Beschluss
38 O 19/21
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
5mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Werbeaussagen, die bei Adressaten den konkreten Eindruck erwecken, bei Anbieterwechsel entstünden keine Mehrkosten, sind nach §5 Abs.1 UWG irreführend, wenn tatsächlich Bereitstellungs- und Aktivierungsentgelte sowie ggf. doppelte monatliche Zahlungen anfallen.
• Ein Unterlassungsanspruch aus §§8 Abs.1 S.1, Abs.3 Nr.1, 3 Abs.1 i.V.m. §5 Abs.1 UWG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn die Irreführung glaubhaft gemacht ist.
• Der fliegende Gerichtsstand des §14 Abs.2 S.2 UWG wird durch §14 Abs.2 S.3 Nr.1 UWG nur dann ausgeschlossen, wenn die Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft; eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Irreführende Wechselwerbung: kein Schutz vor ‚doppelten Kosten‘ • Werbeaussagen, die bei Adressaten den konkreten Eindruck erwecken, bei Anbieterwechsel entstünden keine Mehrkosten, sind nach §5 Abs.1 UWG irreführend, wenn tatsächlich Bereitstellungs- und Aktivierungsentgelte sowie ggf. doppelte monatliche Zahlungen anfallen. • Ein Unterlassungsanspruch aus §§8 Abs.1 S.1, Abs.3 Nr.1, 3 Abs.1 i.V.m. §5 Abs.1 UWG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn die Irreführung glaubhaft gemacht ist. • Der fliegende Gerichtsstand des §14 Abs.2 S.2 UWG wird durch §14 Abs.2 S.3 Nr.1 UWG nur dann ausgeschlossen, wenn die Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft; eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist zulässig. Die Antragstellerin rügt Werbeaussagen der Antragsgegnerin (Werbespot, Printanzeige, Internetauftritt und YouTube-Verbreitung), mit denen für einen Wechsel zu Vodafone geworben wird und Formulierungen wie ‚ohne Draufzahlen‘, ‚Schutz vor doppelten Kosten‘ bzw. ‚keine doppelte Kosten‘ verwendet werden. Die Antragstellerin hat die konkret beanstandeten Werbedarstellungen als Anlagen vorgelegt und zuvor abgemahnt; die Antragsgegnerin hat widersprochen und eine Schutzschrift eingereicht. Streitgegenstand ist, ob die Werbung den Tatbestand der Irreführung nach §5 Abs.1 UWG erfüllt und ob die Antragstellerin deshalb Unterlassungsansprüche besitzt. Die Antragstellerin macht geltend, dass durch Überlappungen von Vertragslaufzeiten doppelte monatliche Zahlungen sowie einmalige Bereitstellungs- und Aktivierungsgebühren beim Wechsel anfallen können. Das Gericht prüfte zudem die örtliche Zuständigkeit nach §14 Abs.2 UWG und die Zulässigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist statthaft; örtliche Zuständigkeit nach §§937 Abs.1, 943 Abs.1 ZPO i.V.m. §14 Abs.2 S.2 UWG ist gegeben, da der Ausschlusstatbestand des §14 Abs.2 S.3 Nr.1 UWG nur greift, wenn die Zuwiderhandlung tatbestandlich an elektronischen Geschäftsverkehr oder Telemedien anknüpft. • Auslegung §14 Abs.2 S.3 Nr.1 UWG: Das Gericht hält eine teleologische Reduktion für zulässig und begründbar; die Vorschrift schließt den fliegenden Gerichtsstand nur bei Fällen aus, die tatsächlich an elektronischen Geschäftsverkehr/Telemedien anknüpfen. • Irreführung nach §5 Abs.1 UWG (Werbespot und Anzeige): Die Formulierungen ‚ohne Draufzahlen‘ und ‚Schutz vor doppelten Kosten‘ erwecken beim angesprochenen Verkehr den zurechenbaren Eindruck, dass beim Wechsel keine Mehrkosten entstünden. Diese Vorstellung ist faktisch unzutreffend, weil doppelte monatliche Entgelte bei überlappenden Laufzeiten sowie einmalige Entgelte (Bereitstellungs-/Aktivierungsgebühren, Lieferpauschale) anfallen können. • Irreführung im Internetauftritt: Die dortigen Wendungen vermitteln dieselbe irreführende Kostenfreiheit, wobei einmalige Entgelte von zusammen knapp €80 nicht ohne weiteres ersichtlich sind und auch weiter unten angefügte Erläuterungen die irreführende Erstwirkung nicht ausgleichen. • Reichweite des Unterlassungsanspruchs: Das Verbot richtet sich konkret gegen die festgestellten Verletzungshandlungen; inhaltliche Konkretisierung in Antrag und Anlagen bestimmt den Umfang, sodass keine übermäßigen abstrakten Formulierungen erforderlich sind. • Verfahrensfragen: Die Sache ist so vorbereitet (Abmahnung, vorgelegte Entgegnung), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Wahrung der prozessualen Waffengleichheit erfolgen kann. Der Antrag der Antragstellerin wird stattgegeben: Der Antragsgegnerin wird untersagt, geschäftlich handelnd selbst oder durch Dritte in den benannten Werbemitteln zu behaupten, der Wechsel zu Vodafone löse keine weiteren Kosten (konkret in den vorgelegten Werbespot-, Anzeige- und Internetdarstellungen). Die einstweilige Verfügung wurde mangels überzeugender Gegenargumente ohne mündliche Verhandlung erlassen; die Werbung ist nach §5 Abs.1 UWG irreführend, weil tatsächliche Mehrkosten (doppelte monatliche Zahlungen, Bereitstellungs-/Aktivierungsgebühren und Lieferpauschalen) möglich sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; für jede Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht. Die Entscheidung dient der Sicherung des Unterlassungsanspruchs, bis in der Hauptsache abschließend entschieden ist.