne, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht eröffnet sei, im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden. Aus diesem Grund benachteiligten zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und seien gegebenenfalls geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB auszuhöhlen. Nach älterer Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH sollte aber eine Stornopauschale gem. § 651i Abs. 3 BGB, welche dem Reisenden nicht den Nachweis eines geringeren Schadens ermöglichte, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 b) BGB unwirksam sein (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 - VII ZR 332/88, NJW-RR 1990, S. 114, 115 unter II. 2. c.: zu § 11 Nr. 5 b) AGBG). Die Entscheidungen des BGH vom 09.12.2014 (X ZR 85/12 und X ZR 13/14) könnten vermuten lassen, dass er § 651i Abs. 3 BGB als abschließende lex specialis zu § 309 Nr. 5 BGB betrachtet. Ansonsten hätte er die Klauseln bereits am Maßstab des § 309 Nr. 5 b) BGB verwerfen müssen. Es ist aber zweifelhaft, ob aus der ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises folgt, dass an eine solche Stornoklausel nunmehr geringere Anforderungen zu stellen sind als diejenigen der neueren BGH-Rechtsprechung (X ZR 85/12 und X ZR 13/14). Denn auch in diesem Fall wird der Reisende mit der Beweislast für einen geringeren Schaden belastet, wobei der Gegenbeweis nicht leicht zu führen ist. Da Reiseveranstalter meist Kontingentbuchungen von Hotelzimmern mit gestaffelten Rückgabeterminen haben, reicht etwa ein bloßer Anruf beim Hotelier, ob das Hotel ausgebucht sei, nicht aus, da dem Veranstalter trotzdem ein Schaden durch Zahlungen an den Hotelier entstanden sein kann (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 14 Rn. 27 m.w.N.). Nach Ansicht der Kammer ist die neuere BGH-Rechtsprechung daher auch im vorliegenden Fall maßgeblich. dd. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Angemessenheit der Stornoklausel nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger hat die Angemessenheit der Pauschale i.H.v. 70 % des Reisepreises bestritten. Nachforschungen des Klägers bei den Leistungsträgern hätten ergeben, dass insgesamt vier Hoteliers in Bezug auf elf Übernachtungen kostenfrei storniert haben, sodass der Beklagte insofern keine Kosten entstanden seien. Die Unterkunft „C habe mitgeteilt, dass eine kostenlose Stornierung nicht möglich gewesen sei. Die übrigen Anbieter der Unterkünfte hätten die Auskunft verweigert und auf die Beklagte verwiesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte mindestens 50 % des Reisepreises erspart habe. Es ist daher Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt. Die Beklagte beschränkt sich auf den Vortrag, sie kaufe als sog. Paketer lediglich Reiseleistungen bei ihrer niederländischen Tochtergesellschaft U F T B.V. (im Folgenden: UFT) ein, welcher ihrerseits Verträge mit den Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hoteliers etc.) schließe. Sie legt eine Kooperationsvereinbarung mit der U F T („M S E B“) vor, nach deren Art. 6 Ziff. 5 i.V.m. Anhang C die Beklagte als sog. Distributor im Falle der teilweisen oder vollständigen Kündigung der Reise U F T als sog. Prinzipal gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Kündigung eine Entschädigung schuldet, welche im Falle der Kündigung bis zum 5. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises beträgt. Die im Verhältnis Beklagte – U F T vereinbarte Stornopauschale entspricht also derjenigen im Verhältnis der Parteien vereinbarten. Die Geschäftsführerin der Beklagten hat in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 28.01.2020 erklärt, dass zwischen der U F T und den Leistungsträgern keine festen Stornopauschalen vereinbart worden seien. Welche Erstattungen die Leistungsträger gewährten, sei immer eine Frage des Einzelfalls. Es handele sich um eine „Mischkalkulation“. Man arbeite mit sehr kleinen, speziellen Leistungsträgern zusammen und strebe hier die Etablierung einer guten und dauerhaften Geschäftsbeziehung an. Es gehe nicht darum, Vorteile zwischen den Tochtergesellschaften hin- und herzuschieben. Nach der Stornierung der Reise sei ihr von der U F T für den Kläger und seine Ehefrau ein Betrag i.H.v. 16.113,61 € berechnet worden. Sie habe daher lediglich einen Betrag i.H.v. 8.134,89 € erspart. Diesen Betrag habe sie dem Kläger erstattet. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend. Der Reiseveranstalter muss seine betrieblichen Abläufe sowie mit Dritten geschlossene Verträge so organisieren, dass eine Rückforderung von ersparten Kosten sichergestellt ist, denn Defizite in diesem Zusammenhang bzw. der Inhalt von Verträgen zwischen dem Reiseveranstalter und Dritten können nicht zulasten des Verbrauchers gehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 21.01.2015 - 26 O 196/14, BeckRS 2015, 5636; LG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2014 - 12 O 361/12 U, RRa 2014, S. 126; LG Leipzig, Endurteil vom 11.11.2011 - 8 O #####/####, RRa 2012, S. 143). Soweit das Amtsgericht Köln für den Fall, dass ein Reiseveranstalter Reiseleistungen bei einem anderen Veranstalter einkauft und dabei selbst einer im unternehmerischen Verkehr wirksamen Stornoklausel unterliegt, sich der Reisende diese Aufwendungen des Reiseveranstalters von eindeutigen Umgehungsfällen abgesehen grundsätzlich entgegenhalten lassen müsse, selbst wenn die gleiche Klausel im Verhältnis zwischen Reisenden und Veranstalter unwirksam wäre (vgl. AG Köln, Urteil vom 29.08.2016 - 142 C 625/14, BeckRS 2016, 20345), kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, sie schulde aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit ihrer Tochtergesellschaft dieser eine Stornopauschale i.H.v. 70 % des Reisepreises, sodass sie unabhängig von etwaigen Erstattungen der Leistungsträger an die TES über den an den Kläger erstatteten Betrag hinaus rein tatsächlich keine Aufwendungen erspart habe. Hierdurch würde die Beklagte sich zulasten des Reisenden über eine besondere vertragliche Konstruktion der Haftung gem. § 651i Abs. 2 BGB entziehen und nicht gerechtfertigte Vorteile zugunsten des TES-Konzerns vereinnahmen. Gem. § 651m S. 1 BGB a.F. kann von den §§ 651a ff. BGB a.F. nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. § 651m BGB a.F. enthält ein Umgehungsverbot (vgl. jetzt ausdrücklich § 651y S. 2 BGB n.F.); die §§ 651a ff. BGB a.F. dürfen nicht durch anderweitige Vertragsgestaltungen umgangen werden (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 18 Rn. 3 m.w.N.). Ob eine Vertragsgestaltung als eine unzulässige Umgehung i.S.v. § 651m S. 1 BGB a.F. anzusehen ist, erfordert eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Schutznorm. Eine tatbestandliche Umgehung ist anzunehmen, wenn eine vom Gesetz verbotene Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll. Maßgeblich ist dabei, ob bei objektiver Betrachtung eine Umgehung der gesetzlichen Vorschrift vorliegt. Eine Umgehungsabsicht der Beteiligten ist nicht erforderlich . Umgekehrt schließt die Unkenntnis der Parteien von der Rechtslage die Annahme eines Umgehungsgeschäfts nicht aus. Selbst bei redlichem Verhalten kann ein Umgehungsgeschäft vorliegen (vgl. BeckOGK-BGB/Alexander, Stand: 01.08.2020, § 651y Rn. 35; BeckOK-BGB/Geib, 55. Edition [Stand: 01.08.2020], § 651y Rn. 8; Erman-BGB/Blankenburg, 16. Auflage 2020, § 651y Rn. 8). Wird dem Reisenden der Einwand, eine Stornoklausel mit einem bestimmten Vomhundertsatz des Reisepreises gebe nicht die bei dieser Reiseart gewöhnlicherweise ersparten Aufwendungen und den gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb wieder oder der Veranstalter habe im konkreten Fall höhere Aufwendungen erspart, dadurch abgeschnitten, dass der Reiseveranstalter seine Reiseleistungen bei einem Dritten einkauft und mit diesem eine entsprechende Stornoklausel vereinbart, liegt hierin eine Umgehung des § 651i Abs. 2, Abs. 3 BGB a.F. Denn in diesem Fall werden dem Reisenden diejenigen Rechte entzogen, welche ihm zustünden, wenn der Reiseveranstalter selbst Verträge mit Leistungsträgern geschlossen hätte. Dies gilt erst Recht, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – bei dem Reiseveranstalter und dem Dritten um konzernierte Unternehmen handelt. Denn in diesem Fall besteht objektiv die naheliegende Möglichkeit, dass sich der Konzern durch die gewählte vertragliche Konstruktion zulasten des Reisenden in Form ersparter Aufwendungen ungerechtfertigt bereichert. Ob dies subjektiv beabsichtigt ist, ist wie ausgeführt, irrelevant, solange die gewählte Vertragskonstruktion objektiv entsprechende Wirkungen zeitigt. Der Verstoß gegen das Umgehungsverbot führt dazu, dass sich die Beklagte so behandeln lassen muss, als hätte sie direkt mit den Leistungsträgern kontrahiert (vgl. BGH, Urteil vom 22. 11. 2006 - VIII ZR 72/06, NJW 2007, S. 759, 760: zum Umgehungsverbot gem. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie hat somit darzulegen und zu beweisen, welche Aufwendungen die TES bei Reisen der vorliegenden Art gewöhnlich durch Erstattungen von Leistungsträgern erspart. Der pauschale Vortrag, die TES habe keine festen Stornosätze mit ihren Leistungsträgern vereinbart und arbeite auf der Grundlage einer „Mischkalkulation“, ist in keiner Weise ausreichend und nachvollziehbar. Sie hat vielmehr vorzutragen, welche Arten von Reisen sie anbietet, wobei hier eine bloße Differenzierung nach Beförderungsarten (Flugreisen, Kreuzfahrten etc.) nicht ausreichend wäre. Es hat zumindest eine weitere Differenzierung nach dem Zielgebiet (Australien oder Neuseeland) und der Reisezeit (Haupt- und Nebensaison) zu erfolgen. Sodann hätte sie differenziert nach den vorgenannten Reisearten vorzutragen, welche Aufwendungen sie bei Reisen der vorliegenden Art bei einer Stornierung zwischen dem 13. und dem 05. Tag vor Reisebeginn gewöhnlich erspart, wobei hier grundsätzlich die Zahlen der letzten drei Geschäftsjahre zugrunde zu legen sein dürften. Der Vortrag des Klägers legt hier nahe, dass eine große Anzahl der Leistungsträger der TES in Australien auch bei einem Rücktritt wenige Tage vor Reisebeginn zu einer kostenlosen Stornierung bereit ist. Anhaltspunkte für einen möglichen anderweitigen Erwerb sieht die Kammer hingegen nicht. Bei einer solch hochpreisigen und speziell auf den Reisenden zugeschnittenen Reise, welche zudem wenige Tage vor Reisebeginn storniert wurde, wird – anders als etwa bei standardisierten Billigreisen im modernen Massentourismus – ein anderweitiger Verkauf dieser Reise nahezu ausgeschlossen sein. Da die Beklagte – trotz Hinweises der Kammer im Termin vom 09.10.2020 – nicht dazu vorgetragen hat, welche Aufwendungen die TES bei Reisen der vorliegenden Art gewöhnlich durch Erstattungen von Leistungsträgern erspart, ist die Stornoklausel in den AGB der Beklagten als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen. 2. Die aufgrund der Unwirksamkeit der Stornoklausel in Ziff. V. 3. ARB gem. § 307 BGB sich für die Beklagte eröffnende Möglichkeit einer konkreten Abrechnung gem. § 651i Abs. 2 BGB a.F. (vgl. auch Ziff. V. 4. ARB) führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Zusammenhang hätte die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass sie im konkreten Fall keine höheren Aufwendungen als in ihrer Abrechnung behauptet erspart hat (vgl. MüKo-BGB/Tonner, 7. Auflage 2017, § 651i Rn. 30), wobei insoweit wiederum die von der TES im Verhältnis zu ihren Leistungsträgern ersparten Aufwendungen maßgeblich wären. Auch hierzu hat die Beklagte – trotz Hinweises der Kammer im Termin vom 09.10.2020 – nicht weiter vorgetragen. Es ist somit vom Klägervortrag auszugehen, wonach die Beklagte zumindest Aufwendungen i.H.v. 50 % des Reisepreises erspart hat. Der hälftige Reisepreis beträgt 12.124,25 €. Die Beklagte hat hierauf bereits einen Teilbetrag i.H.v. 8.134,89 €, sodass der mit der Klage geltend gemachte Betrag i.H.v. 3.989,36 € verbleibt. 3. Die Zinsforderung ist gem. §§ 281 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB erst ab Rechtshängigkeit gerechtfertigt. Ein Verzug bereits ab dem 11.11.2018 ist nicht festzustellen. Sowohl die E-Mail des Klägers vom 26.10.2018 als auch das anwaltliche Schreiben vom 16.11.2018 enthalten keine bestimmte Aufforderung zu einer Zahlung, sondern lediglich das Verlangen zur Mitteilung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten. Eines Hinweises bedurfte es insoweit gem. § 139 Abs. 1 S. 2, HS. 2 ZPO nicht, da lediglich Nebenforderungen betroffen waren. Der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 € wurde ausweislich des gestellten Berufungsantrags in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgt. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob ein Paket-Reiseveranstalter sich seiner Pflicht zur (teilweisen) Rückzahlung des Reisepreises nach einer vor Reiseantritt erfolgten Stornierung durch den Reisenden gem. § 651i BGB a.F. zum Nachteil des Reisenden dadurch entziehen kann, dass er mit einem anderen Reiseveranstalter, welcher Verträge mit den Leistungsträgern schließt, fixe Stornopauschalen unabhängig von den tatsächlich ersparten Aufwendungen vereinbart, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Diese grundlegende Rechtsfrage stellt sich in zahlreichen vergleichbaren Fällen und bedarf daher einer höchstrichterlichen Klärung. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . T2 Dr. V L