Urteil
18c O 52/20
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2021:0119.18C.O52.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung nach einem Kaufvertrag im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal. Der Kläger erwarb am 00.00.0000 das gebrauchte Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, E 350 CDI, Erstzulassung 00.00.0000, zu einem Kaufpreis von 34.670,00 €. Im Zeitpunkt des Kaufes wies der PKW eine Laufleistung von 58.700 km auf, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 114.269 km. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 ausgestattet und soll den Vorgaben der Euro 5 Norm entsprechen. Die Steuerungssoftware des Motors regelt die motorinterne Abgasreinigung abhängig von der Temperatur (sog. Thermofenster). Im März 2017 leitete die Staatsanwaltschaft D. ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt und Mitarbeiter der Beklagten unter anderem wegen des Verdachts des Betrugs ein. Im Nachgang rief die Beklagte europaweit Diesel-Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 zurück. Im Mai 2018 kam es zu einem ersten verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bezüglich des Fahrzeug-Modells Vito der Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, binnen zwei Wochen Schadenersatz gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges zu zahlen (Anlage K 35). Der Kläger macht geltend, die Beklagte verwende bei ihren Fahrzeugen unterschiedliche unzulässige Abschalteinrichtungen. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolge unter anderem über die sog. Abgasrückführung. Dabei werde ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nehme erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung werde bei kühleren Temperaturen zurückgefahren und schließlich ganz abgeschaltet (sog. Thermofenster). Die Abgasreinigung werde reduziert, wenn die Lufttemperatur außerhalb des NEFZ-Temperaturfenster von 20-30 Grad° liege. Dadurch erhöhe sich der Stickoxid-Ausstoß im normalen Straßenverkehr und die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte würden nicht mehr erreicht. Auch die Kühlmittel-Solltemperatur werde beeinflusst. Der Kühlmittelkreis werde künstlich kühler gehalten, die Aufwärmung des Motoröls verzögert und dadurch der Stickoxidausstoß beeinflusst (Kalibrierung des Kühlthermostats). Daneben könne die Steuerungssoftware anhand bestimmter Daten wie Drehzahl, Zeit, Nebenverbraucher und Einschlagwinkel des Lenkrads erkennen, ob eine NEFZ-Situation vorliege. Bei diesen Bedingungen sei die Abgasaufbereitung so programmiert, dass möglichst wenige Stickoxide ausgestoßen würden. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 EG-VO 715/2007 vor. Die Abschalteinrichtungen seien nicht technisch notwendig, so dass auch keine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG-VO 715/2007 eingreife. Es sei von einer Gesamtfahrleistung von mindestens 350.000 km auszugehen. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.683,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Mercedes-Benz vom Typ E 350 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N02 nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz vom Typ E 350 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N02 durch die Beklagte resultieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem vorgenannten Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.564,26 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, das Fahrzeug sei nicht mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausgestattet. Das Vorbringen des Klägers sei insoweit pauschal und ersichtlich aus Streitigkeiten gegen andere Automobilhersteller übernommen. Nicht alle Motoren des Typs OM 642 würden über die gleiche Hardware und Motorsteuerungssoftware verfügen. In der Einrichtung eines Thermofensters zur Abgassteuerung liege keine unzulässige Abschaltvorrichtung. Insbesondere sei diese notwendig, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeuges zu gewährleisten. Beide Verfahren – Thermofenster und SCR-Katalysator hätten einen Motor und Bauteilschutz zum Zweck. Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine vertraglichen oder vertragsähnlichen Ansprüche. 1. Unmittelbare Vertragliche Ansprüche scheiden aus, weil der Kläger das Fahrzeug unstreitig nicht von der Beklagten erworben hat. Auch Ansprüche nach §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB oder § 443 BGB bestehen nicht. Dass die Beklagte den Erwerb des Fahrzeuges durch eine Inanspruchnahme besonderen Vertrauens beeinflusst hat, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Es liegt auch keine Garantieerklärung im Sinne von § 443 BGB vor, aus der der Kläger gegen die Beklagte im konkreten Fall Rechte herleiten könnte. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, die nicht an den Käufer adressiert ist, sondern nur bestätigt, dass das konkrete Fahrzeug dem in der Bescheinigung beschriebenen Fahrzeug entspricht. 2. Ansprüche aus Delikt sind im Ergebnis ebenfalls nicht gegeben, worauf bereits in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 hingewiesen wurde. a. Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB besteht mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die Beklagte nicht. Soweit er behauptet, in dem Fahrzeug seien verschiedene Abschalteinrichtungen verbaut, fehlt es in weiten Teilen an der notwendigen Substantiierung. Dessen ungeachtet stellt sich das Verhalten der Beklagten schon nicht als sittenwidrig dar. Zwar dürfen an die Substantiierungslast keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19). Vorliegend hat der Kläger jedoch keinerlei greifbare Anhaltspunkte für den Einsatz der von ihm behaupteten Manipulationen in seinem Fahrzeug dargetan, sondern sich unter pauschaler Bezugnahme auf Medienberichte – insbesondere zu Beobachtungen aus den USA – und Gerichtsurteile auf allgemeine Ausführungen zu verschiedenen Fahrzeugmodellen der Beklagten und anderer Hersteller beschränkt, ohne auch nur ansatzweise einen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeugmodell herzustellen. So werden in weiten Teilen offensichtliche Textbausteine aus Schriftsätzen in Klageverfahren gegen den Volkswagen-Konzern unverändert übernommen bzw. diese ausdrücklich zur Untermauerung des eigenen Sachvortrags herangezogen. Soweit der Kläger behauptet, die Fahrzeuge der Beklagten verfügten über eine mit den Volkswagen-Sachverhalten identische Aufwärmstrategie, welche die Prüfstandsituation erkenne und sodann in einen Fahrmodus mit weniger Schadstoffausstoß schalte, lassen seine Ausführungen jeden greifbaren Anhaltspunkt dafür vermissen, dass sich eine solche Funktion überhaupt in dem streitgegenständlichen Fahrzeug befindet. Selbiges gilt für den Vorwurf einer den Lenkradeinschlag erkennenden Manipulationssoftware, die nach 1200 bzw. 2000 Sekunden von einem „sauberen“ in einen „schmutzigen“ Modus wechsle, wobei offen bleibt, ob und wann dies bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug der Fall sein soll. Auch der Klägervortrag zu einer fehlerhaften Dosierung des Harnstoffmittels AdBlue im SCR-Katalysator stellt sich als unsubstantiiert dar. Auf die Vorwürfe des Klägers hat die Beklagte substantiiert zu der grundsätzlichen und einzelfallbezogenen Funktionsweise eines SCR-Katalysators, der temperaturabhängigen Abgasnachbehandlung im Interesse des Motorschutzes und der Betriebssicherheit sowie der spezifischen Dosierung und Verwendung von AdBlue im streitgegenständlichen Fahrzeug vorgetragen. Mit diesem Vortrag der Klageerwiderung hat sich der Kläger nicht im Ansatz auseinandergesetzt, sondern sich abermals pauschal auf Medienberichte, Gerichtsurteile und eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zurückgezogen. Hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines „Thermofensters“, worin allgemein eine die Abgasrückführung in Abhängigkeit von der Außentemperatur regulierende Motorsteuerung gesehen wird, kann dahinstehen ob es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Jedenfalls kann ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nicht festgestellt werden. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, also bei umfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es im Wesentlichen auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler, Neub. 2018, § 826 BGB, Rn. 31). Ausgehend von diesen Maßstäben begründet das Inverkehrbringen eines mit einem Thermofenster ausgestatteten Fahrzeugs keine Sittenwidrigkeit, weil sich das Handeln der Beklagten im Zeitpunkt der Entwicklung und des Inverkehrbringens des Fahrzeugs als vertretbar darstellte. Bei einer gezielt auf eine Manipulation angelegten Softwaresteuerung, wie sie etwa in dem Motor EA 189 des VW-Konzerns zum Einsatz gekommen ist, ergibt sich die objektive wie subjektive Sittenwidrigkeit des Handelns bereits aus dem Einsatz der Softwareprogrammierung als solcher, weil jedem einleuchtet, dass die Entwicklung und Verwendung einer prüfstandbezogenen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig ist und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst gewesen sein muss. Dagegen stellt sich eine die Abgasrückführung und -nachbehandlung beeinflussende Motorsteuerungssoftware, die wie die in Rede stehende Thermofenster-Steuerung im normalen Fahrbetrieb grundsätzlich in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, gänzlich anders dar. Es erscheint durchaus plausibel, dass die Abgasrückführungsrate nicht unter allen denkbaren Betriebsbedingungen gleich hoch sein kann, wenn unerwünschte Auswirkungen und Beschädigungen des Motors, insbesondere des Abgasrückführungsventils selbst vermieden werden sollen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019 – 5 U 1670/18). Wenn der grundsätzliche Einsatz eines Thermofensters damit zumindest auch auf den Schutz des Motors und weiterer Bauteile abzielt, indem sie etwa der sog. Versottung einzelner Komponenten entgegen wirkt, ist deren Einsatz schon nicht objektiv besonders verwerflich. Dafür, dass sich die Auffassung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens jedenfalls nicht als unvertretbar darstellte, sprechen nicht nur die umfänglichen beiderseitigen Ausführungen zur Auslegung der betreffenden Normen unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Telos, sondern auch die durchaus kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO 715/2007/EG sowie der in der Literatur betriebene erhebliche Begründungsaufwand zur Einstufung des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung (OLG Koblenz, Urteile vom 07.09.2020 – 12 U 1406/19 und 12 U 1702/19; OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2020 – 12 U 1837/19 jeweils m.w.N.; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2020 – 17 U 296/19). Thermofenster sind bei der Regelung der Abgasrückführung in Dieselmotoren weit verbreitet und waren in der Vergangenheit von den Zulassungsbehörden anerkannt. Selbst im Untersuchungsbericht waren sie als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden (OLG München, Beschluss vom 29.09.2020 – 8 U 201/20 mit zahlreichen Nachweisen). Fehlt es nach alledem bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten, kommt es auf die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit nicht (mehr) an. b. Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet dem Grunde nach aus. Er scheitert gleichermaßen an einer fehlenden Substantiierung bzw. hinsichtlich des Thermofensters am fehlenden Vorsatz der Beklagten, weil deren Annahme, dass es sich bei dem in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Thermofenster nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, entgegen der klägerischen Auffassung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs eine vertretbare Auslegung des Gesetzes darstellte, sodass die Verantwortlichen nicht mit dem Vorsatz handeln konnten, den Kläger über eine Eigenschaft des Fahrzeugs zu täuschen und ihm dadurch einen Vermögensschaden zuzufügen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 06.01.2020 – 12 U 1408/18; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19). c. Einem Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV steht bereits entgegen, dass nach ganz einhelliger Meinung der Schutzgesetzcharakter der insoweit maßgeblichen §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV zu verneinen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20; OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 – 8 U 1449/19; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 –7 U 134/17; Legner, VuR 2018, 251; Steenbuck, MDR 2016, 185, 190). d. Nach den vorstehenden Ausführungen scheidet auch ein Anspruch nach § 831 BGB aus. 3. Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht gegeben ist, bestehen auch nicht die (hilfsweise) geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Zinsen, Feststellung des Bestehens des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 28.683,38 EUR festgesetzt. R.