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Urteil

4c O 38/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0218.4C.O38.20.00
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Tenor
  • 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 06.08.2020 (Az. 4c O 38/20) wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 06.08.2020 (Az. 4c O 38/20) wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Verfügungsklägerin begehrte mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gestützt auf ihr Europäisches Patent EP A(im Folgenden: Verfügungspatent), die Durchsetzung von Ansprüchen auf Unterlassung und Auskunftserteilung gegen die Verfügungsbeklagte. Die Kammer erließ im Beschlusswege am 06.08.2020 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte mit insbesondere folgendem Inhalt: „I. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, flexible Atemrohre, die ein Ausatmungsglied eines Atmungskreislaufes sind, und dafür ausgelegt sind, zwischen einem Patienten und einem Ventilator angeordnet zu werden, wobei die Rohre Folgendes umfassen: einen Einlass; einen Auslass; und einen einzelnen Ausatmungsfließweg zwischen dem Einlass und dem Auslass, der durch eine umschließende Wand definiert ist, wobei mindestens ein Bereich der umschließenden Wand aus einem Material besteht, das den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion erlaubt, ohne dabei den Durchgang von flüssigem Wasser oder von Atemgasen zu erlauben, wodurch ein Wasserdampfflussweg von dem Ausatmungsfließweg durch das Material zu der Umgebungsluft bereitgestellt wird, wobei der Bereich oder die Bereiche über die Länge des Rohrs derart verteilt sind, dass das Rohr die Diffusion von Wasserdampf von dem Ausatmungsglied des Atmungskreislaufes entlang des einzelnen Ausatmungsfließwegs erlaubt, wodurch die befeuchteten Gase während ihres Flusses durch das Ausatmungsglied getrocknet werden, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 2. der Verfügungsklägerin innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der einstweiligen Verfügung in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Verfügungsbeklagte) die in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18. September 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei - die Belege zum Nachweis der Angaben in Kopie vorzulegen sind und wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und - die Auskunft zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist. II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt. III. Bei Zustellung sollen diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 3. Juli 2020 sowie des Schriftsatzes vom 3. August 2020 nebst Anlagen beigefügt werden. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollziehung wird von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin in Höhe von EUR 500.000,00 abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.“ Ergänzend wird auf den Inhalts des Kammerbeschlusses verwiesen. Der hiesigen Verfügungsbeklagten wurde am 24.08.2020 per Kurier eine beglaubigte Abschrift der einstweiligen Verfügung zugestellt. Gleichfalls zugestellt wurde eine Bankbürgschaft der Commerzbank vom 21.08.2020 im Original über einen Betrag in Höhe von 500.000,00 Euro. Diese Bürgschaftserklärung enthält auszugsweise nachstehenden Text (vgl. Anlage HL 8): X Nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung durch die Kammer befolgte die Verfügungsbeklagte das Unterlassungsgebot und erteilte der Verfügungsklägerin im September 2020 die geschuldeten Auskünfte. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien standen in wechselseitigem E-Mail-Kontakt miteinander (vgl. Anlage AG 11, AG 12). Auszugsweise lautete eine E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 13.10.2020 (Anlage AG 12) wie folgt: X Die von der Verfügungsklägerin unter dem 22.09.2020 unterbreitete Abschlusserklärung wies die Verfügungsbeklagte am 13.10.2020 und 23.10.2020 zurück (Anlage AG 12). Die Verfügungsbeklagte erhob gegen den Kammerbeschluss mit Schriftsatz vom 12.11.2020 Widerspruch, welchen sie damit begründete, dass die einstweilige Verfügung mangels ordnungsgemäßer Vollziehung aufzuheben wäre. Gegen das Verfügungspatent ist ein Nichtigkeitsverfahren unter dem Az. 6 Ni 62/19 beim Bundespatentgericht anhängig, das von der B betrieben wird. Die mündliche Verhandlung ist für den 02.06.2021 angesetzt. Vor der Kammer war schon ein Parallelverfahren betreffend dieselben angegriffenen Ausführungsformen (Beatmungsschläuche unter der Bezeichnung C-Produkte) zwischen der hiesigen Verfügungsklägerin und der deutschen Tochtergesellschaft der Verfügungsbeklagten, die B, anhängig. Mit Urteil vom 04.08.2020 (Az. 4c O 43/19) verurteilte die Kammer diese insbesondere zur Unterlassung und Auskunftserteilung. Im Vereinigten Königreich Großbritannien war seit Mai 2019 ein Verfahren zwischen den hiesigen Parteien sowie der D anhängig, mit dem die Verfügungsklägerin ihr paralleles Patentrecht durchsetzen will. Inzwischen wurde dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Es wurden (erstinstanzlich) sowohl die Patentverletzung als auch die Rechtsbeständigkeit des dortigen Klagepatents festgestellt. Die Verfügungsklägerin meint, dass der einstweilige Verfügungsbeschluss Bestand haben werde, gerade wenn der Auskunftsanspruch nicht für erledigt erachtet werde. Sie habe die einstweilige Verfügung im August 2020 wirksam vollzogen und insbesondere eine hinreichende Sicherheitsleistung erbracht. Eine Auslegung des Wortlauts der Bürgschaftserklärung ergebe, dass alle bei der Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung drohenden Schadensersatzansprüche gesichert werden sollten. Die in der Erklärung angeführten Haftungsfälle seien lediglich exemplarisch und nicht in abschließender Weise angeführt worden. Das folge aus dem Verständnis des Wortes „etwa“ als Angabe eines Beispiels („beispielsweise“). Die von der Verfügungsbeklagten angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; vor allem sei vorliegend kein Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien anhängig. Hier bestehe für die Verfügungsbeklagte wegen der klaren Formulierung der Bürgschaft kein Risiko eines Prozesses gegen den Bürgen über den Umfang der Sicherheitsleistung. Auch sei das nachvertragliche Verhalten der Verfügungsbeklagten bei der Auslegung der Prozessbürgschaft zu berücksichtigen und könne vorliegend nur so verstanden werden, dass die Verfügungsbeklagte die Vollziehung der einstweiligen Verfügung für wirksam erachtet habe. Die Verfügungsklägerin beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 06.08.2020 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 06.08.2020 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf deren Erlass vom 07.03.2020 zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die seitens der Verfügungsklägerin geleistete Prozessbürgschaft unzureichend sei, da sie nicht alle Haftungsfälle aus § 945 ZPO abdecke. Erfasst würden nur Sicherungsfälle, bei denen die einstweilige Verfügung aufgehoben oder abgeändert werde. Daher sei die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß innerhalb der Monatsfrist vollzogen worden. Anderes ergebe sich auch nicht im Wege einer Auslegung des Bürgschaftswortlauts. Denn es sollten die dort benannten Haftungsszenarien der Aufhebung/Abänderung der einstweiligen Verfügung abgedeckt und entsprechende Schäden abgesichert werden, die in diesen Fällen „etwaig bzw. möglicherweise“ entstehen sollten. Durch das Adverb „etwa“ werde entgegen dem Verständnis der Verfügungsklägerin keine enumerative Aufzählung beschrieben. Ohnehin müsse eine Bürgschaftserklärung klar und eindeutig verfasst sein, damit kein Streit über deren Reichweit entstehen könne. Insgesamt könne daher eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 25.06.2020, Az. I-2 U 51/19, Anlage AG 8; im Folgenden auch: OLG-Urteil) als rechtlicher Maßstab herangezogen werden; es lägen identische Sachverhalte vor. Die Verfügungsbeklagte habe durch ihr Verhalten nach Erlass der einstweiligen Verfügung nicht deren Inhalt bestätigt. Jedenfalls habe die Verfügungsklägerin kein Vertrauen in den Bestand des Verfügungsbeschlusses entwickeln können, weil die Verfügungsbeklagte stets betont habe, dass sie das Verfügungspatent weiterhin weder für verletzt noch für rechtsbeständig halte. Zunächst warte sie aber den Ausgang des Berufungsverfahrens gegen die Tochtergesellschaft ab. Die Befolgung des Tenors der einstweiligen Verfügung sei überobligatorisch erfolgt. Da die einstweilige Verfügung aufgrund des Vollziehungsmangels von Anfang an gegenstandslos gewesen sei, liefe auch eine Erledigungserklärung hinsichtlich des Auskunftsantrags ins Leere. Jedenfalls habe die seitens der Verfügungsbeklagten erteilte Auskunft keine Erfüllungswirkung, weil sie unter dem Druck der Vollziehung erfolgt sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Der gem. §§ 936, 924 ZPO zulässige Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen den Kammerbeschluss vom 06.08.2020 ist begründet. Die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung hat mangels wirksamer Vollziehung keinen Bestand mehr. I. Die Verfügungsklägerin hat nur eine unzureichende Bürgschaftserklärung abgegeben und daher die einstweilige Verfügung nicht wirksam vollzogen. 1. Gem. § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kraft Gesetzes verliert eine einstweilige Verfügung ihre Wirkung. Der Schuldner hat für diesen Fall die Möglichkeit einen im Beschlusswege erlassenen Arrest im Widerspruchsverfahren oder im Verfahren wegen veränderter Umstände aufheben zu lassen (vgl. MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl., ZPO, § 929, Rn. 15; OLG-Urteil, beck-online, Rn. 4). Bei Beschlussverfügungen ist Fristbeginn die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsteller (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. G, Rn. 209). Für eine wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist bei Anordnung einer Sicherheitsleistung zugleich erforderlich, dass diese binnen der Monatsfrist erbracht und dem Schuldner nachgewiesen wurde (Kühnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 212). Wie jede Vollstreckungssicherheit dient auch die vom Landgericht in Ausübung seines Ermessens nach § 938 ZPO angeordnete Vollziehungssicherheit dazu, den Vollstreckungsschuldner (= Verfügungsbeklagten) im Hinblick auf seinen Schadenersatzanspruch abzusichern, der ihm zustehen kann, wenn sich die Vollstreckung (Vollziehung) der gerichtlichen Entscheidung im Nachhinein als unberechtigt erweist, z.B. weil das vollstreckte Urteil im weiteren Instanzenzug abgeändert oder aufgehoben wird. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss die geleistete Sicherheit vollständig kongruent zu derjenigen Schadenersatzhaftung sein, die das Gesetz für den Fall einer aus nachträglicher Sicht ungerechtfertigten Vollstreckung vorsieht. Sämtliche Haftungsszenarien, die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Sicherheitsleistung mit Rücksicht auf den bisherigen Verfahrensverlauf denkbar sind, müssen abgebildet und durch die geleistete Sicherheit abgedeckt sein (OLG-Urteil, beck-online, Rn. 5). Für im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen bedeutet dies, dass der Haftungsfall des § 945 ZPO von einer Sicherheitsleistung abgedeckt sein muss. Danach besteht eine Schadensersatzpflicht des vollstreckenden Verfügungsklägers, wenn sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder wenn die angeordnete Maßregel auf Grund der §§ 926 Abs. 2, 942 Abs. 3 aufgehoben wird. Dabei kann sich eine einstweilige Verfügung nicht nur bei einer förmlichen Aufhebung oder Abänderung als unwirksam erweisen, sondern auch aus anderen Gründen wie zum Beispiel dem (Teil-) Widerruf oder der (Teil-) Nichtigerklärung des Verfügungsschutzrechts. Entscheidend ist für die zu erbringende Sicherheitsleistung deshalb, dass sie für alle Haftungsszenarien verfügbar ist, die nach den Verhältnissen in demjenigen Zeitpunkt, in dem die Sicherheit geleistet wird, denkbar sind. Nur dann erfüllt die Sicherheitsleistung auf hinreichende Weise ihren Zweck, den Vollstreckungsschuldner vollständig kongruent zu einer vom Gesetz für den Fall einer nachträglichen ungerechtfertigten Vollstreckung vorgesehenen Schadensersatzhaftung des Gläubigers abzusichern (OLG-Urteil, a.a.O., Rn. 5, 10). Soweit es dem Gläubiger freisteht, die Art der Sicherheitsleistung zu wählen – wie vorliegend ausweislich Ziff. IV des Tenors –, ist immer erforderlich, dass die erbrachte Sicherheit allen oben aufgezeigten Anforderungen gerecht wird und aus sich heraus dem Schuldner einen umfassenden Vollstreckungsschutz bietet. 2. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegend von der Verfügungsklägerin erbrachte Bankbürgschaftserklärung nicht. a. Ihrem Inhalt nach deckt die streitgegenständliche Bürgschaftserklärung nicht alle Haftungsfälle des § 945 ZPO ab. aa. Damit eine Bürgschaftserklärung inhaltlich als ausreichend anzusehen ist, wird vom Vollstreckungsgläubiger verlangt, dass er klar und eindeutig die abgedeckten Haftungsfälle formuliert, um möglicherweise kostenintensive Streitigkeiten zwischen dem Schuldner und dem Bürgen über die Reichweite der Bürgschaftserklärung zu vermeiden. Trotz dieses Grundsatzes ist es nicht ausgeschlossen, dass der tatsächliche Bedeutungsgehalt der Erklärung durch Auslegung ermittelt wird (vgl. BGH, NJW 1995, 1886), unter Heranziehung sich aus dem Dokument ergebender Anknüpfungspunkte, sofern der Wortlaut der Bürgschaftserklärung aus sich heraus noch keinen eindeutigen Aufschluss über den Bürgschaftsumfang gibt. Denn grundsätzlich sind auch Bürgschaftserklärungen der Auslegung zugänglich. Zunächst ist für ihren objektiven Erklärungswert in erster Linie der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde maßgeblich. Begleitumstände können dann in die Auslegung einbezogen werden, wenn sie für den Gläubiger einen Schluss auf den Sinngehalt der Bürgschaftserklärung zulassen (MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2018, BGB, § 133, Rn. 39). Als solche Begleitumstände kommen insbesondere der mit der Absprache verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien in Betracht (BGH, NJW-RR 2008, 683). Für derlei Begleitumstände wird aber verlangt, dass ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht, der Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat (MüKoBGB/Habersack, a.a.O., § 766, Rn. 6). Diese enge Bindung der Auslegung an unmittelbar aus der Bürgschaftserklärung resultierende Anknüpfungspunkte ist Ausfluss des Charakters der Bürgschaft als streng einseitiges, risikoreiches Geschäft (BGH, NJW 1980, 1459). In dieser Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass grundsätzlich die Hauptschuld, auf die sich die Bürgschaft bezieht, aus der Bürgschaftsurkunde ersichtlich sein muss, um das vom Bürgen übernommene Risiko einzugrenzen. Gleichwohl schließt er nicht aus, dass Unklarheiten der Bürgschaftsurkunde durch Auslegung behoben werden können. Ein durch eine solche Auslegung zu ermittelnder Wille über den Umfang der Bürgschaft muss aber irgendwie in der Bürgschaftsurkunde seinen Ausdruck gefunden haben. Erst dann, wenn die Bürgschaftsurkunde einen Ansatzpunkt für eine Auslegung über den Umfang der vom Bürgen übernommenen Verpflichtung nicht eindeutig erkennen lässt, geht dies zu Lasten des Gläubigers. bb. Vorstehende Grundsätze heranziehend konnte die streitgegenständliche Bürgschaftserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht so verstanden werden, dass sie der Absicherung derjenigen Haftungsfälle dienen sollte, die sich aus der Vollziehung des einstweiligen Verfügungsbeschlusses der Kammer ergeben könnten. (a) Aus dem Wortlaut der Bürgschaftserklärung folgt ein dem § 945 ZPO entsprechender Bürgschaftsumfang nicht, weil er nicht ausdrücklich formuliert, gegen welche Haftungsfälle er eine Absicherung bereitstellen soll. Die Erklärung führt nicht die Regelung des § 945 ZPO an und weist auch keinen anderweitigen Bezug – etwa durch Wiedergabe ihres Wortlauts – zu deren Regelungsinhalt auf, was insoweit für Klarheit hätten sorgen und der Ermittlung des Umfangs einer Bürgschaftserklärung zuträglich sein können. Die gewählte Formulierung „im Falle der Aufhebung oder Abänderung der oben bezeichneten gerichtlichen Entscheidung“ lässt dagegen die hier erforderlichen abzusichernden Haftungsszenarien nicht in hinreichender Weise erkennen und ist zu allgemein, um einen sicheren Rückschluss auf sämtliche Haftungsszenarien für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung zuzulassen (vgl. OLG-Urteil, a.a.O., Rn. 13). Vielmehr bezieht sich die gewählte Formulierung eindeutig auf den Wortlaut und die von § 717 Abs. 2 ZPO adressierten Schadensersatzfälle, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil abgeändert oder aufgehoben wird, in der Regel in einem Berufungsverfahren. Dass sich der Wortlaut der Bürgschaftserklärung ausschließlich an § 717 Abs. 2 ZPO orientiert, zeigt sich ferner anhand des verwendeten Ausdrucks der „Vollstreckung“. Es ist der übliche Terminus, um im Zusammenhang mit Urteilen deren zwangsweise Befolgung zu erreichen. Dagegen wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig von der „Vollziehung“ des vorläufigen Titels gesprochen, was – dieser Systematik folgend – auch der Wortlaut des § 945 ZPO zeigt. Da bereits aufgrund vorstehender Ausführungen erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Bürgschaftserklärung ihrem Umfang nach Haftungsfälle des § 945 ZPO abdecken kann, kommt es auf die von den Parteien angestrengte Diskussion über das Verständnis des Wortes „etwa“ – was im Übrigen auch in der dem OLG-Urteil zugrunde liegenden Bürgschaftserklärung enthalten war – nicht mehr an. Selbst wenn ihm aber der von der Klägerseite angeführte Bedeutungsgehalt wie „beispielsweise“ beigemessen würde, dürfte dies für die Frage einbezogener Sicherungsfälle ohne Belang sein. Denn der Kontext, in dem dieses Wort benutzt wird, bezieht sich nach Ansicht der Kammer auf nur beispielhaft genannte Fälle der Schadensentstehung (durch Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung) und nicht auf nur beispielhaft genannte Sicherungsfälle (Aufhebung oder Abänderung). Die Verbindung zu den Sicherungsfällen erschließt sich jedenfalls aus der Satzstellung dieses Worts nicht. (b) Auch eine an äußeren Umständen orientierte Auslegung der Bürgschaftserklärung führt nicht dazu, dass deren Reichweite auf Sicherungsfälle des § 945 ZPO zu erstrecken ist. Denn diese sind mit dem Wortlaut der Erklärung als dem geäußerten Willen der Parteien nicht in Einklang zu bringen. (aa) Die Bürgschaftserklärung kann einen Anknüpfungspunkt für äußere Umstände, die bei der Auslegung der Bürgschaftserklärung Berücksichtigung finden und Hinweise auf die Vollziehung aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren geben können, jedenfalls insoweit bieten, als aus der Wiedergabe des gesamten Kammerbeschlusses (Rubrum nebst vollständigem Tenor), der Bezeichnung der Parteien als „Verfügungsklägerin“ und „Verfügungsbeklagte“ sowie aus der Formulierung, mit der die eigentliche Erklärung über die Bürgschaft eingeleitet wird (Hervorhebungen diesseits): „ Dies vorausgeschickt übernehmen wir zur Sicherung aller Schadensersatzansprüche […].“ Bezüge auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren und der eigentliche Zweck der Sicherung zu ersehen sein könnten (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 259). Ob sich dagegen derlei Hinweise auch aus dem nachvertraglichen Verhalten der Verfügungsbeklagten, was zwar den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen, gleichwohl aber für die Auslegung bedeutsam sein kann, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten kann (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 259), ergeben könnten, wonach die Haftungsfälle von § 945 ZPO einbezogen sein sollen, ist zweifelhaft. Der außergerichtliche Schriftwechsel zwischen den Parteien nach Erlass der einstweiligen Verfügung nimmt zwar immer wieder Bezug auf diesen Gerichtsbeschluss und bringt zum Ausdruck, dass die weiteren Erörterungen zwischen den Parteien dessen (gütliche) Abwicklung fördern sollten und sich die Verfügungsbeklagte ohnehin auf das Verfahren zwischen ihrer deutschen Tochtergesellschaft und der Verfügungsklägerin konzentriert. Dass sie sich im Zeitpunkt des Zugangs der Bürgschaftserklärung schon Gedanken über die Reichweite der Prozessbürgschaft gemacht hat, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Diesem Verhalten ist nach außen indes nicht die uneingeschränkte Bedeutung beizumessen, dass die Vollziehung als rechtmäßig hingenommen werde. Der Umfang einer Bürgschaftserklärung muss zudem von Anfang an und unabhängig von dem konkreten Bewusstsein des Erklärungsempfängers alle relevanten Haftungsfälle einbeziehen und deshalb ebenfalls losgelöst davon, ob sich die Bürgschaftsgläubigerin bei Erhalt der Bürgschaft vertieft mit dieser befasst hat oder nicht und möglicherweise erst durch einen zeitnahen, äußeren Anstoß in die inhaltliche Prüfung eingestiegen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, wie sie nach außen eben nicht in unmissverständlicher Weise zu erkennen gegeben hat, diese Erklärung gegen sich gelten zu lassen und diese anzuerkennen. Ein derart eindeutiger Äußerungsgehalt kommt dem Verhalten der Verfügungsbeklagten hier nicht zu, weil es sich nach Auffassung der Verfügungsklägerin nur aus dem E-Mail-Verkehr sowie der Auskunftserteilung ergeben soll, wobei dieser nicht einmal eine Erfüllungswirkung beikommt (vgl. BGH, NJW 2014, 2199, Rn. 8 m.w.N.; Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 833). Hinzukommt außerdem, dass zwischen Erteilung der Prozessbürgschaft (Ende August 2020) und dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügungsbeklagte (erstmals) den hinreichenden Umfang der Prozessbürgschaft in Abrede gestellt hat (Mitte November 2020), nur rund 2,5 Monate vergangen sind, was, vor allem wegen der anerkannten Möglichkeit auch nach längerem Zeitablauf einen Widerspruch einzulegen (vgl. MüKoZPO/Drescher, a.a.O., § 924, Rn. 11), keine hinreichende Zeitdauer („Zeitmoment“) ist, aufgrund derer die Verfügungsklägerin schon sicher hätte annehmen dürfen, dass ihre einstweilige Verfügung Bestand haben werde. Umso weniger ist dem außergerichtlichen Verhalten der Verfügungsbeklagten der Charakter eines Verzichts auf etwaige Einwendungen gegen die erteilte Prozessbürgschaft beizumessen. Zuzugeben ist der Verfügungsklägerin, dass die Verfügungsbeklagte außergerichtlich zu keiner Zeit während der wechselseitigen Korrespondenz, insbesondere zu erteilten/erteilenden Auskünften, zu erkennen gegeben hat, Zweifel an der Wirksamkeit der Vollziehung wegen einer mangelnden Reichweite der Bürgschaftserklärung zu haben. Dennoch ist ein Wille der Verfügungsbeklagten, auf etwaige ihr zustehende Einreden oder Gestaltungsrechte verzichten zu wollen, nicht eindeutig feststellbar. Ferner ist im Hinblick auf das nachvertragliche Verhalten der Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen, dass dieses stets in Bezug auf die Verfügungsklägerin erfolgt ist und nicht auf die E als Bürgin. Letzteres wäre aber der entscheidende Kontext, weil auch in diesem Verhältnis Streitigkeiten über den Umfang der Bürgschaft ausgetragen würden. Wenn das gegenüber der Verfügungsklägerin an den Tag gelegte Verhalten auch im Hinblick auf die Bürgin zum Tragen kommen sollte, indem ihm ein bestimmter Erklärungswert über den Umfang der Bürgschaftserklärung beigemessen wird, ist eine umso größere Eindeutigkeit der nachvertraglichen Äußerungen zu verlangen, damit sich ein Bürgschaftsgläubiger später an dieses Verhalten binden lassen muss. (bb) Alle diese äußeren Hinweise auf ein Verfügungsverfahren haben keinen Eingang in die Formulierung der Bürgschaftserklärung gefunden und stehen daher dem Wortlaut in einer Weise gegenüber, dass dieses Verhältnis nicht eindeutig zugunsten der Verfügungsklägerin aufgelöst und die Haftungsfälle des § 945 ZPO als von der Sicherheitsleistung erfasst betrachtet werden könnten (vgl. BGH, NJOZ 2003, 2997). Denn die sich in Fällen von Prozesssicherheiten gegenüberstehenden Interessen sind zu einem gerechten Ausgleich zu bringen, was hier für ein Überwiegen der Interessen des Vollstreckungsschuldners spricht. Einerseits verfolgt der Bürgschaftsschuldner (hier die Verfügungsklägerin) sein Interesse, durch Erbringung einer Sicherheit, von dem ihm zugesprochenen (vorläufigen) Titel Gebrauch machen zu können. Andererseits hat der Bürgschaftsgläubiger ein erhebliches Interesse daran, gegen etwaige ihm gerade aus der Titeldurchsetzung drohende Nachteile vollumfänglich und in rechtssicherer Weise abgesichert zu sein. Letzteres stellt den originären Zweck einer prozessualen Sicherheitsleistung dar (Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., Einf v § 765, Rn. 12). Der Zweck der Sicherheitsleistung rechtfertigt es, für den Umfang einer Sicherheitsleistung maßgeblich den Wortlaut der Bürgschaft in den Blick zu nehmen. So wird eine angemessene Verteilung drohender Nachteile zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner erreicht. Denn es ist für den Vollstreckungsgläubiger ein Leichtes, schon bei der Erstellung der Bürgschaft darauf hinzuwirken, dass eine eindeutige und hinreichende Formulierung gewählt wird, die keine Zweifel am Umfang der Sicherheitsleistung aufkommen lässt. Er verfügt über die Kenntnis, für welche prozessuale Situation die Sicherheit konkret geleistet werden soll; zumal er schon durch Auswahl der Art der Sicherheitsleistung auf deren Zustandekommen Einflussnehmen kann. Die unterschiedlichen, abzudeckenden Sicherungsfälle für Prozessbürgschaften ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, § 717 Abs. 2 ZPO oder § 945 ZPO. Diese beiden Vorschriften offenbaren verschiedene Szenarien, die von einer Sicherheitsleistung zu erfassen sind, wobei § 945 ZPO weitergehende Haftungsfälle als bloß eine Aufhebung oder Abänderung nach § 717 Abs. 2 ZPO beschreibt. Erforderlich ist deshalb, dass sich diese verschiedenen Sicherungsfälle klar und eindeutig in der entsprechenden Bürgschaftserklärung wiederfinden. Wie in der Praxis für die Sicherheitsleistung für Urteile der Wortlaut des § 717 Abs. 2 ZPO, kann auch in Fällen des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Wortlaut des § 945 ZPO bei der Formulierung einer solchen Prozessbürgschaft einen Orientierungspunkt bieten. Es liegt im wohl verstandenen Interesse des Vollstreckungsgläubigers, alles dafür zu tun, eine rechtssichere Grundlage für seine Titeldurchsetzung zu schaffen und das Risiko, dass diese später für rechtswidrig erklärt wird, jedenfalls zu minimieren. Der Vollstreckungsschuldner dagegen befindet sich in einer passiven Rolle, indem ihm lediglich die fertige Bürgschaftserklärung zur Annahme unterbreitet wird, ohne dass er Einfluss auf deren Zustandekommen gehabt hätte. Er verfügt somit anders als der Vollstreckungsgläubiger grundsätzlich nur über die Möglichkeit, sein Interesse an einer ausreichenden Absicherung nachträglich durchzusetzen. Darauf aber, muss er sich nicht einlassen (vgl. OLG-Urteil, a.a.O., Rn. 14). Für das maßgebliche Abstellen auf den Erklärungswortlaut spricht, vor allem bei wie vorliegend in der Bestellung von Prozessbürgschaften erfahrenen Parteien, außerdem, dass es Bürgschaftserklärungen geben kann, in denen der Verweis auf § 717 Abs. 2 ZPO als bewusster Ausschluss anderer Sicherungsfälle gewählt worden sein könnte. Eine solche Entscheidung würde durch die erweiternde Auslegung konterkariert. b. Das von der Verfügungsbeklagten herangezogene OLG-Urteil ist uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragbar. Schon im Ausgangspunkt handelt es sich um vergleichbare Sachverhalte, die sich insbesondere durch eine identisch formulierte Bürgschaftserklärung auszeichnen. In beiden Fällen beziehen sich die Formulierungen auf die Haftungsfälle des § 717 Abs. 2 ZPO, weil ihr Wortlaut jeweils Haftungsfälle aufgreift, die dadurch entstehen können, dass die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Das zwischen den Parteien der OLG-Entscheidung rechtshängige Hauptsacheverfahren steht der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht entgegen. Mit der tatsächlichen Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens lag dort zwar ein konkreter Fall vor, aufgrund dessen ein Haftungsfall nach § 945 ZPO ohne unmittelbare Abänderung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung ausgelöst werden könnte, weil es zu einer gegenüber dem Verfügungsverfahren abweichenden Hauptsacheentscheidung kommen könnte. Für die Beurteilung einer beigebrachten Sicherheitsleistung ihrem Umfang nach ist aber erforderlich, dass sie unabhängig von der konkreten Sachverhaltskonstellation immer alle denkbaren Haftungsszenarien schon im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Gläubiger der Bürgschaftserklärung (hier: Verfügungsbeklagte) erfasst. Die Bürgschaftserklärung muss kongruent zu allen Haftungsszenarien sein, die möglich und denkbar sind (vgl. OLG-Urteil, a.a.O., Rn. 5, 10). Wenn sodann die Voraussetzungen eines solchen Haftungsfalls tatsächlich eingetreten sind, belegt dies umso mehr das abstrakte Erfordernis einer schon vorher umfassend und eindeutig bereitgestellten Sicherheitsleistung. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das OLG Düsseldorf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Kategorie des abänderungs-/aufhebungsfreien Wegfalls einer einstweiligen Verfügung insofern nur als eine mögliche Variante anführt. Im Übrigen könnte auch vorliegend die Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens durch die Verfügungsklägerin jederzeit herbeigeführt werden, ohne dass die Verfügungsbeklagte darauf Einfluss hätte. Hierzu zeigt nämlich die außergerichtliche Korrespondenz der Parteien, vor allem das ergänzend in der mündlichen Verhandlung von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Schreiben der Verfügungsklägerin vom 22.09.2020, dass die Verfügungsklägerin die Erhebung einer Hauptsacheklage insbesondere für den Fall in Erwägung zieht, wenn die Verfügungsbeklagte nicht das unterbreitete Abschlussschreiben abgibt. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 91 Abs. 1, 708 Nr. 6 ZPO.