OffeneUrteileSuche
Urteil

38 O 150/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0416.38O150.20.00
1mal zitiert
70Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

51 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. T a t b e s t a n d Die Antragstellerin zu 1 ist Inhaberin der als Sammelgeschmacksmuster angemeldeten internationalen Eintragung Nr. DM/096 650, wegen deren Einzelheiten auf den über den Internetauftritt der World Intellectual Property Organization (WIPO) abrufbaren Registereintrag Bezug genommen wird. Darin sind unter Nr. 11 sechs schwarz-weiß Fotografien hinterlegt, die eine offene Sandale mit einem bereiteren Riemen zeigen. Die Sandale verfügt über ein geformtes, sich nach vorn in der Höhe verjüngendes Fußbett oberhalb einer durchgehend gleich hohen Sohle, die deutlich flacher ist als das Fußbett. Der breite Riemen verläuft im vorderen Bereich des Fußes über das Fußbett bis zur Sohle. Er besteht aus zwei sich überlappenden Teilen, wobei an der Stelle, an der sich die Riementeile überlagern, der überlagerte Teil des Riemens breiter ist als der überlagernde Riementeil und sich letzterer zum Ende hin deutlicher verjüngt als ersterer. Auf dem breiten, überlappten Teil des Riemens ist eine modisch große Dornschnalle angebracht, die innen quadratisch-eckig und außen oval-gerundet ist und die den überlappenden Riementeil aufnimmt. Das Geschmacksmuster nimmt die Priorität der Anmeldung vom 21. November 2016 beim DPMA (dort eingetragen unter Nr. 402016204134-0002) in Anspruch. Die Antragstellerin zu 2 produziert und vertreibt seit 2017 mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1 die entsprechend diesem Geschmacksmuster gestaltete Sandale „Madrid Big Buckle“. Der Schuh ist in verschiedenen Farben erhältlich, darunter die Farbtöne „Graceful Licorice“ und „Graceful Taupe“. Die Umsatzzahlen des von der Antragstellerin zu 2 entwickeln sich positiv. Außerdem bietet die Antragstellerin zu 2 seit Ende 2017 den Schuh „Arizona Big Buckle“ an. Dabei handelt es sich um eine offene Sandale, die ebenfalls über ein geformtes, sich nach vorn in der Höhe verjüngendes, im inneren konturiertes Fußbett oberhalb einer durchgehend gleich hohen Sohle mit profilierter Unterseite verfügt, die deutlich flacher ist als das Fußbett. Abweichend überspannen bei ihr zwei Riemen, die ihren Ursprung in länglichen, die Korksohle zu etwa zwei Dritteln überdeckenden Seitenelementen nehmen, das vordere und hintere Ende des Mittelfußes. Die Riemen bestehen aus zwei sich überlappenden Teilen, wobei an der Stelle, an der sich die Riementeile überlagern, der überlagerte Teil des Riemens breiter ist als der überlagernde Riementeil und sich letzterer zum Ende hin verjüngt. Auf dem breiten, überlappten Teil der Riemen ist jeweils eine modisch große Dornschnalle angebracht, die innen eckig und außen gerundet ist und die den überlappenden Riementeil aufnimmt. Die Sandale ist in mehreren Farben erhältlich, darunter die Farbe „Black Patent“. Die Umsatzzahlen entwickeln sich positiv. Die Antragsgegnerin vertreibt Schuhe im Versandhandel und ihrem eigenen Fabrikverkauf. Sie bietet ebenfalls offene Sandale mit Koksfußbett und großer Dornschnalle an, und zwar als „bequeme Pantolette Veloursleder“ und „schöne Pantolette Vollrindleder“ in einer einriemigen und als „trendy Pantolette Vollrindleder“ in einer zweiriemige Variante. Das Erscheinungsbild der Schuhe ergibt sich aus den in dem Beschluss vom 31. August 2020 wiedergegebenen Abbildungen. Nach vergeblicher anwaltlicher Abmahnung ist entsprechend eines von der Antragstellerin gestellten Antrags mit dem eben erwähnten Beschluss eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin verboten worden, die genannten Schuhe anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, selbige aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die einstweilige Verfügung ist gemäß §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO zu bestätigen. I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO (hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 in Verbindung mit Artt. 88 Abs. 3, 106a der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [Gemeinschaftsgeschmacksmuster-VO] – GGV) statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Der Verfügungsantrag ist hinreichend bestimmt. a) Ein Unterlassungs- oder Verbotsantrag muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ebenso wie eine darauf beruhende Verurteilung gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) so deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) und der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die in Anspruch genommene Partei erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 – I ZR 79/20 [unter III 2 a]; Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 117/17 – ÖKO-TEST II [unter B I 1]; Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09 – TÜV I [unter I 2 a]; Urteil vom 28. November 2002 – I ZR 168/00 – P-Vermerk [unter II 2 b (1)]; s.a. Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II [unter B I 1 c]). Geht ein Anspruchssteller – wie hier – gegen Angebot und Vertrieb bestimmter Erzeugnisse vor, ist eine hinreichende Bestimmtheit für gewöhnlich gegeben, wenn der Antrag zumindest unter Heranziehung seiner Begründung erkennen lässt, in welchen Merkmalen die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Rechtsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll, wobei eine sprachliche Konkretisierung der maßgebenden Kriterien durch eine Bezugnahme auf geeignete Abbildungen ergänzt und in gewissem Umfang ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 118/16 – Hohlfasermembranspinnanlage II [unter B I 1]; Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 21/12 – Einkaufswagen III [unter B I 2]; Urteil vom 12. Juli 2001 – I ZR 40/99 – Laubhefter [unter II 1 c]; s.a. Urteil vom 21. Februar 2012 – X ZR 111/09 – Rohrreinigungsdüse II [unter II 3 e (3) (b)]; Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 188/11 – Hard Rock Café [unter B I 2 a aa]). b) Diesen Anforderungen genügt der Verfügungsantrag (und damit auch der ihm stattgebende Beschluss). Aufgrund der von den Antragstellerinnen genannten Produktbezeichnungen und der vorgelegten Abbildungen von Angeboten der Antragsgegnerin steht fest, gegen den Vertrieb welcher Schuhe sich die Antragstellerinnen wenden. In ihrer Antragsschrift haben sie verbal beschrieben, aus welchen Merkmalen sie die Rechtsverletzung herleiten und das durch Abbildungen verdeutlicht. Soweit auf den in den Antrag aufgenommenen Bildern einzelne Ausstattungsgegenstände der Schuhe verschieden groß erscheinen, liegt das an den verschiedenen Blickwinkeln und Abständen, aus denen bzw. mit denen die verschiedenen Bilder aufgenommen worden sind. Welche Schuhe die Bilder zeigen ist ebensowenig streitig wie die Frage, wie die – in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen – Schuhe in Wirklichkeit ausgestaltet sind. 2. Ein Verfügungsgrund, der gemäß §§ 935, 940 ZPO eine spezielle Verfahrensvoraussetzung für den erfolgreichen Abschluss eines auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Eilverfahrens bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2000 – IX ZB 31/99 [unter III 2 b]), ist gegeben. a) Ein Verfügungsgrund besteht, wenn bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile drohen, sei es, weil die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des geltend gemachten Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), sei es, weil eine Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob es einer vorläufigen Regelung durch eine einstweilige Verfügung bedarf, kann im gesamten Anwendungsbereich der §§ 935, 940 ZPO das Verhalten des Antragstellers von Bedeutung sein, weil dessen zögerliche Vorgehensweise indizieren kann, dass sein Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 – X ZB 2/17 [unter II 3 b aa]; Beschluss vom 1. Juli 1999 – I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 [unter II]). Dabei lässt sich in durchschnittlichen Fällen aus einem Zuwarten des Antragstellers mit der Rechtsverfolgung von etwa zwei Monaten – regelmäßig beginnend mit der Kenntnisnahme des Antragstellers von der Verletzungshandlung – noch nicht der Schluss ziehen, die Sache sei ihm selbst nicht eilig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1998 – 20 U 155/97, NJWE-WettbR 1999, 15 [unter I 2]; Urteil vom 2. Mai 2019 – 20 U 116/18, BeckRS 2019, 10070 [unter B I; insoweit in GRUR-RR 2019, 368 nicht abgedruckt]). Wie lange der Verstoß vor Beginn der Rechtsverfolgung bereits andauerte, ist grundsätzlich unerheblich, solange nicht der Antragsteller von ihm Kenntnis erlangt oder sich dieser bewusst verschlossen hat oder seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 U 168/11, BeckRS 2012, 9719 [unter B II 2 a und b]; OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2003 – 6 U 201/02, GRUR-RR 2003, 187 [unter II 1]; OLG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 1999 – 3 U 272/98, NJWE-WettbR 1999, 264 [unter I 2 und 3]). Eine allgemeine Marktbeobachtungslast in Bezug auf Wettbewerbsverstöße besteht für Marktteilnehmer nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. Juli 2014 – 6 U 47/14, GRUR-RR 2015, 245 [unter II 1]), lediglich im Kennzeichenrecht kann – allerdings grundsätzlich nur in Bezug auf eine mögliche Verwirkung, nicht hingegen in Bezug auf Verjährung oder Dringlichkeit – den Zeicheninhaber eine Obliegenheit zur Marktbeobachtung treffen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 236/16 – keine-vorwerk-vertretung [unter II 1 g aa]; s.a. Ströble/Hacker/Thiering, MarkenG, § 21 Rn. 59 einerseits und § 20 Rn. 56 sowie § 14 Rn. 586 andererseits, jeweils m.w.N.). b) Danach besteht ein Verfügungsgrund für den von der Antragstellerin zu 1 verfolgten Anspruch. Die Wahrung von geschmacksmuster- bzw. designrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist von der Natur der Sache her eilig, wenn mit ihnen – wie hier der Fall – ein andauernder Störungszustand unterbunden werden soll. Ohne einstweilige Sicherung droht eine Verwässerung des Musterschutzes, weshalb dem Rechteinhaber ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht zuzumuten sein wird. Umstände, aufgrund derer das hier anders zu sehen sein könnte, liegen nicht vor. Nicht zuletzt hat die Antragstellerin zu 1 durch ihr Verhalten gezeigt, dass ihr selbst die Sache eilig ist. Sie hat glaubhaft gemacht, erstmals am 30. Juli 2020 von dem beanstandeten Angebot der Antragsgegnerin erfahren zu haben. Daraufhin hat sie innerhalb eines Monats die Antragsgegnerin abgemahnt und gerichtliche Schritte eingeleitet. Unerheblich ist, ob die Antragstellerin zu 1 von dem Angebot der Antragsgegnerin bereits vor dem 30. Juli 2020 und zu einem so frühen Zeitpunkt hätte Kenntnis nehmen können, dass die ihr zuzubilligende Zeitspanne von etwa zwei Monaten bei Eingang des Verfügungsantrags bereits überschritten gewesen wäre. Wie dargestellt gibt es keine Marktbeobachtungslast, deren Verletzung sich dringlichkeitsschädlich auswirken könnte. Folgerichtig knüpft die Antragsgegnerin mit ihren Erwägungen nicht daran, sondern an besondere Umstände an, nämlich die zu ihren Lasten in der Sache 38 O 75/20 von der (hiesigen) Antragstellerin zu 2 wegen eines Modells von Fellsandalen am 9. April 2020 erwirkte und ihr am 28. April 2020 zugestellte einstweilige Verfügung. Daraus lässt sich jedoch gegenüber der Antragstellerin zu 1 nicht der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis mit der Folge einer Dringlichkeitsschädlichkeit für ihr Vorgehen gegen die „Big Buckle“-Modelle der Antragsgegnerin ableiten. Das gilt schon deshalb, weil die Antragstellerin zu 1 kein Verbot gegen die Antragsgegnerin erwirkt hat und sie deshalb nicht gehalten war, Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieses Verbots zu ergreifen. Unabhängig wäre ein dringlichkeitsschädliches Verhalten der Antragstellerin zu 1 auch bei voller Zurechnung des Verhaltens der Antragstellerin zu 2 nicht anzunehmen. Die Antragstellerin zu 2 war nämlich ihrerseits nicht gehalten, das Handeln der Antragsgegnerin zu kontrollieren. Eine Kontrollobliegenheit kann den von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen nicht entnommen werden. Bei diesen Entscheidungen wurde der Vorwurf dringlichkeitsschädlichen Verhaltens jeweils daraus abgeleitet, dass dem Anspruchssteller nach Erwirken einer einstweiligen Verfügung die Fortsetzung oder Wiederholung des beanstandeten Verhaltens bekannt geworden war, er gegen die Zuwiderhandlungen aber bewusst nicht einschritt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 – 6 U 135/16, GRUR-RR 2018, 95 [unter 1 b und c]; KG, Urteil vom 17. Oktober 2014 – 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [unter C 2]; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25. März 2010 – 6 U 219/09, BeckRS 2010, 16885). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Antragstellerin zu 2 durfte davon ausgehen, dass sich die Antragsgegnerin (wie sie es tatsächlich ja auch getan hat) rechtstreu verhalten und das Verbot befolgen würde. Anzeichen für einen Verstoß und damit ein Anlass, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, sind nicht ersichtlich. c) Zugunsten der Antragstellerin zu 2 wird der Verfügungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese Vermutung ist entsprechend der vorstehend angestellten Erwägungen nicht widerlegt. II. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist aus Artt. 19 Abs. 1, 106a GGV wegen Verletzung ihrer im Tatbestand bezeichneten internationalen Eintragung gerechtfertigt. 1. Die Antragstellerin zu 1 ist Inhaberin der internationalen Eintragung. 2. Die Eintragung genießt Schutz. Der von der Antragsgegnerin gemäß Artt. 90 Abs. 2, 106a GGV zulässig erhobene Einwand der Nichtigkeit greift nicht durch. Die Eintragung war zum Anmeldezeitpunkt neu und hatte Eigenart (Artt. 4 Abs. 1, 5, 6, 106a GGV). a) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (Art. 6 Abs. 1 GGV), wobei bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt wird (Art. 6 Abs. 2 GGV). Die Kenntnisse eines informierten Benutzers, aus dessen Sicht die Übereinstimmung des Gesamteindrucks (Art. 6 Abs. 1 GGV) zu beurteilen ist, und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind anzusiedeln zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers, der über keine speziellen Kenntnisse verfügt und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen zwei Produkten anstellt, und denen eines Fachmanns, der über profunde technische Fertigkeiten verfügt und minimale Unterschiede zwischen den betroffenen Erzeugnissen im Detail feststellen kann; er kennt verschiedene Geschmacksmuster bzw. Designs, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, besitzt gewisse Kenntnisse über die Elemente, die sie regelmäßig aufweisen, verwendet die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit und nimmt – soweit möglich und nicht in dem betreffenden Bereich, insbesondere wegen spezieller Umstände oder der Merkmale der Gegenstände, undurchführbar oder ungewöhnlich – einen direkten Vergleich der betreffenden Geschmacksmuster bzw. Designs vor (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – C-281/10, PepsiCo Inc./HABM [Rn. 53, 55 und 59] zu Art. 6 Abs. 1 GGV; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 164/17 – Meda Gate [unter B III 3 a] zu Art. 10 Abs. 1 GGV und BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – I ZR 40/14 – Armbanduhr [unter B III 3 d aa] zu § 38 Abs. 2 S. 1 DesignG). Bei der Bestimmung der Eigenart des Musters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 GGV). Dabei besteht zwischen Gestaltungsspielraum des Entwerfers und Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung dergestalt, dass hohe Musterdichte und kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen können, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken, wobei auch von Bedeutung ist, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum genutzt und dadurch Abstand vom Formenschatz erreicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 102/11 – Kinderwagen II [unter B III 2 a aa] zu Art. 10 Abs. 2 GGV). Der für die Bestimmung des Schutzumfangs bedeutsame Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Musters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln, wobei der Schutzumfang des Musters umso größer ist je größer der Abstand ist und es nicht auf einen Vergleich der einzelnen Merkmale mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster ankommt, sondern auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Musters mit dem vorbekannten Formenschatz ist, was es nicht ausschließt, zunächst die Merkmale zu bezeichnen, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 164/17 – Meda Gate [unter B III 2 a] zu Art. 10 Abs. 2 GGV). b) Die Eintragung der Antragstellerin zu 1 verfügt über eine solche Eigenart. Die Eintragung zeigt einen Schuh, dessen Erscheinungsbild die im Tatbestand genannten Merkmale aufweist. Insgesamt vermittelt das Muster einen bequemen und zugleich modebewusstes Publikum ansprechenden Eindruck, der geprägt wird durch die Kombination des Modells einer offenen, einriemigen Sandale mit einem anatomischen, etwas klobig anmutenden, für Damen wie Herren gleichermaßen geeigneten Korkfußbett mit einer auffälligen, modisch großen, mit ihren breiten Rändern wuchtig und massiv wirkenden Dornschnalle, die klar strukturiert ist, nämlich innen ein Quadrat erkennen lässt und äußerlich rundlich-oval gestaltet ist, und die von zwei Symmetrieachsen durchschnitten wird. Von dem vorbekannten Formenschatz hält die Eintragung ausreichenden Abstand. Teil des vorbekannten Formenschatzes ist die von der Unternehmensgruppe der Antragstellerinnen seit Jahrzehnten vertriebene Korksohlenschuhfamilie mit dem Modell „Madrid“. Mit dem „Madrid“ stimmt der „Madrid Big Buckle“ zwar in den Grundzügen überein. Aufgrund der schmaleren Ausführung des zweiteiligen Riemens und vor allem der im Vergleich zum Muster sehr kleinen, annähernd quadratischen, mit schmalen Rändern versehenen, unauffällig und rein funktional wirkenden Dornschnalle lässt jedoch das Modell „Madrid“ den auffälligen modischen Akzent, den das Muster mit der großen und wuchtigen, gleichsam das Auge des Betrachters auf sich ziehenden Schnalle setzt, vermissen. Von daher vermittelt das Muster dem informierten Benutzer einen deutlich anderen Gesamteindruck als der Schuh „Madrid“. Entsprechendes gilt für die Vielzahl von Schuhen, die sich mehr oder weniger eng an den Schuh „Madrid“ anlehnen und keinen von diesem abweichenden Gesamteindruck erzeugen. Insoweit kommt es nicht auf die genaue Dimension der „Big Buckle“-Schnalle an. Größenangaben sind dem Muster nicht zu entnehmen und Größenunterschiede der Schnalle verändern innerhalb einer gewissen Spannbreite nicht maßgeblich den Gesamteindruck des Schuhs. Der informierte Benutzer weiß, dass Schuhe in unterschiedlichen Größen gefertigt werden. Außerdem ist ihm bekannt, dass mit Schuhen verbundene (funktionale oder verzierende) Teile wie Schnallen, Knöpfe, Senkel und Ösen oftmals unverändert für Schuhe verschiedener Größen verwandt werden. Vor diesem Hintergrund stellt der informierte Benutzer in Rechnung, dass diese Teile je nach Schuhgröße graduell dominanter oder zierlicher wirken können und die genauen Proportionen der verschiedenen Teile des Schuhs zueinander abhängig von der gerade betrachteten Schuhgröße abweichen können. Der Umstand, dass einriemige Sandalen als solche schon lange zum vorbekannten Formenschatz zählen und außerdem bei der Eintragung verwandte Gestaltungselemente als solche vorbekannt sein mögen, nimmt der Eintragung nicht ihre Neuheit und Eigenart. Die Frage der Neuheit eines Musters ist anhand eines Einzelvergleichs mit Mustern aus dem vorbekannten Formenschatz zu beantworten, so dass die für einen Geschmacksmusterschutz erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe auch durch die Gesamtwirkung erreicht werden kann, die mit der Kombination vorbekannter Gestaltungsmerkmale erzielt wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – I ZR 40/14 – Armbanduhr [unter B III 2 c aa]). Für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters muss sich der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-345/13, Karen Millen Fashions Ltd ./. Dunnes Stores u.a. [Rn. 25 ff.]). Es ist mit anderen Worten im Hinblick auf den vorbekannten Formenschatz kein Vergleich der einzelnen die Klagemuster prägenden Elemente mit den einzelnen Merkmalen vorbekannter Modelle vorzunehmen, sondern jeweils der Gesamteindruck der Klagemuster mit jedem Muster aus dem vorbekannten Formenschatz zu vergleichen; eine gedankliche Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 164/17 – Meda Gate [unter B III 2 c aa]). Konkrete Modelle, deren Einbeziehung in einen anzustellenden Einzelvergleich zu der Feststellung führte, dass die Eintragung keinen deutlichen Abstand zum vorbekannten Formenschatz wahrt und Eigenart aufweist, hat die Antragsgegnerin nicht benannt. Letztlich verbleibt der sich aus dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerinnen sich ergebende Befund, dass bis zur Markteinführung des dem Muster entsprechenden „Madrid Big Buckle“ kein Schuh im Markt vorhanden war, der einen diesem entsprechenden Gesamteindruck vermittelte. 3. Die von der Antragsgegnerin vertriebenen Modelle „bequeme Pantolette Veloursleder“ und „schöne Pantolette Vollrindleder“ verletzen die internationale Eintragung der Antragsgegnerin zu 1. Sie erwecken bei einem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als die Eintragung und fallen daher in deren Schutzbereich, Artt. 106a, 10 Abs. 1 GGV. a) Bezüglich der bei der Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV heranzuziehenden Grundsätze, nach denen die Kenntnisse eines informierten Benutzers und der Grad seiner Aufmerksamkeit zu bestimmen sind und die im Rahmen der nach Art. 10 Abs. 2 GGV vorzunehmenden Bestimmung des Schutzumfangs des Musters zu beachten sind, kann auf die obigen Ausführungen zu den sich im Rahmen der Prüfung von Art. 6 GGV stellenden vergleichbaren Fragen verwiesen werden. b) Der Schutzumfang der Eintragung ist jedenfalls durchschnittlich. Für die Gestaltung von Schuhen besteht ein großer Gestaltungsspielraum. Durch ihren Verwendungszweck sind zwar gewisse Anpassungen an die Anatomie des Fußes vorgegeben. In Bezug auf die äußere Form, Farbe, Materialauswahl und Oberflächengestaltung sind der Phantasie aber kaum Grenzen gesetzt. Ausdruck dieser Gestaltungsfreiheit ist die im Schuhmarkt zu findende Modellvielfalt (wobei unter Schuhmarkt in dem hier gegebenen Zusammenhang allein der Markt für offene Schuhe [Sandalen] verstanden wird). Wie bereits aufgezeigt hält die Eintragung von dem vorbekannten Formenschatz ausreichenden Abstand. Weitere Einengungen der Gestaltungsfreiheit, als sie sich aus dem vorbekannten Schuhmodell „Madrid“ der Unternehmensgruppe der Antragstellerin zu 1 ergeben, sind nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin, die für Schmälerungen des Schutzumfangs des Musters darlegungsbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16 – Ballerinaschuh [unter B V 2 d bb (3)]), hat keinen der Eintragung näherkommenden vorbekannten Formenschatz konkret aufgezeigt. Sofern sich die von ihr zur Verteidigung gegen den von der Antragsgegnerin zu 2 erhobenen wettbewerbsrechtlichen Anspruch vorgebrachten Entgegenhaltungen nach ihrem Gesamteindruck von den auf die „klassischen“ Korksohlensandalen der Unternehmensgruppe der Antragstellerinnen zurückzuführenden Nachahmerprodukten abheben, können diese Entgegenhaltungen schon nicht zu dem vorbekannten Formenschatz gezählt werden. Hierfür hätte aufgezeigt werden müssen, inwieweit die verschiedenen Schuhe im Zeitpunkt der Anmeldung des Musters der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemacht (Art. 7 GGV) worden waren. Angaben dazu fehlen. c) Die von der Antragsgegnerin vertriebenen Schuhe „bequeme Pantolette Veloursleder“ und „schöne Pantolette Vollrindleder“ rufen denselben Gesamteindruck hervor wie die internationale Eintragung der Antragstellerin zu 1. Die eben unter II 3 b beschriebenen Gestaltungsmerkmale der internationalen Eintragung werden weitgehend identisch oder nahezu identisch übernommen. Die von der Antragsgegnerin herausgearbeiteten Unterschiede sind gering oder betreffen Aspekte, die den hervorgerufenen Gesamteindruck nicht maßgeblich prägen. Die Unterschiede in der Linienführung der Lederriemen und das Vorhandensein der Naht bei den Schuhen der Antragsgegnerin sind in der Tragesituation kaum wahrzunehmen und treten in dem erzeugten Gesamteindruck zurück. Entsprechendes gilt für die Abweichungen bei Form und Struktur der Dornschnalle. Der auf die Innensohle der Sandale aufgebrachte Schriftzug hat nach Art und Positionierung eine eher funktionelle, nämlich kennzeichnende, Funktion und ist nicht zu einem eigenständigen Designmerkmal aufgewertet. Er spielt gestalterisch eine allenfalls untergeordnete Rolle und ist zudem in der Tragesituation nicht zu erkennen. Zu den nach alledem für den Gesamteindruck eher weniger bedeutsamen Gestaltungsunterschieden treten teils eine von der Eintragung mit ihrer Schnalle in blanker, matter Metalloptik abweichende farbliche Gestaltung der Schnalle bei von der Antragsgegnerin vertriebenen Schuhen und die Unterschiede in der Oberflächengestaltung der Riemen. Insoweit gilt, dass angesichts der Schwarz-Weiß-Bilder eines farblichen Erzeugnisses nutzenden Eintragung nicht von der farblichen Gestaltung bzw. der abgestuften Tönung der Grauwerte abstrahiert werden darf, sondern Unterschiede in der Farbgestaltung bei der für Schutzbereichsbestimmung und Verletzungsprüfung notwendigen Ermittlung des Gesamteindrucks zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 – I ZR 211/08 – Schreibgeräte [unter II 2 c dd (1)]; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – I ZB 26/18 – Sportbrille [unter C II 2 c aa (1)]). Dort können sie unterschiedlich stark ins Gewicht fallen, da die Bedeutung, die der informierte Benutzer den verschiedenen Gestaltungsmerkmalen beimisst, bei gängigen und geläufigen Elementen eher gering ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 102/11 – Kinderwagen II [unter B III 2 b cc (4) und unter C I]). Vor diesem Hintergrund genügen die von der Antragsgegnerin gewählten Farbgestaltungen der Schnalle und die Ausbildung der Oberflächen der Riemen – auch in der Zusammenschau mit den weiteren Unterschieden zwischen Eintragung und Modell der Antragsgegnerin – nicht, um für den informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck zu begründen. Weder die eher naturbelassen wirkende, metallene Optik der Schnalle der Eintragung auf einem dunklen Riemen noch die goldglänzende Schnalle auf dem schwarzen Lederriemen oder die der Riemen sind ungewöhnlich oder besonders auffällig. Vielmehr handelt es sich jeweils um Gestaltungen, die innerhalb des Spektrums gängiger, am Markt für offene Schuhe zu beobachtenden Oberflächengestaltungen liegen. Das gilt ebenso für die „bequeme Pantolette Veloursleder“ mit ihrer metallic-farben lackierten strukturierten Riemenoberfläche. 4. Durch Angebot und Verkauf der „bequemen Pantolette Veloursleder“ und der „schönen Pantolette Vollrindleder“ hat die Antragsgegnerin die internationale Eintragung der Antragstellerin zu 1 benutzt und damit die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr begründet. III. Die Anträge der Antragstellerin zu 2 sind aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 3 lit. a UWG begründet. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen vor. Als Anbieter von Schuhen sind die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, woraus sich gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die (allgemeine wettbewerbsrechtliche) Anspruchsberechtigung der Antragstellerin zu 2 ergibt. Das von ihr beanstandete Verhalten – die Bewerbung, Angebot und Inverkehrbringen des Schuhs – erfüllt jeweils die Merkmale einer geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Diese geschäftlichen Handlungen hat die Antragsgegnerin entweder selbst vorgenommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) oder von jemandem vornehmen lassen, dessen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch auch gegen sie begründet. Die Handlungen sind, da sie – wie darzustellen sein wird – einen Unlauterkeitstatbestand erfüllen, nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B III 5 a]). 2. Über die allgemeine Anspruchsberechtigung aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG hinaus ist auch die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin zu 2 aus § 4 Nr. 3 UWG zu bejahen. a) Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz stehen grundsätzlich dem Hersteller des Originalprodukts zu; als solcher ist derjenige anzusehen, der das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder die Dienstleistung erbringt oder von einem Dritten herstellen oder erbringen lässt und über das Inverkehrbringen des Erzeugnisses oder das Erbringen der Dienstleistung entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 – I ZR 58/14 – Segmentstruktur [unter B I 3]; Urteil vom 2. Dezember 2015 – I ZR 176/14 – Herrnhuter Stern [unter B II 2 a]). b) In diesem Sinne Hersteller des „Madrid Big Buckle“ und des „Arizona Big Buckle“ ist die Antragstellerin zu 2. Sie ist ihren Angaben zufolge für die Produktion der unter der Marke „Birkenstock“ vertriebenen Produkte der Unternehmensgruppe zuständig. Mithin gibt sie vor, in welcher Aufmachung diese Produkte in den Verkehr gebracht werden. Damit hat sie die Leistung erbracht, für die sie den nachgesuchten wettbewerbsrechtlichen Schutz begehrt. 3. Das von der Antragstellerin zu 2 beanstandete Verhalten ist gemäß § 4 Nr. 3 UWG unlauter. a) Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleitungen anbietet, die eine Nachahmung der Produkte eines Mitbewerbers darstellen, wenn besondere Umstände – wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (§ 4 Nr. 3 lit. a UWG) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (§ 4 Nr. 3 lit. b UWG) – hinzutreten. aa) Unlauterkeitsbegründend ist danach nicht bereits das Vorliegen eines nachahmenden Erzeugnisses, sondern die Begleitumstände seines Anbietens (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 – I ZR 58/14 – Segmentstruktur [unter B I 4 g aa und unter B I 5 d aa]; Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10 – Seilzirkus [unter III 3 e]; Urteil vom 14. Dezember 1995 – I ZR 240/93 – Vakuumpumpen, GRUR 1996, 210 [unter II 3]). Grundlegende (ungeschriebene) Voraussetzung der – die zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze inhaltlich nicht verändernden – Bestimmung des § 4 Nr. 3 UWG ist, dass das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 243/16 – Gewohnt gute Qualität [unter II 2 b]; Urteil vom 4. Mai 2016 – I ZR 58/14 – Segmentstruktur [unter B I 4 a]; Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10 – Seilzirkus [unter III 3 e]). Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart des nachgeahmten Produkts, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme der das Original prägenden Gestaltungsmittel sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung dergestalt, dass je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Unlauterkeit des Anbietens der Nachahmung begründen und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2018 – I ZR 71/17 – Industrienähmaschinen [unter B II 1 b]; Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16 – Ballerinaschuh [unter B III 3 und unter B V 1 b]). bb) Ob ein Produkt die für die Bestimmung von Schutzgegenstand, Schutzumfang und Verletzungshandlung maßgebliche wettbewerbliche Eigenart aufweist, bestimmt sich – entsprechendes gilt für die Feststellung der Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung – ausgehend von dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 21/11 – Sandmalkasten [unter B I 3 a]; s.a. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – I ZR 107/13 – Exzenterzähne [unter II 2 a bb (2)]; Urteil vom 23. Oktober 2014 – I ZR 133/13 – Keksstangen [unter B I 2 d aa (2) und unter B II]; Urteil vom 15. April 2010 – I ZR 145/08 – Femur-Teil [unter II 1 e aa (1)]). Mithin ist im Rahmen von § 4 Nr. 3 UWG bei – wie hier der Fall – dem allgemeinen Verkehr angebotenen Produkten auf die Sichtweise eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 – I ZR 30/02 – Klemmbausteine III [unter II 3]). Dabei beruht der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben und bezeichnet einen fiktiven typischen Verbraucher, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 a]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; s.a. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; Urteil vom 7. Juni 2018 – C-44/17, Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Rn. 45, 47, 52 und 56]), und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2018 – I ZR 71/17 – Industrienähmaschinen [unter B II 1 e dd (1)]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 b]). Diese, für den von der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGP-Richtlinie) erfassten und darüber hinaus allgemein im Bereich des Verbraucherschutzrechts entwickelten Grundsätze gelten für den außerhalb des Anwendungsbereichs der UGP-Richtlinie liegenden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 – I ZR 124/06 – LIKEaBIKE [unter II 1 a]) lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz gleichermaßen. b) Gegenstand des von der Antragstellerin zu 2 beanspruchten Leistungsschutzes sind die in verschiedenen Farben und Materialien vertriebenen Sandalen „Madrid Big Buckle“ und „Arizona Big Buckle“. aa) Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein, was ausgehend von der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist; von ihr hängt es etwa ab, ob nur ein vollständiges Produkt oder auch Teile dieses Produkts geschützte Erzeugnisse sein können oder ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil ihr als solche wettbewerbliche Eigenart zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 21/11 – Sandmalkasten [unter B I 3 a]; Urteil vom 2. Dezember 2015 – I ZR 176/14 – Herrnhuter Stern [unter B II 3 b cc (1)]). bb) Die Antragstellerin bietet ihre Modelle „Madrid Big Buckle“ und „Arizona Big Buckle“ außer in verschiedenen Größen in unterschiedlichen Farben und Materialien an. Auf diese Unterschiede geht die Antragstellerin zu 2 in ihrem Sachvortrag nur teilweise ein. So hat sie in ihrem Verfügungsantrag von dem Modell „Madrid Big Buckle“ zwei verschiedene Farben erwähnt und jeweils Abbildungen vorgelegt. Auf der anderen Seite benennt sie in ihrer Beschreibung der von ihr für charakteristisch gehaltenen Merkmale lediglich die für Fußbett und Schnalle verwandten Materialien, nicht jedoch die Färbung von letzterer oder das für die Riemen verwandte Material und seine Farbe. Ferner hat die Antragstellerin Vertriebszahlen lediglich für die insgesamt vertriebenen Modellreihen „Madrid Big Buckle“ einerseits und „Arizona Big Buckle“ andererseits genannt. Schließlich begehrt sie ausweislich ihres Antrags Schutz „unabhängig von der jeweiligen Farbgestaltung“. In der Gesamtschau zeigt das prozessuale Vorgehen der Antragstellerin zu 2, dass sie trotz des Herausgreifens bestimmter Farb- und Materialvarianten in einigen Passagen ihres Vortrags als Schutzobjekt ihres Verfügungsantrags ihre Modelle „Madrid Big Buckle“ und „Arizona Big Buckle“ unabhängig von seiner konkreten Farbgebung und Materialwahl ansieht. Die Hervorhebung der Schuhe in den im Tatbestand genannten Farben ist mit anderen Worten lediglich beispielhaft gemeint und soll nicht das Schutzobjekt auf genau diese Schuh beschränken. cc) Die so verstandene Vorgehensweise der Antragstellerin zu 2 begegnet vom Ansatz her keinen Bedenken. Dem Verbraucher ist geläufig, dass Schuhe nicht nur in verschiedenen Größen erhältlich sind, sondern gleichbleibende Formen oftmals in unterschiedlichen Farbtönen und teilweise außerdem aus verschiedenen Materialien gefertigt werden. Soweit es sich dabei um geläufige und in dem entsprechenden Marktsegment verbreitete Farbtöne und Materialien handelt, werden diese regelmäßig den Gesamteindruck des einzelnen Schuhs nicht maßgeblich prägen. Von daher kann die Form eines Schuhs, der in einer Bandbreite geläufiger Farb- und Materialvarianten vertrieben wird, den Gegenstand des wettbewerblichen Leistungsschutzes bilden. Soweit ein Schuh außerdem in ungewöhnlichen und deshalb seinen konkreten Gesamteindruck mit prägenden Farb- und Materialausstattungen angeboten wird, zwingt dies nicht notwendig zu einer getrennten Betrachtung und einer Aufgliederung des Vortrags zu den Verkaufszahlen auf die einzelnen Varianten. Die Gesamtzahl der vertriebenen Schuhe kann in solchen Fällen ihren Aussagewert behalten. So kann sich die wettbewerbliche Eigenart auch aus einer Modellreihe mit gemeinsamen Gestaltungselementen aller Modelle einer Serie ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – I ZR 91/16 – Handfugenpistole [unter II 2 c cc]) und die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann durch ein Modell desselben Herstellers gesteigert werden, wenn es sich bei beiden um Bestandteile einer Serie handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16 – Ballerinaschuh [unter B V 1 b]). c) Die von der Antragstellerin zu 2 vertriebenen Modelle „Madrid Big Buckle“ und „Arizona Big Buckle“ verfügen über wettbewerbliche Eigenart. aa) Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – I ZR 91/16 – Handfugenpistole [unter II 2 b]). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen, wobei sich der Verkehr grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen orientieren kann und der Gesamteindruck durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden kann, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrer Kombination geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 – I ZR 2/16 – Leuchtballon [unter II 1 d bb]; Urteil vom 2. Dezember 2015 – I ZR 176/14 – Herrnhuter Stern [unter B II 3 b aa]). Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, können aus Rechtsgründen – nämlich weil die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist – keine wettbewerbliche Eigenart begründen, während Merkmale, die nicht technisch notwendig, sondern zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden wären, eine wettbewerbliche Eigenart (mit‑)begründen können, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – I ZR 91/16 – Handfugenpistole [unter II 2 c aa]). Unerheblich ist, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt, solange er nur annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – I ZR 91/16 – Handfugenpistole [unter II 2 b]). Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 – I ZR 58/14 – Segmentstruktur [unter B I 4 e dd]). bb) Das Sandalenmodell „Madrid Big Buckle“ verfügt über wettbewerbliche Eigenart. Sie ergibt sich aus ihrer sich vom Marktumfeld abhebenden, charakteristischen Gestaltung und ist durch die von der Antragstellerin zu 2 erzielten Absatzerfolge und Darstellungen des Schuhs in der Öffentlichkeit gesteigert. (1) Der Schuh ist wie im Tatbestand beschreiben gestaltet. Sein Gesamteindruck wird (wie oben unter III 3 b dargestellt) geprägt durch die Kombination des – an sich vorbekannten – Modells einer von ihrer Grundform eher rustikalen, einriemigen offenen Sandale mit konturiertem Korkfußbett und der modisch großen, klar gestalteten Dornschnalle. Ungeachtet ihrer Vorbekanntheit im Einzelnen sind die Merkmale in der Kombination, wie sie in dem Erzeugnis der Antragstellerin zu 2 zu finden sind, geeignet, dessen wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Die Neuheit des Erzeugnisses ist keine Voraussetzung für die Entstehung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 – I ZR 158/89 – Betonsteinelemente, GRUR 1992, 523 [unter II 2 c]; Urteil vom 9. Oktober 2008 – I ZR 126/06 – Gebäckpresse [unter II 2 e bb (1)]) und herkunftshinweisend kann auch die als besonders oder neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungsmerkmale sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – I ZR 176/14 – Herrnhuter Stern [unter B II 3 b cc (1)]; Urteil vom 26. Juni 2008 – I ZR 170/05 – ICON [unter II 1 c bb]; Urteil vom 15. September 2005 – I ZR 151/02 – Jeans [unter II 1 c bb]). Die in dem Produkt der Antragstellerin zu 2 zu findende Kombination der für sich gesehen vorbekannten Korksohlensandale mit der modisch großen Dornschnalle ist aufgrund des dadurch hervorgerufenen eigenen Gesamteindrucks grundsätzlich geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Der von Hause aus gegebene Grad wettbewerblicher Eigenart des Schuhs ist jedenfalls durchschnittlich. Die verwandten Gestaltungselemente sind zwar als solche weder neu noch unbekannt. In ihrer konkreten Zusammensetzung setzen sie jedoch einen besonderen Akzent, für den Beispiele aus der Zeit vor der Markteinführung des Erzeugnisses der Antragstellerin zu 2 im Jahr 2017 nicht beigebracht worden sind. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Kombination der verschiedenen Gestaltungsmerkmale und der Originalität der konkreten Produktausführung ein sich von dem wettbewerblichen Umfeld abhebender Gesamteindruck, der dem Erzeugnis der Antragstellerin zu 2 eine mindestens durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart verleiht. (2) Der zumindest durchschnittliche Grad der wettbewerblichen Eigenart des Produkts wird verstärkt durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr, die sich in den von der Antragstellerin zu 2 glaubhaft gemachten Absatzzahlen und dem Medienecho manifestiert. Die vorgelegten Publikationen mögen von überschaubarer journalistischer Qualität sein und begrenzten Informationsgehalt bieten. Das ändert aber nichts daran, dass die öffentliche Resonanz, die die Antragstellerin zu 2 mit ihrem Produkt erfährt, dafür spricht, dass Endverbraucher seine Gestaltung wahrnehmen. Ist dem so und hebt sich ein Erzeugnis in seinem Gesamteindruck vom wettbewerblichem Umfeld ab, liegt die Annahme nahe, der Verkehr werde in der konkreten Gestaltung des Produkts eine Besonderheit sehen, die auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – I ZR 176/14 – Herrnhuter Stern [unter B II 3 b dd]). cc) Die Sandale „Arizona Big Buckle“ der Antragstellerin zu 2 verfügt ebenfalls über wettbewerbliche Eigenart. Sie ergibt sich aus der sich bei Markteinführung der Sandale vom Marktumfeld abhebenden charakteristischen Gestaltung des Schuhs, nämlich der Kombination des – an sich vorbekannten – Modells einer offenen zweiriemigen Korksohlensandale mit der bereits beschriebenen Gestaltung des Fußbettes und den beiden modisch großen, rundlich erscheinenden und klar strukturieren metallischen Dornschnallen, durch die die überlappenden oberen Riementeile geführt werden. Trotz im unmittelbaren Vergleich zu dem „Madrid Big Buckle“ kleinerer Schnallen vermittelt auch dieses „Big Buckle“-Modell einen deutlich moderneren Gesamteindruck als das seit Jahrzehnten bekannte Modell „Arizona“. Die wettbewerbliche Eigenart des Schuhs, der als eigenes Gepräge zeigende, zeitgemäße Neuinterpretation des schon mehrere Jahrzehnte alten Modells „Arizona“ der Antragstellerin verstanden werden kann, ist auch bei diesem Schuh durch die von der Antragstellerin zu 2 erzielten Absatzerfolge und Werbeaufwendungen gesteigert. Zwar sind Absatzzahlen und mediale Präsenz des „Arizona Big Buckle“ geringer. Aufgrund der Nähe zu der Sandale „Madrid Big Buckle“ und dem beide Schuhe verbindenden Designelement der funktional überdimensionierten Schnalle wird die wettbewerbliche Eigenart des „Arizona Big Buckle“ auch durch die Marktstellung des „Madrid Big Buckle“ gesteigert. Das gilt auch für die von der Antragstellerin zu 2 betriebene Werbung, in der beide Schuhe teilweise nebeneinander präsentiert werden. d) Anhaltspunkte für die Annahme, die Produkte der Antragstellerin zu 2 hätten ihre wettbewerbliche Eigenart verloren, bestehen nicht. e) Die von der Antragsgegnerin vertriebenen Produkte stellen Nachahmungen der Erzeugnisse der Antragstellerin zu 2 in Form einer nachschaffenden Übernahme dar. aa) Die Annahme einer Nachahmung setzt voraus, dass eine fremde Leistung ganz oder teilweise als eigene angeboten wird, wobei das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich sein muss, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt, wozu gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein müssen, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird; zu beurteilen ist die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse nach ihrem Gesamteindruck, da der Verkehr ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahrnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, ferner kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale regelmäßig stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16 – Ballerinaschuh [unter B III 4 b und unter B V 1 a]; Urteil vom 14. September 2017 – I ZR 2/16 – Leuchtballon [unter II 1 e bb]; Urteil vom 15. Dezember 2016 – I ZR 197/15 – Bodendübel [unter II 4 a]; Urteil vom 4. Mai 2016 – I ZR 58/14 – Segmentstruktur [unter B I 4 f aa]; Urteil vom 28. Mai 2009 – I ZR 124/06 – LIKEaBIKE [unter II 1 e cc (1)]). Hinsichtlich der Intensität der Nachahmung ist zwischen identischen, nahezu identischen und nachschaffenden Nachahmungen zu unterscheiden, wobei eine nahezu identische Nachahmung vorliegt, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist und eine nachschaffende Übernahme gegeben ist, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16 – Ballerinaschuh [unter B III 4 b]). bb) Die von der Antragsgegnerin vertriebene einriemige Sandale hat die den „Madrid Big Buckle“ prägenden Merkmale ebenso fast identisch übernommen wie ihre zweiriemige Sandale die Merkmale des „Arizona Big Buckle“. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen oben unter II 3 c verwiesen werden, die für die Gestaltung des Zweiriemers entsprechend gelten. Die Abweichungen zwischen den Produkten der Parteien beziehen sich auf Gestaltungen im Detail. Sie wird der Verkehr, der beide Schuhe typischerweise nicht gleichzeitig und nebeneinander im direkten Vergleich sieht, angesichts der Übereinstimmung der Produkte in ihrer Grundgestaltung nicht als entscheidenden Unterschied wahrnehmen. f) Bewerbung, Angebot und Inverkehrbringen der Schuhe der Antragsgegnerin führen zu einer vermeidbaren Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über ihre betriebliche Herkunft im Sinne von § 4 Nr. 3 lit. a UWG. aa) Eine Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 lit. a UWG liegt bereits dann vor, wenn eine entsprechende Gefahr begründet ist, was unter Anwendung markenrechtlicher Grundsätze zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – I ZR 126/06 – Gebäckpresse [unter II 2 e bb (1)]; Urteil vom 28. Oktober 2004 – I ZR 326/01 – Puppenausstattungen [unter B I 2]; Urteil vom 28. November 2002 – I ZR 204/00 – Goldbarren [unter II 3]; Urteil vom 15. Juni 2000 – I ZR 90/98 – Messerkennzeichnung [unter II 2 b aa]). Zu unterscheiden ist zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Herkunftstäuschung; erstere liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt, letztere (auch Herkunftstäuschung im weiteren Sinne genannt) ist gegeben, wenn der Verkehr die Nachahmung für ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder von geschäftlichen oder organisatorischen – wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen – Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2018 – I ZR 71/17 – Industrienähmaschinen [unter B II 1 e aa]; Urteil vom 2. April 2009 – I ZR 144/06 – Knoblauchwürste [unter II 3]). Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt – sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar miteinander vergleichen kann – voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat; dazu reicht ein Grad von Bekanntheit aus, bei dem sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – I ZR 176/14 – Herrnhuter Stern [unter B II 3 d aa (1)]; Urteil vom 24. März 2005 – I ZR 131/02 – Handtuchklemmen [unter II 3 d aa]; Urteil vom 8. November 2001 – I ZR 199/99 – Noppenbahnen [unter II 3 a]). Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann, was anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen ist, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente und das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 – I ZR 2/16 – Leuchtballon [unter II 1 f bb (1)]). bb) Hier liegt eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. (1) Die Originale der Antragstellerin zu 2 genießen eine gewisse Bekanntheit. Aufgrund der großen Ähnlichkeit der von der Antragsgegnerin vertriebenen Produkte mit diesen Originalen besteht die Gefahr, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs glauben, erstere stammten aus dem Hause der Antragstellerin zu 2. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass viele Verbraucher die Marke der Antragstellerin zu 2 kennen und bei Fehlen einer entsprechenden Kennzeichnung auf eine abweichende Herkunft schließen werden. Auch bei bekannten Marken kann es zu Fehlvorstellungen von Verbrauchern über die betriebliche Herkunft von Produkten kommen, da in der Erinnerung des Kunden die Gesamtausstattung den jeweiligen Marken- oder Herstellernamen verdrängen kann. Jedenfalls ist die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung gegeben. Die fast identische Übernahme der die Originale prägenden Merkmale durch die angegriffenen Modelle legt den Schluss nahe, sie entstammten einer Kooperation zwischen den Parteien oder diese seien wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. November 2019 – 6 U 82/19, GRUR-RR 2020, 119 [unter 1 e bb]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2018 – 20 U 142/17 [unter B II 2]; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 – I ZR 225/98 – Viennetta [unter II 2 b bb]). (2) Diese Gefahr einer Herkunftstäuschung hätte die Antragsgegnerin unschwer vermeiden können. So wäre es möglich gewesen, von der nahezu vollständigen Übernahme der die Produkte der Antragstellerin zu 2 prägenden Gestaltungsmerkmale abzusehen. Das zeigen im Markt vorhandene Schuhe, die ebenfalls dem das rustikale Erscheinungsbild einer Korkfußbettsandale mit einer modisch großen Schnalle verbindenden Grundkonzept folgen, sich von den Produkten der Antragstellerin zu 2 aber – etwa durch abweichende Gestaltung der Schnalle – hinreichend deutlich abheben. (3) Die Kennzeichnung der von der Antragsgegnerin vertriebenen Produkte räumt die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht aus. Eine Kennzeichnung von Produkten ist aus Rechtsgründen nicht ohne weiteres zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung geeignet. Zwar kann die Gefahr einer Herkunftstäuschung unter Umständen durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – I ZR 91/16 – Handfugenpistole [unter III 3 e aa]; Urteil vom 14. September 2017 – I ZR 2/16 – Leuchtballon [unter II 1 f bb (1)]; Urteil vom 2. Dezember 2004 – I ZR 30/02 – Klemmbausteine III [unter II 3]; s.a. OLG Köln, Urteil vom 2. August 2013 – 6 U 214/12, GRUR-RR 2014, 30 [unter II 1 c]; die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2014 – I ZR 171/13 zurückgewiesen), insbesondere wenn ein deutlich gekennzeichnetes Produkt ausschließlich an Fachkreise vertrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2018 – I ZR 71/17 – Industrienähmaschinen [unter B II 1 e dd (2)]). Inwieweit dies möglich ist, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab. So kann ein aufgebrachter Hinweis je nach Verkehrsanschauung nicht ohne weiteres als zum Ausschluss von Herkunftsverwechslungen ausreichend angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – I ZR 91/16 – Handfugenpistole [unter III 3 e aa]; s.a. Urteil vom 8. Dezember 1999 – I ZR 101/97 – Modulgerüst, GRUR 2000, 521 [unter II 3 a cc]). Selbst eine deutliche Kennzeichnung kann sich in der Abwägung der verschiedenen Belange als ungeeignet darstellen. So wird der Hersteller des Originals bei der Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, möglicherweise nicht mehr als eine (unterscheidende) Kennzeichnung der Nachahmungen verlangen können, da Wettbewerbern der Verzicht auf eine angemessene technische Lösung zwecks Vermeidung der Gefahr einer Herkunftstäuschung regelmäßig nicht zuzumuten sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 – I ZR 2/16 – Leuchtballon [unter II 1 f bb (1)]). Auf der anderen Seite kann es bei nahezu identischen Nachahmungen dem Wettbewerber sogar zuzumuten sein, auf eine andere angemessene technische Lösungen auszuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – I ZR 91/16 – Handfugenpistole [unter III 3 e aa]). Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig sachlich nicht gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 – I ZR 2/16 – Leuchtballon [unter II 1 f bb (1)]). Dies beachtend muss, da bei Gestaltung der von den Antragsgegnerin vertriebenen Produkte (wie bereits aufgezeigt) die Merkmale des Originals nahezu identisch übernommen und abweichende Gestaltungsmöglichkeiten nicht genutzt wurden, die Antragstellerin zu 2 einen Vertrieb dieser Schuhe trotz der aufgebrachten – mit der von ihr genutzten Marke nicht verwechslungsfähigen – Kennzeichnung der Antragsgegnerin nicht hinnehmen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da sich die Vollstreckbarkeit eines Urteils, mit dem eine einstweilige Verfügung bestätigt wird, bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. §§ 936, 929 ZPO) ergibt. Streitwert: € 300.000 Der Streitwertfestsetzung liegt ein für die verfolgten Unterlassungsansprüche angenommener Hauptsachewert von jeweils € 150.000 zugrunde. Dieser ist im Hinblick auf die diesem Verfahren erstrebte vorläufige Sicherung um ein Drittel zu ermäßigen. Von einer (vollen) Zusammenrechnung der beiden von den Antragstellerinnen parallel gegen die Einriemensandale verfolgten Ansprüche kann nicht abgesehen werden, da dies der Vorgabe des § 39 Abs. 1 S. 1 GKG widerspräche. Das (ungeschriebene) allgemeine Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – IX ZR 136/14 [unter 1]), das beispielsweise einer Zusammenrechnung der Werte von gegen Gesamtschuldnern gerichteten gleichen Ansprüchen entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – VI ZR 418/02 [unter II]; Beschluss vom 11. April 2018 – VII ZR 252/15 [unter I]), greift nicht ein, da die Ansprüche von verschiedenen Antragstellerinnen geltend gemacht werden. Sie stehen deshalb, auch wenn sie gegen dieselbe Antragsgegnerin gerichtet und letztlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind, wirtschaftlich eigenständig nebeneinander. Von einer formalen Streitwertaddition kann auch nicht in Anlehnung an die zur Streitwertbemessung bei einem Vorgehen aus mehreren Schutzrechten entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14 – Kinderstube [unter B IV]; Beschlüsse vom 12. September 2013 – I ZR 58/11 und 61/11 [jeweils unter II 2 a]) abgesehen werden, die eine nur angemessene Erhöhung des Streitwertes gestatten, wenn ein über mehrere Schutzrechte verfügender Verletzter sein Ziel wirtschaftlich gesehen schon dem erfolgreichen Vorgehen aus einem dieser Rechte erreichen kann. Diese Situation ist der hiergegebenen nicht hinreichend vergleichbar. Seifert