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Urteil

4b O 49/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0511.4B.O49.20.00
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Tenor

I.              Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Erzeugen eines Ausgangssignals auf der Basis einer decodierten Version eines codierten Audiosignals, die ein Niedrigband eines ursprünglichen Audiosignals darstellt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn dem codierten Audiosignal ein variierender Filterparameter für ein spektrales Aufhellungsfilter zugeordnet ist, wobei der variierende Filterparameter von einem tonalen Charakter eines Hochbandes des ursprünglichen Audiosignals zu einer gegebenen Zeit abhängt, und

wenn die Vorrichtung aufweist: eine Einrichtung zum Erhalten des dem codierten Audiosignal zugeordneten variierenden Filterparameters, eine Hochfrequenz-Regenerationseinheit zum Durchführen eines Hochfrequenz-Regenerationsschrittes bezüglich einer decodierten Version des codierten Audiosignals, um ein hochfrequenzregeneriertes Signal zu erzeugen, und ein adaptives spektrales Aufhellungsfilter zum Filtern der decodierten Version oder des hochfrequenzregenerierten Signals;

wobei das adaptive spektrale Aufhellungsfilter einen variablen Parameter aufweist, wobei der variable Parameter gemäß dem variierenden Filterparameter, der dem codierten Audiosignal zugeordnet ist, eingestellt ist.

II.              Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung in elektronischer Form – hinsichtlich der Angaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 29. Juni 2011 Vorrichtungen gemäß Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Juni 2011 entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.              Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 29. Juni 2011 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatent XXX (deutscher Teil des XXX) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

V.              Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer I. bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben.

VI.              Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen.

VII.              Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VIII.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 Euro, wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziff. I., IV. und V.:              700.000 Euro

Ziff. II.:              200.000  Euro

Ziff. VII.:              110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Vorrichtungen zum Erzeugen eines Ausgangssignals auf der Basis einer decodierten Version eines codierten Audiosignals, die ein Niedrigband eines ursprünglichen Audiosignals darstellt, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn dem codierten Audiosignal ein variierender Filterparameter für ein spektrales Aufhellungsfilter zugeordnet ist, wobei der variierende Filterparameter von einem tonalen Charakter eines Hochbandes des ursprünglichen Audiosignals zu einer gegebenen Zeit abhängt, und wenn die Vorrichtung aufweist: eine Einrichtung zum Erhalten des dem codierten Audiosignal zugeordneten variierenden Filterparameters, eine Hochfrequenz-Regenerationseinheit zum Durchführen eines Hochfrequenz-Regenerationsschrittes bezüglich einer decodierten Version des codierten Audiosignals, um ein hochfrequenzregeneriertes Signal zu erzeugen, und ein adaptives spektrales Aufhellungsfilter zum Filtern der decodierten Version oder des hochfrequenzregenerierten Signals; wobei das adaptive spektrale Aufhellungsfilter einen variablen Parameter aufweist, wobei der variable Parameter gemäß dem variierenden Filterparameter, der dem codierten Audiosignal zugeordnet ist, eingestellt ist. II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung in elektronischer Form – hinsichtlich der Angaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 29. Juni 2011 Vorrichtungen gemäß Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Juni 2011 entstanden ist und noch entstehen wird. IV. Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 29. Juni 2011 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatent XXX (deutscher Teil des XXX) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen. V. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer I. bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben. VI. Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen. VII. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 Euro, wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden: Ziff. I., IV. und V.: 700.000 Euro Ziff. II.: 200.000 Euro Ziff. VII.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents XXX (nachfolgend: Klagepatent, Anlage KC 2, in deutscher Übersetzung als Anlage KC 2b) in Anspruch. Die Klägerin ist seit dem 29. Juni 2011 eingetragene Inhaberin des am 13. November 2001 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 14. November 2000 angemeldeten Klagepatents. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14. April 2004 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent ist Nichtigkeitsklage erhoben worden, über die noch nicht entschieden ist. Das in englischer Verfahrenssprache verfasste Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verbessern der wahrnehmungsbezogenen Leistungsfähigkeit von Hochfrequenz-Rekonstruktionscodierungsverfahren durch adaptives Filtern“. Der geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 11 lautet in deutscher Übersetzung: “Vorrichtung zum Erzeugen eines Ausgangssignals auf der Basis einer decodierten Version eines codierten Audiosignals, die ein Niedrigband eines ursprünglichen Audiosignals darstellt, wobei dem codierten Audiosignal ein variierender Filterparameter für ein spektrales Aufhellungsfilter zugeordnet ist, wobei dem codierten Audiosignal ein variierender Filterparameter für ein spektrales Aufhellungsfilter zugeordnet ist, wobei der variierende Filterparameter von einem tonalen Charakter eines Hochbandes des ursprünglichen Audiosignals zu einer gegebenen Zeit abhängt, wobei die Vorrichtung folgende Merkmale aufweist: eine Einrichtung (901) zum Erhalten des dem codierten Audiosignal zugeordneten variierenden Filterparameters; eine Hochfrequenz-Regenerationseinheit (904) zum Durchführen eines Hochfrequenz-Regenerationsschrittes bezüglich einer decodierten Version des codierten Audiosignals, um ein hochfrequenzregeneriertes Signal zu erzeugen; und ein adaptives spektrales Aufhellungsfilter (905) zum Filtern der decodierten Version oder des hochfrequenzregenerierten Signals; wobei das adaptive spektrale Aufhellungsfilter einen variablen Parameter aufweist, wobei der variable Parameter gemäß dem variierenden Filterparameter, der dem codierten Audiosignal zugeordnet ist, eingestellt ist.“ Die nachfolgende Abbildung (Figur 9 des Klagepatents) zeigt beispielhaft anhand eines Flussdiagramms eine Decodierimplementierung der Erfindung: Die Klägerin ist Inhaberin von Patenten, die für den sog. MPEG-4 Advanced Audio Coding (im Folgenden: AAC) Standard (im Folgenden: AAC-Standard oder Standard) wesentlich sind. Sie gab gegenüber der International Organisation for Stan-dardization“ (im Folgenden: „ISO“) und der „International Electrotechnical Commis-sion“ (im Folgenden: „IEC“), die den Standard verabschiedeten, eine Erklärung ab, wonach sie bereit ist, Lizenzen an ihren AAC-relevanten Patenten zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (im Folgenden: FRAND bzw. FRAND-Bedingungen = „fair, reasonable and non-discriminatory“) zu vergeben. Von der Erklärung ist auch das hiesige Klagepatent erfasst. Der AAC-Standard verfolgt ein modulares Konzept, das die Erweiterung der Grundkonzepte durch sogenannte Tools vorsieht. Daneben definiert der Standard Profile, die bestimmte Konfigurationen bzw. Tools zusammenfassen. Der Standard umfasst dabei drei Profile: das allgemeine AAC-Profil, das „High Efficiency AAC Profile“ (HE AAC) und das „High Efficiency AAC v2 Profile“ (HE AAC v2). Die in diesem Rechtsstreit relevante Spektralbandreplikation (SBR) bzw. das SBR-Tool ist Gegenstand beider High Efficiency-Profile HE AAC und HE AAC v2. Wegen der Einzelheiten des AAC-Standards wird insofern auf die als Anlage K3f vorgelegten Ausschnitte des derzeit geltenden Standards und die als Anlage K3g vorgelegten Auszüge aus dem Subpart 4 mit den Abschnitten 4.6.1 bis 4.6.3, 4.5.2.8 und 4.6.18 verwiesen. Das Klagepatent ist Teil eines von der XXX (im Folgenden: XXX), einem Tochterunternehmen aus dem Konzern der Klägerin, aufgelegten Lizenzierungsprogramms für Patente, die als wesentlich für die Implementierung des AAC-Standards erachtet werden. XXX fungiert bei dem Abschluss von Lizenzverträgen mit Dritten als Verwalterin des AAC-Lizenzierungsprogramms (im Folgenden auch: AAC-Pool) und als nicht-ausschließliche Vertreterin der Patentin-haber, deren Patente in dem AAC-Pool eingelagert sind. Neben der Lizenzierung über den AAC-Pool können auch die einzelnen Pool-Patentinhaber, zu denen neben der Klägerin unter anderem auch XXX gehören (vgl. zu den Pool-Mitgliedern insgesamt die mit Anlage KA1b vorgelegte Liste mit der Überschrift „AAC Licensors“), über bilaterale Vereinbarungen Lizenzen an ihren jeweiligen AAC-Patenten vergeben. Der AAC-Pool verfügt über mehr als 900 Lizenznehmer, unter anderem XXX. Eine im Internet, über die Home-page von XXX abrufbare Liste der Lizenznehmer liegt als Anlage K-Kart8 vor. Die Lizenzierung der AAC-Pool Patente erfolgt grundsätzlich über einen Stan-dardlizenzvertrag (Exemplar in der am 13.04.2017 geltenden Fassung liegt als An-lage K-Kart5 vor), in dem die Lizenzgebühren in Form einer gestaffelten Stücklizenz ausweislich der Veröffentlichung auf der Internetseite der XXX mit der Ad-resse www.XXX wie folgt geregelt sind (vgl. screenshot Anlage KA1b dort überschrieben mit „AAC License Fees“): XXX, XXX Alternativ kann der Lizenznehmer auch ein Gebührensystem wählen, das die zu entrichtenden Lizenzen zusätzlich nach Ländern differenziert. Für die Region 1 (be-zeichnet als „R1“), der beispielsweise die europäischen Länder und Nordamerika zugeordnet sind, fallen die Gebühren nach der bereits wiedergegebenen Tabelle an. Für eine Region 2 (bezeichnet als „R2“), die die verbleibenden Länder außerhalb der Kategorie „R1“ erfasst (z.B. Asien, Afrika und China), sind geringere Lizenzsätze nach der folgenden Tabelle zu entrichten: XXX. Die Beklagte zu 2) XXX mit Sitz in XXX der XXX. Die Beklagte zu 2) ist Betreiberin der deutschsprachigen Webseite www.XXX, auf der Smartphones und Tablets der Marke XXX für deutsche Kunden beworben werden, darunter das Smartphone „XXX“ oder das Tablet „XXX“. Auf die als Anlage KC 3d vorgelegten Screenshots wird Bezug genommen. Die Internetseite verlinkt zu Online-Händlern wie zum Beispiel Amazon, bei denen die Kunden die Geräte unmittelbar erwerben können. Weiterhin liefert die Beklagte zu 2) Smartphones der Marke XXX in die Bundesre-publik Deutschland, darunter das Smartphone mit der Bezeichnung „XXX“. Auf dem Telefon selbst und auch auf der Umverpackung wird die Beklagte zu 2) als Importeurin ausgewiesen. Schließlich bewirbt die Beklagte zu 2) Smartphones der Marke „XXX“ über die von ihr verantwortete Webseite www.XXX , die von der XXX nach Deutschland geliefert und über ausgewählte Einzelhändler vertrieben werden. Ein Auszug aus dieser Webseite kann der Anlage K 3k entnommen werden. Auf der Website werden Einzelhändler benannt, bei denen die Geräte bestellt werden können. Ebenso wird, wenn ein Kunde ein Gerät ausgewählt hat, über den Button „Jetzt kaufen“ angezeigt, wo dieses erworben werden kann. Über weitere Links kann der Kunde unmittelbar auf die Seiten der entsprechenden Händler gelangen. Die Beklagte zu 1) XXX „XXX“ wird nachfolgend – wenn auch bezogen auf die Beklagten zu 1) und zu 2) etwas verkürzt – als „Muttergesellschaft“ oder als „XXX“ bezeichnet.). Die Beklagte zu 1) betreibt den deutschen Facebook-Auftritt der Marke „XXX“ unter https://www.facebook.com/XXX. Auf der Facebook-Seite werden ausweislich der als Anlage KC 3d vorgelegten Screenshots Smartphones und Tablet-PC’s der Marke XXX, darunter die Modelle „XXX“ und „XXX“, beworben. Zudem wird von dieser Facebook-Seite auf die Webseite der Beklagten zu 2) verlinkt. Die Klägerin wendet sich gegen Angebot und Vertrieb sämtlicher Mobiltelefone und Tablets durch die Beklagten, die vom Profil HE AAC v2 des AAC-Standards Gebrauch machen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), darunter die Smartphones „XXX“ oder „XXX“ oder das Tablet „XXX“. Die angegriffenen Smartphones und Tablet PC’s nutzen das mobile Betriebssystem „Android“, ein maßgeblich unter der Führung des „Google“-Konzerns entwickeltes Betriebssystem sowie eine Software-Plattform für mobile Geräte wie Smartphones und Tablet-PC’s. Der AAC-Standard stellt eine Kompatibilitätsanforderung für das Android-System von Google insofern dar, als dessen Implementierung erforderlich ist, um die Zertifizierung für sog. „Google Mobile Services“ (GMS) zu erhalten. Dieser bedarf es wiederum, um „Google-Anwendungen“, insbesondere den Google Play App Store, Google Maps, Google Search sowie YouTube zu nutzen. Mit dem SBR-Tool des AAC-Standards wird das Prinzip der Spektralbandreplikation wie folgt umgesetzt: Der codierte Audiodatenstrom enthält ein codiertes Audiosignal, das nur das untere Frequenzband des ursprünglichen Audiosignals umfasst und im AAC Decoder decodiert wird. Das Ausgangssignal des AAC Core Decoders ist dabei ein digitales Audiosignal, das in sog. Rahmen einer bestimmten zeitlichen Länge („SRB“-Rahmen oder „SRB frame“) unterteilt ist, wobei diese Rahmen jeweils 1024 oder 960 Abtastwerte („Samples“) enthalten (Anlage KC 3g, Abschnitt 4.6.18.6). Nachdem das Audiosignal vom Decodierer decodiert wurde, wird es einer Analyse-Filterbank („Analysis QMF Bank“) zugeführt und dort zum Zwecke der Verarbeitung weiter in sog. Subband-Signale unterteilt. Je nach Länge der SBR-Rahmen erzeugt die Analyse-Filterbank für jeden SBR-Rahmen 30 bis 32 hintereinander folgende Sätze von Subbandsignalen (Anlage KC 3g, Abschnitt 4.6.18.4.1), die nach dem Standard zu einer Matrix X (k, l) zusammengefasst werden. Die vom AAC Core Decoder ausgegebenen Subbandsignale ohne die zu rekonstruierenden Subbandsignale des oberen Frequenzbereichs werden im Standard als X low (k, l) bezeichnet (Anlage KC 3g, Abschnitt 4.6.18.5). Das an den Decodierer übermittelte Signal enthält neben dem codierten Audiosignal weitere Informationen, sog. Seiteninformationen, die der Standard als „SBR-Teil“ („SBR part“) bezeichnet. Die in diesen Seiteninformationen enthaltenen Daten sind in dem empfangenen Audiodatenstrom in codierter und quantisierter Form enthalten und werden daher nach Verarbeitung in dem Bitstream Parser decodiert und dequantisiert. Das obere Frequenzband, das dem Decodierer nicht übermittelt wird, wird sodann anhand dieser Seiteninformationen im sog. HF-Generator des SBR-Tools erzeugt, indem aus der Matrix X low die Matrix X high erstellt wird. Dies erfolgt dadurch, dass die Subbandsignale des unteren Frequenzbereichs in den oberen Frequenzbereich „verschoben“ werden. Sodann wird im Envelope Adjuster die Spektralhülle anhand der entsprechenden Seiteninformationen des SBR-Teils des Audiodatenstroms eingestellt. Damit ist die Rekonstruktion des oberen Frequenzbereichs abgeschlossen. Schließlich werden die Subband-Signale des unteren Frequenzbereichs aus der Analyse-Filterbank und die Subband-Signale des rekonstruierten oberen Frequenzbereichs aus dem Envelope Adjuster zusammengeführt und in der Synthese-Filterbank (Synthesis QFM Bank) aus der Subband-Domäne in den Zeitbereich überführt. Im Zusammenhang mit der Erzeugung der Subbandsignale für den oberen Frequenzbereich führt der HF-Generator des SBR-Tools eine sog. „inverse“ Filterung aus (Anlage KC 3g, Abschnitt 4.6.18.6.1). Diese Filterung erfolgt mit einem inversen Prädiktionsfilter, wobei der Standard die inversen Filterungsgrade „aus“ (no inverse filtering), „niedrig“ (low), „mittel“ (intermediate) und „stark“ (strong) vorgibt. Diese Filterungsgrade werden vom Codierer signalisiert und befinden sich daher im codierten Datenstrom in dem Datenfeld bs_invf_mode (Anlage KC 3g, Abschnitt 4.5.2.8.1): Im Jahre 2005 hatte die Muttergesellschaft über XXX bereits eine AAC-Pool-Lizenz in Form des damals geltenden Standardlizenzvertrags erworben (Vertragsdokument liegt als Anlage K-Kart 1 vor). Dieser Vertrag wurde von XXX mit Schreiben vom 02.03.2007 (Anlage K-Kart 2) vorzeitig beendet. In den Jahren 2007 – 2015 kam es zu weiteren Kontaktaufnahmen von XXX an die Muttergesellschaft, in deren Verlauf auch die jeweils gültige Fassung des von XXX bereitgehaltenen Standardlizenzvertrags übersandt wurde. Am 03.02.2016 ließ XXX der Muttergesellschaft eine E-Mail (Anlage K-Kart 3) mit einem Exemplar eines Standard-Lizenzvertrags des Pools (eine Version dieses Vertragsentwurfs liegt der Akte nicht bei) zukommen. In einem sich daran anschließenden persönlichen Treffen von XXX erkundigte sich Herr XXX, aus dem Konzern der Beklagten, nach Claim Charts und stellte in den Raum, ob die Patente aufgrund von Lizenzierungen an XXX und XXX erschöpft seien. In einem Schreiben vom 23.03.2016 (Anlage K-Kart 4) teilte XXX mit, dass keine Lizenzen an XXX vergeben worden seien, und dass die Lizenz von XXX nicht als Ganzes erfasse. Wegen weitergehender Details der genannten Kommunikation wird auf die jeweiligen Schreiben verwiesen. In einem Telefonat am 27.04.2016 wiederholte der Konzern der Beklagten seine Anfrage im Hinblick auf eine etwaige Erschöpfung. Neben dem Pool-Lizenzangebot durch XXX erhielt die Muttergesellschaft mit Schreiben der „XXX“ (Gesellschaften aus dem Konzern der Klägerin werden nachfolgend zusammenfassend mit „XXX“ bezeichnet) vom 13.02.2017 (Anlage KA1c) unter anderem Claim Charts von AAC-Pool-Patenten der Klägerin sowie einen Entwurf für eine bilaterale Vereinbarung mit XXX. Der Vertragsentwurf sieht unter Ziffer 3.2.1 in Verbindung mit „Appendix A“ eine gestaffelte Stücklizenzgebühr wie folgt vor: XXX XXX. Im Übrigen wird auf den als Anlage KA1c vorgelegten Vertragsentwurf verwiesen. Mit Schreiben vom 13.04.2017 übersandte XXX erneut einen Standardlizenzvertrag an den Konzern der Beklagten (Anlage K-Kart 5). Auf das Schreiben sowie den Vertragsentwurf, der die Lizenzraten, wie auf der Internetseite von XXX veröffentlicht (und wie oben bereits wiedergegeben), nennt, wird jeweils verwiesen. In dem Zeitraum zwischen Oktober 2017 bis Februar 2019 kam es zu weiteren persönlichen Treffen zwischen XXX und XXX. Mit Schreiben vom 11.10.2019 (Anlage KA1d) wiederholte XXX sein Angebot aus dem Schreiben vom 13.02.2017 (Anlage KA1c). Nach Zustellung der Klage, nämlich mit E-Mail vom 17.06.2020 (Anlage VP Kart 2), verhielt sich XXX zu dem Schreiben vom 13.02.2017 (Anlage KA1c) und forderte unter anderem die Erläuterung der mit dem von der Klägerin vorgelegten Vertragsentwurf vorgeschlagenen Lizenzgebühren. Des Weiteren wurde um Erläuterung und Vorlage abgeschlossener Lizenzverträge gebeten. XXX antwortete auf diese E-Mail mit E-Mail vom 16.07.2020 (Anlage VP Kart 3). Mit E-Mail vom 17.08.2020 (Anlage VP Kart 4) wiederum teilte XXX mit, dass die von XXX erhaltenen Informationen im Hinblick auf die Angemessenheit und Diskriminierungsfreiheit des Angebots aus Februar 2017 für unzureichend erachtet würden. Mit E-Mail vom selben Tag (Anlage VP Kart 5) forderte XXX von XXX mit Blick auf den im April 2017 zugesandten Standardlizenzvertragsentwurf ähnliche Informationen wie in dem Schreiben vom 17.06.2020 von XXX (Anlage VP Kart 2). Wegen des weitergehenden Inhalts der jeweiligen Schreiben wird auf diese Bezug genommen. Zwischen der Klägerin und Dritten bestehen teilweise auch bilaterale Vereinbarungen, über die ausschließlich die AAC-relevanten Patente der Klägerin lizenziert sind, unter anderem auch mit der „XXX“ (vormals: „XXX“), die innerhalb der XXX-Gruppe für die TV-Sparte verantwortlich zeichnet. Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 15.09.2020 (Bl. 309 f. GA) und den Abschluss eines NDA folgend legte die Klägerin im Dezember 2020 XXX bilateralen Lizenzvereinbarungen vor, die sich auf die Lizenzierung ihrer AAC-relevanten Patente für Hersteller von „Smartphones“ bzw. „Tablets“ beziehen. Die Lizenznehmer sind: XXX. Zum anderen brachte sie XXX insgesamt mehr als 1500 Lizenzverträge von XXX zur Kenntnis. Mit E-Mail vom 13.03.2021 übersandte die Muttergesellschaft XXX das als Anlage VP Kart 09 vorgelegte Gegenangebot, auf das wegen seines Inhalts verwiesen wird. Auf die Ablehnung des Gegenangebots durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2021 überreichten die Beklagten eine Bürgschaftsurkunde vom 16.03.2021 der Deutschen Bank AG über einen Betrag in Höhe von USD XXX (vgl. Abschrift Bl. 633f. GA). Das Dokument weist die Muttergesellschaft als Schuldnerin und die Klägerin als Gläubigerin aus. Vor der entscheidenden Kammer ist auch ein von der Pool-Patentinhaberin „XXX” gegen die Beklagten des hiesigen Verfahrens eingeleitetes Verletzungsverfahren (Az.: 4b O 83/19) anhängig. Des Weiteren laufen Parallelverfahren zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits, die andere AAC-Pool-Patente betreffen (Az.: 4b O 23/20 und Az.: 4b O 48/20). Zudem erhob die XXX als Inhaberin von AAC-Pool-Patenten eine Zahlungsklage vor dem Landgericht Mannheim gegen die Beklagten. Eines der beiden Verfahren wurde zugunsten der dortigen Klägerin beschieden, das Berufungsverfahren ist vor dem Oberlandesgericht Mannheim anhängig. Das andere Verfahren ist bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagten stellten eine Verletzung des Klagepatents dar. Das SBR-Tool des AAC-Standards erfordere die Anwendung der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs. Bei Geräten, die den AAC-Standard mit dem HE AAC v2-Profil implementierten – und dazu gehöre aufgrund der Kompatibilitätsanforderung für das Betriebssystem Android auch die angegriffene Ausführungsform – handele es sich daher um Vorrichtungen im Sinne des Klagepatents. Der Filterparameter gemäß der Lehre des Klagepatents stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tonalität des Hochbandes des Audiosignals und sei insoweit unter Verwendung des Werts eines Tonalitätsmaßes für das Hochband zu bestimmen. Die Tonalität entspreche somit dem Ausmaß, in dem einzelne Frequenzen im Spektrum des Audiosignals besonders ausgeprägt seien. Denn die Frequenzspektren tonaler Signale wiesen ausgeprägte Maxima aus, während die Spektren nicht tonaler Signale flach seien. Hinsichtlich des Tonalitätsmaßes nenne das Klagepatent insbesondere das Verhältnis zwischen dem Ton-Rausch-Verhältnis des Niedrigbandes und dem Ton-Rausch-Verhältnis des Hochbandes und das Verhältnis von Werten der Autokorrelationsfunktion des Niedrigbandsignals und des Hochbandsignals als mögliche Filterparameter. Unter einem spektralen Aufhellungsfilter im Sinne des Klagepatents verstehe der Fachmann ein Filter, das aus einem Eingangssignal ein Ausgangssignal erzeuge, dessen spektrale Struktur gegenüber derjenigen des Eingangssignals (lediglich) abgeflacht sei. Hierzu werde ein Filter verwendet, das das Inverse eines Filters darstelle, das die spektrale Struktur des Signals nachbilde. Dabei sei das Filter (nur) insoweit adaptiv, als dass der Grad der Abflachung eingestellt werden könne. So könne das spektrale Aufhellungsfilter beispielsweise dem Inversen des Prädiktionsfilters entsprechen, wobei zur Implementierung dieses Filters benötigte Prädiktionskoeffizienten mithilfe bekannter Verfahren wie beispielsweise der Autokorrelationsmethode und der Kovarianzmethode ermittelt werden könnten. Eine Möglichkeit zur Steuerung des Grads der Aufhellung bestehe darin, die Ordnung des Prädiktionsfilters anzupassen. Eine weitere erfindungsgemäße Möglichkeit bestehe darin, einen Bandbreitenexpansionsfaktor ρ einzuführen. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, gegen die sich aus der Patentverletzung ergebenen Ansprüche greife der von den Beklagten erhobene Verjährungseinwand nicht durch. Die Beklagten würden verkennen, dass die Patentinhaber, die sich in einem Lizenzpool zusammenfinden, dies gerade deshalb täten, damit sie sich nicht um die Patentverletzung kümmern müssten. Richtig sei, dass XXX Ende 2015 versucht habe, mit der Mobilkommunikationssparte von XXX ins Gespräch zu kommen. Dies sei jener Zeitpunkt gewesen, zu dem der Lizenzpool den Lizenzgebern erstmals signalisiert habe, dass man mit XXX nicht recht vorankomme. Von einem Marktüberblick und von spezifischen Verletzungen in Deutschland könne zu diesem Zeitpunkt keine Rede sein. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche auch im Hinblick auf die Standardessentialität des Klagepatents zu. Der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greife nicht durch. Das Klagepatent vermittle ihr, der Klägerin, schon keine marktbeherrschende Stellung. An einer solchen fehle es jedenfalls, weil die Beklagten entweder auf alternative Betriebssysteme ausweichen (beispielsweise „Nokia OS“, „Windows Phone / Mobile“ von Microsoft oder „Blackberry OS“ von Blackberry) oder ein eigenes Betriebssystem entwickeln könnten, ohne den AAC-Standard zu implementieren. Auch auf diese Weise könne ein wettbewerbsfähiges Produkt angeboten werden. Zudem ist die Klägerin der Ansicht, auch dann, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung innehabe, seien die Grundsätze der EUGH-Rechtsprechung in der Rechtssache HUAWEI ./. ZTE (Urt. v. 16.0.72015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015, Az.: C-170/13, GRUR 2015, 764; im Folgenden: EuGH-Rechtsprechung oder EuGH-Urteil) hier nicht anwendbar. Bei dem AAC-Standard handele es sich nicht um einen Mobilfunkstandard, sondern um eine technische Spezifikation, die einen de-facto Standard etabliere, der nach den von dem BGH in der „Orange-Book-Standard“ Entscheidung (BGH, NJW-RR 2009, 1047) entwickelten Grundsätzen zu beurteilen sei. Die Beklagten seien den sie danach treffenden kartellrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen. Aber auch bei Orientierung an der EuGH-Rechtsprechung nutze sie, die Klägerin, eine etwaige marktbeherrschende Stellung nicht durch die Geltendmachung der auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gerichteten Ansprüche aus. XXX sei schon nicht als lizenzwillig zu erachten. Aus den Schreiben vom 17.06.2020 (Anlage VP Kart 2) und vom 17.08.2020 (Anlage VP Kart 5), in denen XXX pauschal seine Lizenzwilligkeit unterstreiche, könne sich eine Lizenzwilligkeit vor dem Hintergrund des Verhaltens von XXX in den vorherigen Jahren nicht ergeben. Das gelte weiter auch deshalb, weil XXX in den genannten Schreiben Forderungen erhebe, die zuvor nicht geäußert worden seien. Zudem seien der Muttergesellschaft zwei der EuGH-Rechtsprechung genügende Angebote in Form des bilateralen Angebots der Klägerin vom 13.02.2017 (Anlage KA1c) und in Form des Standardlizenzvertrags von XXX vom 13.04.2017 (Anlage K-Kart 5) unterbreitet worden. Soweit die Beklagten sich gegen die FRAND-Gemäßheit des Pool-Vertragsangebots richten, sei ihnen dieser Einwand bereits aufgrund des in den Jahren 2005/2006 bestehenden Lizenzvertragsverhältnisses betreffend den AAC-Pool und der Kündigung desselben wegen vertragswidrigen Verhaltens der Muttergesellschaft verwehrt. Unbeschadet dessen entspreche dieses aber auch FRAND-Grundsätzen. Eine Erläuterung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren sei angesichts des Vorliegens eines Standardlizenzvertrags nicht erforderlich. Es fehle auch an einer Diskriminierung, weil alle Lizenznehmer die laufenden Lizenzgebühren zahlen würden, die auch XXX angeboten worden seien. Ausnahmen bestünden nur in geringem Umfang, diese seien vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses begründbar. XXX. Das Pool-Lizenzangebot erweise sich darüber hinaus auch als fair und angemessen. Das ergebe sich bereits daraus, dass dieses von über 900 Lizenznehmern akzeptiert werde. Auch das der Muttergesellschaft unterbreitete bilaterale Angebot entspreche FRAND-Grundsätzen. Andere als die XXX vorgelegten bilateralen Vereinbarungen mit Dritten, die andere Produktgruppen als Smartphones und Tablets betreffen, müsse sie, die Klägerin, nicht vorlegen. Denn durch diese könne eine Diskriminierung schon nicht eintreten. Ein XXX diskriminierendes Verhalten könne ihr, der Klägerin, auch nicht im Zusammenhang mit den XXX. Etwaige danach noch verbleibende Unterschiede seien jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die angebotenen Lizenzgebühren seien auch angemessen. Sie, die Klägerin, habe sich bei deren Festsetzung an der Gebührenstruktur des AAC-Pools (Standardlizenzvertrag) orientiert. Dies führe zu angemessenen Lizenzgebühren, wie XXX abgeschlossenen Lizenzvereinbarungen, nach denen Lizenzgebühren in der Höhe zu zahlen seien, wie sie auch XXX angebotenen worden seien, zeigen würden. Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, das Klagepatent sei auch rechtsbeständig. Nachdem die Klägerin mit den ursprünglichen Klageanträgen eine Verurteilung der Beklagten für seit dem 14. Mai 2004 begangene Verletzungshandlungen geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr, zu erkennen wie geschehen, wobei sie weiterhin beantragt, hilfsweise zu Ziffer II.: wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 zu machen sind; hilfsweise zu Ziffer III.: festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin a) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2017 entstanden ist und noch entstehen wird, und b) dasjenige herauszugeben, was sie durch zwischen dem 29. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2016 begangene Handlungen gemäß Ziffer 1. und 2. erlangt haben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise , den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die am 2. September 2020 gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen, ferner hilfsweise , ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden. Widerklagend beantragen die Beklagten, festzustellen, dass das Lizenzangebot der XXX vom 13. Februar 2017 gemäß Anlage KA 1c rechtswidrig ist, weil es nicht fair, angemessen und diskriminierungsfrei (FRAND) im Sinne von Art. 102 AEUV ist, insbesondere weil es an der erforderlichen Darlegung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr fehlt, die Lizenzgebühren nicht fair und angemessen sind und/oder die Lizenzgebühren gegenüber dritten Lizenznehmern nicht diskriminierungsfrei sind. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents nicht in Abrede. Sie sind jedoch der Auffassung, die Klage sei im Umfang des Rückrufanspruchs unbegründet. Zudem liege auf der Hand, dass für den ganz überwiegenden Teil des Rückrufzeitraums davon auszugehen sei, dass sich keine damals vertriebenen Produkte mehr in den Vertriebswegen befänden. Die geltend gemachten Ansprüche auf Vernichtung seien auch aus weiteren Gründen unverhältnismäßig. Die angegriffene Ausführungsform sei eine komplexe elektronische Vorrichtung, die eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten biete. Im Wesentlichen handele es sich um ein Kommunikationsmittel und nicht in erster Linie um Vorrichtungen, welche dem primären Zweck dienten, ein AAC-codiertes Signal wiederzugeben. Soweit die angegriffene Ausführungsform überhaupt in der Lage sein sollte, das anspruchsgemäße Verfahren durchzuführen, gehe dies allein auf die verwendete Software zurück, die dahingehend abgewandelt werden könne, dass sie von dem – unterstellt – anspruchsgemäßen Verfahren keinen Gebrauch mehr mache. Weiterhin erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung hinsichtlich aller angeblichen Benutzungshandlungen und entsprechend vermeintlicher Ansprüche bis einschließlich 31. Dezember 2016. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass XXX den Lizenzvertrag mit der Muttergesellschaft gekündigt hatte. Für den Zeitraum ab 2015 habe die Klägerin ihre Kenntnis sogar zugestanden. Die Beklagten erheben zudem den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand. Sie sind der Ansicht, die Klägerin habe sich nicht im Sinne der auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbaren EuGH-Rechtsprechung FRAND-konform verhalten und ihre Marktmacht durch Erhebung der hiesigen Klage missbräuchlich ausgenutzt. Vorausgesetzt das Klagepatent sei essentiell für die streitgegenständlichen Versionen des AAC-Standards, vermittle dieses der Klägerin auch eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Smartphones und Tablet PCs. Eine solche ergebe sich zum einen daraus, dass die marktbeherrschenden Streaming- und Multimediaplattformen sowie Inhalteanbieter den AAC-Standard standardmäßig voraussetzen würden, und zum anderen aus dem Umstand, dass Google – insoweit unstreitig – den streitgegenständlichen Standard zur Kompatibilitätsanforderung mache. Android-Smartphones, bei denen die Google-Dienste mangels AAC-Standard fehlen, könnten allenfalls auf einem Nischenmarkt vertrieben werden. Es sei den Herstellern auch nicht möglich, auf ein alternatives Betriebssystem auszuweichen, da auf dem Markt lediglich das Android-System von Google sowie das iOS-System von Apple, an dem Lizenzen unstreitig nicht genommen werden können, vorherrschend seien. Ein wettbewerbsfähiges Produkt könne durch einen Rückgriff auf alternative Betriebssysteme nicht angeboten werden, vielmehr könne mit diesen lediglich ein Nischenmarkt erschlossen werden. Die danach bestehende marktbeherrschende Stellung habe die Klägerin missbraucht, indem sie das FRAND-Prozedere nach der EuGH-Rechtsprechung nicht eingehalten habe. XXX habe sich dadurch lizenzwillig gezeigt, dass die Muttergesellschaft ihre unbedingte Lizenzbereitschaft kundgetan habe. Ihre Lizenzbereitschaft komme schließlich auch in dem zwischen der XXX und der Klägerin bestehenden Lizenzvertrag die AAC-Patente betreffend zum Ausdruck. Sowohl das von der XXX in Form des Standardlizenzvertrags unterbreitete Angebot als auch der bilaterale Vertragsentwurf der Klägerin würden den FRAND-Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung nicht gerecht. Das Vertragsangebot von XXX widerspreche FRAND-Grundsätzen. Das gelte schon deshalb, weil die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren einschließlich einer fehlenden Diskriminierung nicht hinreichend dargelegt worden seien. Die vorgelegten Verträge seien unvollständig, es würden insbesondere mit „XXX“ und „XXX“ abgeschlossene Vereinbarungen fehlen. Auch seien die Erläuterungen im Übrigen unzureichend, weil anhand dieser ein zuverlässiger Vergleich der bestehenden Pool-Lizenzverträge mit dem den Beklagten angetragenen Angebot nach dem Standardlizenzvertrag nicht möglich sei. Unbeschadet dessen trete bereits aus den vorgelegten Verträgen eine Diskriminierung von XXX zu Tage. Denn die abgeschlossenen Standardlizenzverträge würden – insoweit unstreitig – durch Nebenabreden flankiert. Diese würden dazu führen, dass XXX ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligt werde. Das gelte insbesondere XXX. Aus einem Vergleich der in dem Standardlizenzvertrag festgesetzten Gebühren mit der Lizenzgebühr für eine Lizenznahme an dem AVC/H.264-Pool bzw. dem HEVC/H.265-Pool folge zudem, dass die hier in Rede stehende Pool-Lizenzgebühr überhöht sei. Auch das bilaterale Angebot aus Februar 2017 stelle sich als FRAND-widrig dar. Die Klägerin habe schon ihre bilateralen Vereinbarungen mit Dritten nur unzureichend erläutert, weil sie – insoweit unstreitig – lediglich solche Verträge vorgelegt habe, die sich auf Smartphones und Tablets beziehen. Mit weiteren Unternehmen, die andere Produktgruppen vertreiben (bspw. XXX), abgeschlossene Verträge würden hingegen – insoweit unstreitig – fehlen, obwohl ihr Vertragsangebot – insoweit unstreitig – nicht zwischen einzelnen Produktgruppen differenziere. Zudem seien die vorgelegten Verträge nicht hinreichend erläutert worden. Gleichwohl würden bereits die vorgelegten bilateralen Lizenzverträge erkennen lassen, dass XXX gegenüber anderen Lizenznehmern diskriminiert werde. Dies gelte insbesondere XXX. Die mit dem bilateralen Angebot vorgeschlagenen Lizenzgebühren würden sich auch nicht als angemessen darstellen. Diese seien im Hinblick auf vergleichbare Technologien, insbesondere den AVC/H.264-Standard für die Videokompression, nicht nachvollziehbar bzw. stellten sich als überhöht dar. Ein Vergleich der vorgeschlagenen Gebühren mit denjenigen des HEVC/H.265-Standard gehe hingegen fehl, weil der Pool – insoweit unstreitig – sehr viel größer als der Bestand des AAC-Pools sowie von AVC/H.264 sei. Des Weiteren ergebe sich eine Unangemessenheit der von der Klägerin angebotenen Lizenzgebühren aber auch aus der Art und Weise, wie sie, die Klägerin, diese im Verhältnis zu den in dem Standardlizenzvertrag bemessenen Gebühren ermittelt habe. Schließlich sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Klagepatent auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) hin für nichtig erklärt werde. Der Gegenstand des Klagepatents der hier geltend gemachten Ansprüche sei gegenüber der Anmeldung des Klagepatents unzulässig erweitert. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Klagepatents nicht neu. Die Beklagten sind der Auffassung, der Fachmann verstehe unter dem tonalen Charakter im Sinne des Klagepatents jegliche spektralen Eigenschaften des Hochbandes eines Audiosignals. Auch ein Rauschsignal weise eine bestimmte spektrale Verteilung auf und sei somit ebenfalls durch spektrale Eigenschaften definierbar. Hieraus folge, dass gerade die Hüllkurve Auskunft über die spektralen Eigenschaften und über das Vorhandensein und die Frequenz der Maxima gebe. Die angeblich schlechtere quantitative Beschreibung von Rauschsignalen ändere an dieser Einschätzung nichts. Abgesehen davon, dass es sich hierbei allenfalls um einen Spezialfall von spektralen Eigenschaften handele, greife der Fachmann zur Prädiktion auf die spektralen Eigenschaften eines Signals zurück, um ein Tonalitätsmaß zu bestimmen. Ausgehend von diesem Verständnis sei auch der Filterparameter in Abhängigkeit von den spektralen Eigenschaften des Ursprungssignals zu bestimmen. Auch dass anhand des Filterparameters der Grad der Aufhellung und somit das Ausmaß der Verringerung der Tonalität gesteuert werden könne, sei nicht zutreffend. Die Tonalität bzw. die spektrale Beziehung (oder auch der spektrale Abstand) der Maxima der Frequenz zueinander bleibe unverändert. Der Filterparameter könne zwar den Grad der Aufhellung verändern. Dieser habe aber keinen Einfluss auf die Tonalität. Ein spektrales Aufhellungsfilter liege bereits dann vor, wenn die spektrale Filterung an das Audiosignal angepasst sei. Das Klagepatent sei insoweit nicht auf die inverse Filterung beschränkt. Insbesondere stelle das Hinzufügen von weißem Rauschen eine klagepatentgemäße Art und Weise der Filterung dar. Von der Fähigkeit des Filters „adaptiv“ ausgestaltet zu sein, sei jede Form der Anpassung der Filterparameter umfasst. Da durch den Grad der Aufhellung die Tonalität unverändert bleibe, liege die Adaptionsfähigkeit darin, diesen Grad der Aufhellung, sprich die Lautstärke bestimmter Frequenzen oder Frequenzbänder, anzupassen. Hinsichtlich der Widerklage sind die Beklagten der Ansicht, ein besonderes Interesse an der Feststellung, dass das streitgegenständliche Lizenzangebot der Klägerin kartellrechtswidrig sei und dies daher nicht zur Annahme verpflichte, sei gegeben. Die Beklagten liefen vorliegend Gefahr, keine Klarheit darüber zu erhalten, dass das Lizenzangebot kartellrechtswidrig sei. Diese Ungewissheit sei dadurch bedingt, dass das Verletzungsgericht die Klage auch aus anderem Grund abweisen bzw. den Rechtsstreit aussetzen könne. Dies müsse auch in der vorliegenden Konstellation gelten, in der eine Ungewissheit darüber bestehe, ob das Gericht über die Kartellrechtswidrigkeit des Lizenzangebots befinde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet; die Zwischenfeststellungswiderklage ist unzulässig. Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht geboten. A. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. I. Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Denn ihr Begehren auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz macht sie für den Zeitraum ab Registerumschreibung geltend. Einer näheren Darlegung zur materiellen Inhaberschaft am Klagepatent bedarf es dann nicht (BGH, GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren, Kühnen Hdb. Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Kap. D Rn. 256f.). Die Beklagten haben auch keine Umstände vorgetragen, die aus Sicht der Kammer Zweifel an der materiellen Patentinhaberschaft der Klägerin begründen können. II. Das Klagepatent befasst sich mit Audioquellencodiersystemen, die eine Hochfrequenzrekonstruktion (bspw. Spektralbandvervielfältigung oder verwandte Verfahren) verwenden und betrifft das Verbessern der wahrnehmungsbezogenen Leistungsfähigkeit solcher Hochfrequenz-Rekonstruktionscodierungsverfahren durch adaptives Filtern. Bei einer Hochfrequenzrekonstruktion von Audiosignalen wird ein Hochband von einem Niedrigband extrapoliert. Nach der Beschreibung des Klagepatents in Absatz [0002] (Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift) ist es bei solchen Verfahren wichtig, über eine Einrichtung zu verfügen, die die tonalen Komponenten des rekonstruierten Hochbandes in einem größeren Umfang steuert, als es bei einer Grobhüllkurveneinstellung, wie diese üblicherweise bei Hochfrequenzrekonstruktionssystemen verwendet wird, erzielt werden kann. Eine solche Steuerung ist notwendig, da die tonalen Komponenten für die meisten Audiosignale wie zum Beispiel Stimmen und die meisten akustischen Instrumente in der Regel in den Niedrigfrequenzregionen, für die das Klagepatent den Bereich von unter 4 bis 5 kHz angibt, im Vergleich zu den Hochfrequenzregionen stärker sind. Als extremes Beispiel nennt das Klagepatent eine sehr ausgeprägte harmonische Reihe bzw. Obertonreihe im Niedrigband und ein mehr oder weniger reines Rauschen im Hochband. Nach der Beschreibung des Klagepatents besteht eine Möglichkeit dies anzugehen darin, zu dem rekonstruierten Hochband auf adaptive Weise ein Rauschen hinzuzufügen (adaptive Hinzufügung von Rauschen PCT/SE00/00159). Manchmal ist dies jedoch nicht ausreichend, um den tonalen Charakter des Niedrigbandes zu unterdrücken, wodurch dem rekonstruierten Hochband das Gepräge eines sich wiederholenden „Summ“-Tons verliehen wird. Ferner beschreibt es das Klagepatent als schwierig, die richtigen zeitlichen Charakteristika des Rauschens zu erzielen. Zudem tritt ein weiteres Problem auf, wenn zwei harmonische Reihen gemischt werden, eine mit einer hohen harmonischen Dichte (geringe Tonhöhe) und die andere mit einer geringen harmonischen Dichte (hohe Tonhöhe). In diesem Fall bewirkt die Hochfrequenzrekonstruktion, falls die harmonische Reihe einer hohen Tonhöhe die andere in dem Niedrigband, jedoch nicht in dem Hochband dominiert, dass die Oberschwingungen des Signals der hohen Tonhöhe das Hochband dominieren. Dadurch klingt das rekonstruierte Hochband im Vergleich zu dem Original „metallisch“. Das Klagepatent kritisiert, dass keines der beschriebenen Szenarios unter Verwendung der Hüllkurveneinstellung, die üblicherweise bei Hochfrequenzrekonstruktionssystemen verwendet wird, gesteuert werden kann. Zwar wird bei manchen Implementierungen während der Einstellung der spektralen Hüllkurve des Hochfrequenzrekonstruktionssignals ein konstantes Maß an spektraler Aufhellung bewirkt. Dies liefert jedoch zufriedenstellende Ergebnisse nur, wenn dieser bestimmte Grad an spektraler Aufhellung gewünscht ist. Für Signalauszüge, die nicht von diesem bestimmten Grad an spektraler Aufhellung profitieren, führt dies jedoch zu schwerwiegenden Artefakten, die nicht von diesem bestimmten Grad an spektraler Aufhellung profitieren. Vor dem Hintergrund des Standes der Technik bezeichnet es das Klagepatent als Aufgabe (technisches Problem), die Audioqualität des durch Spektralbandreplikation rekonstruierten oberen Frequenzbereichs zu verbessern und insbesondere einen brummenden oder metallischen Klangeindruck zu vermeiden (vgl. Abs. [0003]). Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Anspruch 11 des Klagepatents im Rahmen der Decodierung des codierten Signals eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: a. Vorrichtung zum Erzeugen eines Ausgangssignals auf der Basis einer decodierten Version eines codierten Audiosignals, die ein Niedrigband eines ursprünglichen Audiosignals darstellt, b. wobei dem codierten Audiosignal ein variierender Filterparameter für ein spektrales Aufhellungsfilter zugeordnet ist, wobei der variierende Filterparameter von einem tonalen Charakter eines Hochbandes des ursprünglichen Audiosignals zu einer gegebenen Zeit abhängt, c. wobei die Vorrichtung folgende Merkmale aufweist: c1. eine Einrichtung (901) zum Erhalten des dem codierten Audiosignals zugeordneten variierenden Filterparameters; c2. eine Hochfrequenz-Regenerationseinheit (904) zum Durchführen eines Hochfrequenz-Regenerationsschrittes bezüglich einer decodierten Version des codierten Audiosignals, um ein hochfrequenzregeneriertes Signal zu erzeugen; c3. und ein adaptives spektrales Aufhellungsfilter (905) zum Filtern der decodierten Version oder des hochfrequenzregenerierten Signals; d. wobei das adaptive spektrale Aufhellungsfilter einen variablen Parameter aufweist, wobei der variable Parameter gemäß dem variierenden Filterparameter, der dem codierten Audiosignal zugeordnet ist, eingestellt ist. III. Das Klagepatent geht davon aus, dass bei einer Hochfrequenzregeneration (HFR) ein Niedrigband – ggf. auch nur parametrisiert – an den Decoder übertragen wird und dieser aus dem Niedrigband ein Hochband extrapoliert. Dabei wird das Niedrigband in den höheren Frequenzbereich transponiert und mittels bestimmter Hüllkurveneinstellungen geformt. Um den im Vergleich zum Niedrigband regelmäßig geringeren tonalen Charakter des Hochbandes besser zu berücksichtigen, weist die erfindungsgemäße Vorrichtung eine Einrichtung zum Erhalten des Filterparameters gemäß Merkmal c1 sowie eine Hochfrequenzregenerationseinheit gemäß Merkmal c2 und ein adaptives spektrales Aufhellungsfilter gemäß Merkmal c3 auf. Die Eigenschaften des erfindungsgemäßen Filterparameters nach Merkmal c1 und des adaptiven spektralen Aufhellungsfilters gemäß Merkmal c3 stehen zwischen den Parteien in Streit. 1. Der variierende Filterparameter gemäß Merkmal c1 soll von der erfindungsgemäßen Einrichtung empfangen werden. Die Einrichtung soll so eingerichtet sein, dass sie diesen Parameter erhalten und verarbeiten kann. In Merkmal b des Klagepatentanspruchs wird der variierende Filterparameter beschrieben als ein Parameter, der von einem tonalen Charakter eines Hochbandes des ursprünglichen Audiosignals zu einer gegebenen Zeit abhängt. Der Parameter ist damit einem codierten Audiosignal zugeordnet und wird vom Codierer – der nicht Gegenstand des Klagepatentanspruchs ist – festgelegt. Dieser Filterparameter soll somit die konkret zu wählende Filtereinstellung an das spektrale Aufhellungsfilter kommunizieren und dabei von einem tonalen Charakter des ursprünglichen Hochbandsignals abhängen. Dass der Fachmann dabei durch Merkmal b des Klagepatents auf ein bestimmtes Tonalitätsmaß festgelegt ist, kann weder dem Wortlaut noch der Beschreibung des Klagepatents entnommen werden. Im Wortlaut des Anspruchs selbst befindet sich keine Beschränkung des tonalen Charakters auf ein bestimmtes Tonalitätsmaß. Das Klagepatent nimmt gerade nur allgemein Bezug auf die „tonalen Komponenten“ eines Audiosignals (Abs. [0002]) oder den „tonalen Charakter des Niedrigbandes“ (Abs. [0004]), wobei ein Tonalitätsmaß dem Fachmann nicht vorgegeben wird. Entsprechend gibt das Klagepatent auch kein Tonalitätsmaß für die Bestimmung des Filterparameters vor. Das Klagepatent nennt jedoch – ohne darauf beschränkt zu sein – verschiedene Anknüpfungspunkte, um die spektrale Aufhellung zu variieren, darunter die Prädiktorenreihenfolge, den Bandbreitenerweiterungsfaktor oder den Umfang, in dem das gefilterte Signal und das unverarbeitete Gegenstück gemischt werden (Abs. [0004]). Diese Parameter können als Maß für den Grad der Aufhellung eines Signals verstanden werden, das durch den variablen Filterparameter ausgedrückt werden kann. Dabei geht das Klagepatent in seinen Ausführungsbeispielen von der bereits im Stand der Technik bekannten Hüllkurveneinstellung mittels eines Filters aus (vgl. Abs. [0002] und [0018]), bei der in einem gewissen Umfang immer eine spektrale Aufhellung stattfindet (Abs. [0018]). Im Zuge dessen kann die Frequenzauflösung mittels einer linearen Prädiktion erhalten und durch ein Polynom ausgedrückt werden, das von bestimmten Prädiktionskoeffizienten abhängig ist (Abs. [0019]). Der Grad der Aufhellung kann nun dadurch gesteuert werden, dass die Ordnung (der Grad) des Polynoms begrenzt wird oder jeder Summand des Polynoms mit einem Bandbreitenerweiterungsfaktor  multipliziert wird (Abs. [0019]). Ebenso kann ein Mischfaktor b hinzugefügt werden (Abs. [0021]). Auch wenn die Lehre des Klagepatents auf diese Art der Steuerung der Aufhellung nicht begrenzt ist, wird doch deutlich, dass die bloße Verwendung der linearen Prädiktion, insbesondere der Mitteilung von Prädiktionskoeffizienten, für einen variablen Filterparameter nicht ausreicht. Ebenso wenig genügt es, dem hochfrequenzregenerierten Signal einfach ein konstantes Maß an spektraler Aufhellung hinzuzufügen, wie es im Stand der Technik bekannt war (Abs. [0002]). Vielmehr muss es sich bei dem variablen Filterparameter um einen Wert handeln, der vom Decodierer erhalten (Merkmal c1) und verwendet wird, um das spektrale Aufhellungsfilter einzustellen und zwar über die Zuführung von Prädiktionskoeffizienten oder dergleichen zur Rekonstruktion der Hüllkurve hinaus. Für den auf den Schutz des Decodierers gerichteten Anspruch sind die Eigenschaften dieses Filterparameters – da dieser vom Codierer festgelegt wird – lediglich insoweit von Belang als dass der variierende Filterparameter den variablen Parameter, den das spektrale Aufhellungsfilter aufweist, einstellt. Somit muss der Decodierer einen solchen Filterparameter im Sinne des Merkmals b erhalten und verarbeiten können. 2. Das spektrale Aufhellungsfilter gemäß Merkmal c3 hat die Aufgabe, die decodierte Version des codierten Audiosignals oder das hochfrequenzregenerierte Signal zu filtern. Dabei soll das Signal am Ausgang des Filters gegenüber dem eingehenden Signal tatsächlich aufgehellt werden, mithin die akustischen Eigenschaften eines in das Filter eingeleiteten Audiosignals anhand des Frequenzspektrums verändern, indem die einzelnen Maxima des Spektrums verringert werden. Ein solches Filter soll nach der Beschreibung der Erfindung bei Audioquellencodierungssystemen zur Anwendung kommen, die eine Hochfrequenzrekonstruktion oder verwandte Verfahren verwenden. Das Klagepatent geht dabei von aus dem Stand der Technik bekannten Filtern aus und beschreibt diese in Absatz [0002] unter anderem dahingehend, dass dem rekonstruierten Hochband des Audiosignals ein adaptives Rauschen hinzugefügt wird oder indem bestimmte Hüllkurveneinstellungen gewählt werden. Im Übrigen wird das Aufhellungsfilter im Klagepatent nicht weiter definiert. Soweit eine Aufhellung eines Signals tatsächlich nur mit inversen Filtern bewerkstelligt werden kann, mag die technische Lehre faktisch auf solche Filter beschränkt sein. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, solange das Aufhellungsfilter überhaupt eine Aufhellung bewirkt. Das erfindungsgemäße spektrale Aufhellungsfilter ist gemäß Merkmal c3 weiterhin adaptiv. Es soll nach Merkmal d einen variablen Parameter aufweisen, wobei dieser variable Parameter gemäß dem variierenden Filterparameter, der dem codierten Audiosignal zugeordnet ist, eingestellt ist. Dieser variierende Filterparameter wird in Merkmal b des Klagepatentanspruchs näher beschrieben als ein Parameter, der von einem tonalen Charakter eines Hochbandes des ursprünglichen Audiosignals zu einer gegebenen Zeit abhängt. Somit ist dieser Parameter dem codierten Audiosignal zugeordnet und wird vom Codierer – der nicht Gegenstand des Klagepatentanspruchs ist – festgelegt. Der Decodierer soll dann die Eigenschaft aufweisen, diesen Filterparameter zu empfangen und zu verarbeiten. Von diesem empfangenen Filterparameter hängt das spektrale Aufhellungsfilter dann insofern ab, als dass das Filter gemäß diesem Filterparameter eingestellt wird. Damit soll ein frequenzselektives Ausmaß an spektraler Aufhellung erhalten werden (Abs. [0004]). Das Filter soll demnach insoweit adaptiv sein, als dass der Grad der Aufhellung des Frequenzspektrums durch den variablen Parameter eingestellt werden kann. Die erforderliche Varianz bestimmt gemäß Absatz [0004] des Klagepatents den Umfang der spektralen Aufhellung, was beispielsweise durch Variieren der Prädiktorenreihenfolge (Prädiktorenordnung p), durch Variieren des Bandbreitenerweiterungsfaktors des LPC-Polynoms (Bandbreitenerweiterungsfaktor ρ ) oder wie in Absatz [0021] beschrieben durch Mischen des gefilterten Signals mit dem unverarbeiteten Gegenstück (Mischfaktor b) erfolgen kann. Darauf ist das Merkmal d jedoch nicht beschränkt. Es kommen auch weitere Parameter in Betracht. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist das erfindungsgemäße Filter nicht allein deshalb adaptiv, weil durch das Filter ein Rauschen hinzugefügt werden kann. Gerade das Hinzufügen von weißem Rauschen beschreibt das Klagepatent in Absatz [0002] als nachteilig. Auch soweit man ein spektrales Aufhellungsfilter als inverses Filter beschreibt, führt dies nicht zu einem anderen Verständnis. Die Parteien haben hierzu in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Figur 1 des Klagepatents: erörtert, dass das dort gezeigte tonale Signal durch ein Aufhellungsfilter mehr oder weniger einem weißen Rauschen angenähert werden kann. Dies wird dadurch erreicht, dass das inverse Filter die Hüllkurve des Originals nachbildet und spiegelt, wie dies durch einen aus dem Stand der Technik bekannten LPC-Filter erfolgen kann. Ein solches Filter ist aufgrund der Nachbildung der Hüllkurve zwar variabel in Abhängigkeit von der jeweiligen Hüllkurve, jedoch – in Abgrenzung zum Stand der Technik – noch nicht adaptiv im Sinne des Klagepatents. Vielmehr muss das erfindungsgemäße Filter einen weiteren Parameter empfangen und verarbeiten können, um das ohnehin vom Originalsignal abhängige Aufhellungsfilter entsprechend anzupassen. IV. Die angegriffene Ausführungsform macht von den Merkmalen des Anspruchs 11 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie nutzt das mobile Betriebssystem „Android“ und ist infolgedessen mit dem HE AAC v2 Profil des AAC-Standards kompatibel. Da die Standardkompatibilität zwingend die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents voraussetzt, verwirklicht die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit. V. Die festgestellte Patentverletzung rechtfertigt die zuerkannten Rechtsfolgen wie folgt: 1. Die Beklagten sind der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgemäßen Lehre nicht berechtigt sind. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG. a) Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. b) Die Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden. c) Die Schadensersatzpflicht umfasst – wie von der Klägerin beantragt – alle seit dem 29. Juni 2011 begangenen Verletzungshandlungen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. aa) Ansprüche wegen Patentverletzung verjähren nach § 141 PatG i.V.m. §§ 199 Abs. 1, 195 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Allerdings haben die Beklagten Umstände, die auf eine Kenntnis der Klägerin vor dem 1. Januar 2017 schließen lassen und für die die Beklagten grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet sind, nicht vorgetragen. Die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (Ellenberger in Palandt, 80. Auflage 2021, § 199 Rn. 27 ff.). Eine solche Kenntnis der Klägerin ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Beklagten eine Kenntnis daraus ableiten wollen, dass die für die Klägerin handelnde XXX den Lizenzvertrag mit der Muttergesellschaft gekündigt hatte, lässt dies keinen Schluss darauf zu, dass die Klägerin von dieser Kündigung tatsächlich Kenntnis erlangte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwischen XXX und der Klägerin. Auch aus dem Umstand, dass XXX Ende des Jahres 2015 versuchte, mit der Mobilkommunikationssparte von XXX ins Gespräch zu kommen, begründet nicht die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es sind keine Umstände dahingehend vorgetragen oder ersichtlich, dass die Klägerin als Tochtergesellschaft der XXX. über das Nicht(mehr-) bestehen einer Lizenz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächliche Kenntnis von konkreten Verletzungshandlungen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland hatte oder hätte haben können. Aus der (vermeintlich) Kenntnis von der Kündigung des Lizenzvertrages gegenüber der Muttergesellschaft folgt nicht zwangsläufig die Kenntnis von den auf dem deutschen Markt tätigen Konzerngesellschaften der XXX-Gruppe. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Kenntnis unschwer hätte erlangt werden können. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, ob und in welcher Form die Beklagten vor dem Jahr 2017 auf dem deutschen Markt tätig waren. Für seit dem 1. Januar 2017 begangene Verletzungshandlungen ist die Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2020 gehemmt, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB, bb) Auch die absolute Verjährung ist bislang nicht eingetreten. Gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Frist ist für Ansprüche wegen der seit dem 29. Juni 2011 begangenen Handlungen noch nicht abgelaufen, da die Verjährungsfrist seit der Erhebung der Klage im Jahr 2020 gehemmt ist. 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Dies betrifft auch den tenorierten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu den Angeboten der Beklagten einschließlich Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger sowie den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur betriebenen Werbung. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Dieser ist nicht aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 140a Abs. 4 PatG ausgeschlossen. a) Nach § 140a Abs. 4 PatG sind Vernichtungs- und Rückrufansprüche ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Die Anordnung der Vernichtung sowie die Anordnung des Rückrufs und des endgültigen Entfernens aus den Vertriebswegen hat über die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Artikel 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Schutzrechtsinhabers und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen. In die Abwägung einzubeziehen ist ferner die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers. Insbesondere bei schuldlosem Handeln des Verletzers werden bei der Abwägung, ob und durch welche Maßnahmen dem Gebot der Beseitigung des rechtsverletzenden Zustands auf andere Weise genügt ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen entsprechend geringere Anforderungen zu stellen sein. Im Rahmen der Abwägung ist außerdem die Schwere des Eingriffs, der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers einzubeziehen. Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung zur Verfügung steht (vgl. zum Markenrecht BGH, GRUR 2019, 518, Rn. 21 – Curapor, Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Kap. D Rn. 852 ff., Rinken in BeckOK Patentrecht, 17. Edition 2020, § 140a Rn. 30.1). b) Die insoweit darlegungspflichtigen Beklagten haben die Möglichkeit eines patentfreien Austauschs bzw. einer patentfreien Umgestaltung anstelle der vollständigen Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform nicht aufgezeigt. Soweit sie vortragen, das Klagepatent betreffe lediglich ein Detail der angegriffenen Ausführungsform, das nicht streitentscheidend sei, verweisen die Beklagten auf die Deaktivierung der das Stereo-Profil des Standards unterstützenden Softwarefunktion als milderes Mittel. Wie dies aber im Einzelnen vonstattengehen soll, ist nicht vorgetragen. Konkrete Maßnahmen werden nicht benannt. Es ist auch weder bekannt, ob den Beklagten ein entsprechendes Softwareupdate bereits zur Verfügung steht noch welche technischen Auswirkungen ein solches Update auf die mobilen Endgeräte haben wird, zumal das Betriebssystem „Android“ den Standard vorgibt und die angegriffene Ausführungsform insoweit auch kompatibel ausgestaltet sein muss. Auch vor dem Hintergrund, dass ein milderes Mittel als die vollständige Vernichtung der Erzeugnisse nicht zur Verfügung steht, ist eine Verurteilung zur Vernichtung nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Die Beklagten wenden insofern ein, bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um eine komplexe elektronische Vorrichtung mit einer Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, von denen der Einsatz als Kommunikationsmittel und nicht die Verwendung zur Decodierung eines AAC-Signals im Vordergrund stehe. Dahinter steckt der Gedanke, dass die patentfreien Nutzungsmöglichkeiten und der darauf entfallende Wert der angegriffenen Ausführungsform weit höher anzusetzen sind als die der patentgemäßen Funktionalität. Demgegenüber haben die Beklagten allerdings in der mündlichen Verhandlung betont, dass die Kompatibilität der angegriffenen Ausführungsform mit dem AAC-Standard entscheidend für die Kaufentscheidung der Kunden sei, so dass von einer nur untergeordneten Bedeutung für die angegriffene Ausführungsform nicht ausgegangen werden kann. Auch die Klägerin hat noch einmal darauf hingewiesen, dass die angegriffene Ausführungsform von einer Vielzahl der Nutzer vornehmlich als Speicher und Player bzw. Streaminggerät für Musikdateien und weniger als Telefon im herkömmlichen Sinne genutzt wird. Dann aber ist es auch gerechtfertigt, einer Perpetuierung der Patentverletzung durch die endgültige Vernichtung der Erzeugnisse entgegenzuwirken. 5. Die Klägerin kann die Beklagte aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG schließlich auf Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen. Auch hier sind Einschränkungen des Rückrufanspruchs aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht geboten. Insoweit greift der Einwand der Beklagten, es sei unverhältnismäßig, den Rückruf von Mobilfunkgeräten zu verlangen, deren Veräußerung mehrere Jahre zurückliege, nicht durch. Zwar ist aufgrund der kurzen Entwicklungs- und Modellzyklen für Mobilfunkgeräte und Tablet PC’s davon auszugehen, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass vor etlichen Jahren in die Vertriebswege gebrachte Erzeugnisse noch bei den Abnehmern vorhanden sind. Dass tatsächlich alle gewerblichen Abnehmer der Beklagten nicht mehr über solche älteren, vor einem gewissen Zeitraum in den Verkehr gebrachten Modelle der angegriffenen Ausführungsformen verfügen, ist allerdings weder ersichtlich noch vorgetragen. Zudem fehlt es an Vortrag der Beklagten dazu, welche Dauer die Entwicklungs- und Modellzyklen der angegriffenen Ausführungsform haben und auf welchen konkreten Rückrufzeitraum infolgedessen der Rückrufanspruch erstreckt werden sollte. VI. Die Durchsetzung der auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gerichteten Ansprüche ist durch den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand nicht gehindert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter Ziff. 1) gemessen an Art. 102 AEUV missbraucht (dazu insgesamt unter Ziff. 2). 1. Das Klagepatent vermittelt der Klägerin eine marktbeherrschende Stellung auf den hier relevanten Märkten für „Smartphones“ bzw. für „Tablets“. a) „Marktbeherrschung“ meint in dem streitgegenständlichen Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH SIg. 78, 207 Rn. 65 f. – United Brands; EuGH Slg. 79, 461 Rn. 38 f. – Hoffmann-La Roche; BGH, GRUR 2020, 961, Rn. 55 – FRAND-Einwand). Bei der Marktbeherrschung handelt sich um einen objektiven Begriff, der auf eine tatsächliche wirtschaftliche Lage verweist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 45 – Huawei Technologies / ZTE; OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 126 – Mobiles Kommunikationssystem). Sie muss mindestens auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes bestehen. Die notwendige exakte Abgrenzung des Marktes in sachlicher und räumlicher Hinsicht erfolgt mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 127). Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen (a.a.O.). Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug von Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (bspw. Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis) (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt – wie jeder Mitgliedstaat – zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (BGH, ebd., Rn. 64). Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 128; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 13. Auflage, 2021, Kap. E., Rn. 230): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe an dem jeweiligen Patent möglich ist; Nachfrager ist der an der patentgeschützten Technik interessierte Anwender (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, a.a.O.). Auf diesem Lizenzvergabemarkt bedarf es einer beherrschende Stellung des Patentinhabers (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 231). Mit der bloßen Inhaberschaft von Patenten alleine ist noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden (BGH, NJW-RR 2005, 269 (271) – Standard-Spundfass), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein standardessentielles Patent (im Folgenden auch: SEP) handelt (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 129). Erhält der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umstände die Möglichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, so vermittelt ihm diese Wettbewerbsposition auf dem Markt für erfindungsgemäße Produkte eine marktbeherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Lizenzvergabemarkt (EuGH, GRUR Int 1995, 490 – Magill TVG Guide; EuGH, WuW 2013, 427 – Astra Zeneca; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. – Reisestellenkarte; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 231). Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht für aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen. Die Annahme eines in diesem Sinne eigenständigen Lizenzmarktes setzt voraus, dass es sich um ein standardessentielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist, so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, diese zu umgehen, ohne für den Produktmarkt wichtige Funktionen einzubüßen (BGH, ebd., Rn. 58). Die dem Patent und dem Standard entsprechende technische Lehre darf auch nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produkts substituierbar sein (a.a.O.). Der Beklagte trägt für die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 130; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 238). Er ist insoweit gehalten, ganz konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche Überprüfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben (Kühnen, a.a.O.). Für das Bestreiten des Patentinhabers gilt im Anschluss dasselbe Maß an Substantiierung (Kühnen, a.a.O.). b) Orientiert an vorstehenden Grundsätzen vermittelt das Klagepatent der Klägerin eine marktbeherrschende Stellung auf den hier relevanten Produktmärkten für „Smartphones“ bzw. für „Tablets“. Bei dem Klagepatent handelt es sich um ein für die Umsetzung des AAC-Standards wesentliches Patent (dazu oben unter Ziff. IV). Trotz technischer Alternativen kann auch ein wettbewerbsfähiges Produkt ohne den streitgegenständlichen Standard nicht angeboten werden. Dabei bedarf es im Ergebnis keiner Entscheidung über den Streit der Parteien, ob das Angebot eines wettbewerbsfähigen Produkts deshalb nicht möglich ist, weil führende Anbieter von Multimedia- und Streamingdiensten diesen vorgeben. Ohne den streitgegenständlichen Standard kann ein marktgängiges Produkt auf dem Smartphone- bzw. Tabletmarkt jedenfalls deshalb nicht bereitgestellt werden, weil dieser die Kompatibilität mit aus Sicht des Endabnehmers bedeutsamen Anwendungen im Zusammenhang mit dem Android-Betriebssystem gewährleistet (dazu unter lit. aa) und lit. cc)). Denn die Implementierung des AAC-Standards wird durch Google als Betreiber des marktführenden „Android“-Betriebssystems vorgegeben, ohne dass ein alternatives Betriebssystem zur Verfügung stünde bzw. entwickelt werden könnte (dazu unter lit. bb) und lit. cc)). aa) Erfüllen die Hersteller der Smartphones die Kompatibilitätsanforderung nicht, steht dies einer „GMS“-Zertifizierung entgegen, die wiederum Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Google-Anwendungen (z. B. Google Play App Store, YouTube, Google Maps sowie die Google-Suche) genutzt werden können. Insbesondere für den sog. Google Play Store gilt, dass dieser aus Sicht des Endnutzers eine wesentliche Funktion zum Herunterladen neuer „Apps“ darstellt – was der Wahrnehmung der Kammer als potenzieller Endabnehmerkreis entspricht (vgl. zu diesem Maßstab allg. OLG Düsseldorf, GRUR 2017,1219, Rn. 130 – Mobiles Kommunikationssystem). Wie die Daten des Statistikportals „statista“ erkennen lassen, sind in den Jahren 2016 bis 2019 weltweit jährlich zwischen 55 und 84,3 Milliarden Apps über den Play Store abgerufen worden. Die Beklagten nehmen weiter einen Zeitungsartikel der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ in Bezug, der die Einschätzung wiedergibt, dass die Google-Dienste eine wesentliche Komponente bei der Entscheidung für die Nutzung des Android-Systems sind. Dem tritt auch die Klägerin nicht prozessrechtlich relevant entgegen. Soweit sie darauf verweist, dass auch in dem „Android-Ökosystem“ andere App-Stores nutzbar sind („Amazon Underground“, „Gretja“, „SlideME“ oder „Yandex Store“) ist gerade nicht ersichtlich, dass diese die Erwartungshaltung des Endabnehmers gleichermaßen befriedigen. bb) Der Hersteller von Smartphones kann nicht darauf verwiesen werden, seinerseits ein eigenes Betriebssystem zu entwickeln bzw. auf ein anderes Betriebssystem als das „Android-System“ auszuweichen – unstreitig sind alternative Systeme anderer Hersteller wie Nokia OS (Nokia), Windows Phone/ Mobile (Microsoft) und Blackberry OS (Blackberry) sowie Open Source Betriebssysteme verfügbar. Das „Android-Betriebssystem“ ist auf dem Smartphone-Markt neben dem „iOS“-System, an dem Nutzungsrechte nicht erworben werden können, vorherrschend. Diese machen gemeinsam einen Marktanteil von nahezu 100% aus, wobei der Marktanteil von Android-Smartphones ausweislich der Angaben von „statista“ im Zeitraum von Januar bis März 2020 einen Marktanteil am Smartphone-Absatz von rund 78,2% erzielte. Mit anderen existierenden Betriebssystemen kann demgegenüber allenfalls ein Nischenmarkt erschlossen werden. Zudem liefert die als Anlage VP Kart 1 vorgelegte Beschreibung des streitgegenständlichen Standards, verfasst von einem Poolmitglied, dem Unternehmen „XXX“, aus dem Jahre 2017, Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls auch die Betriebssysteme von Microsoft und Blackberry den AAC-Standard unterstützen (vgl. dort S. 2 unter Pkt. 2., 2. Abs.), was zusätzlich dafür spricht, dass ein wettbewerbsfähiges Produkt ohne den streitgegenständlichen Standard nicht angeboten werden kann. Es ist den Beklagten schließlich auch nicht zumutbar ein alternatives Betriebssystem zu schaffen, um so die Vorgabe zur Implementierung des streitgegenständlichen Standards, die sich bei Verwendung des Android-Betriebssystems ergibt, zu umgehen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Markt für Smartphone-Betriebssysteme durch zwei Systeme dominiert wird. Die Klägerin selbst trägt zudem vor, dass die Entwicklung eines eigenen Betriebssystems durch den Mobilfunkhersteller den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr entspreche. cc) Soweit die Beklagten keine gesonderten Ausführungen zur beherrschenden Stellung der Klägerin auf dem „Tablet-PC-Markt“ machen, ist nicht ersichtlich, dass die Überlegungen zu dem „Smartphone-Markt“ nicht übertragbar sind. Die Klägerin trägt zwar vor, dass der Google Play Store für Android-Tablets eine geringere Bedeutung habe. Dass diese geringere Bedeutung der Annahme einer marktbeherrschenden Stellung entgegensteht, ist indes nicht zu erkennen. Zudem verbleibt es dabei, dass ohne die „GMS“-Zertifizierung auch andere Google-Anwendungen nicht nutzbar sind. 2. Ein Missbrauch der nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer 1. bestehenden marktbeherrschenden Stellung kann nicht festgestellt werden. Während der Klägerin nach der hier anwendbaren EuGH-Rechtsprechung (dazu unter lit. a)) ein Verstoß gegen das darin statuierte FRAND-Prozedere nicht vorgeworfen werden kann, haben sich die Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht lizenzwillig gezeigt (dazu insgesamt unter lit. b)). a) Die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine Verletzungsklage zu erheben, gehört zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht (EuGH, GRUR 2005, 764, Rn. 46 – Huawei / ZTE; BGH, GRUR 2020, 961, Rn. 69 – FRAND-Einwand). Die Klage eines marktbeherrschenden Patentinhabers, welcher sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, kann jedoch einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung darstellen, wenn und soweit sie geeignet ist, zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erhältlich bleiben (EuGH, ebd., Rn. 54 ff.; BGH, ebd., Rn. 68). aa) Vor diesem Hintergrund hat der EuGH dem Inhaber eines standardessentiellen Patents, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation dazu verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren, Verpflichtungen auferlegt, die – sofern sie von diesem eingehalten werden – dazu führen, dass eine von diesem erhobene Klage auf Unterlassen oder Rückruf nicht als Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist (EuGH, ebd., Rn. 55). Gleiches gilt für eine Klage, die auf die Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf deren Vernichtung gerichtet ist (BGH, ebd., Rn. 68; OLG Düsseldorf GRUR 2017, 1219, Rn. 220 – Mobiles Kommunikationssystem). Das Verhaltensregime des EuGH sieht vor, dass der Patentinhaber den angeblichen Verletzer „vor Erhebung der Klage“ (bzw. „vor der gerichtlichen Geltendmachung“) unter Angabe des fraglichen SEP sowie der Art und Weise der Verletzung hinzuweisen hat (EuGH, ebd., Rn. 62, 71). Hat der angebliche Patentverletzer daraufhin seine Lizenzbereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags unter FRAND-Bedingungen zum Ausdruck gebracht, hat der Patentinhaber – um sich nicht dem Vorwurf des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung auszusetzen – ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten (EuGH, ebd., Rn. 71). Aus diesem müssen insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung hervorgehen (a.a.O.). Dem vermeintlichen Patentverletzer obliegt es sodann, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren (EuGH, ebd., Rn. 65, 71). Nimmt der vermeintliche Verletzer das Angebot nicht an, kann er sich auf die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Unterlassungs- oder Rückrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EUGH, ebd., Rn. 66). Weiter hat der Patentbenutzer ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, ebd., Rn. 67). bb) Die EuGH-Rechtsprechung ist auch auf den hier vorliegenden Fall anwendbar. Die Kammer vermag schon einen sachlichen Grund dafür, die Verhaltenspflichten des Inhabers eines Schutzrechts danach zu unterscheiden, ob das Schutzrecht Teil eines durch eine Normierungsorganisation gesetzten Standards ist (so die Konstellation in dem EuGH-Urteil in der Sache Huawei / ZTE), oder ob dieses „lediglich“ faktisch zu einem Standard erhoben worden ist (so die Konstellation in: BGH, NJW-RR 2009, 1947 – „Orange-Book-Standard“), nicht zu erkennen. Denn die Verhaltenspflichten resultieren aus der marktbeherrschenden Stellung, die wiederum an die tatsächlichen Marktgegebenheiten anknüpft – unabhängig davon, wie diese zustande gekommen sind. Auf eine Entscheidung dieses Aspekts kommt es aber auch für den hier vorliegenden Fall nicht an. Denn die Konstellation, die den EuGH dazu veranlasste, dem Patentinhaber die näher beschriebenen Obliegenheiten aufzuerlegen (für einen normierten Standard essentielles Schutzrecht und Abgabe einer FRAND-Verpflichtungserklärung, vgl. EuGH, ebd., Rn. 49f.), sind auch hier gegeben. Auch hier ist das Klagepatent zwingender Teil einer standardisierten Technik (dazu oben unter Ziff. IV.), die für den Smartphone-Markt (bzw. Tablet-Markt) eine Relevanz entfaltet. Unerheblich ist, dass es sich dabei nicht um einen – wie die Klägerin vorträgt – „Mobilfunkstandard“ handelt, das heißt der AAC-Standard nicht die Grundtechnologie der Sprachtelefonie betrifft. Der AAC-Standard bezieht sich auf sämtliche Endgeräte, für die die Audiodecodierung von Interesse ist. Zu solchen Endgeräten gehören auch Smartphones bzw. Tablets, weil die Erwartungshaltung des Endabnehmers dahingeht, Audioinhalte mit diesen abspielen zu können. Die Relevanz des Standards für die genannten Produkte erreicht auch eine solche, die als marktbeherrschend zu qualifizieren ist (dazu unter Ziff. 1., lit. b)). Dies ist auch gerade auf die Standardisierung zurückzuführen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Marktbeherrschung dadurch zustande kommt, dass der AAC-Standard eine Zertifizierungsvoraussetzung für das Android-Betriebssystem ist. Die Klägerin hat jedenfalls auf einen entsprechenden Vortrag der Beklagten, dass die Standardsetzung in dieser Art und Weise auf die Marktverhältnisse wirkte, und nicht etwa – was theoretisch denkbar ist – umgekehrt, die Standardsetzung eine Folge von Marktverhältnissen ist, in denen sich AAC bereits vor der Standardsetzung durchgesetzt hatte, nichts vorgebracht. Die Standardisierung wirkt so auch bei der Durchdringung des Smartphone- (bzw. Tablet)-Marktes fort. Dies berücksichtigend können die Marktverhältnisse nicht losgelöst von der Standardsetzung betrachtet werden. Auch die weiteren Erwägungen, mit denen der EuGH dem Patentinhaber das Antragen eines FRAND-Angebots auferlegt hat, treffen auf die vorliegende Konstellation zu. Denn die Klägerin hat gegenüber ISO/IEC eine Erklärung abgegeben, Lizenzen an dem Klagepatent zu FRAND-Bedingungen zu erteilen; und zwar unabhängig davon, über welches Endgerät die Audiowiedergabe erfolgt. Die von dem EuGH angenommene Erwartungshaltung, Nutzungsrechte an der standardmäßigen Lehre zu erhalten, ist mithin gleichermaßen bei den Herstellern von Mobiltelefonen begründet (zu diesem Aspekt allgemein auch: Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 368). b) Die Beklagten haben sich auf die Verletzungsanzeige der Klägerin (dazu unter lit. aa)) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen bereit gezeigt, während auf Seiten der Klägerin ein Verhalten, welches die Annahme rechtfertigt, dass diese ihrerseits nicht (mehr) lizenzwillig ist, nicht vorliegt (dazu insgesamt unter lit. bb)). aa) Eine hinreichende Verletzungsanzeige liegt – worüber auch zwischen den Parteien im Ausgangspunkt noch Einigkeit besteht – jedenfalls mit dem Schreiben vom 13.02.2017 (Anlage KA1c) vor. Da bei der Verletzungsanzeige „das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll“ (EuGH, ebd., Rn. 61), sind die Angabe der Veröffentlichungsnummer des Klagepatents, der angegriffenen Ausführungsform und der vorgeworfenen Benutzungshandlung (im Sinne von §§ 9 f. PatG) gegenüber dem Verletzer erforderlich (BGH, GRUR 2020, 961, Rn. 85; OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 143 – Mobiles Kommunikationssystem). Die Verletzungsanzeige verlangt aber keine detaillierten (technischen und/oder rechtlichen) Erläuterungen – der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden – ggf. mit sachverständiger Hilfe – den Verletzungsvorwurf zu prüfen (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 385). Die Verletzungsanzeige dient dazu, dem hinsichtlich des Schutzbereichseingriffs ggf. noch gutgläubigen Benutzer die Gelegenheit zu geben, um die Erteilung einer aufgrund der FRAND-Erklärung jedem Interessenten zugesagten Benutzungserlaubnis nachzufragen (Kühnen, ebd., Rn. 387). Die Pflicht zur Selbstanzeige ist jedoch kein Selbstzweck. Sie ist deshalb dort entbehrlich, wo sie sich als nutzlose Förmelei darstellt, weil aufgrund der Gesamtumstände mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Verletzungsbeklagte Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform hat und sein Berufen darauf, der Kläger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (LG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 33825, Rn. 160; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 387). An das Vorliegen eines solchen Tatbestandes sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (Kühnen, a.a.O.). Unbeschadet dessen, ob es danach für die für XXX bei Lizenzierungsverhandlungen handelnde Muttergesellschaft überhaupt noch eines Hinweises in dem dargestellten Sinne bedurfte – dies erscheint insbesondere aufgrund des von ihr im Jahre 2005 abgeschlossenen Poollizenzvertrags fragwürdig – enthält das Schreiben vom 13.02.2017 (Anlage KA1c) diejenigen Angaben, derer es bedurfte, um der Muttergesellschaft die Überprüfung des Verletzungsvorwurfes zu ermöglichen. In dem Schreiben sind die Produkte („Smartphones“ und „Tablets“), die nach Auffassung von XXX von den AAC-standardrelevanten Patenten Gebrauch machen und durch deren Herstellung oder Verkauf XXX Patentverletzungen begeht, bezeichnet. Neben einem pauschalen Verweis auf eine dem Schreiben (in Form des Vertragsentwurfs) beigefügte Liste der von XXX gehaltenen AAC-relevanten Schutzrechte („Appendix B“ des Vertragsentwurfs) sind dem Schreiben weiter auch Claim Charts zu sechs dieser Schutzrechte, unter anderem auch von dem Klagepatent, beigefügt. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Schreiben an die Muttergesellschaft gerichtet worden ist. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass die auf die Lizenzierung des AAC-Standards gerichtete Kommunikation mit der genannten Gesellschaft innerhalb des XXX-Konzerns an die Gesellschaften weitergeleitet wird, die es – wie die Beklagten – betrifft. Denn die Muttergesellschaft ist in dem Konzern, dem die Beklagten angehören, für Lizenzierungsverhandlungen unter anderem im Bereich „Mobilfunk“ zuständig (vgl. auch E-Mail von XXX vom 17.08.2020, 1. Abs., Anlage VP Kart 5), und trat in dieser Funktion auch bereits gegenüber XXX in Erscheinung (zur Verletzungsanzeige an die Muttergesellschaft auch: OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 145 – Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 33825, Rn. 162 ff.; Kühnen, ebd., Rn. 386). bb) Eine Lizenzwilligkeit auf Seiten der Beklagten ist nicht erkennbar. Eine Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens sowie desjenigen der Muttergesellschaft trägt vielmehr die Feststellung, dass diese zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen nicht bereit war und eine solche Bereitschaft auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entstanden ist. (1) Der BGH hat die Anforderungen an die nach der EuGH-Rechtsprechung erforderliche Lizenzwilligkeit des Nutzers in seiner jüngsten Rechtsprechung in den Urteilen FRAND-Einwand und FRAND-Einwand II dahingehend konkretisiert, dass sich der Nutzer seinerseits klar und eindeutig bereit erklären muss, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abzuschließen (BGH, GRUR-RS 2020, 41776, Rn. 57 – FRAND-Einwand II; ders., GRUR 2020, 961, Rn. 83 – FRAND-Einwand). Die fortdauernde Lizenzbereitschaft ist danach unabdingbare Voraussetzung einer erfolgreichen Lizenzverhandlung und damit auch für den Vorwurf eines Missbrauchs von Marktmacht gegenüber dem Patentinhaber bei deren Scheitern (BGH, GRUR-RS 2020, 41776; Rn. 68 – FRAND-Einwand II). So kommt es auf die Lizenzbereitschaft auch dann an, wenn der Patentinhaber dem Nutzer bereits ein Lizenzangebot unterbreitet hat (BGH, ebd., Rn. 69), selbst wenn dieses im Wesentlichen vollständige Vertragsangebot noch nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des abzuschließenden Vertrags an faire, angemessene und nicht-diskriminierende Bedingungen der Nutzung der Vertragsschutzrechte entspricht (BGH, ebd., Rn. 72 f.). Der Nutzer muss sich, jedenfalls dann, wenn er bis dahin keine Lizenzbereitschaft hat erkennen lassen, mit diesem in einer Weise auseinandersetzen, die erkennen lässt, dass er das Ziel verfolgt, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen (a.a.O.). Ein Verletzer, der mehrere Monate (in den vom BGH entschiedenen Fällen lagen Zeiträume von fast einem Jahr bzw. von mehr als einem Jahr zwischen dem Verletzungshinweis und der Reaktion des Nutzers) auf den Verletzungshinweis schweigt, gibt damit regelmäßig zu erkennen, dass ihm an einer Lizenznahme nicht gelegen ist (BGH, GRUR-RS 2020, 41776, Rn. 88 – FRAND-Einwand II; ders., GRUR 2020, 961, Rn. 92 – FRAND-Einwand). Zwar ist auch einem zunächst lizenzunwilligen Nutzer bis zur Grenze der Verwirkung zuzugestehen, dass er lizenzbereit wird (BGH, GRUR-RS 2020, 41776, Rn. 84 – FRAND-Einwand II). Es gilt aber, je länger der Nutzer mit der Geltendmachung seines Lizenzierungsanspruchs zugewartet hat, desto höhere Anforderungen sind an seine Mitwirkung bei der Herbeiführung eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen zu stellen (BGH, ebd., Rn. 60, 84, 90, 107f.). Eine nach Klageerhebung erklärte Lizenzbereitschaft ist in besonderer Weise im Hinblick auf einen tatsächlichen Lizenzwillen zu prüfen, weil es sich bei ihr auch lediglich um Verhalten handeln kann, mit welchem der Nutzer dem gerichtlichen Vorwurf fehlender Lizenzbereitschaft zu entgehen versucht, ohne ernsthaft an einer Lizenz interessiert zu sein (ähnlich für die dort entschiedene Fallkonstellation, allerdings im Hinblick auf ein von den Beklagten unterbreitetes Gegenangebot: BGH, ebd., Rn. 127 a. E.). An dieses Verhalten des Nutzers knüpft die Besorgnis, dass dieser allein eine Verzögerung der Vertragsverhandlungen bis zum Ablauf des Schutzrechts anstrebt, in besonderer Weise an (BGH, ebd., Rn. 67). Orientiert an diesem Maßstab ist bei der Beurteilung der Lizenzwilligkeit nicht ausschließlich das Verhalten eines Nutzers im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, sondern ist auch maßgeblich, wie sich dieser in der Vergangenheit gerierte. Vorzunehmen ist mithin eine Gesamtbetrachtung des Nutzerverhaltens. (2) Orientiert an dieser Rechtsprechung, die jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall in keinem Widerspruch zu der EuGH-Rechtsprechung (dazu unter lit. a), aa)) steht (dazu unter Pkt. B., I., 2.), stellt sich das Verhalten der Beklagten bzw. von XXX nicht als ein solches eines lizenzwilligen Nutzers dar. (a) XXX äußerte sich zu dem Verletzungshinweis vom 13.02.2017 und dem mit diesem verbundenen – in Ermangelung einer Lizenzbereitschaftserklärung in diesem Zeitpunkt jedenfalls überobligatorischem – Angebot auf Abschluss eines bilateralen Angebots (Anlage KA1c) weder in schriftlicher noch in mündlicher Form. Auch das auf den Verletzungshinweis folgende Schreiben von XXX vom 13.04.2017 (Anlage K-Kart 5), mit welchem ein Angebot zum Abschluss eines Standardlizenzvertrags übersandt wurde, sowie auf das Schreiben von XXX vom 11.10.2019 (Anlage KA1d), mit welchem XXX auf den Verletzungshinweis und das bilaterale Vertragsangebot aus dem Jahre 2017 Bezug nahm, blieb eine Reaktion aus. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es in dem Zeitraum von Februar 2017 bis Oktober 2019 zu persönlichen Treffen der Verhandlungsparteien kam, über deren genauen Inhalt ist jedoch nichts bekannt, weshalb die Kammer auch daraus für eine Lizenzwilligkeit nichts herzuleiten vermag. Die Beklagten selbst machen auch bezeichnenderweise im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Kommunikation keine Tatsachen fruchtbar, aus denen etwas für ihre Lizenzwilligkeit hergeleitet werden könnte. (b) Erst über drei Jahre nach dem Verletzungshinweis, nach Zustellung der hiesigen Klage verhielt XXX sich mit an XXX gerichtetem Schreiben vom 17.06.2020 (Anlage VP Kart 2) und mit einem an XXX adressierten Schreiben vom 17.08.2020 (Anlage VP Kart 5) erstmals zu dem Verletzungshinweis sowie zu dem bilateralen und dem Poollizenz-Vertragsangebot. Anknüpfungspunkte dafür, dass auf Seiten von XXX nach mehrjähriger Untätigkeit nunmehr tatsächlich eine Verhandlungsbereitschaft entstanden war, lassen sich den genannten Schreiben trotz der darin enthaltenen ausdrücklichen Lizenzbereitschaftserklärungen nicht entnehmen. Der weitergehende Inhalt der Schreiben bringt vielmehr ein Verhalten von XXX zum Ausdruck, das auf eine weitergehende Verzögerung der Vertragsverhandlungen gerichtet ist. Die Muttergesellschaft macht im Wesentlichen Informationsmängel geltend, ein konstruktiver Beitrag zu den Vertragsverhandlungen über das bilaterale Angebot bzw. dasjenige der Poollizenz lassen die in Rede stehenden Schreiben nicht erkennen. Bei den Aspekten, im Hinblick auf welche XXX Informationsdefizite beklagt, handelt es sich in großem Umfang um solche, zu denen sich XXX bereits verhalten hatte, die sich erstmals oder erneut nur deshalb auftaten, weil die Muttergesellschaft auf die Verletzungsanzeige aus dem Jahre 2017 bzw. die Vertragsangebote nicht reagiert hatte, oder zu denen die Muttergesellschaft bereits Wissen hatte bzw. sich dieses zumindest hätte verschaffen können. Zu den Schreiben im Einzelnen: (aa) In dem an XXX gerichteten Schreiben vom 17.06.2020 (Anlage VP Kart 2) beruft sich die Muttergesellschaft erstmals und pauschal auf einen Mangel sämtlicher für die Beurteilung der Angemessenheit erforderlichen Informationen. In diesem Zusammenhang kann bei der Bewertung des Verhaltens der Muttergesellschaft nicht unberücksichtigt bleiben, dass die XXX, die in dem XXX-Konzern für den Vertrieb von TV-Produkten zuständig ist, zu diesem Zeitpunkt bereits eine bilaterale Lizenz genommen hatte. Die näher bezeichnete Gesellschaft sah sich mithin zu einer Entscheidung über eine bilaterale Lizenznahme in der Lage. Für die Muttergesellschaft bestand dadurch grundsätzlich eine Möglichkeit zum Austausch über das XXX-Portfolio innerhalb des eigenen Konzerns. Dafür, dass ein solcher Austausch in dem hier vorliegenden Fall auch naheliegend – und vor dem Hintergrund des zögerlichen Verhaltens der Muttergesellschaft der Beklagten auch geboten – war, sind vorliegend auch konkrete Anhaltspunkte gegeben. Denn die Beklagten tragen vor, dass im Jahre 2020 Beschlüsse gefasst worden seien, die die Vereinigung der Geschäftsbereiche der XXX mit der XXX vorsehen würden, weil Überschneidungen mit den Produktkategorien „TV“ und „Mobilfunk“ feststellbar seien. Schließlich tragen die Beklagten auf den Einwand der Klägerin, dass sich der Vertrag in ihrem Zugriff befinde, auch keine dieser Annahme entgegenstehenden Geheimhaltungspflichten vor. Die Auseinandersetzung von XXX mit der Angemessenheit des bilateralen Angebots konzentriert sich indes darauf, Angaben zu dem „inkrementellen Wert“ des Portfolios einzufordern, und deren Angemessenheit vor dem Hintergrund der Gebührenstruktur des AVC/H.264-Pools in Form einer gestaffelten Stücklizenzgebühr (USD XXX für bis zu XXX Einheiten pro Jahr, danach USD XXX und ab einer Absatzmenge von XXX USD XXX) in Frage zu stellen, wobei XXX auch im Hinblick auf die von ihnen selbst in Bezug genommenen Gebühren des genannten Vergleichspools Zweifel hinsichtlich der FRAND-Gemäßheit hat – wie im Rahmen des hiesigen Prozesses deutlich wird. Dieses Verhalten lässt jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem bilateralen Angebot vermissen. Eine solche folgt auch nicht in dem weiteren Schreiben der Muttergesellschaft an die Klägerin vom 17.08.2020 (Anlage VP Kart 4). Auch die Anfrage XXX nach Claim Charts für etwaige seit 2017 in das Portfolio neu aufgenommene Patente (Anlage VP Kart 2, S. 2, 5. Abs.), lässt sich nicht in Einklang mit dem Verhalten eines lizenzwilligen Nutzers bringen. Dem Schreiben von XXX aus April 2017 (Anlage K-Kart5) war eine Liste „AAC Licensing Program Essentiality Overview“ beigefügt, aus der eine Zuordnung von Patenten, auch solchen von XXX, zu einzelnen Passagen des Standards deutlich wurde. XXX hatte zudem bereits mit Schreiben vom 13.02.2017 (Anlage KA1c) sechs Claim Charts erhalten, die das XXX-Portfolio betreffen, darunter auch diejenigen für das hiesige Klagepatent sowie dasjenige aus dem Parallelverfahren 4b O 23/20. Jedenfalls die Benutzung der durch diese Patente geschützten Lehre ist im Rahmen der vor der hiesigen Kammer geführten Verfahren auch unstreitig.Wenn XXX dies zügig nach Erhalt der Claim Charts im Februar 2017 geprüft hat – die Muttergesellschaft hat in der Folgezeit eine Auseinandersetzung mit den überreichten Unterlagen nicht erkennen lassen –, trat dieses für XXX auch zu Tage, sodass bereits zu diesem Zeitpunkt eine erste Einschätzung möglich war, dass XXX auf die Nutzung des Portfolios angewiesen war. Auch im Hinblick auf die Standardessentialität der Portfoliopatente konnte so bereits eine erste Bewertung vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorlage weiterer Claim Charts für XXX Relevanz erlangte. Es ist auch nicht branchenüblich, dass die Neuaufnahme von Patenten in ein Portfolio die Obliegenheit auch zur Vorlage von diese betreffenden Claim Charts auslöst. Vielmehr ist anerkannt, dass Claim Charts stets nur eine Auswahl aus dem Portfolio – im Sinne einer sog. „Proud List“ – repräsentieren, die dem Nutzer eine umfassende Bewertung des Portfolios ohnehin nicht ermöglichen (BGH, GRUR-RS 2020, 41776, Rn. 99 – FRAND-Einwand II, der a. a. O bereits einer „Pflicht“ zur Vorlage einer sog. Proud List entgegentritt). Schließlich sind auch das hiesige Klagepatent und das Patent aus dem Verfahren 4b O 23/20 noch nicht abgelaufen, weshalb sich ein Bedürfnis zur Neubewertung auf Seiten von XXX auch unter diesem Aspekt nicht ergab. Hinzukommt, dass ein etwaiges Bedürfnis für eine solche Vorlage allenfalls deshalb entstehen konnte, weil die Muttergesellschaft mit einer Reaktion auf das Lizenzangebot aus Februar 2017 solange zuwartete, bis dieses – ihrer Meinung nach – „überholt“ war. Mit diesem Argument aber kann vor allem der besonders zögerliche Nutzer stets die „Aktualisierung“ ihm angetragener Vertragsofferten fordern und den Patentinhaber so „beschäftigt halten“. (bb) Das zum Schreiben von XXX an XXX unter lit. (aa) Ausgeführte gilt in vergleichbarer Weise mit Blick auf das Schreiben an XXX vom 17.08.2020 (Anlage VP Kart 5). Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Muttergesellschaft bereits im August 2005 eine Poollizenz genommen hatte, sie hatte mithin bereits einmal eine Bewertung der Poollizenz vorgenommen, und war vor diesem Hintergrund jedenfalls zu einer detaillierteren Auseinandersetzung in der Lage als lediglich pauschal weitergehende Informationen zu fordern. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass seit dem Vertragsschluss mit der Muttergesellschaft im Jahre 2005 und dem Verletzungshinweis aus dem Jahre 2017 ein Zeitraum von knapp 12 Jahren verstrichen war und sich die Struktur des Pools in der Zwischenzeit verändert hat. Gleichwohl war es XXX durch das vorherige Vertragsverhältnis in besonderer Weise möglich, als Lizenzsucher, der sich nicht zum ersten Mal intensiv mit der Poollizenz und dem AAC-Standard befasste, an dem Verhandlungsprozess über das bloße Fordern von Angaben über den „inkrementellen“ Wert des Portfolios hinaus mitzuwirken. Dabei fällt weiter auf, dass die Lizenzgebühren in dem Vertrag aus dem Jahre 2005 höher lagen (Stücklizenzgebühr zwischen USD XXX und USD XXX abhängig von jährlicher Absatzmenge) als die mit dem Standardlizenzvertrag nunmehr angebotenen Gebühren, die Anzahl der lizenzierten Poolpatente indes deutlich geringer war (61 Patente). Weiter ist zu berücksichtigen, dass gerade die Mitwirkung des Nutzers bei der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr eine besondere Bedeutung erlangt, insbesondere weil eine solche regelmäßig nicht objektiv feststeht, sondern nur als Ergebnis ausgehandelter Marktprozesse erfassbar ist (BGH, GRUR 2020, 961, Rn. 81). Verschließt sich der Nutzer hinsichtlich dieses bedeutsamen Aspekts einer Diskussion, bringt dies die Verhandlungen mithin jedenfalls zum Erliegen. Schließlich ist der Nutzer selbst am besten in Kenntnis über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und kann Angaben dazu machen, in welcher Größenordnung ihm eine Lizenznahme unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit möglich ist. Auch soweit XXX eine Aufstellung darüber verlangt, inwiefern die Poolpatente für den jeweiligen Standard relevant sind (Anlage VP Kart 5, S. 2, vorletzter Abs.), spricht diese Forderung vor dem Hintergrund, dass dem Schreiben vom 13.04.2017 (Anlage K-Kart5) eine solche Auflistung bereits beigefügt war, für eine Verzögerungsabsicht. Im Übrigen wurde XXX bereits in dem Schreiben vom 23.03.2016 darüber informiert, dass auch bei anderen Lizenzgebern genauere Informationen betreffend die Standardessentialität der Poolpatente angefragt werden können (Anlage K-Kart4, S. 2., 3. Abs.). Im Einklang mit dieser Ankündigung hatte XXX – wie bereits ausgeführt – XXX auch im Rahmen des bilateralen Angebots bereits mit Schreiben vom 13.02.2017 sechs Claim Charts überlassen, mit deren Hilfe eine weitergehende Prüfung von Poolpatenten möglich war. Dass XXX im Anschluss an das Schreiben von XXX aus März 2016 bei weiteren Lizenzgebern anfragte, ist nicht dargetan. Ausgehend von dem Verhalten eines tatsächlich lizenzwilligen Nutzers wäre weiter auch zu erwarten gewesen, dass XXX eine technische Auseinandersetzung mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen erkennen lässt, und deutlich macht, dass und weshalb es darüber hinaus weitergehender Informationen auch einige Jahre später noch bedurfte. Ähnlich verhält es sich im Hinblick darauf, dass XXX in dem hier in Rede stehenden Schreiben die Frage der Erschöpfung wegen einer Lizenzierung von Chipset-Herstellern zur Sprache bringt (Anlage VP Kart 5, S. 3, vorletzter Abs.). Diese Fragestellung war bereits Gegenstand eines persönlichen Treffens zwischen XXX und XXX im März 2016, in dessen Rahmen XXX die Lizenzierungen von XXX und XXX zur Sprache gebracht hatte. Mit Schreiben vom 23.03.2016 hatte XXX hierzu mitgeteilt, dass es entsprechende Lizenzierungen, auch solche an XXX, nicht gebe (Anlage K-Kart 4, S. 3). Eine Liste der Lizenznehmer, anhand derer XXX selbst eine Überprüfung eines etwaigen Erschöpfungssachverhalts möglich war, ist zudem über die Internetseite von XXX einsehbar. XXX wurde auch darüber, dass auf der Internetseite von XXX nähere Informationen abrufbar sind, mit Schreiben vom 13.04.2017 (Anlage K-Kart 5) in Kenntnis gesetzt. Schließlich fordert XXX mit dem eingangs genannten Schreiben auch eine aktualisierte Fassung des Vertragsentwurfs, obwohl XXX – wie ausgeführt – darüber in Kenntnis war, dass nähere Informationen zu dem AAC-Pool-Programm, wozu auch die erhobenen Lizenzgebühren sowie die Poolpatente zählen, auf der Internetseite von XXX bereitgehalten werden. Durch entsprechende Einsichtnahme hätte XXX sich – als williger Lizenznehmer – ohne weiteres selbst Kenntnis darüber verschaffen können, inwiefern sich Änderungen zu dem unterbreiteten Vertragsangebot ergeben haben. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Aktualisierungsfrage allein deshalb entstand, weil XXX mit der Reaktion auf das Vertragsangebot über drei Jahre zuwartete. (c) Einen in dem dargelegten Sinne konstruktiven Austausch haben die Beklagten auch im Rahmen des hiesigen Prozesses nicht herbeizuführen versucht. Vielmehr setzen sie ihr auf die Verzögerung der Verhandlung gerichtetes Verhalten fort, wie sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Sachverhalt zeigt, der die Vorlage bereits abgeschlossener Lizenzverträge und die inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen betrifft. (aa) Nachdem die Muttergesellschaft mit Schreiben vom 17.06.2020 (Anlage VP Kart 2) über drei Jahre nach der Verletzungsanzeige erstmals die Vorlage der von der Klägerin und XXX mit Dritten abgeschlossenen Lizenzverträgen forderte, setzte die Klägerin ein Non-Disclosure-Agreement („NDA“) auf, welches die Vorlage der Verträge vorbereiten sollte (vgl. auch Schreiben von XXX vom 16.07.2020, S. 2, letzter Abs., Anlage K-Kart 3). Diesem trat die Muttergesellschaft im Hinblick darauf entgegen, dass darin eine Gerichtsstandsvereinbarung für amerikanische Gerichte und eine Rechtswahl für amerikanisches Recht vorgesehen waren (vgl. Schreiben v. 17.08.2020, S. 2, vorletzter Abs., Anlage VP Kart4). Die Muttergesellschaft verlangte, das NDA deutschem Recht und der deutschen Jurisdiktion (Düsseldorf) zu unterstellen (a.a.O.). Eigene Bemühungen der Muttergesellschaft, auf den Abschluss eines NDA hinzuwirken, sind nicht feststellbar. In der Klageerwiderung heißt es lediglich pauschal, es bestünde die Bereitschaft zum Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung „gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf“ (vgl. Klageerwiderungsschriftsatz v. 02.09.2020, S. 21, Rn. 79 a. E., Bl. 307 GA). Die Beklagten beantragten dann mit ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 02.09.2020, die Vorlage der von XXX und der Klägerin jeweils mit Dritten abgeschlossenen Lizenzverträge per gerichtlichem Beschluss anzuordnen (dort S. 2 und S. 20f., Bl. 288 und Bl. 306f. GA). Das erkennende Gericht entschied daraufhin mit Beschluss vom 15.09.2020, dass eine Vorlageanordnung jedenfalls nach dem damaligen Verfahrensstand nicht in Betracht kam, und verwies auf die Möglichkeit zum Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens zwischen den Parteien (vgl. Beschluss, Bl. 309f. GA). Nach einem Zuwarten von drei Wochen – der Beschluss war dem Beklagtenvertreter am 16.09.2020 zugestellt worden (vgl. Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts XXX vom selben Tag, Bl. 314 GA) – trat dieser erst am 08.10.2020 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin heran. Beide Parteien verständigten sich darauf, dass die Klägerin ein NDA vorbreiten solle. Auf den durch die Klägerin am 12.10.2020 zur Verfügung gestellten Vorschlag übersandten die Beklagten zehn Tage später, am 22.10.2020, eine Änderungsversion. Hierauf reagierte die Klägerin eine Woche später am 29.10.2020. Dem durch die Beklagten daraufhin am 03.11.2020 vorgelegten Entwurf stimmte die Klägerin am 04.11.2020 zu. Die Beklagten stellten dann am 09.11.2020 eine von ihnen unterzeichnete Version bereit, die die Klägerin und XXX am 13.11.2020 gegenzeichneten. Im Zusammenhang mit dem Begehren der Beklagten, die Lizenzverträge gerichtlich anzuordnen, kann dahin stehen, ob und in welchem Umfang der Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Vorlage der Pool- und der bilateralen Lizenzverträge oblag und inwiefern sie diese darüber hinaus zu erläutern hatte – auch etwaige Vorlage- und Erläuterungspflichten richten sich danach, was von dem Patentinhaber vor dem Hintergrund des Verhaltens des Nutzers nach den geschäftlichen Gepflogenheiten als nächster Verhandlungsschritt zu erwarten ist (BGH, GRUR-RS 2020, 41776, Rn. 58 – FRAND-Einwand II ; ders., GRUR 2020, 961, Rn. 76, Rn. 79 – FRAND-Einwand; zuvor bereits ähnlich: LG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 12599, Rn. 158, 165; ebd., GRUR-RS 2018, 33825, Rn. 210; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 426 und Rn. 527). Zum einen hat die Klägerin die Lizenzverträge jedenfalls vorgelegt und diese erläutert und zum anderen hätten sich die Beklagten ihrerseits auch ohne die bestehenden Lizenzverträge jedenfalls zu ihren Preisvorstellungen und dazu äußern können, in welcher Größenordnung ihnen eine Lizenznahme ohne wettbewerbliche Beeinträchtigung möglich ist. Dies war von ihnen aufgrund des zuvor zögerlichen Verhaltens – wie unter lit. (a) und (b) beschrieben – auch zu erwarten. Mit dieser Würdigung wird auch den Beklagten kein prozessrechtlich zulässiges Verhalten (in Form des Antrags auf Erlass einer Vorlageanordnung) vorgeworfen. Sofern damit in materiell-rechtlicher Hinsicht negative Folgen verbunden sind, weil die Kammer aufgrund dessen eine Lizenzwilligkeit der Beklagten (weiterhin) nicht zu erkennen vermag, ist dies nicht der Antragstellung als solcher geschuldet. Vielmehr hat dies seine Grundlage darin, dass sich die Beklagten bzw. ihre Muttergesellschaft bereits über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren extrem zögerlich bei den Vertragsverhandlungen gerierten. In diesen bereits dargestellten Gesamtkontext fügt sich das in Bezug genommene Verhalten der Beklagten mit ein. Es kann – sofern im Übrigen weitere Tatsachen diese Annahme rechtfertigen – gerade auch Ausdruck eines zögerlichen Verhaltens sein, wenn sich ein Nutzer prozessrechtlich zulässige Mittel zur weitergehenden Verzögerungen zu Nutze macht. (bb) Spätestens nach Vorlage der Poollizenzverträge ab dem 23.11.2020 und der bilateralen Lizenzverträge im Zeitraum vom 15.12. – 28.12.2020 war eine zügige inhaltliche Auseinandersetzung mit den in Rede stehenden Angeboten auch unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung für die Beklagten jedenfalls in weitergehendem Umfang möglich und angezeigt. Gleichwohl unterblieb eine solche wie nachfolgend ausgeführt wird. (aaa) Nach Vorlage der Verträge ließen die Beklagten zunächst einen erheblichen Zeitraum verstreichen, bis sie diese überhaupt inhaltlich prüften. (i) Die Kammer legt den Vortrag der Klägerin zugrunde, dass sie den Pool betreffende Lizenzverträge am 23.11.2020 zur Verfügbarkeit der Beklagten in einen Datenraum eingestellt habe. Die Beklagten haben zwar mit ihrem Fristverlängerungsantrag vom 30.12.2020 vorgebracht, dass diese erst ab Anfang Dezember abrufbar gewesen seien. Sie haben jedoch auf den dann folgenden Vortrag der Klägerin, die Verträge seien ab dem 23.11.2020 abrufbar gewesen und sie, die Beklagten, seien bereits am 23.11.2020 für einen Zeitraum von 40 Minuten in dem Datenraum eingeloggt gewesen, keine substantiierten Tatsachen mehr vorgetragen, die gegen die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin sprechen. (ii) Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nahmen – wie bereits festgestellt – erstmals am 23.11.2020 für lediglich 40 Minuten und ein weiteres Mal am 01.12.2020 für einen Zeitraum von 30 Minuten Einsicht in den Datentraum, in den die Verträge von der Klägerin eingestellt wurden. Bis zum 09.12.2020 wurden dann lediglich zwei Verträge, nämlich XXX angesehen. Erst zweieinhalb Wochen nachdem die Klägerin die Verträge zur Verfügung gestellt hatte, nämlich am 10.12.2020, haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten begonnen, Daten aus dem Datenraum herunterzuladen. Die Tatsache, dass es sich bei den Verträgen um eine erhebliche Datenmenge handelte – allein die Anzahl der abgeschlossenen Poollizenzverträge beläuft sich auf mehr als 1.500 Dokumente –, taugt zur Begründung des langen Zuwartens der Beklagten nicht. Zum einen sollte gerade die große Anzahl der vorgelegten Verträge für einen nunmehr lizenzwilligen Nutzer, der sich über mehrere Jahre untätig gezeigt hat, Anlass sein, mit der Sichtung der Verträge alsbald zu beginnen, um die Verhandlungen nicht weiter zu verzögern. Zum anderen können die Beklagten ihr wettbewerbliches Umfeld am besten einschätzen und so eine Selektion der vorgelegten Verträge vornehmen, so dass nicht sämtliche der vorgelegten Dokumente die gleiche Relevanz für eine etwaige Diskriminierung aufweisen. (bbb) Nach Einsichtnahme in die Verträge haben sich die Beklagten in ihrem Duplikschriftsatz vom 11.01.2021 im Wesentlichen noch immer darauf zurückgezogen, dass die Klägerin ihren Vorlage- und Erläuterungspflichten nicht nachgekommen sei, ohne sich mit den vorgelegten Dokumenten inhaltlich konstruktiv und soweit wie ihnen möglich auseinanderzusetzen. (i) Die Beklagten machen geltend, ihnen sei eine Einordnung XXX getroffen worden sind, nicht möglich. Die Klägerin treffe die Pflicht, ihre Prognosegrundlage für die XXX offenzulegen. Der Lizenzgeber ist jedoch nicht gehalten, sämtliche zur Einordnung XXX erforderlichen Daten zu liefern, sofern der Lizenzsucher sich diese selbst verschaffen und auf deren Grundlage eine Einordnung XXX vornehmen kann. Denn die Erläuterungspflichten des Patentinhabers können überhaupt nur soweit reichen, wie auf seiner Seite ein Informationsgefälle besteht, das er nicht mit zumutbarem Aufwand beseitigen kann. Auch ist der Lizenzgeber grundsätzlich nicht gehalten, die von ihm zur Erläuterung angeführten Tatsachen nachzuweisen. Diese Sichtweise ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bei Berücksichtigung dessen, was ein vernünftiger Vertragspartner von seinem Gegenüber im Rahmen von Vertragsverhandlungen erwarten kann. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aber auch bei einer Beurteilung des Verhaltens nach den zivilprozessualen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit einer Diskriminierung. Denn diese trifft für eine objektive Benachteiligung primär den beklagten Patentnutzer (BGH, GRUR 2020, 961, Rn. 76 – FRAND-Einwand; OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 177 – Mobiles Kommunikationssystem). Dem Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei kann eine sekundäre Darlegungslast lediglich insoweit auferlegt werden, wie bei diesem nähere Erkenntnisse über den jeweiligen streitgegenständlichen Sachverhalt zu erwarten und ihm Angaben hierzu zumutbar sind, während die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat (allgemein: BGH, GRUR 2012, Rn. 23 – Vorschaubilder II; für FRAND-Konstellationen: OLG Düsseldorf, a.a.O.). Sowohl bei einer Betrachtung, die darauf abstellt, was dem Patentnutzer im Rahmen von Vertragsverhandlungen, die sich wie bisher beschrieben darstellen, unter Berücksichtigung der geschäftlichen Gepflogenheiten obliegt, als auch ausgehend von den zivilprozessualen Regeln der Vortragslast begegnet das Verhalten der Beklagten mithin Bedenken. Es war den Beklagten insbesondere möglich, Informationen zu den tatsächlichen Absatzzahlen der Lizenznehmer, die durch die vereinbarten XXX abgedeckt worden sind, anhand von von Drittanbietern ermittelten Marktdaten zu erlangen. Als solche Drittanbieter nennt die Klägerin beispielsweise „IDC“, „Omnida“ und „Counter Point Reserach“. Ein Erwerb der erforderlichen Daten – sofern die Daten nicht ohnehin bereits bei den Beklagten vorlagen, zu dem dementsprechenden Vortrag der Klägerin haben sich die Beklagten nicht verhalten – ist den Beklagten auch zumutbar. Denn für diese haben die Verkaufszahlen zur Einordung des wettbewerblichen Umfeldes auch jenseits dieses Prozesses einen Wert. Anhand der aus den Verträgen hervorgehenden XXX wäre es den Beklagten bei Hinzunahme der Daten jedenfalls möglich gewesen XXX mindestens einer ersten Bewertung zu unterziehen. Ergibt sich auf der Grundlage der ermittelbaren tatsächlichen Absatzzahlen schon keine objektive Schlechterstellung, besteht auch kein Interesse der Beklagten an prognostischen Erwägungen, die bei Vertragsschluss XXX getroffen worden sind. Diese können vielmehr – sofern eine objektive Schlechterstellung vorliegt – einen Anknüpfungspunkt für eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bieten. (ii) Ähnlich wie soeben unter Ziff. (i) dargestellt, ist das Verhalten im Zusammenhang mit solchen Tatsachen zu bewerten, die die Klägerin vorbringt, um die Besonderheiten der – von den Beklagten – zum Vergleich herangezogenen Vertragsverhältnisse zu beschreiben, und die (unter Diskriminierungsgesichtspunkten) eine Relevanz für die Frage der sachliche Rechtfertigung etwaiger sich ergebender objektiver Benachteiligungen entfalten können. Auch insoweit stellt es eine nur unzureichende inhaltliche Auseinandersetzung dar, wenn die Beklagten diese Tatsachen schlicht in Abrede stellen, ohne eigene Erkenntnismöglichkeiten – soweit wie möglich – fruchtbar zu machen und diese in die Vertragsverhandlungen einzubringen. Auch insoweit greift zudem zur Überzeugung der Kammer ein Gleichlauf zwischen den Verhandlungspflichten, wie sie sich nach den Geboten von Treu und Glauben ergeben, und den zivilprozessualen Grundsätzen. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin – anders als bei der Frage der objektiven Benachteiligung unter lit. (i) – die primäre Darlegungs- und ggf. Beweislast für eine sachliche Rechtfertigung trägt (BGH, GRUR 2020, 961, Rn. 76 – FRAND-Einwand). Denn auch in diesem Fall können die Beklagten Tatsachen, über die sie selbst Wissen haben bzw. erlangen können, nach Maßgabe von § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestreiten. Das trifft insbesondere auf die von der Klägerin vorgebrachten Besonderheiten zu, die die Vertragsverhältnisse mit XXX betreffen. Die Klägerin trägt vor, dass beide der genannten Lizenznehmer (des Pools), mit denen ein Vertragsschluss jeweils im Dezember 2016 erfolgte, als sog. „market maker“ für den chinesischen Markt eine wichtige Bedeutung gehabt hätten. XXX. Dabei handelt es sich grundsätzlich um Tatsachen, die eine Besserstellung des jeweiligen Lizenznehmers in gewissem Umfang zu rechtfertigen vermögen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 232 – Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 12599, Rn. 270, 272; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 351). Die Beklagten verhalten sich zu diesem Vorbringen derart, dass sie bestreiten, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, und dass diese einen Wert für XXX gehabt hätten. Die Muttergesellschaft aber kennt den chinesischen Markt, sie ist in China ansässig und vertreibt dort selbst die hier streitgegenständlichen Produkte. Als Marktteilnehmer kann sie eine Einschätzung im Hinblick auf den „Wert“ der genannten Leistungen für und deren Auswirkungen auf das Marktgeschehen vornehmen. Nur ergänzend sei erwähnt, dass dieses Verhalten der Beklagten, bei dem sie ihre Erkenntnismöglichkeiten zum Marktgeschehen außer Betracht lassen, auch in anderen Zusammenhängen feststellbar ist, beispielsweise dort, wo sie die von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Gebührenstrukturen anderer Pools („Access Advance Pool“ für „HEVC“; „Sisvel Pool“ für „DVB-S2“; „Mobile Communication Pool“ von Sisvel; „LTE-Pool“ von Via Licensing) mit Nichtwissen bestreiten, obwohl diese öffentlich zugänglich sind, XXX. (ccc) Soweit die Beklagten geltend machen, eine objektive Benachteiligung auf ihrer Seite ergebe sich unter anderem daraus, dass näher bezeichneten Lizenznehmern für vor Vertragsschluss liegende Benutzungshandlungen erhebliche Nachlässe gewährt worden seien, fällt weiter auf, dass die Beklagten in ihrer Stellungnahme zu den vorgelegten Lizenzverträgen Ausführungen zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation und einer etwaigen spürbaren Wettbewerbsbeeinträchtigung (vgl. zu diesem Erfordernis für eine kartellrechtlich relevante Diskriminierung auch unter lit. (e), (bb), (bbb), (i)) vermissen lassen. Auch dies wertet die Kammer als Ausdruck einer fortwährenden Lizenzunwilligkeit von XXX. Denn Informationen hierüber bedurfte es aus der Sicht ernsthaft verhandelnder Vertragsparteien spätestens im Zusammenhang mit der Diskussion der vorgelegten Verträge. Es stehen Benutzungshandlungen des XXX-Konzerns aus der Vergangenheit seit März 2007 (= Zeitpunkt der Kündigung des Poollizenzvertrags mit der Muttergesellschaft aus dem Jahre 2005) im Raum. Ohne Informationen darüber, in welcher Größenordnung sich die Absatzzahlen über diesen erheblichen Zeitraum bewegen, kann die Klägerin schon nicht ermessen, wie hoch ein etwaiger Nachlass bei der Abgeltung vor Vertragsschluss liegender Benutzungshandlungen aus ihrer Sicht sein kann. Dass die Klägerin insoweit einerseits gewillt war, den Interessen von XXX Rechnung zu tragen, sie andererseits aber hinsichtlich des Umfangs vergangener Benutzungshandlungen einem Informationsdefizit unterlag, wurde für die Muttergesellschaft auch bereits mit Zusendung des bilateralen Vertragsentwurfs im Februar 2017 deutlich. Dieser sieht nämlich unter Ziffer 3.2.2 (Anlage KA1c) die Möglichkeit einer Abgeltung für vor Vertragsschluss liegende Benutzungshandlungen XXX vor. An der Stelle, an der eigentlich eine konkrete Summe steht, befindet sich in dem Vertragsentwurf jedoch eine Auslassung, weil insoweit auf Seiten der Klägerin erkennbar Informationen zum Umfang der Benutzungshandlung fehlen. Auf die so beschriebene Situation trifft die Annahme des BGH, dass eine Berücksichtigung etwaiger Interessen des Nutzers – im Sinne fairer und diskriminierungsfreier Vertragsbedingungen – dem Patentinhaber erst mit deren Kenntnis möglich ist (BGH, GRUR-RS 2020, 41776, Rn. 70 a. E. – FRAND-Einwand II), die er wiederum nur im Rahmen ernsthaft geführter Verhandlungen erlangen kann (ebd., Rn. 71), in besonderer Weise zu. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang meinen, es sei an der Klägerin gewesen, ein pauschales Lizenzmodell anzubieten und zu erläutern, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Es leuchtet insbesondere nicht ein, weshalb es geschäftlichen Gepflogenheiten entspricht, dass die Klägerin Zahlen, die die Sphäre von XXX betreffen, beibringt. Der Kammer scheint das Gegenteil der Fall. Für den hier vorliegenden Fall gilt das schon deshalb, weil sich XXX auf die Verletzungsanzeige bzw. die Vertragsofferten der Klägerin und XXX extrem zögerlich gezeigt hat (dazu unter lit. (a) und (b)). Es sei – gegen den Vorwurf der Beklagten, ihr würde insoweit prozessual zulässiges Verhalten vorgeworfen – ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass sich auch in dem hier dargestellten Zusammenhang ein Gleichlauf zu ihren prozessualen Vortragslasten ergibt. Denn meinen die Beklagten, ihnen müssten anderen Lizenznehmern (insbesondere XXX) im Zusammenhang mit der Abgeltung vor Vertragsschluss liegender Benutzungshandlungen gewährte Begünstigungen gleichermaßen zu Gute kommen, haben sie aufzuzeigen, inwiefern eine Vergleichbarkeit mit diesen Lizenznehmern gegeben ist, und inwiefern im Vergleich mit diesen überhaupt eine kartellrechtlich relevante objektive Benachteiligung besteht. (ddd) Auch im Übrigen ergeben sich für die Kammer nach Vorlage der Lizenzverträge keine Anknüpfungspunkte für ein ernsthaftes Hinwirken auf den Abschluss eines Lizenzvertrags durch XXX (vgl. zum Gegenangebot gesondert unter lit. (d)). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es jenseits des hiesigen Verfahrens zu außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien gekommen ist, wie die Beklagten sie zur Begründung ihres Fristverlängerungsantrags vom 30.12.2020 angekündigt haben (Schriftsatz vom 30.12.2020, S. 2, letzter Abs., Bl. 421 GA). Die Muttergesellschaft hat auch bisher mit keinem anderen Poollizenzgeber eine bilaterale Vereinbarung getroffen. Die Beklagten haben auch auf einen entsprechenden Einwand der Klägerin nicht vorgebracht, inwieweit sich die Muttergesellschaft in konkreten Vertragsverhandlungen mit jedenfalls einigen der Poolpatentinhabern befindet, obwohl sie gerade auch aufgrund der „GMS-Zertifizierung“ (dazu unter Ziff. 1. lit. b), aa)) auf die gesamte AAC-Infrastruktur angewiesen ist. Etwas anderes ergibt sich für die Kammer auch nicht aufgrund des bilateralen Vertrags(gegen)angebots an den Poolpatentinhaber der XXX, von dem aufgrund des hier geführten parallelen Verfahrens (Az.: 4b O 83/19) Kenntnis besteht. Auch dieses ist nach der Würdigung der Kammer in dem dortigen Verfahren vielmehr vor dem Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens zu sehen und nicht von einer tatsächlichen Lizenzbereitschaft der Muttergesellschaft getragen (vgl. Urt. der Kammer vom selben Tag, Az.: 4b O 83/19). Schließlich spricht auch – was die Beklagten geltend machen – die Lizenznahme der „XXX“ nicht für eine Lizenzbereitschaft der Muttergesellschaft (der Beklagten). Die Lizenznahme hat in dem Umfang zu erfolgen, in dem ein Vertrieb lizenzierter Produkte stattfindet. Diese Kongruenz ist hier nicht gegeben, die Lizenznahme ist allein für die Gesellschaften erfolgt, die TV-Geräte vertreiben. Verhält sich die für den Vertrieb von Smartphones und Tablets zuständige Muttergesellschaft bzw. die Beklagten davon unabhängig, wie hier unter lit. (aaa) – (ccc)) beschrieben, kann daraus nur geschlussfolgert werden, dass es an einer weitergehenden Bereitschaft zur Lizenznahme gerade fehlt. (d) Ausgehend von dem bisher erörterten Verhalten der Muttergesellschaft kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch das zehn Tage vor der mündlichen Verhandlung unterbreitete Gegenangebot der Muttergesellschaft vom 13.03.2021 (Anlage VP Kart 09) nicht als Ausdruck einer nunmehr vorhandenen Lizenzbereitschaft gewertet werden. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich dieses als in jeder Hinsicht FRAND-gemäß erweist. Die Muttergesellschaft konnte jedenfalls nicht annehmen, dass mit dem Gegenangebot das Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen – eine entsprechende Bereitschaft des Patentinhabers vorausgesetzt – sachgerecht gefördert werden konnte (vgl. dazu allg. auch: BGH, GRUR-RS 2020, 41776, Rn. 71 und ähnlich Rn. 116), es sich dabei mithin um eine geeignete Verhandlungsgrundlage handelte. (aa) Die Muttergesellschaft orientiert sich bei der Bemessung der von ihr zu entrichtenden Pauschallizenzsumme an dem Lizenzvertrag zwischen XXX. Diese beiden Zahlen sind – in sich widersprechender Art und Weise – auch in „Appendix A“ des Vertragsentwurfs, dort unter Ziff. 1 zu finden. Auf die sich daraus ergebende Unklarheit soll es aber aus Sicht der Kammer für die Würdigung des Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Gegenangebot als Ausdruck von Lizenzunwilligkeit nicht ankommen (dazu vielmehr nachfolgend unter lit. (bb)). (bb) Das so beschriebene Gegenangebot ist als Verhandlungsgrundlage nicht geeignet. Das Vorgehen der Muttergesellschaft lässt die von der Klägerin vorgebrachten Gründe für eine berechtigte Ungleichbehandlung XXX im Vergleich zu XXX außer Betracht (dazu unter lit. (e), (cc)). Hierfür ist unbedeutend, ob die Beklagten die insoweit vorgebrachten Tatsachen in prozessual zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten können. Aus der Sicht ernsthaft verhandelnder Vertragsparteien stellt sich nämlich das Verhalten der Muttergesellschaft derart dar, dass diese die von XXX als Verhandlungspartner vorgebrachten Gründe (= Interessen des Verhandlungspartners) vollständig ignoriert und unbesehen diesen einen für sie besonders günstigen Vertrag zur Anwendung bringt. Anders – in prozessrechtlichen Kategorien – formuliert: Eine Prozesspartei die einen Tatsachenvortrag zulässigerweise mit Nichtwissen bestreitet, muss für möglich halten, dass der Tatsachenvortrag zutreffend ist, mithin sein Nachweis gelingt. Beabsichtigt sie indes das Gegenteil des von dem Gegner Behaupteten für sich fruchtbar zu machen (hier: die Abwesenheit etwaiger eine Ungleichbehandlung rechtfertigender Gründe), ist grundsätzlich sie in der Darlegungs- und Beweislast. Das Vorgehen der Muttergesellschaft wiegt vorliegend umso schwerer, als sie – worauf bereits in anderem Zusammenhang hingewiesen worden ist (unter lit. (c), (bb), (ccc)) – auch bei der Erläuterung ihres Gegenangebots jeden Vortrag zu den von ihr in der Vergangenheit erzielten Absatzmengen vermissen lässt, mithin der Klägerin jede Einschätzung nimmt, ob es sich jedenfalls insoweit zwischen XXX und XXX um vergleichbare Konstellationen handelt und XXX. Die soeben dargestellten Bedenken im Hinblick auf den Vertrag mit XXX als Referenz für ein Gegenangebot der Muttergesellschaft verstärken sich noch dadurch, dass es an belastbaren Absatzzahlen, auf deren Grundlage die Muttergesellschaft die von ihr zu entrichtende Pauschalsumme berechnet, fehlt. Das Gegenangebot geht – wie bereits erläutert – auf IDC-Zahlen zurück. Diese erweisen sich auf der Grundlage von bei der Klägerin vorliegenden Zahlen – ebenfalls von IDC – als zu gering; und zwar unabhängig davon, welche der von der Muttergesellschaft genannte Absatzmenge betrachtet wird. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung allein für Geräte der Marke „XXX“ und für das Jahr 2020 IDC-Zahlen von XXX Einheiten behauptet. Sofern die Beklagten dem Vorbringen in der Verhandlung die ihnen vorliegenden IDC-Zahlen entgegengehalten haben, ist zu beachten, dass die Muttergesellschaft – jenseits einer Auseinandersetzung über die IDC-Zahlen – die Richtigkeit derselben anhand ihrer tatsächlichen Verkaufszahlen ermessen kann. Eine Bezugnahme auf diese erfolgt indes nicht. Dabei verbleibt es auch nach dem Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 23.04.2021, wonach sich die IDC-Zahlen der Klägerin deshalb als überhöht darstellen, weil darin sog. „Feature Phones“ berücksichtigt worden seien. (e) Die hier gestellten hohen Anforderungen an die Lizenzwilligkeit der Muttergesellschaft sind schließlich auch nicht deshalb überhöht, weil sich die Klägerin ihrerseits zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen nicht bereit zeigte. Die Verhaltenspflichten des Nutzers im Rahmen des Verhandlungsprozederes hängen nach dem von dem BGH aufgestellten Maßstab davon ab, was nach den üblichen und anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und den Geboten von Treu und Glauben von diesem erwartet werden kann. Insbesondere im Falle eines offensichtlich FRAND-Bedingungen nicht entsprechenden Lizenzangebots des Patentinhabers, das sich bei objektiver Wertung als nicht ernst gemeint und damit als Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, kann als Reaktion eines ernsthaft um eine Lizenz nachsuchenden Nutzers der Erfindung die Darlegung genügen, aus welchem Grund das Angebot offensichtlich FRAND-Bedingungen nicht entspricht (BGH, GRUR-RS 2020, 41776, Rn. 71 – FRAND-Einwand II). Auch bei der danach gebotenen Berücksichtigung des Verhaltens der Klägerin ist es indes vorliegend gerechtfertigt, die Lizenzwilligkeit der Beklagten bzw. von XXX an dem Maßstab, wie unter lit. (a) – lit. (d) erörtert, zu messen. Denn die Klägerin hat sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht in dem soeben beschriebenen Sinne lizenzunwillig gezeigt. (aa) Die Klägerin hat auf das außergerichtliche Schreiben der Muttergesellschaft vom 17.06.2020 (Anlage VP Kart 2) ihrerseits mit Schreiben vom 16.07.2020 (Anlage VP Kart 3) reagiert. Dabei hat sie insbesondere ein weiteres Mal eine aktualisierte Liste der von XXX gehaltenen AAC-Patente vorgelegt (dort S. 2, 2. Abs.), sich zu einer etwaigen Erschöpfungsproblematik verhalten (dort S. 2, vorletzter Abs.) und den Vorschlag der Muttergesellschaft, zur Offenlegung etwaiger Verträge ein Geheimhaltungsabkommen abzuschließen (dort S. 2, letzter Abs.), befürwortet. Die Klägerin setzte in der Folgezeit dann auch ein NDA auf. Mit Schreiben vom 13.10.2020 (Anlage K-Kart7, S. 2, letzter Abs.) bekräftigte die Klägerin ihre Bereitschaft zur Vorlage der bilateralen Verträge bei Abschluss eines NDA (zum weiteren Ablauf der Verhandlungen bis zum Abschluss eines NDA unter lit. (c), (aa)). Ähnlich reagierte auch XXX in Beantwortung des Schreibens der Muttergesellschaft vom 17.08.2020 (Anlage VP Kart 5) mit Schreiben vom 26.08.2020 (Anlage K-Kart6). Mit dem Schreiben erhielt die Muttergesellschaft eine beispielhafte Liste standardessentieller Patente, denen Abschnitte des Standarddokuments zugeordnet waren (dort, S. 2. 1. Abs.). Des Weiteren stellte XXX die Offenlegung laufender Lizenzverträge nach Abschluss eines NDA in Aussicht (dort, S. 2. 1. Abs. a. E.) und gab Auskunft zu den angefragten Erschöpfungssachverhalten (dort, S. 2. letzter. Abs.). (bb) Die Klägerin hat die Vorlage der Lizenzverträge nach Abschluss des NDA am 13.11.2020 nicht verzögert. Auch ist nicht zu erkennen, dass sie die Verträge in einer Art und Weise unvollständig vorgelegt bzw. erläutert hat, der gegen ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Angebot eines FRAND-gemäßen Lizenzvertrags spricht. (aaa) Die Klägerin hat nach Abschluss des NDA mit der Muttergesellschaft bis Ende Dezember 2020 die für die Beurteilung einer Diskriminierung relevanten Verträge innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vorgelegt. Die Kammer kann ein zögerliches Verhalten auf ihrer Seite nicht erkennen. In diesem Zusammenhang ist zunächst maßgeblich, dass eine gerichtliche Fristsetzung in dem Beschluss vom 15.09.2020 (Bl. 309f. GA), die Verträge bis zum Ablauf der Replikfrist (= 30.10.2020, vgl. gerichtliche Verfügung v. 15.09.2020, Bl. 316) vorzulegen, nicht erfolgt ist. Die Kammer hat in dem genannten Beschluss unter Ziffer 4 an beide Parteien adressiert, dass „entsprechende Vereinbarungen [gemeint sind die zur Geheimhaltung erforderlichen] innerhalb der nächsten fünf Wochen getroffen werden, damit die Klägerin in der Replikfrist dazu vortragen bzw. die erforderlichen prozessualen Maßnahmen ergreifen kann“ Die Anordnung diente der Verfahrensstrukturierung und -beschleunigung insgesamt. Zu einer Unterzeichnung eines Geheimhaltungsabkommens durch die Klägerin und XXX kam es dann gleichwohl „erst“ am 13.11.2020 (zu dem genauen Ablauf bis zur Vorlage der Lizenzverträge siehe auch unter lit.(c), (aa)). Zehn Tage nach Abschluss des NDA, am 23.11.2020, hat die Klägerin die von XXX abgeschlossenen und noch laufenden Lizenzverträge in den Datenraum eingestellt (dazu unter lit. (c), (bb), (aaa), (i)). Sofern die bilateralen Lizenzverträge den Beklagten erst drei Wochen später, nämlich am 15.12.2020 (bis zum 28.12.2020), zur Verfügung gestellt worden sind, hat die Klägerin dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Lizenznehmer unter Vorlage des mit den Beklagten abgeschlossenen NDAs zunächst hätten informiert werden bzw. deren Zustimmung habe eingeholt werden müssen. Aus dem sich so ergebenden zeitlichen Ablauf wird eine Verzögerungsabsicht der Klägerin nicht ersichtlich. Gegen eine insoweit unangemessene Behandlung des Vertragspartners steht auch, dass die Beklagten erstmalig am 10.12.2020 überhaupt Verträge zum Zwecke einer inhaltlichen Prüfung aus dem Datenraum herunterluden, und dass sie in den Lizenzvertrag, der zuletzt am 28.12.2020 eingestellt wurde, am 05.01.2021 noch immer keine Einsicht genommen hatten. Das heißt, schon die Beklagten selbst dokumentieren kein Interesse an einer früheren Kenntnisnahmemöglichkeit. (bbb) Die Kammer nimmt auch nicht an, dass die Klägerin ihre Lizenzverträge bewusst unvollständig vorgelegt oder unzutreffend erläutert hat. (i) Die Klägerin hat Lizenzverträge im Dezember 2020 vorgelegt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass sich darunter sämtliche bilateralen und Pool-Lizenzverträge, unter denen jedenfalls auch Mobiltelefone und Tablets vertrieben werden, befinden würden. Unschädlich ist, dass die Klägerin Verträge zu Lizenznehmern, die andere Produkte als Smartphones und Tablets vertreiben – wie beispielsweise denjenigen mit der XXX – nicht vorgelegt hat. Aus einer etwaigen Besserstellung dieser kann eine im Sinne des Kartellrechts relevante Diskriminierung nicht erwachsen. Sie ist nicht geeignet, den Lizenzsucher in seiner Wettbewerbsstellung auf dem relevanten Produktmarkt – hier: Smartphones bzw. Tablets – zu beeinträchtigen (zu diesem Erfordernis grundsätzlich: EuGH, NZKart 2018, 225, Rn. 27 - MEO; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 381). Die Beklagten meinen ein besonderes Vorlagebedürfnis im Hinblick auf den mit der XXX abgeschlossenen Vertrag ergebe sich weiter auch daraus, dass bei Lizenzverträgen der Klägerin mit anderen Lizenznehmern, die sowohl Smartphones als auch Fernseher produzieren würden, „offensichtlich die Gesamtvolumina der jeweiligen Lizenznehmer berücksichtigt worden seien.“ Dies biete einen Anknüpfungspunkt für eine „abstrakte Diskriminierung“. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Unbeschadet dessen, dass hinsichtlich des genannten Vertrags, der mit einem Unternehmen aus dem Konzern der Beklagten abgeschlossen worden ist, schon nicht erkennbar ist, inwiefern diese einem Informationsdefizit unterliegen (dazu auch unter lit. (b), (aa)), sieht die Kammer auch im Übrigen kein besonderes Vorlagebedürfnis. Es ist in erster Linie eine unternehmerische Entscheidung des Nutzers, inwiefern einzelne Produktmärkte durch mehrere oder durch eine einzelne Gesellschaft bedient werden. Auch im Konzern der Beklagten ist eine Sparte für den Vertrieb von Fernsehgeräten angesiedelt, bei einer Zusammenlegung derselben würde auch die Absatzmenge dieser zusammen mit den Smartphone-Verkäufen der Beklagten betrachtet. Wenn sich aber XXX – aufgrund welcher wirtschaftlichen Erwägungen auch immer – dazu entschließt, dass die Vertriebstätigkeit auf unterschiedlichen Märkten durch unterschiedliche Gesellschaften ausgeübt werden, ist dies keine Konstellation, für die das Vertragsangebot der Klägerin – im Sinne einer Meistbegünstigung – eine Regelung vorsehen muss. Der Vertrag ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vorzulegen. (ii) Die Klägerin war auch orientiert an der bisherigen Rechtsprechung zur Vorlagepflicht des Patentinhabers nicht gehalten, solche Lizenzverträge vorzulegen, die bereits ausgelaufen waren. Denn diese sind für das Vorliegen einer im Sinne des Kartellrechts sachwidrigen Diskriminierung grundsätzlich ohne Bedeutung, weil sie keine Auswirkungen auf die Wettbewerbslage der Konkurrenten haben (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 123 – Improving Handovers). Das gilt auch dann, wenn das Vertragsangebot eine Regelung zur Abgeltung von vor Inkraftreten des Vertrags liegenden Benutzungshandlungen trifft. Das Ausgeführte trifft vorliegend insbesondere auf den Vertrag mit XXX zu, deren fehlende Vorlage die Beklagten bemängeln, der jedoch XXX auslief. Sofern die Beklagten dies mit Nichtwissen bestreiten, bleibt dies prozessual ohne Auswirkungen. Der Patentinhaber ist grundsätzlich nicht gehalten, die von ihm vorgetragenen Erläuterungen auch nachzuweisen. (iii) Eine Unvollständigkeit der vorgelegten Lizenzverträge ergibt sich insoweit, als die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15.04.2021 erklärt hat, dass das bilaterale Vertragsverhältnis mit XXX – entgegen ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung – im Zeitpunkt der Vorlage der Lizenzverträge im Dezember 2020 noch nicht beendet gewesen sei. Der Vertrag sei vielmehr erst am XXX ausgelaufen. Auch übersieht die Kammer nicht, dass die Klägerin in ihrem Replikschriftsatz vom 10.11.2020 (dort S. 28, 2. Abs. und S. 29, vorletzter Abs., Bl. 404f. GA) zunächst vorgetragen hat, dass alle Standardlizenznehmer die gleichen laufenden Lizenzgebühren, die auch den Beklagten angeboten wurden, zahlen würden und sich dieser Vortrag nach dem nunmehr unstreitigen Parteivorbringen als unzutreffend erweist. Das Verhalten kann grundsätzlich Anhaltspunkte für eine Lizenzunwilligkeit auf Seiten des Lizenzgebers begründen. Denn unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Erläuterungspflichten bestehen, ist der Patentinhaber, der sich entschließt, Informationen offenzulegen, jedenfalls gehalten, diese zutreffend und ohne Auslassungen wiederzugeben. Gleichwohl geht die Kammer in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht von einer Lizenzunwilligkeit der Klägerin aus. Dagegen steht die Gesamtbetrachtung mit ihrem übrigen Verhalten (dazu unter lit. (aa); hier unter lit. (aaa) und den vorherigen Ziff. (i), (ii) sowie nachfolgend unter lit. (cc) – (ee)). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach Vorlage der Lizenzverträge auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sechs konkrete Poollizenzverträge genannt hat, die abweichende Regelungen enthalten. (cc) Die Klägerin hat die in den vorgelegten Lizenzverträgen vereinbarten XXX in ihrem Triplikschriftsatz vom 15.02.2021 anhand von IDC-Zahlen erläutert und Tatsachen angeführt, die grundsätzlich geeignet sind, Ungleichbehandlungen in einem gewissen Umfang sachlich zu rechtfertigen. XXX. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagten dies – teilweise auch zulässigerweise – mit Nichtwissen bestritten haben. Darauf, ob die vorgetragenen Tatsachen vorliegend zutreffen, kommt es jedoch nicht an. Mangels Lizenzwilligkeit der Beklagten hat das ihnen unterbreitete Angebot nicht in jeder Hinsicht FRAND-gemäß zu sein (dazu allgemein unter Ziff. (1)). Maßgeblich ist hier, dass sich das Verhalten der Klägerin nicht als offensichtlich FRAND-widrig darstellt. Hiergegen stehen jedenfalls auch die von ihr angeführten Tatsachen, die zur Rechtfertigung einer etwaigen objektiven Besserstellung der genannten Lizenznehmer jedenfalls in gewissem Umfang geeignet sind. (dd) Mit dem Poollizenzvertrag liegt der Muttergesellschaft zudem ein Vertragsangebot vor, das in dieser Form von anderen Marktteilnehmern akzeptiert worden ist. Diese Tatsache entfaltet jedenfalls eine gewisse Indizwirkung für die Angemessenheit der darin festgelegten Vertragsbedingungen (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 269, zitiert nach BeckRS 2018, 35570; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 262, 521). Damit ist jedenfalls eine Möglichkeit eröffnet, Zugang zu der Technik zu erlangen, die eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Der Vortrag der Beklagten, dass primär unbedeutende Anbieter eine Poollizenz genommen hätten, während für sie, die Beklagten, relevante Wettbewerber eine bilaterale Lizenz abschließen würden, steht der Annahme, dass der Poollizenzvertrag dem Lizenznehmer grundsätzlich ein wettbewerbsfähiges Angebot ermöglicht, nicht entgegen. (ee) Soweit die Beklagten das Angebot von XXX sowie das bilaterale Angebot der Klägerin unter Diskriminierungsgesichtspunkten als offensichtlich FRAND-widrig im Vergleich zu den mit den abgeschlossenen Lizenzverträgen, XXX, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in unterschiedlichen Zusammenhängen die Bereitschaft hat erkennen lassen, Vertragsbedingungen auf die Beklagte anzupassen. Das betrifft zum einen den Aspekt der Abgeltung von vor Vertragsschluss liegenden Benutzungshandlungen. Für diese sieht auch das bilaterale Angebot die grundsätzliche Möglichkeit XXX Konzerns fehlen (dazu auch unter lit. (c), (bb), (ccc)). In dem Triplikschriftsatz vom 15.02.2021 hat die Klägerin zudem ein weiteres Mal zu erkennen gegeben, dass bei entsprechender Offenlegung der wirtschaftlichen Situation des Nutzers XXX in Betracht kommen kann (dort S. 52, 1. und 2. Abs., Bl. 531 GA). Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass auch im Zusammenhang mit dem Gegenangebot entsprechende Informationen durch die Muttergesellschaft nicht vorgelegt worden sind, weshalb es die Kammer auch der Klägerin nicht unter Missbrauchsgesichtspunkten vorzuwerfen vermag, dass diese auf das Gegenangebot der Beklagten nicht wenigstens derart eingegangen ist, dass sie eine Anpassung ihres Angebots vorgenommen hat. Das Gegenangebot stellt eine insoweit brauchbare Verhandlungsgrundlage nicht dar (dazu unter lit. (d)). Zum anderen hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Kritik der Beklagten, dass an bilaterale Lizenznehmer vergebene Lizenzen einen sachlich weiteren Anwendungsbereich hätten, diese grundsätzlich für jeden lizenzwilligen Nutzer in Aussicht gestellt. XXX. Auch hier hat die Klägerin eine Lizenznahme auch für die Beklagten in ihrem Triplikschriftsatz vom 15.02.2012 für grundsätzlich möglich erachtet (dort S. 74, 1. Abs., Bl. 563 GA), wobei die Muttergesellschaft auch insoweit ein Lizenzierungsinteresse nicht kundgetan hat. (f) In der Gesamtschau zeigt sich mithin vorliegend ein Nutzerverhalten, das zunächst dadurch geprägt ist, Versuche zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen schlicht zu ignorieren. Eine Reaktion erfolgte überhaupt erst nach Erhebung der hiesigen Klage, wobei es auch insoweit in der Folgezeit an konstruktiven Mitwirkungshandlungen, die auf das Zustandekommen eines Lizenzvertrags gerichtet sind, fehlt. Dies berücksichtigend bedurfte es – entsprechend der Anforderungen des BGH – auf Nutzerseite besonderer Anstrengungen, den Abschluss eines Lizenzvertrags zu fördern, und so zum Ausdruck zu bringen, dass – was einem Nutzer grundsätzlich zugestanden sein muss – eine Lizenzbereitschaft nunmehr entstanden ist. Solche Anstrengungen kommen indes hier in dem Gegenangebot vom 13.03.2021 nicht zum Ausdruck, weshalb XXX auch im Schluss der mündlichen Verhandlung noch als lizenzunwillig erachtet werden muss. Der Klägerin kann demgegenüber ein Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung derart, dass sie sich nicht hinreichend bemüht hat, einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzter den Abschluss eines Lizenzvertrags zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen, nicht vorgeworfen werden (zu diesem Maßstab allgemein: BGH, GRUR-RS 2020, 41776, Rn. 53 – FRAND-Einwand II). B. Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht weder bei Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses der ebenfalls mit Patentverletzungsverfahren befassten 4c. Zivil-kammer des hiesigen Gerichts (Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, zitiert nach juris) (dazu unter Ziff. I.) noch vor dem Hintergrund des laufenden Rechtsbestands-verfahrens (dazu unter Ziff. II.) eine Veranlassung. I. Die Kammer sieht von einer Aussetzung der Verhandlung analog § 148 ZPO ab. Erwägungen zu einer Aussetzung der Verhandlung sind vorliegend deshalb geboten, weil die Frage, wie die Lizenzwilligkeit in dem Fall zu beurteilen ist, in dem der Nutzer auf einen Verletzungshinweis hin für längere Zeit schweigt, auch Gegen-stand einer an den EuGH gerichteten Vorlagefrage ist (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Vorlagefrage unter Pkt. B., Ziff. 2., lit. a), zitiert nach juris). In einem Fall, in dem – wie hier – die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung einer in einem anderen Verfahren dem EuGH vorgelegten Rechts-frage abhängig ist, kommt eine Aussetzung der Verhandlung analog § 148 ZPO in Betracht (BGH, BeckRS 2012, 4329, Rn. 8f.). Die Kammer übt das ihr zustehende Ermessen derart aus, dass sie von einer Aus-setzung, die auch von den Parteien nicht angeregt worden ist, absieht. 1. Im Ausgangspunkt orientiert sich die Kammer dabei an der aus Art. 267 Abs. 2 AEUV hervorgehenden Wertung. Eine Orientierung an dieser Vorschrift ist sachgerecht, weil die Kammer ohne das genannte Vorabentscheidungsgesuch der Schwesterkammer in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4c O 17/19 selbst die Entscheidung zu treffen hätte, ob sie eine Vorlage an den EuGH veranlasst. Nach der genannten Vorschrift trifft das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich keine Vorlagepflicht. Etwas anderes gilt nur in dem – hier nicht einschlägigen Fall – in dem das nationale Gericht eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine sonstige Handlung eines Unionsorgans für ungültig erachtet und außer Anwendung lassen will (Wegener, in: Callies/ Ruffert, EUV/ AEUV, Kommentar, 5. Auflage, 2016, Art. 267 AEUV, Rn. 29). 2. Die Kammer kann nicht erkennen, dass – was für eine Aussetzung sprechen könnte – der in der höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung entwickelte Maßstab für die Beurteilung der Lizenzwilligkeit vorliegend zwingend zu einem anderen Ergebnis führt, als nach den Anforderungen, die in der oberlandes- und landgerichtlichen Rechtsprechung bisher an die Lizenzwilligkeit gestellt worden sind. Auch nach der bisherigen Rechtsprechung ist es für die Annahme der Lizenzwilligkeit auf Seiten des Nutzers nicht als ausreichend erachtet worden, dass dieser seine grundsätzliche Lizenzwilligkeit zu Beginn der Vertragsverhandlungen einmalig erklärt, diese jedoch in den sich dann anschließenden Vertragsverhandlungen keinen Niederschlag in seinem tatsächlichen Verhalten findet. Die Bereitschaft zur Lizenznahme muss die Vertragsverhandlungen vielmehr stetig begleiten und darin einen Ausdruck finden, dass der Nutzer, auch wenn er nach den Anforderungen des EuGH zunächst nicht in der Pflicht zur Unterbreitung eines FRAND-gemäßen Angebots steht, an dem Zustandekommen eines Lizenzvertrags konstruktiv mitwirkt (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 161 – Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Rn. 34, zitiert nach juris; ebd., GRUR-RS 2020, 12599, Rn. 309f.; ebd., Urt. v. 12.12.2018, Az.: 4b O 5/17, Rn. 143 ff., zitiert nach BeckRS 2018, 38605). Ein Unterschied zu dem unter Punkt A., Ziffer VI., 2., b), bb), (1) dargestellten Verständnis, das der BGH in den Entscheidungen FRAND-Einwand und FRAND-Einwand II hat erkennen lassen, zu der bisherigen Rechtsprechung ist insoweit festzustellen, als an die Lizenzierungsbitte keine hohen inhaltlichen Anforderungen gestellt worden sind. Der Nutzer muss danach lediglich eine grundsätzliche (allgemeine) Bereitschaft zur Lizenznahme in Form einer eindeutigen, jedoch ergebnisoffenen Verhandlungsbereitschaft, ggf. auch konkludent, erkennen lassen (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 152, Rn. 160, Rn. 165 und Rn. 171 ff. – Mobiles Kommunikationssystem; zuletzt: LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Rn. 34, zitiert nach juris). Aber auch ausgehend von einem Verständnis der Lizenzwilligkeit in dem beschriebenen allgemeineren Sinn sind bei dem hier vorliegenden Sachverhalt Zweifel an der Bereitschaft der Beklagten bzw. von XXX zum Abschluss eines Lizenzvertrags begründet. Denn auch nach einer „weniger strengen“ Auffassung ist nicht allein an dem – vermeintlich eindeutigen Wortlaut – einer ausdrücklichen Lizenzierungsbitte zu haften, die hier überhaupt erstmals mit den Schreiben vom 17.06.2020 (Anlage VP Kart 2) und vom 17.08.2020 (Anlage VP Kart 4) geäußert worden ist. Vielmehr muss auch eine solche Erklärung bei Berücksichtigung der diese begleitenden Umstände als ernsthafte Bekundung eines – wenn auch zunächst allgemeineren – Lizenzwillens verstanden werden können (zuletzt: LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19, Rn. 35 a. E., zitiert nach juris). Das unter Pkt. A., Ziff. VI., 2., lit. b), bb), (2), (a) – (d) dargestellte Verhalten der Beklagten und der Muttergesellschaft ist indes auch geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer solchen allgemeinen Lizenzbereitschaftserklärung zu begründen. 3. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass die Laufzeit der Schutzdauer für das hiesige Klagepatent im Juli 2022 endet, und dass der BGH die Notwendigkeit einer erneuten Vorlage mit Blick auf die von ihm an die Lizenzwilligkeit gestellten Anforderung selbst geprüft und insoweit von einer Vorlage abgesehen hat (BGH, GRUR-RS 2020, 41776, Rn. 63 – 68 und Rn. 77 – FRAND-Einwand II). II. Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht auch vor dem Hintergrund des laufenden Rechtsbestandsverfahrens keine Veranlassung. 1. Es ist nicht wahrscheinlich, dass das Klagepatent wegen einer unzulässigen Erweiterung des Klagepatentanspruchs vernichtet wird. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Patents wird durch die technische Lehre des jeweiligen Patentanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegenüber ist der Inhalt der ursprünglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Ansprüche zu beschränken. Demnach gehört zum Inhalt der ursprünglichen Anmeldung das, was der Fachmann als zur angemeldeten Erfindung gehörig entnehmen kann (vgl. zu Vorstehendem Benkard/Rogge, PatG 11. Aufl.: § 21 PatG Rn 30 m.w.N.). Die Beklagten meinen, Merkmal b in der erteilten Fassung des Klagepatentanspruchs, wonach dem codierten Audiosignal ein variierender Filterparameter für ein spektrales Aufhellungsfilter zugeordnet ist, sei in dieser Breite nicht durch die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (WO 02/41301 A 1, Anlage NK III) gestützt und verweisen darauf, dass in Figur 9 nur Steuersignale (control signals) gezeigt werden, die die Decodiereinrichtung 902, die HFR Einheit 904 und das Aufhellungsfilter 905 speisen. Auf die Beschreibung dieser konkreten Steuerparameter ist die ursprüngliche Anmeldung jedoch nicht beschränkt. Vielmehr wird im ursprünglich angemeldeten Anspruch 1 und in der Beschreibung der Anmeldung (S. 2 Z. 4 der Anlage NK III) die Übertragung der Information über den bevorzugten Grad der spektralen Aufhellung vom Codierer zum Decodierer offenbart: „Transmitting information on preferred degree of spectral whitening from the encoder to the decoder.“ Eine Information über den Aufhellungsgrad, die von dem tonalen Charakter des Hochbandes des Ursprungssignals abhängt, wird an den Decoder übermittelt und folglich dem codierten Audiosignal zugeordnet. Für den Decoder wird die spektrale Aufhellung in Übereinstimmung mit der vom Encoder übertragenen Information offenbart („in accordance with the information transmitted from the encoder“ – Anspruch 1 und 12 der Anlage NK III). Diese Information über den Grad der spektralen Aufhellung lässt sich als Filterparameter im Sinne des Klagepatents verstehen. In der Beschreibung der Anmeldung finden sich zudem konkrete Beispiele dafür, wie der Grad der Aufhellung gesteuert werden kann, nämlich durch die Veränderung der Prädiktionsordnung, des Bandbreitenerweiterungsfaktors oder des Mischfaktors. Bei all diesen Faktoren handelt es sich um Parameter, die von einem tonalen Charakter eines Hochbandes des ursprünglichen Audiosignals abhängen. Der Fachmann wird sie als variierende Filterparameter verstehen, ohne dass die in der Anmeldung offenbarte Lehre auf die drei konkret benannten Parameter beschränkt sein müsste. Letzteres entnimmt der Fachmann der allgemeiner gefassten Lehre der angemeldeten Ansprüche, nach denen ganz allgemein Informationen über den Grad der Aufhellung übertragen werden. Damit sind die beanspruchten Filterparameter offenbart. 2. Die Lehre des Anspruchs 11 des Klagepatents wird weder durch die PCT/GB98/01414 (Anlage NK 1, in deutscher Übersetzung Anlage NK 1Ü) noch durch die PCT/SE00/00158 (Anlage NK 2), die FR no. 2 807 897 (NK 3, deutsche Übersetzung DE 601 05 576 T 2, NK 3Ü) oder die Schrift „Voice-excited LPC Coders for 9,6 kbps speech transmission (NK 4) neuheitsschädlich vorweggenommen. Gemäß Art. 54 Abs. 1 EPÜ gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet gemäß Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Gemäß Art. 89 EPÜ gilt hingegen im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EPÜ der Prioritätstag der Anmeldung als Anmeldetag. Allerdings umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist, Art. 88 Abs. 3 EPÜ. a) Die Entgegenhaltung NK 1 offenbart Audiocodierungs-Systeme und -Verfahren zum Codieren von Audiosignalen bei niedrigen Bitraten. Ein solches Verfahren wird anhand eines Blockdiagramms für eine bevorzugte Ausführungsform in den Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung dargestellt: Mittels Filter 14, 16 wird das Audiosignal zunächst in ein oberes und ein unteres Teilbandsignal zerlegt. Das untere Teilbandsignal wird sodann in der Codiereinrichtung 22 codiert. Zudem werden die nichtperiodischen Komponenten des oberen Teilbandsignals gemäß einem Quellfiltermodell mittels Schmalbandcodierer 18 parametrisch codiert, nicht aber das obere Teilbandsignal selbst (gezeigt in Figur 1). Diese codierten Daten werden sodann einer Decodiereinrichtung zugeleitet, die das untere Teilbandsignal sowie die codierten Daten betreffend das obere Teilbandsignal decodiert. Sodann wird anhand dieser Daten das Audioausgangssignal rekonstruiert (gezeigt in Figur 2). Es fehlt an einer Offenbarung einer Hochfrequenz-Regenerationseinheit im Sinne des Merkmals c2. Diese Hochfrequenzregenerationseinheit soll erfindungsgemäß einen Hochfrequenz-Regenerationsschritt durchführen, indem sie aus der decodierten Version eines codierten Audiosignals ein hochfrequenzregeneriertes Signal erzeugt. In Zusammenschau mit Merkmal a. ist das codierte Audiosignal dasjenige des Niedrigbandes. Das hochfrequenzregenerierte Signal entspricht dem daraus synthetisierten Hochbandsignal. Stattdessen wird dem Decodierer nach der Entgegenhaltung ein weißes Rauschen zugeführt, auf dessen Grundlage er mittels der übertragenen Parameter ein Hochfrequenzband synthetisiert. Weiterhin fehlt es an einem adaptiven spektralen Aufhellungsfilter mit einem variablen Filterparameter, der seinerseits von einem variierenden Filterparameter abhängig ist gemäß den Merkmalen c3 und d. Das in der Entgegenhaltung offenbarte, im Codierer angeordnete Filter ist zwar an das zu filternde Signal angepasst, aber ist damit noch kein adaptives Filter im Sinne des Klagepatents. Es fehlt insoweit an einer Offenbarung eines weiteren Parameters, der das ohnehin an das Originalsignal angepasste Aufhellungsfilter nochmal anpasst. b) Die Lehre des Anspruchs 11 des Klagepatents wird nicht durch die PCT/SE00/00158 (Anlage NK 2) neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Entgegenhaltung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur spektralen Hüllkurvencodierung („Efficient spectral envelope coding using variable time/frequency resolution and time/frequency switching“). Figur 6 der Entgegenhaltung zeigt ein Blockdiagramm, das die Hüllkurvencodierung gemäß der Erfindung offenbart: Der Ablauf des Verfahrens im Decodierer wird auf der Seite 8 ab Zeile 35 wie folgt beschrieben: „The demultiplexer 601 restores the signals and feeds the appropriate part to an audio decoder 602, which produces a low band digital audio signal. The envelope information is fed from the demultiplexer to the envelope decoding block 603, which, by use of control data, determines in which direction the current envelope are coded and decodes the data. The low band signal from the audio decoder is routed to the transposition module 604, which generates a replicated high band signal consisting of one of several harmonics from the low band signal. The high band signal is fed to an analysis filterbank 606, which is of the same type as on the encoder side. The subband signals are combined in the scalefactor grouping unit 607. By use of control data from the demultiplexer, the same type of combination and time/frequency distribution of the subband samples is adopted as on the encoder side. The envelope information from the demultiplexer and the information from the scalefactor grouping unit is processed in the gain control module 608. The module computes gain factors to be applied to the subband samples before recombination in the synthesis filterbank block 609. The output from the synthesis filterbank is thus an envelope adjusted high band audio signal. […]” Somit offenbart die Entgegenhaltung eine Vorrichtung zum Erzeugen eines Ausgangssignals auf der Basis einer decodierten Version eines codierten Audiosignals, die ein Niedrigband eines ursprünglichen Audiosignals darstellt gemäß Merkmal a. Es ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Entgegenhaltung NK 2 eine Einrichtung zum Erhalten eines variierenden Filterparameters im Sinne von Merkmal c1 und ein adaptives spektrales Aufhellungsfilter im Sinne von Merkmal d offenbart. Dem codierten Audiosignal sind zwar unter anderem Steuerdaten und Hüllkurveninformationen zugeordnet, die im Ergebnis dazu führen, dass das Ausgangssignal der Filterbank ein Hochfrequenzaudiosignal mit angepasster Hüllkurve ist. Die Hüllkurveninformation können jedoch nicht als variierender Filterparameter, abhängig von einem tonalen Charakter eines Hochbandes, im Sinne von Merkmal b angesehen werden, so dass es an einer Einrichtung zum Erhalten eines solchen Parameters im Sinne von Merkmal c1 fehlt. Die Rekonstruktion des Hochbands mittels einer Hüllkurveneinstellung war im Stand der Technik bekannt (vgl. Abs. [0002]). Entsprechende Hüllkurvendaten können nicht als Filterparameter im Sinne von Merkmal b und d angesehen werden, schon gar nicht als variierende Filterparameter. Denn die erfindungsgemäße Lehre geht über die im Stand der Technik bekannte Hüllkurvenrekonstruktion hinaus und stellt ein adaptives Aufhellungsfilter bereit, mit dem das rekonstruierte Hochband in Abhängigkeit von dem Filterparameter zusätzlich aufgehellt werden kann. Auch die Adaptivität dieses Filters und damit Merkmal d) sind daher in der Entgegenhaltung NK 2 nicht offenbart. Dass die Entgegenhaltung Hüllkurvendaten offenbart, mittels derer die Hüllkurve des rekonstruierten Hochbands angepasst wird, genügt insofern nicht. c) Die Lehre des Anspruchs 11 des Klagepatents wird nicht durch die FR no. 2 807 897 (NK 3, deutsche Übersetzung DE X) neuheitsschädlich vorweggenommen. Die NK 3 bildet bereits keinen Stand der Technik, da das Merkmal b des Klagepatentanspruchs 11 im Anspruch 1 und der Beschreibung des Prioritätsdokuments (vorgelegt als NK IV) offenbart und damit die Priorität wirksam in Anspruch genommen ist. Es kommen dieselben Gründe zum Tragen, aufgrund derer eine unzulässige Erweiterung zu verneinen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Darüber hinaus offenbart die Entgegenhaltung NK 3 kein adaptives spektrales Aufhellungsfilter im Sinne von Merkmal d. Die Entgegenhaltung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur spektralen Anreicherung eines Signals mit einem unvollständigen Spektrum (Abs. [0001]). Sie offenbart schematisch ein Verfahren, zum Anreichern eines Spektralinhalts eines Signals mit unvollständigem oder beschränktem Spektrum. Das Verfahren sieht vor, dass der Spektralinhalt in ein zweites Spektralband transponiert wird, wobei der Spektralinhalt zuvor – etwa mittels der Umgekehrten der Spektralhüllenfunktion als Transferfunktion eines Bleichfilters – gebleicht wird, mithin ein gebleichtes transponiertes Signal erzeugt wird. Anschließend wird das gebleichte transponierte Signal zur Erzielung eines Anreichungssignals geformt und mit dem ursprünglichen unvollständigen Spektrum kombiniert. Der benannte Bleichfilter ist zwar als Aufhellungsfilter zu verstehen. Dieser wird aber nicht als adaptiv im Sinne des Klagepatents offenbart. Auch der Formungsfilter für die Formung des transponierten Signals kann nicht als Aufhellungsfilter und schon gar nicht als adaptives Filter verstanden werden, weil es gerade keine Aufhellung des gebleichten Signals bewirkt, sondern ein Spektrum aufprägt. Soweit die Filter LPC-Koeffizienten verwenden, handelt es sich um Koeffizienten zur Beschreibung der Hüllkurve, nicht aber um variierende Filterparameter im Sinne des Klagepatentanspruchs. d) Schließlich wird die Lehre des Anspruchs 11 des Klagepatents nicht durch die Schrift „Voice-excited LPC Coders for 9,6 kbps speech transmission“ (NK 4) neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Entgegenhaltung NK 4 offenbart eine Hochfrequenzrekonstruktion ausgehend von einem Basis- oder Niedrigbandsignal. Dieses wird zunächst interpoliert und dann entweder nichtlinear gestört oder spektral gefaltet (Ziff. 3.3 auf S. 559 der NK 4). Im Fall der nichtlinearen Störung wird das Signal unter anderem am Ende spektral geglättet („spectrally flattened“, letzter Absatz der r. Sp. auf S. 559 der NK 4), wobei die Entgegenhaltung NK 4 dafür ein adaptives inverses LPC-Filter vorschlägt (letzter Absatz der r. Sp. auf S. 559 der NK 4). Im Fall der spektralen Faltung wird das Signal zuvor spektral abgeflacht (zweiter Absatz der l. Sp. auf S. 560 der NK 4). In beiden Fällen wird das Signal anschließend mittels eines Hochpassfilters zum Zwecke der LPC-Synthese gefiltert und mit dem Basisband kombiniert (zweitletzter Absatz der r. Sp. auf S. 558 der NK 4). Allerdings wird ein adaptives Aufhellungsfilter im Sinne von Merkmal d in der NK 4 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Der Filter zur spektralen Abflachung im Rahmen der nichtlinearen Störung bzw. der spektralen Faltung stellt zwar einen Aufhellungsfilter dar, er ist allerdings nicht adaptiv. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass seine Anwendung in der Entgegenhaltung NK 4 als „adaptive LPC inverse filtering method“ (letzter Absatz der r. Sp. auf S. 559 der NK 4) beschrieben wird. Nach der Lehre des Klagepatents muss sich die Adaptivität gerade auf den Grad der Aufhellung beziehen. Das Filter muss in diesem Sinne in Abhängigkeit von einem Parameter eingestellt werden können. Das folgt aber nicht allein daraus, dass vom Signal abgeleitete Prädiktionskoeffizienten verwendet werden, zumal diese vom Codierer selbst ermittelt und nicht als dem codierten Audiosignal zugeordnete Filterparameter erhalten werden. Das Filter verwendet schlicht die zugeführten LPC-Koeffizienten, die allein vom Signal selbst abhängen und damit festgelegt sind. Eine Variabilität in Abhängigkeit eines davon unabhängigen Parameters ist nicht gegeben. Auch der LPC-Synthesefilter ist kein spektrales Aufhellungsfilter im Sinne des Klagepatents, da er dem spektral abgeflachten Signal eine spektrale Struktur aufprägt, nicht aber aufhellt. C. Die von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2021 mit dort überreichtem Schriftsatz vom selben Tag erhobene Zwischenfeststellungswiderklage ist unzulässig. Gem. § 256 Abs. 2, 2. Alt. ZPO kann der Beklagte bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Hier steht der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift zum einen entgegen, dass es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt (dazu unter Ziff. I.), zum anderen dass die Vorgreiflichkeit nicht gegeben ist (dazu unter Ziff. II.). I. Die Frage, ob das in dem Widerklageantrag näher bezeichnete Angebot der Klägerin FRAND-widrig ist, stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung) feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 33. Auflage, 2020, § 256, Rn. 3). Der Streit über Vorfragen oder – wie vorliegend – Elemente dieses Rechtsverhältnisses genügt – auch im Rahmen einer Zwischenfeststellungs(wider)klage nicht (ebd., § 256, Rn. 24). Die FRAND-Gemäßheit eines bestimmten Angebots ist lediglich ein Element der Frage, ob dem Nutzer ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm der Patentinhaber die Benutzung der geschützten technischen Lehre zu FRAND-Bedingungen vertraglich gestattet (zu diesem Anspruch grundsätzlich: BGH, GRUR-RS 2020, 41776, Rn. 54ff. – FRAND-Einwand II). Ist ein solcher Anspruch entstanden, kann der Patentinhaber einem solchen den Erfüllungseinwand in der Form, dass er ein FRAND-Grundsätzen entsprechendes Angebot bereits abgegeben habe, entgegenhalten. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt mithin insoweit vor, wie ein Anspruch des Nutzers auf Gestattung der Benutzung der geschützten Lehre in Rede steht. Ein solcher Anspruch aber ist nicht Gegenstand des von den Beklagten formulierten Feststellungsantrags. Eine auf einen solchen Anspruch gerichtete Feststellung ist aber auch – unabhängig von der Frage weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen – im vorliegenden Fall nicht geeignet, dem Begehren der Beklagten nachzukommen. Dieses ist nämlich bei Auslegung ihres Prozessvorbringens in dem Schriftsatz vom 23.03.2021 (Bl. 630 – Bl. 632 GA) analog §§ 133, 157 BGB und unter Berücksichtigung ihrer in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 23.03.2021, S. 3, 1. Abs., Bl. 637 GA) derart zu verstehen, dass sie in jedem Fall eine Entscheidung über die FRAND-Gemäßheit des Angebots der Klägerin vom 13.02.2017 wünschen. Für den Fall aber, dass der Nutzer schon nicht lizenzwillig ist, fehlt es an einer Verpflichtung des Patentinhabers zur Unterbreitung eines konkreten Angebots, das bereits in jeder Hinsicht FRAND-Grundsätzen entspricht (dazu auch BGH, ebd., Rn. 72), wäre mithin eine auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage jedenfalls unbegründet, ohne dass die FRAND-Gemäßheit eines unterbreiteten Angebots als Erfüllungseinwand zu prüfen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 23.04.2021, in welchem diese darum bitten, ihren Feststellungsantrag, sofern diesem „nach dem Wortlaut kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis entnommen werden kann, dahingehend zu verstehen, dass ihr sich aus den kartellrechtlichen FRAND-Grundsätzen ergebender Anspruch, ein die Klagepatente mit umfassendes FRAND-konformes Angebot zu erhalten, durch das Angebot vom 13.02.2017 nicht erloschen ist, insbesondere da dieses unangemessen ist und die Beklagten gegenüber dritten Lizenznehmern diskriminiert“ (ebd., S. 10, Rn. 36, Bl. 662 GA). Unbeschadet dessen, dass auch eine so verstandene Feststellung lediglich eine Teilfrage des Anspruchs auf Nutzungsgestattung (nämlich dessen Erlöschen) betreffen, geben die Beklagten damit abermals zu erkennen, dass sie allein eine Feststellung über die Frage der FRAND-Gemäßheit des genannten Angebots, nicht über den Anspruch insgesamt, begehren. Die Kammer sieht deshalb keinen Raum für eine dahingehende Auslegung des Antrags der Beklagten bzw. eine Notwendigkeit auf eine Antragstellung hinzuwirken, die ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wie beschrieben, betrifft. II. Die Frage der FRAND-Gemäßheit des Angebots der Klägerin vom 13.02.2017 (Anlage KA1c) ist auch nicht vorgreiflich für einen der klageweise geltend gemachten Hauptansprüche. Die Vorgreiflichkeit, die tatsächlich bestehen, nicht nur behauptet sein muss, fehlt, wo die Hauptklage aus formellen oder sonstigen vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses unabhängigen Gründen abweisungsreif ist (Greger, ebd., § 256, Rn. 25). So ist es vorliegend. Der unter Ziffer I. erwähnte Anspruch des Nutzers auf Einräumung einer Lizenz zu FRAND-Bedingungen ist im Rahmen des hiesigen Patentverletzungsprozesses in den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand eingebunden. Auf die Frage, ob das näher bezeichnete Angebot der Klägerin in jeder Hinsicht FRAND-Grundsätzen entspricht, kommt es vorliegend im Rahmen dieses Einwandes nicht an, weil es an der Lizenzwilligkeit der Beklagten fehlt. Aus diesem Grund greift der Einwand vorliegend nicht durch und ist die Klage erfolgreich (dazu unter Pkt. A., Ziff. VI., 2., lit. b), bb), (2)). Das Fehlen der Vorgreiflichkeit kann auch nicht mit dem Argument überwunden werden, dass sich die Vorgreiflichkeit auch aus Einwendungen gegen den klageweise geltend gemachten Anspruch ergeben kann. Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Konstellation anerkannt worden, bei der sich der Auftraggeber gegenüber einer Werklohnforderung des Auftragnehmers damit verteidigt hat, dass er die Abnahme wegen verschiedener Mängel verweigert (BGH, Urt. v. 25.10.2007, Az.: VII ZR 27/06, Rn. 11f.). In dieser Konstellation hat der BGH eine auf die Feststellung, dass der Auftragnehmer zur Beseitigung aller Mängel verpflichtet ist, gerichtete Zwischenfeststellungswiderklage als zulässig erachtet (a.a.O.). Zur Begründung hat der dort entscheidende Senat ausgeführt: „Würde man die Vorgreiflichkeit in einem solchen Fall anders beurteilen, hinge die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage von der für die Parteien nicht vorhersehbaren Begründung ab, die das Gericht in seiner Hauptentscheidung zur Frage wählt, wegen welcher Mängel die Abnahmeverweigerung berechtigt ist.“ (a.a.O.) Eine mit dieser Konstellation vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten stellt sich gegenüber der FRAND-widrigkeit des Angebots nicht als alternative Begründung im Sinne der in Bezug genommenen Rechtsprechung dar. Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten führt vorliegend dazu, dass der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand ins Leere geht, und die Klage Erfolg hat. Die FRAND-Widrigkeit des Angebots könnte hingegen dazu führen, dass die Durchsetzung der klageweise geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (jedenfalls derzeit) nicht durchsetzbar sind, mithin die Klage keinen Erfolg hat. Auf diese Frage aber kommt es mangels Lizenzwilligkeit der Beklagten nicht an. Die Lizenzwilligkeit ist der Frage der FRAND-Gemäßheit des Angebots mithin vorgelagert. Die Zwischenfeststellungswiderklage aber dient dem Beklagten nicht als prozessuales Instrument dafür, klären zu lassen, ob ein Verteidigungsargument Erfolg gehabt hätte, wenn der Klage nicht – aus außerhalb dieses Verteidigungsarguments liegenden Gründen – stattgegeben worden wäre. Aus denselben Gründen trifft auch ein Vergleich mit der von den Beklagten in Bezug genommenen Konstellation, wie von Kühnen (Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage, Kap. E., Rn. 305) beschrieben, nicht zu. Dort wird für einen Patentverletzungsprozess, in dem der Beklagte, der nach der „Orange-Book-Standard Rechtsprechung“ (dazu auch unter Pkt. A., Ziff. VI., 2., a), bb)) dazu verpflichtet ist, ein FRAND-gemäßes Angebot zu unterbreiten, eine Zwischenfeststellungswiderklage für sachdienlich erachtet, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht verletzt. Hintergrund einer solchen Widerklage sei, dass der Beklagte nicht absehen könne, mit welchem Verteidigungsargument die Klage abgewiesen werde: wegen eines hinreichenden Angebots oder wegen Nichtverletzung des Klagepatents. Auch hier werden mithin zwei die Klageabweisung herbeiführende Begründungsalternativen gegenübergestellt. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Den Beklagten war Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO nicht zu gewähren. Sie haben nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihnen durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 712 ZPO entsteht. F. Die Kammer sieht von einer Wiedereröffnung der Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO aufgrund des Inhalts des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 15.04.2021 und desjenigen der Beklagten vom 23.04.2021 ab. Soweit diese nicht ohnehin Rechtsausführungen betreffen, ist bereits im Zusammenhang mit den Gesichtspunkten, zu denen das darin enthaltene Vorbringen einen inhaltlichen Bezug aufweist, dargestellt worden, dass der nach der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Tatsachenstoff eine andere Entscheidung der Kammer nicht trägt (dazu unter: Pkt. C., Ziff. I. sowie unter Pkt. A., Ziff. VI., 2., b), bb), (2), (d), (bb) und unter Pkt. A., Ziff. VI., 2., b), bb), (e), (bb), (bbb), (iii)). G. Der Streitwert wird gemäß §§ 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt, wovon 100.000 Euro auf den Antrag auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Schadensersatz entfallen.