Leitsatz: Leitsätze (nicht amtlich) 1. Für die Beurkundung der Vollmachten verschiedener Vollmachtgeber (Eheleute) sowie der Betreuungs- und Patientenverfügungen verschiedener Verfügender (Eheleute) in derselben Niederschrift liegt kein sachlicher Grund iSv § 93 Abs. 2 GNotKG vor mit der Folge, dass zwei Gebühren nach Nr. 21200 KV GNotKG je nach dem zusammengerechneten Wert der jeweiligen Vollmacht und Betreuungs- und Patientenverfügung zu erheben sind, wenn keine Beteiligtenidentität gegeben ist und ein rechtlicher Verknüpfungswille aus der Urkunde nicht hervorgeht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jede der Vollmachten unabhängig voneinander jederzeit frei widerruflich sein soll. 2. Bei der Bewertung der Vollmacht nach § 98 Abs. 3 GNotKG ist das durch die Vollmacht betroffene Rechtsgut ohne Schuldenabzug, d.h. bei Generalvollmachten das Aktivvermögen, zu berücksichtigen. Wenn die Generalvollmacht keine gegenständliche und zeitliche Beschränkung enthält und über den Tod hinaus wirksam sein soll, mithin eine umfassende Bevollmächtigung darstellt, ist die Ausschöpfung der Höchstgrenze des § 98 Abs. 3 GNotKG gerechtfertigt. 3. Eine gegenstandsgleiche Patienten- und Betreuungsverfügung ist nach § 36 Abs. 2 GNotKG im Regelfall ohne Rücksicht auf das Vermögen des Beteiligten mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 € zu bewerten, weil sich die Bedeutung der Angelegenheit für die menschliche Existenz einer Bewertung in Geld entzieht und die objektive Bedeutung der Sache bei allen Menschen unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen gleich ist. Auch eine Patientenverfügung, die konkret formulierte Behandlungsentscheidungen niederlegt, lässt eine Abweichung von dem Auffangwert von 5.000 € nur aufgrund der Vermögensverhältnisse nicht als angemessen und vertretbar erscheinen. Eine Betreuungsverfügung ändert daran nichts, weil mit ihr keine direkten vermögensrechtlichen Auswirkungen verbunden sind. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars C abgeändert. In der Rechnung sind 220,15 € zu wenig erhoben worden. Gegen die Beteiligten zu 1. und 2. als gemeinsame Kostenschuldner werden 5.329,05 € festgesetzt. Gegen die Beteiligte zu 1. wird ein weiterer Betrag in Höhe von 995,52 € festgesetzt und gegen den Beteiligten zu 2. wird ein weiterer Betrag in Höhe von 817,03 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e I. Die Beteiligten zu 1. und 2. beauftragten den Beteiligten zu 3. mit der Erstellung und Beurkundung u.a. von gegenseitigen Generalvollmachten. In der notariellen Urkunde vom 26. Juli 2017 (UR.-Nr.: 885/17) heißt es: I. Generalvollmacht 1. Hierdurch bevollmächtigen wir uns wechselseitig mit Wirkung für uns und unsere Erben in der Weise, dass ein jeder von uns berechtigt ist, den jeweils anderen Vollmachtgeber in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, auch soweit sie im Rahmen der elterlichen Sorge abzugeben sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und materiellrechtliche sowie zivilprozessuale Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. 2. Die Bevollmächtigten sind dementsprechend umfassend berechtigt, den Vollmachtgeber bei allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen und Erklärungen ohne Ausnahme, sofern keine Rechtsgründe dem entgegenstehen, zu vertreten. 3. Ein jeder von uns beiden ist jeweils einzelvertretungsberechtigt. II. Vorsorgevollmacht Die Vollmacht gilt zugleich als Gesundheits- und Altersvorsorgevollmacht und beinhaltet insbesondere, falls der Vollmachtgeber selbst dazu nicht in der Lage ist, das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes und die Befugnis zur Entscheidung über ärztliche und/oder freiheitsentziehende Maßnahmen. […] III. Anweisung Durch die vorstehende Vollmachtserteilung soll die Bestellung eines Betreuers im Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit vermieden werden. Der Bevollmächtigte soll erst dann von der Vollmacht zu Absch. II Gebrauch machen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr für sich selbst sorgen kann. […] Nur soweit zwingend vorgesehen, soll eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes bzw. eine Anzeige an das Gericht nach §§ 1904, 1906 BGB erforderlich sein. Sofern trotz der Vollmachtserteilung noch ein Betreuer notwendig werden sollte, soll diese Aufgabe ebenfalls von dem Bevollmächtigten oder einer Person aus dem engeren Familienkreis übernommen werden. IV. Patientenverfügung […] Der Beteiligte zu 3. rechnete die Kosten für die notariellen Urkunden Nr. 885/17 und 886/17 mit der Kostenrechnung vom 15. Augst 2017 gegenüber den Beteiligten zu 1. und 2. ab, auf die Bezug genommen wird (Bl. 6 GA). In dieser wird bezüglich der Generalvollmacht nebst Patientenverfügung eine Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG ausgehend von einem Wert in Höhe von 731.600,-- € berechnet. Der Beteiligte zu 4. beanstandete im Rahmen einer am 16. April 2018 durchgeführten Geschäftsprüfung des Beteiligten zu 3. in der Prüfbemerkung vom 8. Mai 2018, dass nicht nur eine Gebühr, sondern zwei Gebühren nach Nr. 21200 KV GNotKG je nach dem zusammengerechneten Wert der jeweiligen Vollmacht und der Betreuungsverfügung zu erheben seien. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 nahm der Beteiligte zu 3. Stellung. Ob ein sachlicher Grund zur gemeinsamen Beurkundung gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG bestehe, sei keine Kostenfrage, sondern liege allein in der Verantwortung der Beteiligten bzw. des beurkundenden Notars. In einer weiteren Stellungnahme vom 30. August 2018 hielt der Beteiligte zu 4. an seiner Prüfbemerkung fest, worauf der Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 seine Sichtweise vertiefte. Es bestehe bei Eheleuten, die sich wechselseitig bevollmächtigen immer ein rechtlicher Zusammenhang, der sich darin begründe, dass der eine dem anderen nur dann eine Vollmacht erteile, wenn dieser wiederum ihm das entsprechende Vertrauen entgegenbringe und ihm im Gegenzug eine entsprechende Vollmacht erteile. Anderenfalls würde im Zweifel keine Vollmacht erteilt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 wies der Beteiligte zu 4. den Beteiligten zu 3. an, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Daraufhin hat der Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 7. Februar 2019 den streitgegenständlichen Antrag bei dem Landgericht Düsseldorf eingebracht. Der Beteiligte zu 4. hat unter dem 10. Januar 2020 Stellung genommen (Bl. 17ff GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Antrag des Beteiligten zu 3. ist gemäß § 130 Abs. 2 i.V.m. § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig. Die vorgesetzte Dienstbehörde des Beteiligten zu 3. - der Beteiligte zu 4. - kann dessen Kostenberechnung nicht von sich aus ändern; sie hat zur Richtigstellung nur den Behelf des § 130 Abs. 2 GNotKG, bei dem sie erkennen lassen muss, mit welchem Ziel die Entscheidung des Landgerichts herbeigeführt werden soll. Beanstandet sie die erhobenen Notarkosten als zu niedrig, so weist sie den Notar an, die Mehrkosten nachzufordern oder ebenfalls die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Für die Anrufung des Landgerichts ist eine Frist nicht vorgesehen (vgl. zum Ganzen nur Korintenberg-Sikora, GNotKG, 21. Aufl., § 130 Rn. 6). Auf den auf dieser Grundlage eingebrachten Antrag des Beteiligten zu 3. war die Kostenrechnung vom 15. August 2017 abzuändern. Die unter der Überschrift „Generalvollmacht“ vorgenommene Beurkundung umfasst trotz der in der Einzahl gehaltenen Überschrift zwei Vollmachten, eine der Beteiligten zu 1. und eine des Beteiligten zu 2. und damit mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG. Nach dieser Vorschrift gilt hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstandes das Beurkundungsverfahren als besonderes Verfahren, wenn in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst werden. Der sachliche Grund muss objektiv vorliegen. Beurkundungsgegenstand ist gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben Beurkundungsgegenstand gemäß § 109 GNotKG auszugehen ist. Die Vollmachten verschiedener Personen sind verschiedene Beurkundungsgegenstände. Die beiden Vollmachten wurden vorliegend in einer Niederschrift beurkundet, so dass trotz zweier Beurkundungsgegenstände ein Beurkundungsverfahren im kostenrechtlichen Sinn vorliegt (§ 85 Abs. 2 GNotKG; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2017, - II ZB 27/16 m.w.N.). Fraglich ist, ob die mehreren Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst wurden. Grundsätzlich werden in demselben Beurkundungsverfahren Gebühren jeweils nur einmal erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Die Werte mehrerer Beurkundungsgegenstände innerhalb desselben Beurkundungsverfahrens werden zusammengerechnet (vgl. § 35 Abs. 1 GNotKG). Etwas anderes gilt nach § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG, wenn mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. Dann gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände auch hinsichtlich der Höchstwerte des § 108 Abs. 5 GNotKG als besonderes Verfahren (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2017, - II ZB 27/16 m.w.N.). Ein sachlicher Grund für die Beurkundung der gegenseitigen Vollmachten der Eheleute in einer Niederschrift lag nicht vor. Kriterien für das Vorliegen eines sachlichen Grundes stellt § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG auf. Ein sachlicher Grund ist nach dieser Regelung insbesondere in zwei Fällen anzunehmen, nämlich der Personenidentität hinsichtlich jeden Beurkundungsgegenstandes oder des Ausdrucks des rechtlichen Verknüpfungswillens in der Urkunde. Erstere Fallgestaltung, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind, ist nicht einschlägig. Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt durch einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, ohne dass es einer Annahme seitens des Bevollmächtigten bedarf. Nach § 167 Abs. 1 BGB kann die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigten oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erteilt werden. An der Erteilung der Vollmacht durch die Beteiligte zu 1. war mithin der Beteiligte zu 2. nicht beteiligt und umgekehrt die Beteiligte zu 1. nicht an der Erteilung durch den Beteiligten zu 2. Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG kann ein sachlicher Grund auch darin liegen, dass der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt. Ein solcher Grund wäre in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden zu bejahen, wenn die Vollmachten mit wechselbezüglichen Verfügungen in letztwilligen Verfügungen vergleichbar wären. Wechselbezüglich (korrespektiv) sind Verfügungen, die nach dem Willen der Erblasser so eng miteinander verbunden sind, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre, die also miteinander stehen und fallen sollen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2002, - IV ZB 20/01). Zu einer solchen Verknüpfung der Vollmachten enthält die Urkunde keine Andeutung und anders als im Fall letztwilliger Verfügungen ist eine § 2270 Abs. 2 BGB vergleichbare Zweifelsregelung nicht normiert Auch im Übrigen kann kein sachlicher Grund für eine gemeinsame Beurkundung beider Beurkundungsgegenstände in einer Niederschrift gesehen werden. Ein solcher müsste objektiv vorliegen. Der Wunsch der Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung reicht nicht (Rohs/Wedewer-Wudy, GNotKG, 120. Aktualisierung Juni 2018, § 93 Rn. 59). Wenn bereits der Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung zu einer gegenüber der getrennten Beurkundung eintretenden Kostenersparnis führte, widerspräche das dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers. Werden mehrere Beurkundungsgegenstände einzig aus dem Motiv zusammengefasst, die gebührenrechtlichen Folgen der Zusammenfassung auszunutzen, soll das Beurkundungsverfahren hinsichtlich dieser einzelnen Gegenstände als besonderes Verfahren behandelt werden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2017, - II ZB 27/16 m.w.N.). Vielmehr dürfte das Hauptaugenmerk darauf zu richten sein, dass das Recht zum einseitigen Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung zu Lebzeiten beider Ehegatten besonderen Formerfordernissen unterliegt. So kann der einseitige Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen durch einen Ehegatten ausschließlich durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen erfolgen (§ 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten das Recht zum Widerruf, so dass der überlebende Ehegatte von diesem Zeitpunkt an wie der Erblasser beim Erbvertrag grundsätzlich an seine Verfügung gebunden ist. Demgegenüber soll vorliegend jede der beiden Vollmachten unabhängig voneinander jederzeit frei widerruflich sein (siehe Abschnitt V. erster Absatz der Urkunde Nr. 885/17). Der Widerruf ist ebenfalls eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, und kann gegenüber dem Bevollmächtigten, dem Geschäftsgegner oder durch öffentliche Bekanntmachung erklärt werden. Würde man einen inhaltlichen Zusammenhang in dem Sinne bejahen, dass die Vollmachten nicht unabhängig voneinander Bestand haben sollen, würde dies zudem dazu führen, dass sich Zweifel an einer alleinigen Widerrufsmöglichkeit ergeben (vgl. Korintenberg-Diehn, GNotKG, 21. Aufl., § 93 Rn. 37). Zudem dürfte eine Ausfertigung der Vollmacht der Beteiligten zu 1. an den Beteiligten zu 2. nicht seine Vollmacht an die Beteiligte zu 1. enthalten. Die Kammer schließt sich daher für eine Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der kein objektiver Grund für eine Zusammenbeurkundung ersichtlich ist, der Auffassung des Beteiligten zu 3. an, welche auch in der Literatur vertreten wird (BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn-Bachmayer, 32. Edition, § 93 GNotKG Rn. 47.1.; Korintenberg-Diehn, GNotKG, 21. Aufl., § 93 Rn. 37). Demgegenüber wird andererseits bei einer wechselseitigen Vorsorge- bzw. Generalvollmacht von Eheleuten, wo aufgrund der unterschiedlichen Vollmachtgeber keine Beteiligtenidentität besteht, im Hinblick auf die Wechselseitigkeit der Bevollmächtigung ein ausreichender innerer Zusammenhang angenommen (Schneider/Volpert/Fölsch-Macht, Kostenrecht, 2. Aufl., § 93 Rn. 18; Rohs/Wedewer-Wudy, GNotKG, 120. Aktualisierung Juni 2018, § 93 Rn. 58). Die Kammer kann dieser Ansicht jedenfalls für einen Fall wie den vorliegenden, in der keine Ausgestaltung der Vollmachten gewählt worden ist, die eine einer letztwilligen Verfügung vergleichbare Wechselseitigkeit begründet hätte, nicht folgen. Es sind demzufolge zwei Gebühren nach Nr. 21200 KV GNotKG je nach dem zusammengerechneten Wert der jeweiligen Vollmacht und der Patientenverfügung zu erheben (Korintenberg-Diehn, GNotKG, 21. Aufl., § 93 Rn. 37). Die Geschäftswertfestsetzung für die jeweilige Generalvollmacht bestimmt sich bezüglich der Vollmacht der Beteiligten zu 1. nach einem Geschäftswert in Höhe von 406.000,-- € und derjenigen des Beteiligten zu 2. nach einem Geschäftswert in Höhe von 315.600,-- €. Der Geschäftswert bestimmt sich insoweit gemäß § 98 Abs. 3 GNotKG nach billigem Ermessen. Dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen. In § 98 Abs. 4 GNotKG wird der Höchstbetrag des Geschäftswerts auf 1 Mio. Euro begrenzt. Bei der Ermessensausübung nach § 98 Abs. 3 GNotKG ist das durch die Vollmacht betroffene Rechtsgut ohne Schuldenabzug, d.h. bei Generalvollmachten das Aktivvermögen, zu berücksichtigen (Korintenberg-Tiedtke, GNotKG, 21. Aufl., § 98 Rn. 18). Die streitgegenständliche Generalvollmacht, welche keine gegenständliche und zeitliche Beschränkung enthielt und über den Tod hinaus wirksam sein sollte, mithin eine umfassende Bevollmächtigung darstellt, rechtfertigt es, die Höchstgrenze des § 98 Abs. 3 GNotKG auszuschöpfen (Landgericht Bremen, Beschluss vom 11. September 2018, - 4 T 524/17). In Bezug auf die Patienten- und Betreuungsverfügung hält die Kammer ebenso wie der Notar einen Ansatz von 5.000,-- € für diejenige des Ehemannes und diejenige der Ehefrau für gerechtfertigt. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GNotKG sind Betreuungsverfügung und Patientenverfügung einer Person derselbe Gegenstand. Diese Erklärungen sind im Verhältnis zu einer vom Erklärenden in derselben Urkunde erteilten Vollmacht jedoch gegenstandsverschieden (§ 110 Nr. 3 GNotKG). Eine Patientenverfügung enthält Entscheidungen über den Abbruch von Behandlungsmaßnahmen für zukünftig eintretende Fälle und richtet sich an die behandelnden Ärzte, einen Betreuer oder Bevollmächtigten. Der Wunsch nach einem selbstbestimmten und würdevollen Sterbevorgang ist nicht vermögensabhängig zu bewerten. Vielmehr ist dieser nach § 36 Abs. 2 GNotKG zu bewerten. Danach ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen, jedoch nicht über 1 Mio. Euro zu bestimmen. Auch wenn strittig ist, ob und nach welchen Kriterien der in § 36 Abs. 3 GNotKG bestimmte Auffangwert in Höhe von 5.000,-- € überschritten werden kann, vertritt die Kammer die Auffassung, dass im Regelfall ohne Rücksicht auf das Vermögen des Beteiligten der Hilfswert von 5.000,-- € anzusetzen ist. Entscheidend ist dabei, dass die Bedeutung der Angelegenheit für die menschliche Existenz sich einer Bewertung in Geld entzieht (Korintenberg-Bormann, GNotKG, 21. Aufl., § 36 Rn. 83). Die objektive Bedeutung der Sache für die Betroffenen ist bei allen Menschen, unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen, gleich (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2017, – I-15 W 464/16; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2013, – I-15 W 113/13; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. November 2005, – 15 W 148/05; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2007, – 20 W 397/04). Auch wenn die streitgegenständliche Patientenverfügung teilweise konkret formulierte Behandlungsentscheidungen niederlegt, ist eine Abweichung von dem Auffangwert von 5.000,-- € nicht angemessen und vertretbar. Nur aufgrund der Vermögensverhältnisse hält die Kammer eine Erhöhung des Hilfswertes des § 36 Abs. 3 GNotKG nicht für gerechtfertigt (Rohs/Wedewer-Waldner, GNotKG, § 36 Rn. 69; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn-Soutier, 32. Edition, § 36 GNotKG Rn. 30). Eine Erhöhung lässt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung des unter der Überschrift „Anweisung“ enthaltenen Wunsches „Sofern trotz der Vollmachtserteilung noch ein Betreuer notwendig werden sollte, soll diese Aufgabe ebenfalls von dem Bevollmächtigten oder einer Person aus dem engeren Familienkreis übernommen werden“ begründen. Es handelt sich vielmehr um einen an das Betreuungsgericht gerichteten Wunsch der Kostenschuldner, dass für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, der jeweils andere Kostenschuldner oder eine Person aus dem engeren Familienkreis zu Betreuern ernannt werden sollen. Gerade aufgrund des Umstandes, dass unter Abschnitt III. allein auf die Vollmacht in Abschnitt II. Bezug genommen wird, die vor allem die Aufgabenbereiche der Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sowie der Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen zum Inhalt hat, sind direkte vermögensrechtliche Auswirkungen hiermit nicht verbunden. Die Kostenrechnung ist somit wie folgt abzuändern: UR-Nr. 885/17 vom 26.07.2017 Vollmacht der Frau Z, bezüglich derer allein Frau Z Kostenschuldnerin ist 21200 Generalvollmacht mit Patientenverfügung §§ 35 (1), 98 (3), 36 (2, 3) 411.000,00 € 835,00 € 32001 Dokumentenpauschale 1,57 € Netto-Zwischensumme 836,57 € 32014 19 % Umsatzsteuer 158,95 € Rechnungsbetrag 995,52 € UR-Nr. 885/17 vom 26.07.2017 Vollmacht des Herrn W, bezüglich derer allein Herr W Kostenschuldner ist 21200 Generalvollmacht mit Patientenverfügung §§ 35 (1), 98 (3), 36 (2, 3) 320.600,00 € 685,00 € 32001 Dokumentenpauschale 1,58 € Netto-Zwischensumme 686,58 € 32014 19 % Umsatzsteuer 130,45 € Rechnungsbetrag 817, 03 € UR-Nr. 886/17 vom 26.07.2017 Ehevertrag, bezüglich dessen Frau Z und Herr W gemeinsam Kostenschuldner sind 21100 Beurkundungsverfahren Geschäftswert nach § 97 1.259,560,00 € 4.430,00 € 32001 Dokumentenpauschale 2,70 € 32004 Post- und Telekommunikationsentgelte 6,00 € Netto-Zwischensumme 4.438,70 € 32014 19 % Umsatzsteuer 843.35 € 32015 Registrierung ZVR 17,00 € 32015 Registrierung ZTR 30,00 € Rechnungsbetrag 5.329,05 € III. Für eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten gemäß § 130 Abs. 2 Satz 4 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG besteht vorliegend kein Anlass, da solche nicht angefallen sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang bei dem Landgericht